instanz: VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 24.02.2022 – B 1 K 20.470 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Befahren einer gemeindlichen Wegefläche. 2 Der Kläger ist Eigentümer des mit einer Maschinenhalle bebauten Grundstücks FlNr. …3 der Gemarkung K…, an welches südlich das im Eigentum der Beklagten stehende Wegegrundstück FlNr. …4 grenzt. Mit Schreiben vom 18. April 2019 beantragte er eine Sondernutzungsgenehmigung für das Befahren der Wegefläche zum Erreichen der Maschinenhalle auf seinem Grundstück zu landwirtschaftlichen Zwecken. 3 Nachdem dieser Antrag mit Bescheid vom 30. April 2020 abgelehnt wurde, beantragte der Kläger im Klageverfahren
dem Verwaltungsgericht zuletzt: 4
rangig, dass die erste Instanz unzutreffender Weise eine Sondernutzung anstelle eines Anliegergebrauchs angenommen habe sowie die
aussetzungen und Grenzen einer Zufahrt seit alters her verkannt habe. II. 9 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 10 Er ist bereits unzulässig, da der Kläger durch das angefochtene Urteil in der Sache nicht beschwert ist. 11 Entscheidend für die Beschwer ist nur der rechtskraftfähige Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Der Kläger ist daher beschwert, wenn die angefochtene Entscheidung hinter seinen zuletzt gestellten Klageanträgen zurückbleibt (sog. formelle Beschwer; BVerwG, U.v. 3.12.1981 – 7 C 30.80 u.a. – NJW 1983, 407 = juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022,
GO, 5. Aufl. 2018,
61). 12 Das Verwaltungsgericht hat zwar dem Hauptantrag des Klägers auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nicht stattgegeben, allerdings war sein hilfsweise gestellter Antrag auf Neuverbescheidung erfolgreich. Über den weiteren Eventualantrag, der auf ein Zufahrtsrecht seit alters her bzw. kraft Anliegergebrauchs gerichtet war, hatte das Gericht daher nicht zu entscheiden. Insofern enthält die erstinstanzliche Entscheidung keine Beschwer für den teils obsiegenden Kläger. Ausgehend vom Streitgegenstand, der auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gerichtet war, könnte der Kläger in einem etwaigen Berufungsverfahren kein besseres Ergebnis erreichen. Das Zulassungsvorbringen kommt demgegenüber einer Änderung der Klageanträge gleich. Eine Erweiterung oder Änderung des Klageantrags kann jedoch nicht alleiniges Ziel eines Rechtsmittels sein (vgl. BGH, U.v. 14.3.2012 – XII ZR 164/09 – NJW-RR, 2012 = juris Rn. 17; Happ in Eyermann, VwGO,
25). 13 Es handelt sich bei dem
liegenden erstinstanzlichen Urteil auch nicht um eine lückenhafte Entscheidung in dem Sinne, dass der Kläger einen Antrag gestellt hat, über den nicht entschieden worden wäre. Der Antrag im Schriftsatz vom 3. November 2021 war ausdrücklich als Eventualantrag nur für den Fall des Nichterfolgs des Hauptantrags und ersten Hilfsantrags gestellt worden. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, § 47 Abs. 1 und 3 GKG; sie folgt der Festsetzung des Erstgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden. 16 Mit der Ablehnung des Antrags, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG).
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