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VG München, Beschluss v. 17.04.2023 – M 30 E 22.4913

VG München, Beschluss v. 17.04.2023 – M 30 E 22.4913 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 17.04.2023 – M 30 E 22.4913 Download Drucken Titel: Erfolglose Eilanträge der bayerische

§ 3des Gesetzes vom 23.

Juli 2021 (GVBl. S. 418)) und unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen sie eingesetzt werden. Für das Rechtsschutzinteresse ist es damit nicht ausreichend, wenn nach Auffassung des Betroffenen jederzeit mit einer Ausweitung der Beobachtung auf nachrichtendienstliche Mittel gerechnet werden müsse (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 10 ZB 15.1085 – juris Rn. 6). 47

  1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sind unbegründet, da es bezüglich sämtlicher geltend gemachter Ansprüche an der Glaubhaftmachung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs fehlt. 48 Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. 49 Der Begriff des glaubhaft zu machenden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsanspruchs meint dabei den materiellen Anspruch bzw. das subjektive Recht, das im Hauptsacheverfahren geltend gemacht wird. Er ist glaubhaft gemacht, wenn es im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Antragstellerin in der Hauptsache obsiegen wird. 50 Zu berücksichtigen ist in Bezug auf die antragstellerseits aufgeworfene Frage, wen die Glaubhaftmachungslast trifft, dass den Staat die Beweislast für die gesetzlichen Voraussetzungen eines Eingriffs in einen durch ein negatorisches Grundrecht geschützten Freiheitsbereich trifft. In der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes bedarf der hoheitliche Eingriff in ein Grundrecht der Rechtfertigung und ist nicht umgekehrt die Ausübung von Grundrechten rechtfertigungsbedürftig. Wenn ein auf Grundrechte gestützter Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, trägt demnach der Staat die Beweislast für die gesetzlichen Voraussetzungen des Eingriffs (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 – 6 C 13/07 – juris Rn. 41; speziell für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes,
  2. Aufl. 2019, BVerfSchG, § 4 Rn. 138). Dieser auf das Hauptsacheverfahren bezogene Grundsatz ist auch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO übertragbar, da die Verpflichtung des Antragstellers zur Glaubhaftmachung bei § 123 Abs. 1 VwGO nicht weiter reicht als die Darlegungs- und Beweislast des Klägers im Hauptsacheverfahren (vgl. Bostedt in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht,
  3. Aufl. 2021, § 123 VwGO Rn. 65). 51 a. Es ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der Antragstellerin − auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten bezüglich der Glaubhaftmachungslast im Verfassungsschutzrecht (vgl. VG München, B.v. 28.6.2010 – M 22 E 09.3373 – juris Rn. 30) − in Bezug auf das Unterlassen der Beobachtung durch den Antragsgegner kein Anordnungsanspruch zusteht. Die Voraussetzungen des geltend gemachten und mit der Hauptsacheklage verfolgten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs liegen in Bezug auf die Beobachtung der Antragstellerin durch den Antragsgegner mit offenen Mitteln nicht vor. Vielmehr ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die mit der Beobachtung einhergehenden Beeinträchtigungen der Antragstellerin rechtmäßig und von dieser daher hinzunehmen sind, da zwar ein Eingriff in das Recht der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG) und in das Recht der Antragstellerin auf Betätigungsfreiheit als politische Partei (Art. 21 Abs. 1 GG) vorliegt (aa.), dieser aber durch die rechtmäßige Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Satz 2, Art. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayVSG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Abs. 2 Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG) i.d.F. d. Bek. vom
  4. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954),

Art. 1SIS-III-Gesetz vom 19.

Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) gerechtfertigt ist (bb.). 52 aa. Die Beobachtung – verstanden als Beschaffung von Informationen – stellt, auch wenn sie – wie hier – lediglich aus offenen, jedermann zugänglichen Quellen erfolgt, einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) der Antragstellerin (Art. 19 Abs. 3 GG) dar, da die aus öffentlichen Quellen stammenden Daten durch ihre systematische Erhebung, Sammlung und Erfassung einen zusätzlichen Aussagewert erhalten (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22/09 – juris Rn. 17; VG München, U.v. 16.10.2014 – M 22 K 14.1663 – juris Rn. 40) und ist zudem als Eingriff in das Recht der Antragstellerin auf Betätigungsfreiheit als politische Partei (Art. 21 Abs. 1 GG) anzusehen. 53 bb. Der Antragsgegner ist nach summarischer Prüfung aber zur Beobachtung der Antragstellerin berechtigt, da die tatbestandlichen Voraussetzungen

(2)der verfassungsmäßigen und auf politische Parteien anwendbaren
(1)Regelung in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Satz 2, Art. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayVSG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Abs. 2 BVerfSchG vorliegen, da aufgrund verschiedener Äußerungen vom Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der AfD auszugehen
(3), dies der Antragstellerin als Landesverband auch zuzurechnen
(4)und die Beobachtung der Antragstellerin ermessensfehlerfrei
(6)und verhältnismäßig (Art. 6 BayVSG) ist
(7). 54
(1)Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG) und das Recht auf Betätigungsfreiheit als politische Partei (Art. 21 Abs. 1 GG) werden nicht schrankenlos gewährleistet. Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist gerechtfertigt, wenn es eine gesetzliche Rechtsgrundlage für den Eingriff gibt und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wird (vgl. BVerfG, B.v. 9.3.1988 – 1 BvL 49/86 – juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1609 – juris Rn. 23; B.v. 7.10.1993 – 5 CE 93.2327 – juris Rn. 19). Die Betätigungsfreiheit der Antragstellerin als politische Partei findet ihre Schranken in der Entscheidung des Grundgesetzes für eine „streitbare Demokratie“. Diese Grundentscheidung ist im Wesentlichen aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 GG herzuleiten (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22.09 – juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1609 – juris Rn. 22). Der Staat ist demnach grundsätzlich nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten von Gruppen oder deren Mitgliedern wertend zu beurteilen (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 58; BVerwG, U.v. 21.5.2008 – 6 C 13.07 – juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 22.10.2015 − 10 B 15.1609 – juris Rn. 23). Die für die Rechtfertigung der Beobachtung mit offenen Mitteln erforderliche gesetzliche Ermächtigung ist hier in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Satz 2, Art. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayVSG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Abs. 2 BVerfSchG zu sehen (dazu, dass die Befugnisnormen des BayVSG vom Gesetzgeber gerade auch im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschaffen wurden, vgl. LT-Drs. 11/14928, S. 1). 55 Es bestehen − auch unter Berücksichtigung der in Art. 21 Abs. 1 GG geregelten Betätigungsfreiheit politischer Parteien und des in Art. 21 Abs. 2, 4 GG normierten Parteienprivilegs − keinerlei und erst recht keine schwerwiegenden Zweifel (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 – 20 NE 20.2482 – juris Rn. 17 ff.; VG München, B.v. 28.10.2022 – M 30 E 22.309 – juris Rn. 32) an der Verfassungsmäßigkeit der Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Satz 2, Art. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayVSG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Abs. 2 BVerfSchG. Wie bereits im Beschluss vom 25. Oktober 2022 ausgeführt, sind die Vorschriften des BayVSG entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch auf politische Parteien anwendbar (vgl. VG München, B.v. 25.10.2022 – M 30 E 22.4913 – juris Rn. 19). 56 Zwar schließt das sogenannte Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2, 4 GG, das die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht vorbehält, ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin aus (st.Rspr. seit BVerfG, U.v. 17.8.1956 – 1 BvB 2/51 – juris Rn. 215; vgl. z.B. BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22/09 – juris Rn. 21). Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen oder wegen parteioffizieller Tätigkeiten rechtliche Sanktionen androhen oder verhängen (vgl. BVerfG, B.v. 29.10.1975 – 2 BvE 1/75 – Rn. 16; BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22/09 – juris Rn. 21). Gleichwohl darf die Überzeugung gewonnen und vertreten werden, dass eine Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Zudem handelt es sich bei einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz nicht um eine Sanktion, da die Beobachtung der Aufklärung dient, ob die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22/09 – juris Rn. 21). Die Zulässigkeit einer solchen Aufklärung wird von der Verfassung („streitbare“ bzw. „wehrhafte“ Demokratie) vorausgesetzt. Aus der verfassungsrechtlichen Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen, fließt die Zuständigkeit der Verfassungsschutzbehörden für die Beobachtung verfassungsfeindlicher Gruppen und Aktivitäten (vgl. BVerfG, U.v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17 – juris Rn. 150). Die Beobachtung ist durch das Bayerische Verfassungsschutzgesetz näher geregelt. Wenn die dort genannten Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall vorliegen, verletzt diese Beobachtung nicht die in Art. 21 GG normierten Rechte politischer Parteien (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.1993 – 5 CE 93.2327 – juris Rn. 17 ff. zum BayVSG v. 24.8.1990; vgl. zudem zum BVerfSchG BVerfG, B.v. 17.9.2013 – 2 BvE 6/08 – juris Rn. 132 ff. zur Wahrung des Vorbehalts des Gesetzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch angesichts Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sowie BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22/09 – juris Rn. 20 ff. zur Anwendbarkeit auf politische Parteien trotz Art. 21 Abs. 1, 2 GG und VG Köln, U.v. 8.3.22 – 13 K 326/21 – Rn. 167 ff.; VG Magdeburg, B.v. 7.3.2022 – 9 B 273/21 MD – juris Rn. 44 ff. zu den mit den Vorgaben des BayVSG inhaltsgleichen Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c VerfSchG-LSA). 57 Es ist im Hinblick auf die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn eine Verfassungsschutzbehörde Maßnahmen insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen knüpft, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Denn es ist dem Staat grundsätzlich nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. Lassen sich Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus Meinungsäußerungen ableiten, dürfen Maßnahmen zur Verteidigung dieser Grundordnung ergriffen werden (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 71 f.). 58 Knüpft eine belastende staatliche Maßnahme an Meinungsäußerungen an, muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) ihrerseits konstituierend ist für die Demokratie, die eine kritische Auseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen und -werten zulässt. Die Meinungsäußerungsfreiheit kann daher Auswirkungen sowohl auf die Anforderungen an die Feststellung von Bestrebungen, vor allem bei der Auslegung einzelner Äußerungen, als auch auf die rechtliche Bewertung der ergriffenen Maßnahme haben, insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 71). 59
