GO ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
teil des Antragstellers aus einer künftigen Anwendung der Rechtsvorschrift folgt, muss diese Anwendung jedenfalls hinreichend wahrscheinlich sein, weil anderenfalls der Eintritt des
teils nicht, wie zur Feststellung der Antragsbefugnis erforderlich, "in absehbarer Zeit zu erwarten" ist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Normenkontrolle, Taxitarifordnung, Verpflichtung zur Annahme bargeldloser Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten, Antragsbefugnis eines Antragstellers, der weder bei einem örtlich ansässigen Taxiunternehmen angestellt noch Inhaber einer Taxikonzession ist (verneint), hinreichende Wahrscheinlichkeit einer künftigen Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift auf den Antragsteller, Antragsbefugnis, Taxifahrer, bargeldloser Zahlungsverkehr, Verpflichtung, Annahme, Taxikonzession, Anstellung, künftige Anwendung der Norm, hinreichende Wahrscheinlichkeit Rechtsmittelinstanz: BVerwG, Beschluss vom 25.03.2024 – 8 BN 1.23 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Entscheidung ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und außerdem
eigenen Angaben als angestellter Taxifahrer bei einer in M. ansässigen GmbH tätig. Er wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag vom
frage verursache, nicht gerecht. Die Antragsgegnerin arbeite kollusiv mit den Taxizentralen Nürnberg und München zusammen und lasse nichts unversucht, um seine Antragsbefugnis in Frage stellen zu können. 5 Der Antragsteller beantragt, 6 § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 der Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (TaxitarifO – TTO) der Stadt Nürnberg werden für unwirksam erklärt. 7 Die Antragsgegnerin beantragt, 8 den Antrag abzulehnen. 9 Der Antrag sei mangels Antragsbefugnis unzulässig. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergebe sich, dass er im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht als Taxifahrer tätig sei. Dies habe auch eine Anfrage bei der Taxizentrale Nürnberg eG bestätigt. Der Antragsteller sei daher durch die Regelung weder gegenwärtig noch in absehbarer Zeit betroffen. Er habe die Erteilung der Taxikonzession erst auf Rüge seiner mangelnden Antragsbefugnis beantragt. Dieses Verhalten sei offenkundig strategisch motiviert. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Die angegriffene Rechtsvorschrift sei wirksam. Sie sei formell rechtmäßig erlassen worden und auch materiell rechtmäßig. Es handele sich um eine Berufsausübungsregelung, für die vernünftige Erwägungen zugunsten des Allgemeinwohls sprächen, die nicht außer Verhältnis zu den damit verbundenen Beeinträchtigungen stünden. Seit 1992 habe die Antragsgegnerin aufgrund der Schließung der im Großraum Nürnberg von den USA unterhaltenen Militäreinrichtungen keine neuen Taxikonzessionen vergeben; sie führe aber alle zwei Jahre eine umfassende Bedarfsprüfung durch. Die
frage
Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr sei seit Jahren rückläufig. Die derzeitige Situation im Taxigewerbe sei vor diesem Hintergrund als existenzbedrohend anzusehen.
der letzten Bedarfsprüfung bezüglich der Vergabe neuer Taxikonzessionen vom
weise über die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen sei die Genehmigung zu versagen, weil die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedrohe und die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt würden. Auf der aktuellen Vormerkliste seien 82 Bewerber um eine Taxikonzession verzeichnet, die ihre Absicht bekräftigt hätten, das Taxigeschäft als Hauptbeschäftigung betreiben zu wollen, und die – im Unterschied zum Antragsteller – ihre fachliche Eignung
gewiesen hätten. Da die Bewerber
der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs ihrer Anträge berücksichtigt werden sollten, sei es faktisch ausgeschlossen, dass der Antragsteller zum Zuge kommen könne. 11 Ergänzend wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Akte der Antragsgegnerin über die Normaufstellung und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 3. April 2023. Entscheidungsgründe 12 Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. 13 1.
