holen der Anhörung bewirkt nur dann eine Heilung iSv Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG, wenn der Sinn der Anhörung, die Entscheidung anhand der Stellungnahme der Beteiligten zu überprüfen, noch erreicht werden kann. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: mangelndes Rechtsschutzbedürfnis für Eilantrag
Erfüllung der auferlegten Verpflichtung, keine Heilung der unterbliebenen Anhörung, ermessensfehlerhafte Frist, Zwangsgeldandrohung, Baumpflegemaßnahme, Schutz freigelegter Wurzeln, Eilantrag, Rechtsschutzbedürfnis, Erfüllung der auferlegten Verpflichtung, Begründung des Sofortvollzugs, Interessenabwägung, Anhörungsmangel,
holung der Anhörung, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ermessensfehlerhaft kurz festgesetzte Frist Tenor
Aktenlage – neben der Baugenehmigung vom
Ziffer 3.4 der Baugenehmigung sind alle zu erhaltenden Bäume gemäß DIN 18920 vor Beschädigungen zu schützen.
Ziffer 3.5 ist im Bereich der Bäume B 13 und B 14 ein Wurzelvorhang zur Baugrube hin einzuplanen und die Baugrube durch Senkrechtverbau auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Ziffer 3.6 bestimmt, dass alle zum Erhalt festgesetzten Bäume während der Baumaßnahme mit einem festen, zwei Meter hohen Holzschutzzaun zu schützen seien. Dieser müsse am Rand des Wurzelbereichs errichtet werden. Der Wurzelbereich eines Baumes sei der Kronenradius plus 1,5 m.
der Baugenehmigung i.V.m. dem Freiflächengestaltungsplan sind unter anderem die Bäume B 8 (Bergahorn), B 13 (Bergahorn) und B 14 (Stieleiche) zu erhalten. Für diese war mit dem Bauantrag keine Fällgenehmigung beantragt worden. 4 Mit E-Mail vom
frage der Antragstellerin vom
Ziffer 4 wird ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 EUR zur Zahlung fällig, sollte die Antragstellerin die Auflage Nummer 3.5 aus dem Baugenehmigungsbescheid vom 19. Mai 2021 nicht bis zum 12. Februar 2023 erfüllen.
den Ziffern 5 und 6 wird jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR zur Zahlung fällig, wenn die Verpflichtung aus Nummer 1 bzw. 2 des Bescheids nicht bis zum
SchVO seien Beschädigungen auch Störungen des Wurzelbereichs unter der Krone, insbesondere durch Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen. Als Zustandsstörerin sei die Antragstellerin die richtige Adressatin. Die Anordnung entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Sie sei sachgerecht, um die Bäume langfristig zu erhalten und sie vor weiteren Beschädigungen zu schützen. Bei zukünftigen Bautätigkeiten sollten durch die angeordneten Maßnahmen, also die Entfernung der Ablagerungen und die fachgerechte Versorgung der Wurzeln, weitere Freilegungen sowie Beschädigungen der verbliebenen Wurzeln verhindert werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Die Anordnungen seien rechtlich und tatsächlich möglich. Ein milderes, gleich effektives Mittel sei nicht erkennbar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nr. 4 erfolge
GO. Angesichts der Ablagerungen sowie der abgerissenen (Stark-) Wurzeln und der damit einhergehenden Austrocknung bzw. anhaltenden Schädigung der Bäume könne nicht bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewartet werden. Bis dahin könnte das Ziel, der dauerhafte Erhalt der Bäume, keinen Erfolg mehr haben. Als Zwangsmittel werde in den Ziffern 5 und 6 das Regelzwangsmittel des Zwangsgelds angedroht. Die Frist sei angemessen. 500 EUR entspreche jeweils dem wirtschaftlichen Interesse daran, dass die Antragstellerin zur Erfüllung der Anordnungen der Ziffern 1 und 2 des Bescheids angehalten werde. 11 Mit am
vollziehbar, warum diese Maßnahmen umgehend auszuführen seien. Es sei weder ersichtlich, dass „Ablagerungen im Wurzelbereich“ noch evtl. „abgerissene Wurzeln“ zu einer umgehenden Baumschädigung führten. Selbst wenn man von einer Umsetzungsfrist bis
dem fast der gesamte Baumbestand auf dem Grundstück seit dem Jahr 2017 gefällt worden sei. Bereits am
VwVfG durch Klageerhebung geheilt, da sich die Antragstellerin zur Sache eingelassen habe. Zudem seien die Argumente der Antragstellerin hinlänglich bekannt gewesen. Rechtsgrundlage der in den Ziffern 1 und 2 verfügten Maßnahmen sei § 5 Abs. 2 Satz 1 BaumSchVO i.V.m. § 3 Abs. 1 BaumSchVO. Die Aufzählung der Beschädigungen in § 3 Abs. 2 BaumSchVO sei nicht abschließend. § 5 Abs. 2 Satz 1 BaumSchVO halte sich genau im Ermächtigungsrahmen des Art. 12 Abs. 2 BayNatSchG a.F.
