VG Ansbach, Urteil v. 02.02.2023 – AN 3 K 20.02079 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 02.02.2023 – AN 3 K 20.02079 Download Drucken Titel: Bewilligung einer Eigenheimzulage Normenketten: GG Art. 3 Abs.1 BayHO Art. 23, Art. 44 BayVwVfG Art. 32 EHZR Ziff. 8.2 BayBauKGPR Ziff. 8.2 Leitsätze: 1. Bei der Gewährung der Bayerischen Eigenheimzulage handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen, die auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel (Art. 23, 44 BayHO) stehen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Behörde bestimmt im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben sie dem Fördergegenstand zuordnet. Insoweit hat sie auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften, sodass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen nur für den Regelfall gelten und müssen Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen, wobei ein derartiger atypischer Fall dann gegeben ist, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine behördliche Beratungspflicht, zB über ablaufende Fristen, besteht nicht, wenn ein Antrag für die entsprechende Leistung (noch) nicht gestellt ist. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Bay. Eigenheimzulage, Kombiantrag für Bayer. Eigenheimzulage und Bayer. Baukindergeld, Plus, versäumte Antragsfrist wegen Warten auf die Auszahlungsbestätigung der KfW, geänderte Bewilligungspraxis, Eigenheimzulage, Bayern, Bewilligungspraxis, Gleichbehandlungsgrundsatz, Ermessen, atypischer Fall, Antragsfrist, Wiedereinsetzung, Beratungspflicht Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Bewilligung der Bayerischen Eigenheimzulage in Höhe von 10.000,00 EUR. 2 Mit Kombiantrag vom 25. Mai 2020 beantragte der Kläger die Bewilligung der Bayerischen Eigenheimzulage und des Bayerischen Baukindergeld Plus. Als Fördergrund wurde der Zweiterwerb eines Einfamilienhauses in der … zu eigenen Wohnzwecken angegeben. Als weitere Haushaltsangehörige wurden die Ehegattin und zwei Kinder angegeben. Das zu versteuernde Einkommen des Antragstellers des vorvorletzten Jahres wurde mit 19.995,00 EUR, das zu versteuernde Einkommen des vorletzten Jahres mit 20.592,00 EUR angegeben. Aus der beigefügten erweiterten Meldebescheinigung des … vom 14. Oktober 2019 ergibt sich als Einzugsdatum der 16. Juli 2019. Beigefügt war dem Antrag auch eine Auszahlungsbestätigung der … vom 1. April 2020, aus der sich hinsichtlich des am 27. Februar 2020 beantragten Baukindergeldes ergibt, dass die erste der zehn Zuschussraten zum 30. April 2020 überwiesen werde. 3 Mit Bescheid vom 2. September 2020 wurde der am 29. Mai 2020 gestellte Antrag auf Bewilligung der Eigenheimzulage abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß Ziffer 9.2 der Bayerischen Eigenheimzulage-Richtlinien (EHZR) die Antragstellung ab Bezug des Wohnraums und bis spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt zulässig sei. Als Nachweis sei eine (erweiterte) Meldebescheinigung vorzulegen. Maßgeblich für die Antragsfrist sei ausschließlich das Eingangsdatum (29.5.2020) auf dem eingereichten und unterzeichneten Papierantrag. Zwischen dem sich aus der vorgelegten Meldebescheinigung des … vom 6. Juli 2019 ergebenden Einzugsdatum (16.7.2019) und dem Eingangsdatum lägen mehr als sechs Monate. 4 Mit Schreiben vom 22. September 2020 zeigten sich die Bevollmächtigten des Klägers an und führten aus, dass der Kläger vor Antragstellung mehrfach telefonisch bei der BayernLabo nachgefragt habe und die Auskunft erhalten habe, er solle mit der Beantragung zunächst einmal warten, bis der Antrag auf Baukindergeld bzw. Baukindergeld Plus bewilligt wäre. Die späte Antragstellung sei daher durch die Auskunft der BayernLabo veranlasst. Daraufhin teilte die BayernLabo mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 mit, dass es sich bei der Bayerischen Eigenheimzulage und dem Bayerischen Baukindergeld Plus um unabhängige Förderprogramme mit unterschiedlichen Antrags- und Fördervoraussetzungen handle. Die Möglichkeit der kombinierten Antragstellung diene der Reduzierung des bürokratischen Aufwands. Maßgeblich für die Frist nach Ziffer 9.2 Abs. 1 EHZR sei ausschließlich das Einzugsdatum auf der Meldebescheinigung. Aufgrund des darin vermerkten Einzugsdatums am 16. Juli 2019 habe die Frist zur Beantragung der Bayerischen Eigenheimzulage am 16. Januar 2020 geendet. Eine zeitnahe Beantragung nach Ausstellung der Auszahlungsbestätigung des Baukindergelds des Bundes durch die KfW am 1. April 2020 lasse sich mit Antragseingang des Kombiantrages am 29. Mai 2020 nicht erkennen. 