GO i.V.m. Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
G auf die Kreisverwaltungsbehörden, jeweils für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich, übertragen. 15 2. Der Antragsteller hat den Antrag auch fristgemäß, nämlich innerhalb eines Jahres
Bekanntmachung der Rechtsvorschrift (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht. Die angefochtene Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 TTO wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom
GO kann jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. 18 Zwischen der angegriffenen Rechtsvorschrift und der behaupteten Rechtsverletzung muss ein Zurechnungszusammenhang bestehen. Die behauptete Rechtsverletzung muss also auf die angegriffene Rechtsvorschrift zurückgehen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis
GO ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung
GO keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis
GO. Die Zulässigkeitsschranke des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO soll „Popularanträge“ ausschließen. Eine weitere Einschränkung der individuellen Antragsbefugnis ist damit angesichts der objektiven Prüffunktion des Normenkontrollverfahrens nicht bezweckt. Es reicht daher aus, dass sich die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung gegenwärtig oder in absehbarer Zeit negativ auf die Rechtsstellung des Antragstellers auswirken kann. Die Antragsbefugnis fehlt daher – negativ formuliert – nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig
keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2021 – 7 CN 1.20 – BVerwGE 172, 37 Rn. 10; B.v. 17.7.2019 – 3 BN 2.18 – NVwZ-RR 2019, 1027 Rn. 11 f.; U.v. 28.3.2019 – 5 CN 1.18 – NvWZ 2019, 1685 Rn. 11; B.v. 14.9.2015 – 4 BN 4.15 – juris Rn. 10 m.w.N.). Darlegungspflichtig für das Vorliegen der Voraussetzungen der Antragsbefugnis ist der Antragsteller (BVerwG, B.v. 14.10.2021 – 4 BN 3.21 – ZfBR 2022, 70 Rn. 4; Hoppe in Eyermann, VwGO,
jeder Betrachtungsweise offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen. 20
eigenem Bekunden will sich der Antragsteller zwar um eine Anstellung als Taxifahrer in N. bemühen. Jedoch hat er weder einen Anstellungsvertrag mit einem dort ansässigen Taxiunternehmen abgeschlossen noch steht ein solcher Vertragsabschluss konkret bevor. Wie der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, hat er sich noch nicht auf ein Stellenangebot als Taxifahrer in N. beworben. Das bloße Interesse an einer solchen Tätigkeit ohne greifbare Aussicht auf einen Vertragsabschluss reicht für die Antragsbefugnis
GO keinesfalls aus, ohne dass es auf die vom Antragsteller angegebenen Gründe für das Unterlassen einer Stellenbewerbung ankommt. Somit kann auch dahinstehen, ob der Antragsteller als angestellter Fahrer bei einem in N. ansässigen Taxiunternehmen durch die (mangels ausdrücklicher Verweisung auf § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG nicht bußgeldbewehrte) Verpflichtung, Fahrzeuge entsprechend auszurüsten und auf Verlangen des Fahrgasts bargeldlose Zahlung zu akzeptieren, überhaupt in einer eigenen Rechtsposition verletzt sein könnte oder ob sich die Betroffenheit nicht auf das Unternehmen beschränkt, an das sich die Verpflichtung primär richtet. 23
Einreichung des Normenkontrollantrags bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag vom
GO herleiten zu können, hängt vom Inhalt der Vorschrift ab. Wenn der behauptete
teil des Antragstellers – wie hier – aus einer künftigen Anwendung der Rechtsvorschrift folgt, muss diese Anwendung jedenfalls hinreichend wahrscheinlich sein, weil anderenfalls der Eintritt des
teils nicht, wie zur Feststellung der Antragsbefugnis erforderlich, „in absehbarer Zeit zu erwarten“ ist (BVerwG, B.v. 3.11.1993 – 7 NB 3.93 – DVBl 1994, 217/218 = juris Rn. 7). Hinreichend wahrscheinlich ist eine künftige Anwendung der Rechtsvorschrift dann, wenn die Rechtsverletzung
den gegebenen Umständen bereits vorausgesehen werden kann, weil sie mit hinreichender Gewissheit in so naher Zukunft droht, dass ein vorsichtig und vernünftig Handelnder sich schon jetzt zur Antragstellung entschließen darf. Es reicht jedoch nicht aus, dass nur eine mehr oder weniger entfernte Möglichkeit des Beeinträchtigungseintritts besteht, dessen Zeitpunkt noch völlig offen ist, oder das zukünftige Betroffensein durch die Norm noch von ungewissen Ereignissen abhängt (VGH BW, U.v. 28.6.2016 – 1 S 1244/15 – NVwZ-RR 2016, 945 Rn. 46; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO,
gewiesen habe.
G darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. Die für den Taxenverkehr erforderlichen Kenntnisse und damit die fachliche Eignung können entweder durch Ablegung einer Prüfung oder durch eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem inländischen Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs
gewiesen werden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 PBefG i.V.m. §§ 3 ff. und Anlage 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr – PBZugV – vom 15.6.2000 [BGBl I S. 851], zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.3.2023 [BGBl I Nr. 56]). Diesen
weis hat der Antragsteller im Rahmen des Antragsverfahrens nicht erbracht. Er kann weder eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem inländischen Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs vorweisen noch hat er einen Beleg für seine Behauptung vorgelegt, die Fachkundeprüfung vor längerer Zeit bereits abgelegt zu haben. Auch hat er diese Prüfung nicht – wie von ihm mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 an die Antragsgegnerin angekündigt – Ende des Jahres 2022 oder Anfang des Jahres 2023 bei der
V zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt. Eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer gemäß § 6 Abs. 3 PBZugV über die Gleichwertigkeit anderer Abschlussprüfungen in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einer anerkannten beruflichen Weiterbildung hat er der Antragsgegnerin ebenfalls nicht vorgelegt. Das zweite juristische Staatsexamen und der Abschluss als FH-Diplom-Betriebswirt sind hierfür wohl nicht ausreichend (vgl. § 6 Abs. 2 PBZugV i.V.m. Anlage 6 der bis zum Ablauf des 4.3.2013 geltenden Fassung; hierzu auch Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 5. Auflage 2022, § 6 PBZugV Rn. 1 und 2 sowie die Hinweise der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken unter www.ihk-nuernberg.de/de/Geschaeftsbereiche/Standortpolitik-und-Unternehmensfoerderung/verkehr-logistik/personenverkehr/taxi-und-mietwagen/). Schon aus diesem Grund konnte dem Antragsteller die beantragte Genehmigung nicht erteilt werden. 27 (b) Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die Genehmigung abgelehnt, weil deren Erteilung die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes und damit öffentliche Verkehrsinteressen gefährden würde.
G ist die Genehmigung des Verkehrs mit Taxen zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 PBefG insbesondere zu berücksichtigen die
frage
Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, die Taxendichte, die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit und die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben. Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten, der höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen soll (§ 13 Abs. 4 Satz 3 und 4 PBefG). 28 Ziel dieser Bestimmung ist nicht der Schutz der bereits in dem Beruf Tätigen vor wirtschaftlich spürbarer Konkurrenz und vor den wirtschaftlichen Risiken des Berufs. Gerechtfertigt ist die Zulassungsbeschränkung vielmehr nur bei der Gefahr einer Überbesetzung des Gewerbes mit der Folge ruinösen, das örtliche Taxengewerbe in seiner Existenz und damit in seiner Funktionsfähigkeit bedrohenden Wettbewerbs. Die Annahme einer die Versagung weiterer Genehmigungen rechtfertigenden Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes setzt deshalb voraus, dass die Behörde die von ihr prognostizierte Gefahr anhand der dafür maßgeblichen Gesichtspunkte konkret belegt. Wenn es an einer rechtmäßigen behördlichen Prognose über die Zahl der ohne Gefahr für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes höchstens zuzulassenden Taxen fehlt und die Behörde nicht substantiiert Umstände darlegt, die es in hohem Maße zweifelhaft erscheinen lassen, dass der Bewerber, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt, bei Beachtung der Vormerkliste zum Zug kommen kann, hat dieser einen Anspruch auf Erteilung einer Taxengenehmigung (BVerwG, B.v. 31.1.2008 – 3 B 77.07 – juris Rn. 7, 10; OVG NW, B.v. 27.8.2019 – 13 A 196/18 – juris Rn. 8, 15, 24). 29 Wie die Antragsgegnerin zur Begründung ihres Bescheids vom
der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden sollten, erscheine es faktisch ausgeschlossen, dass der Antragsteller zum Zuge kommen könne. Auf
frage in der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin hierzu erläutert, dass 69 der 82 Bewerber auf der Vormerkliste Neubewerber und 13 vorhandene Unternehmer seien. Da bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen sind (§ 13 Abs. 5 Satz 1 PBefG) und die Antragsteller innerhalb der Gruppen
der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden sollen (§ 13 Abs. 5 Satz 2 PBefG), ist – auch im Hinblick auf die aufsichtliche Bewertung des Vorbringens des Antragstellers durch die Regierung von Mittelfranken mit Schreiben vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.