SchVO verboten sei, „Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen“ genannt. Das Verbot gelte nicht, wenn Vorsorgemaßnahmen gegen das Absterben von Bäumen getroffen worden seien. Die in der Baugenehmigung formulierten Baumschutzauflagen seien als solche Absprachen zu verstehen. Unter Punkt 3.4 sei die Einhaltung der DIN 18920 festgehalten, die Ablagerung im bzw. Belastung des Wurzelbereichs als Schadursache ansehe. Die Forderung, jedwede Ablagerung zu unterlassen, sei sachdienlich, verständlich und durchführbar. Dass für den Baum Nr. 8 der Schutz des gesamten Wurzelbereichs aufgrund der Ausmaße des Bauvorhabens nicht möglich sei, bedeute nicht, dass auf sämtliche Schutzmaßnahmen verzichtet werde. Die DIN 18920 sehe unter Punkt 4.6 vor, dass, wenn aus Platzgründen nicht der gesamte Wurzelbereich geschützt werden könne, der zu schützende Bereich möglichst groß sein und insbesondere die offene Bodenfläche umfassen müsse. Es bestehe ein erhöhtes Interesse an der Herstellung eines Zustands, der weitere Schadquellen ausschließt. Mit der fachgerechten Durchtrennung der abgerissenen Wurzeln und Versorgung der Wunden werde das Risiko von Pilzerkrankungen des Baumes verringert. Der Sofortvollzug sei zu Recht
GO angeordnet worden. Die Verdichtung des stammnahen Wurzelbereichs von Bäumen sowie die Durchtrennung der Wurzeln, die der Wasser- und Nährstoffversorgung des Baumes dienen, würden zur Schädigung des Baumes führen, sofern dieser Zustand nicht umgehend behoben wird. Verdichtungen im Wurzelbereich führten zu einem Verlust von Bodenstruktur, wodurch Feinporen im Boden verloren gehen und die Sauerstoffzufuhr für die Wurzeln beeinträchtigt werde. Die Wurzeln könnten ihre Funktion zur Baumversorgung und -verankerung verlieren. Das Abreißen von Wurzeln bedeute einerseits den Verlust wichtiger „Zubringerleitungen“ von Waser und Nährstoffen. Anderseits würden durch das Abreißen (im Gegensatz zur fachgerechten Durchtrennung mittels eines sauberen Schnitts) größere Flächen freiliegenden Holzkörpers entstehen, die durch den Baum schlecht wieder verschlossen werden könnten. Diese Wunden stellten mögliche Eintrittspforten für Krankheitserreger wie z.B. holzzersetzende Pilze dar. Die Beauftragung eines Fachunternehmens innerhalb von zwei Wochen sei durchaus möglich. Eine fristgerechte Mitteilung eines verbindlichen Termins zeitnah
Ablauf der Frist könne zu einer Fristverlängerung führen. 15 Bei einer Ortseinsicht am 26. Januar 2023 stellte die Antragsgegnerin fest, dass bei eingestellter Bautätigkeit die Aufschüttungen entfernt worden, die Wurzeln des Baumes Nr. 13 mit Sand bedeckt worden (ohne
weis einer fachgerechten Versorgung) und keine Baumschutzzäune oder Wurzelvorhänge vorhanden seien. 16 Auf eine
frage des Gerichts erklärte die Antragstellerin, dass der Verpflichtung aus Ziffer 1 des Bescheids
gekommen worden sei. Zudem habe die Antragstellerin eine Änderung der Baugenehmigung beantragt,
der der Baum Nr. 14 nicht erhalten werden könne. Baum Nr. 13 sei nicht verkehrssicher, was ein Zugversuch ergeben habe. Eine entsprechende „Vorabinformation“ vom
wie vor unbedeckt und unbehandelt seien. Dieser Zustand führe, insbesondere wenn das Frühjahr komme, zum zunehmenden Austrocknen der abgerissenen Wurzeln und zu einer weiteren Schwächung des Baumes. Da ein Verzicht auf Zwangsmaßnahmen erklärt worden sei, werde
