OLG Bamberg, Urteil v. 15.02.2023 – 8 U 4/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Urteil v. 15.02.2023 – 8 U 4/21 Download Drucken Titel: Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrages sowie damit im Zusammenhang stehende Zinsansprüche Normenketten: RL 93/13/EWG Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 BGB § 133, § 157, § 308 Nr. 4 EGBGB Art. 229 § 5 S. 2 Leitsätze: 1. Zunächst wurde eine Sparprämie bis zum 15. Sparjahr versprochen. Ab Erreichen des 15. Sparjahrs waren die Sparverträge nicht automatisch – mit der Folge der Fälligkeit und Rückzahlung der Spareinlagen – beendet, sondern liefen weiter. Es bestand nun vertraglich ein Recht zur ordentlichen Kündigung. Dies entspricht auch einer beiderseits interessengerechten Auslegung der Sparverträge. (Rn. 18 – 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Sparer kann redlicherweise nicht erwarten, dass ihm mit Abschluss eines Sparvertrags eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet werden soll. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Für die vorzunehmenden Zinsanpassungen beim Sparvertrag sind alleine Referenzzinssätze für langfristige (Spar-)einlagen, die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht sind und die Zinsverläufe für vergleichbare Einlagen mit einer (prognostizierten) Laufzeit von 15 Jahren abbilden bzw. diesen möglichst nahekommen, maßgeblich. Eine Zinsanpassung hat konkret nach dem Äquivalenzprinzip bzw. der Verhältnismethode entsprechend der höchstrichterlichen Vorgaben zu erfolgen. (Rn. 25 – 30) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Prämiensparverträge, Kündigung, Zinsansprüche, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Niedrigzinsumfeld, ergänzende Vertragsauslegung Vorinstanz: LG Bamberg, Endurteil vom 18.12.2020 – 11 O 41/20 Fin Fundstellen: WM 2023, 766 WuB 2023, 274 LSK 2023, 7039 Tenor I. Auf die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 18.12.2020, Az. 11 O 41/20 Fin, wird das Urteil wie folgt abgeändert und neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, den 5 Prämiensparverträgen mit den Nummern 0001, 0002, 0003, 0004, 0005 (vormals 8001, 8002, 8003, 8004, 8005) durch Nachträge in den Sparkassenbüchern zum jeweils 02.01.2020 ein Guthaben von jeweils weiteren 1.926,00 Euro gutzuschreiben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Prämiensparvertrag Nr. 0006 (vormals 8007) durch Nachtrag in dem Sparkassenbuch zum 02.01.2020 ein Guthaben von weiteren 3.163,00 Euro gutzuschreiben. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Der Kläger trägt von den Kosten des Rechtsstreits 70% und die Beklagte 30%. IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wie auch der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Entscheidungsgründe I. 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung von sechs Prämiensparverträgen sowie um die Zinsansprüche aus diesen Verträgen. 2 Die sechs Verträge wurden am 11.10.1996 geschlossen und als Vertragsbeginn jeweils der 02.11.1996 vereinbart. Der Kläger sollte monatliche Raten in Höhe von fünfmal 150,00 DM (= 79,69 €) und einmal 250 DM (= 127,82 €) auf die Sparkonten einzahlen. 3 Hinsichtlich der Verzinsung war in Ziffer 3. des schriftlichen Sparvertrags vereinbart: „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, zur Zeit 3,500%, am Ende eines Kalender-/Sparjahres eine verzinsliche Prämie gemäß der nachfolgenden Prämienstaffel auf die geleisteten Sparbeiträge des jeweils ablaufenden Sparjahres und zwar erstmals am 31.12.1999.“ 4 Gem. Ziffer 5.2 des Vertrages sollen ergänzend die „derzeit geltenden Bedingungen“ der Beklagten für den Sparverkehr und ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Vertragsbestandteil sein. 5 Am 31.12.1999, d.h. nach 3 Jahren, wurde erstmals eine Prämie in Höhe von 3% fällig und von der Beklagten den Konten gutgeschrieben. Die Staffel der Prämien erhöhte sich jeweils bis einschließlich dem 15. Jahr, so die vertragliche Vorgabe, und blieb dann in den Folgejahren konstant. Insgesamt wurde bis zum 20. Jahr die Prämienhöhe aufgeführt und dann für die „Folgejahre“ ebenfalls eine Prämie von 50%. 6 Am 19.09.2019 kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger die sechs streitgegenständlichen Prämiensparverträge zum 31.12.2019 mit Einzelschreiben. Als Gründe hierfür wurden jeweils das Erreichen der höchsten Prämienstufe, das Erreichen des höchsten vertraglich angegebenen Laufzeitjahres und die geänderten Rahmenbedingungen durch die anhaltende Niedrigzinsphase genannt. 