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VGH München, Beschluss v. 04.04.2023 – 10 CS 23.575

VGH München, Beschluss v. 04.04.2023 – 10 CS 23.575 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 04.04.2023 – 10 CS 23.575 Download Drucken Titel: Erfolgreiche Prozesskostenhilfebeschwe

§ 114Abs.

1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist der Fall, wenn bei summarischer Prüfung der vorgetragene Rechtsstandpunkt der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei vertretbar erscheint (vgl. Reichling in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO,

  1. Aufl., Stand: 1.12.2022, § 114 Rn. 28 m.w.N.). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG, B.v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 u.a. – BVerfGE 81, 347 <357> = juris Rn. 26). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife, der gegeben ist, sobald die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorliegen und die Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme angehört worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.5.2019 – 10 C 19.315 – juris Rn. 6 m.w.N.). 4 b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinreichende Erfolgsaussichten anzunehmen. Auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom
  2. März 2023 in dem Beschwerdeverfahren 10 CS 23.575, in welchem der Senat in der Sache entschieden hat, wird Bezug genommen. Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Beiordnung nicht beantragt hat, und der im Beschwerdeverfahren später hinzugezogene Rechtsbeistand in diesem Stadium noch nicht beteiligt war (vgl. VG München, Gerichtsakte, Bl. 17). Der Antragsteller ist nach Prüfung der Prozesskostenhilfeunterlagen zudem im Sinne von § 166 Abs.

§ 114Abs.

1 Satz 1 ZPO als bedürftig anzusehen (vgl. VG München, Beiakte Prozesskostenhilfe, Bl. 1 ff. u. Bl. 8 ff.). 5 2. Aus genannten Gründen hat auch der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren Erfolg. Da die gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgeschriebene Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren beantragt ist, ist dem Antragsteller hierfür nach § 166 Abs.

§ 121Abs.

1 ZPO auch sein Bevollmächtigter beizuordnen. 6 3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 Abs.

§ 127Abs. 4 ZPO nicht erstattet, Gerichtsgebühren fallen nicht an. 7 4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 Vw

GO unanfechtbar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.