GO beantragt, der Antragstellerin als Auflage aufzugeben, die frei liegenden Wurzeln des Baumes Nr. 13 (Bergahorn) fachgerecht zu versorgen. Ein Verzicht auf die Schutzmaßnahmen für die Bäume Nr. 13 und 14 (Wurzelschutzvorhang) könne erst dann erklärt werden, wenn diese sicher nicht erhalten werden können. 18 Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 31. Januar 2023 wurden die Verfahren, soweit sie sich gegen Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids richten, abgetrennt. Sie werden unter den Aktenzeichen AN 3 S 23.207 und AN 3 K 23.208 fortgeführt. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und auf die beigezogene Behördenakte verwiesen. II. 20 Der Antrag
GO, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen, ist teilweise unzulässig. Soweit er zulässig ist, ist er begründet. I. 21 Soweit sich der Eilantrag gegen die Ziffer 1 (Entfernung sämtlicher Ablagerungen im Wurzelbereich der Bäume Nr. 8 und 13) und gegen die damit zusammenhängende Ziffer 5 (Zwangsgeldandrohung) des streitgegenständlichen Bescheids richtet, ist er mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung fehlt, wenn diese für den Antragsteller von vornherein nutzlos bzw. wenn das gerichtliche Offenhalten der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich ist (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 80 VwGO Rn. 492; Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 80 VwGO Rn. 132). 22 1. Die Antragstellerin ist der Anordnung in der Ziffer 1 des Bescheids, sämtliche Ablagerungen im Wurzelbereich der beiden Bäume zu entfernen,
gekommen. Die entsprechende Erklärung der Antragstellerin stimmt mit den von der Antragsgegnerin im Rahmen einer Ortseinsicht am 26. Januar 2023 gemachten Fotos und auch den dazu angefügten kurzen Erläuterungen überein. Die Aufschüttung war entfernt, es waren keine Baumaterialien oder sonstige Gegenstände mehr abgestellt.
dem mit Bescheid vom
Ziffer 1 vollständig erfüllt. 23
ZVG, dass der Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt. 24 Da der Eilantrag bezüglich Ziffer 1 und Ziffer 5 schon unzulässig ist, ist insoweit auf die Begründetheit nicht näher einzugehen, insbesondere, ob die Anordnungen rechtlich zu beanstanden wären. II. 25 Der Eilantrag
GO hat Erfolg, soweit er sich gegen Ziffer 2 und Ziffer 6 des Bescheids richtet. 26 1. Der Antrag
GO ist insoweit zulässig. Er ist insbesondere statthaft. Die Anordnung in der Ziffer 2 wurde von der Antragsgegnerin
GO für sofort vollziehbar erklärt, die Anordnung in der Ziffer 5 ist als Maßnahme des Verwaltungszwangs (Zwangsgeldandrohung) gemäß Art. 21a Satz 1 BayVwZVG sofort vollziehbar. In der Hauptsache wurde mit der fristgerecht erhobenen Klage ein Rechtsbehelf eingelegt, der in der Lage ist, die aufschiebende Wirkung auszulösen. Die Antragstellerin hat auch insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis, insbesondere wurde die Verpflichtung zur fachgerechten Durchtrennung der Wurzeln des Baumes Nr. 13 noch nicht erfüllt. 27 2. Der Antrag ist insoweit auch begründet. 28 Es ist schon fraglich, ob die Anordnung des Sofortvollzugs der Verpflichtung zur fachgerechten Durchtrennung der abgerissenen Wurzeln des Baumes Nr. 13 (Ziffer 5 des Bescheids) formell rechtmäßig erfolgt ist.
