VG Ansbach, Urteil v. 23.03.2023 – AN 4 K 22.02123 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 23.03.2023 – AN 4 K 22.02123 Download Drucken Titel: Neutralitätspflicht eines Oberbürgermeisters bei städtischer Veranstaltung und Benennung der AfD als "Feinde der Demokratie" Normenketten: GG Art. Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21, Art. 28 Abs. 3, Art. 38 GO Art. 36, Art. 37, Art 38 BGB § 1004 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: 1. Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und das Gebot staatlicher Neutralität (NJW 2020, 2096) sind verletzt, wenn ein Oberbürgermeister die AfD bei einer städtischen Veranstaltung als Feind der Demokratie zusammen mit verfassungswidrigen Gruppen bezeichnet. Dies impliziert ihre Unvereinbarkeit mit der demokratischen Ordnung und ihre Unwählbarkeit, so dass die Meinungsfreiheit des Oberbürgermeisters, die ihm im Rahmen der "streitbaren Demokratie" zusteht zurücktritt. (Rn. 33 – 50, 37, 40 und 45) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Verwaltungsgericht ist zuständig, wenn die Äußerung eines Oberbürgermeisters in amtlicher Funktion erfolgt. Bei der Durchführung einer städtischen Veranstaltung zur Vollziehung eines Gemeinderatsbeschlusses handelt er amtlich. Der Unterlassungsanspruch teilt diese Rechtsnatur (BeckRS 1985, 31268856). (Rn. 20 – 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei der Aussage "Feinde der Demokratie, ob sie … AfD heißen" handelt es sich um ein Werturteil, das dem Widerruf anders als eine Tatsachenbehauptung nicht zugänglich ist (BeckRS 1995, 14114). Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr kann angenommen werden, wenn bereits ein Eingriff erfolgt ist, da die Behörde ihre Maßnahme meist als rechtmäßig ansieht und daher beabsichtigt, diese zukünftig zu wiederholen (BeckRS 2015, 55371). (Rn. 54 – 56, 25 und 32) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Gebot der parteipolitischen Neutralität, Gebot der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb, Repräsentationsrecht des ersten Bürgermeisters, Werturteil, Tatsachenbehauptung, streitbare Demokratie, Neutralitätspflicht, AfD Tenor 1. Der Beklagten wird untersagt, durch ihren Oberbürgermeister im Rahmen offizieller Veranstaltungen bezüglich des Klägers zu erklären: „Die Feinde der Demokratie, ob sie NPD heißen, ob sie dritter Weg heißen oder ob sie AfD heißen“. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Äußerung des Oberbürgermeisters der Beklagten, die dieser anlässlich einer Ehrungsrede auf dem Sommerfest des Stadtrats der Beklagten getätigt hat. 2 Der Kläger ist der örtliche Kreisverband der auch im Stadtrat der Beklagten vertretenen Partei Alternative für Deutschland. 3 Aufgrund Beschlusses des Stadtrats wurde der Goldene Ehrenring der Beklagten an Frau … P. …, die langjährige zweite Bürgermeisterin der Beklagten, verliehen. Die tatsächliche Übergabe des Goldenen Ehrenrings fand im Rahmen des von der Beklagten am 8. Juli 2022 veranstalteten Sommerfestes des Stadtrates statt. Die Einladung erfolgte auf städtischem Kopfbogen. Eingeladen wurden nur ausgewählte amtierende bzw. ehemalige Behördenangehörige sowie deren Begleitung. Die Kosten der Veranstaltung trug die Beklagte. Anlässlich der Übergabe hielt der Oberbürgermeister eine als Laudatio bezeichnete Rede, im Rahmen derer er die Amtskette trug. 4 Die Rede enthielt ausweislich des übermittelten Redemanuskripts im Rahmen der Würdigung der politischen Arbeit von Frau P. … insbesondere folgende Textpassagen: „(…) Du hast immer in der Nachbarschaft die Leute zusammengerufen, die Unterstützerkreise auf den Versammlungen mobilisiert auch gegen plumpe rassistische Äußerungen gegenhalten müssen. Du musstest die Beschimpfungen aushalten, die Bedrohungen und (…) auch die Drohungen gegen die eigene Person. (…) Ich glaube, dass es nicht zuletzt auch deinem Einsatz zu verdanken ist, dass wir heute zum allerersten Mal bei einer Fluchtbewegung einen anderen Weg gehen. (…) Dein Einsatz für die muslimischen Gemeinden hier in dieser Stadt (…) Symbol war dabei deine Einladung zum Fastenbrechen ins … Rathaus. (…) Das ist dein Einsatz für Courage, dein Einsatz dafür, dass es alles nicht selbstverständlich ist und dein Einsatz dafür, dass man die Feinde der Demokratie und ob sie NPD heißen ob sie Dritter Weg heißen ob sie als die AfD heißen, wie auch immer sie heißen mögen, dass man diesen Feinden der Demokratie niemals das Feld überlassen darf, dass man den Mut haben muss, sich gegen sie zu stellen, dass man den Mut haben muss ihnen immer wieder deutlich zu machen, dass das wofür sie eintreten nicht nur irgendeine politische Meinung ist, dass ihre politische Meinung darauf abzielt alle anderen politischen Meinungen mundtot zu machen. Für diesen Einsatz bei uns in …, auf zahllosen Demonstrationen in der ganzen Metropolregion, im Rahmen der Allianz und auch drüber hinaus, da hast du dieser Stadtgesellschaft an so vielen Orten die Möglichkeit gegeben und auch den Mut gegeben dahin zu gehen und zu sagen, dass es wichtig ist auf die Straße zu gehen. Und das macht eben einen Unterschied, ob viele dazu aufrufen oder ob eine Bürgermeisterin nicht nur irgendwo hinten steht und applaudiert, sondern vorne in der ersten Reihe steht und die Dinge auch ausspricht (…)“ (Hervorhebungen nicht im Original). 5 Mit Schriftsatz vom 17. August 2022 lässt der Kläger Klage zunächst gegen den Oberbürgermeister der Beklagten erheben und beantragen, „1. Dem Beklagten wird untersagt, in seiner Eigenschaft als Oberbürgermeister der Stadt …, im Rahmen offizieller Veranstaltungen bezüglich des Klägers zu erklären: „Die Feinde der Demokratie wie die NPD, Der Dritte Weg und die AfD“. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die vorgenannte Äußerung zu widerrufen.“ 6 Der Kläger lässt im Wesentlichen vortragen, dass der Oberbürgermeister der Beklagten auf dem Sommerfest in amtlicher Eigenschaft aufgetreten sei und die AfD pauschal mit den von den Verfassungsschutzbehörden als verfassungsfeindliche und rechtsextreme Organisationen eingestuften Parteien NPD und Der Dritte Weg in einem Atemzug als Feind der Demokratie bezeichnet habe. Der Kläger habe den Oberbürgermeister der Beklagten mit Schreiben vom 28. Juli 2022 zur Abgabe einer strafbewehrten Widerrufs- und Unterlassungserklärung aufgefordert, die bis zur auf den 5. August 2022 gesetzten Frist unbeantwortet blieb. 7 Der Oberbürgermeister der Beklagten habe das Gebot der parteipolitischen Neutralität missachtet, das nicht nur in Wahlkampfzeiten gelte. Amtsträger hätten sich immer dann, wenn sie als solche vom Publikum wahrgenommen werden oder werden könnten, parteipolitisch strikt neutral zu verhalten. Mit der inkriminierten Äußerung werde die Partei des Klägers quasi an den Pranger gestellt. Die Äußerungen seien auch sachlich ohne jede Grundlage. 8 Der anwaltliche Vertreter führt mit weiteren Schreiben ergänzend aus. Dabei wird insbesondere betont, dass zu dem Sommerfest auch Begleitpersonen eingeladen gewesen seien. Es habe ferner weitere Zeugen der Äußerung gegeben, wie etwa den Catering-Service sowie auch den Fahrer einer der Gäste. Ferner hätten auch die Mitarbeiter einer Behörde das Recht, nicht mit „parteipolitischer Propaganda“ behelligt zu werden. Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr werde darauf hingewiesen, dass es dem Oberbürgermeister der Beklagten generell untersagt sein soll, die inkriminierte Äußerung zu wiederholen. Weiter habe der Oberbürgermeister in der Vergangenheit die Partei des Klägers in Zusammenhang mit antisemitischer Hetze gebracht, wofür auf Beiträge in Zeitungsartikeln über öffentliche Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Attentat von Halle sowie zum Jahrestag der Progrome von 1938 verwiesen werde. Dies widerspreche dem demokratischen Wettbewerb, der verlange, dass man gegen den politischen Gegner argumentiert und ihn nicht diffamiert. Die Grundhaltung manifestiere sich in jeder Stadtratssitzung. So fehle in der Anrede der Stadträte, die im klägerischen Verband organisiert sind, stets die Anrede „Kollege“. Auch hieraus ließe sich der Schluss ziehen, dass der Oberbürgermeister der Beklagten von der Vorstellung geradezu besessen sei, dass es sich bei der AfD um eine Art NSDAP „rediviva“ handele, auf die der Oberbürgermeister bei jeder sich bietenden Gelegenheit mit eingelegter Lanze auf den vermeintlichen Drachen zureite. Sich in diesem Zusammenhang auf eine situationsbedingte Äußerung zu berufen, sei dreist. 