(2)Die Beobachtung durch den Verfassungsschutz setzt gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Satz 2, Art. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayVSG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Abs. 2 BVerfSchG tatsächliche Anhaltspunkte für politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss voraus, der darauf gerichtet ist, einen der Verfassungsgrundsätze, die zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen, zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Denn Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayVSG gewährt dem BayLfV die Befugnis, Informationen zu verarbeiten, insbesondere soweit dies erforderlich ist, um seine Aufgabe zu erfüllen, Informationen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, zu sammeln (Nr. 1) und soweit dies zur Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten sowie der hierfür erforderlichen Nachrichtenzugänge erforderlich ist (Nr. 2). Voraussetzung für die Verarbeitung, also für die Sammlung und Auswertung von Informationen und damit für eine Beobachtung, ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayVSG das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, Art. 3 Satz 1 BayVSG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG. 60 Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der Verfassungsgrundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayVSG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Abs. 2 BVerfSchG). Sie erfordern ein aktives, jedoch nicht notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen, d.h. äußerlich feststellbare Aktivitäten, wie z.B. öffentliche Auftritte, Veranstaltungen und Bekundungen. Um der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) hinreichend Rechnung zu tragen, sind nur Verhaltensweisen hierunter zu fassen, die über rein politische Meinungen hinausgehen. Die bloße Kritik an einem Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss danach unberücksichtigt bleiben, da sie nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen und daher erlaubt ist. Gleiches gilt auch für Forderungen, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern, nicht jedoch für Kritik an einem Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wenn die Kritik mit der Ankündigung konkreter Aktivitäten zur Beseitigung dieses Verfassungsgrundsatzes oder mit der Aufforderung zu solchen Aktivitäten verbunden ist (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 70). 61 Die Aktivitäten müssen politisch bestimmt und damit objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22.09 – juris Rn. 59; BayVGH, B.v. 28.2.2020 – 10 CE 19.2517 – juris Rn. 23). 62 Sie müssen zudem auf die Beseitigung bzw. das Außer-Geltung-Setzen eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit ein maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein, wobei es sich hierbei allerdings nicht um das politische Hauptziel handeln muss (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 70 ff.; BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22.09 – juris Rn. 60 f.; BayVGH, B.v. 28.2.2020 – 10 CE 19.2517 – juris Rn. 23). Beseitigung meint die vollständige Abschaffung des Schutzguts, ein Außer-Geltung-Setzen liegt dagegen bereits vor, wenn das Schutzgut nicht förmlich abgeschafft, aber faktisch beseitigt wird oder leerlaufen soll (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 23.11.2011 – 1 B 111.10 – juris Rn. 44; Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, S. 167; Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BVerfSchG, § 4 Rn. 10). Speziell in Bezug auf politische Parteien ist hervorzuheben, dass ein politisches Ziel anzunehmen ist, wenn eine Partei betrachtend gewonnene Erkenntnisse in ihren Willen aufgenommen und zu Bestimmungsgründen ihres politischen Handelns gemacht hat. Da eine politische Partei eine ihrem Wesen nach zu aktivem Handeln im staatlichen Leben entschlossenen Gruppe ist (vgl. bereits § 2 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz – PartG) i.d.F. d. Bek. vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149),

Art. 4Personengesellschaftsrechtsmodernisierungs

G (MoPeG) vom

  1. August 2021 (BGBl. I S. 3436) sowie BVerfG, U.v. 17.8.1956 – 1 BvB 2/51 – juris Rn. 232; BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22.09 – juris Rn. 61) und auf politische Aktivität und auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet ist, liegt bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22.09 – juris Rn. 61; BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1320 – juris Rn. 94). Hintergrund hierfür ist, dass politische Parteien durch ihre Programme und ihre Äußerungen um Unterstützung der Wählerinnen und Wähler für ihre Auffassungen und Ziele werben, um diese letztlich im Rahmen einer Teilhabe an staatlicher (legislativer und/oder exekutiver) Gewalt geltend zu machen und umzusetzen (vgl. VG Berlin, U.v. 31.8.1998 – 26 A 623.97 – juris Rn. 28). 63 Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen aus Sicht des Verfassungsschutzrechts unter anderem das in § 4 Abs. 2 Buchst. a, Buchst. c, Buchst. d, Buchst. f BVerfSchG umschriebene Demokratieprinzip und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (§ 4 Abs. 2 Buchst. g BVerfSchG) und damit insbesondere die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) als tragendes Konstruktionsprinzip der Grundrechte, wobei verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht auf die Abschaffung oder Außerkraftsetzung sämtlicher im Grundgesetz verbürgter Menschenrechte abzielen müssen (vgl. VG Köln, U. v. 8.3.2022 – 13 K 326/21 – juris Rn. 185; VG München, U.v. 29.8.2002 – M 24 K 02.2483 – juris Rn. 34). 64 Die tatbestandliche Voraussetzung „tatsächliche Anhaltspunkte“ verlangt mehr als bloße Vermutungen, Mutmaßungen, Annahmen oder Hypothesen. Andererseits bedarf es auch nicht der Gewissheit, dass Schutzgüter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beseitigt oder außer Kraft gesetzt werden sollen. Es müssen vielmehr konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als objektive Tatsachenbasis vorliegen (vgl. BVerfG, U.v. 14.7.1999 – 1 BvR 2226/94 – juris Rn. 281), die bei vernünftiger Betrachtung auf solche Bestrebungen hindeuten und deshalb eine weitere Aufklärung erforderlich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22/09 – juris Rn. 30, 32; BayVGH, B.v. 28.2.2020 – 10 CE 19.2517 – juris Rn. 23). Sie können sich z.B. aus offiziellen Programmen, Satzungen oder sonstigen Veröffentlichungen ergeben, allerdings ebenso aus Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung (vgl. OVG NW, U. v. 13.2.2009 – 16 A 845/08 – juris Rn. 47; NdsOVG, U.v. 19.10.2000 – 11 L 87/00 – juris Rn. 22; OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 – 2 A 11774/98 – juris Rn. 21; VG Magdeburg, B.v. 7.3.2022 – 9 B 273/21 MD – juris Rn 38; VG München, B.v. 27.7.2017 – M 22 E 17.1861 – juris Rn. 60). Es kommt daher nicht nur auf das offizielle Parteiprogramm und die Satzung der Partei an, sodass unabhängig von diesen auch auf Meinungsäußerungen zurückgegriffen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1980 – 2 C 27/78 – juris Rn. 52). 65 Auch um der Betätigungsfreiheit politischer Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) und ihrer Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) bei Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzung der tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hinreichend Rechnung zu tragen, ist bei Meinungsäußerungen, die politischen Parteien zuzurechnen sind, vorauszusetzen, dass die entsprechenden Meinungsäußerungen nicht nur vereinzelt erfolgen, sondern auf eine Art und Weise, die die Befürchtung greifbar macht, dass Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch tatsächlich außer Kraft gesetzt werden sollen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spiegelt sich dieser Gedanke dergestalt wieder, dass auf die Verfassungsfeindlichkeit der politischen Ziele einer Partei geschlossen werden kann, also die Zielrichtung der Verhaltensweisen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen bzw. außer Geltung zu setzen, damit begründet werden kann, dass Menschenwürdeverletzungen in einer Partei systematisch, d.h. nicht nur vereinzelt erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.2001 – 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 – juris Rn. 48 f.; in diesem Sinne zudem OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.4.2006 – OVG 3 B 3.99 – juris Rn. 145; VG Berlin, U.v. 31.8.1998 – 26 A 623.97 – juris Rn. 39), sodass sie nicht mehr nur als bloße „Entgleisungen“ anzusehen sind. 66 Der unbestimmte Rechtsbegriff der tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung, sowohl in Bezug auf das Vorliegen der behaupteten Tatsachen, also die Tatsachenfeststellung durch die Verfassungsschutzbehörde, als auch die aus diesen Tatsachen gezogenen wertenden Schlussfolgerungen (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2015 − 10 B 15.1320 − juris Rn. 42; VG München, U.v. 17.12.2020 − M 30 K 18.5358 − juris Rn. 55; B.v. 27.7.2017 − M 22 E 17.1861 − juris Rn. 59; Roth in Schenke/Graulich/ Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes,
  2. Aufl. 2019, BVerfSchG, § 4 Rn. 135). 67

(3)Gemessen an diesen Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall bei wertender Gesamtbetrachtung der vorgelegten Belege (
  1. c)tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Satz 2, Art. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayVSG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BVerfSchG dafür vor, dass die Verhaltensweisen der AfD darauf gerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung hinsichtlich der Ausprägung der Menschenwürde (
  2. a)und des Demokratieprinzips (§ 4 Abs. 2 Buchst. a, Buchst. c, Buchst. d, Buchst. f BVerfSchG) außer Geltung zu setzen (b). 68 (
  3. a)Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhaltensweisen der AfD darauf gerichtet sind, die Menschenwürde von Muslimen außer Geltung zu setzen (vgl. i.Erg. ebenso VG Köln, U. v. 8.3.2022 − 13 K 326/21 − juris Rn. 464 ff., 700 ff., 927). 69 (
