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LG München I, Urteil v. 02.02.2023 – 5 KLs 400 Js 196515/22

LG München I, Urteil v. 02.02.2023 – 5 KLs 400 Js 196515/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Urteil v. 02.02.2023 – 5 KLs 400 Js 196515/22 Download Drucken Titel: Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung bei Wechsel des Aufgabenkreises des Amtsträgers und Voraussetzungen der (strafbaren) Strohmannspende Normenketten: StGB § 331, § 333 PartG § 25 Abs. 3 S. 1 Leitsätze: 1. §§ 331, 333 StGB erfassen die Annahme und Gewährung von Vorteilen für die künftige Dienstausübung auch dann, wenn dem Amtsträger zum Zeitpunkt der Tathandlung bei demselben Dienstherrn noch ein anderer Aufgabenkreis als bei der künftigen Dienstausübung übertragen ist (hier: zunächst Dritter Bürgermeister, dann Oberbürgermeister einer Stadt), wenn die Tätigkeit zum allgemeinen Aufgabenbereich des Amtsträgers gehört und mit diesem in einem unmittelbaren Zusammenhang steht. (Rn. 187 – 198) (red. LS Alexander Kalomiris) 2. Eine Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme kommt im Zusammenhang mit Wahlkampfspenden nur in Betracht, wenn diese nach der Überzeugung des Tatgerichts im Zusammenhang mit der Amtsführung stehen. In Fällen sogenannter Einflussspenden, in denen der Amtsträger seine dienstliche Tätigkeit im Wege eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Gewährung von Spenden verbindet, findet der Bereich der Parteienfinanzierung seine ihm durch das Strafrecht gezogene Grenze. Diese Konstellation unterscheidet sich von derjenigen zulässiger Wahlkampfspenden dadurch, dass der Vorteilsgeber seine (auch wirtschaftlichen) Interessen nicht durch die Unterstützung einer Person oder Partei in deren – mit seinen Interessen übereinstimmenden – Zielen zu erreichen sucht, sondern eine eigene Bevorzugung durch den Amtsträger infolge der Spende erstrebt. (Rn. 199 – 201) (red. LS Alexander Kalomiris) 3. Die Publikationspflicht nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG kann nicht dadurch umgangen werden, dass eine Großspende in kleinere Beträge von bis zu 10.000 € aufgeteilt und über Strohmänner an die Partei weitergeleitet wird. Eine Gesamtwertbildung nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG scheidet aber aus, wenn die betreffenden Zuwendungen von jeweils eigenständigen Rechtspersonen aus deren eigenem Vermögen stammen. Ein Strohmann tritt hingegen nach außen als Spender auf, leitet aber in Wirklichkeit lediglich einen Geldbetrag an die Partei weiter, den ihm ein Dritter vorab zu dem Zweck zur Verfügung gestellt hat. Die Strohmannspende zeichnet sich ferner dadurch aus, dass der Dritte in der Absicht handelt, die Herkunft der Spende zu verschleiern. (Rn. 214 – 221) (red. LS Alexander Kalomiris) Schlagworte: Vorteilsgewährung, Wechsel des Aufgabenkreises des Amtsträgers, Dritter Bürgermeister, Aufgabenbereich, Vorteilsannahme, Wahlkampfspende, Einflussspende, Publikationspflicht, Strohmann, Strohmannspende Tenor I. Der Angeklagte T. ist schuldig der Vorteilsgewährung in Tatmehrheit mit Verstoß gegen das PartG in 4 tatmehrheitlichen Fällen, davon in 3 Fällen in Tateinheit mit einem Fall der Vorteilsgewährung und in einem Fall in Tateinheit mit zwei Fällen der Vorteilsgewährung. II. Der Angeklagte F. W. ist schuldig der Vorteilsgewährung in drei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Verstoß gegen das PartG in 4 tatmehrheitlichen Fällen, davon in 3 Fällen in Tateinheit mit einem Fall der Vorteilsgewährung und in einem Fall in Tateinheit mit zwei Fällen der Vorteilsgewährung. III. Der Angeklagte V. T. wird deshalb unter Einbeziehung der im Verfahren AG R., 31a Cs 602 Js 11449/22 verhängten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten sowie einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Tagessatzhöhe wird auf 5.000 € festgesetzt IV. Der Angeklagte F. W. wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten sowie einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Tagessatzhöhe wird auf 250 € festgesetzt. V. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens, soweit noch nicht rechtskräftig über die Kosten entschieden wurde. Entscheidungsgründe (hinsichtlich des Angeklagten W. abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 ZPO) 1 Dem Urteil ging eine Verständigung nach § 257c StPO voraus. A. Persönliche Verhältnisse und Verfahrensgang I. Persönliche Verhältnisse 1. Angeklagter T. 2

  1. a)Der Angeklagte T. wurde am … in T. geboren. Er wuchs bei seinen Eltern in Bayern auf, wobei die Familie aufgrund der Tätigkeit des Vaters als Forstwirt mehrfach umzog. 3 Der Angeklagte ist seit 1970 verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder, welche ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten. Nach dem Wehrdienst studierte er Rechtswissenschaften in München und legte das Erste und Zweite Juristische Staatsexamen ab. 4 Im Anschluss daran war der Angeklagte zunächst als Rechtsanwalt tätig. Anfang der 1970er Jahre begann er in der Baubranche. Zu Beginn übte er seine Tätigkeit als Einzelfirma aus, später gründete er die B. GmbH (nachfolgend: B. GmbH). Er erwarb zunächst von seinem Schwiegervater ein Grundstück und bebaute dieses nach eigenen Plänen mit Reihenhäusern. Anschließend errichtete er zahlreiche Bungalows und Atriumhäuser in O., später am S. in R.. Aufgrund regionaler Schwierigkeiten der Immobilienbranche in R. wich er in den 1980er Jahren nach A. aus und eröffnete dort eine Zweigstelle. Dort baute er die ersten Mehrfamilienhäuser. 5 Nach ca. 10 Jahren erholte sich der Immobilienmarkt in R., so dass der Angeklagte die Zweigstelle in A. schloss und wieder im Bereich R. agierte. 6 Der Angeklagte T. ist, abgesehen von üblichen altersbedingten Beschwerden, bei guter Gesundheit. 7 Der Angeklagte T. ist vermögend. Er lebt mit seiner Frau in Gütergemeinschaft. 8 Er ist Alleingesellschafter der B. GmbH. Die Firma ist derzeit als Hausverwaltung für (von ihr errichtete) Wohnungen sowie als Vermieterin von 48 Serviced Appartments und 272 Sozialwohnungen tätig. Teilweise werden die Tätigkeiten über eine Tochterfirma, welche vollumfänglich im Eigentum der B. GmbH steht, abgewickelt. Im Betriebsvermögen (Umlaufvermögen) ist ein weiteres Grundstück in R. enthalten, das bebaut werden könnte. Aktuell baut die B. GmbH jedoch nicht. 9 Seit seiner Inhaftierung am 18.01.2017 bezog der Angeklagte T. kein Geschäftsführergehalt mehr von der B. GmbH und ließ sich auch keine Gewinne mehr ausschütten. 10 Die Eheleute bewohnen ein Haus als Eigenheim in R., sind darüber hinaus Eigentümer eines weiteren derzeit leerstehenden Hauses und eines vermieteten Mehrfamilienhauses sowie eines Ferienhauses mit Pool in einer privilegierten Gegend in der Nähe von Barcelona. 11 Er besitzt ein Piper Motorflugzeug sowie einen Hightech-Motorsegler Stemme. Darüber hinaus war er während des Ermittlungsverfahrens Eigentümer einer hochseetauglichen Motoryacht, die er zwischenzeitlich verkauft hat. 12 Der Angeklagte T. war in dieser Sache aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts R. vom 16.01.2017 (Az.: III Gs 122/17) vom 18.01.2017 bis 13.03.2017 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt R.. 13 Über das hiesige Verfahren wurde umfangreich in Presse, Funk und Fernsehen berichtet. 14 Der Angeklagte störte sich an negativer, vorverurteilender Berichterstattung der Presse über die Vorwürfe im hiesigen Strafverfahren und ging teilweise juristisch dagegen vor, mitunter erfolgreich. 15
  2. b)Der Angeklagte ist vor den hier gegenständlichen Taten nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. 16 Der Angeklagte T. ist jedoch infolge der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.11.2021 durch Urteil des Landgerichts R. vom 04.07.2019 hinsichtlich Vorteilsgewährung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 5.870 € rechtskräftig verurteilt. Die Vollstreckung ist abgeschlossen; die Geldstrafe ist seit 24.03.2022 vollständig bezahlt. 17 Der Angeklagte wurde zudem durch Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 22.11.2022 (Az.: 31a Cs 602 Js 11449/22) wegen versuchter Nötigung in drei tateinheitlichen Fällen gem. § 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 1, § 52 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 5.000 € verurteilt. Die Geldstrafe wurde noch nicht bezahlt. 18 Dem Strafbefehl lag – zusammengefasst – zugrunde, dass der Angeklagte während des laufenden Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Landgerichts R. vom 04.07.2019 am 28.07.2020 seinen weiteren Geschäftsführer M. den im Verfahren als Zeugen vernommenen Mitarbeitern S., K. und N. ein von sich verfasstes Schreiben zur Unterschrift vorlegen ließ. In diesem Schreiben sollten die o.g. Angestellten u. a. sinngemäß bestätigen, dass sie immer um Sonderzahlungen gebeten hätten, nachdem sie immer nur in unregelmäßigen Abständen Gewinnausschüttungen bekommen hätten, diese in Immobilien und Häuser angelegt hätten und somit nicht flüssig gewesen seien, um die Spenden überweisen zu können. Sie sollten weiter bestätigen, dass sie bei ihren Zeugenaussagen vorsichtig gewesen wären, da der Vorwurf bei ihm auf Bestechung bzw. Bestechlichkeit gelautet habe und sie darüber hinaus von den Ermittlungsbehörden doch unter Druck gesetzt worden seien und sie gespendet hätten, weil sie gewinnbeteiligt gewesen seien und somit großes Interesse am Erwerb der Grundstücke am Nibelungenhain gehabt hätten. Dabei sei dem Angeklagten T. bewusst gewesen, dass die Angaben in diesem Schreiben jedenfalls insoweit nicht den Tatsachen entsprachen, als keiner der o.g. Angestellten aus eigenem Antrieb, sondern nur auf Anweisung des Angeklagten T. sowie auf Anweisung des im Verfahren Mitangeklagten W. gespendet hätten. 19 Nachdem die benannten Mitarbeiter die Unterschrift des Schreibens am 28.07.2020 abgelehnt hatten, fand am nächsten Tag auf Einladung des M. erneut ein Gespräch statt, an dem neben dem Angeklagten T. die benannten Mitarbeiter teilnahmen. Im Rahmen dieses Gespräches legte der Angeklagte T. das bereits am Vortag von M. gezeigte Schreiben erneut zum Lesen vor. Hierbei äußerte der Angeklagte, das dieses Schreiben wohl zu juristisch und zu allgemein formuliert und damit nachvollziehbar sei, dass es von einem Juristen verfasst worden sei. Es sei daher hinfällig. Die genannten Angestellten sollten sich daher überlegen, wie sie ihm helfen könnten, sie hätten schließlich viel Geld beim Angeklagten verdient. Wenn sie ihm nicht helfen würden, schmeiße der Angeklagte T. sie raus, die Kündigungsfrist sei sieben Monate. Nur durch die zögerlichen Aussagen der genannten Angestellten sowie die zögerlichen Aussagen der anderen Spender vor den Ermittlungsbehörden sowie vor Gericht sei er, der Angeklagte, verurteilt worden. Der Angeklagte handelte dabei in der Absicht S., K. und N. durch die Drohung mit der Kündigung ihres Arbeitsplatzes zur Zurverfügungstellung eines ihn entlastenden Schreibens mit einem dem Schreiben vom 28.07.2020 entsprechenden Inhalt für sein eigenes in der Revision befindliches Strafverfahren zu bewegen. Er wusste hierbei, dass er weder auf die Abfassung eines ihn entlastenden Schreibens Anspruch hatte noch die angedrohte Kündigung auf eine Weigerung der genannten Angestellten, das gewünschte Schreiben zur Verfügung zu stellen, berechtigterweise gestützt werden konnte. Auch wollte er bzw. hielt es zumindest für möglich, dass die genannten Angestellten die Drohung ernst nahmen und deshalb aus Furcht vor einer Kündigung seiner Aufforderung nachkamen. 20 Entgegen seiner Erwartung kamen die Angestellten in der Folge seiner Aufforderung nicht nach, der Angestellte N. aus dem Grund nicht, dass er eine Kündigung nicht realistisch erwartete. 21 Am 26.03.2021 überreichte der Angeklagte T. N. die Kündigung. Als Grund nannte er in dem persönlichen Gespräch neben einem Wegfall des Arbeitsbedarfs und dem Bestreben nach Abbau von Kosten und Personal, um das Unternehmen im Hinblick auf die Erbschaftssteuer möglichst günstig auf seine Nachfolger übertragen zu können, auch, dass er weiter der „felsenfesten“ Überzeugung sei, dass er u. a. aufgrund dessen Zeugenaussage verurteilt worden sei. Ebenfalls am 29.03.2021 händigte der Angeklagte T. S. und K. Kündigungsschreiben aus. Allen drei Angestellten stellte er hierbei eine mögliche Einstellung in einer noch neu zu gründenden GmbH in Aussicht. Anderen in der in der Bau- und Bauträgerabteilung der Gesellschaft beschäftigen Mitarbeitern wurde zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt. 22 Mit Verfügung vom 22.11.2022 wurde ein im Zusammenhang mit dem hiesigen Verfahren stehendes Steuerstrafverfahren bei der Staatsanwaltschaft R. gegen den Angeklagten T. gem. § 153a Abs. 1 StPO nach Erfüllung der Auflage zur Zahlung von 120.000 € endgültig eingestellt. 2. Angeklagter W. 23
  3. a)Der Angeklagte W. ist … Jahre alt und lebt von Kindheit an auf einem Hof in V., welcher von seinen Eltern mittlerweile an ihn übergeben wurde. 24 Der Angeklagte ist verheiratet und hat zwei erwachsene, finanziell selbständige Söhne. 25 Der Angeklagte besuchte Grund- und Hauptschule, ist gelernter Maurer und qualifizierte sich in diesem Beruf nach dem Wehrdienst als Maurermeister. 26 Seit 1990 ist der Angeklagte bei der B. GmbH angestellt, wo er zunächst als Werkplaner und anschließend als Bauleiter tätig war. In den 90er Jahren erhielt er Prokura und wurde 2007 zum Geschäftsführer der B. GmbH ernannt. Der Angeklagte W. war im Tatzeitraum einer von vier leitenden Angestellten in der Firma, welche am Gewinn beteiligt waren. 27 Im Jahr 2015 kündigte der Angeklagte W. sein Beschäftigungsverhältnis bei der B. GmbH aus gesundheitlichen Gründen und wegen Verwerfungen im Verhältnis zum Angeklagten T. und legte sein Amt als Geschäftsführer nieder. Während des hiesigen Strafverfahrens war der Angeklagte eine Zeit lang arbeitslos. Er machte sodann ein Fernstudium als Immobilienökonom und schloss dieses erfolgreich ab. Im Anschluss arbeitete er zunächst bei einer Modulbaufirma, welche unter anderem im Bereich Krankenhausbau tätig ist und seit 2 Jahren bei einer Immobilienfirma in N.. 28 Der Angeklagte W. ist weitgehend gesund. Er hat eine künstliche Hüfte, welche nicht problemlos funktioniert und leidet aufgrund nervlicher Belastungen unter Schlafstörungen. 29 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten W. sind geordnet. Nach 35 Jahren der Berufstätigkeit hat er Rücklagen gebildet. Der Angeklagte W. wohnt auf einem in seinem Eigentum stehenden Hof mit zugehörigen landwirtschaftlichen Flächen, auf denen teilweise eine Fotovoltaikanlage errichtet ist. Aufgrund der Übertragung des Hofes ist er seiner Mutter zum Unterhalt verpflichtet. Er bezieht derzeit Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die Immobilienfirma in Höhe von 5.200 € netto. Er hat Ausgaben für die Krankenversicherung in Höhe von 660 € monatlich. Monatliche Kreditbelastungen bestehen nicht. Von 2011 bis 2015 erhielt er Gewinnausschüttungen der B. GmbH von 4,08 Millionen €. 30 Der Angeklagte W. war aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts R. vom 16.01.2017 (Gz.: III Gs 123/17) vom 18.01.2017 bis 13.03.2017 in Untersuchungshaft. 31 Der zuvor in der kleinen Gemeinde V. an zahlreichen Stellen aktive Angeklagte W. fühlte sich aufgrund der Auswirkungen des Verfahrens und der umfangreichen medialen Berichterstattung auf die Wahrnehmung seiner Person im sozialen Umfeld gezwungen, seine ehrenamtlichen Tätigkeiten einzustellen. 32
