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LSG München, Urteil v. 04.01.2023 – L 2 U 322/17

LSG München, Urteil v. 04.01.2023 – L 2 U 322/17 - Bürgerservice Navigation Inhalt LSG München, Urteil v. 04.01.2023 – L 2 U 322/17 Download Drucken Titel: Unfallversicherung: Sachliche Unzuständigkei

ständigkeit

und entscheidet der Rentenausschuss daraufhin als unzuständige Ausgangsbehörde anstelle des Geschäftsführers (als Ausgangsbehörde), ist es angesichts der Besonderheiten der

ständigkeits- und Verfahrensgestaltung der Rentenausschüsse angezeigt, diesen Fehler abweichend von anderen Fallgestaltungen der sachlichen

ständigkeit wie einen sonstigen Verfahrensfehler im Sinne des § 42 Satz 1 SGB X

beurteilen. Damit kommt eine Aufhebung des formell rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht in Betracht, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. (Rn. 130 und 149) 2.

den arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK Nr. 1318 der Anlage 1

r BKV. (Rn. 156 – 185) Schlagworte: Unfallversicherung, Berufskrankheit, Verwaltungsakt, Rechtswidrigkeit, Ausgangsbehörde, Rentenausschuss, Kompetenzüberschreitung, Unzuständigkeit, Geschäftsführer, sonstiger Verfahrensfehler, arbeitstechnische Voraussetzungen, multiples Myelom, Benzolexposition, Belastungsintensität, Ursachenzusammenhang Vorinstanz: SG Regensburg, Urteil vom 03.08.2017 – S 5 U 40/16 Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 03.08.2017 wird

rückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht

erstatten. III. Die Revision wird nicht

gelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheit (BK) Nr. 1318 der Anlage 1

r Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) – Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol – wegen eines Multiplen Myeloms hat. 2 Der 1956 geborene Kläger absolvierte nach seinem Hauptschulabschluss 1971 erfolgreich eine Lehre

m Drucker, arbeitete bis Mai 1996 in diesem Beruf und war nach längerer Krankheitszeit (16.05.1996 bis 28.02.1997) und Umschulung

m Industriekaufmann (01.03.1997 bis 08.04.1998) nach eigenen Angaben vom 01.03.1999 bis 31.10.2008 – mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit und des Sozialleistungsbezugs – als kaufmännischer Angestellter im Außendienst bei der Firma W (K) beschäftigt. Ab 01.01.2010 bezog der Kläger Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV); bis 20.03.2014 übte er eine geringfügige Beschäftigung (Domaufsicht) aus. Beruflichen Kontakt mit Benzol hatte der Kläger während seiner Tätigkeiten als Drucker. 3 Aus den Unterlagen ergeben sich

sammenfassend folgende Angaben

Beschäftigungen des Klägers als Drucker: - vom 01.09.1971 oder 05.09.1971 bis 31.08.1974: Lehre als Drucker bei der M Druck und Verlag GmbH (M), F (Das Datum 05.09.1971 nannte der Kläger im Fragebogen

r BK Nr. 1302 vom 30.07.1995.) - vom 02.09.1974 bis 31.03.1976 und (nach Wehrdienst) vom 13.11.1978 bis 31.12.1980: Drucker und Druckformenhersteller bei M, F - vom 01.01.1981 bis 11.04.1986: Drucker bei der S Druck GmbH & Co. KG, H - vom 14.04.1986 bis 31.12.1986: Arbeitsvorbereiter bei der H Offsetdruck GmbH, N (nach Arbeitslosigkeit vom 10.

  1. bis 21.03.1987) - vom 23.03.1987 bis 22.07.1988 (arbeitsunfähig ab 21.06.1988 u.a. wegen Bandscheibenproblemen): Weiterbildung und Arbeit als Druckvorlagenhersteller für die B GmbH, N1 (nach Bezug von Sozialleistungen bei Krankheit bis 31.10.1988) - vom 01.
  2. bis 29.11.1988: Druckvorlagenhersteller für B GmbH, N1 (nach Zeiten der Arbeitslosigkeit und des Krankgeldbezugs wegen Bandscheibenleidens/-operation L 5/S1 bei Wurzelreizsyndrom S 1 vom 10.11.1988 bis 28.02.1989) - vom 01.03.1989 bis 15.05.1996: Arbeit im Siebdruckbereich der Firma B und V Filmdruck, A (Tätigkeiten laut Fragebogen vom 30.07.1995: Schablonen herstellen, montieren, Maschinen einrichten, Kontakt mit Kleber, Härter, Farben, Lösemittel, Entfettungsmittel, Entwickler) 4 Auf den Versicherungsverlauf der DRV vom 29.08.2014, die Auskunft der AOK ... – Die Gesundheitskasse vom 31.07.1995 sowie die Fragebögen des Klägers vom 30.07.1995 und vom 28.07.2014 wird verwiesen. 5 Bereits 1995 hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden ebenfalls bezeichnet als Beklagte) Ermittlungen

m Vorliegen von Berufskrankheiten des Klägers durchgeführt aufgrund der Verdachtsanzeige des Neurologen und Psychiaters M vom 30.05.1995 wegen Verdachts auf (V.a.) eine leichte sensomotorische periphere Neuropathie. Der Kläger habe berichtet, dass er bis 1989 keinerlei gesundheitliche Probleme gehabt habe, seit 1989 bei der Arbeit im Siebdruckbereich Kontakt mit Lösemitteln und Zweikomponentenkleber habe und seit zwei bzw. drei Jahren ein gelegentliches Taubheitsgefühl und Gefühlsstörungen in beiden Beinen, trockene rissige Hände,

nehmende Abgeschlagenheit und Müdigkeit, Räusperzwang, gehäufte Halsbeschwerden (Globusgefühl), Kopfschmerzen und erhöhte Leberwerte habe (vgl. Arztbrief des Institutes für Arbeitsmedizin der L-Universität M vom 04.05.1995, Fragebogen des Klägers vom 30.07.1995, Fragebogen des Klägers vom 06.07.1995 wegen Antrags auf berufliche Rehabilitation). Als Beschwerdeursache sah der Kläger die schlechten Arbeitsbedingungen bei der Fa. V. Eine Lüftung gebe es erst seit 1994 oder 1995; diese sei aber für Lösemittelabsaugung nicht geeignet. Trotz Anfrage habe er nicht die erbetene Atemschutzmaske bei Siebbespannung und Siebentschichtung erhalten. Vor Messungen des Gewerbeaufsichtsamts sei ausgiebig gelüftet worden. Er sehe einen

sammenhang zwischen seiner BK-Anzeige und der Kündigung der Fa. V im April 1996 (vgl. Widerspruchsbegründung des Klägers vom 20.03.1997). 6 Auf die beigezogenen Unterlagen der behandelnden Ärzte des Klägers sowie auf die Unterlagen des Gewerbeaufsichtsamtes mit orts- bzw. personenbezogenen Messungen am Arbeitsplatz bei der Fa. V 1992, 1993 und 1995 wird verwiesen; auffällige Messwerte für Benzol und Chlorbenzol wurden nicht festgestellt, die Werte für Aceton und Ethylacetat lagen weit unter den MAK-Werten, also den Werten der maximal