  4. aa)Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ist als tragendes Konstruktionsprinzip im System der Grundrechte (vgl. BVerfG, B.v. 20.10.1992 − 1 BvR 698/89 − juris Rn. 107) von den in § 4 Abs. 2 Buchst. g BVerfSchG angesprochenen, im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten erfasst. Mit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. (vgl. BVerfG, B.v. 20.10.1992 − 1 BvR 698/89 − juris Rn. 107). Art. 1 Abs. 1 GG schützt Personen und Personengruppen davor, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder sonst herabgewürdigt zu werden (vgl. BVerfG, U.v. 12.12.2000 − 1 BvR 1762/95 − juris Rn. 66; B.v. 19.12.1951 – 1 BvR 220/51 − juris Rn. 32). 70 Allein die Verletzung der Ehre einer Person reicht jedoch zur Annahme eines Angriffs auf die Menschenwürde nicht aus. Erforderlich ist grundsätzlich vielmehr, dass der angegriffenen Person oder dem Mitglied der angegriffenen Personengruppe das Lebensrecht als gleichwertiger Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt wird (vgl. BGH, U.v. 15.3.1994 – 1 StR 179/93 − juris Rn. 15, bestätigt durch BVerfG, B.v. 6.9.2000 − 1 BvR 1056/95 − juris Rn. 40). Äußerungen können – auch bei Vorhandensein einer weitergehenden Zielsetzung − unmittelbar die Menschenwürde der von den Äußerungen betroffenen Personen, also ihren inneren Wert und zugleich sozialen Achtungsanspruch, verletzen. Dementsprechend sind Äußerungen, die zum Hass gegen eine Personengruppe aufstacheln oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen ihnen gegenüber auffordern, oder mit denen sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) gedeckt (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.2001 − 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 − juris Rn. 48). 71 Das Bundesverwaltungsgericht sieht die undifferenzierte, agitatorisch angelegte Zuweisung der Verantwortlichkeit für Missstände an eine Personengruppe, die − insbesondere in Verbindung mit erniedrigenden Bezeichnungen oder unangemessenen und unhaltbaren Vergleichen − den Zweck verfolgt, beim Zuhörer Hass oder Neidgefühl hervorzurufen, als unmittelbaren Angriff auf die Menschenwürde der von den jeweiligen Äußerungen betroffenen Personen an und geht davon aus, dass auf die Verfassungsfeindlichkeit der politischen Ziele einer Partei geschlossen werden kann, soweit Funktionäre, Mitglieder und Anhänger einer Partei die Menschenwürde Dritter nicht nur vereinzelt beeinträchtigen, sondern systematisch verletzen und missachten (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.2001 − 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 − juris Rn. 48 f. zur Frage der verfassungsfeindlichen Zielsetzung einer politischen Partei bei der Beurteilung, ob ein Soldat bei Betätigung in der entsprechenden Partei die ihm nach § 8 Soldatengesetz (SG) obliegende politische Treuepflicht verletzt). Gleichermaßen einzuordnen sind Äußerungen, die dazu geeignet sind, bei potentiellen Wählerinnen und Wählern ebenso wie in der Bevölkerung allgemein Sozialneid zu schüren, Abwehr und Unbehagen hervorzurufen sowie eine ablehnende, wenn nicht feindliche Haltung gegenüber den genannten Personengruppen zu begründen oder zu festigen und letztlich Angst und Hass ihnen gegenüber zu schüren (vgl. zu diesem Kriterium OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.4.2006 − OVG 3 B 3.99 − juris Rn. 152; NdsOVG, U.v. 19.10.2000 – 11 L 87/00 − juris Rn. 27; VG Düsseldorf, U.v. 12.4.2013 − 22 K 9174/10 − juris Rn. 99), da entsprechende Äußerungen – sofern sie denn systematisch erfolgen − generell geeignet sind, den Boden für unfriedliche Verhaltensweisen gegenüber den Betroffenen zu bereiten (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.2001 − 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 − juris Rn. 48 f.; zur Verletzung der Menschenwürde durch ausländerfeindliche Äußerungen im Ergebnis ebenso BayVGH, B.v. 7.10.1993 − 5 CE 93.2327 − juris Rn. 24 ff., 41). 72 Dieser Maßstab ist auch bei der Bestimmung des Begriffs der politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der Verfassungsgrundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung außer Geltung zu setzen (Art. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayVSG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG), heranzuziehen, da es bei systematischen menschenwürdeverletzenden Äußerungen einer Partei als deren politisches Ziel angesehen werden kann, durch die menschenrechtswidrige Herabsetzung und Ausgrenzung der betroffenen Personengruppen gesellschaftliche Verhältnisse herbeizuführen, in denen die Menschenwürde dieser Personengruppen nicht geachtet wird (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 12.4.2013 − 22 K 9174/10 − juris Rn. 100 f.). Dies bedeutet, dass die Menschenwürde der betroffenen Personen letztlich faktisch leerlaufen soll. Denn bei systematischen menschenwürdeverletzenden Äußerungen kann von einer mehrheitsfähigen inneren Bereitschaft ausgegangen werden, im Falle der Teilhabe an staatlicher Macht mit entsprechenden legislatorischen und exekutiven Maßnahmen die Menschenwürde der betroffenen Personengruppen zu beseitigen oder außer Kraft zu setzen (vgl. VG Berlin, U.v. 31.8.1998 – 26 A 623.97 − juris Rn. 39). Dies ist umso mehr anzunehmen, wenn die anhaltende Befassung der Partei mit der betroffenen Personengruppe und deren negative Bewertung zentrales Anliegen der Partei ist (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 10.11.2009 – 22 K 3117/08 – juris Rn. 66). Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1952 festgestellt, dass im modernen Staat Machtkämpfe mit dem Ziel, die bestehende Ordnung zu beseitigen, immer weniger offen und mit unmittelbarer Gewalt, sondern vielmehr in steigendem Maße mit den schleichenden Mitteln innerer Zersetzung geführt werden. Offen und mit Gewalt durchgesetzt werden die verfassungsfeindlichen Ziele dann erst, nachdem die politische Macht bereits errungen ist; sie werden zuvor aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts daher „naturgemäß“ nicht klar und eindeutig verkündet (vgl. BVerfG, U.v. 23.10.1952 − 1 BvB 1/51 − juris Rn. 52). 73 (
  5. bb)Dies zugrunde legend reichen die Ausführungen im „Programm für Deutschland. Das Grundsatzprogramm der Alternative für Deutschland“, beschlossen am 30. April/1. Mai 2016 (Grundsatzprogramm der AfD) nicht aus für die Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass die Verhaltensweisen der AfD darauf gerichtet sind, die Menschenwürde von Muslimen außer Geltung zu setzen. Zwar äußert die AfD in ihrem Grundsatzprogramm die Auffassung, dass der Islam nicht zu Deutschland gehöre; die Ausbreitung des Islams und einer ständig wachsenden Zahl von Muslimen wird als große Gefahr für den Staat, die Gesellschaft und die Werteordnung in Deutschland (a.a.O., S. 49) gesehen. Jedoch bekennt sich die AfD in ihrem Programm nicht nur uneingeschränkt zur Religionsfreiheit, sondern erkennt auch an, dass sich viele Muslime rechtstreu verhalten und sich integriert haben und bezeichnet diese Muslime als akzeptierte und wertgeschätzte Mitglieder der Gesellschaft (a.a.O., S. 49). Gefordert wird, die Bildung und zunehmende Abschottung von islamischen Parallelgesellschaften mit Scharia-Richtern und die religiöse Radikalisierung von Muslimen bis zum gewaltbereiten Salafismus und Terror zu verhindern (a.a.O., S. 49), was ein verfassungsschutzrechtlich nicht bedenkliches politisches Ziel darstellt. 74 (
  6. cc)Tatsächliche Anhaltspunkte für Verhaltensweisen der AfD, die darauf gerichtet sind, die Menschenwürde von Muslimen außer Geltung zu setzen, ergeben sich jedoch aus Äußerungen von einzelnen Untergliederungen der AfD und deren Mitgliedern. 75 (aaa) Die Aussage des Abgeordneten … … (AfD Landesverband Brandenburg, MdL in Brandenburg) vom 15. Januar 2018 76 „Fazit… Muslime sind nicht integrierbar und demzufolge gehört der Islam nicht zu Deutschland!“, BfV Gutachten, S. 457 77 zeigt, dass Muslime nach der Auffassung … grundsätzlich nicht integriert werden könnten. Muslimen wird damit pauschal und undifferenziert die Integrationsfähigkeit und -willigkeit abgesprochen und die Möglichkeit des Gelingens der Integration von Muslimen kategorisch ausgeschlossen. 78 (bbb) Auch … …, im September 2021 aus der AfD ausgetreten (Quelle: Wikipedia), zum damaligen Zeitpunkt aber Mitglied der AfD (Landesverband Rheinland-Pfalz) und Mitglied der AfD-Fraktion im rheinland-pfälzischen Landtag sowie Vorsitzender des Kreisverbands A, geht ausweislich seiner nachfolgenden Äußerungen vom 21. Januar 2020 davon aus, dass Muslime „sich durch Integrationsverweigerung“ auszeichneten, da aus der mehrfachen Bezugnahme auf den Islam hervorgeht, dass sich seine Aussage auf Muslime bezieht. Muslime werden von … nicht nur als „nicht zu Deutschland gehörend“ dargestellt, sondern sie als „großteils unqualifiziert“ und „mehrheitlich illegale Sozialstaatsplünderer“ bezeichnet und als Gruppe pauschal den mit positiven Eigenschaften („qualifiziert“, „fleißig“) bedachten einwandernden Personen aus anderen Ländern bzw. Kontinenten gegenübergestellt. 79 „Und wenn die Mächtigen – entgegen der Vorbehalte der Bürger gegen den Islam – Millionen großteils unqualifizierte, kulturfremde Personen importieren, versündigen sie sich an der Zukunft unserer Kinder. Sie werden unsere Sozialststeme und den gesellschaftlichen Zusammenhalt ruinieren. Sie sind die Feinde eines stabilen, solidarischen Gemeinwesens und werdem letztlich (Verteilungs)-Konflikte, Hass und wirtschaftliche Schwäche produzieren.“, BfV Gutachten, S. 454 „Deutschland kann etwas ‚bunt‘ sein – mit qualifizierten Asiaten, fleissigen Polen, Italienern, US-Amerikanern. Aber nicht mit kulturell nicht reinpassenden Gruppen, die sich durch Integrationsverweigerung auszeichnen – wir brauchen da die besten Köpfe, keine mehrheitlich illegalen Sozialstaatsplünderer mit völlig anderen Vorstellungen von Staat und Kultur. Deutschland ist kein ‚mentales‘ Einwanderungsland, die Leute werden hier faktisch vergewaltigt mit unpassender Migration. Jedenfalls: Ein solch kulturell zersplittertes und islamischeres Deutschland wird keinen Zusammenhalt, keine Kultur, keine gemeinsamen Werte mehr haben. Eine Gruppe wird die Andere misstrauisch beäugen, und irgendwann um die Macht im Staat kämpfen – siehe Yugoslawien etc – Vielvölkerstaaten gehen nur, wenns kulturell passt . Der politische Islam kennt keine Toleranz, und den Restdeutschen werden wir hier ab 2040, 2050 die Hölle auf Erden bereiten. Wollen wir dies wirklich?“, BfV Gutachten, S. 454 f. 80 … belässt es gerade nicht bei Aussagen, die noch als zugespitzte Kritik an der Einwanderungspolitik der Bundesregierung und als Forderung nach einer stärkeren Einwanderung von Fachkräften verstanden werden könnten. Er zeichnet vielmehr ein Bild, in dem es in Deutschland keinen Zusammenhalt, keine Kultur und keine gemeinsamen Werte mehr geben werde, der gesellschaftliche Zusammenhalt und die Sozialsysteme ruiniert würden, an die Stelle eines bisherigen stabilen, solidarischen Gemeinwesens wirtschaftliche Schwäche, (Verteilungs-)konflikte und Hass träten. Aus dieser Beschreibung der künftigen Entwicklung Deutschlands durch die als „[Versündigung] an der Zukunft unserer Kinder“ bezeichnete Migrationspolitik, durch die „die Leute […] hier faktisch vergewaltigt“ würden, wird schließlich ein Feindbild abgeleitet: Die von … auch ausdrücklich als „Feinde“ bezeichneten Muslime würden letzten Endes mit „den Deutschen“ um „die Macht im Staat kämpfen“ und den „Restdeutschen“ schließlich „die Hölle auf Erden bereiten“. Durch das damit geschaffene Feindbild soll eine Abneigung gegenüber Muslimen gefördert werden. 81 Von Mitgliedern bzw. Untergliederungen der AfD wird Angst vor sowie Hass gegenüber Muslimen geschürt: (ccc) So wird der Islam mit Islamismus gleichgesetzt: 82 „[W]as auch sonst jeder Moslem weiß: Es gibt nur einen Islam und keinen Unterschied zwischen Islam und Islamismus.“, … … (AfD Landesverband Bayern), vor seinem Tod MdB und Vorsitzender des AfD Kreisverbands B in seinem F.-Eintrag vom 2.12.2019, BfV Gutachten, S. 435 (Klammersetzung bereits in Gutachten enthalten), 83 woraus denklogisch allein die Schlussfolgerung zu ziehen ist, dass jeder Muslim ein Islamist sei und damit alle Muslime pauschal wegen ihres Glaubens unter einen Generalverdacht gestellt werden. 84 (ddd) Frauen müssten in Stadtteilen mit einem hohen Anteil an Muslimen (die als von Muslimen „beherrscht“ bezeichnet werden) Angst vor Übergriffen haben: 85 „Es grenzt an Zynismus, wenn der Bürgermeister jetzt noch gezielt Studierende der Bonner Uni – die mit 56% einen überdurchschnittlich hohen Frauenanteil besitzt – in muslimisch beherrschten Stadtteilen ansiedeln will. Belästigungen und Schlimmeres, zumal nach Einbruch der Dunkelheit, sind hier vorprogrammiert.“, Beitrag des AfD Kreisverbands C (AfD Landesverband Nordrhein-Westfalen) auf seiner Website vom 12.2.2019, BfV Gutachten, S. 512 86 (eee) Der Islam, dem zugleich abgesprochen wird, eine Religion im Sinne von Art. 4 GG zu sein, wird gleichgesetzt mit Angst, Frauenverachtung, Morden und Terror: 87 „Wir müssen uns nur darüber im klaren werden, dass der Islam erstens keine Religion ist und zweitens keinen Frieden und Barmherzigkeit beinhaltet. Egal wo der Islam weltweit ist gibt es Angst, Frauenverachtung, Morde und Terror.