5 Die Bevollmächtigten des Klägers erhoben mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2020, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am 5. Oktober 2020, Klage und führten aus, dass der Kläger bereits seit seinem Einzug im Jahr 2019 mit der BayernLabo wegen der Gewährung von Baukindergeld und Baukindergeld Plus sowie der Bayerischen Eigenheimzulage telefoniert habe. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, er solle mit der Beantragung zunächst einmal warten, bis der Antrag auf Baukindergeld bzw. Baukindergeld Plus bewilligt sei. Aus diesem Grund habe der Kläger den Antrag erst zum festgehaltenen Zeitpunkt gestellt. Der Kläger sei ohne sein Verschulden verhindert gewesen, den Antrag richtig zu stellen und habe ihn aufgrund einer ausdrücklichen Auskunft der Behörde zu spät gestellt. 6 Der Bevollmächtigte des Klägers stellte zuletzt folgenden Klageantrag: 1. Unter Aufhebung des Bescheides der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt vom 2. September 2019, Antrags-Nr.: … Zeichen: …, wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die beantragte Eigenheimzulage zu bewilligen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 7 Der Beklagte beantragt, 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 8 Der Beklagte trug mit Schriftsatz der Regierung von Mittelfranken vom 10. November 2020 vor, dass das Bayerische Baukindergeld Plus dem Kläger laut Auskunft der BayernLabo bewilligt worden sei, die Eigenheimzulage jedoch nicht. Über die seitens des Klägers angegebenen Telefonate lägen der BayernLabo keine Dokumentationen vor. Nach Auskunft der BayernLabo sei bei der Verbescheidung der Eigenheimzulage auch die Argumentation des Klägers, auf die KfW-Auszahlungsmitteilung gewartet zu haben, gewürdigt und im Rahmen der erneuten Antragsprüfung mit einbezogen worden. Die gängige Verwaltungspraxis der BayernLabo sehe innerhalb dieser Betrachtung eine zeitnahe Antragstellung nach Ausstellungsdatum der entsprechenden Unterlagen (als zeitnah gelte binnen 14 Tagen) vor. Eine zeitnahe Beantragung nach Ausstellung der Auszahlungsbestätigung des Baukindergelds des Bundes durch die KfW am 1. April 2020 lasse sich mit Antragseingang des Kombiantrages am 29. Mai 2020 seitens der Labo nicht erkennen. 9 In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass nach Ziffer 9.2 Satz 1 EHZR die Antragstellung ab Bezug des Wohnraums und bis spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt zulässig sei. Maßgeblich zur Bestimmung des Wohnraumbezugs sei nach der ständigen Praxis der BayernLabo das Datum, welches in der erweiterten Meldebescheinigung ausgewiesen sei. 10 Dem Kläger sei zuzugeben, dass ihm vor erfolgter Antragstellung mitgeteilt worden sei, er solle mit der Beantragung zunächst einmal warten, bis der Antrag auf Baukindergeld (des Bundes) bewilligt sei. Es sei nach der ständigen Verwaltungspraxis der Förderstelle möglich, eine zeitnahe Antragstellung nach Ausstellungsdatum der entsprechenden Unterlagen in solchen Fällen als fristgerechten Eingang zu betrachten. Hierbei gelte als zeitnah nach der Praxis der BayernLabo binnen 14 Tagen. Ein Abstellen auf einen solchen Zeitraum sei in diversen Rechtsvorschriften zu finden: z.B. Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG, § 60 Abs. 2 VwGO. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Zivilrecht und herrschender Meinung in der Literatur zum Begriff des „demnächst“ in § 167 ZPO gelte eine zweiwöchige Verzögerung als geringfügig. Dem Kläger stehe eine Rechtsposition nicht zeitlich unbegrenzt zur Verfügung. Er müsse durch seine zeitnahe Antragstellung erkennen lassen, dass er eine Wahrnehmung seiner Rechtsposition gewissenhaft verfolgen wolle. Das Abstellen auf eine 14tägige Frist sei daher seitens der BayernLabo als Förderstelle als angemessen anzusehen. Eine solche zeitnahe Beantragung nach Ausstellung der Auszahlungsbestätigung des Baukindergeldes des Bundes durch die KfW am 1. April 2020 sei mit Antragseingang des Kombiantrages am 29. Mai 2020 nicht mehr zu erkennen. 11 Die BayernLabo sei zur Festlegung dieses Zeitpunkts, der Ziffer 9.2 Satz 1 EHZR näher konkretisiere, berechtigt gewesen. Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handle es sich um freiwillige Maßnahmen des Freistaates Bayern. Ein Anspruch auf Förderung über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz bestehe zugunsten des Antragstellers bzw. Klägers dann, wenn die in den Richtlinien dargelegte Fördervoraussetzungen vorlägen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten positiv beschieden würden. Eine explizite Rechtsnorm, die einen konkreten Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründe, existiere nicht. Vielmehr erfolge die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigem Ermessen der Behörde bzw. Förderstelle und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Seien Fördervoraussetzungen in Richtlinien zulässigerweise geregelt, müssten dies von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewandt werden. Eine solche Richtlinie unterliege im Gegensatz zu Gesetzen und Rechtsverordnungen nicht der gerichtlichen Auslegung, sondern sie diene dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Förderstelle zu gewährleisten. Daraus leite sich ein gerichtlich überprüfbarer Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Anwendung der Richtlinie ab. Dies sei vorliegend erfüllt, da eine 14tägige Karenzfrist, die von der Förderstelle in ständiger Praxis gewährt werde, überschritten sei. 12 Ein Auszahlungsanspruch gebe sich auch nicht aufgrund einer Atypik, die ein Abweichung von der üblichen Praxis erfordern würde. Grundsätzlich müsse auch bei einer ständigen Verwaltungspraxis Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle bleiben. Eine solche Handhabung sei auch der BayernLabo bekannt, die in atypischen Fällen von der oben dargestellten Praxis abweiche. Ein solcher atypischer Fall lasse sich vorliegend jedoch nicht erkennen. Im Rahmen der alleinverbleibenden Willkürkontrolle im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung sei maßgeblich, ob die Behörde sich bei ihrer geübten Praxis von sachlichen Erwägungen habe leiten lassen. Dies sei vorliegend zu bejahen. 13 Die Bevollmächtigten des Klägers erwiderten mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2020, dass der Beklagte die Darstellung des Klägers, er solle mit der Beantragung abwarten, bis der Antrag auf Baukindergeld des Bundes bewilligt sei, zugestehe. Hinsichtlich der zugestandenen 14tägigen Frist sei festzustellen, dass dies dem Kläger so nicht mitgeteilt worden sei. Entsprechendes könne vom Kläger als Laien auch nicht erwarten werden. Der Kläger habe somit einen Anspruch auf die Bewilligung der Eigenheimzulage. 14 Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 8. Januar 2021, dass die Antragsfrist für die Bayerische Eigenheimzulage gemäß Ziffer 9.2 Satz 1 EHZR am 16. Januar 2020 geendet habe. Der Schriftsatz des Klägervertreters enthalte keinen Vortrag, wann die erwähnten Telefonate geführt worden seien. Die Aussage, dass mit der Antragstellung gewartet werden könne, sei nicht in Zweifel gezogen worden. Allerdings könne der genaue Inhalt ohne Dokumentation nicht nachvollzogen werden. Eine Aussage, dass irgendwann nach Bewilligung des Baukindergeldes des Bundes ein Antrag gestellt werden könne, werde jedoch nicht zugestanden. Die inmitten stehende Aussage sei unstreitig im Rahmen eines Beratungsgesprächs vor Antragstellung erfolgt. Der Kontext der Aussage könne jedoch nicht mehr nachvollzogen werden. Dies gelte auch hinsichtlich der Tatsachen, ob das Beratungsgespräch stattgefunden habe bevor der Antrag auf das Baukindergeld des Bundes gestellt worden sei und ob es innerhalb der Antragsfrist für die Eigenheimzulage stattgefunden habe. Aus der Aussage selbst ergebe sich kein Anspruch auf Auszahlung der Eigenheimzulage. Denn unverändert habe der Kläger nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung. 15 Mit Beschluss vom 3. Juni 2022 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 16 Der Klägerbevollmächtigte benannte mit Schriftsatz vom 9. Juni 2022 eine Mitarbeiterin der BayernLabo als Zeugin dafür, dass der Kläger bereits im Jahr 2019 hinsichtlich des Baukindergeldes mit der BayernLabo telefoniert habe. Dies habe somit noch innerhalb der Antragsfrist gelegen. Im Rahmen dieser Telefonate sei dem Kläger vorab zu der Antragstellung mitgeteilt worden, er solle mit der Beantragung zunächst einmal warten, bis der Antrag auf Baukindergeld des Bundes bewilligt sei. Genauere Daten könne der Kläger nicht mitteilen, weil sein Mobiltelefon, mit dem er diese Telefonate geführt habe, kaputtgegangen sei. Der Kläger habe lediglich Daten von Telefonaten am 12. Mai 2020, 27. Mai 2022 (gemeint wohl 27. Mai 2020) und 31. August 2020. 