1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, wonach gegen eine Entscheidung der Agentur Klage zum Gericht der Europäischen Union erhoben werden kann, dahin auszulegen, dass auch die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der Agentur Gegenstand einer Klage sein kann? (Rn. 60 – 78) (redaktioneller Leitsatz) 2. Sofern die erste Frage zu verneinen
:
1 AEUV dahin auszulegen, dass er nicht nur auf Rechtsakte anzuwenden
, die durch den Rat, die Kommission oder die Europäische Zentralbank erlassen wurden, sondern auch auf Entscheidungen der Agentur, mit denen ein Verwaltungsentgelt auferlegt wurde? (Rn. 79 – 88) (redaktioneller Leitsatz) 3. Sofern die zweite Frage zu bejahen
:
2 AEUV dahin auszulegen, dass sich der Verweis auf Vorschriften des Zivilprozessrechts des Mitgliedsstaates nicht nur auf die Verfahrensvorschriften, sondern auch auf die Zuständigkeitsregelungen bezieht? (Rn. 89) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Aussetzung und Vorlage an EuGH, Vorabentscheidungsverfahren des EuGH, Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zulässiger Rechtsweg bei Vollstreckung durch Europäische, Agentur (ECHA), Verwaltungsentgelt, Vorabentscheidung, Zuständigkeit, Verwaltungsrechtsweg, Kommission, Rechtsweg, Mitgliedstaat, Zahlung, Zwangsvollstreckung, Vollstreckungstitel, Unionsrecht Tenor I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, wonach gegen eine Entscheidung der Agentur Klage zum Gericht der Europäischen Union erhoben werden kann, dahin auszulegen, dass auch die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der Agentur Gegenstand einer Klage sein kann? 2. Sofern die erste Frage zu verneinen
:
1 AEUV dahin auszulegen, dass er nicht nur auf Rechtsakte anzuwenden
, die durch den Rat, die Kommission oder die Europäische Zentralbank erlassen wurden, sondern auch auf Entscheidungen der …, mit denen ein Verwaltungsentgelt auferlegt wurde? 3. Sofern die zweite Frage zu bejahen
:
2 AEUV dahin auszulegen, dass sich der Verweis auf Vorschriften des Zivilprozessrechts des Mitgliedsstaates nicht nur auf die Verfahrensvorschriften, sondern auch auf die Zuständigkeitsregelungen bezieht? Gründe I. 1 Gegenstand des Verfahrens
ein Anspruch auf Zahlung eines Verwaltungsentgelts für eine Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. 2 Die Klägerin
eine Agentur der Europäischen Union mit Sitz in H* … Die Klägerin
für die Verwaltung und Durchführung der technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zuständig. 3 Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthält Regelungen zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie in der Europäischen Union sowie zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor Risiken, die durch Chemikalien entstehen können. 4 Hersteller und Importeure von chemischen Stoffen unterliegen einer Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/
, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen. Art. 288 AEUV 13
in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. 15
für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. 16
der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluss
für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden
, hinsichtlich des Rechtsweges bindend. 37
der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt. 38
zu begründen. Gegen den Beschluss
die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluss des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden
. Die Beschwerde
zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes
an die Zulassung der Beschwerde gebunden. 39
. 40
in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlichrechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden. 43
der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt. § 167 VwGO 44
das Gericht des ersten Rechtszugs. 45
. 47
nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung
das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. 49 § 753 Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben. 51
, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. 57