7 Der Kläger meint, dass die Kündigungen nicht wirksam seien und die Zinsberechnung über die gesamte Laufzeit nicht korrekt. 8 Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des Endurteils des Landgerichts Bamberg vom 18.12.2020 Bezug genommen. 9 Das Landgericht Bamberg hat die auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung der Sparverträge sowie auf jeweils weitere Gutschriften gerichtete Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Ein Kündigungsrecht ergebe sich aus Nr. 26 I AGB-Sparkassen. Die Zinsklausel im Sparvertrag sei zwar unwirksam, weil sie eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis der Beklagten beschreibe, allerdings hätten sich die Partien nicht anders vereinbart, als die Beklagte schließlich bei ihrer Zinsgestaltung verfahren sei. Außerdem sei ein großer Teil der geltend gemachten Zinsansprüche ohnehin verjährt. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe im angegriffenen Urteil Bezug genommen. 10 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner zulässigen Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Ziele unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens weiterverfolgt. 11 Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz: I. Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 18.12.2020 (Az.: 11 O 41/20 Fin) wird aufgehoben. II. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Prämiensparverträge Nr. 0001 (vormals 8001), 0002 (vormals 8002), 0003 (vormals 8003), 0004 (vormals 8004), 0005 (vormals 8005) und 0006 (vormals 8007) durch Schreiben der Beklagten vom jeweils 19.09.2019 unwirksam ist und die Prämiensparverträge ungekündigt fortbestehen. III. Die Beklagte wird verurteilt, dem Prämiensparvertrag Nr. 0001 (vormals 8001) durch Nachtrag in dem Sparkassenbuch zum 02.08.2019 ein Guthaben von weiteren € 3.797,49 gutzuschreiben und die Ermittlung des dem Kläger zustehenden Guthabens ab dem 03.08.2019 auf der Grundlage des Referenzzinses: Umlaufsrenditen inl. Inhaberschuldverschr./Hypothekenpfandbriefe/RLZ von über 9 bis 10 Jahren (Zeitreihe: BBSIS.M.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A:)(vormals BBK01.WX4260), gleitender Durchschnitt, ohne Anpassungsschwelle und Anpassungszeitraum und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips, vorzunehmen. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Berechnung des dem Kläger aus dem Prämiensparvertrag Nr. 0001 (vormals 8001) zustehenden Guthabens seit Vertragsbeginn am 02.11.1996 bis zur Beendigung des Sparvertrages auf der Grundlage des Referenzzinses: Umlaufsrenditen inl. Inhaberschuldverschr./Hypothekenpfandbriefe/RLZ von über 9 bis 10 Jahren (Zeitreihe: BBSIS.M.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910. R.A.A._Z._Z.A:) (vormals BBK01.WX4260), gleitender Durchschnitt, ohne Anpassungsschwelle und Anpassungszeitraum und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips, vorzunehmen ist. Äußerst hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Berechnung des dem Kläger aus dem Prämiensparvertrag Nr. 0001 (vormals 8001) zustehenden Guthabens seit Vertragsbeginn am 02.11.1996 bis zur Beendigung des Sparvertrages auf der Grundlage eines vom Gericht zu bestimmenden Referenzzinses, ohne Anpassungsschwelle und Anpassungszeitraum und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips, vorzunehmen ist. IV. Die Beklagte wird verurteilt, dem Prämiensparvertrag Nr. 0002 (vormals 8002) durch Nachtrag in dem Sparkassenbuch zum 02.08.2019 ein Guthaben von weiteren € 3.797,49 gutzuschreiben und die Ermittlung des dem Kläger zustehenden Guthabens ab dem 03.08.2019 auf der Grundlage des Referenzzinses: Umlaufsrenditen inl. Inhaberschuldverschr./Hypothekenpfandbriefe/RLZ von über 9 bis 10 Jahren (Zeitreihe: BBSIS.M.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A:)(vor-mals BBK01.WX4260), gleitender Durchschnitt, ohne Anpassungsschwelle und Anpassungszeitraum und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips, vorzunehmen. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Berechnung des dem Kläger aus dem Prämiensparvertrag Nr. 0002 (vormals 8002) zustehenden Guthabens seit Vertragsbeginn am 02.11.1996 bis zur Beendigung des Sparvertrages auf der Grundlage des Referenzzinses: Umlaufsrenditen inl. Inhaberschuldverschr./Hypothekenpfandbriefe/RLZ von über 9 bis 10 Jahren (Zeitreihe: BBSIS.M.