lässigen Arbeitsplatzkonzentration (Aceton 5 ml/m 3 bei MAK 500 ml/m 3 und aktuellem Arbeitsplatzgrenzwert <AGW> 500 ml/ m 3 ; Ethylacetat 8 ml/m 3 bei MAK 400 ml/m 3 und aktuellem AGW 200 ml/m 3 ; vgl. Grenzwertreport im IFA-Report 1/2022). 7 Auf die Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Lösemittel und Härter – Seriprep und Seristrip Powder der S1 GmbH sowie Kiwobond 933 rapid und Härter 933 rapid der K und W GmbH wird Bezug genommen. 8 Nach Betriebsbesichtigung am 26.11.1993 durch die Ärztin des Gewerbeaufsichtsamtes H und P wurde der Fa. V mit Bescheid vom 28.01.1994 u.a. aufgegeben, für das Unter- und Obergeschoss der Druckerei eine lüftungstechnische Anlage einzurichten, die den Forderungen der Arbeitsstättenrichtlinien ASR 5 Lüftung entsprach, und den Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten (Farben und Lösemittel) unter der Decke und in Bodennähe mit ins Freie führende, verschließbare Lüftungsöffnungen

versehen, mit Fristsetzung bis 15.03.

  1. 9 S (Institut und Poliklinik für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin E) schloss im neurologisch-psychiatrischem Gutachten vom 19.09.1996 (Eingangsdatum) eine Polyneuropathie des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit aus. Eine hirnorganische Beeinträchtigung sei nicht nachweisbar. Am ehesten liege eine Somatisierungsstörung mit deutlicher depressiver Komponente vor. 10 L, Internist, Umwelt-, Arbeits- und Sozialmediziner, verneinte nach ambulanten Untersuchungen des Klägers vom
  2. bis 11.04.1996 sowie stationären Untersuchungen vom
  3. bis 30.10.1996 einschließlich Provokationstests mit Exposition gegenüber den vom Kläger angeschuldigten Arbeitsstoffen der Fa. K und W das Vorliegen einer Berufskrankheit, insbesondere einer BK Nr. 1302 oder
  4. Eine berufsbedingte Schädigung des Nervensystems oder der Leber schloss L ebenso aus wie eine BK Nr. 1315 der Anlage 1

r BKV. Von L veranlasste Bio-Monitoring-Untersuchungen des Klägers im April 1996 ergaben Blutwerte für Benzol, Ethylbenzol, Propylbenzol, Styrol und Xylol unterhalb der Nachweisgrenze und für Toluol weit unter dem Biologischem Arbeitsplatz-Toleranz-Wert (BAT-Wert) (9,02 µg/l bei 1000 µg/l und aktuellem Biologischem Grenzwert <BGW> für Toluol im Blut von 600 µg/l, vgl. Grenzwertreport, IFA-Report 1/2022). 11 Nachdem die Gewerbeärztin H dieser Beurteilung

gestimmt hatte (Stellungnahme vom 11.12.1996), lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.02.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.1997 die Anerkennung einer BK Nr. 1302 (Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe) und Nr. 1315 (Erkrankungen durch Isocyanate) der Anlage 1

r BKV ab. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Regensburg (SG) unter dem Az. S 4 U 175/97 nahm der Kläger im Juli 1997

rück. 12 Mit Schreiben vom 12.05.2014 stellte der Kläger bei der Beklagten den streitgegenständlichen Antrag auf Anerkennung einer BK Nr. 1318 der Anlage 1

r BKV unter Hinweis auf ein im August 2013 diagnostiziertes Multiples Myelom (MM) / Plasmozytom und auf seinen täglichen beruflichen Kontakt von 1971 bis 1996 mit krebserregenden Stoffen (u.a. benzolhaltige Reiniger, Kleber). 13 Aus den ärztlichen Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger am 26.08.2013 wegen einer in Laboruntersuchungen des Hausarztes aufgefallenen Anämie und Sturzsenkung bei seit einiger Zeit bestehenden Schmerzen im Bereich des linken Oberschenkels und der linken Leiste sowie schleichend aufgetretener Kraftlosigkeit in das Krankenhaus der B, R (B), Klinik für Allgemeine Innere Medizin, aufgenommen wurde und dass durch weitere Untersuchungen (u.a. CT Pariser Schema vom 27.08.2013, Knochenmarkzytologie vom 28.08.2013, onkologisches Konsil vom 29.08.2013, Knochenmarkbiopsie mit Histologie vom 02.09.2013) ein MM vom Lambda-Leichtkettentyp Stadium I nach Salmon und Durie bzw. ein Plasmozytom mit Nachweis monoklonaler Gammopathie und Plasmazellinfiltration des Knochenmarks ohne osteolytische Herde diagnostiziert wurde. 14 Als weitere Diagnosen genannt wurden ein Bandscheibenprolaps L 4/5 mit passagerer Kraftminderung, ein

stand nach (Z.n.) multiplen Bandscheibenoperationen, V.a. Meralgia paraesthetica, eine Refluxösphagitis II, Z.n. Gastritis mit Refluxösophagitis

(2006), Abtragung zweier Polypen (Coecum und Colon transversum), Z.n. Erysipel des rechten Unterschenkels (Mai 2012), arterielle Hypertonie, chronische Prurigo (= Hauterkrankung mit juckenden Hautknötchen), ein depressives Syndrom, eine gemischte Hyperlipidämie, eine Steatosis hepatis (Fettleber), eine vorbeschriebene atypische Nierenzyste links, Z.n. Borreliose 1993 mit antibiotischer Therapie und Ausschluss einer Neuroborreliose (12/2006), Z.n. Nasennebenhöhlenoperation und Septumrevision (12/2013) (vgl. Arztbrief des B

m Aufenthalt des Klägers vom 26.08. bis 31.08.2013). 15 Während bei Erstvorstellung in der hämatoonkologischen Klinik des B am 09.09.2013 kein akuter Handlungsbedarf gesehen wurde, erfolgte ab Januar 2014 bei Anstieg des Paraproteins und progredienten Parästhesien und Kraftlosigkeit Einleitung einer Chemo-/ Immuntherapie (vgl. Arztbriefe des B – Klinik für Onkologie und Hämatologie – vom 16.09.2013, vom 27.01.2014 und vom 16.04.2014). 16 Die Beklagte holte Auskünfte der BKK W vom 20.08.2014 und der früheren Arbeitgeber des Klägers ein und zog ärztliche Unterlagen bei. Die M Druck & Verlag GmbH teilte am 19.08.2014 mit, dass sie keine Unterlagen mehr über den Kläger habe; die Druckerei sei erst am 01.01.2000 gekauft worden und die früheren Geschäftsführer könnten keine Informationen mehr geben. In der S Druck GmbH war laut Schreiben vom 28.08.2014 nicht mehr bekannt, in welcher Tätigkeit der Kläger beschäftigt gewesen sei; die Mitarbeiter kämen nicht mit benzolhaltigen Stoffen in Berührung. 17 Dipl.-Chemiker G vom Präventionsdienst der Beklagten führte in seiner Stellungnahme vom 17.09.2014