  4. b)Der Angeklagte W. ist ebenfalls nicht vorgeahndet. 33 Mit Verfügung vom 14.10.2022 wurde ein im Zusammenhang mit den hiesigen Verfahren stehendes Steuerstrafverfahren bei der Staatsanwaltschaft R. gegen den Angeklagten W. gem. § 153a Abs. 1 StPO nach Erfüllung der Auflage zur Zahlung von 20.000 € endgültig eingestellt. II. Verfahrensgang und Ermittlungsverfahren 34 1. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden umfangreiche Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen durchgeführt, bei denen zum Teil auch Kernbereichsgespräche und Kommunikation mit Verteidigern entgegen der gesetzlichen Vorschriften aufgezeichnet, gespeichert und verschriftlicht wurden. Deren Löschung wurde durch das Landgericht R. angeordnet. Zudem waren Gespräche teilweise nicht korrekt verschriftlicht, weshalb durch das Landgericht R. eine Nachverschriftung angeordnet wurde. 35 2. Das Amtsgericht R. ordnete mit Beschluss vom 17.01.2017, Az. III Gs 148/17, den dinglichen Arrest in Höhe von jeweils 6.566.330 € in das Vermögen der B. GmbH und des Angeklagten T. in gesamtschuldnerischer Haftung an, um die Abschöpfung etwaiger Vermögensvorteile im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen N.areal durch die B. GmbH sicherzustellen. In Vollziehung des Arrestbeschlusses vom 17.01.2017 wurden Pfändungsmaßnahmen gegen den Angeklagten T. durchgeführt. Davon betroffen waren auch Privatkonten, die vom Angeklagten T. und seiner Ehefrau gemeinsam geführt wurden. Neben umfangreichen Vermögenswerten wurde zudem das Privatfahrzeug gepfändet. 36 2. Die Staatsanwaltschaft R. hat am 26.07.17 gegen die Angeklagten T. und W., den anderweitig Verfolgten Wo. sowie den damals Mitverfolgten H. Anklage zum Landgericht R. erhoben. 37 Die Anklage wurde mit Eröffnungsbeschluss vom 01.03.18 mit abweichender rechtlicher Würdigung zur Hauptverhandlung zugelassen. 38 Das Landgericht R. urteilte am 04.07.2019, indem es den anderweitig Verfolgten Wo. der Vorteilsannahme in zwei tatmehrheitlichen Fällen schuldig sprach, wobei insoweit von Strafe abgesehen wurde. Im Übrigen wurde der anderweitig Verfolgte Wo. freigesprochen. 39 Der Angeklagte T. wurde des Verstoßes gegen das Parteiengesetz in Mittäterschaft in fünf tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall davon in Tateinheit mit Vorteilsgewährung in Mittäterschaft, in Tatmehrheit mit Vorteilsgewährung schuldig gesprochen und deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Angeklagte T. freigesprochen. 40 Der Angeklagte W. wurde des Verstoßes gegen das Parteiengesetz in Mittäterschaft in fünf tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vorteilsgewährung in Mittäterschaft schuldig gesprochen. Er wurde deshalb zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt und im Übrigen freigesprochen. 41 Der Angeklagte H. wurde freigesprochen. 42 Den Angeklagten wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt, soweit sie verurteilt wurden und festgestellt, dass im Übrigen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen aller Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen. 43 3. Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.11.2021 (Az.: 6 StR 12/20) wurde das Urteil des Landgerichts R. vom 04.07.2019 in folgendem Umfang teilweise aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen: 44 Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil des Landgerichts R. vom 4. Juli 2019 betreffend den anderweitig Verfolgten Wo. im Strafausspruch und – mit den zugehörigen Feststellungen – aufgehoben, soweit er vom Vorwurf der Vorteilsannahme in den Jahren 2011 bis 2014 freigesprochen wurde. 45 Das Urteil betreffend den Angeklagten T. wurde auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Schuldspruch aufgehoben, mit Ausnahme der Vorteilsgewährung 2016, wobei die Feststellungen – mit Ausnahme derjenigen zu den Gesamtrechenschaftsberichten – bestehen blieben; sowie im Gesamtstrafenausspruch und mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte T. vom Vorwurf der Vorteilsgewährung in den Jahren 2011 bis 2014 freigesprochen wurde. 46 Das Urteil gegen den Angeklagten W. wurde auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben, soweit er verurteilt wurde, wobei die Feststellungen – mit Ausnahme derjenigen zu den Gesamtrechenschaftsberichten – bestehen blieben und mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte W. vom Vorwurf der Vorteilsgewährung in den Jahren 2011 bis 2014 freigesprochen wurde, Betreffend den Angeklagten H. wurde das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben, soweit er vom Vorwurf der Beihilfe zur Vorteilsannahme der Urteilsgründe freigesprochen wurde. 47 Auf die Revision des Angeklagten T. wurde das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch, ausgenommen die Vorteilsgewährung, sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; die Feststellungen – mit Ausnahme derjenigen zu den Gesamtrechenschaftsberichten – blieben bestehen. 48 Die Sache wurde im Umfang der Aufhebungen zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen. 49 Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten T. sowie die Revisionen der anderweitig Verfolgten Wo. und W. wurden kostenpflichtig verworfen. 50 4. Das Verfahren wurde nach Eingang der Akten beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 KLs 400 Js 124479/22 geführt. 51 Mit Beschluss des Landgerichts München I vom 21.10.22 wurde das Verfahren gegen die Angeklagten T. und W. abgetrennt und trägt seither das hiesige Aktenzeichen. 52 Das Verfahren gegen den Angeklagten H. wurde mit Beschluss vom 21.10.22 vorläufig und mit Beschluss vom 01.12.22 endgültig eingestellt gem. § 153a StPO. 53 Von der Anordnung der Nebenbeteiligung zum Zwecke der Einziehung sowie der Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen betreffend die Fa. B. GmbH wurde mit Beschluss des Landgerichts München I vom 13.12.2022 im Verfahren 400 Js 124479/22 gem. § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. 54 Mit Beschluss des Landgerichts München I vom 26.01.2023 wurde von der Verfolgung des Vorwurfs der Bestechung durch Spenden an den SPD-Ortsverein R. Stadtsüden im Zusammenhang mit der Vergabe des N.areals gem. § 154a Abs. 2 StPO und von der Verfolgung des Vorwurfs der Vorteilsgewährung durch die Gewährung von Rabatten auf den Wohnungskauf durch die Mutter und die Schwiegermutter des anderweitig Verfolgten Wo. gem. § 154 Abs. 2 StPO abgesehen. 55 Von der Verfolgung des Verstoßes gegen das Parteiengesetz durch Bewirken unrichtiger Angaben im Rechenschaftsbericht der SPD 2015 wurde mit Beschluss des Landgerichts München I vom 02.02.2023 gem. § 154a StPO abgesehen. B. Festgestellter Sachverhalt I. Festgestellter Sachverhalt des Landgerichts R. im Urteil vom 04.07.2019 „ I. Allgemeines Der Angeklagte Wo. ist seit 01.05.2014 Oberbürgermeister der Stadt R., wurde aber im Hinblick auf das vorliegende Strafverfahren mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 27.01.2017 vorläufig vom Dienst suspendiert. Bereits ab 2008 war der Angeklagte Wo. dritter Bürgermeister der Stadt R. und hatte das Sozialreferat inne. Als Sozialreferent waren ihm das Amt für Jugend und Familie sowie das Sozialamt unterstellt. Zudem war er für das Bürgerheim K. in R., die Abfallentsorgung und den Winterdienst zuständig. Den damaligen Oberbürgermeister S. vertrat der Angeklagte Wo. nur im Verhinderungsfall bei der Wahrnehmung von Dienstaufgaben, wenn der zweite Bürgermeister gleichzeitig verhindert war, was aber äußerst selten vorkam. Der damalige Oberbürgermeister S. pflegte einen stringenten Führungsstil und achtete strikt darauf, dass niemand in seine Kompetenzen eingriff. Der Angeklagte T. ist alleiniger Anteilseigner und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der im Jahr 1976 gegründeten B. GmbH (im Folgenden: B. GmbH) mit Sitz am H.weg 83, 93049 R., die seit dem 29.01.2004 unter der Registernummer HRB … im Handelsregister B des Amtsgerichts R. eingetragen ist. Zum Unternehmensgegenstand der B. GmbH gehören u.a. der Ankauf und Verkauf von Grundstücken sowie die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen aller Art. Seit den 1990er Jahren hat die B. GmbH mehrere große Wohnanlagen in R. errichtet. Die B. GmbH ist die einzige Kommanditistin der T. GmbH & Co. KG mit Sitz in R., die Bestandsimmobilien verwaltet und am 15.12.2009 unter der Registernummer HRA … in das Handelsregister A des Amtsgerichts R. eingetragen wurde. Die einzige Komplementärin der T. GmbH & Co. KG ist die T. Verwaltung GmbH, die unter der Registernummer HRB … im Handelsregister B des Amtsgerichts R. eingetragen ist und Bestandsimmobilien verwaltet. In der Zeit vom 15.12.2009 bis 15.11.2015 war der Angeklagte W. Geschäftsführer der T. Verwaltung GmbH. Der Angeklagte W. war ab dem 03.07.2007 weiterer einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der B. GmbH. Im Herbst 2015 kündigte der Angeklagte W. sein Beschäftigungsverhältnis bei der B. GmbH aus gesundheitlichen Gründen zum 15.11.2015 und verließ das Unternehmen nach Ablauf der Kündigungsfrist. Mit Schreiben an den Angeklagten T. und dessen Ehefrau vom 15.10.2015 erklärte der Angeklagte W. die Niederlegung seines Amtes als Geschäftsführer der B. GmbH zum Ablauf des 15.11.2015, jedoch aufschiebend bedingt durch die Eintragung seines Ausscheidens als Geschäftsführer im Handelsregister. Das Ausscheiden des Angeklagten W. als Geschäftsführer der B. GmbH wurde am 18.02.2016 im Handelsregister des Amtsgerichts R. eingetragen. (…) III. Parteispenden in den Jahren 2011 bis 2016 Der Angeklagte Wo. war im Zeitraum von 2011 bis 2016 Mitglied der SPD und Vorsitzender des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden, der 22 Mitglieder hatte. In den Jahren 2007 bis 2010 gingen auf dem Konto des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden bei der Sparkasse R., Konto-Nr.: …, Spenden in einer Gesamthöhe von 34.490 € ein. Im Jahr 2010 betrug das Spendenaufkommen des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden lediglich 3.000 €. Die B. GmbH spendete in der Zeit von 2007 bis 2010 am 28.01.2009 einmalig einen Betrag von 9.990 € an den besagten Ortsverein. Die Angeklagten T. und W. sowie die Mitarbeiter der B. GmbH entrichteten in diesem Zeitraum hingegen keine Spenden an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden. Die inzwischen verstorbene Schwiegermutter des Angeklagten T., Sch., spendete im Jahr 2007 einen Betrag von 9.900 € an eine andere, namentlich nicht bekannte Untergliederung der SPD. Dieselbe Untergliederung erhielt im Jahr 2007 vom Angeklagten T. und dessen Ehefrau Christa T. zwei Einzelspenden in Höhe von 4.999 € und 5.000 €. Im Jahr 2012 begann die SPD mit dem Wahlkampf für die R.er Oberbürgermeister- und Kommunalwahl am 16.03.2014 (im Folgenden: Kommunalwahl 2014). Der Wahlkampf wurde nicht nur für den Angeklagten Wo. geführt, sondern für insgesamt 50 Kandidaten der R.er SPD, die sich um ein Stadtratsmandat bewarben, und die Ersatzkandidaten. Im Frühjahr 2012 wurde das sog. Strategieteam 2014 aufgestellt, in dem die Ausrichtung des Wahlkampfes besprochen wurde. Der Angeklagte Wo. mietete für den Wahlkampf ein Büro an und stellte Personal ein, das sich mit der Organisation des Wahlkampfes befasste. In der Zeit von Februar 2012 bis 2016 wurde das Büro von der Mitarbeiterin Ulrike W. geleitet. Auf Initiative des Angeklagten Wo. beschloss der Vorstand des SPD-Stadtverbandes R. am 15.10.2012 einstimmig, den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden mit der organisatorischen und finanziellen Abwicklung des Oberbürgermeister- und Kommunalwahlkampfes 2014 für die R.er SPD zu beauftragen. Auf der Grundlage einstimmig gefasster Beschlüsse stellte der SPD-Stadtverband R. dem SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden für den besagten Wahlkampf einen Betrag von 70.000 € bis 80.000 € zur Verfügung, der aus Beiträgen der Mitglieder der SPD-Fraktion im R.er Stadtrat bestand. In der Folgezeit führte eine vom Angeklagten Wo. eingesetzte Wahlkampfkommission unter dem Vorsitz der ehemaligen Oberbürgermeisterin M. den Wahlkampf fort. Im März 2013 nominierte die R.er SPD den Angeklagten Wo. als Kandidaten für die Wahl des R.er Oberbürgermeisters am 16.03.2014. Der Angeklagte Wo. beauftragte die Salzburger Werbeagentur P. im Namen des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden mit der Durchführung einer Wahlkampagne für die Kommunalwahl 2014. Die Agentur legte eine Vergleichskalkulation vor, nach der ein Kommunalwahlkampf in einer etwas kleineren Stadt als R. ein Budget von 500.000 € erforderte. Insgesamt entstanden dem SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden für den Wahlkampf im Vorfeld der Kommunalwahl 2014 Kosten in Höhe von 800.000 € bis 850.000 €. Zur Finanzierung des Wahlkampfes der R.er SPD für die Kommunalwahl 2014 warb der Angeklagte Wo. ab 2010 sowohl bei Privatpersonen als auch bei Firmen aktiv um Spenden. Infolgedessen gingen beim SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden Spenden in erheblichem Umfang ein. Im Zeitraum von 2011 bis 2016 verfügte der SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden über ein Spendenaufkommen in Höhe von 1.095.000 €. Ein Teil der Spendenquittungen wurde zunächst von der Kassiererin A. W., der Ehefrau des Angeklagten Wo., und später von der Büroleiterin W. unterschrieben. Im Übrigen unterzeichnete der Angeklagte Wo. die Spendenquittungen in Absprache mit seiner Ehefrau Anja Wo.. Beim SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden fanden am 06.12.2011, 12.06.2012, 03.05.2013 und 29.01.2016 Mitgliederversammlungen und am 29.01.2013, 09.01.2014 und 06.03.2015 Jahreshauptversammlungen statt. In diesen Versammlungen wurden Listen vom Angeklagten Wo. vorgelesen und herumgereicht, in denen die seit der jeweils letzten Sitzung eingegangenen Spenden erfasst worden waren. In den Listen waren die Namen der Spender, die Höhe der Spenden und die Zeitpunkte ihres Eingangs verzeichnet. Nach Durchsicht der Spenderlisten beschlossen die anwesenden Mitglieder des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden die Annahme der Spenden jeweils einstimmig. Seitens der Mitglieder des Ortsvereins wurden niemals Einwände gegen die Annahme der Spenden erhoben. Am 16.03.2014 fand die Oberbürgermeister- und Kommunalwahl in R. statt. Der Angeklagte Wo. setzte sich in einer Stichwahl am 30.03.2014 gegenüber dem CSU-Kandidaten Sc. durch und wurde zum Oberbürgermeister der Stadt R. gewählt. Nach