9 Der Vorsitzende des Klägers habe sich bei der inkriminierten Äußerung persönlich brüskiert gefühlt. Dies gelte umso mehr, als das Publikum die Schmähungen mit Beifall quittiert habe. Den anwesenden politischen Gegner derartig zu diskreditieren, wohlwissend, dass dieser sich nicht mittels einer Gegenrede erwehren könne, sei nicht nur niederträchtig und unverschämt, sondern zeige auch ein Demokratieverständnis, das von unserer Verfassung Lichtjahre entfernt sei. 10 Zur Frage der potenziellen Auswirkung auf die Wahlentscheidung trug die Klägerseite zunächst vor, dass eine solche vorliegen müsse. Ungeachtet der Einladungsveranstaltung seien alle Anwesenden auch wahlberechtigt gewesen und es hätten ganz offensichtlich auch nicht Eingeladene Zutritt gehabt. Man könne kaum deutlicher als in der inkriminierten Äußerung dazu aufrufen, die AfD nicht zu wählen. Es sei auch nicht notwendig, dass der Vorgang in unmittelbarer Nähe zu einer Wahl stattfinde. Politische Präferenzen bildeten sich langfristig. 11 Mit Schreiben vom 7. September 2022 erwidert die Beklagte und beantragt zuletzt, Die Klage wird abgewiesen. 12 Die Beklagte erwidert mit Schreiben vom 26. September 2022. Ein Verstoß gegen das Neutralitäts- oder gegen das Sachlichkeitsgebot liege nicht vor. Die Äußerung sei zwar im Rahmen des Sommerfestes des Stadtrats getätigt worden, eine öffentliche Wahrnehmbarkeit für breite Kreise der Bevölkerung allerdings nicht vorhanden gewesen. Es habe sich vielmehr um einen begrenzten Personenkreis und nicht um eine öffentliche Veranstaltung gehandelt. Über sie erfolgte auch keine mediale Berichterstattung. In der Stadtzeitung „…“ sei lediglich über die Ehrung samt Foto berichtet worden, ohne aber auf die Laudatio des Oberbürgermeisters einzugehen. Der Oberbürgermeister habe damit keinen lenkenden Einfluss im Vorfeld von Wahlen genommen. 13 Für den Ausspruch der Unterlassung fehle es weiter an einer konkreten Wiederholungsgefahr. Es bestehe nicht die Gefahr, dass der Oberbürgermeister der Beklagten die Äußerung nochmal wiederholen werde. Die Äußerung könne nicht losgelöst von dem Zusammenhang betrachtet werden, unter denen sie geäußert worden sei. Es sei um die Ehrung von Frau P. … und ihrer Arbeit gegangen. Ein Schwerpunkt sei dabei das Thema der Integration gewesen. Dabei habe Frau P. … auch Erhebliches für die Willkommenskultur geleistet und in diesem Zusammenhang sei die Äußerung zu sehen. Es sei nicht zu befürchten, dass der Oberbürgermeister diesen Satz wiederholen werde. 14 Die Beklagte nimmt ergänzend mit Schriftsatz vom 24. Januar 2023 Stellung. 15 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23. September 2022 die Klage auf die nunmehrige Beklagte geändert. 16 Der Kläger hat mit Erklärung vom 24. Februar 2023, die Beklagte mit Erklärung vom 26. September 2022 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. A. 19 Für die vorliegende Streitigkeit ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. 20 I. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtswegs ist die Rechtsnatur des Streitgegenstandes (BVerwG, B.v. 28.10.2019 – 10 B 21/19 – juris Rn. 7). Nach dem herrschenden sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff ist der Streitgegenstand der prozessuale Anspruch, der bestimmt wird einerseits durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte konkrete Rechtsfolge bzw. den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch (Klageanspruch) und andererseits durch den zur Begründung vorgetragenen tatsächlichen Lebenssachverhalt (Klagegrund) (BVerwG, B.v. 8.9.2020 – 1 B 31/20 – juris Rn. 14; B.v. 24.10.2011 – 9 B 12/11 – juris Rn. 17; B.v. 24.10.2006 – 6 B 47/06 – juris Rn. 13; Ehlers/Schneider in Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 40 Rn. 202). Entscheidend für die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Natur ist, ist nicht die vorgetragene Anspruchsgrundlage, sondern ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zu beurteilen ist (BGH, U.v. 25.2.21993 – III ZR 9/92 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 12.4.2013 – 9 B 37/12 – juris Rn. 6). 