OLG München, Endurteil v. 30.03.2023 – 24 U 5093/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Endurteil v. 30.03.2023 – 24 U 5093/22 Download Drucken Titel: Verjährung von Ansprüchen gegen Audi wegen des dort entwickelten und hergestellten 3,0-Liter-Motors bei Klageerhebung in 2022 (hier: VW Touareg) Normenkette: BGB § 195, § 199 Abs. 1, § 214 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 826 Leitsätze: 1. Vgl. zu 3,0 Liter-Motoren von Audi mit unterschiedlichen Ergebnissen auch: BGH BeckRS 2021, 37683; BeckRS 2022, 21374; OLG Brandenburg BeckRS 2022, 32170; KG BeckRS 2023, 2608; OLG Nürnberg BeckRS 2023, 5896; BeckRS 2023, 5895; OLG München BeckRS 2022, 43580; BeckRS 2022, 36080 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1); OLG Bamberg BeckRS 2022, 28703 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1) sowie OLG Brandenburg BeckRS 2021, 52227 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1). (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Informationsschreiben der VW AG von Anfang 2018, in welchem unter Verweis auf einen amtlichen Rückruf und ein erforderliches Software-Update mitgeteilt wurde, "In einem begrenzten Fertigungszeitraum sind Dieselmotoren mit einer Motorsteuergeräte-Software verbaut worden, durch welche die Stickoxidwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstandlauf (NEFZ) und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden", setzte für betroffene Fahrzeugkäufer im Hinblick auf eventuelle Schadensersatzansprüche gegen die (Motor-)Herstellerin die Verjährungsfrist in Gang. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Diesel-Abgasskandal, Audi AG, 3.0 l V6 Dieselmotor, unzulässige Abschalteinrichtung, Schadensersatz, Rückruf, Verjährungsbeginn, Informationsschreiben, Kenntnis, Software-Update Vorinstanz: LG Memmingen, Endurteil vom 22.07.2022 – 33 O 181/22 Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 22.07.2022, Az. 33 O 181/22, abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Entscheidungsgründe I. 1 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs mit Dieselmotor. 2 Der Kläger erwarb mit der als Anlage K 1 vorgelegten verbindlichen Bestellung vom 01.08.2012 vom einen Gebrauchtwagen VW Touareg 2,0 TDI (Erstzulassung 08.04.2015) mit einer Laufleistung von 25.900 km zum Kaufpreis von 44.000 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten V6 Turbodieselmotor (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet. Für das Fahrzeug wurde durch das Kraftfahrt-Bundesamt ein behördlicher Rückruf wegen Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Hersteller-Code 23Y3) erlassen. Der Kläger erhielt Anfang 2018 ein Informationsschreiben der Volkswagen AG (Anlage B1) mit folgendem Inhalt: „MUSTERBRIEF (bei Benachrichtigung durch die Volkswagen AG) Update Motorsteuergerät Ihr Touareg mit der Fahrgestellnummer Rückrufaktion 23Y3 Sehr geehrte an Touareg EU6 Fahrzeugen mit 3.0 TDI Motorisierung ist aufgrund einer angeordneten Rückrufaktion ein Software-Update notwendig. In einem begrenzten Fertigungszeitraum sind Dieselmotoren mit einer Motorsteuergeräte-Software verbaut worden, durch welche die Stickoxidwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstandlauf (NEFZ) und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden. Aus diesem Grund ist eine Umprogrammierung des Motorsteuergerätes erforderlich. Das benötigte Software-Update, dessen Eignung und Wirksamkeit umfassend überprüft wurde, steht nunmehr auch für Ihr Fahrzeug zur Verfügung. In Bezug auf dieses Software-Update bestätigt die Volkswagen AG die bisherigen Herstellerangaben hinsichtlich Kraftstoffverbrauch und CO₂-Emissionen. Die Emissionsgrenzwerte der Euro-6-Abgasnorm werden eingehalten. Auch die ursprünglich ermittelte maximale Motorleistung und das maximale Drehmoment bleiben mit der neuen Software unverändert gültig. Die Dauerhaltbarkeit des Motors und des Abgasnachbehandlungssystems werden durch das Software-Update nicht negativ verändert. Wir möchten Sie bitten, sich umgehend mit einem autorisierten Partner für Volkswagen in Verbindung zu setzen, damit ein Termin vereinbart werden kann. Die Maßnahme wird ungefähr eine Stunde in Anspruch nehmen und ist für Sie selbstverständlich kostenlos. Haben Sie bitte Verständnis, wenn die Maßnahme aus organisatorischen Gründen im betrieblichen Ablauf einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann. Zur reibungslosen Abwicklung ist es sinnvoll, wenn Sie zu dem vereinbarten Termin dieses Schreiben und den Serviceplan für die notwendigen Eintragungen mitbringen. Sollten Sie im Zusammenhang mit dieser Überprüfung Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Partner für Volkswagen oder an das Servicetelefon unter der Telefonnummer Auch wenn