GO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Ausgehend von dem Ansatz, dass § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung betrifft, ist es zwingend, dass es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung nicht ankommen kann. Es reicht eine schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die anordnende Behörde eine Anordnung des Sofortvollzugs im konkreten Fall für geboten erachtet (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55). Die Begründung muss nicht ausführlich sein; aus ihr muss jedoch hervorgehen, dass und warum die Verwaltung im konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, § 80 Rn. 247). Ausweislich des Bescheids beabsichtigte die Antragsgegnerin eine Begründung des Sofortvollzugs
GO. Jedoch bezieht sich diese Begründung ausdrücklich auf „Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nr. 4 dieses Bescheids“. Ziffer 4 des Bescheids trifft jedoch Festsetzungen in Hinblick auf die Auflagen aus dem Baugenehmigungsbescheid, eine Erklärung zur sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffer 2 beinhaltet sie nicht. Zwar kann der Begründung wohl entnommen werden, dass die Antragsgegnerin grundsätzlich der Ausnahmecharakter für eine Anordnung des Sofortvollzugs bewusst war, jedoch ist fraglich, ob aufgrund des ausdrücklichen Bezugs auf die falsche Ziffer des Bescheids die Antragsgegnerin tatsächlich im konkreten Fall von einer besonderen Ausnahmesituation ausging. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass ein unbeachtlicher Tippfehler vorliegt, insbesondere, da sich die Begründung inhaltlich auf die abgerissenen Wurzeln bezieht (und nicht auf die Baugenehmigung), so fällt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. 29
GO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen oder wiederherstellen. Das erkennende Gericht hat eine eigenständige und originäre Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu treffen, die notwendigerweise nur vorläufigen summarischen Charakter hat. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht Ersatz für das Verfahren der Hauptsache sein, welches in erster Linie den Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG vermittelt; demgegenüber dient das Eilverfahren vornehmlich der Verhinderung von Rechtsnachteilen und Rechtsverlusten bis zum (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Wegen des summarischen Charakters des Eilverfahrens müssen dabei weder schwierige Rechtsfragen vertieft noch abschließend geklärt werden. Solches muss dem Verfahren der Hauptsache überlassen bleiben (vgl. OVG NRW, B.v. 26.1.1999 – 3 B 2861/97 – juris Rn. 4). Im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung kommt vor allem den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten bzw. noch einzulegenden Rechtsbehelfs eine maßgebliche Bedeutung zu (vgl. BayVGH, B. v. 26.4.2021 – 15 CS 21.1081 – juris Rn. 22). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. 30 a) Die in der Ziffer 2 des Bescheids verfügte Verpflichtung der Antragstellerin, die abgerissenen Wurzeln des Baumes Nr. 13 durch ein entsprechendes Fachunternehmen freizulegen und fachgerecht durchtrennen zu lassen, ist
summarischer Überprüfung rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten, der erhobenen Anfechtungsklage kommen Erfolgsaussichten zu. 31 aa) Es mangelt
summarischer Prüfung schon an der erforderlichen Anhörung gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vor Erlass dieses für die Antragstellerin belastenden Verwaltungsakts, so dass eine beachtliche formelle Rechtswidrigkeit vorliegt. 32 Die Antragsgegnerin hat aufgrund der Ortseinsicht am
gang ausreichend Zeit, Stellung zu nehmen, da der angegriffene Bescheid am gleichen Tag erging und sogar insoweit „parallel“ angekündigt wurde. Zudem nimmt die Antragsgegnerin darin sogar Bezug auf einen vereinbarten Ortstermin, bei dem Gelegenheit zum Austausch der Rechtsauffassungen bestanden hätte, der ausweislich der Akten aber nicht stattfand. Ein Fall der Entbehrlichkeit der Anhörung
den Umständen des Einzelfalls gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG liegt – abgesehen davon, dass eine Begründung für die Ermessensentscheidung im Bescheid nicht enthalten ist – nicht vor. Insbesondere greift Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG nicht. Gefahr im Verzug i.S.v. Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG ist anzunehmen, wenn durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die behördliche Maßnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen. Hierbei ist wegen der Bedeutung des Anhörungsrechts als tragendem Prinzip des rechtsstaatlichen Verfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zu § 28 VwVfG: BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 3 C 16/11 – juris Rn. 14). Dass selbst bei einer kurzen Anhörungsfrist der Zweck der Maßnahme, der Erhalt des Baumes, nicht erreicht hätte werden können, ist weder dargetan noch ersichtlich. 33 Eine Heilung des Anhörungsmangels