der Kommunalwahl 2014 entschied sich der Angeklagte Wo. dafür, das Wahlkampfbüro fortzuführen, um dauerhaft Wahlkampf zu betreiben und die Parteiarbeit der SPD vor Ort zu unterstützen. Die Fixkosten für das Büro, die sich aus der Miete und den Personalkosten zusammensetzten, beliefen sich in der Zeit ab Mai 2014 auf ca. 8.000 € pro Monat. Die Nachbereitung der Kommunalwahl 2014 durch das Büro des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden dauerte ca. zwei Monate. Die Mitarbeiter des Büros entfernten Wahlplakate, erledigten Aufräum- und Archivierungsarbeiten und organisierten Informationsstände, um sich bei den Wählern zu bedanken. Der SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden verfügte nach der Kommunalwahl 2014 nicht über die erforderlichen Mittel, um die vielen offenen Rechnungen aus dem Wahlkampf zu begleichen. Am 29.04.2014 beliefen sich die offenen Rechnungsbeträge – mit Ausnahme der Rechnungen der Werbeagentur Platzl 2 – und die fälligen Personal- und Bürokosten auf insgesamt 194.022,44 €. Zudem stellte die Agentur P. dem SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden in der Zeit vom 28.03.2014 bis 16.12.2014 einen Gesamtbetrag von 176.400 € für Leistungen im Zusammenhang mit der Kommunalwahl 2014 in Rechnung. Der Angeklagtee Wo. setzte seine Spendenakquise auch nach der Kommunalwahl 2014 fort und rechnete mit dem Eingang weiterer Spenden. Mit Vertrag vom 30.06.2014 ließ sich der Angeklagte Wo. von der Volksbank R. eG ein Darlehen in Höhe von 270.000 € gewähren. Nach Ziff. 9 des Darlehensvertrags wurde das Darlehen durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Ehefrau des Angeklagten Wo., A. W., in Höhe von 345.000 €, die Abtretung von Rechten aus zwei Risikolebensversicherungen des Angeklagten Wo. und die Sicherungsübereignung eines neu angeschafften Pkws des Angeklagten Wo. gesichert. Am 30.06.2014 übernahm die Ehefrau des Angeklagten Wo. eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von 345.000 €, die der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Volksbank eG aus dem vorgenannten Darlehensvertrag diente. Von der ausgezahlten Darlehensvaluta stellte der Angeklagte Wo. dem SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden gemeinsam mit seiner Ehefrau A. W. einen Teilbetrag in Höhe von 228.000 € als Darlehen zur Verfügung, damit der Ortsverein das Büro fortführen und offene Rechnungen und Gehälter der Mitarbeiter des Büros bezahlen konnte. Das Darlehen der Eheleute Wo. wurde in der Zeit vom 06.05.2014 bis 01.12.2014 in fünf Tranchen an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden ausgereicht. Der Angeklagte Wo. ging bei der Darlehensgewährung davon aus, dass noch weitere Spenden eingehen und der Ortsverein aus dem Spendenaufkommen zumindest einen Teil des Darlehens an ihn und seine Ehefrau zurückzahlen würde. Nach den SPD-Statuten hätte die Aufnahme des Kredites durch den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden der Zustimmung des Landesvorstands bedurft, da die vollständige Tilgung im folgenden Haushaltsjahr nicht gesichert war. In der Jahreshauptversammlung des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden vom 06.03.2015 wurde die Annahme des Darlehens unter Beteiligung des Angeklagten Wo. einstimmig beschlossen. Nach dem Beschluss vom 06.03.2015 sollte das Darlehen in eine Spende umgewandelt werden, soweit es nicht bis 31.12.2019 zurückbezahlt werden würde. Der Darlehensvertrag zwischen dem SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden und den Eheleuten Wo. wurde am 11.03.2015 erstellt und spätestens im Mai 2015 von der stellvertretenden Vorsitzenden des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden, R., sowie den Eheleuten Wo. unterzeichnet. Der Darlehensvertrag sah eine Laufzeit bis zum 31.12.2019 und einen Zinssatz von 2% pro Jahr vor. Der Angeklagte Wo. und seine Ehefrau verzichteten aber auf die Darlehenszinsen. Der SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden begann im Februar 2016, das Darlehen in Raten an die Eheleute Wo. zurückzuzahlen, und leistete bis Juni 2016 Ratenzahlungen in einer Gesamthöhe von 25.000 €. Im Jahr 2015 betrug das Spendenaufkommen des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden insgesamt 189.570 €. Im Januar 2016 gingen Spenden im Gesamtwert von 7.000 € beim SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden ein, die nicht vom Angeklagten T. und dessen Umfeld stammten. Zum Zwecke der Darlehenstilgung leistete der SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden am 08.02.2016 eine Ratenzahlung in Höhe von 10.000 € und am 01.03.2016 eine weitere Ratenzahlung in Höhe von 5.000 € an den Angeklagten Wo.. Am 07.03.2016 beglich der SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden eine Honorarforderung der Werbeagentur P. in Höhe von 21.600 €. Zum 30.03.2016 war auf dem Konto des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden ein Saldo von 18.797,01 € zu verzeichnen. In der Zeit von 2011 bis Mai 2016 fanden mehrere Treffen zwischen dem Angeklagten Wo. und dem Angeklagten T. statt, deren Anzahl sich im hohen zweistelligen Bereich bewegt. Ab 2011 führte der Angeklagte Wo. drei bis vier Gespräche mit dem Angeklagten T. und etwaigen weiteren Vertretern der B. GmbH, um Spenden für den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden zu akquirieren. Der Angeklagte T. sagte dem Angeklagten Wo. während des Wahlkampfes für die Kommunalwahl 2014 zu, den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden mit Spenden zu unterstützen, nannte aber keinen bestimmten Betrag. Er kündigte an, seine Spenden an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden auf mehrere Jahre zu verteilen, um unter der Grenze von 10.000 € pro Jahr zu bleiben. Der Angeklagte Wo. wusste, dass er im Falle seiner Wahl zum Oberbürgermeister der Stadt R. mit Projekten der vom Angeklagten T. geführten B. GmbH befasst sein würde. Im Zeitraum vom 23.09.2011 bis 01.03.2016 überwiesen der Angeklagte T. und seine Ehefrau Christa T., die inzwischen verstorbene Schwiegermutter des Angeklagten T., Sch., der Angeklagte W. sowie die B. GmbH und ihre Mitarbeiter K., N., S., B., D., Kl. und Sch. Spenden in Höhe von insgesamt 475.470 € auf das Konto des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden bei der Sparkasse R., Konto-Nr.: … Für die nach der Kommunalwahl 2014 entrichteten Spenden gaben die vorgenannten Spender dem Ortsverein keinen bestimmten Verwendungszweck vor. Die Mitarbeiter der B. GmbH erhielten im Gegenzug für die getätigten Spenden Spendenquittungen vom SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden, die auf ihren Namen ausgestellt waren. In den Jahren 2011 bis 2015 wollten die Angeklagten T. und W. dem SPD Ortsverein R.-Stadtsüden jeweils einen größeren Geldbetrag als 10.000 € zuwenden, wobei aber weder sie selbst noch die B. GmbH als Spender öffentlich in Erscheinung treten sollten. Zur Umgehung der Regelung in § 25 Abs. 3 S. 1 Parteiengesetz (im Folgenden: PartG), wonach Parteispenden von mehr als 10.000 € innerhalb eines Kalenderjahres im Rechenschaftsbericht der jeweiligen Partei offenzulegen sind, spendeten der Angeklagte T. mit seiner Ehefrau und der Angeklagte W. – entsprechend einem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan – im bewussten und gewollten Zusammenwirken in den Jahren 2011, 2013, 2014 und 2015 jeweils selbst Beträge von 9.900 € bzw. 9.990 € an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden. Der Angeklagte W. entrichtete in Erfüllung des vorgenannten Tatplans auch im Jahr 2012 eine Spende in Höhe von 9.900 € an den besagten Ortsverein. Ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechend veranlassten die Angeklagten T. und W. in den Jahren 2011 bis 2015 darüber hinaus im bewussten und gewollten Zusammenwirken, dass die inzwischen verstorbene Sch., die B. GmbH und deren Mitarbeiter K., N., S., B., D., Kl. und Sch. jeweils Spendenzahlungen in Höhe von 9.900 € bzw. 9.990 € an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden leisteten. Der Angeklagte T. rief seine mittlerweile verstorbene Schwiegermutter Sch. in den Jahren 2013, 2014 und 2015 jeweils in Abstimmung mit dem Angeklagten W. dazu auf, einen Betrag von 9.900 € bzw. 9.990 € an den SPD Ortsverein R.-Stadtsüden zu spenden. Die Schwiegermutter des Angeklagten T. entrichtete daraufhin in den Jahren 2013 und 2014 jeweils eine Spende in Höhe von 9.900 € und im Jahr 2015 eine Spende in Höhe von 9.990 € an den besagten Ortsverein. Die inzwischen verstorbene Sch. hätte nicht an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden gespendet, wenn der Angeklagte T. sie nicht unter Nennung des zu spendenden Betrages dazu aufgefordert hätte, was die Angeklagten T. und W. zumindest für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen. In Abstimmung mit dem Angeklagten T. forderte der Angeklagte W. die B. Mitarbeiter K., N., S., B., D., Kl. und Sch. dazu auf, Spenden in Höhe von jeweils 9.900 € an den SPD-Ortsverein R. Stadtsüden zu entrichten, und stellte diesen in Aussicht, dass sie im Gegenzug für die Spenden Ausgleichszahlungen in entsprechender Höhe von der B. GmbH erhalten würden. Ferner teilte der Angeklagte W. den betreffenden Mitarbeitern der B. GmbH die Bankverbindung des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden mit. Im Einvernehmen mit dem Angeklagten T. veranlasste der Angeklagte W., dass die zu spendenden Beträge ihm selbst sowie den betreffenden Mitarbeitern aus Mitteln der B. GmbH vorab zur Verfügung gestellt oder nachträglich erstattet wurden. Die B. GmbH leistete entsprechende Sonderzahlungen, die meist im Vorfeld der Spenden als Vorschuss, teilweise aber auch am Monatsende mit den Gehältern auf die Konten der betreffenden Mitarbeiter überwiesen wurden. Der Angeklagte W. und die Mitarbeiter K., N. und S. waren am Gewinn der B. GmbH beteiligt, während die Mitarbeiter Kl., B., D. und Sch. neben ihrem Festgehalt Verkaufsprovisionen bzw. Bonuszahlungen (im Folgenden: Provisionen) erhielten, auf die das Festgehalt angerechnet wurde. Die im Zusammenhang mit den Spenden geleisteten Sonderzahlungen der B. GmbH wurden im Zeitraum von 2011 bis März 2016 nicht mit den Gewinnbeteiligungen bzw. Provisionen des Angeklagten W. und der übrigen B.-Mitarbeiter verrechnet. Die von der B. GmbH geleisteten Ausgleichszahlungen für die Spenden waren unterschiedlich hoch. In den meisten Fällen wies der Angeklagte W. die Buchhaltung der B. GmbH in Absprache mit dem Angeklagten T. an, den Bruttobetrag auszurechnen, der dem gespendeten oder zu spendenden Nettobetrag von 9.900 € exakt oder zumindest annähernd entsprach, und als Arbeitslohn der betreffenden Mitarbeiter zu verbuchen. Entsprechend der Anweisung des Angeklagten W. addierten die Mitarbeiter der Buchhaltung Steuern und teilweise auch Sozialabgaben zu den jeweils vorgegebenen Nettobeträgen, entrichteten die auf die ermittelten Bruttobeträge entfallenden Abgaben und zahlten die verbliebenen Nettobeträge als Arbeitslohn an die betreffenden Mitarbeiter aus. In den übrigen Fällen veranlasste der Angeklagte W. im Einvernehmen mit dem Angeklagten T., dass runde Bruttobeträge als Sonderzahlungen in den Gehaltsabrechnungen der betreffenden Mitarbeiter ausgewiesen und die nach Abführung von Steuern und/oder Sozialabgaben verbliebenen Nettobeträge auf die Gehaltskonten der Mitarbeiter überwiesen wurden. Die am Unternehmensgewinn beteiligten B.-Mitarbeiter K., W., N. und S. erhielten im Oktober 2011 von der B. GmbH jeweils eine als Tantieme bezeichnete Sonderzahlung in Höhe von 100.000 € brutto, welche die Ausgleichszahlung für die im November 2011 entrichtete Spende an den SPD Ortsverein R.-Stadtsüden umfasste. Im April 2012 gewährte die B. GmbH ihren Mitarbeitern W., K., N. und S. „sonstige Einmalzahlungen“ in Höhe von jeweils 20.000 € brutto, welche die Ende April bzw. Anfang Mai 2012 zu entrichtenden Spenden an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden ausgleichen sollten. Nach Abzug von Steuern in Höhe von jeweils 9.534 € und Sozialversicherungsbeiträgen in unterschiedlicher Höhe verblieb beim Angeklagten W. ein Nettobetrag von 10.438,42 €, beim B.-Mitarbeiter K. ein Nettobetrag von 9.968,45 €, beim B.-Mitarbeiter N. ein Nettobetrag von 9.726,41 € und beim B.-Mitarbeiter S. ein Nettobetrag von 10.125,72 €. Im Gegenzug für die im Februar 2013 entrichteten Spenden an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden leistete die B. GmbH in diesem Monat „sonstige Einmalzahlungen“ in Höhe von jeweils 18.750 € brutto an ihre Mitarbeiter W., K., N. und S.. Der steuerrechtliche Abzug belief sich beim Angeklagten W. und dem B.-Mitarbeiter S. jeweils auf 8.936,99 € und bei den B. Mitarbeitern K. und N. jeweils auf 8.939,26 €. Ein sozialversicherungsrechtlicher Abzug wurde nicht vorgenommen. Damit gelangte im Fall des Angeklagten W. und des B.-Mitarbeiters S. jeweils ein Nettobetrag von 9.813,01 € und im Fall der B.-Mitarbeiter K. und N. jeweils ein Nettobetrag von 9.810,74 € zur Auszahlung. In der Zeit vom 28.11.2013 bis 11.12.2013 leistete die B. GmbH Vorschusszahlungen an ihre Mitarbeiter D. und Kl. in Höhe von jeweils 15.000 € netto, an ihren Mitarbeiter B. in Höhe von 12.000 € netto und an ihren Mitarbeiter Sch. in Höhe von 10.000 € netto. Gemäß Absprache mit dem Angeklagten W. entrichteten die B.-Mitarbeiter D., Kl., B. und Sch. aus diesen Mitteln in der Zeit vom 02.12.2013 bis 11.12.2013 jeweils eine Spende in Höhe von 9.900 € an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden. Im Gegenzug erhielten sie mit ihrem Gehalt für Dezember 2013 von der B. GmbH „sonstige Einmalzahlungen“, die mit den Vorschüssen verrechnet wurden. Die B.-Mitarbeiter D. und B. vereinnahmten jeweils eine „sonstige Einmalzahlung“ in Höhe von 18.900 € brutto. Nach Abzug von Steuern ergab sich beim B.-Mitarbeiter D. ein Nettobetrag von 9.890,37 € und beim B.-Mitarbeiter B. ein Nettobetrag von 10.419,53 €. Der B.-Mitarbeiter Kl. erhielt eine „sonstige Einmalzahlung“ in Höhe von 18.450 € brutto, von der nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ein Nettobetrag von 14.486,82 € verblieb. Im Fall des B.-Mitarbeiters Sch. belief sich die „sonstige Einmalzahlung“ auf 18.450 € brutto, was unter Berücksichtigung von Steuern und Sozialabgaben einem Nettobetrag von 9.955,80 € entsprach. Mitte Januar 2014 erhielten die B.-Mitarbeiter K., N., S., B., Kl., D. und Sch. Vorschusszahlungen auf ihre Gehälter für Januar 2014 in Höhe von jeweils 10.000 € bzw. 20.000 € netto von der B. GmbH und entrichteten daraus in Absprache mit dem Angeklagten W. Spenden an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden und teilweise auch an die CSU. Die B.-Mitarbeiter B., Kl., D. und Sch. vereinnahmten jeweils einen Vorschuss in Höhe von 10.000 € netto und spendeten daraus am 15./16.01.2014 je 9.900 € an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden. Im Gegenzug gewährte ihnen die B. GmbH mit ihren Gehältern für Januar 2014 sonstige Einmalzahlungen in unterschiedlicher Höhe, von denen nach einem steuerrechtlichen Abzug jeweils ein Nettobetrag von 10.000 € verblieb. Der B.