r Arbeitsplatzexposition des Klägers hinsichtlich der BK Nr. 1318

sammenfassend aus, dass der Kläger keiner hohen oder gar extremen Belastungsintensität von Benzol gemäß den Belastungsgruppen der wissenschaftlichen Begründung für die BK Nr. 1318 ausgesetzt gewesen sei. Berücksichtigt worden seien Angaben des Klägers im BK-Verfahren von 1995, damalige Untersuchungen des Gewerbeaufsichtsamts, telefonische Angaben des Klägers am 15.09.2014 und allgemeine Kenntnisse des Präventionsdienstes

Tätigkeiten im graphischen Gewerbe. 18 Der Kläger habe Folgendes geschildert: - Während der Buchdruckerlehre (Fa. M) sei er auch in Offsetdruck, Handsatz und Reprographie eingewiesen worden. - Nach der Lehre habe er bei der Fa. M Druckvorlagen hergestellt und daneben gedruckt. - Bei der Fa. S Druck habe er als Drucker gearbeitet. - Bei den Firmen H Offsetdruck und B habe er Druckvorlagen hergestellt; er habe

r Druckvorstufe gedruckt bzw. bei der Fa. B mit Andruckmaschinen das Druckbild geprüft. - Bei der Fa. V habe er montiert, Schablonen hergestellt und im Siebdruck gedruckt. Hauptsächlich sei er in der Siebreinigung, der Siebbe- und -entschichtung, aber auch an Druckmaschinen eingesetzt worden (Aufkleben des Druckgewebes auf die Siebdruckrahmen). Laut Kläger hätten ca. 20 Mitarbeiter an ca. 10 Halb-, Dreiviertel- und Vollautomaten sowie Handdrucktischen gearbeitet. Bedruckt worden seien Kunststoffe und Textilien (z.B. T-Shirts). 19 Als Drucker habe er hauptsächlich mit konventionellen, oxidativ trocknenden Buch- und Bogenoffsetfarben, mit Walzen-, Formen- und Gummituchwaschmitteln, mit 2-Propanol und mit dem Feuchtwasserzusatz des Offsetdrucks gearbeitet und daneben in Kleinmengen Antihautmittel, Farbauffrischer, -fresser und -löser, Plattenreiniger und Gummituchpflegemittel benutzt. Laut Kläger seien

m Reinigen ein blau eingefärbtes, leicht fettiges Walzenwaschmittel (Testbenzin) und ein grün eingefärbtes, leicht flüchtiges Spezialbenzin für die Druckformen bzw. das Gummituch verwendet worden. 20 G führte aus, dass nach Kenntnis aus Messungen des Messtechnischen Dienstes der BG Druck und Papierverarbeitung in der Vergangenheit die Schadstoffbelastung aufgrund von Flüchtigkeit und Verbrauchsmengen durch das Spezialbenzin und daneben durch das 2-Propanol des Offsetdrucks bestimmt worden sei. Während das Spezialbenzin Benzol enthalten habe, sei das höhersiedende Testbenzin herstellungsbedingt nahezu benzolfrei gewesen. Durch entaromatisierende Hydrierverfahren sei der Benzolanteil von Spezialbenzin im Lauf der Jahre verringert worden. Pastöse Druckfarben seien nahezu benzolfrei gewesen. Andere, insgesamt wenig

r Schadstoffbelastung einer Druckerei beitragende Lösemittel seien Ketone, Ester und Chlorkohlenwasserstoffe und nur in geringem Umfang Benzinkohlenwasserstoffe gewesen. 21 Kein Benzol würden die für die Druckvorstufe bzw. Druckvorlagenherstellung bei den Firmen M, H Offsetdruck und B Gravur verwendeten Filme und Entwickler enthalten, die der Kläger angesetzt habe. Auch die (in geringem Umfang) verwendeten Filmreiniger und Montagekleber seien benzolfrei gewesen. 22 Lösemittelbasierte Siebdruckfarben würden nur in geringem Umfang die aromatischen Kohlenwasserstoffe Toluol, Xylol und Mesitylen, aber kein Benzol enthalten. Dieselben Lösemittel würden auch

m Reinigen der Drucksiebe verwendet. Nach Messungen des Gewerbeaufsichtsamts habe der verwendete Kleber Ethylenacetat und Aceton, aber kein Benzol enthalten. Das Entfetten, Beschichten und Entschichten der Drucksiebe und das Entfernen der Geisterbilder erfolge mit wässrigen, naturgemäß benzolfreien Arbeitsstoffen; dies gelte auch für die aktenkundigen Produkte Seriprep 102 und Seristrip. 23 Generell führte G aus, dass von der ehemaligen BG Druck und Papierverarbeitung bereits frühzeitig der Benzolgehalt in den Arbeitsstoffen begrenzt worden sei. Ab 01.01.1964 sei durch die Unfallverhütungsvorschrift „Druck“ VBG 7 für das Druckgewerbe die Höchstgrenze für Benzol für Reinigungsmittel auf 0,3% festgelegt worden. Durch Probenahme in Mitgliederbetrieben und Analyse des Benzolgehalts sei die Einhaltung der Regeln überwacht worden. In der ersten Hälfte der 1970er Jahre habe der Benzolgehalt bei 0,2%, in der zweiten Hälfte bei 0,1% gelegen. Ab 1980 hätten die im Druckgewerbe verwendeten Gemische so geringe Benzolgehalte gehabt, dass bei damals einsetzenden Arbeitsplatz- und Raumluftmessungen kein Benzol oberhalb der Bestimmungsgrenze des Messverfahrens gefunden worden sei. 24 Zwar seien v.a. bei der Druckertätigkeit des Klägers bei den Firmen M und S Offsetdruck Benzinkohlenwasserstoffe mit geringen Benzolgehalten vorhanden gewesen und weitere Benzolexpositionen seien bei den – parallel

r Tätigkeit in der Druckvorstufe – erfolgten Druckarbeiten bei den Firmen M, H Offsetdruck und B möglich. Allerdings liege die Benzolexposition unter einer hohen oder gar extremen Belastungsintensität. 25 Die Gewewerbeärztin H vom gewerbeärztlichen Dienst der Regierung der Oberpfalz hielt eine berufliche Verursachung des Plasmozytoms des Klägers durch Benzol für nicht wahrscheinlich, da nach der wissenschaftlichen Begründung