“, … … (AfD Landesverband Bayern), erster stellvertretender Vorsitzender AfD-Bezirksverband Oberfranken und Vorsitzender des AfD Kreisverbands D am 27.3.2019, BfV Gutachten, S. 486 88 … kommentierte mit dieser Äußerung einen Artikel des Nachrichtenportals inFranken.de, der die Verlängerung des Modellversuchs „Islamischer Unterricht“, einem Islamunterricht unter Einbeziehung der grundgesetzlichen Werteorientierung in Bayern um zwei weitere Jahre thematisierte. Zwar ist zu prüfen, ob der letzte Teil der Aussage von … nicht lediglich eine Koinzidenz, verstanden als quasi zufälliges gleichzeitiges Auftreten von Angst, Frauenverachtung, Morde und Terror und der Verbreitung des Islams beschreiben soll. Wie der erste Teil der Aussage, wonach der Islam Frieden und Barmherzigkeit nicht beinhalte, deutlich macht, wird der Islam aber vielmehr als Ursache für die benannten Phänomene ausgemacht. Die Aussage … lässt in ihrer Pauschalität jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem in dem Presseartikel letztlich angesprochenen Thema, Islam und die grundgesetzliche Werteorientierung, vermissen und kann daher keinerlei Beitrag zu einem Diskurs liefern. 89 (fff) Die Angst vor Gewaltverbrechen durch Muslime wird auch in einer Wahlkampfrede der AfD-Bundestagsabgeordneten und dritten stellvertretenden Landesvorsitzenden des Landesverbands Rheinland-Pfalz der AfD (Quelle: https://www. ... /vorstand), … …, am 11. März 2019 geschürt, wie der nachfolgende Auszug zeigt: 90 „Wir werden weiterhin kommunal gegen den Verschleierungszwang vorgehen. Warum sage ich Zwang? Weil die Damen, die das hier tun und durchboxen wollen, auf Biegen und Brechen eines im Sinn haben: Die, die sich kennzeichnen durch das Kopftuch, kennzeichnen sich als der richtigen Religion zugehörig, dem richtigen Kulturkreis zugehörig, und alle nicht durch Kopftuch Gekennzeichneten sind ergo freigegeben, zum Belästigen, zum Vergewaltigen und zum Töten. Meine sehr verehrten Damen und Herren, und das machen wir nicht mit. Gruppenvergewaltigung, in der Form, hat es früher nicht gegeben, und alle, die lachen und irgendwelche Transparente hochhalten, mögen auch verschont bleiben von solchen Erfahrungen. Denn wenn Sie sich vorstellen, dass 15 vollkommen durchgeknallte, von ihren Hormonen ferngesteuerte Typen, allemal reinstecken müssen, während man wehrlos und bewusstlos auf dem Boden liegt und sich nicht wehren kann. Die dürfen sich mal vergegenwärtigen, dass diese Frauen zukünftig aus der gleichen Öffnung scheißen, pissen und menstruieren, mal abgesehen von den seelischen Schäden, die diese Frauen und Mädchen den Rest ihres Lebens mit sich herumtragen.“, BfV Gutachten, S. 437 91 Der Hinweis auf die möglichen Folgen von (Gruppen-)Vergewaltigungen für die betroffenen Mädchen und Frauen mag zwar von seiner Formulierung her als geschmacklos empfunden werden, kann aber (noch) als in der Wortwahl sehr drastischer Appel, (Gruppen-)Vergewaltigungen zu verhindern, angesehen werden. … belässt es allerdings nicht hierbei und auch nicht dabei, Gruppenvergewaltigungen vor allem Muslimen zuzuschreiben, sondern interpretiert das Tragen eines Kopftuchs durch Musliminnen so, dass hierdurch die übrigen (d.h. nicht kopftuchtragenden) Frauen und Mädchen Belästigungen, Vergewaltigungen und Tötungsdelikten ausgesetzt sind. Durch die Aussagen wird nicht nur die Angst in der Bevölkerung vor Übergriffen durch männliche Muslime geschürt, sondern zugleich unterstellt, dass das Tragen des Kopftuchs durch Musliminnen der Unterscheidung diene, an welchen Frauen und Mädchen Verbrechen begangen werden dürften und an welchen nicht. Aufgrund der dargestellten Tragweite der Aussagen ist bei deren Bewertung nicht mehr ausschlaggebend, dass sich … in der Rede gegen einen Zwang zur Verschleierung aus- und damit ein Sachthema anspricht. 92 (ggg) Es wird nicht nur in Bezug auf Vergewaltigungen, sondern generell eine Drohkulisse aufgebaut. Auf einen Bericht der Lippischen Landes-Zeitung über 400 muslimische Gläubige hin, die sich zu einem gemeinsamen Gebet auf einem S1.platz in … (N.-W.) versammelten, verlinkte der AfD Kreisverband E (AfD Landesverband Mecklenburg-Vorpommern) den Artikel in einem Beitrag auf F. und kommentierte ihn am 26. Mai 2020 wie folgt: 93 „Erst belegen Sie Parks und Parkplätze, demnächst Straßen und Stadtviertel und wem das nicht passt, der wird verleumdet und bedroht. Ein kämpferisches Vorgehen nach Mohammeds Vorbild. Wer diesen Islamfaschismus nicht endlich aufhält und diese Ideologie in die Grenzen weißt, der wacht bald in einem Gottesstaat wieder auf!“, BfV Gutachten, S. 476 94 Laut den Ausführungen zu dieser Veranstaltung im BfV Gutachten (S. 476), ist davon auszugehen, dass es sich um eine friedliche Veranstaltung handelte, die der Ausübung des islamischen Glaubens unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie diente. Bedrohungen, Verleumdungen oder ein kämpferisches Vorgehen der betenden Muslime sind dem BfV nicht bekannt. Der AfD Kreisverband setzt daher das Gebet auf einem Parkplatz anlasslos mit einem „kämpferische[n] Vorgehen nach Mohammeds Vorbild“ gleich und verunglimpft das Unterfangen der Muslime, die eigene Religion unter den Voraussetzungen einer Pandemie auflagengerecht zu praktizieren, fernab jeder Sachlichkeit als „Islamfaschismus“. Insofern nutzt der Kreisverband das Gebet auf dem Parkplatz lediglich als Anlass, seine abwertende Haltung gegenüber dem Islam auszudrücken, diesen zugleich als aggressive Ideologie zu diffamieren und hierdurch Ängste in der Bevölkerung vor einem islamischen „Gottesstaat“ zu schüren.“ 95 (hhh) Dies geht einher mit Äußerungen, in denen die Zuwanderung von Muslimen als Bedrohungsszenario dargestellt wird, in dem körperliche Angriffe, sexuelle Übergriffe und Terroranschläge nur Zwischenschritte darstellen, bis schließlich ein Bürgerkrieg provoziert, Regierung und Verwaltung zum Kollabieren gebracht werden, um letztlich die Scharia einzuführen: 96 „Die islamische Zeitrechnung: 1. Uhr: Suche eine offene demokratische Gesellschaft (unsere) 2. Uhr: Beginn mit der Massenmigration (seit 2015 verstärkt am Laufen) 3. Uhr: Etabliere Enklaven (viele deutsche Städte haben bereits islamische Stadtteile) 4. Uhr: Infiltriere Regierung und Verwaltung (siehe Bestrebungen den Anteil von Migranten in diesen Bereichen zu erhöhen) 5. Uhr: Initiiere gelegentliche Attacken (siehe Häufung von Massenangriffen und sexuellen Übergriffen) 6. Uhr: Unterdrücke die freie Meinungsäußerung (siehe GEZ-Sender, siehe Mainstreampresse, siehe Uploadfilter) 7. Uhr: Erhöhe die Anzahl und die Wirkung der Attacken (siehe B2.platz) 9. Uhr: Provoziere einen Bürgerkrieg 11. Uhr: Sorge dafür, dass Regierungen und Verwaltungen kollabieren 12. Uhr: Geschafft. Führe die Scharia ein. Die ersten 6 Stufen haben wir erfolgreich gemeistert. Jetzt steht verstärkt Stufe 7 an…“, F. Eintrag des AfD Kreisverbands F (AfD Landesverband Thüringen) vom 18.3.2019, BfV Gutachten, S. 471 f. 97 Gerade auch durch die Verwendung des Begriffs „islamische Zeitrechnung“ wird der Islam als Religion mit islamistischem Terrorismus gleichgesetzt und dem Islam bzw. Angehörigen des muslimischen Glaubens pauschal in diffamierender Weise eine von diesen ausgehende aggressive und terroristische Bedrohung zugeschrieben. 98 (iii) Auch durch die nachfolgenden Aussagen wird ein Feindbild gegenüber Muslimen aufgebaut, indem abwertende und angstschürende Begriffe wie „moslemische Invasionswelle“ und „moslemische[…] Horden“ verwendet werden, denen Bayern „auf gar keinen Fall […] anheimfallen“ dürfe und der Regierung unterstellt wird, sie führe eine „bewusste und kühl kalkulierte Islamisierung unseres Heimatlandes“ herbei. 99 „Meine Damen und Herren! Ich würde allerdings nicht … … heißen, wenn in meiner Rede der politische Islam nicht vorkommen würde. […] Parteimitgliedern […] mal die Augen zu öffnen, um was es sich bei dieser totalitären Ideologie, denn etwas anderes ist es nicht, getarnt natürlich im Schafspelz einer Religion handelt. Nämlich um Rückschritt, Technikfeindlichkeit, Frauenfeindlichkeit, Freiheitsfeindlichkeit, Demokratieunvereinbarkeit, primitivste Körperstrafen, absolute Kontrolle des alltäglichen Lebens [Applaus]. Ich setze mich mit dem Thema politischer Islam seit über einem Jahrzehnt auseinander und bin in der islamkritischen Szene auch international gut vernetzt. Meine Damen und Herren! Eine weitere moslemische Invasionswelle kommt gerade zu uns herein, über Polen und keiner berichtet drüber. Keiner, die ganzen Mainstream, kein Wort drüber oder nur Randnotizen [Applaus]. Was unsere Regierung betreibt, ist letztlich nichts anderes als die bewusste und kühn kalkulierte Islamisierung unseres Heimatlandes [Applaus]. Manchmal kommt es mir so vor, der Deutsche soll nur noch arbeiten und sich am besten gar keine eigenen Kinder mehr leisten können, um irgendwelche Muslims zu finanzieren [Applaus]. Wie ich bereits vorher sagte, in meiner Mediationstätigkeit war ich sehr viel unterwegs und es gibt wahnsinnig schöne Ecken in Bayern und Bayern darf auf gar keinen Fall den moslemischen Horden anheimfallen [Applaus, Jubel im Publikum]. Wir wollen Bayern, dass es so bleibt wie es eben ist, mit einer einheimischen Bevölkerung, mit einer Kirche in der Dorfmitte und einem Wirtshaus daneben. Das wollen wir haben [Applaus]. Es wird Zeit, die Remigration in Angriff zu nehmen. Es sind bereits viel zu viele bei uns … [un-deutlich] … herind. Und ich möchte noch … [undeutlich] … Kemal Atatürk, um es auszudrücken, es gibt verschiedene Kulturen, aber nur eine Zivilisation, die europäische.“, Bewerberrede von … … für die Funktion eines Beisitzers im Vorstand der Antragstellerin vom 17.10.2021 ab Minute 01:47, Beobachtungserklärung BayLfV v. 21.6.2022, S. 10 f (Klammersetzung bereits in Beobachtungserklärung enthalten). 100 Wenn der Redner ausführt, dass es ihm zuweilen so vorkomme, dass „der Deutsche […] nur noch arbeiten und sich am besten gar keine eigenen Kinder mehr leisten können [soll], um irgendwelche Muslims zu finanzieren“, sollen bei den Zuhörenden hierdurch wirtschaftliche Ängste hervorgerufen werden. Insofern kommt es nicht darauf an, dass er seine Aussagen einleitend nur auf den politischen Islam − den er im Übrigen mit ausschließlich negativen Attributen beschreibt – bezieht. 101 (jjj) Durch die dargestellten Äußerungen wird die Menschenwürde von Muslimen verletzt, da diese wegen ihrer Religionszugehörigkeit systematisch, anhaltend und wiederholt pauschalisierend auf polemische Art und Weise herabgesetzt, ausgegrenzt und als kriminelle, nicht integrierbare Menschen zweiter Klasse dargestellt werden (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 7.10.1993 − 5 CE 93.2327 – juris Rn. 25). Aus diesen, die Menschenwürde verletzenden Äußerungen kann auch darauf geschlossen werden, dass die Menschenwürde der von den Äußerungen betroffenen Personengruppen zumindest faktisch beseitigt werden soll. 102 (
  7. b)Gemessen an den oben dargestellten Voraussetzungen ergeben sich zudem aus der fortgesetzten Agitation gegen die Institutionen und Repräsentanten des Staats und gegen die demokratischen Parteien tatsächliche Anhaltspunkte für Verhaltensweisen der AfD, die auf das Außer-Geltung-Setzen des Demokratieprinzips und des davon mitumfassten Mehrparteiensystems gerichtet sind (Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayVSG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Abs. 2 BVerfSchG). 103 (
  8. aa)Als Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayVSG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG) sind auch Bestrebungen gegen das Demokratieprinzip, insbesondere gegen das hiervon mitumfasste Mehrparteiensystem zu sehen. 104 (aaa) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen gemäß § 4 Abs. 2 BVerfSchG insbesondere das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (Buchst. a), das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition (Buchst. c), die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortung gegenüber der Volksvertretung (Buchst.
