OLG München, Hinweisbeschluss v. 13.01.2023 – 30 U 4642/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Hinweisbeschluss v. 13.01.2023 – 30 U 4642/22 Download Drucken Titel: Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 Normenketten: BGB § 823 Abs. 2, § 826 ZPO § 522 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2 Leitsätze: 1. Zu – jeweils verneinten – (Schadensersatz-)Ansprüchen von Käufern eines Fahrzeugs, in das ein Diesel-Motor des Typs EA 288 eingebaut ist, vgl. auch BGH BeckRS 2022, 11891; BeckRS 2022, 18404; OLG Bamberg BeckRS 2022, 32236; BeckRS 2023, 3168; OLG München BeckRS 2022, 24992; BeckRS 2022, 36082; OLG Nürnberg BeckRS 2021, 52232; OLG Koblenz BeckRS 2022, 25180; BeckRS 2022, 25178; BeckRS 2022, 25176; BeckRS 2022, 25174; BeckRS 2022, 25157; BeckRS 2022, 25155; BeckRS 2022, 25138; BeckRS 2022, 25151; BeckRS 2022, 25075 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1); OLG Bamberg BeckRS 2021, 55750 mit zahlreichen weiteren Nachweisen (auch zur aA) im dortigen Leitsatz 1; anders durch Versäumnisurteil OLG Köln BeckRS 2021, 2388. (redaktioneller Leitsatz) 2. Es liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass der Motor EA 288 mit einer grenzwertrelevanten Prüfstanderkennung ausgestattet ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz) 3. Von einer vorsätzlichen Täuschung mit dem Ziel der Erschleichung einer ansonsten nicht zu erreichenden Typgenehmigung oder auch nur herstellerseitig fahrlässigen Fehleinschätzung kann nicht ausgegangen werden, wenn das KBA als zuständige Behörde nach gezielten eigenen Untersuchungen in Kenntnis der verwendeten Funktionen keine Veranlassung sieht, die Typengenehmigung zu widerrufen oder deren Fortbestand von verpflichtenden Software-Updates abhängig zu machen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) 4. Da für den Motor EA 288 zu keinem Zeitpunkt eine Betriebsbeschränkung bzw. -untersagung drohte, bestand für einen Käufer bei verständiger Würdigung gerade keine Situation, welche den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig erscheinen ließe, so dass für den Käufer auch kein Schaden zu erkennen ist. (Rn. 8 – 9) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Diesel-Abgasskandal, EA 288, unzulässige Abschalteinrichtung, sittenwidrig, Prüfstandserkennungssoftware, Schlussanträge des Generalanwaltes, KBA, Kenntnis, (keine) Betriebsbeschränkung, (kein) Schaden Vorinstanz: LG Augsburg, Urteil vom 13.07.2022 – 074 O 168/22 Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13.07.2022, Az. 074 O 168/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 26.453,17 € festzusetzen. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Entscheidungsgründe 1 Wie der Senat bereits in zahlreichen Parallelverfahren aufgezeigt hat, hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Hieran ändern auch die Schlussanträge des Generalanwalts R. vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 nichts. 2 1. Zum einen sind zwischenzeitlich verschiedenste Fahrzeugmodelle mit Motoren des Typs EA 288 (sowohl EU 5 als auch EU 6) vom KBA untersucht worden. In keinem Fall hat das KBA eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt (Rückrufe erfolgten allenfalls wegen einer Konformitätsabweichung). Dem Senat sind darüber hinaus zahlreiche von ihm selbst eingeholte gleichlautende Auskünfte des KBA aus anderen Verfahren bekannt. Insbesondere liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass der streitgegenständliche Motor mit einer grenzwertrelevanten Prüfstanderkennung ausgestattet ist. 3 2. Die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 allein genügt darüber hinaus nicht für den Vorwurf der Sittenwidrigkeit (z.B. BGH, Beschluss vom 21.03.2022, Az. VIa ZR 334/21, juris, Rn. 19: „…Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz emissionsbeeinflussender Einrichtungen im Verhältnis zum Kläger als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die verantwortlich handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der emissionsbeeinflussenden Einrichtungen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt…“). 4 Von einer vorsätzlichen Täuschung mit dem Ziel der Erschleichung einer ansonsten nicht zu erreichenden Typgenehmigung kann auch nicht ausgegangen werden, wenn das KBA als zuständige Behörde nach gezielten eigenen Untersuchungen in Kenntnis der verwendeten Funktionen keine Veranlassung sieht, die Typengenehmigung zu widerrufen oder deren Fortbestand von verpflichtenden Software-Updates abhängig zu machen. Unter diesen Voraussetzungen ist der Beklagten letztlich nicht einmal ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, da ihr eine andere Einschätzung als die, zu der die zuständigen Typengenehmigungsbehörde nach eigener Prüfung gelangt ist, nicht abverlangt werden kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 25.08.2022, Az. 6 U 26/22, juris, Rn. 49ff). 5 3. Überdies bliebe die Klage auch dann ohne Erfolg, falls eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, der Beklagten Fahrlässigkeit zur Last läge und der Senat der Auffassung des Generalanwalts R. in den Schlussanträgen vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 folgen würde: 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.