r BK Nr. 1318 eine ausreichende Exposition bei extremer Belastungsintensität über einen Zeitraum von 2 bis 5 Jahren oder bei hoher Belastungsintensität von 6 und mehr Jahren angenommen werde und die Benzolbelastung laut Ermittlungen des Präventionsdienstes gering gewesen sei. Trotzdem schlug sie die Einholung einer Stellungnahme

r Einzelfallbeurteilung vor (vgl. Schreiben vom 14.10.2014 und vom 21.11.2014). 26 Der Arbeitsmediziner, Allergologe und Umweltmediziner W führte in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 17.03.2015 aus, dass nach den arbeitstechnischen Ermittlungen beim Kläger nur eine geringe berufliche Benzolexposition zwischen 1971 und 1986 bestanden habe und dass das MM erst mit zeitlichem Abstand von 27 Jahren (Interimszeit) nach Ende der geringen beruflichen Benzolexposition festgestellt worden sei. 27 Aus epidemiologischen Studien ergebe sich aber, dass nach einem Zeitfenster (Interimszeit) von 15 bzw. maximal 20 Jahren nach Expositionsende nicht mehr von einem berufsbezogenen

sammenhang einer lymphohämatopoetischen Erkrankung auszugehen sei.

dem sei der Kläger im Alter von 57 Jahren am MM erkrankt, was dem typischen Erkrankungsalter für ein Non-Hodgkin-Lymphom (NHL) entspreche, so dass auch kein ungewöhnlich früher Erkrankungseintritt vorliege. Plasmozytische NHL träten nach dem 40. Lebensjahr auf, mit einem Häufigkeitsgipfel um das 60. Lebensjahr. Eine

sammenhangsbegutachtung sei nicht erforderlich. Gegen eine berufsbezogene Verursachung sprächen das typische Erkrankungsalter, die frühere niedrige Benzolexposition und die deutlich längere Interimszeit. 28 Mit Bescheid vom 30.04.2015 lehnte die Beklagte durch ihren Rentenausschuss eine BK Nr. 1318 der Anlage 1

r BKV ab (Ziffer 1) und führte aus (Ziffer 2), dass keine Ansprüche auf Leistungen bestünden.

r Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger während seiner Berufstätigkeit Einwirkungen von Benzol nicht in einem Umfang ausgesetzt gewesen sei, der geeignet sei, eine Berufskrankheit

verursachen. Das diagnostizierte MM sei eine Erkrankung, bei der keine epidemiologiebasierte orientierende Qualifizierung der für eine relevante Risikoerhöhung erforderlichen Expositionsverhältnisse möglich sei. Ungeachtet der unzureichenden epidemiologischen Erkenntnislage werde laut wissenschaftlicher Begründung

r BK Nr. 1318 eine ausreichende Exposition bejaht bei extremer Belastungsintensität über einen Zeitraum von 2 bis 5 Jahren oder bei hoher Belastungsintensität über einen Zeitraum von 6 und mehr Jahren. Nach den Feststellungen des Präventionsdienstes vom 17.09.2014 habe der Kläger vom 01.09.1971 bis 11.04.1986 Kontakt

Benzinkohlenwasserstoffen mit geringem Benzolgehalt gehabt und er habe während der Tätigkeiten bei den Firmen H Offsetdruck und B Gravur

mindest teilweise in der Druckvorstufe gedruckt, so dass auch hier Kontakt

Benzinkohlenwasserstoffen möglich gewesen sei. Die Benzolexposition habe jedoch weit unter einer hohen oder gar extremen Belastungsintensität im Sinne der wissenschaftlichen Begründung gelegen. Während der Tätigkeit für die Fa. V habe der Kläger Kontakt

Siebdruckfarben und Kleber gehabt, die kein Benzol erhalten hätten. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK seien nicht gegeben. Neben der niedrigen Benzolexposition sprächen der Auftritt der Erkrankung erst mehr als 20 Jahre nach Expositionsende und das typische Erkrankungsalter gegen eine Berufskrankheit. 29 Dagegen legte der Kläger am 27.05.2015 (Eingangsdatum) Widerspruch ein; bereits im Gutachten von 1996 gebe es Hinweise auf eine Erkrankung des Blutes. Er führte aus (Schreiben vom 27.07.2015), dass in den Druckereien eine Vielzahl giftiger Arbeitsstoffe verwendet worden seien, die wegen anderer geltender Grenzwerte nicht kennzeichnungspflichtig gewesen seien. Bekanntlich seien in vielen Mitteln höhere Dosen enthalten gewesen. Mit Sicherheit stehe das MM in

sammenhang mit diesen gesundheitsgefährdenden Stoffen. Vorerkrankungen hätten bereits Hinweise geliefert. Im Gutachten von L 1996 seien schon Auffälligkeiten in Serumwerten und hämatologischen Werten beschrieben (IgA Wert, CD 4/ CD 8 Ratio, Lymphozyten 51%), denen keine Beachtung geschenkt worden sei. Auch der behandelnde Onkologe sehe einen

sammenhang zwischen der Krankheit und den jahrelangen Belastungen. Auf die beigefügten ärztlichen Unterlagen, u.a. eine beigefügte Verdachtsanzeige des Onkologen S1 auf eine BK Nr. 1318 vom 15.07.2015, wird verwiesen. 30 W führte in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 28.09.2015 aus, dass nicht von einem früheren Krankheitsbeginn ausgegangen werden könne sei.

treffend habe der Kläger zwar aus den Unterlagen eine gering erhöhte Lymphozytenzahl (51%), die Erhöhung des IgA und eine grenzwertig niedrige CD 4/CD 8 Ratio herausgelesen. Allerdings fänden sich im Differentialblutbild sehr häufig Verschiebungen. Häufig seien bei Infektionen mal die Segmentkernigen, dann die Lymphozyten und die Monozyten erhöht, wobei diese Infekte nicht immer mit verspürten Krankheitssymptomen einhergehen müssten. Das IgA könne bei chronischen Infekten, bei Schleimhautinfektionen, aber auch bei toxisch aggressiven Prozessen der Leber, Autoimmunerkrankungen etc. erhöht sein. Die CD 4/CD 8 Ratio werde zwar in der

sammenfassung als grenzwertig niedrig bewertet, habe aber im Normbereich gelegen. Typische Hinweise für ein MM – wie erhöhtes Gesamteiweiß, Proteinurie, beschleunigte Blutsenkung, Anämie oder Hyperkalziämie – hätten sich 1995 nicht gefunden. Die nur geringfügige Benzolexposition sei ungewöhnlich niedrig, um ein MM ursächlich