der Bundesminister der Justiz zuständig. III. 59 1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hängt von der Auslegung des Unionsrechts, insbesondere der Art. 94 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Art. 299 AEUV ab. Vor einer Entscheidung über die Klage
deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b), Abs. 2 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. a) Zur Vorlagefrage 1 60 Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht klären lassen, ob der Rechtsweg zu den Unionsgerichten eröffnet
, wenn eine europäische Agentur die Vollstreckung einer Zahlungsverpflichtung aufgrund einer unanfechtbaren Entscheidung begehrt. 61 Ein deutsches Gericht, bei dem eine Klage erhoben wurde, darf eine inhaltliche Entscheidung zur Sache und damit zur Begründetheit einer Klage nur treffen, wenn der Rechtsweg eröffnet
und die übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen. In Deutschland gibt es fünf selbstständige Gerichtsbarkeiten: die ordentliche Gerichtsbarkeit mit der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 62 Das angerufene Gericht hat von Amts wegen die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu prüfen. Wird der Verwaltungsrechtsweg beschritten, obwohl dieser nach Maßgabe des § 40 VwGO und den auf- oder abdrängenden Sonderzuweisungen nicht eröffnet
, hat das angerufene Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 GVG an das Gericht zu verweisen, welches für diesen in der ersten Instanz zuständig
. Das Gericht, an das verwiesen wurde, darf die Sache weder an das abgebende Gericht zurückverweisen noch an ein Gericht eines anderen Rechtswegs weiterverweisen. 63 Gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 1 GVG erfolgt die Verweisung durch Beschluss. Der Verweisungsbeschluss
nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG für das Gericht, an welches der Rechtsstreit verwiesen wurde, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. 64 Ausnahmsweise entfällt die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei schweren und offensichtlichen Rechtsverstößen oder offensichtlicher Unrichtigkeit. Dies
der Fall, wenn die Verweisung auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder auf willkürlichen Erwägungen beruht. Eine solche Willkür liegt vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird und die vertretene Auffassung jeden sachlichen Grundes entbehrt, sodass sich die Verweisung in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entfernt. 65 Das vorlegende Gericht hat daher zu prüfen, ob im konkreten Fall der Verwaltungsrechtsweg eröffnet
. Der Verwaltungsrechtsweg
eröffnet, wenn entweder eine Spezialvorschrift einschlägig
, die diese Rechtsfolge vorsieht (aufdrängende Sonderzuweisung) oder aber wenn die Voraussetzungen der Generalklausel gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfüllt sind und die Streitigkeit nicht ausdrücklich einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen wird (abdrängende Sonderzuweisung). 66 Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO
der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundes- oder Landesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen sind. 67 Das vorlegende Gericht
der Auffassung, dass maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet
, die Natur des im Sachvortrag der Klägerin behaupteten Rechtsverhältnisses
, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Das Rechtsverhältnis
auf der Grundlage des klägerischen Begehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu ermitteln. Abzustellen
mithin auf den Streitgegenstand, das heißt den prozessualen Anspruch, der durch den zur Begründung vorgetragenen tatsächlichen Lebenssachverhalt (Klagegrund) näher bestimmt wird. 68 Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin Zahlung eines fälligen und unanfechtbaren Verwaltungsentgelts in Höhe von 9.950,00 EUR nach der Verordnung (EG) Nr. 340/2008. Das klägerische Begehren
daher auf Durchsetzung der Zahlungsverpflichtung nach dem Vollstreckungsrecht gerichtet. 69 Ob der Verwaltungsrechtsweg in Vollstreckungssachen eröffnet