  9. d)sowie der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft (Buchst. f). Hierbei handelt es sich um Verfassungsgrundsätze (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG), durch deren Kodifizierung in § 4 Abs. 2 BVerfSchG der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (beginnend mit BVerfG, U.v. 23.10.1952 – 1 BvB 1/51 − juris Rn. 38) übernommen hat (vgl. BT-Drs. 11/4306, S. 60; 11/7504, S. 8). Das Demokratieprinzip ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017 − 2 BvB 1/13 − juris Ls. 3b, Rn. 542 f.) konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, sodass es vom Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG erfasst wird, auch wenn in § 4 Abs. 2 BVerfSchG nur einzelne Ausprägungen des Demokratieprinzips benannt werden (Buchst. a, c, d, f). 105 (bbb) Demokratie ist zu verstehen als Herrschaftsform der Freien und Gleichen (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017 − 2 BvB 1/13 − juris Rn. 542). Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1980 − 2 C 27/78 – juris Rn. 543). Nur im Falle gleichberechtigter Mitwirkungsmöglichkeiten aller Bürgerinnen und Bürger wird dem Erfordernis der Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung genüge getan. Ein Instrument zur Sicherung der Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung ist neben der Chancengleichheit der Parteien und der Ausübung einer Opposition das Mehrparteiensystem (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017 − 2 BvB 1/13 − juris Rn. 544). Das Grundgesetz hat sich für das Modell der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie entschieden, weshalb der Wahl des Parlaments bei der Herstellung des notwendigen Zurechnungszusammenhangs zwischen Volk und staatlicher Herrschaft besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017 − 2 BvB 1/13 − juris Rn. 546; U.v. 31.10.1990 – 2 BvF 3/89 – juris Rn. 37). 106 (
  10. bb)Auch in Bezug auf das Demokratieprinzip und das hiervon umfasste Mehrparteiensystem müssen – um eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz rechtfertigen zu können − tatsächliche Anhaltspunkte für ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen eines auf Außer-Geltung-Setzen dieses Prinzips gerichteten Personenzusammenschlusses vorliegen (Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayVSG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Abs. 2 BVerfSchG). 107 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlässt den Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wer den Parlamentarismus verächtlich macht, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017 − 2 BvB 1/13 − juris Rn. 546). 108 Um der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) hinreichend Rechnung zu tragen, ist davon auszugehen, dass die bloße Kritik an etwaigen bestehenden Missständen des parlamentarischen Systems für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung nicht ausreicht (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017 − 2 BvB 1/13 − juris Rn. 780 in Bezug auf die Verfassungswidrigkeit von Parteien gemäß Art. 21 Abs. 2 GG), zumal das Recht auf Ausübung einer parlamentarischen Opposition selbst ein zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu zählender Verfassungsgrundsatz ist (vgl. BVerfG, U.v. 23.10.1952 − 1 BvB 1/51 − juris Rn. 38 sowie einfachgesetzlich § 4 Abs. 2 Buchst. c BVerfSchG). 109 Von einer bloßen Kritik kann allerdings bei gehäuften Beschimpfungen, Verdächtigungen und Verleumdungen nicht mehr ausgegangen werden (vgl. BVerfG, U.v. 23.10.1952 − 1 BvB 1/51 − juris Rn. 227; BVerwG, U.v. 12.3.1986 − 1 D 103/84 − juris Rn. 77). Diese offenbaren vielmehr die Tendenz, das Vertrauen zu den Repräsentanten der Bundesrepublik in der Bevölkerung von Grund auf zu erschüttern, damit ihr zugleich die freiheitliche demokratische Grundordnung als Ganzes fragwürdig erscheine (vgl. BVerfG, U.v. 23.10.1952 − 1 BvB 1/51 − juris Rn. 227; BVerwG, U.v. 12.3.1986 − 1 D 103/84 − juris Rn. 77; VG Magdeburg, B.v. 7.3.2022 – 9 B 273/21 MD − juris Rn. 58). Das ist insbesondere der Fall, wenn bei der Beschreibung der Verfassungswirklichkeit sowie der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland unter Außerachtlassung jeder Bemühung um Augenmaß an die Stelle des kritischen Urteils eine Darstellung tritt, die im einzelnen kritikwürdige Zustände bewusst entstellt und überspitzt verallgemeinert, begleitet von einer Diffamierung der Einrichtungen des Staates und den sie tragenden Parteien, sodass der Eindruck entstehen muss, diese allenthalben bestehenden Missstände hätten letztlich ihre Ursache in der Grundordnung selbst, am Maßstab praktischer Bewährung gemessen sei sie also untauglich. Dadurch wird ein Klima geschaffen, in dem − letztlich womöglich sogar auf Gewaltanwendung zielende − Neigungen gedeihen, diese Grundordnung als in ihren Auswirkungen „unerträglich“ zu beseitigen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1986 − 1 D 103/84 − juris Rn. 77; U.v. 27.11.1980 − 2 C 38/79 − juris Rn. 27). 110 Auch wenn es einer politischen Partei nicht darauf ankommt, die parlamentarische Demokratie abzuschaffen und durch ein anderes (z.B. diktatorisches System) zu ersetzen, kann daher angenommen werden, dass eine auf das Außer-Geltung-Setzen der Demokratie gerichtete Verhaltensweise vorliegt, wenn es einer Partei darum geht, das Vertrauen der Bevölkerung in die Demokratie zu erschüttern, um sich die Gunst der Wählerinnen und Wähler zu sichern. 111 Vor diesem Hintergrund kann bei Äußerungen, die darauf abzielen, das Vertrauen der Bevölkerung in die parlamentarische Staatsverfassung als Ganzes in Frage zu stellen, durchaus angenommen werden, dass diese über eine zulässige Machtkritik hinausgehen und auf ein Außer-Geltung-Setzen des Demokratieprinzips gerichtet sind (vgl. VG Magdeburg, B.v. 7.3.2022 − 9 B 273/21 MD − juris Rn. 58). 112 Begründen lässt sich die Annahme eines zielgerichteten Außer-Geltung-Setzens des Demokratieprinzips in Bezug auf das von diesem miterfasste Mehrparteiensystem darüber hinaus auch damit, dass das Mehrparteiensystem einer Partei verbietet, nach der Alleinherrschaft zu streben oder anderen Parteien die Daseinsberechtigung abzusprechen und sie daher verpflichtet, wenigstens die Möglichkeit anzuerkennen, dass auch Ziele und Verhalten anderer Parteien gleichwertig und richtig sein können (vgl. BVerfG, U.v. 17.8.1956 − 1 BvB 2/51 − juris Rn. 585). Bestrebungen gegen das Demokratieprinzip in Form des Mehrparteiensystems liegen daher vor bei Angriffen auf die Existenzberechtigung der übrigen Parteien, wenn diese in ihrer Gesamtheit als politische Dilettanten und Verräter beschimpft und verächtlich gemacht werden (vgl. OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 − 2 A 11774/98 − juris Rn. 44) und sind daher nicht erst dann anzunehmen, wenn das Parlament mit dem Ziel, ein Einparteiensystem zu etablieren, verächtlich gemacht wird (vgl. hierzu BVerfG, U.v. 17.1.2017 − 2 BvB 1/13 − juris Rn. 543, 761 ff.). 113 (
  11. cc)Gemessen an diesen Voraussetzungen liegen aufgrund einer fortgesetzten Agitation gegen die Institutionen und Repräsentanten des Staats und gegen die demokratischen Parteien tatsächliche Anhaltspunkte für ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen eines auf Außer-Geltung-Setzen des Demokratieprinzips gerichteten Personenzusammenschlusses vor. 114 (aaa) Bereits durch das Grundsatzprogramm der AfD (S. 8) wird der Eindruck erweckt, es bestehe in Bezug auf „Demokratie und Grundwerte“ ein „illegitime[r] Zustand“. Insbesondere entspreche die Machtverteilung nicht mehr den Grundsätzen der Gewaltenteilung. Als „heimlicher Souverän“ wird eine „kleine, machtvolle politische Führungsgruppe“ innerhalb der Parteien ausgemacht. Gegenüber Berufspolitikern soll insofern Argwohn erweckt werden, als es eine ganze „politische Klasse“ hiervon gebe, „deren vordringliches Interesse ihrer Macht, ihrem Status und ihrem materiellen Wohlergehen“ gelte. Die Schalthebel der staatlichen Macht habe – soweit diese nicht auf die EU übertragen worden sei – ein „politisches Kartell“ ebenso in seinen Händen wie die gesamte politische Bildung und große Teile der Versorgung der Bevölkerung mit politischen Informationen. Hierdurch soll gegenüber den Bürgerinnen und Bürger der Eindruck erweckt werden, dass zumindest ein großer Teil der Politikerinnen und Politiker vor allem zu seinem eigenen Wohlergehen handele, die Wählerinnen und Wähler also befürchten müssten, dass die von ihnen Gewählten nicht in ihrem Sinne handelten. Der Begriff „Kartell“ suggeriert zudem, dass es sich um ein abgeschottetes System voller Absprachen handele, auf das von außen kein Einfluss genommen werden könne. Indem die AfD dieses vermeintliche Kartell benennt, wird der Eindruck erweckt, die Bürgerinnen und Bürger müssten die AfD wählen, um überhaupt wieder wirksamen Einfluss auf die Politik der Bundesrepublik Deutschland nehmen zu können. Denn schließlich könne „nur das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland diesen illegitimen Zustand beenden“. 115 „Demokratie und Grundwerte Wir wollen Deutschland reformieren und an die Prinzipien und Wurzeln anknüpfen, die erst zu seinem Wirtschaftswunder und dann zu seinem jahrzehntelangen sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfolg geführt haben. Deutschlands Staatsapparat hat inzwischen ein ungutes Eigenleben entwickelt. Die Machtverteilung entspricht nicht mehr den Grundsätzen der Gewaltenteilung. Zudem ist der öffentliche Sektor über sachgerechte Grenzen hinausgewuchert. Die staatlichen Organe wieder an ihren Auftrag zu binden und den Staat an seine Kernaufgaben zu erinnern, ist wesentlicher Teil unserer Politik. Spätestens mit den Verträgen von Schengen
(1985), Maastricht
(1992)und Lissabon