Ihnen dieser außerplanmäßige Werkstattaufenthalt Unannehmlichkeiten bereiten sollte, hoffen wir auf Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung bei der Abwicklung dieser vorsorglichen Maßnahme. Wir schätzen Ihr Vertrauen in die Marke Volkswagen und bedanken uns für Ihre Loyalität. Sollten Sie nicht mehr im Besitz dieses Fahrzeuges sein, so geben Sie uns bitte den Namen und die Anschrift des neuen Halters beziehungsweise den Verbleib des Fahrzeuges an. Nutzen Sie dazu unser Angebot im Internet (https://www.rueckruf-aktion.de/). Mit freundlichen Grüßen Hinweis: Ihre Anschrift haben wir für diese Maßnahme gemäß § 35 Abs. 2 Nr.1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) vom Kraftfahrt-Bundesamt erhalten.“ 3 Im März 2018 ließ der Kläger das Software-Update bei seinem Fahrzeug aufspielen. 4 Mit seiner am 08.02.2022 beim Landgericht Memmingen eingereichten Klage begehrte der Kläger zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, „an die Klägerschaft 30.817,65 € (Kaufpreis abzüglich der bereits als möglich berechenbaren Nutzungsentschädigung mit Kilometerstand bei Klageeinreichung) abzüglich einer weiter zu berechnenden vom Gericht auf Basis einer Gesamtlaufleistung von zumindest 350.000 km zu schätzenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Zugrundlegung des Kilometerstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Touareg mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer “. Er machte geltend, das Fahrzeug sei mit mehreren unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen. Ihm stehe daher gegen die Beklagte Schadensersatz wegen der Eingehung einer für ihn ungünstigen Verbindlichkeit zu. 5 Die Beklagte berief sich auf die Verjährung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. 6 Das Landgericht hörte den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 14.06.2022 informatorisch zu der Frage an, wann er Kenntnis davon erlangt habe, dass sein Fahrzeug vom sog. Abgasskandal betroffen ist, sowie dazu, ob und wann er das oben genannte Informationsschreiben erhalten habe (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2022, Bl. 134/136 d.A.). 7 Mit dem angegriffenen Endurteil vom 22.07.2022 (Bl. 145/152 d. A.), den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt am 25.07.2022, hat das Landgericht dem Kläger 23.122,48 € Schadensersatz nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs zugesprochen. Die Schadensersatzansprüche des Klägers wegen des streitgegenständlichen Sachverhalts seien nicht verjährt. Zwar gelte die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe das oben genannte Informationsschreiben Anfang 2018 erhalten, als zugestanden, nachdem der Kläger dies unzulässigerweise nur mit Nichtwissen bestritten habe. Das vorgelegte Musterschreiben (Anlage B1) versetze den Leser jedoch nicht in die Lage zu beurteilen, ob es um den Verbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung gehe oder nur um ein „Versehen“. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Sachverhalts, der vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und des Inhalts der Entscheidung im Einzelnen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf dieses Urteil Bezug genommen. 8 Mit ihrer am 24.08.2022 eingegangenen und – nach zweimaliger Fristverlängerung – mit Schriftsatz vom 25.11.2023 begründeten Berufung will die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Sie beruft sich auf die Verjährung des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs. Hinsichtlich ihres Vortrags in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.11.2022 (Bl. 165/197 d. A.), vom 01.02.2023 (Bl. 209/213 d. A.) und vom 23.03.2023 (263/280 d.A.) Bezug genommen. 9 Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagte, das am 22. Juli 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Memmingen (Az. 33 O 181/22) im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 10 Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 11 Hinsichtlich seines Vortrags in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.02.2023 (Bl. 214/227 d. A.) und vom 22.03.2023 (Bl. 239/262 d.A.) Bezug genommen. 12 Der Senat hat mit den Parteivertretern am 30.03.2023 ohne Beweisaufnahme mündlich verhandelt. Hinsichtlich des Inhalts der Verhandlung wird auf das Protokoll (Bl. 290/292 d. A.) Bezug genommen. II. 13 1. Die gemäß § 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte Berufung wurde form- und fristgerecht (vgl. §§ 517, 519 und 520 ZPO) eingelegt und begründet. Sie ist somit zulässig. 14 2. Die Berufung ist auch begründet. Den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüchen steht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (§ 214 Abs. 1 BGB). 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.