bedingen. W empfahl, weitere ärztliche Unterlagen und Laborbefunde

ermitteln. 31 Daraufhin forderte die Beklagte Laborwerte für den Zeitraum 1995 bis 2013 des B, der Uniklinik R (06/2002, 02/2008, 02/2014 etc.), des Bezirksklinikums R, der Z-Kliniken (I) und der behandelnden Ärzte des Klägers (bei B1 von 2005 bis 2014, G1 – Nachfolgerin D – von 2000 bis 2001) an. 32 Nach Auswertung der Unterlagen führte W in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 14.12.2015 aus, dass rückwirkend betrachtet der Beginn der Erkrankung für Mitte 2012 angenommen werden könne, was das Ergebnis der Beurteilung aber nicht ändere. Ausgangspunkt der Diagnose 2013 seien eine Sturzsenkung – ein typischer Befund eines MM – und eine Anämie gewesen. Während nach den hausärztlichen Laborwerten vom 12.07.2011 und 26.01.2012 keine Anämie vorgelegen habe, habe rückblickend

mindest ab Februar 2013 ein auffälliger Blutbildbefund vorgelegen. Die Blutsenkung sei in den letzten Jahren nicht regelmäßig kontrolliert worden; die am 24.10.2005 dokumentierte BKS sei normal gewesen. 33 Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2016 als unbegründet

rück. 34 Dagegen hat der Kläger am 11.02.2016 über seinen Bevollmächtigten Klage beim SG erhoben und die Feststellung einer BK Nr. 1318 beantragt; die auf Verletztenrente gerichtete Klage hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am 03.08.2017 nicht mehr aufrechterhalten. Die Klagebegründung entspricht im Wesentlichen der Widerspruchsbegründung. In einer beigefügten ärztlichen Stellungnahme vom 29.01.2016 hat S1, Oberarzt der Klinik für Onkologie und Hämatologie des B, ausgeführt, dass die Einleitung eines Verfahrens

r Feststellung einer BK durch Benzolexposition, angebracht sei und letztendlich die Frage durch ein „medizinisch/arbeitsrechtliches“ Gutachten entschieden werden müsse. 35 Das SG hat ärztliche Unterlagen und bildgebende Befunde des B beigezogen und ein Gutachten des Arbeits-, Sozial- und Umweltmediziners T vom 10.05.2016 sowie auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Internisten, Hämatologen und Onkologen H1 (Direktor der Klinik für Innere Medizin, Hämatologie und Internistische Onkologie der Universitätsklinik R) vom 14.03.2017 eingeholt. 36 T ist in seinem Gutachten nach Aktenlage vom 10.05.2016

dem Ergebnis gelangt, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der beruflichen Benzolexposition des Klägers und dem MM nicht wahrscheinlich sei und daher keine BK Nr. 1318 der Anlage 1

r BKV vorliege. Das Plasmozytom (MM) sei erstmals im August 2013 gesichert nachgewiesen. Hauptkriterien der Diagnose seien der histologische Nachweis eines Myeloms in der Gewebebiopsie, vermehrte Plasmazellen im Knochenmark, der Nachweis von monoklonalem IgG sowie Nachweis von Bence-Jones-Protein im Urin. Ob die im Februar 2013 festgestellte (leichtgradige) Anämie bereits Folge des Plasmozytoms gewesen sei, könne retrospektiv nicht sicher bestätigt werden, da eine leichtgradige Anämie zahlreiche Ursachen habe und nicht

den Haupt- oder Nebenkriterien für die Diagnose eines Plasmozytoms gehöre. Weitere beim Kläger vorliegende Erkrankungen würden nicht

den Krankheitsbildern einer BK Nr. 1318 gehören. 37 Das Plasmozytom oder MM gehöre

den peripheren NHL, trete in der Regel als systemische Erkrankung auf und sei durch Sekretion eines monoklonalen Immunglobulins (Paraprotein) gekennzeichnet. MM sei eine Erkrankung des höheren und hohen Lebensalters; der Altersmedian liege bei ca. 65 Jahren. Daher bedeute die Erkrankung des Klägers im Alter von 57 Jahren keine signifikante zeitliche Vorverlegung der Erkrankungsmanifestation. 38 Ob Benzol grundsätzlich in der Lage sei, ein MM

verursachen, werde in der Wissenschaft kontrovers beurteilt. Die wissenschaftliche Begründung

r BK Nr. 1318 gehe nach Auswertung der epidemiologischen Studienergebnisse davon aus, dass ein beruflicher

sammenhang zwischen einer Benzolexposition und Malignomen des myeloischen und lymphatischen Systems bestehen könne. Dabei nehme das MM eine Sonderstellung ein, weil es sich aufgrund seiner Seltenheit und der langen Latenzzeit (Latenzzeit = Zeitspanne zwischen erstmaliger Exposition und Erstdiagnose) nur sehr schwierig beurteilen lasse. Deswegen sehe die wissenschaftliche Begründung für die

sammenhangsfrage von MM und Benzolexposition eine einzelfallbezogene Beurteilung der Expositionsbedingungen vor. Bejaht werde eine ausreichende Exposition bei einer extremen Belastungsintensität über einen Zeitraum von 2 bis 5 Jahren oder bei einer hohen Belastungsintensität über einen Zeitraum von 6 Jahren und mehr. 39 Diese Schlussfolgerungen der wissenschaftlichen Begründung

r BK Nr. 1318 seien nicht unumstritten. Die herangezogenen Studien würden keine statistisch signifikante Risikoerhöhung zeigen. Eine Arbeitsgruppe von USamerikanischen Epidemiologen (Alexander u.a., 2007) sei unter Auswertung umfangreicher, auch der wissenschaftlichen Begründung

Grunde liegender Studien

einer anderen Schlussfolgerung gelangt, nämlich, dass es kein signifikantes Dosis-Wirkungs-Muster und keine konsistente Risikoerhöhung gebe. T hat dazu die Auffassung vertreten, dass es derzeit nicht die im Sozialrecht geforderte Konsistenz der wissenschaftlichen Erkenntnisse für eine Kausalität zwischen einer Benzolexposition und einem MM gebe. 40 Selbst wenn man jedoch der Auffassung in der wissenschaftlichen Begründung folge, sei ein Ursachenzusammenhang

verneinen. Zwar könne die Benzolexposition des Klägers als Drucker im Zeitraum 1971 bis 1996 nach den Unterlagen nicht exakt benannt werden und der Präventionsdienst habe keine Berechnung der sogenannten ppm-Benzoljahre vorgenommen. Insgesamt sei aber davon auszugehen, dass die Exposition weder hohe noch extreme Intensitäten angenommen habe. Die Benzolmessung im Blut im April 1996 sei nicht aussagekräftig, da die biologische Halbwertszeit von Benzol im Blut sehr kurz sei und nicht bekannt sei, ob die Probe während oder direkt nach Benzolexposition entnommen worden sei und damit aussagekräftig gewesen sei. 41 Aus den allgemeinen Arbeitsbedingungen im Gewerbebereich Druck und Papier sei jedoch abzuleiten, dass beim Kläger weder eine hohe noch eine extreme Benzol-Belastungsintensität bestanden habe, die auch nach der wissenschaftlichen Begründung