(2007)hat sich die unantastbare Volkssouveränität als Fundament unseres Staates als Fiktion herausgestellt. Heimlicher Souverän ist eine kleine, machtvolle politische Führungsgruppe innerhalb der Parteien. Sie hat die Fehlentwicklungen der letzten Jahrzehnte zu verantworten. Es hat sich eine politische Klasse von Berufspolitikern herausgebildet, deren vordringliches Interesse ihrer Macht, ihrem Status und ihrem materiellen Wohlergehen gilt. Es handelt sich um ein politisches Kartell, das die Schalthebel der staatlichen Macht, soweit diese nicht an die EU übertragen worden ist, die gesamte politische Bildung und große Teile der Versorgung der Bevölkerung mit politischen Informationen in Händen hat. Nur das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland kann diesen illegitimen Zustand beenden.“, Grundsatzprogramm der AfD, S. 8 116 In Bezug auf die dargestellten Ausführungen im Grundsatzprogramm der AfD ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese den Themenkomplex „Demokratie und Grundwerte“ lediglich einleiten und ihnen konkrete Themen und Forderungen nachfolgen, hinsichtlich der Gewaltenteilung z.B., dass diese durch zahlreiche einfachgesetzliche Regelungen erheblich beeinträchtigt worden sei und z.B. Minister nicht als Abgeordnete in einem Parlament, das die Exekutive gerade kontrollieren solle, tätig sein sollten (a.a.O., S. 10). Zudem wird etwa eine Begrenzung der Amtszeit von (nicht direkt gewählten) Abgeordneten gefordert (a.a.O., S. 13). 117 Das Aufstellen entsprechender Forderungen ist verfassungsschutzrechtlich (noch) nicht relevant. Allerdings zeigt bereits das Grundsatzprogramm der AfD, dass es Bestandteil und Ziel ihrer Politik ist, bei den Bürgerinnen und Bürgern Misstrauen gegenüber der Funktionsfähigkeit der Demokratie zu säen. 118 (bbb) Tatsächliche Anhaltspunkte für gegen das Demokratieprinzip gerichtete Bestrebungen ergeben sich allerdings aus einer Vielzahl von Äußerungen. 119 So erweckt etwa … …, Mitglied des Bundestags und stellvertretender Bundessprecher der AfD (Landesverband Thüringen) in seiner Bewerbungsrede für den Bundesvorstand auf dem Bundesparteitag der AfD am
  1. November 2019 den Eindruck, die Bundesregierung handele generell nicht rechtstreu, sei aber gleichwohl über viele Jahre hinweg personell nicht abgelöst worden. 120 „Trotz Merkel und ihrer Spießgesellen, die in ihren Ämtern festbetoniert sind. Die unser Land seit Monaten, seit Jahren, seit vielen Jahren mit Vergehen und Verbrechen überziehen.“, BfV Gutachten, S. 592 121 Dem Wortlaut nach bezieht sich die Aussage auf die Bundeskanzlerin a.D. Dr. M
  2. und andere Mitglieder der Bundesregierung persönlich und damit nicht auf die Bundesregierung als solche. Aufgrund der langen Amtszeit der Bundeskanzlerin a.D., auf die auch … Bezug nimmt („festbetoniert“), sind die Bundeskanzlerin a.D. und ihre namentlich nicht näher benannten „Spießgesellen“ jedoch als Repräsentanten der Bundesregierung zu sehen, welche damit Objekt der Aussage … ist. Dabei kann insofern nicht mehr von „bloßer“ Kritik ausgegangen werden, als keine Kritik an bestimmten Einzelfällen geäußert wird, sondern vielmehr der Bundesregierung unterstellt wird, über einen langen Zeitraum hinweg („seit vielen Jahren“) in einer Vielzahl von Fällen („überziehen“) auf unrechtmäßige und sogar kriminelle Weise zu handeln. Unabhängig von der Frage, ob einzelne Maßnahmen der Bundesregierung gerichtlich beanstandet worden sein mögen, kann dies eine derart pauschale, undifferenzierte Kritik nicht rechtfertigen. Die Aussage kann und soll augenscheinlich auch gar keine Sachdiskussion hierüber auslösen, sondern ist vielmehr darauf gerichtet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Legitimität des Handelns der Bundesregierung von Grund auf zu erschüttern. 122 (ccc) Gleiches gilt für die nachfolgende Aussage, in der der Bundeskanzlerin a.D. Dr. M
  3. unterstellt wird, einen Polizeistaat eingeführt zu haben. 123 „Sie haben es zu weit getrieben; Die ‚Untertanen‘ stehen nun auf, und zwar in ganz Deutschland! Trotz, unter Merkels viel zu langer Amtszeit eingeführtem Polizeistaat, da immer mehr Fakten an die Öffentlichkeit kommen, die das Corona-Regime gar nicht mehr schnell genug löschen/zensieren kann.“, F.-Eintrag von … … (AfD Landesverband Thüringen), Mitglied des Landtags Thüringen und Sprecher im AfD Kreisverband G, vom 10.5.2020, BfV Gutachten, S. 656 124 Auch wenn die Aussage vor dem Hintergrund von Grundrechtseinschränkungen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zu sehen ist, kann die Verwendung des Begriffs des Polizeistaats nicht mehr als bloße, hinzunehmende Kritik hieran eingestuft werden. Denn ein Polizeistaat ist ausweislich der Begriffsdefinition des Duden (https://www.duden.de/rechtschreibung/Polizeistaat) ein „Staat, in dem der Bürger nicht durch unverletzliche Grundrechte und eine unabhängige Rechtsprechung geschützt wird (wie im Rechtsstaat), sondern der willkürlichen Rechtsausübung der [Geheim]polizei ausgesetzt ist“ (Klammersetzung durch duden.de). Dies suggeriert nicht nur, dass in Deutschland Grundrechte generell keine Geltung mehr hätten (also nicht nur zeitweise – wenn auch umfangreich – zum Schutz der Bevölkerung an Leib und Leben eingeschränkt worden seien), sondern zugleich, dass die Exekutive keiner Kontrolle mehr durch unabhängige (Art. 97 Abs. 1 GG) Richterinnen und Richter mehr unterliege und die Polizei willkürlich, also ohne Rechtsgrundlage und sachlichen Grund Maßnahmen gegenüber Bürgerinnen und Bürger ergreife. 125 Zudem wird die Behauptung aufgestellt, dass die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) durch verfassungswidrige (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG) Zensur beschränkt werde, sodass „unliebsame“ Fakten vor der Öffentlichkeit verborgen würden. Mit dem „Corona-Regime“ wird wohl auf die Regierung angespielt, oder aber es wird der Regierung zumindest unterstellt, die Zensur durch eine als „Corona-Regime“ bezeichnete Gruppe jedenfalls nicht zu verhindern. Insofern zielt die Aussage darauf ab, den Eindruck in der Bevölkerung zu erwecken, dass ihr die Regierung bewusst Fakten vorenthält oder zumindest nicht in der Lage ist, das Vorenthalten von Informationen zu verhindern. 126 (ddd) Der Regierung wird unterstellt, nicht im Interesse des Volkes, sondern vielmehr diesem entgegen zu handeln. So äußerte sich … …, Vorsitzender der AfD-Fraktion im Landtag Thüringen und Sprecher des AfD Landesverbands Thüringen in einer Rede am
  4. Februar 2020 wie folgt: 127 „[Hier] in diesem Land [wird] gegen die Interessen unseres Volkes Politik gemacht von den Herrschenden. […] Deswegen ist die Herrschaft der verbrauchten Parteien für mich eine Ochlokratie, eine Herrschaft der Schlechten.“, BfV Gutachten, S. 659 (Klammersetzung bereits in Gutachten enthalten) 128 Da sich die Aussage auf die „Herrschenden“ und die „Herrschaft der verbrauchten Parteien“ bezieht, wird deutlich, dass keine Kritik an einzelnen politischen Akteuren oder deren einzelnen Maßnahmen geübt wird. Ein ochlokratisches System ist „(in der altgriechischen Staatsphilosophie) Herrschaft durch den Pöbel (als eine entartete Form der Demokratie); Pöbelherrschaft“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Ochlokratie). In der Verwendung des Begriffs Ochlokratie ist nicht nur eine Verunglimpfung zu sehen. Vielmehr wird nahegelegt, dass die anderen Parteien und insbesondere die von diesen gebildete Regierung generell „schlecht“ und damit zum Nachteil des Volkes handelten. Durch diese Pauschalisierung soll eine generalisiert negative Wahrnehmung der anderen Parteien und der von diesen gebildeten Regierung, wie sie momentan ohne Beteiligung der AfD besteht, erzeugt und hierdurch letztlich das Vertrauen in das Funktionieren des Mehrparteiensystems erschüttert werden.“ 129 (eee) … … …, jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt Vorsitzender des der Antragstellerin angehörenden Kreisverbands H, äußerte sich als Gastredner bei einem überparteilichen Treffen von „Deutsche Konservative“, „Der III. Weg“, „Freie Sachsen“ und „AfD“ am 19.11.2022 wie folgt: 130 „Ja liebe Mitstreiter, lieber …, lieber Herr …, lieber Herr …, deutsche Patrioten und Patriotinnen, ich darf euch alle recht herzlich im Namen des AfDKreisverbands H begrüßen. […] Unsere bürgerliche Mitte ist aber inzwischen ganz weit nach links abgedriftet. Es ist das autoaggressive Präsuizidalsyndrom der Nachkriegsgeneration in unserer Gesellschaft, es ist die laufende Gehirnwäsche der Massenmedien und es ist der unglaubliche Wohlstand, den die Nachkriegsgeneration erarbeitet hat. Diese drei Faktoren haben unsere Gesellschaft zu einem großen Teil in eine Ansammlung von verweichlichten, denkfaulen, bequemen, links-grün versifften Transgender-Gaga-Individuen verwandelt. Es ging lange genug gut mit dem angehäuften Wohlstand. Angesichts der fatalen Politik der letzten zwanzig Jahre bei der Währung, bei der Energie und bei der Massenmigration, geht dieser Wohlstand nun zu Ende. Es stehen uns harte Zeiten bevor. Die Inflation frisst unsere Kaufkraft, unsere Träume und unsere Zukunft. Wie kommt es dazu, dass unser Lebensstandard in den letzten Jahrzehnten so dramatisch gesunken ist? Weil wir von einer ideologieverseuchten Räuberbande regiert werden. Lobbyisten der Kartellparteien und allem voran der Grünen, stopfen sich die Taschen voll, indem sie uns mit Steuern auf Energie, CO₂ und auf unser Vermögen, unser Hab und Gut schleichend enteignen. Steuern auf Strom 70%, Steuern auf Benzin 67%, Steuern auf Diesel 63%, Steuern auf Gas 43%, kalte Progression bei der Einkommensteuer. Diese Volksverräter regieren doch nicht mehr zum Wohl des Volkes. Da werden mit voller Absicht Verknappungen herbeigeführt. Mieten, Strom und Heizen werden unbezahlbar. Volltanken und ein voller Einkaufswagen werden für Familien zum Luxus. Die Inflation frisst unsere Kaufkraft, unsere Träume und unsere Zukunft. Wir und unsere Familien können uns immer weniger leisten. Während euer Bankkonto geplündert wird, fließt das Geld in die Taschen der globalistischen Superreichen, der globalistischen Eliten wie Kl. Sch., G. S., Bi. G., König Ch. III. von Gr. usw. und deren korrupten Handlangern wie früher schon Merkel und jetzt unseren rotgrünen Politdarstellern