-Mitarbeiter N. erhielt einen Vorschuss in Höhe von 20.000 € netto, zahlte davon aber 10.000 € an die B. GmbH zurück und entrichtete aus dem Restbetrag am 15.01.2014 eine Spende in Höhe von 9.900 € an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden. Als Ausgleich für seine Spende gewährte ihm die B. GmbH mit seinem Gehalt für Januar 2014 eine „sonstige Einmalzahlung“ in Höhe von 14.811,85 € brutto. Unter Berücksichtigung von Steuern und Sozialabgaben errechnete sich daraus ein Nettobetrag von 10.000 €. Der Angeklagte W. und die B.-Mitarbeiter K. und S. erhielten jeweils einen Vorschuss in Höhe von 20.000 € netto und entrichteten daraus zwei Spenden zu je 9.900 € an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden und den CSU-Kreisverband R.-Stadt. Im Gegenzug gewährte die B. GmbH dem Angeklagten W. sowie ihren Mitarbeitern K. und S. mit deren Gehältern für Januar 2014 Tantiemen in Höhe von jeweils 40.000 € bzw. 90.000 € brutto, in denen die Ausgleichszahlungen für die Spenden enthalten waren. Mitte Januar 2015 spendeten die B.-Mitarbeiter W., K., N., S., Kl., B. und D. jeweils 9.900 € an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden und erhielten im Gegenzug mit ihrem Gehalt für Januar 2015 von der B. GmbH Sonderzahlungen in unterschiedlicher Höhe, die als „Festbezug netto jhrl.“ bezeichnet wurden. Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben verblieb jeweils ein Betrag von 9.900 €, der mit dem Gehalt ausbezahlt wurde. Der B.-Mitarbeiter Sch. erhielt am 13.01.2015 einen Vorschuss in Höhe von 9.900 € von der B. GmbH und entrichtete in Absprache mit dem Angeklagten W. am 16.01.2015 eine Spende in entsprechender Höhe an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden. Als Ausgleich für seine Spende gewährte ihm die B. GmbH mit seinem Gehalt für Januar 2015 eine Sonderzahlung in Höhe von 19.900,80 € brutto, die als „Festbezug netto jhrl.“ bezeichnet wurde. Unter Berücksichtigung von Steuern und Sozialabgaben errechnete sich daraus ein Nettobetrag von 9.900 €. Anfang 2016 forderte der Angeklagte T. die B.-Mitarbeiter K., N. und S. dazu auf, jeweils eine Spende in Höhe von 9.900 € an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden zu entrichten. Dabei erklärte er den betreffenden Mitarbeitern, dass sie von der B. GmbH jeweils eine Sonderzahlung in Höhe von 120.000 € brutto erhalten würden, die sich aus einer Gewinnbeteiligung in Höhe von 100.000 € und einer Ausgleichszahlung für die Spende in Höhe von 20.000 € zusammensetzen würde. Auf Veranlassung des Angeklagten T. gewährte die B. GmbH ihren Mitarbeitern K., N. und S. Ende Februar 2016 unter der Bezeichnung „Einmalbezug“ jeweils eine Sonderzahlung in Höhe von 120.000 € brutto. Wie mit dem Angeklagten T. besprochen, verwendeten die B.-Mitarbeiter K., N. und S. die Ausgleichszahlung der B. GmbH dafür, jeweils eine Spende in Höhe von 9.900 € an den SPD-Ortverein R. Stadtsüden zu entrichten. Die B.-Mitarbeiter K., N., S., Kl., B., D. und Sch. hätten keine Spenden an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden entrichtet, wenn sie nicht vom Angeklagten W. bzw. vom Angeklagten T. dazu aufgefordert worden wären und keine Ausgleichszahlungen für die Spenden erhalten hätten. Dies hielten die Angeklagten T. und W. zumindest für möglich und nahmen es billigend in Kauf. Im Einzelnen wurden im Zeitraum vom 23.09.2011 bis 01.03.2016 folgende Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden und folgende Ausgleichszahlungen der B. GmbH an ihre Mitarbeiter geleistet: 2011 Spender Zeitpunkt der Spende/Eingang beim Ortsverein Höhe der Spende Zeitpunkt der Ausgleichszahlung Art u. Höhe der Ausgleichszahlug (brutto) Vorschuss (netto) B. GmbH 23.09.2011 (Eingang) 9.900 € Eheleute T. 29.09.2011 (Eingang) 9.900 € K. 02.11.2011/ 03.11.2011 9.900 € 27.10.2011 100.000 € (Tantieme 2011) W. 02.11.2011/ 03.11.2011 9.900 € 27.10.2011 100.000 € (Tantieme 2011) N. 04.11.2011/ 04.11.2011 9.900 € 27.10.2011 100.000 € (Tantieme 2011) S. 09.11.2011/ 09.11.2011 9.900 € 27.10.2011 100.000 € (Tantieme 2011) Gesamt 59.400 € 2012 Spender Zeitpunkt der Spende/Eingang beim Ortsverein Höhe der Spende Zeitpunkt der Ausgleichs zahlung Art u. Höhe der Ausgleichs zahlung (brutto) Ausgleichszahlung (netto) Vorschuss (netto) N. 25.04.2012/ 25.04.2012 9.900 € 27.04.2012 20.000 € (Sonstige EZ April 2012) 9.726,41 € W. 26.04.2012/ 27.04.2012 9.900 € 27.04.2012 20.000 € (Sonstige EZ April 2012) 10.438,42 € K. 02.05.2012/ 03.05.2012 9.900 € 27.04.2012 20.000 € (Sonstige EZ April 2012) 9.968,45 € S. 03.05.2012/ 03.05.2012 9.900 € 27.04.2012 20.000 € (Sonstige EZ April 2012) 10.125,72 € B. GmbH 30.05.2012 (Eingang) 9.900 € Gesamt 49.500 € 2013 Spender Zeitpunkt der Spende/Eingang beim Ortsverein Höhe der Spende Zeitpunkt der Ausgleichs zahlung Art u. Höhe der Ausgleichs zahlung (brutto) Ausgleichszahlung (netto) Vorschuss (netto) B. GmbH 25.02.2013 (Eingang) 9.900 € K. 26.02.2013/ 27.02.2013 9.900 € 26.02.2013 18.750 € (Sonstige EZ Febr. 2013) 9.810,74 € W. 26.02.2013/ 27.02.2013 9.900 € 26.02.2013 18.750 € (Sonstige EZ Febr. 2013) 9.813,01 € S. 27.02.2013/ 27.02.2013 9.900 € 26.02.2013 18.750 € (Sonstige EZ Febr. 2013) 9.813,01 € N. 28.02.2013/ 28.02.2013 9.900 € 26.02.2013 18.750 € (Sonstige EZ Febr. 2013) 9.810,74 Eheleute T. 30.09.2013 (Eingang) 9.900 € Sch. 31.10.2013/ 31.10.2013 9.900 € D. 02.12.2013/ 03.12.2013 9.900 € 28.11.2013 (Vorschuss) 18.900 € (Sonstige EZ Dez. 2013) 9.890,37 € 15.000 € Kl. 09.12.2013/ 09.12.2013 9.900 € 06.12.2013 (Vorschuss) 18.450 € (Sonstige EZ Dez. 2013) 14.851,90 € 15.000 € B. 11.12.2013/ 12.12.2013 9.900 € 11.12.2013 (Vorschuss) 18.900 € (Sonstige EZ Dez. 2013) 10.419,53 € 12.000 € Sch. 11.12.2013/ 12.12.2013 9.900 € 29.11.2013 (Vorschuss) 18.150 € (Sonstige EZ Dez. 2013) 10.155,19 € 10.000 € Gesamt 108.900 € 2014 Spender Zeitpunkt der Spende/Eingang beim Ortsverein Höhe der Spende Zeitpunkt der Ausgleichs zahlung Art u. Höhe der Ausgleichs zahlung (brutto) Ausgleichszahlung (netto) Vorschuss (netto) B. GmbH 09.01.2014 (Eingang) 9.900 € K. 14.01.2014/ 14.01.2014 9.900 € 14.01.2014 (Vorschuss) 90.000 € (Tantieme Janaur 2014) 53.907 € 20.000 € W. 14.01.2014/ 15.01.2014 9.900 € 14.01.2014 (Vorschuss) 40.000 € (Tantieme Janaur 2014) 25.210,95 € 20.000 € B. 15.01.2014/ 15.01.2014 9.900 € 14.01.2014 (Vorschuss) 19.107,24 € (Sonstige EZ Januar 2014) 10.000 € 10.000 € N. 15.01.2014/ 15.01.2014 9.900 € 14.01.2014 (Vorschuss) 14.811,85 € (Sonstige EZ Januar 2014) 10.000 € 20.000 € (10.000 € am 16.01.2014 n B. zurückgezahlt) Kl. 15.01.2014/ 16.01.2014 9.900 € 13.01.2014 (Vorschuss) 13.667,18 € (Sonstige EZ Januar 2014) 10.000 € 10.000 € D. 15.01.2014/ 16.01.2014 9.900 € 13.01.2014 (Vorschuss) 19.111,78 € (Sonstige EZ Januar 2014) 10.000 € 10.000 € S. 16.01.2014/ 16.01.2014 9.900 € 14.01.2014 (Vorschuss) 40.000 € (Tantieme Janaur 2014) 24.843,21 € 20.000 € Sch. 16.01.2014/ 17.01.2014 9.900 € 13.01.2014 (Vorschuss)) 16.475,59 € (Sonstige EZ Januar 2014) 10.000 € 10.000 € Eheleute T. 16.01.2014 (Eingang) 9.900 € Sch. 28.01.2014/ 28.01.2014 9.900 € Gesamt 108.900 € 2015 Spender Zeitpunkt der Spende/Eingang beim Ortsverein Höhe der Spende Zeitpunkt der Ausgleichs zahlung Art u. Höhe der Ausgleichs zahlung (brutto) Ausgleichszahlung (netto) Vorschuss (netto) S. 13.01.2015/ 13.01.2015 9.900 € 28.01.2015 16.704,18 € (Festbezug netto jhrl. Januar 2015) 9.900 € N. 13.01.2015/ 13.01.2015 9.900 € 28.01.2015 16.885,25 € (Festbezug netto jhrl. Januar 2015) 9.900 € W. 13.01.2015/ 14.01.2015 9.900 € 28.01.2015 16.184,69 € (Festbezug netto jhrl. Januar 2015) 9.900 € Kl. 13.01.2015/ 14.01.2015 9.900 € 27.01.2015 15.358,86 € (Festbezug netto jhrl. Januar 2015) 9.900 € K. 13.01.2015/ 14.01.2015 9.900 € 27.01.2015 16.684,87 € (Festbezug netto jhrl. Januar 2015) 9.900 € B. 14.01.2015/ 14.01.2015 9.990 € 28.01.2015 13.738,57 € (Festbezug netto jhrl. Januar 2015) 9.900 € D. 14.01.2015/ 15.01.2015 9.900 € 27.01.2015 18.964,30 € (Festbezug netto jhrl. Januar 2015) 9.900 € B. GmbH 14.01.2015 (Eingang) 9.900 € -) Sch. 16.01.2015/ 19.01.2015 9.900 € 13.01.2015 (Vorschuss)) 19.900 € (Festbezug netto jhrl. Januar 2015) 9.900 € 9.900 € Eheleute T. 27.01.2015 (Eingang) 9.990 € Sch. 28.01.2015/ 28.01.2015 9.990 € Gesamt 109.170 € 2016 Spender Zeitpunkt der Spende/Eingang beim Ortsverein Höhe der Spende Zeitpunkt der Ausgleichs zahlung Art u. Höhe der Ausgleichs zahlung (brutto) Vorschuss (netto) B. GmbH 22.02.2016 (Eingang) 9.900 € K. 25.02.2016/ 29.02.2016 9.900 € 25.02.2016 120.000 € (Einmalbezug Februar 2016) N. 29.02.2016/ 29.02.2016 9.900 € 26.02.2016 120.000 € (Einmalbezug Februar 2016) S. 01.03.2016/ 01.03.2016 9.900 € 26.02.2016 120.000 € (Einmalbezug Februar 2016) Gesamt 39.600 € Die Angeklagten T. und W. kontrollierten die Spendenzahlungen der inzwischen verstorbenen Sch. und der B.-Mitarbeiter K., N., S., B., D., Kl. und Sch. nicht. Sie hielten es aber zumindest für möglich, dass die betreffenden Personen ihren Spendenaufrufen folgen würden, und nahmen dies billigend in Kauf. Die B. GmbH benötigte für die Umsetzung ihrer Bauvorhaben regelmäßig Entscheidungen der R.er Stadtverwaltung, die dem Angeklagten Wo. nach seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister unterstellt war. Nach dem Erwerb der Wohnbauquartiere WA 1, 2 und 4 auf dem ehemaligen N.areal am 15.01.2015 begann die B. GmbH mit deren Bebauung und musste sich insoweit mit der Stadtverwaltung abstimmen, was dem Angeklagten Wo. bekannt war. In der Zeit von 2014 bis 2016 suchte der Angeklagte Wo. die Geschäftsräume der B. GmbH durchschnittlich einmal pro Monat auf, um über die Bauquartiere auf dem ehemaligen N.areal und andere Angelegenheiten zu sprechen. Nach seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister war der Angeklagte Wo. auch mit einem städtischen Nachverdichtungsprogramm befasst, das sich auf ein Grundstück der B. GmbH erstreckte. Die Stadtverwaltung wählte in Abstimmung mit dem Angeklagten Wo. ein Gewerbegrundstück der B. GmbH am R. B1. Weg und zwei weitere Gewerbegebiete im R.er Westen aus, die im Rahmen des besagten Nachverdichtungsprogramms in Wohnflächen umgewandelt werden sollten. Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen leitete in der öffentlichen Sitzung am 19.01.2016 ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans „Nr. 217 I, Rennplatz Nord“ ein, um auf dem betreffenden Gewerbegrundstück der B. GmbH Wohnbebauung zu ermöglichen. Die Angeklagten T. und W. wussten, dass die von ihnen geführte B. GmbH für die Umsetzung ihrer Bauvorhaben auf Entscheidungen der R.er Stadtverwaltung angewiesen war, die dem Oberbürgermeister unterstellt war. Ihnen war auch bekannt, dass der Angeklagte Wo. Vorsitzender des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden war. Durch die Spendenzahlungen an diesen Ortsverein in den Jahren 2011 bis 2014 wollten sie dem Angeklagten Wo. zum Amt des Oberbürgermeisters verhelfen und sich diesen im Hinblick auf dessen künftige Amtsführung als Oberbürgermeister der Stadt R. gewogen machen. Durch die in den Jahren 2015 und 2016 geleisteten und initiierten Spenden wollten sich die Angeklagten T. und W. bzw. der Angeklagte T. das Wohlwollen des Angeklagten Wo. im Zusammenhang mit dessen Amtsführung als Oberbürgermeister der Stadt R. sichern, da sie wussten, dass die amtlichen Entscheidungen des Angeklagten Wo. für die Umsetzung der Projekte der von ihnen geführten B. GmbH hilfreich sein konnten. Die Angeklagten T. und W. wollten, dass der Angeklagte Wo. erkennen würde, dass die betreffenden Spendenzahlungen im Hinblick auf dessen Amtsführung als Oberbürgermeister erfolgten. Als Vorsitzender des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden informierte sich der Angeklagte Wo. im Zeitraum von 2011 bis 2016 laufend über die eingegangenen Spenden. Er wusste daher von den Spenden der Angeklagten T. und W., der inzwischen verstorbenen Sch. sowie der B. GmbH und ihrer Mitarbeiter. Dem Angeklagten Wo. war bekannt, dass der Angeklagte T. Geschäftsführer der B. GmbH war. Er ging davon aus, dass die Spenden der B. GmbH an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden auf Veranlassung des Angeklagten T. entrichtet wurden. Der Angklagte Wo. erkannte auch, dass es sich bei den Spendern K., N., S., D., B., Kl. und Sch., dem Angeklagten W. sowie der inzwischen verstorbenen Josefine Sch. um Personen aus dem Umfeld des Angeklagten T. bzw. der B. GmbH handelte. Er ging davon aus, dass der Angeklagte T. die betreffenden Personen dazu animiert hätte, aus ihrem eigenen Einkommen bzw. Vermögen Spenden an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden zu entrichten. Der Angeklagte Wo. wusste, dass der SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden keinen Anspruch auf die Spenden der B. GmbH, des Angeklagten T. und der Personen aus dessen Umfeld hatte. Dem Angeklagten Wo. war auch bewusst, dass die B. GmbH für die Umsetzung ihrer Bauvorhaben auf Entscheidungen der Stadtverwaltung angewiesen war, die ihm nach seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister der Stadt R. unterstellt war (…). In der Zeit von 2011 bis 2014 entrichteten die B. GmbH und ihre Mitarbeiter auch Spenden an die Wählervereinigung „Bürger für R. e.V.“ und die R.er CSU. Die B. GmbH spendete auf Veranlassung des Angeklagten T. im Juni 2012 einen Betrag von 30.000 € an die Wählervereinigung „Bürger für R. e.V.“, um deren Kandidaten Sch. im Wahlkampf um das Amt des Oberbürgermeisters der Stadt R. zu unterstützen. In der Zeit vom 28.06.2013 bis 22.07.2013 spendeten der Angeklagte W. und die B.-Mitarbeiter K., N., S., Kl., B., D. und Sch. jeweils 9.950 € an den CSU-Kreisverband R.-Stadt für dessen Wahlkampf im Vorfeld der Bayerischen Landtagswahl. Der Angeklagte W. und die B.-Mitarbeiter K. und S. entrichteten im Januar 2014 jeweils eine weitere Wahlkampfspende in Höhe von 9.900 € an den CSU-Kreisverband R. Stadt. Insgesamt beliefen sich die Spenden des Angeklagten W. und der B.-Mitarbeiter K., N., S., Kl., B., D. und Sch. an den CSU-Kreisverband R.-Stadt in den Jahren 2013 und 2014 damit auf 109.300 € In den Jahren 2015 und 2016 leisteten die Angeklagten T. und W., die B. GmbH und deren Mitarbeiter sowie Familienangehörige des Angeklagten T. hingegen keine Spendenzahlungen an den CSU-Kreisverband R.