, richtet sich nach der Herkunft des Titels. Auf den materiell-rechtlichen Charakter des zu vollstreckenden Anspruchs kommt es nicht an, denn Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens
nicht mehr das Befinden über einen materiellen Anspruch, sondern dessen Durchsetzung mit den Machtmitteln des Staates. 70 Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für das Vollstreckungsverfahren bestimmt sich ausschließlich nach § 167 VwGO, der als lex specialis die Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO verdrängt. Nach herrschender Meinung lässt sich aus § 167 VwGO entnehmen, dass die Vorschrift rechtswegbestimmend sein soll. Die Sonderzuweisung des § 167 VwGO setzt einen Vollstreckungstitel aus einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 168 Abs. 1 VwGO voraus. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts liegt diese Voraussetzung im konkreten Fall nicht vor, da die Klägerin die Beklagte zur Zahlung verpflichtet, ohne dass ein gerichtliches Verfahren vorausgegangen
. Ob ein materiell-rechtlicher Zahlungsanspruch auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 überhaupt entstanden
, wurde gerichtlich nicht entschieden. Die Klägerin begründet den Zahlungsanspruch allein mit ihrer Entscheidung SME
. 71 Es könnte Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 eine abdrängende Sonderzuweisung sein mit der Folge, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet wäre und das Verwaltungsgericht Regensburg nicht über die Klage entscheiden darf. 72 Nach Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 kann zur Anfechtung einer Entscheidung der Widerspruchskammer oder – im Fall nicht widerspruchsfähiger Entscheidungen – der Agentur nach Maßgabe des Art. 263 AEUV Klage zu den Unionsgerichten erhoben werden. Bei der Entscheidung SME
eine Klage bei den Unionsgerichten nur zulässig, wenn eine Entscheidung der Agentur angefochten wird. Eine Anfechtung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass eine natürliche oder juristische Person, die zur Zahlung eines Entgeltes verpflichtet
, Klage erhebt. Im vorliegenden Fall
es jedoch die Agentur, die gegen die entgeltpflichtige Beklagte gerichtlichen Rechtsschutz ersucht. 74 Die Klägerin
der Auffassung, dass in einer solchen Konstellation Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine Anwendung findet. Zwar sehe die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Art. 94 einen Rechtsbehelf vor. Diese Norm biete der Klägerin jedoch keine Möglichkeit, auf Einhaltung der Zahlungsverpflichtung zu klagen. Ebenso wenig sei die Klägerin mit der Kompetenz ausgestattet, die Entscheidung gegen juristische Personen in Deutschland zu vollstrecken. 75 Die Beklagte
hingegen der Auffassung, dass für die Vollziehung unionsrechtlicher Maßnahmen der Unionsrichter zuständig sei. Der Rechtsweg sei umfassend in Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geregelt. Es sei nicht zwischen der Festsetzung eines Verwaltungsentgeltes und seiner Durchsetzung zu unterscheiden. Eine derartig künstliche Aufspaltung liege fern, da Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf eine umfassende Kontrolle des Verwaltungshandelns der Klägerin als Unionsbehörde abziele. 76 Das vorlegende Gericht schließt sich den Ausführungen der Beklagten an und
der Auffassung, dass gemäß Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der Rechtsweg zu den Unionsgerichten eröffnet
. Ergänzend zu dem Vorbringen der Beklagten spricht für eine Zuständigkeit der Unionsgerichte, dass eine hoheitliche Maßnahme – hier in Form einer Entscheidung über die Höhe der Verwaltungsentgelte – unmittelbar durch eine Agentur ausgeführt wird. Es liegt folglich ein Fall des direkten Unionsrechtsvollzugs vor. Nur in Fällen, in denen unionsrechtliches Verwaltungshandeln durch nationale Behörden erfolgt (indirekter Unionrechtsvollzugs)
