GO. 20 Nach §
GO können dem Beigeladenen Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt hat oder Rechtsmittel eingelegt hat. Dies ist nicht der Fall. 21 Nach §
GO sind außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Beigeladene erfolgreich Anträge gestellt bzw. das Verfahren wesentlich gefördert hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, Rn. 29 zu § 197a). Weder hat die Beigeladene Anträge gestellt, noch hat sie das Verfahren wesentlich gefördert, weshalb es nach Auffassung des Gerichts der Billigkeit entspricht, die außergerichtlichen Kosten dem Kläger nicht aufzuerlegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.