-Stadt. Insgesamt wendete die B. GmbH auf Veranlassung des Angeklagten T. in den Jahren 1995 bis 2017 einen Betrag von 1.989.339,39 € auf, um kulturelle, kirchliche und soziale Einrichtungen, Sportvereine und mehrere politische Parteien mit Spenden und Sponsoring-Maßnahmen zu unterstützen. IV. Rechenschaftsberichte der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 Beim SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden wurden die eingegangenen Spenden jeweils zeitnah in einem Kassenbuch erfasst, das als Grundlage für die Erstellung der Rechenschaftsberichte des Ortsvereins diente und zunächst in Papierform geführt wurde. Ab Februar 2012 führte die Büroleiterin W. das Kassenbuch des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden in elektronischer Form. Mittels der dazu verwendeten Software „SPD-Kassenbuch“ wurden sowohl die Buchungsjournale als auch die Rechenschaftsberichte einschließlich der zugehörigen Spenderlisten automatisch generiert. Die Büroleiterin W. verbuchte die eingegangenen Spenden jeweils zeitnah im elektronischen Kassenbuch. Nach ihrer Buchung konnten die Datensätze nicht mehr verändert, sondern lediglich storniert werden. Die in der Buchhaltung hinterlegten Informationen zu den Einnahmen und Ausgaben des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden wurden am Jahresende jeweils per Mausklick in den Rechenschaftsbericht des Ortsvereins überführt. Im SPD-Landesverband Bayern sind die Rechenschaftsberichte der SPD-Ortsvereine für ein Kalenderjahr bis zum 31. Januar des Folgejahres an den zuständigen Unterbezirk zu übermitteln. Dort werden die Rechenschaftsberichte der Ortsvereine gebündelt und an den SPD-Landesverband Bayern weitergeleitet. Der SPD-Landesverband Bayern erstellt einen Gesamtbericht für seinen Zuständigkeitsbereich und übermittelt diesen an den SPD-Parteivorstand in Berlin, wo jeweils im Juli bzw. August eines Jahres eine computergestützte Zusammenführung der Spenden erfolgt. Der auf diese Weise erstellte Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei wird bis zum 30. September des jeweiligen Jahres dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegt. In den Rechenschaftsberichten des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden für die Jahre 2011 bis 2015 waren die unter B. III. beschriebenen Spenden aufgelistet. In den Spendenlisten wurden die B.-Mitarbeiter W., K., N., S., Kl., B., D. und Sch. als Spender genannt, obwohl diese zum Teil lediglich Geldbeträge an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden weitergeleitet hatten, die ihnen die B. GmbH vorab zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hatte. Im Jahr 2011 betraf dies die B.-Mitarbeiter W., K., N. und S., im Jahr 2012 die B.-Mitarbeiter K. und S., in den Jahren 2013 und 2014 jeweils die B.-Mitarbeiter W., K., N., S., Kl., B., D. und Sch. und im Jahr 2015 den B.-Mitarbeiter Sch.. Am 28.01.2012, 26.01.2013, 15.01.2014, 31.01.2015 und 09.01.2016 unterzeichnete der Angeklagte Wo. als Vorsitzender des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden dessen Rechenschaftsberichte für die Jahre 2011 bis 2015. Die Kassiererin des besagten Ortsvereins, Anja Wo., unterzeichnete die Rechenschaftsberichte ebenfalls und übermittelte diese jeweils am 31.01. der Jahre 2012 bis 2016 im Einvernehmen mit dem Angeklagten Wo. über den SPD-Unterbezirk R. an den SPD-Landesverband Bayern, der diese an den Parteivorstand der SPD in Berlin weiterleitete. Die Rechenschaftsberichte des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden für die Jahre 2011 bis 2015 flossen auf diesem Weg in die Gesamtrechenschaftsberichte der SPD für die entsprechenden Jahre ein, die dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegt wurden. Die Angeklagten W. und T. nahmen die von ihnen erkannte Möglichkeit billigend in Kauf, dass die B.-Mitarbeiter K., N., S., Kl., B., D. und Sch. ihren Spendenaufrufen nachkommen und zum Teil Geldbeträge an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden weiterleiten würden, die ihnen die B. GmbH vorab zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hatte. Sie hielten es ferner für möglich, dass die betreffenden Mitarbeiter in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 als Spender genannt werden würden, obwohl es sich bei den von ihnen überwiesenen Geldbeträgen tatsächlich um Teile von Großspenden der B. GmbH handelte, die nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG in den jeweiligen Rechenschaftsberichten offenzulegen waren. Auch dies nahmen die Angeklagten T. und W. billigend in Kauf. In den Jahren 2011, 2013 und 2014 leitete der Angeklagte W. im Einvernehmen mit dem Angeklagten T. wissentlich Geldbeträge an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden weiter, die ihm die B. GmbH vorab zu diesem Zweck überlassen hatte. Dabei nahmen die Angeklagten T. und W. die von ihnen erkannte Möglichkeit billigend in Kauf, dass der Angeklagte W. in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011, 2013 und 2014 als Spender bezeichnet werden würde, obwohl er sich lediglich an der Weiterleitung verdeckter Großspenden der B. GmbH beteiligt hatte, die nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG in den jeweiligen Rechenschaftsberichten offenzulegen gewesen wären. Die Angeklagten T. und W. handelten jeweils in der Absicht, den Präsidenten des Deutschen Bundestags über die Herkunft der vom Angeklagten W. und den B.-Mitarbeitern K., N., S., Kl., B., D. und Sch. weitergeleiteten Spenden der B. GmbH zu täuschen und zu vermeiden, dass die Spenden der B. GmbH aufgrund ihres Umfangs nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 offengelegt wurden. Indem sie veranlassten, dass gestückelte Großspenden der B. GmbH über Strohmänner an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden weitergeleitet wurden, wollten die Angeklagten T. und W. verschleiern, dass die betreffenden Spenden tatsächlich von der B. GmbH stammten und die B. GmbH somit Spenden im Gesamtwert von über 10.000 € pro Jahr an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden entrichtete, die nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 S. 1 PartG in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 offenzulegen waren. (…)“ II. Ergänzende Feststellungen des Landgerichts München I 1. Allgemeines 56 Die B.-GmbH errichtet als Bauträger große Wohnanlagen. Renovierungsarbeiten an Privathäusern gehören nicht zum Geschäftsfeld der B. GmbH oder einer ihrer verbundenen Gesellschaften. 2. Spendenabrede 57 Vor 2011 hatten der Angeklagte T. und der anderweitig Verfolgte Wo., abgesehen von der Tätigkeit beim SSV Jahn R., nichts miteinander zu tun. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2011 vor dem 23.09.2011 kam der anderweitig Verfolgte Wo. auf den Angeklagten T. zu und bat um Spenden für seinen Wahlkampf. Der Angeklagte T., der als Unternehmer vorausschauend agierte und bereits zu diesem Zeitpunkt mit einem Machtwechsel zu Gunsten der SPD und des anderweitig Verfolgten Wo. bei der Wahl 2014 rechnete, sagte dem anderweitig Verfolgten Wo. die erbetene Unterstützung durch Spenden zu, erklärte aber, diese auf mehrere Jahre und mehrere Personen zu verteilen, um nicht in den Rechenschaftsberichten zu erscheinen. 3. N. 58 Im Jahr 2011 erwarb die Stadt R. das ehemalige N.areal nach längeren Verhandlungen mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) von der Bundesrepublik Deutschland. 59 Bereits Anfang November 2011 bekundete der Angeklagte T. erstmals im Namen der B. GmbH Interesse am Kauf der Wohnbaugrundstücke „WA 1 – 3“ auf dem ehemaligen N.areal gegenüber der Stadt R.. 60 Der Grundstücksausschuss und der Stadtrat beschlossen in ihren Sitzungen am 14.01.2014 bzw. 30.01.2014 mehrheitlich, die betreffenden Bauquartiere zum Verkauf anzubieten. 61 Dies wurde mit einem Angebotsschreiben vom 04.02.2014 der Stadt R. an potentielle Bewerber unter Mitteilung der Vergabekonditionen für die Wohnbauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 umgesetzt. Es erfolgte weder eine förmliche Ausschreibung oder noch ein Teilnahmewettbewerb. 62 Mit Schreiben vom 04.03.2014 übermittelte der Angeklagte T. ein Kaufangebot der B. GmbH für die Wohnbauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 an die Stadt R. und ergänzte es mit Schreiben vom 03.04.2014. 63 Nach Eingang der Bewerbungen wurden diese gem. den Auslobungskriterien gelistet. 64 Die B. GmbH belegte hierbei bei keinem der Bauabschnitte den ersten Platz. 65 Mit E-Mail vom 16.04.2014 an das Liegenschaftsamt der Stadt R. zog der Angeklagte T. sein Angebot zurück. 66 In diesem Zeitraum kamen in der Politik Diskussionen zu den Vergabekriterien auf, wobei insbesondere die SPD-Fraktion der Ansicht war, dass der Angebotspreis nicht mit 60%, sondern geringer zu bewerten sein, um das Ziel, preisgünstigen Wohnraum zu schaffen, zu erreichen. Es wurde daraufhin ein Antragsentwurf der SPD-Fraktion zur Aufhebung der Beschlüsse des Grundstücksausschusses und des Stadtrats hinsichtlich der Vergabekriterien vorbereitet, um eine neue Ausschreibung zu ermöglichen. Der vormals Mitverfolgte H. besprach sich mit dem Angeklagten W. und T. sowie weiteren Mitarbeitern der B. GmbH wegen des Inhalts der beabsichtigten Neuausschreibung. Mit einer E-Mail vom 15.06.2014 schickte der damals Mitverfolgte H. einen Entwurf des Antrags der SPD-Stadtratsfraktion betreffend die Neuausschreibung der Wohnbauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 auf dem ehemaligen N.areal an die E-Mail-Adresse des anderweitig Verfolgten Wo. bei der Stadt R.. In der betreffenden E-Mail kündigte der vormals Mitverfolgte H. an, dass er den beigefügten Entwurf mit den Angeklagten T. und W. besprechen würde, und fragte nach Änderungswünschen des anderweitig Verfolgten Wo.. 67 Mit Schreiben vom 09.07.2014 beantragten die Stadtratsfraktionen SPD, Bündnis90/Die Grünen, Freie Wähler, Die Linke und ÖDP, den Beschluss des Grundstücksausschusses vom 14.01.2014 und des Stadtrats vom 30.01.2014 bezüglich der Vergabekriterien aufzuheben und eine Konzeptausschreibung durchzuführen. 68 Am 24.07.2014 beschloss der Stadtrat mehrheitlich, dem gemeinsamen Antrag der Stadtratsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Freie Wähler, Die Linke und ÖDP vom 09.07.2014 zu folgen, wobei lediglich die FDP-Fraktion gegen die beantragte Konzeptausschreibung stimmte. In der Folge wurde durch die Stadtverwaltung eine neue Ausschreibung, die nicht den Anforderungen an ein förmliches Vergabeverfahren oder an einen Teilnahmewettbewerb entsprach, durchgeführt. 69 Mit Schreiben vom 26.09.2014, das am selben Tag bei der Stadt R. einging, bewarb sich die B. GmbH nochmals um die Wohnbauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4. 70 Am 09.10.2014 und 15.10.2014 fanden Gespräche des anderweitig Verfolgten Wo. mit Stadträten, darunter dem vormals Mitverfolgten H. und Vertretern der Stadtverwaltung zur Vorbereitung der Vergabeentscheidung statt. Im Anschluss wies der anderweitig Verfolgte Wo. die Stadtverwaltung an, eine Beschlussvorlage vorzubereiten, mit der die B. GmbH den Zuschlag erhält. Der Grundstücksausschuss sprach sich nach Diskussion in seiner Sitzung vom 21.10.2014 für eine Vergabe an die B. GmbH aus. Am 23.10.2014 wurde die Vergabe des N.areals an die B. GmbH beschlossen. 71 Mit zwei notariellen Kaufverträgen vom 15.01.2015, die voneinander abhängig waren, verkaufte die Stadt R. die Wohnbauquartiere WA 1 und WA 2 auf dem ehemaligen N.areal an die B. GmbH und das Wohnbauquartier WA 4 an die T. GmbH & Co. KG. 4. M. 72 Die Mutter des anderweitig Verfolgten Wo., E. Wo., und die Erbengemeinschaft, bestehend aus dem anderweitig Verfolgten Wo. und dessen Brüdern D. und B. Wo., sind jeweils zur Hälfte Eigentümer eines Ferienhauses in M.. Im August 2012 erklärte der Angeklagte T. dem Angeklagten W., dass man den anderweitig Verfolgten Wo. bei der Renovierung „eines Gartenhäuschens“ etwas unterstützen müsse. Der Angeklagte W. traf sich daraufhin mit dem anderweitig Verfolgten Wo. und dem B.-Mitarbeiter Sch. bei dem Anwesen in M. und es wurde im Rahmen der Besichtigung besprochen, was für Arbeiten zu machen seien. 73 Unter anderem sollte ein Problem am Kamin behoben, ein Balken ausgewechselt, die Fenster sollten gestrichen, Gartenarbeiten erledigt und die Fassade nach Entfernung von möglicherweise asbesthaltigen Eternit-Platten gestrichen werden. Auf Frage des anderweitig Verfolgten Wo. nannten der Angeklagte W. und der Mitarbeiter Sch. eine konkrete Summe hinsichtlich der für die Arbeiten zu erwartenden Kosten von ca.10.000 €. Es wurde vereinbart, dass die B.-GmbH Handwerker beauftragt, die Handwerker die Rechnungen aber an den anderweitig Verfolgten Wo. stellen. Hinsichtlich der Kosten der Leistungen der B. GmbH wurde nichts besprochen. Der Angeklagte W. ging bereits zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass die Leistung der B. GmbH im Rahmen des Bauvorhabens nicht gegenüber dem anderweitig Verfolgten Wo. abgerechnet werden würde, sondern diesem unentgeltlich gewährt werde, um sich dessen Wohlwollen als künftigem Oberbürgermeister im Rahmen seiner Dienstausübung zu sichern. Er hielt es zumindest für möglich, dass der anderweitig Verfolgte Wo. dies erkennen würde und wollte das auch. 74 Im weiteren Verlauf beauftragten der Angeklagte W. und Sch. verschiedene Handwerker. Bei der Besichtigung mit den Handwerkern stellte sich heraus, dass der angegebene Kostenrahmen nicht ausreichen würde, da sich einige Renovierungsmaßnahmen aufwendiger gestalten würden als die – auf dem Gebiet der Renovierungen unerfahrenen – Angeklagten W. und der Zeuge Sch dies vorhergesehen hatten. Der Angeklagte W. wollte jedoch den genannten Kostenbetrag unbedingt einhalten, weil er den anderweitig Verfolgten Wo. als künftiger Oberbürgermeister keinesfalls verärgern wollte und für diesen zu vermeidenden Fall auch Ärger mit dem Angeklagten T. befürchtete. Der anderweitig Verfolgte W. fasste daher den Entschluss die Maßnahmen unabhängig von der Überschreitung des genannten Kostenbetrags vorzunehmen und veranlasste die jeweiligen Handwerker, die Rechnungen so aufzuteilen, dass der anderweitig Verfolgte Wo. jeweils nur einen Teil in Rechnung gestellt bekam und der Restbetrag an einer geeigneten Stelle in einem Bauvorhaben der Fa. B. GmbH an diese oder die T. GmbH & Co. KG gestellt wurde. 75 Dem anderweitig Verfolgten Wo. wurden durch die mit den einzelnen Gewerken beauftragten Firmen insgesamt 9.132,81 € in Rechnung gestellt. 76 Der Anteil der von der B. GmbH bzw. der T. GmbH & Co. KG übernommenen Kosten des Renovierungsvorhabens in M. beläuft sich auf 9.138,15 €. 77 Der anderweitig Verfolgte Wo. übersandte die Rechnungen, wie zuvor mit dem Angeklagten W. vereinbart, jeweils vor Anweisung an den Angeklagten W. zur Prüfung und bezahlte erst nach Freigabe durch diesen. 78 Es ist nicht ausschließbar, dass der anderweitig Verfolgte Wo. die Aufteilung der Rechnungen und damit die Übernahme der Zahlung eines Teils der Gewerke durch die B. GmbH nicht erkannte. 79 Der Zeuge Sch war mit der Renovierung des Anwesens mindestens 16 Stunden befasst. Der Angeklagte W. war mindestens 5 Stunden mit dem Projekt befasst. 80 Die Stunden, welche der Angeklagte W. und der Zeuge Sch mit der Renovierung des Anwesens M. befasst waren, erfassten diese in einem Zeiterfassungssystem der Fa. B. GmbH unter der Rubrik „Sonstiges“, da kein eigenes Vorhaben hierfür angelegt wurde, bei dem man die Zeit hätte erfassen können. 