VwVfG durch
holung im gerichtlichen Verfahren kann
summarischer Prüfung wohl nicht angenommen werden. Das
holen der Anhörung bewirkt nur dann eine Heilung, wenn der Sinn der Anhörung, die Entscheidung anhand der Stellungnahme der Beteiligten zu überprüfen, noch erreicht werden kann. Die Heilung eines Anhörungsmangels gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 BayVwVfG setzt voraus, dass die Anhörung
träglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht (vgl. zu § 28 VwVfG: BVerwG, B.v. 17.8.2017 – 9 VR 2/17 – juris Rn. 10, NVwZ 2018, 268). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann
summarischer Prüfung wohl nicht von einer Heilung ausgegangen werden. Zwar hat sich die Antragsgegnerin mit den von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Aspekten hinsichtlich der fachgerechten Versorgung der abgerissenen Wurzeln des Baumes Nr. 13 auseinandergesetzt, insbesondere zur Rechtsgrundlage und zur gesetzten Frist. Jedoch greift der von der Antragsgegnerin vorgebrachte Umstand, dass die Argumente der Antragstellerin hinlänglich bekannt gewesen seien, zu kurz. Denn gerade aufgrund des Umstands, dass für Baum Nr. 13
Erlass des streitgegenständlichen Bescheids ein Sachverständigenbüro einen Zugversuch durchgeführt hat, der als Vorabergebnis am 26. Januar 2023 zu einer fehlenden Verkehrssicherheit gelangt, und dass über den sich darauf stützenden gestellten Fällantrag ausweislich der Akten noch nicht entschieden wurde, liegt es nicht auf der Hand, dass bei einer vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids durchgeführten Anhörung der Antragstellerin die Antragsgegnerin auch die verfügten Maßnahmen zum Schutze des Baumes Nr. 13 getroffen hätte. Es kann auch nicht gemäß Art. 46 BayVwVfG mit der erforderlichen Offensichtlichkeit festgestellt werden, dass das Unterbleiben der Anhörung die Entscheidung der Antragsgegnerin in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2021 – 19 CS 20.261 – juris Rn. 12). Erforderlich hierfür wäre, dass die Kausalität des Anhörungsmangels für den Behördenwillen ohne Zweifel verneint werden kann (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 46 VwVfG Rn. 80). Gerade wegen der von der Antragstellerin mit Hilfe eines Sachverständigenbüros festgestellten vorgebrachten fehlenden Verkehrssicherheit des Baumes Nr. 13 kann nicht ohne jeglichen Zweifel ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin die Ziffer 2 des Bescheids bei einer vorher durchgeführten Anhörung anders als erfolgt verfügt hätte. 34 bb) Die angeordnete Verpflichtung zum Freilegen und zur fachgerechten Versorgung der abgerissenen Wurzeln des Baumes Nr. 13 dürfte zudem im konkreten Fall gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen, so dass sie auch materiell rechtswidrig sein dürfte. Zwar können
SchVO grundsätzlich von der Antragsgegnerin Maßnahmen zur Pflege und zum Schutz von Bäumen angeordnet werden – unabhängig davon, ob es ausreichend ist, die Antragstellerin als Miteigentümerin als alleinige Adressatin zu verpflichten. Jedoch ist bei solchen sicherheitsrechtlichen Anordnungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
VG zu beachten.
VG ist unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Geeignet ist eine Maßnahme dann, wenn mit ihr der angestrebte Zweck ganz oder teilweise erreicht werden kann (vgl. Goldhammer in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand 15.1.2023, Art. 8 LStVG Rn. 37). Als milderes Mittel wäre im konkreten Fall zunächst die formlose Aufforderung der Antragstellerin, eventuell im Zusammenhang mit einer Anhörung, sich um die abgerissenen Wurzeln zu kümmern, heranzuziehen gewesen. Dass dieses Mittel von vornherein völlig ungeeignet gewesen wäre, den gewünschten Zweck zu erreichen, liegt nicht auf der Hand. Insbesondere
der erfolgten Einstellung der Bauarbeiten ist es nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin geeignete Alternativvorschläge unterbreitet oder ohne sicherheitsrechtliche Anordnung die fachgerechte Versorgung der Wurzeln des Baumes Nr. 13 übernommen hätte. 35 cc) Die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin eingeräumte Frist zur Erfüllung der Verpflichtung der Ziffer 2 des Bescheids ist