21 Vorliegend wird ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Dieser teilt regelmäßig die Rechtsnatur des Handelns, gegen das er sich richtet und dessen Kehrseite er ist (BVerwG, B.v. 29.4.1985 – 1 B 149/84 – juris Rn. 8; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 40 Rn. 80; Sodan in ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn. 453; Wysk in ders., VwGO, 3. Aufl. 2020, § 40 Rn. 132), sodass es auf die Rechtsnatur der Äußerung ankommt, deren Unterlassung der Kläger begehrt. Ob eine Äußerung eines Amtsträgers in amtlicher oder nichtamtlicher Funktion getätigt wird, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen (BVerfG, U.v. 16.12.2014 – 2 BvE 2/14 – NVwZ 2015, 209 Rn. 56; ThürVerfGH, U.v. 8.6.2016 – VerfGH 25/15 – NVwZ 2016, 1408 Rn. 57 f.). Eine amtliche Äußerung liegt vor, wenn ausdrücklich auf das Amt Bezug genommen wird, die Äußerung ausschließlich Maßnahmen oder Vorhaben des Amtes zum Gegenstand hat oder der Amtsinhaber sich durch amtliche Verlautbarungen etwa in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten seines Geschäftsbereichs erklärt. Auch aus äußeren Umständen, wie der Verwendung von Staatssymbolen und Hoheitszeichen oder der Nutzung der Amtsräume, sowie aus dem äußerungsbezogenen Einsatz sonstiger Sach- oder Finanzmittel, die dem Amtsträger aufgrund seines Amtes zur Verfügung stehen, kann sich ein spezifischer Amtsbezug ergeben. Schließlich ist eine Äußerung als amtlich einzustufen, wenn ein Amtsträger sich im Rahmen einer Veranstaltung äußert, die von der Behörde ausschließlich oder teilweise verantwortet wird, oder wenn die Teilnahme an einer Veranstaltung ausschließlich aufgrund seines Amtes erfolgt (BVerfG, U.v. 9.6.2020 – 2 BvE 1/19 – NJW 2020, 2096 Rn. 59 f. – Fall Seehofer; U.v. 16.12.2014 – 2 BvE 2/14 – NVwZ 2015, 209 Rn. 57 f. – Fall Schwesig). Keine amtliche Äußerung liegt hingegen vor, wenn die Äußerung nur „bei Gelegenheit“ der Amtstätigkeit erfolgt, im Übrigen aber so sehr Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung des Amtsträgers ist, dass das persönliche Gepräge überwiegt und den Zusammenhang mit der Amtsführung völlig zurückdrängt (grundlegen BGH, B.v. 19.12.1960 – GSZ 1/60 – BGHZ 34, 99 – juris Rn. 19; sich anschließend BVerwG, B.v. 27.12.1967 – VI B 35.67 – BeckRS 1967, 31301743; OVG NW, B.v. 17.12.2009 – 2 ME 313/09 – juris Rn. 9; VGH BW, B.v. 2.11.1998 – 9 S 2434/98 – juris Rn. 5; Unruh in Fehling/Kastner/Störmer, VwGO, 5. Aufl. 2001, § 40 Rn. 141; Sodan in ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn. 425). 22 II. Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich die streitgegenständliche Äußerung des Oberbürgermeisters der Beklagten im Rahmen der Ehrungsrede als Handeln in amtlicher Eigenschaft dar. 23 Nach der in Bayern normierten dualen Ratsverfassung stehen sich Gemeinderat und erster Bürgermeister, als direkt gewählter kommunaler Wahlbeamter der Gemeinde (Art. 17, 34 GO und Art. 39 ff. GLkrWG), mit eigenen Zuständigkeiten gegenüber. Nach Art. 36 Satz 1 GO hat der erste Bürgermeister die Beschlüsse des Gemeinderates zu vollziehen. Dieser Vollzug ist im Außenverhältnis eine laufende Angelegenheit im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO (Hölzl/Hien, Art. 36 GO, 62. AL Juni 2020, Erl. III 2). Im Rahmen des Vollzugs tritt der erste Bürgermeister als selbständiges Organ auf (Hölzl/Hien, Art. 37 GO, 55. AL Dezember 2015, Erl. I). Der erste Bürgermeister repräsentiert die Gemeinde nach außen (Art. 37, 38 GO). 