81 Die Leistungen der B. GmbH, welche mindestens einen Wert von 1.880,00 € netto hatten, wurden, wie dem Angeklagten W. von Beginn an bewusst war, dem anderweitig Verfolgten Wo. nicht in Rechnung gestellt, um dessen Wohlwollen bei der Amtsführung und der künftigen Amtsführung als Oberbürgermeister zu erlangen, was der anderweitig Verfolgte Wo. bei Beginn der Arbeiten auch zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. 5. A. M. 82 Der anderweitig Verfolgte Wo. schloss am 08.03.2010 mit S.D. Fürst von T. einen Mietvertrag über eine Wohnung in der Alten Mälzerei, bestehend aus vier Zimmern und Nebenräumen im 1. Obergeschoss der …straße,… R.. Das Mietverhältnis begann am 01.01.2010 und wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die monatliche Netto-Kaltmiete betrug 596,00 €. 83 Nach Verhandlungen mit dem Vermieter kam man überein, dass der anderweitig Verfolgte Wo. auf eigene Kosten die Wände abkratzen, neu verputzen und neu streichen lassen und die Sanierung des Bodens übernehmen würde. 84 In einem Nachtrag zum Mietvertrag verpflichtete sich der Vermieter am 11.03.2013, auf seine Kosten eine neue Badezimmereinrichtung einzubauen, die Elektroleitungen innerhalb der Wohnung zu überprüfen und ggf. zu erneuern und Sockelleisten am Boden anzubringen. 85 Im Gegenzug wurde die monatliche Netto-Kaltmiete auf 832,00 € erhöht. 86 Einen Teil der Arbeiten, die der anderweitig Verfolgte Wo. als Mieter durchzuführen hatte, erledigte Herr Dr., Hausmeister im Gebäude A. M., im Auftrag des anderweitig Verfolgten Wo.. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 22.01.2013 und 06.03.2013 trat Herr Dr. mit dem Angeklagten W. telefonisch bezüglich der Vornahme von Renovierungsarbeiten in Kontakt. Der Angeklagte W. entschied sodann, dass ein Treffen vor Ort vereinbart werde. Bei der Besichtigung, bei welcher zunächst der Angeklagte W., der Zeuge Sch und Herr Dr. anwesend waren, wurde zunächst festgestellt, dass eine Baustelle im Treppenhaus nicht fachmännisch abgesichert war, woraufhin der Angeklagte W. den Zeugen Sch anwies, dort ein Gerüst aufstellen zu lassen. Herr Dr. erklärte dann zunächst, dass er ein Problem mit dem Streichen der Türen habe und fragte nach einem Maler. Sodann kam auch der anderweitig Verfolgte Wo. hinzu und es wurde der mögliche Kostenaufwand für das Streichen der Innentüren durch einen Malerbetrieb besprochen. Der anderweitig Verfolgte Wo. äußerte seinen Unmut gegenüber dem Vermieter, was er alles renovieren müsse und dieser nicht bezahlen würde. Als es um die Renovierung des Bodens ging, schlugen der Angeklagte W. und der Zeuge Sch vor, dass das Abschleifen und Ölen des Parkettbodens in Betracht käme und diese sich um die entsprechende Anfrage bei der Firma kümmern würden, womit der anderweitig Verfolgte Wo. einverstanden war. 87 Hinsichtlich der Kosten, welche durch Leistungen der B. GmbH anfallen würden, wurde nichts besprochen. Der Angeklagte W. ging von Beginn an davon aus, dass die B. GmbH dem anderweitig Verfolgten Wo. nichts für ihre Tätigkeit berechnen würde, sondern diese unentgeltlich erbringen würde, um das Wohlwollen des künftigen Oberbürgermeisters gegenüber der B. GmbH zu sichern. Der Angeklagte W. hielt es zumindest für möglich, dass der anderweitig Verfolgte Wo. dies erkennen werde und nahm dies auch zumindest billigend in Kauf. 88 In der Folgezeit wurden sodann durch den Angeklagten W. und den Zeugen Sch die besprochenen Arbeiten in Auftrag gegeben und überwacht. 89 Für die Gerüstbauarbeiten wurde dem anderweitig Verfolgten Wo. keine Rechnung gestellt, sondern die I. GmbH angewiesen, die Gerüstbauarbeiten als Ausbesserungsarbeiten in der Energiezentrale des Bauvorhabens „Il Giardino“ zu deklarieren und gegenüber der B. GmbH abzurechnen. 90 Für die Bodenarbeiten erhielt der anderweitig Verfolgte Wo. ebenfalls keine Rechnung, sondern die Fa. G. GmbH wurde vom Zeugen Sch angewiesen, die Arbeiten im Rahmen einer fiktiven Position beim Bauvorhaben „Villa Querini“ der B. GmbH abzurechnen. 91 Hinsichtlich der Lackierarbeiten an den Türen stellte die K. GmbH auf Anweisung des Zeugen Sch lediglich einen Teilbetrag von 145 € pro Tür dem anderweitig Verfolgten Wo. und den Restbetrag von 44,60 € unter Angabe des Betreffs „Treppenhaus Orvieto“ der T. GmbH & Co. KG in Rechnung. 92 Die B. GmbH und die T. GmbH & Co. KG übernahmen von den Kosten des Renovierungsvorhabens in der Alten Mälzerei einen Gesamtbetrag von 9.605.69 €. Es ist nicht ausschließbar, dass der anderweitig Verfolgte Wo. nicht erkannte, dass ihm nur ein Teil der tatsächlich angefallenen Kosten für die durchgeführten Gewerke in Rechnung gestellt wurden. 93 Der Zeuge Sch wendete für die Bauleitung der Renovierungsarbeiten des Anwesens mindestens 6 Stunden auf. Der Angeklagte W. war mindestens 3 Stunden mit dem Projekt befasst. 94 Die Stunden, welche der Angeklagte W. und der Zeuge Sch mit der Renovierung des Anwesens M. befasst waren, erfassten diese in einem Zeiterfassungssystem der Fa. B. GmbH unter der Rubrik „Sonstiges“, da es keine eigene Kostenstelle hierfür gab, bei der man die Zeit hätte erfassen können. 95 Die Leistungen der B. GmbH für Planung, Beauftragung und Überwachung der Arbeiten, welche mindestens einen Wert von 840,00 € netto hatten, wurden dem anderweitig Verfolgten Wo., wie vom Angeklagten W. von vorneherein geplant, nicht in Rechnung gestellt, um sich das Wohlwollen des anderweitig Verfolgten Wo. als künftiger Oberbürgermeister bei der Amtsführung zu sichern. 96 Der anderweitig Verfolgte Wo. erkannte zumindest die Möglichkeit, dass ihm die Kosten für die Leistung der B. GmbH im Zusammenhang mit der Besichtigung des Objekts, der Beauftragung und Begleitung der Lackierarbeiten an den Türen sowie die Erholung von Angeboten für die besprochenen Bodenarbeiten in der Erwartung seines Wohlwollens als künftiger Oberbürgermeister nicht in Rechnung gestellt wurden und nahm dies zumindest billigend in Kauf. 6. Feststellungen zu den Gesamtrechenschaftsberichten 97 In den Gesamtrechenschaftsberichten der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands für die Jahre 2011 bis 2014, welche dem Präsidenten des Deutschen Bundestags gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 PartG jeweils vorgelegt und von diesem als Bundestagsdrucksache verteilt wurden, ist die B. GmbH – wie von den Angeklagten T. und W. beabsichtigt – im Verzeichnis der Großspender von Spenden über 10.000,00 € nicht aufgeführt. C. Beweiswürdigung I. Zu den persönlichen Verhältnissen 98 Die unter A. I. getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten T. und W. zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie den verlesenen Urkunden. 1. Angeklagter T. 99 Der Angeklagte T. hat in der Hauptverhandlung detaillierte Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und zum Gang des Ermittlungs- und Strafverfahrens gemacht. Insbesondere seine Angaben hinsichtlich seiner Zeit in Untersuchungshaft und der erfolgten Maßnahmen im Rahmen der Vermögensabschöpfung hinsichtlich seines Privatvermögens werden gestützt durch die gerichtsbekannten Entscheidungen des Amtsgerichts R.. Aus der Berichterstattung über das Verfahren ergibt sich, dass die im Urteil des Landgerichts R. vom 04.07.2019 verhängte Geldstrafe von 120 Tagessätzen wegen Vorteilsgewährung 2016 rechtskräftig ist. Durch den Kontoauszug zum Verfahren und die Angaben des Angeklagten T. steht fest, dass diese bezahlt ist. Die Einstellung des Steuerstrafverfahrens nach § 153aStPO gegen Geldauflage wurde vom Angeklagten T. und Oberstaatsanwalt K. bestätigt. Die Feststellungen zur Verurteilung zu 100 Tagessätzen zu je 5.000,00 € wegen Nötigung resultieren aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts R. (Az.: 31a 602 Js 11449/22) vom 22.11.2022. 100 Ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 14.12.2022 ist der Angeklagte T. nicht vorgeahndet. 2. Angeklagter W. 101 Der Angeklagte W. hat in der Hauptverhandlung ebenfalls umfangreiche Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und zum Verfahrensgang gemacht. Die Feststellungen zur Haftzeit werden gestützt und ergänzt durch die gerichtsbekannten Beschlüsse des Amtsgerichts R.. 102 Aus der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 14.12.2022 ergibt sich, dass der Angeklagte W. strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Dass das Steuerstrafverfahren wegen der vom Angeklagten W. geleisteten Spenden gem. § 153a StPO eingestellt wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten W. und Oberstaatsanwalt K.. 3. Bindende Feststellungen des Landgerichts R. 103 Die Feststellungen des Landgerichts R. unter B.I. dieser Entscheidung sind aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 04.11.2021 (6 StR 12/20) bindend. Insbesondere ist daher die Höhe und die Art und Weise der vom Angeklagten T. und W. in den Jahren 2011 bis 2016 insgesamt gewährten gestückelten Spenden an den SPD Ortsverein R.-Stadtsüden in einer Gesamthöhe von 475.470 € sowie die Annahme durch den anderweitig Verfolgten Wo., dessen Amtsträgerschaft und sein Aufgabenkreis – welcher auch allgemeinkundig ist – sowie die Spendenabrede einschließlich Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Angeklagten T. und W. und des anderweitig Verfolgten Wo. bindend festgestellt. 4. Ergänzende Feststellungen der Kammer 104 Die bindenden Feststellungen des Landgerichts R. wurden durch die Feststellungen der Kammer unter B. II. ergänzt. 105 Die Angeklagten T. und W. haben den Sachverhalt nun auch eingeräumt.
  5. a)Die ergänzenden Feststellungen zur Spendenabrede beruhen auf den glaubhaften Geständnissen der Angeklagten T. und W.. 106 Der Angeklagte T. hat eine umfangreiche und detaillierte Verteidigererklärung abgegeben und als seine eigene bestätigt, in der er die Vorwürfe hinsichtlich der Vorteilsgewährung durch die Spenden an den Ortsverein R. Stadtsüden 2011 bis 2016 sowie die Verstöße gegen das Parteiengesetz 2011 bis 2014 in objektiver und subjektiver Hinsicht vollumfänglich einräumte. Der Angeklagte T. schilderte insbesondere, dass der anderweitig Verfolgte Wo. 2011 auf ihn zugekommen sei und um Spenden für seinen Wahlkampf gebeten habe. Bis dahin habe er mit dem anderweitig Verfolgten Wo. nur im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den SSV Jahn R. zu tun gehabt. Als Unternehmer habe er immer vorausschauend agiert. Er habe deshalb bereits im Jahr 2011 Überlegungen angestellt. Schon 2011 habe sich für ihn ein möglicher Machtwechsel bei der nächsten Kommunalwahl hin zur SPD abgezeichnet. Zudem habe er den anderweitig Verfolgten Wo. sympathisch gefunden. Er habe ihm daher die erbetenen Spenden zugesagt, aber erläutert, dass er diese auf mehrere Jahre und Personen verteilen würde, um nicht in den Rechenschaftsberichten in Erscheinung zu treten. Die Spenden sollten dazu dienen, sich das Wohlwollen des anderweitig Verfolgten Wo. im Rahmen seiner Amtsführung als künftiger Oberbürgermeister im Hinblick auf Projekte der B. GmbH zu sichern. Er sei davon ausgegangen, dass dieser den Zweck der Spenden erkennen werde. 107 Er habe diese Überlegungen mit dem Angeklagten W. geteilt. Dieser sollte sich um die Ausführung kümmern. 108 Die ausführliche, insoweit glaubhafte Einlassung des Angeklagten W. hat dies bestätigt. Der Angeklagte W. erläuterte, dass ihm der Angeklagte T. von zwei Gesprächen mit Wo., in denen dieser um Spenden gebeten habe und T. diese zugesagt habe, berichtet hat. Zeitlich könne er diese nicht genau einordnen, aber das eine wäre vor den ersten Spenden an den Ortsverein R.-Stadtsüden 2011 gewesen und das andere sei im Zusammenhang mit der Stichwahl gewesen. Nachdem der Angeklagte T. erläuterte, vor 2011 mit dem anderweitig Verfolgten Wo. nichts zu tun gehabt zu haben und die ersten Spenden am 23.09.2011 geleistet wurden, kann der Zeitpunkt der Vereinbarung zwischen dem Angeklagten T. und dem anderweitig Verfolgten Wo. auf den Zeitraum Anfang 2011 bis 23.09.2011 eingegrenzt werden. 109 Auch der Angeklagte W. erläuterte, dass er für die Ausführung der Aufteilung der Spenden und die Zurverfügungstellung der zu spendenden Beträge bei den Mitarbeitern der B. GmbH zuständig war. Er habe den Mitarbeitern die Kontoverbindung für die Spende mitgeteilt, auch den Angeklagten T. teilweise an die von ihm bzw. der Schwiegermutter zu leistende Spende erinnert und die Zurverfügungstellung der zu spendenden Beträge bei den Mitarbeitern über die Lohnbuchhaltung beim Steuerberater organisiert. Man habe den anderweitig Verfolgten Wo. unterstützt, weil man als Bauträger abhängig vom Stadtrat und seinen Entscheidungen war und das Wohlwollen vom „Souverän“ bräuchte. Die Spenden hätten der politischen Landschaftspflege gedient. Der Angeklagte T. und er hätten sich dieses für die B. GmbH sichern wollen. Der Angeklagte W. hat daher auch eingeräumt, dass der anderweitig Verfolgte Wo. auch erkennen sollte, dass die Spenden zu diesem Zweck erfolgten. 110 Der Angeklagte W. hat weiter eingeräumt, dass er die Veröffentlichungsgrenze von 10.000 € kannte und wusste, dass Spenden über diesem Betrag veröffentlicht würden, dass man das aber gerade vermeiden wollte. 111 Bestätigt wurden die Angaben zur Spendenabrede zudem durch den Zeugen B2.. Der Zeuge B2. berichtete auch, dass die Zeugin W., Büroleiterin des SPD-Ortsvereins dreimal vernommen worden sei unter anderem auch einmal von ihm selbst und immer ein Gespräch mit Wo. schilderte, wonach ihm T. Spenden von rund 500.000 zugesagt habe. (Da die Zusage der Höhe der Spenden in Widerspruch zu den bindenden Feststellungen des Landgerichts R. stand, blieb dies bei der Urteilsfindung unberücksichtigt).
  6. b)Vergabe des N.areals durch die Stadt R. 112 Der Ablauf und die Modalitäten der beiden Ausschreibungen und Veräußerungen der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen N.areal ergeben sich aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden, insbesondere dem Interessensbekundungsschreiben der B. GmbH vom 01.11.2011, den Angebotsschreiben der Stadt R. vom 04.02.2014 und 01.08.2014, den Kaufangeboten der B. GmbH vom 04.03.2014 und 26.09.2014, dem Schreiben der B. GmbH vom 03.04.2014, der Email des Angeklagten T. vom 16.04.2014, der Email des vormals Mitverfolgten H. an den anderweitig Verfolgten Wo. vom 15.06.2014, den Aktenvermerken vom 09.10.2014 und 15.10.2014, der Auswertung der Angebote im Rahmen der Ausschreibungen, dem Beschluss des Grundstücksausschusses vom 14.01.2014, den Stadtratsbeschlüssen vom 30.01.2014, 24.07.2014 und 23.10.2014, dem Schreiben der B. GmbH vom Schreiben vom 13.10.2014, den Sitzungsprotokollen des Grundstücksausschusses vom 21.10.2014 und des Stadtrats vom 23.10.2014, dem Schreiben der Stadt R. vom 27.10.2014, der Verfügung des anderweitig Verfolgten Wo. vom 12.12.2014 sowie den notariellen Kaufverträgen vom 15.01.2015.
  7. c)Unrechtsvereinbarung der Angeklagten T. und W. mit dem anderweitig Verfolgten Wo. 113 Die Kammer ist aufgrund der bindenden Feststellungen des Landgerichts R. sowie den eigenen ergänzenden Feststellungen davon überzeugt, dass eine Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten T. und dem anderweitig Verfolgten Wo. getroffen wurde.