r BK Nr. 1318 gefordert werde. Dies ergebe sich auch aus den 2012 von der DGUV veröffentlichten Anwendungshinweisen

r retrospektiven Beurteilung der Benzolexpositionen (sogenanntes IFA Ringbuch Nr. 9105). 42 Danach sei für den Industrie- und Gewerbebereich „Druck und Papier“ mit den Tätigkeiten Einrichten der Druckmaschinen, Überwachung des An- und Fortdruckes sowie Reinigungstätigkeiten für den Zeitraum 1980 bis 1999 festgestellt worden, dass Benzol in der Arbeitsplatzluft bei Messungen nicht habe nachgewiesen werden können. Für den Zeitraum vor 1980, für den keine Messwerte vorlägen, sei man auf Angaben

r

sammensetzung der Produkte angewiesen, wobei die hier maßgeblichen Spezialbenzine nur geringe Benzolanteile enthalten hätten. Mit den in der wissenschaftlichen Begründung genannten Beispielen für eine extreme oder hohe Belastungsintensität, wie z.B. im Kfz-Handwerk mit Umgang von Otto-Kraftstoffen, sei die Benzolbelastung des Klägers nicht vergleichbar gewesen. 43 Im Weiteren hat T ausgeführt, dass bei den von den Berufsgenossenschaften anerkannten Fällen der BK Nr. 1318 die durchschnittliche Expositionsdauer 21 Jahre und die mittlere Latenzzeit 35 Jahre betragen habe. Beim Kläger sei von einer Expositionsdauer von rund 23 Jahren und einer Latenzzeit von ca. 32 Jahren auszugehen, was mit diesen Erfahrungswerten gut in Einklang stehe. Gegen einen Ursachenzusammenhang spreche aber die sogenannte Interimszeit. Nach epidemiologischen Studien sei nach einem Intervall von 10 bis 15 Jahren nach Expositionsende statistisch-epide-miologisch kein erhöhtes Erkrankungsrisiko mehr nachzuweisen. Die Interimszeit beim Kläger betrage aber rund 33 Jahre, da ab den 1980er Jahren in den Arbeitsmitteln die Benzolanteile so stark reduziert worden seien, dass sie nicht mehr im nachweisbaren Bereich gelegen hätten, weshalb das Expositionsende 1980 sei. 44 Insgesamt könne die Anerkennung der BK 1318 im vorliegenden Falle nicht empfohlen werden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten und die beigefügten Anlagen verwiesen. 45 Der auf Antrag des Klägers

m Sachverständigen bestellte H1 ist in seinem Gutachten vom 14.03.2017 nach Untersuchung des Klägers am 24.01.2017

der Beurteilung gelangt, dass das MM des Klägers wahrscheinlich durch seine berufliche Benzolexposition verursacht worden sei und dass eine BK Nr. 1318 vorliege. 46 Beim Kläger sei erstmals im August 2013 die asymptomatische Variante des MM – ein sogenanntes „Smoldering (= schwelendes) Multiple Myeloma (SMM)" diagnostiziert worden; die Bezeichnung als „Plasmozytom Durie/Salmon St. l“ sei terminologisch etwas veraltet. Auch H1 hat ausgeführt, dass die anderen Diagnosen des Klägers nicht

m Krankheitsbild einer BK Nr. 1318 gehören. 47 Das MM sei durch monoklonale Plasmazellvermehrung im Knochenmark charakterisiert. Die Erkrankungshäufigkeit steige ab dem Alter von 50 Jahren signifikant an, Erkrankungen vor dem 35. Lebensjahr seien selten. Der Erkrankung gehe regelhaft eine monoklonale Gammopathie unklarer Signifikanz (MGUS) voraus, so dass das primäre Erkrankungsereignis viel früher als bei Erstdiagnose anzunehmen sei. Die MGUS sei definiert durch den laborchemischen Nachweis kompletter oder inkompletter monoklonaler Immunglobuline im Serum ohne klinische Symptomatik. Abweichend von T betrage aufgrund neuester Daten der Altersmeridian bei Männern 71 Jahre, so dass eine zeitliche Vorverlegung der Erkrankung als Folge langjähriger Benzolexposition nicht ausgeschlossen sei. 48 Im Weiteren hat auch H1 die widersprüchliche Studienlage hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs von Benzolexposition und MM erläutert. Eine Kohortenstudie von 2015 (Stenehjem u.a., „Benzene exposure and risk of lymphohaematopoietic cancers in 25.000 offshore oil industry workers“, BJC 2015) mit 24.917 männlichen norwegischen Arbeitern auf einer Ölbohrinsel, die einer niedrigen mittleren Benzolexposition ausgesetzt gewesen seien (Expositionszeitraum der meisten Probanden < 15 Jahre, mediane Benzolkonzentration einer 12h-Schicht 0,008 ppm, kumulative Expositionskonzentration zwischen < 0,001 bis

0,948 ppm-Jahre), habe ein erhöhtes Risiko der Erkrankung an einem MM gezeigt mit statistisch signifikantem Trend für die kumulative Exposition und einer klaren Dosis-Wirkungs-Beziehung. Dieses Ergebnis korreliere mit weiteren Arbeiten (Kirkeleit u.a., Cancer Causes Control 2008; Metaanalyse von Infante 2006), während eine australische Studie (Glass u.a., Epidemiology 2003) keine Assoziation zwischen Benzolexposition und Erkrankungsrisiko für MM habe nachweisen können. Während 1987 eine Kohortenstudie

Arbeitern, die mit Kunststofffolien arbeiteten, einen statistisch signifikanten Anstieg von MM-Fällen aufgezeigt hätten, sei dies beim Update der Studie 2002 (Rinsky u.a., American Journal of industrial medicine, 2002) nicht mehr der Fall gewesen. Während eine Studie

Arbeitern in der chemischen Industrie (Montesanto Chemical Company) 2003 Hinweise für eine Dosis-Wirkungs-Beziehung gezeigt habe, habe eine große Fall-Kontroll-Studie (Cocco u.a., Occupational and Environmental Medicine, 2010) von NHL in Europa 2010 keine Assoziation zwischen MM und Benzolexposition gezeigt. In der aktuellsten

sammenfassung der International Agency for Research on Cancer (IARC) 2012 werde eine positive Assoziation zwischen Benzolexposition und MM beschrieben und insbesondere Bezug genommen auf die Metaanalyse von Infante von 2006, wonach ein statistisch signifikanter Anstieg des MM-Risikos berichtet worden sei. Das Argument des T, das 95% Konfidenzintervall würde den Wert 1,0 einschließen, sei hinfällig und somit auch die Annahme, es handele sich um ein

fälliges Ergebnis. 49 H1 ist davon ausgegangen, dass eine Benzolexposition grundsätzlich in der Lage sei, MM

verursachen. Eine hohe oder gar extreme Benzolbelastungsintensität sei beim Kläger nicht nachgewiesen. Nach aktuellen Studien, die von der wissenschaftlichen Begründung

r BK Nr. 1318 noch nicht berücksichtigt worden seien, könnten aber auch geringe Benzolmengen ein MM verursachen. Der Kläger sei von 1971 bis 1996 und damit 25 Jahre einer beruflichen Benzolexposition ausgesetzt gewesen und die Interimszeit betrage 17 Jahre. Expositionszeit und Latenzzeit (32 Jahre) würden mit Erfahrungswerten der Literatur übereinstimmen;

r Interimszeit des MM gebe es keine Aussagen. Die von T zitierten Studien

r Interimszeit bezögen sich auf Studien

r Leukämie. 50

sammenfassend könne gefolgert werden, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen Benzolexposition und MM auch bei geringeren Belastungsintensitäten bestehen könne. Die Interimszeit oder die geringfügigere Expositionsintensität könne hier nicht als Grund gegen den Ursachenzusammenhang gewertet werden.