24 Die Beteiligten haben übereinstimmend vorgetragen, dass Frau P. … aufgrund Gemeinderatsbeschluss der Goldene Ehrenring der Beklagten überreicht werden soll. Der Vollzug dieses Beschlusses obliegt dem ersten Bürgermeister (bzw. dem Oberbürgermeister) in amtlicher Eigenschaft, wobei er den konkreten Ablauf der Ehrung selbst gestaltet. Diese persönliche Gestaltung ist Ausdruck seiner organschaftlichen Amtsstellung als gewähltes Stadtoberhaupt, weshalb amtliches Handeln vorliegt. Dem entsprechen auch die weiteren äußeren Umstände der Feierlichkeit, namentlich das Tragen der Amtskette und die Laudatio im Rahmen einer städtischen Veranstaltung. B. 25 Der nach sachdienlicher Auslegung (I.) verstandene Klageantrag Ziffer 1 ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf zukünftiges Unterlassen der streitgegenständlichen Äußerung des Oberbürgermeisters der Beklagten, da diese auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles rechtswidrig war und hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht (II.). Der Klageantrag Ziffer 2 ist dagegen bereits unzulässig. Ein Widerruf kommt vorliegend von vornherein nicht in Betracht, da mit dem Aussagebezug „Feinde der Demokratie, ob sie (…) AfD heißen“ keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil im Raum steht (III.). 26 I. Der Antrag auf Unterlassen (Ziffer 1) war nach § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Oberbürgermeister der Beklagten auf Unterlassen der tatsächlich erfolgten und dokumentierten Äußerung in Anspruch genommen werden soll (anstelle des im Klageantrags genannten Wortlauts). 27 Der Personenwechsel, wonach nunmehr die Beklagte in Anspruch genommen werden soll, ist eine Folge des Beteiligtenwechsels auf Beklagtenseite. Ursprünglich sollte der Oberbürgermeister selbst in Anspruch genommen werden, worauf die wörtliche Antragsformulierung ausgelegt war. 28 Die nach dem von der Beklagten übermittelten Laudatio-Manuskript tatsächlich dokumentierte Äußerung lautet weiter „Die Feinde der Demokratie, ob sie NPD heißen ob sie dritter Weg heißen oder ob sie AfD heißen“. Aus der Klageschrift ist zu entnehmen, dass die tatsächlich im Rahmen der Ansprache gefallene Äußerung nicht wiederholt werden soll (vgl. S. 2 des Klageschriftsatzes). Dass die Äußerung entsprechend gefallen ist, stellt die Klägerseite ferner nicht in Zweifel (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 26. September 2022) und fasst ihr Begehren im Schriftsatz vom 5. Oktober 2022 nochmals entsprechend der erfolgten Auslegung zusammen. 29 II. Die Klage ist hinsichtlich des so verstandenen Klageantrags (vgl. oben I) begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassen (zu den Voraussetzungen vgl. zunächst 1.) der Wiederholung der streitgegenständlichen Äußerung. Sie war, auch in Ansehung des Repräsentationsrechts des demokratisch legitimierten Oberbürgermeisters und vor dem Hintergrund der Umstände des Einzelfalles, rechtswidrig (2.). Es besteht weiter eine konkrete Wiederholungsgefahr (3.). 30 1. Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftiges Unterlassen einer getätigten Äußerung wurzelt in der entsprechenden Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB und geht über das in der Norm genannte Eigentum hinaus. Er setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben (BayVGH, B.v. 6.7.2012 – 4 B 12.952 – juris Rn. 18 f.). 31 Als geschützte Rechtsposition steht hier konkret das Gebot der staatlichen Neutralität im Raum, das sowohl auf dem Mitwirkungsrecht politischer Parteien an der öffentlichen Willensbildung nach Art. 21 Abs. 1 GG, als auch auf dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb fußt. Eine Verletzung des Neutralitätsgebots kommt insbesondere dann in Betracht, wenn staatliche Organe negative Werturteile über Ziele und Betätigung einer Partei äußern (BVerfG, U.v. 10.6.2014 – 2 BvE 4/13 – juris Rn. 25). 32 Die erforderliche Wiederholungsgefahr, also die Prognose, dass weitere Eingriffe drohen, kann grundsätzlich angenommen werden, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat. Denn im Regelfall wird die Behörde ihre Maßnahme für rechtmäßig halten und keinen Anlass sehen, von ihr Abstand zu nehmen. Sie wird sie in der Zukunft aufrechterhalten und in diesem Sinne wiederholen wollen (BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1609 – juris Rn. 62 m.w.N.). 33 2. Die streitgegenständliche Äußerung ist rechtswidrig mit Blick auf das dem Kläger zustehende Neutralitätsgebot. 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.