  8. aa)Art und Umfang der Vorteile 114 Für das Zustandekommen einer gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten T. und dem anderweitig Verfolgten Wo. spricht zunächst der Wert der angenommenen Vorteile. 115 Der anderweitig Verfolgte Wo. hat als Vorsitzender des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden im Jahr 2011 Spenden in einer Gesamthöhe von 59.400 €, im Jahr 2012 Spenden in einer Gesamthöhe von 49.500 €, im Februar 2013 weitere 49.500 € zwischen September und Dezember 2013 weitere 59.400 € und im Jahr 2014 108.900 € vom Angeklagten T. und dessen Umfeld angenommen. Nach seiner Wahl hat er 2015 109.170 € und 2016 39.600 € angenommen. 116 Bereits die Einzelspenden erscheinen aufgrund ihrer beträchtlichen Höhe von knapp unter 10.000 € in erheblichem Maße geeignet, die Dienstausübung des Oberbürgermeisters einer Stadt wie R. zu beeinflussen und den Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen zu erwecken, dem die §§ 331 ff. StGB nach ihrem Schutzzweck entgegenwirken sollen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Betrag von fast 10.000 € für einen Ortsverein mit nur 22 Mitgliedern eine erhebliche Summe darstellt und im vorliegenden Fall ausgereicht hat, um neben den kompletten Bürokosten des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden für einen Monat, die sich auf ca. 8.000 € belaufen haben, noch weitere Ausgaben zu bestreiten. Dies gilt umso mehr, als das Gesamtspendenaufkommen in den Jahren 2007 bis 2010 lediglich 34.490,- € betrug. 117 Im vorliegenden Fall ist aber jeweils auch die Gesamthöhe der in den Jahren 2011 bis 2015 entrichteten Spenden heranzuziehen, um zu beurteilen, ob die betreffenden Spenden mit der Dienstausübung des anderweitig Verfolgten Wo. als Oberbürgermeister der Stadt R. verknüpft waren. Dies beruht auf dem Umstand, dass der Angeklagte T. und der Angeklagte W. bewusst die eigentliche Großspende gestückelt hatten, es sich mithin nach ihrer Vorstellung um eine Zuwendung handelte und nach Einlassung des Angeklagten T. dem anderweitig Verfolgten Wo. im Rahmen der Spendenabrede erläutert worden war, dass er über mehrere Jahre und mehrere Personen spenden werde. Zudem steht aufgrund der bindenden Feststellungen des Landgerichts R. fest, dass der anderweitig Verfolgte Wo. erkannt hat, dass es sich bei den Spendern um Personen aus dem Umfeld des Angeklagten T. bzw. der B. GmbH gehandelt hat. 118 Bei Betrachtung der Gesamtsumme der Spenden, die in den Jahren 2011 bis 2015 vom Angeklagten T. und dessen Umfeld an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden entrichtet wurden, drängt sich eine Verknüpfung zwischen den Spenden und der Dienstausübung des anderweitig Verfolgten Wo. geradezu auf. Dabei war auch die im Vergleich dazu niedrige Höhe der Spenden in den Jahren 2007 bis 2010 zu berücksichtigen. Die Spendenbeträge erscheinen jeweils in höchstem Maße geeignet, ein Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem parteizughörigen Amtsträger und einem Vorteilsgeber zu schaffen und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachbezogenheit und Unparteilichkeit der öffentlichen Verwaltung zu erschüttern. 119 Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Wertgrenze für eine nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG zu veröffentlichende Großspende in den Jahren 2011 bis 2015 jeweils um ein Vielfaches und bei den Spenden 2011, letztes Quartal 2013, 2014 und 2015 auch die Schwelle der 50.000 € überschritten wurde. Der Gesetzgeber hat in § 25 Abs. 3 S. 1 und 2 PartG eine Publikationspflicht für Spenden normiert, deren Gesamtwert 10.000 € in einem Kalenderjahr bzw. Spenden über 50.000 € übersteigt. Der Zweck der Publikationspflichten besteht gerade darin, finanzielle Verbindungen und Verflechtungen sowie Einflüsse und Abhängigkeiten zwischen Großspendern und Parteien im Fall des § 25 Abs. 3 S. 1 PartG generell und im Fall des § 25 Abs. 3 S. 2 PartG auch noch zeitnaher offenzulegen. 120 Darüber hinaus ist ab 2012 bei den weiteren Spenden jeweils auch zu berücksichtigen, dass die Angeklagten T. und W. dem anderweitig Verfolgten Wo. die bereits in den jeweiligen Vorjahren gewährten weiteren Zuwendungen in dem festgestellten erheblichen Umfang gewährten.
  9. bb)Dienstliche Berührungspunkte 121 Durch das Landgericht R. wurde bereits bindend festgestellt, dass sowohl der Angeklagte T. als auch der anderweitig Verfolgte Wo. wussten, dass der anderweitig Verfolgte Wo. im Rahmen seiner künftigen Amtsführung als Oberbürgermeister mit Projekten der B. GmbH befasst sein würde und die vom Angeklagten T. geführte B. GmbH für die Umsetzung ihrer Bauvorhaben regelmäßig Entscheidungen der Stadtverwaltung benötigte, die dem anderweitig Verfolgten Wo. ab 2015 als Oberbürgermeister unterstellt war. Der Angeklagte T. und der Angeklagte W. haben dies auch im Rahmen ihrer Geständnisse bestätigt. 122 Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts R. war der anderweitig Verfolgte Wo. später als Oberbürgermeister auch mit einem Nachverdichtungsprogramm befasst, das sich auf ein Grundstück der B. GmbH erstreckt hat, bei dem die Stadtverwaltung in Abstimmung mit dem anderweitig Verfolgten Wo. ein Gewerbegrundstück der B. GmbH am R.-Weg und zwei weitere Gewerbegebiete im R.er Westen auswählte, die im Rahmen des besagten Nachverdichtungsprogramms in Wohnflächen umgewandelt werden sollten. Am 19.01.2016 wurde ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans „Nr. 217 I, R.Nord“ eingeleitet, um auf dem betreffenden Gewerbegrundstück der B. GmbH Wohnbebauung zu ermöglichen. 123 Bereits 2011 hatte sich der Angeklagte T. wie festgestellt für den Erwerb des N.areals beworben und entsprechend der Feststellungen der Kammer nach den zwei Bewerbungsprozessen mit Vertrag vom 15.01.2015 durch die B. GmbH bzw. die T. GmbH & Co. KG die betreffenden Bauquartiere von der Stadt R. gekauft und in der Folgezeit bebaut. Auch insofern musste sich die B. GmbH fortlaufend mit der Stadtverwaltung abstimmen. 124 Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts R. suchte der anderweitig Verfolgte Wo. die Geschäftsräume der B. GmbH in der Zeit von 2014 bis 2016 durchschnittlich einmal pro Monat auf, um über die Bauquartiere auf dem ehemaligen N.areal und andere Angelegenheiten zu sprechen. Die Berührungspunkte zwischen Dienstausübung und der B. GmbH waren dementsprechend allen Beteiligten, auch dem anderweitig Verfolgten Wo., bekannt.
  10. cc)Plausibilität anderer Zielsetzungen 125 Der Angeklagte T. und der Angeklagte W. haben die Zielsetzung, das Wohlwollen bei der künftigen Dienstausübung zu erreichen, gestanden. Die Spenden erfolgten zur politischen Landschaftspflege. 126 Berücksichtigt man die außergewöhnliche Höhe der in den Jahren 2011 bis 2015 jeweils und insgesamt geleisteten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden und die künftig erwarteten Berührungspunkte zwischen den Dienstaufgaben des anderweitig Verfolgten Wo. und den Projekten der B. GmbH, erscheint es – auch aus Sicht des anderweitig Verfolgten Wo. – nicht plausibel, dass der Angeklagte T. mit der Entrichtung bzw. Organisation dieser Spenden andere Ziele verfolgt hat, als die Dienstausübung des anderweitig Verfolgten Wo. als künftiger Oberbürgermeister zu beeinflussen oder zu honorieren. 127 Die Kammer hält es – wie schon das Landgericht R. – für fernliegend, dass es dem Angeklagten T. darum ging, durch die Spendenzahlungen den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden unabhängig von der Dienstausübung des anderweitig Verfolgten Wo. zu unterstützen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte T. im Zeitraum der Spendenzahlungen weder Mitglied des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden war noch einen sonstigen Bezug zu diesem Ortsverein hatte. Der Angeklagte T. hatte auch nach eigenem Bekunden vor 2011, abgesehen von der Tätigkeit für den SSV Jahn R. keinen, auch keinen persönlichen Bezug zum anderweitig Verfolgten Wo., welche die Zuwendung von Spenden in einer Gesamthöhe von 475.470 € an den Ortsverein, dem der anderweitig Verfolgte Wo. angehört hat, unabhängig von dessen Dienstausübung als künftiger Oberbürgermeister erklären könnten. Zudem ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Initiative hinsichtlich der Spenden vom anderweitig Verfolgten Wo. gesetzt wurde, indem dieser den Angeklagten T. um Spenden für seinen Wahlkampf bat. Es erscheint daher auch aus Sicht des anderweitig Verfolgten Wo. nicht plausibel, dass die Spenden nicht im Hinblick darauf, sondern lediglich im Hinblick auf die allgemeine politische Ausrichtung der Partei geleistet wurden.
  11. dd)Vorgehensweise bei der Gewährung der Vorteile 128 Darüber hinaus ist die heimliche Vorgehensweise des Angeklagten T. bei der Zuwendung der Vorteile als Indiz dafür zu werten, dass dieser dem SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden die Spenden im Gegenzug für die Dienstausübung des anderweitig Verfolgten Wo. gewährt hat. Der Angeklagte T. hat gegen Offenlegungs- und Rechenschaftspflichten nach dem Parteiengesetz verstoßen, indem er veranlasst hat, dass die Spenden durch B.-Mitarbeiter unterhalb der Offenlegungsgrenze des Parteiengesetzes geleistet wurden und zur Verschleierung von der B. GmbH als Gehaltszahlungen deklarierte Ausgleichszahlungen erfolgten. 129 Aufgrund der bindenden Feststellungen des Landgerichts R. steht fest, dass der anderweitig Verfolgte Wo. Spenden für den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden wissentlich und willentlich entgegengenommen hat und dabei die von ihm erkannte Möglichkeit zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass die B. GmbH, ihre Mitarbeiter einschließlich des Angeklagten W. und die inzwischen verstorbene Sch. auf Veranlassung des Angeklagten T. gespendet hatten. 130 Auch wenn der anderweitig Verfolgte Wo. nicht wusste, dass die Spenden den Mitarbeitern der B. GmbH über Lohn- und Sonderzahlungen vorab zur Verfügung gestellt wurden, so wusste er aufgrund der Erklärungen des Angeklagten T. im Rahmen der Spendenabrede dennoch, dass die Spenden so verteilt werden sollten, dass man unterhalb der relevanten Veröffentlichungsgrenzen blieb, um den Zweck des Gesetzes zu umgehen, nämlich Transparenz für die Bürger zwischen der Leistung von Spenden und möglicher Abhängigkeiten bzw. Möglichkeiten der Einflussnahme zu schaffen. Die Verteilung der Spenden auf mehrere Personen stellt ebenfalls, auch aus Sicht des anderweitig Verfolgten Wo., ein Indiz dafür dar, dass die Vorteile mit der Dienstausübung verknüpft sein sollten.
  12. ee)Einlassung der Angeklagten T. und W. 131 Die Angeklagten T. und W. haben eingeräumt, dass Zielsetzung der Spenden war, das Wohlwollen des anderweitig Verfolgten Wo. im Rahmen der künftigen Amtsführung als Oberbürgermeister durch die Zuwendungen zu sichern und sie auch zumindest für möglich hielten, dass dieser das erkennen würde. Bindend festgestellt durch das Landgericht R. wurde jedoch, dass die Angeklagten wollten, dass dieser das erkennen würde. Das ist auch nur sinnig, denn wer mit einer bestimmten Zielsetzung eine Zuwendung gewährt, ist zur Erreichung seines Ziels letztlich darauf angewiesen, dass der Empfänger die Zielsetzung erkennen werde. Andernfalls bliebe der Erfolg dem Zufall überlassen. Bei lebensnaher Betrachtung ist daher davon auszugehen, dass die Angeklagten T. und W. nicht nur wollten, dass der anderweitig Verfolgte Wo. dies erkennen werde, sondern auch ihre Erwartungshaltung – wenn auch möglicherweise nur konkludent – zum Ausdruck brachten.
  13. ff)Gesamtwürdigung 132 Die Gesamtwürdigung der vorgenannten Indizien ergibt, dass die geleisteten Spenden an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden mit der Dienstausübung des anderweitig Verfolgten Wo. als künftiger Oberbürgermeister der Stadt R. verknüpft waren und dieser das auch zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. 133 Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass zwischen dem Angeklagten T. und dem anderweitig Verfolgten Wo. durch die Spendenzahlungen aufgrund der Spendenabrede und deren Annahme in den Jahren 2011 bis 2015 jedenfalls konkludent übereingekommen sind, die Spenden mit der allgemeinen Dienstausübung des anderweitig Verfolgten Wo. als künftiger Oberbürgermeister der Stadt R. zu verknüpfen. Damit waren die betreffenden Spendenzahlungen jeweils Gegenstand einer gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den anderweitig Verfolgten Wo. und T. gem. § 331 Abs. 1 StGB.
  14. d)Verstoß gegen das Parteiengesetz 134 Aufgrund der bindenden Feststellungen des Landgerichts R., die durch die Geständnisse der Angeklagten T. und W. nochmals bestätigt wurden, steht fest, dass die Angeklagten T. und W. im bewussten und gewollten Zusammenwirken unrichtige Angaben in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2014 bewirkt haben, indem sie gestückelte Großspenden der B. GmbH über Strohmänner an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden weitergeleitet haben. Daher wurden die betreffenden Mitarbeiter zu Unrecht anstelle der B. GmbH in den jeweiligen Rechenschaftsberichten der SPD als Spender bezeichnet und die tatsächlich vorliegenden Großspenden der B. GmbH nicht offengelegt, was sie jeweils für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen. 135 Aufgrund der bindenden Feststellungen des Landgerichts R. steht auch fest, auf welche Art und Weise die Erstellung der Rechenschaftsberichte des Ortsvereins erfolgte und wie die Weiterleitung an den Landesverband geschah sowie die Art und Weise, wie die Informationen in den späteren Gesamtbericht überführt werden. 136 Die Feststellungen zu Inhalt, Vorlage und Veröffentlichung der Gesamtrechenschaftsberichte 2011 bis 2014 beruhen auf den Rechenschaftsberichten, die als Bundestagsdrucksachen veröffentlicht wurden.