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100. R0910.R.A.A._Z._Z.A:) (vormals BBK01.WX4260), gleitender Durchschnitt, ohne Anpassungsschwelle und Anpassungszeitraum und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips, vorzunehmen ist. Äußerst hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Berechnung des dem Kläger aus dem Prämiensparvertrag Nr. 0002 (vormals 8002) zustehenden Guthabens seit Vertragsbeginn am 02.11.1996 bis zur Beendigung des Sparvertrages auf der Grundlage eines vom Gericht zu bestimmenden Referenzzinses, ohne Anpassungsschwelle und Anpassungszeitraum und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips, vorzunehmen ist. V. Die Beklagte wird verurteilt, dem Prämiensparvertrag Nr. 0003 (vormals 8003) durch Nachtrag in dem Sparkassenbuch zum 02.08.2019 ein Guthaben von weiteren € 3.797,49 gutzuschreiben und die Ermittlung des dem Kläger zustehen-den Guthabens ab dem 03.08.2019 auf der Grundlage des Referenzzinses: Umlaufsrenditen inl. Inhaberschuldverschr./Hypothekenpfandbriefe/RLZ von über 9 bis 10 Jahren (Zeitreihe: BBSIS.M.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A:)(vor-mals BBK01.WX4260), gleitender Durchschnitt, ohne Anpassungsschwelle und Anpassungszeitraum und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips, vorzunehmen. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Berechnung des dem Kläger aus dem Prämiensparvertrag Nr. 0003 (vormals 8003) zustehenden Guthabens seit Vertragsbeginn am 02.11.1996 bis zur Beendigung des Sparvertrages auf der Grundlage des Referenzzinses: Umlaufsrenditen inl. Inhaberschuldverschr./Hypothekenpfandbriefe/RLZ von über 9 bis 10 Jahren (Zeitreihe: BBSIS.M.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100. R0910.R.A.A._Z._Z.A:) (vormals BBK01.WX4260), gleitender Durchschnitt, ohne Anpassungsschwelle und Anpassungszeitraum und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips, vorzunehmen ist. Äußerst hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Berechnung des dem Kläger aus dem Prämiensparvertrag Nr. 0003 (vormals 8003) zustehenden Guthabens seit Vertragsbeginn am 02.11.1996 bis zur Beendigung des Sparvertrages auf der Grundlage eines vom Gericht zu bestimmenden Referenzzinses, ohne Anpassungsschwelle und Anpassungszeitraum und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips, vorzunehmen ist. VI. Die Beklagte wird verurteilt, dem Prämiensparvertrag Nr. 0004 (vormals 8004) durch Nachtrag in dem Sparkassenbuch vom 02.08.2019 ein Guthaben von weiteren € 3.797,49 gutzuschreiben und die Ermittlung des dem Kläger zustehen-den Guthabens ab dem 03.08.2019 auf der Grundlage des Referenzzinses: Umlaufsrenditen inl. Inhaberschuldverschr./Hypothekenpfandbriefe/RLZ von über 9 bis 10 Jahren (Zeitreihe: BBSIS.M.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A:)(vormals BBK01.WX4260), gleitender Durchschnitt, ohne Anpassungsschwelle und Anpassungszeitraum und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips, vorzunehmen. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Berechnung des dem Kläger aus dem Prämiensparvertrag Nr. 0004 (vormals 8004) zustehenden Guthabens seit Vertragsbeginn am 02.11.1996 bis zur Beendigung des Sparvertrages auf der Grundlage eines Referenzzinses: Umlaufsrenditen inl. Inhaberschuldverschr./Hypothekenpfandbriefe/RLZ von über 9 bis 10 Jahren (Zeitreihe: BBSIS.M.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100. R0910.R.A.A._Z._Z.A:) (vormals BBK01.WX4260), gleitender Durchschnitt, ohne Anpassungsschwelle und Anpassungszeitraum und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips, vorzunehmen ist. Äußerst hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Berechnung des dem Kläger aus dem Prämiensparvertrag Nr. 0004 (vormals 8004) zustehenden Guthabens seit Vertragsbeginn am 02.11.1996 bis zur Beendigung des Sparvertrages auf der Grundlage eines vom Gericht zu bestimmenden Referenzzinses, ohne Anpassungsschwelle und Anpassungszeitraum und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips, vorzunehmen ist. VII. Die Beklagte wird verurteilt, dem Prämiensparvertrag Nr. 0005 (vormals 8005) durch Nachtrag in dem Sparkassenbuch zum 02.08.2019 ein Guthaben von weiteren € 3.797,49 gutzuschreiben und die Ermittlung des dem Kläger zustehen-den Guthabens ab dem 03.08.2019 auf der Grundlage des Referenzzinses: Umlaufsrenditen inl. Inhaberschuldverschr./Hypothekenpfandbriefe/RLZ von über 9 bis 10 Jahren (Zeitreihe: BBSIS.M.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A:)(vor-mals BBK01.WX4260), gleitender Durchschnitt, ohne Anpassungsschwelle und Anpassungszeitraum und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips, vorzunehmen. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Berechnung des dem Kläger aus dem Prämiensparvertrag Nr. 0005 (vormals 8005) zustehenden Guthabens seit Vertragsbeginn am 02.11.1996 bis zur Beendigung des Sparvertrages auf der Grundlage eines Referenzzinses: Umlaufsrenditen inl. Inhaberschuldverschr./Hypothekenpfandbriefe/RLZ von über 9 bis 10 Jahren (Zeitreihe: BBSIS.M.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100. R0910.R.A.A._Z._Z.A:) (vormals BBK01.WX4260), gleitender Durchschnitt, ohne Anpassungsschwelle und Anpassungszeitraum und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips, vorzunehmen ist. Äußerst hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Berechnung des dem Kläger aus dem Prämiensparvertrag Nr. 0005 (vormals 8005) zustehenden Guthabens seit Vertragsbeginn am 02.11.1996 bis zur Beendigung des Sparvertrages auf der Grundlage eines vom Gericht zu bestimmenden Referenzzinses, ohne Anpassungsschwelle und Anpassungszeitraum und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips, vorzunehmen ist. VIII. Die Beklagte wird verurteilt, dem Prämiensparvertrag Nr. 0006 (vormals 8007) durch Nachtrag in dem Sparkassenbuch zum 02.08.2019 ein Guthaben von weiteren € 6.292,94 gutsuchreiben und die Ermittlung des dem Kläger zustehen-den Guthabens ab dem 03.08.2019 auf der Grundlage des Referenzzinses: Umlaufsrenditen inl. Inhaberschuldverschr./Hypothekenpfandbriefe/RLZ von über 9 bis 10 Jahren (Zeitreihe: BBSIS.M.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A:)(vor-mals BBK01.WX4260), gleitender Durchschnitt, ohne Anpassungsschwelle und Anpassungszeitraum und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips, vorzunehmen. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Berechnung des dem Kläger aus dem Prämiensparvertrag Nr. 0006 (vormals 8007) zustehenden Guthabens seit Vertragsbeginn am 02.11.1996 bis zur Beendigung des Sparvertrages auf der Grundlage des Referenzzinses: Umlaufsrenditen inl. Inhaberschuldverschr./Hypothekenpfandbriefe/RLZ von über 9 bis 10 Jahren (Zeitreihe: BBSIS.M.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100. R0910.R.A.A._Z._Z.A:) (vormals BBK01.WX4260), gleitender Durchschnitt, ohne Anpassungsschwelle und Anpassungszeitraum und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips, vorzunehmen ist. Äußerst hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Berechnung des dem Kläger aus dem Prämiensparvertrag Nr. 0006 (vormals 8007) zustehenden Guthabens seit Vertragsbeginn am 02.11.1996 bis zur Beendigung des Sparvertrages auf der Grundlage eines vom Gericht zu bestimmenden Referenzzinses, ohne Anpassungsschwelle und Anpassungszeitraum und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips, vorzunehmen ist. IX. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 90,00 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. X. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.354,30 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz, die Berufung zurückzuweisen. 12 Sie verteidigt in ihrer Berufungserwiderung das erstinstanzliche Urteil, nimmt zu den Berufungsangriffen Stellung und wiederholt und vertieft ebenfalls ihr Vorbringen. 13 Der Senat hat die Sache mit den Parteien erörtert und sodann Beweis erhoben durch Erholung eines Sachverständigengutachtens. 14 Hinsichtlich des Beweisgegenstandes wird auf den Beweisbeschluss des Senats vom 27.04.2022 Bezug genommen. 15 Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Prof. Dr. F. erstattete am 13.07.2022 und am 15.12.2022 ein schriftliches Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten. Der Sachverständige Prof. Dr. F. erläuterte in der öffentlichen Sitzung des Senats vom 15.02.2023 sein Gutachten und machte weitere / ergänzende Ausführungen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Verwiesen wird auch auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen und die Sitzungsniederschriften vom 19.12.2021 und vom 15.02.2023. II. 17 Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. 18 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass die streitgegenständliche Prämiensparverträge nicht durch die Kündigung der Beklagten beendet wurden, sondern ungekündigt fortbestehen. 19 Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Prämiensparverträge nach Erreichen der höchsten Prämienstufe gem. Nr. 26 Abs. 1 der Sparkassen-AGB aufgrund des Niedrigzinsumfelds ordentlich kündigen dürfen. 20 Die Prämiensparverträge wurden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine feste Vertragslaufzeit ist in keinem der schriftlichen Verträge vereinbart. Der Kläger behauptet auch keine individuelle Vereinbarung dieser Art. 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.