LG München I, Endurteil v. 10.03.2023 – 12 O 6308/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 10.03.2023 – 12 O 6308/22 Download Drucken Titel: Prämienanpassung in der privaten Kra
§ 256Abs.
2 ZPO als Vorfrage für den (Rück) Zahlungsantrag mit sich (so auch BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, NJW 2021, 378, 379 f., Rn. 19 f.). Feststellungs- und Zahlungsantrag stehen mithin nicht gleichrangig nebeneinander, sondern in einem Vorgreiflichkeitsverhältnis zueinander. 50 Dieser Charakter des Feststellungsantrags als vorgreifliche
§ 256Abs.
2 ZPO gebietet dann aber konsequenterweise nicht die Anwendung der für eine – davon zu unterscheidende – „reine“ negative Feststellungsklage, sondern eben der für eine solche
§ 256Abs.
2 ZPO geltenden zivilprozessualen Grundsätze: 51 Die Beweislastverteilung im Rahmen der
§ 256Abs.
2 ZPO folgt der Beweislastverteilung im Rahmen der Hauptsacheklage; dies hat seinen Grund in Zweck und Natur der Zwischenfeststellungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.1994, Az. VIII ZR 165/93, NJW 1994, 1353, 1354; beck-online). Denn für die
§ 256Abs.
2 ZPO gilt insbesondere das Verbot eines Widerspruchs zwischen Hauptsacheentscheidung und Zwischenfeststellung (Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, § 256 Rn. 31). 52 Die Gefahr eines solchen verbotenen Widerspruchs zwischen Hauptsacheentscheidung und Zwischenfeststellung läge aber im Zivilverfahren über Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung – aufgrund der oben dargestellten „Doppelrelevanz“ der Beitragsanpassungswirksamkeit sowohl für den Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 2 ZPO als auch für den (Rück-)Zahlungsantrag – dann vor, wenn die (oben dargestellte) Verteilung der primären Darlegungslast und Beweislast „je nach Antrag aufgespalten“, mithin für den vorgreiflichen Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 2 ZPO anders als für den (Rück-)Zahlungsantrag beurteilt werden würde und das Gericht bei fehlender Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zurückgreifen müsste. 53 Demnach ist nach allgemeingültigen zivilprozessualen Grundsätzen (gerade) im Zivilverfahren über Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung die primäre Darlegungslast und Beweislast einheitlich dem klagenden Versicherungsnehmer auferlegt. Somit trifft den klagenden Versicherungsnehmer auch hinsichtlich seines in die Zukunft gerichteten Antrags auf Feststellung einer zukünftig herabgesetzten Prämienhöhe die (oben dargestellte) Pflicht zur Konkretisierung seines Angriffs auf die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen. 54 Zu diesem Ergebnis führt auch die Kontrollüberlegung, dass andernfalls – aufgrund der oben dargestellten „Doppelrelevanz“ der in Streit stehenden Beitragsanpassungen sowohl als Rechtsgrund der vergangenen als auch der zukünftigen Prämienzahlungen – die oben dargestellten zivilprozessualen Grundsätze und der Wille des Gesetzgebers hinsichtlich des Verbots der Ausforschung unterwandert werden würden. 55
- ff)Diesen o.g. prozessualen Voraussetzungen hat der Kläger trotz gerichtlicher Hinweise und gewährter Gelegenheit zur Stellungnahme bewusst nicht entsprochen, sondern diesen lediglich eine eigene Rechtsauffassung gegenübergestellt (siehe zuletzt Schriftsatz vom 07.03.2023). 56
- c)Demnach bilden die o.g. wirksamen Beitragsanpassungen jeweils die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der ungekürzten Beiträge im nichtverjährten Zeitraum ab 01.01.2019 (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 314/19, r+s 2021, 95, Rn. 54, beck online). Davor liegende klägerische Ansprüche aus Beitragszahlungen bis einschließlich 31.12.2018 sind verjährt, sodass hinsichtlich der davor liegenden Beitragsanpassungen auch kein für den diesbezüglichen Feststellungsantrag Ziffer 1 erforderliches Rechtsschutzbedürfnis besteht. 57 Denn die Verjährungsfrist für bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückforderung von Beiträgen beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem dem Versicherungsnehmer die Mitteilung über die Beitragserhöhung zugegangen ist und er mithin von ihrem Inhalt Kenntnis hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20, VerR 2022, 97; Urteil vom 19.12.2018; Az. IV ZR 255/17; OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020, Az. 9 U 237/19; Urteil vom 07.04.2017; Az. 20 U 128/16). Die Mitteilung versetzt den Versicherungsnehmer in die Lage zu beurteilen, ob die Mitteilung formell ausreichend ist und in welcher Höhe künftig Beiträge von ihm verlangt werden. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Verjährung hier wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage ausnahmsweise hinausgeschoben worden wäre. Denn eine Rechtslage ist nicht schon dann unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Eine einer Klageerhebung entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung gab es nicht (vgl. BGH a.a.O.). 58 2. Entsprechend besteht auch kein mit dem Klageantrag Ziffer 2 geltend gemachter klägerischer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte und kein dazu akzessorischer Zinsanspruch; (gerade) wegen der oben dargestellten Vorgreiflichkeit des oben behandelten Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 2 ZPO bezüglich des Zahlungsantrags Ziffer 2 kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. 59 3. Gleiches gilt für den Antrag Ziffer 3 auf Feststellung einer Pflicht der Beklagten zu der Herausgabe von Nutzungen nebst Zinsen. 60 4. Ein mit dem Klageantrag Ziffer 4 geltend gemachter Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten scheidet mangels Hauptsacheanspruchs aus. 61 III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. 62 Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zugrunde. 63 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 39, 40, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 4, 5, 9 ZPO (analog). Die Anträge Ziffer 3 und 4 bleiben gemäß § 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 43 Abs. 1 GKG als Nebenforderungen bei der Streitwertbemessung außer Betracht.