hingegen der Rechtsweg zu den deutschen Verwaltungsgerichten eröffnet, da ein Rechtsakt der deutschen öffentlichen Gewalt vorliegt. Daher scheint es sachgerecht, hoheitsrechtliche Entscheidungen einer Agentur als Einrichtung der Union vollumfänglich von den europäischen Gerichten prüfen zu lassen. 77 Weiterhin spricht für eine Zuständigkeit der Unionsgerichte die Regelung des Art. 299 Abs. 4 AEUV, nach der der Gerichtshof der Europäischen Union ausschließlich zuständig
, soweit es um die Aussetzung der Vollstreckung und um Streitigkeiten über das Fortbestehen des materiellen Anspruchs geht. Um eine einheitliche Rechtsanwendung innerhalb der Union zu gewährleisten, sollte nicht nur die Aussetzung der Vollstreckung, sondern – mit Ausnahme von Art. 299 Abs. 4 Satz 2 AEUV – das gesamte Vollstreckungsverfahren durch die Unionsgerichte überprüfbar sein. 78 Für den Fall, dass der Gerichtshof der Europäischen Union auf die Vorlagefrage 1 antwortet, dass Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dahin auszulegen
, dass auch die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der Agentur Gegenstand einer Klage sein können, erbittet das vorlegende Gericht einen Hinweis, ob beziehungsweise in welcher Form die anhängige Verwaltungsstreitsache an das Gericht der Europäischen Union oder den Gerichtshof der Europäischen Union zu verweisen
. Das nationale Recht enthält lediglich Vorschriften zur Verweisung an nationale Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten. b) Zur Vorlagefrage 2 79 Für den Fall, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die Vorlagefrage 1 verneint,
sodann zu klären, ob es sich bei der Entscheidung der Agentur um einen vollstreckbaren Titel im Sinne des Art. 299 Abs. 1 AEUV handelt. 80 Gemäß Art. 299 Abs. 2 AEUV richtet sich die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Diese Regelung gilt nach dem Wortlaut des Art. 299 Abs. 1 AEUV jedoch nur für Rechtsakte des Rates, der Kommission und der europäischen Zentralbank, die eine Zahlung auferlegen. 81 Zwar enthält Art. 299 Abs. 1 AEUV keine Beschränkung hinsichtlich der Art der Rechtsakte, sondern
auf alle Rechtsakte anwendbar, mit denen eine Zahlung auferlegt wird (Urteil vom 16.7.2020, ADR Center SpA/Europäische Kommission, C-584/17, ECLI:ECLI:EU:C:2020:576, Rn. 51). Jedoch gilt Art. 299 AEUV nach dem Wortlaut nur für Zahlungstitel des Rates, der Kommission und der europäischen Zentralbank. Ausdrücklich nicht erfasst
die Vollstreckung von Zahlungstiteln anderer europäischer Organe wie beispielsweise Agenturen. 82 Art. 299 Abs. 1 AEUV könnte aufgrund seiner systematischen Stellung sowie nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch dahingehend auszulegen sein, dass sich die Vollstreckung von Zahlungstiteln anderer europäischer Behörden nach dem Zivilprozessrecht des jeweiligen Mitgliedstaates richtet (Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 7. November 2019, ADR Center SpA/Europäische Kommission, C-584/17; ECLI:ECLI:EU:C:2019:941, Rn. 44). 83 Für eine weite Auslegung des Art. 299 AEUV, nach der auch Zahlungstitel der Agentur umfasst sind, spricht überdies, dass weder die Verordnung Nr. 1907/2006 noch die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 spezifische Regelungen zur Vollstreckung enthält. Bei näherer Betrachtung verfügt die Agentur zwar über die Befugnisse, Verwaltungsentgelte und Gebühren zu erheben. Sie
jedoch nicht mit den Mitteln ausgestattet, unanfechtbare Entscheidungen zu den Verwaltungsentgelten und Gebühren zu vollstrecken. Um dem Unionsrecht volle Wirksamkeit zu verleihen, sind die Organe der Union darauf angewiesen, dass sie über Möglichkeiten zur zwangsweisen Durchsetzung der von ihnen geschaffenen Titel verfügen. 84 Mangels spezieller Regelungen zur Vollstreckung in den Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 und Nr. 340/2008
ein Rückgriff auf die Vorschrift zur Zwangsvollstreckung nach Art. 299 AEUV geboten. 85 Art. 299 Abs. 2 Satz 1 AEUV verweist auf die Vorschriften des Zivilprozessrechts desjenigen Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung stattfinden soll. In der Bundesrepublik Deutschland richtet sich die im Zivilprozess vorgesehene Vollstreckung nach den Bestimmungen des 8. Buches der ZPO (§§ 704 ff. ZPO). 86 Soweit es sich bei der Entscheidung SME
auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei – hier der Agentur – der Zahlungstitel mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen, das heißt für vollstreckbar zu erklären. Die Vollstreckungsklausel wird gemäß Art. 299 Abs. 2 Satz 2 AEUV von derjenigen staatlichen Behörde erteilt, die von der Regierung eines jeden Mitgliedstaates bestimmt und der Kommission und dem Gerichtshof benannt wird. In der Bundesrepublik Deutschland
hierfür der Bundesminister der Justiz zuständig (Bekanntmachung vom 3. Februar 1961). Nach Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die nach nationalem Recht zuständige Stelle von der die Vollstreckung betreibenden Partei unmittelbar angerufen werden (Art. 299 Abs. 3 AEUV). In der Bundesrepublik Deutschland
das Vollstreckungsgericht gemäß § 764 ZPO oder der Gerichtsvollzieher gemäß § 753 ZPO das zuständige Vollstreckungsorgan. 87 Für eine Anwendbarkeit des Art. 299 AEUV spricht zudem, dass die weiteren Voraussetzungen für eine Vollstreckung vorliegen. Als Adressaten eines Vollstreckungstitels im Sinne des Art. 299 AEUV kommen nur natürliche und juristische Personen in Betracht. Diese Voraussetzung liegt in Bezug auf die Beklagte, die eine juristische Person des Privatrechts
, vor. 88 Im Übrigen setzt Art. 299 AEUV als vollstreckbaren Titel einen Rechtsakt im Sinne des Art. 288 AEUV voraus. Rechtsakte im Sinne dieser Norm sind nicht nur abstrakt-generelle Rechtssätze des sekundären Unionsrechts wie Verordnungen oder Richtlinien, sondern auch Beschlüsse. Hierunter fallen insbesondere adressatengerichtete Beschlüsse gemäß Art. 288 Abs. 4 Satz 2 AEUV, wenn es sich um eine verbindliche Entscheidung handelt, die unmittelbare Wirkung für den Adressaten entfaltet. Eine verbindliche Entscheidung liegt vor, wenn eine Maßnahme dazu bestimmt und geeignet
, unmittelbare Rechtswirkung zu entfalten, das heißt dem Adressaten einer Entscheidung Rechte zu gewähren oder Pflichten aufzuerlegen (Urteil vom
im vorliegenden Fall erfüllt. Die unanfechtbare Entscheidung der Agentur verpflichtet die Beklagte zur Zahlung eines Verwaltungsentgeltes. c) Zur Vorlagefrage 3 89 Mit der dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht klären lassen, ob der Verweis auf die Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung stattfindet, umfassend zu verstehen
. Das deutsche Zivilprozessrecht regelt nicht nur das Verfahren einer ordnungsgemäßen Vollstreckungsmaßnahme, sondern auch das zuständige Vollstreckungsorgan. Als zuständige Vollstreckungsorgane kommen in der Bundesrepublik Deutschland das Vollstreckungsgericht (§ 753 ZPO) oder der Gerichtsvollzieher (§ 764 ZPO) in Betracht. Wäre Art. 299 AEUV dahin auszulegen, dass nicht nur auf das Verfahren zur Durchführung der Zwangsvollstreckung, sondern auch auf die Vorschriften zum zuständigen Vollstreckungsorgan verwiesen wird, ergibt sich daraus, an welches Gericht der vorliegende Rechtsstreit zu verweisen wäre. 90 2. Die dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen sind entscheidungserheblich. 91 Nach vorläufiger Auffassung des vorlegenden Gerichts spricht vieles dafür, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet
. Bejaht der Gerichtshof der Europäischen Union die Frage 1, wäre der Rechtsweg zum Gericht der Europäischen Union oder zum Gerichtshof der Europäischen Union eröffnet, sodass das vorlegende Gericht keine Sachentscheidung treffen darf. Bejaht der Gerichtshof der Europäischen Union hingegen die Fragen 2 und 3, wäre der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. 92 Beschreitet die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg, obwohl dieser nach Maßgabe von § 40 VwGO und den auf- oder abdrängenden Spezialnormen nicht eröffnet
, hat das angerufene Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit zu verweisen. 93 Eine Verweisung kommt daher erst dann in Betracht, wenn die Vorlagefragen geklärt sind. 94 Die Entscheidung
unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO analog).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.