dem sei mit Blick auf die Interimszeit anzunehmen, dass die molekulargenetische Veränderung, die letztlich

m MM geführt habe, viel früher als die Erstdiagnose aufgetreten sei,

mal dem MM regelhaft ein MGUS vorausgehe. Damit lägen Expositions-, Latenz- und Interimszeit im Rahmen der Erfahrungswerte. 51 Die Beklagte hat dieser Beurteilung mit Schriftsatz vom 02.05.2017 widersprochen. Auch H1 habe nur eine niedrige Benzolexposition angenommen. Da eine hohe oder extreme Belastungsintensität ausgeschlossen werden könne, fehle ein hinreichend wahrscheinlicher Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankung und beruflicher Benzolexposition. Demgegenüber hat sich der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 16.05.2017 auf das Gutachten des H1 gestützt, wonach auch eine niedrige Expositionsintensität

r BK führen könne. Aus der wissenschaftlichen Begründung

r BK Nr. 1318 ergebe sich nichts Anderes. Eine belastbare Ableitung einer Grenzdosis für die Benzolwirkung sei nicht möglich. Die generelle Eignung von Benzol als Ursache eines MM sei

bejahen. 52 Auf die Niederschrift

r mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 03.08.2017 wird Bezug genommen. 53 Das SG hat die Klage mit Urteil vom 03.08.2017 als unbegründet abgewiesen, weil das MM des Klägers nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Benzolexposition als wesentliche Ursache

rückzuführen sei. Abweichend von der wissenschaftlichen Begründung

r BK Nr. 1318 hat das SG die wissenschaftlichen Erkenntnisse

einem Ursachenzusammenhang zwischen Benzolexposition und MM nicht für hinreichend gesichert gehalten. 54 Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass Benzolexposition grundsätzlich in der Lage sei, ein MM

verursachen, könne hier keine BK Nr.1318 anerkannt werden, weil dafür ausweislich der wissenschaftlichen Begründung eine hohe, wenn nicht sogar extreme Benzolbelastung über einen langen Zeitraum notwendig sei. Sämtliche Sachverständigen seien sich aber einig, dass keine solche Expositionsintensität beim Kläger vorgelegen habe. Vielmehr sei von einer niedrigen Benzolexposition auszugehen. Die Argumentation des H1 erscheine widersprüchlich; gerade wenn er vom Vorliegen einer Dosis-Wirkungs-Beziehung ausgehe und sogar die konkrete Berechnung der ppm-Benzoljahre für die Beurteilung für wichtig halte, sei es widersprüchlich, dass er bei einer unbekannten, aber in jedem Falle niedrigen Benzolexposition den

sammenhang für wahrscheinlich halte. Er erkläre dies nicht, sondern habe nur ausgeführt, dass Benzol bzw. eine niedrige Benzolexposition ein MM verursachen „könne“. Die bloße Möglichkeit eines

sammenhangs genüge aber nicht. Für eine Wahrscheinlichkeit, dass also mehr für als gegen einen

sammenhang spreche, fehlten Ausführungen des H

  1. 55 Gegen die Benzolexposition und für andere Ursachen des MM spreche nach Auffassung der Kammer der Zeitpunkt der Erstdiagnose beim Kläger im Alter von 57 Jahren, denn die Erkrankungswahrscheinlichkeit nehme ab dem
  2. Lebensjahr erheblich

. Eine ungewöhnliche Vorverlagerung des Erkrankungszeitpunkts sehe die Kammer nicht. 56 Gegen das am 18.09.2017

gestellte Urteil hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten am 17.10.2017 Berufung beim LSG eingelegt und u.a. Antrag auf mündliche Anhörung des H1

r Erläuterung seines Gutachtens gestellt. Erstmals im Termin und völlig überraschend habe das SG

erkennen gegeben, dass es dessen Gutachten für unzureichend halte. 57 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.11.2017

rückweisung der Berufung beantragt und sich auf das Urteil des SG gestützt. 58 Mit richterlichem Hinweisschreiben vom 09.10.2018 ist der Klägerbevollmächtigte insbesondere darauf hingewiesen worden, dass nach der wissenschaftlichen Begründung

r BK Nr. 1318 das MM

denjenigen Erkrankungen gehöre, bei denen ungeachtet der unzureichenden epidemiologischen Erkenntnislage eine ausreichende Exposition bei extremer Belastungsintensität über einen Zeitraum von in der Regel 2 bis 5 Jahren oder bei einer hohen Belastungsintensität über einen Zeitraum von in der Regel 6 oder mehr Jahren bejaht werde. Auch H1 habe aber eine extreme oder wenigstens hohe Belastungsintensität verneint. Soweit diese eine Studie von 2015 als Beleg für ein erhöhtes Risiko bei niedriger mittlerer Benzolkonzentration von norwegischen Arbeitern auf einer Bohrinsel genannt habe, habe er

gleich auf widersprechende anderweitige Studien hingewiesen und habe weder das Ausmaß der Risikoerhöhung noch die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen mit denen des Klägers thematisiert, weshalb seine von der wissenschaftlichen Begründung abweichende Bewertung nicht überzeugen könne. Für einen Antrag auf Einholung einer ergänzenden Stellungnahme gemäß § 109 SGG bei H1 ist Frist gesetzt worden. 59 Auf weiteren Schriftwechsel

