← Deutschland

VG München, Beschluss v. 20.04.2023 – M 19L DK 22.3326

VG München, Beschluss v. 20.04.2023 – M 19L DK 22.3326 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 20.04.2023 – M 19L DK 22.3326 Download Drucken Titel: Disziplinare Ahndung eines einfa

§ 34Satz 3 Beamt

StG a.F. verstoßen. Für beide Fahrten gab es keinen sachlichen Grund und keinen Bezug zur Sp,ntätigkeit, weil weder eine „Inforeise“ nach … noch eine Verwaltungsratssitzung im … erforderlich waren. Vielmehr war das Programm jeweils touristisch ausgestaltet und die Unterbringung in Luxushotels ebenso wie die Mitnahme der Ehepartner absolut unangemessen. 146 Der nicht mit dem Bürgermeisteramt des Beklagten zusammenhängende Verstoß stellt eine außerdienstliche Dienstpflichtverletzung dar und hat nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG disziplinarrechtliche Bedeutung, weil er infolge einer Strafbarkeit mit Freiheitsstrafe über zwei Jahren ein Mindestmaß an Relevanz überschreitet (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2020 – 2 C 12.19 – juris Rn. 16). Vorliegend liegt der Strafrahmen der Untreue bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. 147 2. Auch die Teilnahme an der … im Jahr 2013 stellt sich als dienstpflichtwidrig dar. Verletzt wurden auch hier die Pflicht zur Beachtung der Gesetze nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB und die Pflicht zu achtungs- und

§ 34Satz 3 Beamt

StG a.F.. Auch für die … im Jahr 2013 gilt, dass diese ohne sachlichen Grund und ohne Bezug zur Tätigkeit der Sp, erfolgte (vgl. VG München, U.v. 15.11.2022 – M 13L DK 22.1940 – UA Rn. 30). Die strafrechtliche Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO steht der disziplinarischen Ahndung nicht entgegen. Auch insoweit ist disziplinarrechtliche Relevanz des außerdienstlichen Verhaltens zu bejahen. 148 3. Durch die Teilnahme an der Bürgermeisterfahrt nach … im Jahr 2012 und die Annahme der hierbei gebotenen Leistungen verstieß der Beklagte innerdienstlich, weil die Teilnahme in Funktion als Bürgermeister erfolgte, gegen das Verbot der Annahme von Geschenken, Belohnungen und sonstigen Vorteilen für sich oder eine dritte Person nach § 42 Abs. 1 BeamtStG. Insofern erfolgte die Annahme auch in Bezug auf das Amt als Bürgermeister i.S.v. § 42 BeamtStG. Damit verbunden ist ein Verstoß gegen die Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung nach § 34 Satz 2 BeamtStG a.F. und zu achtungs- und

§ 34Satz 3 Beamt

StG a.F.. Auch diese Fahrt mit dem Gepräge einer privaten Ausflugsfahrt erfolgte ohne sachlichen Grund; erst recht gilt dies für die kostenlose Mitnahme der Ehepartner. 149

  1. Der Beklagte handelte jeweils schuldhaft. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass die Unangemessenheit schon der Hotelunterbringungen offensichtig erkennbar war, so dass es im Detail nicht darauf ankommt, ob dem Beklagten beispielsweise die Preise der verköstigten teuren Weine bei der … 2011 bekannt waren. Auch die gesamte Ausgestaltung der Bürgermeisterfahrt war erkennbar unangemessen, so dass das Gericht davon ausgeht, dass der Beklagte die Begehung der Dienstpflichtverletzungen jedenfalls billigend in Kauf nahm. Gleiches gilt in Bezug auf die Verwaltungsratsfahrt nach …, deren genauer Kostenrahmen dem Beklagten nicht bekannt gewesen sein mag; die finanzielle Unangemessenheit der Unterbringung im 5-Sterne Hotel unter Mitnahme der Ehepartner und angesichts des Ausflugsprogramms war jedoch offensichtlich, gerade für den Beklagten als Volljuristen und ehemaligen Beamten in der Besoldungsgruppe A 15 in der Fiskalverwaltung. 150 V. Unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens mit Würdigung der Umstände des Einzelfalls, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten des Beklagten als Gesichtspunkte der Maßnahmebemessung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG stellt die Kürzung des Ruhegehalts für die Dauer von 15 Monaten die angemessene Disziplinarmaßnahme dar. Im vorliegenden Fall ist nach dem (gemilderten) Strafrahmen der Untreue ein Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 20). Im Hinblick auf die enorme Ansehensschädigung für das Sp,nwesen und den erheblichen Vertrauensverlust in die Integrität der Verwaltung einerseits, die milde strafrechtliche Sanktion, die Stellung des Beklagten als einfaches Verwaltungsratsmitglied und das Versagen von Fach- und Rechtsaufsicht, die „das System …“ über Jahre hinweg unbeanstandet gelassen hat, andererseits sowie die individuell zugunsten des Beklagten sprechenden Umstände (Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung, Geständigkeit und Reue, sein ansonsten unbeanstandetes dienstliches Verhalten sowie die Verzögerung jedenfalls bei der Fortsetzung des Disziplinarverfahrens) hält das Gericht eine Kürzung des Ruhegehalts für die Dauer von 15 Monaten für die angemessene Disziplinarmaßnahme. Im Hinblick auf das geringere Sanktionsbedürfnis bei Ruhestandsbeamten und das Engagement des Beklagten für das Gemeinwesen auch nach seinem Eintritt in den Ruhestand war die Kürzung des Ruhegehalts für eine kürzere Dauer auszusprechen als in dem dem Urteil M 13L DK … zugrunde liegenden, vergleichbaren Fall. 151 Der Kürzungsbruchbruchteil von 1/10 ergibt sich in ständiger Rechtsprechung aus der Zugehörigkeit des Beklagten zur
  2. Qualifikationsebene. 152 VI. Die Disziplinarmaßnahme ist i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDG zur Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums zusätzlich zur strafrechtlichen Verwarnung im Strafbefehl erforderlich und dient dem Beklagten auch hinreichend zur Pflichtenmahnung. 153 VII. Ein Maßnahmeverbot nach Art. 16 BayDG für die Kürzung des Ruhegehalts besteht nicht (vgl. im Einzelnen VG München, U.v. 15.11.2022 – M 19L DK 22.1940 – UA Rn. 15). 154 VIII. Die Kosten des Verfahrens waren nach Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG dem Beklagten aufzuerlegen, weil gegen ihn im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde. 155 Der rechtskräftige Beschluss steht nach Art. 57 Abs. 3 BayDG einem rechtskräftigen Urteil gleich.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.