in München, Berlin und Brüssel. Wie kommt es dazu, dass unser Lebensstandard so in den letzten Jahrzehnten so dramatisch gesunken ist? Schuld daran ist die Aufhebung des Trennbanksystems in Amerika. […] Also das Resultat ist, dass der Kauf eines Hauses inzwischen für eine Familie unerschwinglich geworden ist. Ja hier im, selbst hier im Landkreis …, wenn sich ein junges Ehepaar hier noch ein Haus bauen will, da müssen die schon eine halbe Million dafür hinblättern. Damit steht das Finanzsystem jetzt kurz vor dem Zusammenbruch. Unermessliche Verschuldung, eine immer ärmer werdende Gesellschaft, steigende Inflation und unermesslicher Reichtum in den Händen der wenigen großen Großspekulanten. Werden sie ihre Schulden jemals zurückzahlen? Nein! Die Schulden sind dafür schon viel zu hoch. Mit allen Mitteln suchen sie nun nach Sündenböcken, um die Schuld am finanzwirtschaftlichen Zusammenbruch von sich abzuwenden. Die Zerstörer der freiheitlichen wirtschaftlichen und politischen Ordnung des Westens, die unermesslichen Reichtum gesammelt haben, wollen jetzt ihrer Verantwortung entkommen. Für sie ist jede Krise ein willkommener Anlass, um vom wahren Schuldigen der Katastrophe abzulenken, den einverleibten Profit zu behalten und sich die wütenden Massen fernzuhalten. Erst Corona, jetzt der Ukraine-Konflikt, dann die Energiekrise, das Klima und so weiter. Wir lassen uns von den Lügen dieser Gauner nicht mehr irreführen. Zum Teufel mit ihnen. Alle Krisen sollen Schuld am Zusammenbruch der Ordnung und der menschlichen Katastrophe sein, bloß die Profiteure nicht. Das haben wir übrigens auch korrupten, verlogenen Rundfunkmedien zu verdanken. Um ihre Macht und ihr durch Unrecht gerafftes Geld vor einem Crash wie 1929 zu schützen, wollen die Profiteure eine neue Ordnung der Welt und des Wirtschaftssystems den Menschen auferlegen. In einer unheiligen Allianz mit machtgierigen Neomarxisten wollen die globalen Spieler ihre Macht mit einer globalen totalitären Herrschaft sichern – der sogenannten Global Governance. Den ersten Schritt zu dieser Global Governance nennen sie jetzt die Agenda
  5. Ein langersehntes Machtziel der Marxisten soll so möglich werden. Mit dem Vorwand einer angeblichen nachhaltigen Entwicklung täuschen sie die Menschen, um ihr eigentliches Ziel zu erreichen, ihre Raubbeute vor der empörten Bevölkerung zu schützen und ihre Globalmacht um jeden Preis zu sichern. Die globalen Akteure haben den größten Raub der Geschichte auf Kosten der Menschheit begangen. Das muss man sich einfach mal klarmachen. Sie haben uns Bürger dabei ausgenutzt und uns unseren Wohlstand genommen – unsere Freiheit, unsere Demokratie, den Rechtsstaat, unsere Kultur – alles das wollen sie uns nehmen. Jetzt wollen sie uns auch noch eine neue totalitäre Weltordnung aufzwingen, um uns zu unterwerfen und zu knechten. Werden wir das wirklich zulassen? Wir sind die große Mehrheit, wir sind bereit unsere Bestimmung für die Freiheit zu verteidigen. Nach Artikel 20 Grundgesetz haben wir das Recht und die Pflicht dazu. Stehen wir jetzt gemeinsam auf. Nehmen wir unser Schicksal in die Hand und holen wir uns unsere Freiheit, unsere Selbstbestimmung und unsere Zukunft wieder zurück. Die Herrschaft der Freiheit hat jetzt begonnen. Stoppen wir den globalen Totalitarismus dieser Akteure und Volksverräter. Stoppen wir die Agenda
  6. Ja lieber …, ich wünsche dir alles Gute auf deinem weiteren Lebensweg. Bleibe gesund, bleibe uns gewogen. Vielen Dank.“, Vermerke BayLfV vom 6.12.2022 und vom 12.12.2022 131 In seinem Redebeitrag bezeichnet … die Regierung als „ideologieverseuchte[…] Räuberbande“, durch deren Handeln der Lebensstandard in den letzten Jahren dramatisch gesunken sei. Die „Lobbyisten der Kartellparteien“ und „Volksverräter“ würden sich persönlich bereichern anstatt zum Wohl des Volkes zu regieren und würden hierbei unterstützt von den korrupten und verlogenen Medien, die die Bürgerinnen und Bürger einer „laufende[n] Gehirnwäsche“ unterziehen würden. Den Bürgerinnen und Bürgern sei nicht nur der Wohlstand bereits genommen worden, nun solle ihnen auch noch ihre Freiheit, ihre Demokratie, der Rechtsstaat und ihre Kultur genommen und ihnen eine neue totalitäre Weltordnung aufgezwungen werden, um sie zu unterwerfen und zu knechten. Diese durch die „Volksverräter“ verursachte Entwicklung müsse gestoppt werden.“ 132 (fff) … …, jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt stellvertretender Kreisvorsitzender des AfD Kreisverbands H (AfD Landesverband Bayern) äußerte sich am
  7. September 2022 auf einer Veranstaltung zum Thema „Nicht frieren für unsinnige Politik, sofortige Friedensverhandlungen mit Russland; Energie- und Gaskrise sofort beenden, Inflation beenden, stabile Währung schaffen, Preisexplosion stoppen, Aufhebung jeglicher Impfpflicht; Schluss mit allen Corona-Maßnahmen“ wie folgt: 133 „Unser Bundeskanzler lässt uns ausrichten, wenn Kundgebungen von Extremisten, Querdenkern, Verfassungsfeinden gekapert werden, nehmen wir das nicht hin denn unsere Demokratie ist wehrhaft. Olala. Frage dazu an den Herrn B
  8. S
  9. – von welcher Demokratie spricht er, diese ist bereits vor langer Zeit abgeschafft und durch eine Klimadiktatur ersetzt worden – ein totalitäres System. Ein totalitäres System mit vollständiger Kontrolle über uns Bürger.“ „Da hätte ich noch eine weitere Frage an Ol. Sch.– der DDR-Ratsvorsitzende Ul. meinte vor längerer Zeit, in meinem Geburtsjahr, niemand hat die Absicht eine Mauer zu bauen, Ol. Sch.meinte auf die Frage ob die Regierung vorhat, auf Demonstranten zu schießen, niemand hat die Absicht auf Demonstranten zu schießen, ich für meinen Teil liebe Freunde glaube diesen Volksverrätern und Verbrechern kein Wort. Die Regierung führt nun seit Jahren Krieg gegen uns Bürgern und das meine ich wirklich ernst. Sie führen Krieg gegen uns.“ „Millionen von Bürgern leben nun in Armut, staatlich organisiert. Die vorsätzlich geschaffenen Preissteigerungen, von Nahrungsmitteln und ein offenkundiger Angriff auf die Landwirtschaft und die Energieversorgung sowie die Einführung der medizinischen Tyrannei sind Taktiken in diesem Krieg gegen das Volk. Wenn man unsere letzten Spargroschen für eine warme Wohnung gestohlen hat, geht es an die Immobilien und danach in die endgültige Sklaverei.“, jeweils Vermerk BayLfV v. 19.10.2022, S. 2 f.“ 134 Auf einer Veranstaltung am
  10. Oktober 2022 äußerte … schließlich: 135 „Wir haben den Corona-Irrsinn gerade überlebt und nun gibt´s gleich Krisen wieder im Überfluss. Alle von unseren Regierungen selbst inszeniert und erschaffen.“ „Diese grün-sozialistischen Kartellpolitiker der Regierung dulden es und sind nicht nur Mitwisser, sie sind Mittäter, bei der vorsätzlichen Zerstörung der deutschen Gesellschaft und Wirtschaft.“ „Die Erkenntnis, dass uns unsere Regierung bewusst und vorsätzlich mit selbsterzeugten Krisen in die Armut und staatliche Abhängigkeit treibt, ist noch nicht bei allen angekommen. Leider. Die deutsche Regierung ist nicht unfähig, sie ist bösartig.“, jeweils Vermerk BayLfV v. 19.10.2022, S. 4 136 Die Demokratie sei in der Bundesrepublik Deutschland demnach bereits vor langer Zeit abgeschafft und durch eine (Klima) Diktatur ersetzt worden. Die Regierung („Volksverräter[…]“, „Verbrecher[…]“ und „bösartig“) führe seit Jahren Krieg gegen die Bürgerinnen und Bürger, inszeniere Krisen und zerstöre Wirtschaft und Gesellschaft vorsätzlich, was nach der Prophezeiung … letztlich zu einer „endgültigen Sklaverei“ führen werde. 137 (ggg) Das Volk fände sich in einer Diktatur wieder, wenn die „Altparteien und ihre Gehilfen in NGOs und den Medien“ nicht aufgehalten würden: 138 „Die Umerziehung läuft in vollem Gange. […] Man bezeichnet es zwar als Satire, meint es aber todernst. Ist es die Vorbereitung einer Kulturrevolution wie in China, die damals Millionen Toter gefordert hat? Auch damals hetzte man die Kinder gegen ihre Eltern und Großeltern auf. Wenn wir die Altparteien und ihre Gehilfen in NGOs und den Medien nicht aufhalten, finden wir uns in der nächsten sozialistischen Diktatur wieder, diesmal nicht braun oder rot sondern grün.“, BfV Gutachten, S. 603 f (Klammersetzung bereits in Gutachten enthalten). 139 Anlass dieser Äußerung von … …, Mitglied des Bundestags und Beisitzer im AfD Landesvorstand Sachsen, in einem F.-Eintrag vom
  11. Dezember 2019 und Bezugspunkt für den Vorwurf, Kinder gegen ihre Eltern und Großeltern aufzuhetzen, war das von einem Kinderchor aufgeführte Lied „Meine Oma ist ’ne alte Umweltsau“. Die Verwendung des Begriffs „Umerziehung“ kann noch als Kritik an dem Lied und den hierin getätigten Aussagen sowie der Klimapolitik der Regierung bzw. etwa der Partei Bündnis 90/Die Grünen verstanden werden. Jedoch wird durch die Bezugnahme auf Todesfälle infolge der Kulturrevolution in China ein Bedrohungsszenario entworfen, das in keinem Verhältnis mehr zu möglichen Folgen der Klimapolitik der Regierung bzw. etwa der Partei Bündnis 90/Die Grünen steht. Zudem wird unterschwellig behauptet, die als „Altparteien“ bezeichneten anderen Parteien hätten sich quasi geschlossen mit Nichtregierungsorganisationen und den Medien, deren pluralistische Vielfalt zumindest unterschlagen wird, „verbündet“ und würden eine Diktatur errichten, wenn sie nicht von der AfD bzw. der Bevölkerung aufgehalten würden. Die Aussage zielt nicht nur darauf ab, Angst in der Bevölkerung zu schüren, sondern auch darauf, den Eindruck eines kollusiven Zusammenwirkens verschiedenster Institutionen zu erwecken und damit letztlich beim Leser das Gefühl hervorzurufen, die AfD stelle sich jedenfalls als einzige Partei der Errichtung einer Diktatur entgegen. 140 (hhh) Einer anderen Aussage nach sei die Bundesrepublik Deutschland bereits jetzt keine Demokratie mehr, sondern vielmehr ein „totalitäres, kleptokratisches und ochlokratisches System […], das selbst die übelsten Despoten vor Neid platzen lässt“: 141 „Nach 14 Jahren unter Merkels Bundesstillstandsverwaltung steht das Land Kopf, hat sich inzwischen in ein totalitäres, kleptokratisches und ochlokratisches System verwandelt, das selbst die übelsten Despoten vor Neid platzen lässt und ist in nahezu allen Bereichen völlig handlungsunfähig.