17 Nach Vertagung einer ersten mündlichen Verhandlung am 7. September 2022 ergänzte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2022 seinen bisherigen Vortrag. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 21. Dezember 2021 – 12 ZB 20.2694 – sei dem streitgegenständlichen Antrag stattzugeben. Vorliegend sei gerade kein Hinweis auf fehlende Unterlagen erteilt worden. Der Kläger habe seit seinem Einzug im Jahr 2019 mit der BayernLabo wegen der Gewährung sowohl der Eigenheimzulage als auch von Baukindergeld und Baukindergeld Plus telefoniert. Aufgrund der dabei erhaltenen Hinweise habe der Kläger seinen Antrag auf die Eigenheimzulage erst am 29. Mai 2020 gestellt. Der Kläger habe von Anfang an auch die streitgegenständlichen Leistungen erhalten wollen und diesbezüglich auch telefoniert. Nach seinem Verständnis und seiner Erinnerung habe sich der Hinweis der Behörde, mit der Beantragung noch zu warten, auch auf die Eigenheimzulage bezogen. 18 Insoweit ergebe sich aus der zitierten Entscheidung auch eine Verpflichtung der Behörde, den Kläger bei der fristgerechten Antragstellung insoweit zu unterstützen, als er auch explizit darauf hingewiesen hätte werden müssen, welche Unterschiede zwischen den Leistungen Baukindergeld, Baukindergeld Plus und Eigenheimzulage bestünden und dass sich die Empfehlung, mit der Beantragung noch zu warten, nicht auf die Eigenheimzulage bezogen habe. Dabei sei in Betracht zu ziehen, dass die beklagtenseits in der öffentlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen zur neuen Handhabung nahelegten, dass explizit jedenfalls ein solcher Hinweis, dass man mit der Beantragung noch warten könne, erteilt worden sei. 19 Insoweit seien auch die Rechtsfolgen einschlägig, dass eine unvollständige bzw. unzutreffende Auskunft der Behörde auf die Anfrage des Klägers zur Fristversäumnis führe. Deshalb sei dem Kläger jedenfalls auch Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren und es bestehe klagegegenständlicher Anspruch im Wege des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruches. Höchst vorsorglich werde somit der Antrag auch dahingehend geändert, dem Kläger Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Beantragung der streitgegenständlichen Eigenheimzulage zu gewähren. 20 Auf gerichtliche Anforderung hin legte der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2022 eine schriftliche Erklärung der vom Klägervertreten benannten Sachbearbeiterin der BayernLabo vor. Daraus ergibt sich, dass keine Telefonnotizen erstellt würden, wenn ein Antrag auf Eigenheimzulage und/oder Baukindergeld Plus noch nicht vorliege und somit der Kunde noch nicht angelegt worden sei. Im Übrigen sei wegen der vergangenen Zeitspanne eine Erinnerung an die bezeichneten Telefonate nicht möglich. Alle Mitarbeiter des Teams hätten zu den beiden Förderprogrammen und deren Richtlinien ausführliche Schulungen erhalten. Vor diesem Hintergrund seien auch in gewissenhafter Ausführung der Tätigkeit solche Aussagen nicht getätigt worden. Üblicherweise wäre eine Anfrage zum Antrag auf Baukindergeld Plus dahingehend beantwortet worden, dass es sinnvoll sei auf die Auszahlungsbestätigung der KfW für das Baukindergeld des Bundes zu warten und dann den Antrag einzureichen. Bei einer Anfrage zur Eigenheimzulage wäre erklärt worden, dass der Antrag mit den bereits vorliegenden Dokumenten eingereicht werden könne und sich die BayernLabo melden würde, wenn noch weitere Unterlagen benötigt würden. Jedoch sei immer ein Hinweis darauf, dass die Antragstellung für die Eigenheimzulage nur bis spätestens sechs Monate nach Einzugsdatum ins Förderobjekt möglich sei, erfolgt. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. 23 Der Kläger ist durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt, da ihm kein Anspruch auf die Gewährung der Bayerischen Eigenheimzulage nach den Bayerischen Eigenheimzulagen-Richtlinien zusteht (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). 24 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.