summarischer Prüfung zudem ermessensfehlerhaft festgesetzt worden. Der Fehler ist gemäß § 114 VwGO beachtlich, so dass auch in dieser Hinsicht von einer materiellen Rechtswidrigkeit der Ziffer 2 des Bescheids auszugehen sein dürfte. Auch wenn die Frist zur Erfüllung nicht ausdrücklich in die Ziffer 2 aufgenommen wurde, so dürfte der Antragstellerin eine Frist bis 28. Januar 2023 gewährt worden sein. Denn nur dann, wenn die auferlegte Handlungspflicht nicht bis zum 28. Januar 2023 erfüllt wird, wird
der Ziffer 6 des Bescheids ein Zwangsgeld angedroht. Innerhalb des Zeitraums bis zum
der Ortseinsicht die sofort vollziehbare Baueinstellung verfügt, jedoch wurden die streitgegenständlichen Maßnahmen zum Baumschutz – ohne ersichtlichen Grund – erst mit einem größeren zeitlichen Abstand, mehrere Wochen später, angeordnet. 36 Das Gericht verkennt nicht, dass es Fallgestaltungen gibt, bei denen Baumpflegemaßnahmen mit einer kurzen Handlungsfrist (unter Anordnung des Sofortvollzugs) erforderlich sind, jedoch stellt sich dieser konkrete Einzelfall anders dar. Es liegt nicht auf der Hand, dass ein kurzfristiges Handeln beispielsweise aufgrund einer besonderen Gefährdungslage erforderlich war. Im Gegenteil spricht schon alleine aufgrund des etwa fünfwöchigen Zeitablaufs seit der Ortseinsicht Vieles dafür, dass nicht einmal die Antragsgegnerin tatsächlich einen kurzfristigen Handlungsbedarf sah – auch wenn sie die lediglich zwei Wochen betragende Frist angeordnet hat. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt hat, dass eine Verlängerung der Frist möglich sei, wenn zeitnah ein verbindlicher Termin zur Durchführung der Maßnahmen feststeht. Auch der Inhalt der Handlungspflicht, die fachgerechte Versorgung der abgerissenen Wurzeln, lässt per se nicht auf eine besondere Eilbedürftigkeit schließen. Es ist für das Gericht
Aktenlage derzeit nicht erkennbar, dass die fachgerechte Versorgung der Wurzeln, durch die das Eindringen von Krankheitskeimen und das Austrocknen der Wurzeln wohl verringert werden kann, zeitlich derart eilbedürftig ist. 37 b) Die Zwangsgeldandrohung in der Ziffer 6 des Bescheids ist wohl
summarischer Prüfung ebenso rechtswidrig und dürfte die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen. Es fehlt an den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen
ZVG. Zwar ist die Rechtmäßigkeit eines Grundverwaltungsakts gemäß Art. 19 VwZVG keine Voraussetzung für dessen zwangsweise Durchsetzung, jedoch ist dessen Vollziehbarkeit erforderlich (vgl. zu § 6 VwZG: Mosbacher in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG,
GO für sofort vollziehbar erklärt worden, jedoch wird die aufschiebende Wirkung der Klage mit diesem Beschluss wiederhergestellt. Damit liegt kein vollziehbarer Grundverwaltungsakt vor, dessen zwangsweise Durchsetzung rechtlich zulässig ist. Auf das Vorliegen der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen braucht daher nicht weiter eingegangen werden. III. 38 Der Antragstellerin wird trotz des entsprechenden Antrags der Antragsgegnerin keine Auflage
GO auferlegt.
dieser Vorschrift kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Dies ist Ausfluss des gewissen Gestaltungsermessens, das das Gericht beim „Wie“ der Aussetzungsentscheidung hat (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 VwGO Rn. 168). Das Gericht hat
pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob der Aussetzungsentscheidung Auflagen beigefügt werden (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 437). Die Antragsgegnerin beantragte, als Auflage der Antragstellerin aufzuerlegen, die frei liegenden Wurzeln des Bergahorns (Baum Nr. 13) bis zur Entscheidung des Gerichts fachgerecht zu versorgen. Diesem Antrag kann schon aus dem Grund nicht entsprochen werden, weil dies inhaltlich letztlich vollständig der unter Ziffer 2 des Bescheids verfügten Maßnahme entspricht, die
summarischer Prüfung wohl erfolgreich von der Antragstellerin gerichtlich angegriffen wird. Eine geeignete und erforderliche Auflage, die im vorliegenden Fall dem Interessenausgleich zwischen dem wirksamen vorläufigen Rechtsschutz und dem staatlichen Vollzugsinteresse dient, ist für die Kammer nicht erkennbar. Der Antragsgegnerin ist es nicht verwehrt, im
gang zu dieser Entscheidung gegenüber der Antragstellerin Maßnahmen zum Schutz der Bäume unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen anzuordnen. IV. 39 Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeneinander aufzuheben, da die Beteiligten jeweils etwa zu gleichen Teilen obsiegen bzw. unterliegen. V. 40 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.