1 S. 1, Abs. 2, § 11 Abs. 6 S. 1, § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b Leitsatz: Das Führen eines sog. E-Scooters, welcher ein Kraftfahrzeug iSv § 1 Abs. 2 StVG darstellt, mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l stellt eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss dar. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, Fahrt mit E-Scooter unter Alkoholeinfluss, Nichtbeibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens, Fahreignung, Trunkenheitsfahrt, Alkoholeinfluss, Kraftfahrzeug, E-Scooter, Elektrokleinfahrzeug, medizinisch-psychologisches Gutachten Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 12.07.2023 – 11 CS 23.551 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. 2
i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b
beizubringen, zur Klärung der Fragen, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (z.B. Elektrokleinstfahrzeuge, Fahrräder) und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen werde und als Folge des missbräuchlichen Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs in Frage stellen würden und ob der durch das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge eventuell von ihm ausgehenden Gefahr ggf. durch eine Beschränkung oder durch Auflagen (z.B. zeitlich, örtlich oder sachlich eingeschränktes Verbot) begegnet werden könne. Auf die Folgen einer nicht oder nicht rechtzeitigen Beibringung des Gutachtens wurde hingewiesen. Auf die Begutachtungsanordnung vom
. Erweise sich danach jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen, so habe ihm die Fahrerlaubnisbehörde das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen bestimme sich bezüglich fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach den Vorschriften, die auch für das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge gelten, nämlich nach § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 4 StVG und § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 1
. Nach § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 1
seien die notwendigen Voraussetzungen zum Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel nach Anlage 4 zur
vorliege, durch den die Fahreignung ausgeschlossen werde. In Nr. 8.1 der Anlage 4 zur
werde ausgeführt, dass bei Alkoholmissbrauch Fahreignung nicht gegeben sei. Nach Beendigung des Missbrauchs sei die Fahreignung dann wiedergegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt sei. Dies könne nur durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung festgestellt werden, eine solche habe der Antragsteller jedoch bisher nicht durchführen lassen. Rechtsgrundlage für die Forderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b)
. Danach sei ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen worden seien. Der Antragsteller habe sowohl am
eingeräumte Ermessen vorliegend auf Null reduziert. Weigere sich der Betroffene sich begutachten zu lassen oder lege er das zurecht geforderte Gutachten nicht (fristgerecht) vor, so dürfe die Fahrerlaubnisbehörde daraus auf die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen schließen. 10 Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer I des Bescheids wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gefahren, die von dem Antragsteller als Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ausgingen, zwar geringer seien als diejenigen, die ein Kraftfahrer mit einem „größeren“ Fahrzeug verursache. Sie seien jedoch erheblich genug, dass sie ebenfalls mit schwerwiegenden Folgen für Gesundheit, Leben oder auch Sachwerten anderer Verkehrsteilnehmer verbunden sein könnten. Die Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss stelle mit jedem Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Es bestehe daher ein dringendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller als Führer eines Fahrzeugs sofort von der weiteren Verkehrsteilnahme auszuschließen. 11 Hinsichtlich der Begründung im Übrigen wird auf den dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 21. Januar 2023 zugestellten Bescheid verwiesen. 12 3. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2023, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten gegen den Bescheid vom 16. Januar 2023 Klage (Az. W 4 K 23.246) erheben, über die noch nicht entschieden ist, und im vorliegenden Verfahren b e a n t r a g e n: 13 Die aufschiebende Wirkung der Klage wird wiederhergestellt. 14 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es lägen schon die Voraussetzungen der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur
nicht vor. Für diese genüge nicht jeglicher Alkoholkonsum, sondern es müsste ein die Fahrsicherheit ausschließender Alkoholkonsum vorliegen. Anhaltspunkte hierfür seien nicht gegeben. Bei einem Fahrradfahrer gehe man erst ab 1,6 Promille von einer Fahruntüchtigkeit aus. Der Grenzwert des § 24a StVG, auf welchen sich das Landratsamt wohl beziehen wolle, gelte bei einem Fahrradfahrer nicht. 15 4. Das Landratsamt b e a n t r a g t e für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen. 16 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen bestimme sich bezüglich fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach den Vorschriften, die auch für das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge gelten, nämlich nach § 3 Abs. 1 § 2 Abs. 4 StVG und § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 1
. Dies sei sachgerecht, denn es gehe in allen Fällen um die Teilnahme am Straßenverkehr und die dafür erforderliche Umsicht, Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit. Das Gefahrenpotenzial, welches hierbei etwa durch unerwartete Reaktionen oder unkontrolliertes Fahrverhalten auf der Fahrbahn von einem ungeeigneten Fahrer eines erlaubnisfreien Fahrzeugs ausgehen könne, rechtfertige es, an die Fahreignung diesen Maßstab anzulegen. Weigere sich der Betroffene, sich begutachten zu lassen oder lege er das zu Recht geforderte Gutachten nicht (fristgerecht) vor, so dürfe die Fahrerlaubnisbehörde daraus auf die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen schließen und damit zwangsläufig das Führen von Fahrzeugen untersagen. Das Landratsamt habe daher zu Recht das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt. 17
). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand dazu als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Der von dem Antragsteller am 29. März 2022 geführte E-Scooter ist ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug im Sinne dieser Vorschrift. 2.1.2 27 Das Landratsamt hat im vorliegenden Fall zu Recht auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen geschlossen, weil dieser das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat. 28 Gemäß § 11 Abs. 8
darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser ein zu Recht von ihr gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung hinzuweisen (§ 11 Abs. 8 Satz 2
). Nach § 3 Abs. 2
finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeuges zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist. 29 Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (st. Rspr. des BVerwG, vgl. BVerwG, B.v. 9.6.2005 – 3 C 25/04 – NJW 2005, 3081; B.v. 11.6.2008 – 3 B 99/07 – NJW 2008, 3014; BayVGH, B.v. 5.6.2009 – 11 CS 09.69; BayVGH, B.v. 19.2.2009 – 11 ZB 08.1466 – juris). Da die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens nicht isoliert anfechtbar ist, stellt die Rechtsprechung an sie strenge Anforderungen, die im Falle einer Folgemaßnahme – hier die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge – inzident zu prüfen sind (zum Ganzen BayVGH, B.v. 7.7.2017 – 11 CS 17.1066 – juris Rn. 12). 30 Die Rechtmäßigkeit der Forderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ergibt sich hier aus § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b)
. Danach ist die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. 31 Der Antragsteller hat wiederholte Zuwiderhandlungen in diesem Sinne begangen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts O… a. M… im rechtskräftigen Strafbefehl vom … … 2019 hat sich der Antragsteller am
wegen „wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss“ genügen – wie vorliegend – bereits zwei Trunkenheitsfahrten mit einem Kraftfahrzeug mit einer BAK von mindestens 0,5 ‰ oder einer AAK von mindestens 0,25 mg/l (Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Auflage 2021,
RS 2012, 53326). 33 Beide Taten waren sowohl im Zeitpunkt der Gutachtensanforderung als auch an dem für die gerichtliche Prüfung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Datum des Bescheiderlasses noch berücksichtigungsfähig. Eintragungen im Verkehrszentralregister können, so lange sie nicht getilgt wurden (oder trotz erfolgter Tilgung noch verwertbar sind), für fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen herangezogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2011 – 11 ZB 10.2620 – juris Rn. 29). Insbesondere für die Trunkenheitsfahrt am
legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur
in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Fragestellung muss konkret sein und differenziert benennen, was Gegenstand der Untersuchung sein soll. An die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit der Fragestellung sind wegen der einschneidenden Folgen einer unberechtigten Gutachtensverweigerung im Interesse effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11
Rn. 42 m.w.N.). 35 Die in der Anordnung vom
i. V. m. Nr. 8.1 der Anlage 4
auch die für die vorliegende Konstellation zutreffenden Rechtsgrundlagen benannt. 37 Die Anordnung vom 30. Juni 2022 erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen. Insbesondere wurde der Antragsteller ausdrücklich auf die Folgen der Nichtbeibringung des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2
hingewiesen. Ferner enthält die Begutachtungsanordnung die nach § 11 Abs. 6 Satz 2
geforderten Mitteilungen. Auch die für die Beibringung des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens gesetzte Frist bewegt sich mit knapp vier Monaten im zulässigen Rahmen (vgl. Hahn/Kalus in MüKoStVR, 1. Aufl. 2016,
97). 38 An der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung bestehen demnach keine Zweifel. 2.1.3 39 Der Antragsteller hat das zu Recht angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten nicht rechtzeitig beigebracht. Das Landratsamt durfte daher gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 8
auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Fahrzeugen aller Art schließen und zwingend, d.h. ohne dass diesbezüglich ein Ermessen auszuüben war, die in § 3 Abs. 1
genannte Schlussfolgerung ziehen. 40 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Landratsamt im Bescheid vom
der Fahrerlaubnisbehörde kein Entschließungsermessen ein („hat … das Führen zu untersagen“). Da im vorliegenden Fall die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 StVG nach den vorstehen Ausführungen vorliegen, musste das Landratsamt zwingend die Untersagung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge aussprechen, sodass insoweit bereits ein Ermessensfehler ausscheidet. Bei dem vorgenannten Fehler in den Bescheidsgründen handelt es sich lediglich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne eines Schreibfehlers, den die Behörde in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen kann (vgl. Art. 42 Satz 1 BayVwVfG), zumal das Landratsamt an anderer Stelle zutreffend hinsichtlich des Vorfalls am 29. März 2022 vom Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ausgegangen ist (vgl. Bl. 47 d. BA). 41 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1
besteht allerdings ein Auswahlermessen bezüglich Art und Umfang der zu treffenden Maßnahme, da das Gesetz neben der Untersagung der Berechtigung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen auch deren Beschränkung oder die Anordnung von erforderlichen Auflagen vorsieht. Es liegt somit im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, ob sie der Gefahr durch Untersagung oder Beschränkung des Führens von Fahrzeugen begegnet oder geeignete Auflagen anordnet, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 3
Rn. 16). Nachdem der Antragsteller auf die Gutachtensanforderung hin untätig geblieben ist, ist das Auswahlermessen der Fahrerlaubnisbehörde insoweit jedoch auf Null reduziert. Denn wenn kein Gutachten beigebracht wird, das auch dazu dient, zu klären, ob Anknüpfungspunkte bestehen, dass eine Beschränkung oder die Anordnung von Auflagen ausreichend sein könnte, bleibt der Fahrerlaubnisbehörde schlichtweg keine andere Möglichkeit, als zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Einschränkung zu untersagen (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 11 C 09.2200 – juris). 42 2.2 Auch eine Abwägung ergibt ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffer I des Bescheides vom
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