  15. e)Vorteilsgewährung durch unentgeltliche Leistungen der B. GmbH hinsichtlich des Anwesens M. 137 Die Feststellungen hinsichtlich der Vorteilsgewährung des Angeklagten W. im Rahmen der Renovierung des Ferienhauses M. beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten W. sowie Urkunden einschließlich der gem. § 251 Abs. 1 StPO mit Zustimmung der Angeklagten, der Verteidiger und der Staatsanwaltschaft im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vernehmung des Zeugen Sch vom 23.01.2017 und 06.04.2017. 138 Die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Anwesens M. ergeben sich aus den Urkunden, insbesondere dem Grundbuchauszug. 139 Die Feststellungen zur Vereinbarung, Umfang und Durchführung der Renovierungsarbeiten an dem Anwesen M., Ablauf und Umfang der Arbeiten, die Kosten der Arbeiten sowie der jeweils in Rechnung gestellten Beträge und die von der B. GmbH erbrachten Leistungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten W. in seinem Geständnis sowie den verlesenen Vernehmungen des Zeugen Sch vom 23.01.2017 und vom 06.04.2017 und den Rechnungen der beteiligten Firmen. 140 Der Angeklagte W. erläuterte, dass der Angeklagte T. auf ihn zukam und erklärte, dass man den anderweitig Verfolgten Wo. bei der Renovierung „eines Gartenhäuschens“ etwas unterstützen müsse. Man habe sich daraufhin mit dem anderweitig Verfolgten Wo. und dem B.-Mitarbeiter Sch. am Anwesen in M. getroffen und es wurde im Rahmen der Besichtigung besprochen, was für Arbeiten zu machen seien. Der Angeklagte W. gab an, dass derartige Renovierungsarbeiten grundsätzlich nicht zum Portfolio der B. GmbH gehörten, was der Angeklagte T. bestätigte. 141 Unter anderem sollte ein Problem am Kamin behoben, ein Balken ausgewechselt, die Fenster sollten gestrichen, Gartenarbeiten erledigt und die Fassade nach Entfernung von möglicherweise asbesthaltigen Eternit-Platten gestrichen werden. Letzteres beruhte auf einem Vorschlag des Angeklagten W. und des Zeugen Sch. Man habe vereinbart, dass die B. GmbH Handwerker beauftragt, die Handwerker die Rechnungen aber an den anderweitig Verfolgten Wo. stellen. Hinsichtlich der Kosten der Leistungen der B. GmbH sei nichts besprochen worden. Der Angeklagte W. erläuterte jedoch, dass ihm von Anfang an klar war, dass seitens der B. GmbH nichts dafür berechnet werden würde. Man habe das gemacht, weil der anderweitig Verfolgte Wo. Bürgermeister war und immer klar war, dass sie ihn schon mit den Spenden unterstützten, also wollte man ihn auch so unterstützen. Man habe die Organisation der Renovierungen in M. aus denselben Gründen unentgeltlich übernommen, warum man die Spenden geleistet habe, nämlich zur politischen Landschaftspflege. Es sei kein Freundschaftsdienst gewesen, sondern Arbeit. 142 Damit hat der Angeklagte W. eingeräumt, dass die Leistungen der B. GmbH für die Bauleitung dem anderweitig Verfolgten Wo. unentgeltlich gewährt werden sollten, um sich dessen Wohlwollen als Bürgermeister und zukünftiger Oberbürgermeister zu sichern. Um diesen Zweck zu erreichen, war es erforderlich, dass der anderweitig Verfolgte Wo. dies auch erkennen würde, so dass die Kammer davon überzeugt ist, dass der Angeklagte W. auch wollte, dass der anderweitig Verfolgte Wo. dies erkennen werde. 143 Der Zeitaufwand des Angeklagten W. und des Zeugen Sch ergibt sich aus den plausiblen und glaubhaften Angaben des Angeklagten W. im Rahmen seines Geständnisses sowie den ebenso glaubhaften und plausiblen Angaben des Zeugen Sch in dessen Vernehmung vom 23.01.2017. Aus der Zeugenvernehmung geht hervor, dass der Zeuge Sch 6-8 Wochen mit dem Projekt M. befasst war, wobei er ca. 1x wöchentlich nach M. gefahren sei und 7 – 8 etwa einstündige Termine wahrgenommen habe. Der größere Zeitfaktor sei dabei die Anfahrt gewesen. 144 Der Angeklagte W. hat erläutert, dass die zeitlichen Angaben des Zeugen Sch schlüssig seien. Hinsichtlich seiner eigenen Tätigkeit im Rahmen des Projekts M. gab er glaubhaft an, dass er 2x vor Ort war, einmal beim Besichtigungstermin mit dem anderweitig Verfolgten Wo. und einmal mit dem Gärtner, um die vorzunehmenden Arbeiten zu besprechen. Die Fahrtzeit würde ca. 1 Stunde betragen. Die Bürotätigkeiten hätten nur wenig Zeit in Anspruch genommen. Er könne nicht sagen, was die B. GmbH für die Tätigkeit des Zeugen Sch und seine normalerweise berechnen würde, da sie derartige Tätigkeiten sonst nie machen würden. Er schätze aber die Kosten für den Zeugen Sch als Ingenieur auf 80 € und für sich auf 120 €. 145 Die Kammer schätzt die erbrachten Leistungen der B. GmbH im Rahmen der Renovierung des Anwesens M. aufgrund der glaubhaften Angaben des Angeklagten W. und des Zeugen Sch sowie der eingeführten Urkunden, aus welchen man auch den Mindestaufwand der Bürotätigkeiten schätzen kann, auf insgesamt mindestens 1.880,00 € netto. 146 Dies setzt sich zusammen aus mindestens 7 Ortsterminen des Zeugen Sch von jeweils mindestens einer Stunde zuzüglich einer Stunde Anfahrt sowie mindestens 2 Stunden Bürotätigkeit und 2 Ortsterminen des Angeklagten W. von jeweils mindestens einer Stunde zuzüglich jeweils einer Stunde Anfahrt sowie mindestens einer Stunde für Bürotätigkeiten, wobei der zeitliche Aufwand hinsichtlich der dem anderweitig Verfolgten Wo. wohl unbekannten Aufteilung der Rechnungen unberücksichtigt blieb. 147 Hinsichtlich dieser Stunden schätzt die Kammer entsprechend der glaubhaften fachkundigen Angaben des Angeklagten W. den Stundenlohn für den Zeugen Sch auf 80 € netto sowie für den Angeklagten W. auf 120 € netto. Die Stundenlöhne bewegen sich im Rahmen der allgemein- und gerichtskundig üblichen Stundensätze für Ingenieure für eine derartige Tätigkeit und erscheinen insbesondere auch hinsichtlich der unterschiedlichen Höhe unter Berücksichtigung der Qualifikation und der konkreten Stellung der Personen im Rahmen der B. GmbH angemessen. 148 Die Kammer ist aufgrund der Einlassung des Angeklagten W., der Aussage des Zeugen Sch sowie der eingeführten Urkunden auch davon überzeugt, dass der anderweitig Verfolgte Wo. auch zumindest erkannte und billigend in Kauf nahm, dass die B. GmbH ihm Leistungen in Höhe dieses Werts unentgeltlich zuwendete, um sich sein Wohlwollen als künftiger Oberbürgermeister im Rahmen der Amtsführung zu sichern. 149 Der anderweitig Verfolgte Wo. hat zumindest für möglich erachtet und billigend in Kauf genommen, dass der Angeklagte W. ihm die Leistungen der B. GmbH unentgeltlich gewährte. Nach den glaubhaften Angaben des Angeklagten W. steht fest, dass mit dem anderweitig Verfolgten Wo. vereinbart war, dass die B. GmbH die Handwerker beauftragen sollte, diese auch koordinierte und überwachte. Die Rechnungen sollten dann von den jeweiligen Firmen direkt an den anderweitig Verfolgten Wo. gestellt werden. Aus der E-Mail des anderweitig Verfolgten Wo. vom 15.01.2013 an den Angeklagten W. ergibt sich, dass der anderweitig Verfolgte Wo. die Rechnungen entsprechend deren Vereinbarung jeweils erst nach Prüfung durch den Angeklagten W. überwies. Dementsprechend war nach dem objektiven Empfängerhorizont vereinbart, dass die B. GmbH die Bauleitung in Form der Beauftragung, Koordination und Überwachung der einzelnen Handwerker sowie die Rechnungsprüfung übernehmen sollte. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine kostenpflichtige Leistung. 150 Nach den glaubhaften Angaben des Angeklagten W. wurde über etwaige Kosten der Leistung der B. GmbH zu keinem Zeitpunkt gesprochen. Der anderweitig Verfolgte Wo. habe auch zu keinem Zeitpunkt, also weder zu Beginn noch während oder nach Abschluss der Arbeiten danach gefragt. Es wurden im Rahmen der Beweisaufnahme auch keine anderen Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die B. GmbH ihre Leistungen abgerechnet hätte oder der anderweitig Verfolgte Wo. nach etwaigen Kosten gefragt hätte. Dem Angeklagten W. sei von Beginn an klar gewesen, dass die Kosten für Leistungen der B. GmbH nicht abgerechnet werden würden, es sich aber um keinen Freundschaftsdienst, sondern Arbeit gehandelt habe. Der Zeuge Sch gab zudem in seiner Zeugenaussage an, dass allen Beteiligten klar war, dass in diesem Objekt nicht einfach normal abgerechnet werden durfte, wobei sich an der Glaubhaftigkeit der Aussage oder der Glaubwürdigkeit des Zeugen keine Zweifel ergaben. 151 Aufgrund einer Gesamtschau dieser Umstände ist die Kammer überzeugt, dass nach dem objektiven Empfängerhorizont der anderweitig Verfolgte Wo. es zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass die grundsätzlich kostenpflichtige Leistung der B. GmbH im Rahmen der Bauleitung, -überwachung und Rechnungsprüfung ihm unentgeltlich gewährt wurde. Dem anderweitig Verfolgten Wo. waren nach der Einlassung des Angeklagten W. und der übrigen Beweisaufnahme im Rahmen des Projekts die Gewerke zumindest im in Rechnung gestellten Umfang bekannt, so dass er den Aufwand der B. GmbH im vom Gericht geschätzten Mindestumfang und -wert zur Überzeugung der Kammer jedenfalls für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Insbesondere ergab sich aus der Aufteilung der Rechnungen keine Reduzierung des zeitlichen Aufwands des Angeklagten W. und des anderweitig Verfolgten Sch. für die Bauleitung hinsichtlich der jeweiligen Gewerke. 152 Die Kammer ist nach umfassender Würdigung auch davon überzeugt, dass der anderweitig Verfolgte Wo. den Zweck der vom Angeklagten W. gewährten unentgeltlichen Leistungen, nämlich der B. GmbH das Wohlwollen als künftiger Oberbürgermeister zu sichern, zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. 153 Dies ergibt sich aufgrund der außergewöhnlichen Höhe der Zuwendungen, der dienstlichen Befassung des anderweitig Verfolgten Wo. mit Projekten der B. GmbH, der mangelnden Plausibilität anderer Zielsetzungen des Angeklagten W. und den Gesamtumständen auch hinsichtlich der weiteren gewährten Zuwendungen. Der Angeklagte W. hat, wie bereits erläutert, die Umstände und die Zielsetzung der unentgeltlichen Leistungen der B. GmbH umfassend glaubhaft eingeräumt. Aufgrund dessen ist die Kammer auch überzeugt, dass der Angeklagte W. wollte, dass der anderweitig Verfolgte Wo. sein Ziel erkennen würde und dies auch zu erkennen gab. Denn die Gewährung eines Vorteils zum Zwecke der Erlangung oder Sicherung des Wohlwollens ist nur dann sinnvoll, wenn der Bedachte auch von der Zuwendung und dem Zuwendenden erfährt, weil er nur dann weiß, wem er sich erkenntlich zu zeigen hat. 154 Andere Zielsetzungen sind zudem nicht plausibel. Der Angeklagte W. hat glaubhaft erläutert, dass es sich nicht um einen Freundschaftsdienst gehandelt habe. Dass es auch aus Sicht des anderweitig Verfolgten Wo. nicht um einen Freundschaftsdienst ging, ergibt sich zudem daraus, dass der Angeklagte T. auf den Angeklagten W. hinsichtlich der Renovierung zukam. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass sich der anderweitig Verfolgte Wo. zunächst an den Angeklagten T. als Inhaber der B. GmbH gewandt hat hinsichtlich seiner Renovierung und somit nicht an den Angeklagten W. im Hinblick auf ein etwaiges freundschaftliches Verhältnis zu diesem. Nachdem der Angeklagte T. glaubhaft erläutert hatte, mit dem anderweitig Verfolgten Wo. vor 2011 nichts zu tun gehabt zu haben, bestand auch zur Überzeugung des Gerichts zum fraglichen Tatzeitpunkt kein freundschaftliches Verhältnis zwischen dem Angeklagten T. und dem anderweitig Verfolgten Wo., das dieser als plausible Erklärung für die unentgeltliche Leistung wertete. Dass kein Freundschaftsdienst im Raum stand, wird weiter gestützt durch die Kommunikation des anderweitig Verfolgten Wo. mit dem Angeklagten W. über die offizielle Firmenemail. Aus der E-Mail vom 15.01.2013 ergibt sich, dass der anderweitig Verfolgte Wo. den Angeklagten W. auch noch förmlich mit „Sie“ und „Herr W.“ ansprach, was ebenfalls gegen ein freundschaftliches Verhältnis spricht, welches derartige unentgeltliche Leistungen rechtfertigen würde. Der bloße Umstand, dass die Ansprache mit „Lieber“ erfolgt und „liebe Grüße“ an die Ehefrau und Herrn T. erfolgen und sich für die Hilfe bedankt wird, ändert daran nichts. 155 Auch spricht dafür, dass die Leistung, welche die B. GmbH für den anderweitig Verfolgten Wo. erbrachte, nicht zum allgemeinkundigen Tätigkeitsfeld des Bauträgers gehörte. Der Angeklagte W. hat ebenso wie der Zeuge Sch im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft angegeben, dass die Renovierung eine absolute Ausnahme war und die B. GmbH sonst nur Neubauten errichten würde. Es ist allgemeinkundig, dass die B. GmbH als Bauträger agiert. Dieses Geschäftsfeld war auch dem anderweitig Verfolgten Wo. als Bürgermeister der Stadt R. zur Überzeugung des Gerichts bekannt, so dass er auch zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass es sich generell um eine Tätigkeit handelte, die die B. GmbH nur aufgrund seiner Stellung als Bürgermeister in Erwartung seines Wohlwollens vornahm. 156 Die Höhe der Zuwendung spricht ebenfalls für eine Verknüpfung der Zuwendung mit der künftigen Dienstausübung. Mit 1.880,00 € netto liegt die Zuwendung weit über dem, was möglicherweise als sozialadäquat zu betrachten sein könnte und ist erkennbar dazu geeignet, den Anschein der Käuflichkeit der öffentlichen Verwaltung zu begründen. 157 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagten T. und W. dem Angeklagten Wo. entsprechend der bindenden Feststellungen des Landgerichts R. und der hier getroffenen ergänzenden Feststellungen bereits 2011 und 2012 aufgrund der Spendenabrede des Angeklagten T. mit dem anderweitig Verfolgten Wo. bereits (Dritt-)zuwendungen in Form von Spenden in Höhe von 108.900 € zur Sicherung dessen Wohlwollens im Rahmen der künftigen Dienstausübung als Oberbürgermeister zukommen ließen, wobei die Kammer entsprechend der obigen Ausführungen auch davon überzeugt ist, dass der anderweitig Verfolgte Wo. dies auch zumindest erkannte und billigend in Kauf nahm. Auch das spricht dafür, dass der Angeklagte Wo. die Zielsetzung der Gewährung der unentgeltlichen Leistungen der B. GmbH durch den Angeklagten W. bei der Beauftragung der B. GmbH erkannte. 158 Eine Vorteilsgewährung durch die Übernahme eines Teils der Kosten der jeweiligen einzelnen Gewerke konnte nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden. 159 Der Angeklagte W. erläuterte glaubhaft, dass zu Beginn des Projekts nicht klar gewesen sei, dass man dem anderweitig Verfolgten Wo. hinsichtlich der Kosten für die Gewerke etwas schenken würde. Dies habe sich erst später ergeben, weil sie als Bauträger nur Neubauten machen und sich mit Renovierungen nicht auskennen würden, habe man das Ganze unterschätzt und es habe sich schnell herausgestellt, dass der Kostenrahmen nicht eingehalten werden könnte. 160 Der Angeklagte W. führte weiter aus, dass er „das Budget“ aber unbedingt einhalten wollte, um den anderweitig Verfolgten Wo. als künftigen Oberbürgermeister keinesfalls zu verärgern und zu vermeiden, dass der Angeklagte T. dann bei ihm „auf der Matte stehen“ würde. Daher habe man dann veranlasst, dass die jeweiligen Handwerker die Rechnungen so aufteilen sollten, dass der anderweitig Verfolgte Wo. jeweils nur einen Teil in Rechnung gestellt bekam und der Restbetrag an einer geeigneten Stelle in einem Bauvorhaben der Fa. B. GmbH an diese oder die T. GmbH & Co. KG gestellt wurde. Davon habe Wo. keine Kenntnis gehabt und sollte dies auch nicht, man wollte schließlich kompetent wirken. Wo. habe erst bei einem Termin während des Ermittlungsverfahrens davon erfahren, dass er nicht die vollständigen Arbeiten berechnet bekommen habe. 161 Das Rechnungssplitting ergibt sich auch aus der Vernehmung des Zeugen B2., der die Ermittlungen geführt und über die Vernehmungen der Rechnungssteller berichtet hat. Der Anteil der von der B. GmbH bzw. der T. GmbH & Co. KG übernommenen Kosten an den einzelnen Gewerken und die dem anderweitig Verfolgten Wo. in Rechnung gestellten Kosten ergibt sich aus den Urkunden, insbesondere den Rechnungen der die jeweiligen Gewerke ausführenden Firmen sowie dem das Bauvorhaben und die Rechnungsstellung betreffenden Emailverkehr zwischen den für die Firmen agierenden Personen und dem Angeklagten W. bzw. dem Zeugen Sch. 162 Aus der Einlassung des Angeklagten W. ergibt sich zwar, dass man dem anderweitig Verfolgten Wo. die Vorteile hinsichtlich der von der B. GmbH übernommenen Teile der Kosten an den einzelnen Gewerken im Hinblick auf dessen Amtsführung zukommen ließ, nicht jedoch, dass der anderweitig Verfolgte Wo. dies erkennen sollte oder erkannt hätte. Dies hat sich auch im Rahmen der übrigen Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer ergeben. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der anderweitig Verfolgte Wo. die Aufteilung der Rechnungen kannte. Die Abrechnungen sind auch nicht, insbesondere nicht für Laien, derart offensichtlich zu niedrig, dass sich aufdrängen würde, dass nicht alles in Rechnung gestellt wurde. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der anderweitig Verfolgte Wo. nicht erkannte, dass gegenüber ihm nicht vollständig abgerechnet wurde.
  16. f)Vorteilsgewährung durch unentgeltliche Leistungen der B. GmbH hinsichtlich des Objekts A. M. 163 Die Feststellungen hinsichtlich der Vorteilsgewährung des Angeklagten W. im Rahmen der Renovierung der Wohnung A. M. beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten W. sowie den Urkunden einschließlich der Vernehmung des Zeugen Sch vom 23.01.2017 und 06.04.2017. 164 Die Feststellungen hinsichtlich der mietvertraglichen Vereinbarungen des anderweitig Verfolgten Wo. mit dem Vermieter beruhen auf den Urkunden, insbesondere dem Mietvertrag, dem Nachtrag zum Mietvertrag sowie dem Schriftverkehr zwischen dem anderweitig Verfolgten Wo. und dem Vermieter bzw. den für diesen tätigen Personen. 165 Die Feststellungen zur Vereinbarung und Durchführung der Renovierungsarbeiten an der Wohnung A. M., Ablauf und Umfang der Arbeiten, die Kosten der Arbeiten sowie der jeweils in Rechnung gestellten Beträge und die von der B. GmbH erbrachten L

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