“, ..., Mitglied des Landtags Baden-Württemberg (AfD Landesverband Baden-Württemberg) in einem F.-Beitrag vom 27.2.2020, BfV Gutachten, S. 659 142 Totalitär bedeutet „mit diktatorischen Methoden jegliche Demokratie unterdrückend, das gesamte politische, gesellschaftliche, kulturelle Leben [nach dem Führerprinzip] sich total unterwerfend, es mit Gewalt reglementierend“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/totalitaer). Ein Kleptokrat ist eine „männliche Person, die sich bereichert, indem sie ihre privilegierte gesellschaftliche Stellung zum Schaden anderer ausnutzt“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Kleptokrat), was auf ein System übertragen bedeutet, dass dieses von Personen angeführt bzw. gekennzeichnet wird, die sich nach der benannten Definition bereichern, indem sie ihre privilegierte gesellschaftliche Stellung zum Schaden anderer ausnutzen. Ein ochlokratisches System ist – wie bereits dargestellt wurde − „(in der altgriechischen Staatsphilosophie) Herrschaft durch den Pöbel (als eine entartete Form der Demokratie); Pöbelherrschaft“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Ochlokratie). Durch die Verwendung dieses Dreiklangs an Begriffen wird der Bundesrepublik Deutschland abgesprochen, ein (funktionierendes) demokratisches System zu sein und durch den Vergleich mit „übelsten Despoten“ die Behauptung aufgestellt, es handele sich um ein Unrechtsregime, wie es ansonsten nirgends anzutreffen sei. Diese auf verschiedene Aspekte abzielende Abwertung des demokratischen Systems in der Bundesrepublik Deutschlands ist derart umfassend und tiefgreifend, dass die Politik der Bundeskanzlerin a.D. hierfür zwar anlässlich sein, die Bewertung aber nicht mehr zu rechtfertigen vermag. 143 (iii) Auch wird der rechtsprechenden Gewalt ihre Kontrollfunktion abgesprochen und sie vielmehr als Gegner des Volkes dargestellt. 144 In einem F.-Eintrag vom
  12. Mai 2020 beschimpft … … (AfD Landesverband Baden-Württemberg), Gründungsmitglied der AfD und AfD-Kandidat für die Bundestagswahl 2021 (Quelle: https://www. …de/ueber-mich), die Justiz als „Deutsche Verräter-Justiz“ (BfV Gutachten, S. 686). … … (AfD Landesverband Hessen), ebenfalls Kandidat für die Bundestagswahl 2021 (Quelle: https://www.abge....de/profile/ …*) sowie erster Vorsitzender des AfD Kreisverbands I (Quelle: https:/ …afd-hessen.org/or.../) zufolge segnen die „Staatsgerichte […] wie die Gerichte im
  13. Reich und in der DDR jedes rechtswidrige Gesetz einfach ab“ (BfV Gutachten, S. 686). Eine Pressemeldung zu einem Urteil gegen einen Geflüchteten kommentiert der AfD Kreisverband J (AfD Landesverband Baden-Württemberg) am
  14. Mai 2020 in einem F.-Eintrag augenscheinlich mit der Auffassung, es sei zu milde ausgefallen, wie folgt: „Merkels Gäste bekommen unser Steuergeld und bei der Justiz noch Rabatt dazu. Verfluchte Richter gegen das Volk. Verräter.“ (BfV Gutachten, S.686). 145 Die Äußerung von Wertungen in Bezug auf Urteile ist verfassungsschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Auch ist es nicht zu beanstanden, wenn thematisiert und hinterfragt wird, ob, warum und in welchem Ausmaß die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gerichtlich bestätigt wurde. Die dargestellten Äußerungen gehen jedoch über eine derartige Kritik hinaus, da die Verunglimpfung von Gerichten und Richtern gegenüber der Auseinandersetzung mit deren Rechtsprechung im Vordergrund steht. Die Verunglimpfungen zielen – insbesondere auch durch Verwendung der dem Nationalsozialismus zuzuordnenden Begrifflichkeit „(Volks) Verräter“ – und den Vergleich mit dem Dritten Reich und der DDR darauf ab, den Eindruck zu erwecken, dass die rechtsprechende Gewalt in ihrer Entscheidungsfindung nicht unabhängig handele (Art. 97 Abs. 1 GG). Hierdurch wird in der Bevölkerung die Angst geschürt, dass das staatliche Handeln keiner unabhängigen gerichtlichen Kontrolle unterliege und Bürgerinnen und Bürgern damit gegenüber staatlichen Maßnahmen der Exekutive kein wirksamer Rechtsschutz zur Verfügung stehe und damit nicht zu erwarten sei, dass die Rechtsstaatlichkeit durch inhaltlich unabhängig getroffene Entscheidungen gewahrt werde. Unabhängig davon, ob hierin tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen das Rechtsstaatsprinzip gesehen werden könnten, welches ebenfalls Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist (vgl. einfachgesetzlich § 4 Abs. 2 Buchst. b, Buchst. e BVerfSchG), wird durch die dargestellten Behauptungen daher insgesamt ein Bild gezeichnet, in dem die Bevölkerung als weitgehend machtlos gegenüber der vom Willen und Wohl des Volkes losgelöst handelnden Exekutive dargestellt wird. Damit sollen auch die auf die mangelnde Kontrolle der Exekutive durch die Justiz zielenden Äußerungen einen Beitrag dazu leisten, das Vertrauen der Bevölkerung in die Funktionsfähigkeit des demokratischen Systems in der Bundesrepublik Deutschland zu erschüttern. Angesichts der bereits dargestellten Behauptungen, durch die die Rechtmäßigkeit und Legitimität des Handelns der Exekutive und deren Zielsetzung in hohem Maße infrage gestellt und der Eindruck erweckt wird, dass der Bevölkerung hierdurch bewusst Schaden zugefügt werden sollte, wäre eine wirksame gerichtliche Kontrolle staatlichen Handelns durch unabhängige Richterinnen und Richter von umso größerer Bedeutung. 146 (jjj) Durch die dargestellten Aussagen wird ein Gesamtbild gezeichnet, wonach die Existenz der Bürgerinnen und Bürger vom Handeln der Regierung und Polizeigewalt und -terror bedroht und zugleich weder vom Rechtsstaat noch von einer unabhängigen Justiz geschützt werde, um Ängste und Ablehnung gegenüber dem politischen und institutionellen System in Deutschland zu schüren. 147 Dies verdeutlicht auch der im BfV Gutachten dargestellte Text eines Videos mit dem Titel „Deutschland – Es sind nicht unsere Politiker, nicht unsere Justiz und schon gar nicht unsere Polizei“, selbst wenn diesem durch das bloße Teilen auf F. durch … … (AfD Landesverband Hessen) und damit für sich genommen ggf. noch keine verfassungsschutzrechtliche Relevanz zukommen mag (vgl. OLG Dresden, U.v. 1.6.2018 – 4 U 217/18 – juris Rn. 15; OLG Frankfurt, U.v. 26.11.2015 – 16 U 64/15 – juris Rn. 37 ff.): 148 „Die Regierung will unser Land mit Millionen Syrern und Afrikanern fluten, weil genau das ihre Aufgabe ist. Und die korrupte Justiz passt auf, dass wir dabei untätig zusehen müssen. Die BRD, weder Staat noch Rechtsstaat, ist die feindliche Besatzung für Deutschland. Sie will uns Deutsche umbringen. Seit mindestens 100 Jahren versucht man uns Deutsche kleinzukriegen [Anm.: Betonung auf „kriegen“] und das im wahrsten Sinne des Wortes. Kleinkriegen. Diese BRD-Regierung besteht aus allem möglichen, aber nicht aus Deutschem. Die Aufgabe der Besatzungs-BRD ist es, die besonders geistesgewandten und kreativen Deutschen zu unterdrücken, auszubeuten und auf lange Sicht umzubringen, sollten sie sich wehren. […] Auch die Parteien kommen ohne Ausnahme alle aus dem gleichen Stall und spielen uns ihre Konkurrenz nur vor. Es ist Teil der Täuschung, damit verblendete Bürger zur Wahl gehen und ihr Mandat abgeben. Nur darum geht es. Zur Frage, ob Deutschland wirklich besetzt ist oder nicht, kann man ganz einfach mal nach oben in den Himmel schauen. Da ist die Antwort auf die Besatzungsfrage. Wenn feige antideutsche Justiz ein Urteil erlässt, dann ist die Polizei, die skrupellose Truppe, die den auf Papier gebrachten Terror mir roher Gewalt durchsetzt. Das ist nicht unsere Polizei. […] Die brechen im Rudel in Häuser ein und schleifen Leute heraus für 50 € sogenannte GEZSchulden und weniger. Es muss endlich Schluss sein mit der Lobhudelei auf den Besatzer der Deutschen. Nicht unsere Politik. Nicht unsere Justiz. Nicht unsere Polizei.“, Text eines Videos mit dem Titel „Deutschland – Es sind nicht unsere Politiker, nicht unsere Justiz und schon gar nicht unsere Polizei“, geteilt am 28.11.2019 von … … (AfD Landesverband Hessen) auf dessen F.-Seite, BfV Gutachten, S. 582 149 (kkk) Als quasi letzte vorhandene Möglichkeit, die dargestellte Entwicklung zu verhindern, wird die Unterstützung und Wahl der AfD inszeniert: 150 So habe die AfD die bestehenden Missstände erkannt und arbeite an der Aufklärung der Bevölkerung darüber, dass Deutschland nurmehr eine „Schein-“ bzw. „Fassadendemokratie“ sei und sich zu einer Diktatur entwickle: 151 „Wir sind diejenigen, die für Demokratie, für Freiheit und für Meinungsvielfalt kämpfen und den Plänen einer neuen sozialistischen Diktatur den Kampf angesagt haben. Die Ministerpräsidentenwahl in Thüringen [d.h.: das dortige Agieren der AfD-Fraktion] war eine taktische Meisterleistung. Sie hat den Altparteien ihre demokratische Maske heruntergerissen und die darunterliegende, diktatorische, neosozialistische Fratze für jedermann sichtbar gemacht. Wir müssen den Menschen immer wieder vor Augen führen, dass sich die Altparteien dieses Land zur Beute gemacht haben und wir nur noch in einer Scheindemokratie leben. […] Ich möchte im Landesvorstand mithelfen, diesen Zustand, dass an uns niemand mehr vorbeikommt, sukzessive überall zu erreichen. Ich möchte Strategien miterarbeiten, mit denen wir noch effizienter die Menschen erstens darüber aufklären, dass wir nur noch in einer Fassadendemokratie leben und auf dem Weg in eine Diktatur sind.“, … …, Mitglied des Bundestags und Beisitzer im Vorstand des AfD Landesverbands Sachsen in einer Rede in … am 29.2.2020, BfV Gutachten, S.610 f (Klammersetzung bereits in Gutachten enthalten). 152 (lll) Gehindert werde die AfD in ihrem Handeln für die Bevölkerung aber dadurch, dass sie durch ihre politischen Gegner, also insbesondere die übrigen Parteien „systematisch entmenscht“, aus der Gesellschaft isoliert und ihre Sympathisanten eingeschüchtert würden, um die AfD letztlich „z

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