den Fragen des Klägers an den Sachverständigen und

r Frage der schriftlichen oder mündlichen Anhörung wird verwiesen (Schreiben des Gerichts vom 12.11.2018, vom 21.12.2018 und vom 01.04.2019; Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 11.12.2018, vom 30.01.2018 und vom 17.04.2019). 60 Auf die gerichtliche Anforderung einer konkreten Berechnung der ppm-Benzoljahre ist am 08.05.2019 die Stellungnahme des G vom Präventionsdienst der Beklagten vom 23.04.2019 eingegangen. Danach habe eine Worst-Case-Betrachtung eine Gesamtbelastung von 1,5 ppm-Benzoljahre ergeben, nämlich für die Zeit 1) 01.09.1971 bis 31.08.1974 Lehrzeit M 0,9 ppm-Jahre 2) 01.09.1974 bis 31.03.1976 und 13.11.1978 bis 31.12.1980 M 0,5 ppm-Jahre 3) 01.01.1981 bis 11.04.1986 S Druck 0,1 ppm-Jahre 4) 14.04.1986 bis 07.01.1987 H Offsetdruck 0 ppm-Jahre 5) 21.03.1987 bis 29.11.1988 B Gravur 0 ppm-Jahre 61 Auf die beigefügte Aufstellung wird Bezug genommen. 62 G hat erläutert, dass in der Berechnung eine erhöhte Belastung bei Reinigungsarbeiten durch den Kläger selbst und die Hintergrundbelastung durch Reinigungsarbeiten an benachbarten Maschinen bei verzögertem natürlichen Luftaustausch berücksichtigt werde. Die Reinigungszeit im Buch-/Bogenoffsetdruck – einschließlich Arbeiten mit benzolfreien Walzenwaschmitteln – habe in der Regel bei ca. 2 Stunden am Tag gelegen. Für die Lehrlingszeit sei aufgrund der Berufsschule mit 200 Arbeitstagen (bzw. Arbeitsschichten) im Jahr gerechnet worden. 63 Bei der Berechnung sei eine vollschichtige Druckertätigkeit angesetzt worden, obwohl der Kläger im Vorgang von 1995 für die Betriebe M, H Offsetdruck und B Gravur vor allem Tätigkeiten in der Druckvorstufe angegeben habe. Wie bereits dargelegt, sei der Benzolgehalt der verwendeten Mittel bereits ab den 1970er Jahren so niedrig gewesen, dass dadurch keine Abweichung in relevanter Höhe entstehe. Betroffen seien dabei Zeiträume nach der Lehre bei M mit 0,5 ppm-Benzoljahren sowie Zeitanteile als Azubi. Würde die Einweisung in die Druckvorstufe, was eigentlich ein eigenständiges Berufsbild mit eigener Ausbildung sei, mit einem Drittel der Lehrzeit angesetzt, wären weitere 0,3 ppm-Benzoljahre als fraglich anzusehen. Bei den beiden weiteren Betrieben errechne sich wegen des niedrigen Benzolgehalts der Mittel bereits kein Expositionswert mehr. Bei der Fa. V habe aufgrund der verwendeten Lösemittel keine Benzolexposition bestanden. 64 Der Benzolgehalt verwendeter Mittel habe - vom 01.01.1970 bis 31.12.1974 0,2% - vom 01.01.1975 bis 31.12.1979 0,1% - vom 01.01.1980 bis 31.12.1984 0,01% - vom 01.01.1985 bis 31.12.1990 0,001% und - ab 01.01.1991 < 0,001% betragen. 65 Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 03.07.2019 insbesondere beanstandet, dass während der Tätigkeit für die Fa. V keine Benzolexposition bestanden haben solle. Der Kläger sei dort von 1989 bis 1996 als Drucker und Siebhersteller beschäftigt gewesen und habe täglich 8 bis 9 Stunden Kontakt mit Toluol, Xylol, Ethylbenzol, Styropor, Blei, Entschichtungsmitteln, Putzmitteln, Härtern usw. gehabt. Viele frühere Arbeitskollegen seien bereits verstorben, alle Kollegen hätten die gleichen gesundheitlichen Probleme wie der Kläger gehabt, insbesondere Haut- und Atemprobleme. Auch die Leberwerte des Klägers seien sehr hoch gewesen. Hauptlieferant der Produkte sei die Firma S1 gewesen. Arbeitsmedizinische Betreuung bzw. Messungen der Beklagten oder Aufklärung über mögliche Gefahren seien nicht erfolgt. Spätere Messungen seien

vor angekündigt worden. Anhörung des Klägers und des H1 werde beantragt. 66 Die Beklagte hat mit Schreiben vom 17.07.2019 die Kritik an der Berechnung

rückgewiesen; konkrete Bedenken seien nicht genannt worden. Die bei der Fa. V verwendeten Kleber, Härter, Farben und Lösungsmittel hätten kein Benzol enthalten. Streitbefangen seien weder Haut- noch Atem- noch Leberprobleme. 67 Weitere konkrete Beweismittel

r Höhe der Benzolbelastung hat der Kläger auf Anfrage des Gerichts (Schreiben vom 11.05.2020) nicht genannt (Schreiben des Klägerbevollmächtigen vom 09.06.2020 und 27.02.2020). 68 Am 02.08.2021 hat Termin

r Erörterung der Sach- und Rechtslage insbesondere mit Blick auf die berufliche Benzolexposition des Klägers in Anwesenheit von D1 vom Präventionsdienst der Beklagten stattgefunden. 69 D1 hat Folgendes mitgeteilt: Hinsichtlich der Benzolbelastung sei die Arbeit im Offsetdruck die größte Belastung. Die Benzolbelastung ergebe sich nicht aus den Farben, sondern aus den Reinigungsmitteln wie Spezial- bzw. Waschbenzin. 70 Für eine Worst-Case-Einschätzung der bisherigen Berechnungen spreche, dass für die Lehrzeit von einer dauerhaften Tätigkeit im Offsetdruck ausgegangen worden sei, dass für die Lehrzeit 200 Arbeitstage (statt 170 bis 180 Arbeitstage) angesetzt worden seien und dass generell 2 Stunden Reinigungszeit und

sätzlich 6 Stunden Bystander-Belastung eher hoch angesetzt seien. G habe für die Lehrzeit eine dreijährige Tätigkeit als Offsetdrucker

grunde gelegt, obwohl in der Lehrzeit auch andere Aufgaben anfallen würden, z.B. in der Satzabteilung und in der Druckvorbereitung. Üblicherweise sei ein Lehrling in verschiedenen Abteilungen tätig. Gehe man von einer Arbeit in der Druckvorstufe im Umfang von 1/3 der Lehrzeit aus, seien 0,3 ppm-Jahre in der Berechnung (von den bisher insgesamt 1,5 ppm-Jahre) abzuziehen. 71 Ungünstige Lüftungsverhältnisse würden sich auf die Berechnung der Benzolberechnung nicht erhöhend auswirken. Die Berechnung gehe nicht von Lüftungsanlagen aus, sondern nur von der natürlichen Lüftung durch Entweichen von Benzol durch Fenster und Türen. Selbst in geschlossenen Räumen gebe es eine gewisse natürliche Lüftung. 72 Chlorbenzol, das der Härter 933 rapid der Firma K und W enthalten habe, unterscheide sich von Benzol in einem Atom, habe völlig andere Eigenschaften als Benzol, sei nicht krebserregend und nicht als Stoff im Sinne der BK Nr. 1318

berücksichtigen. 73 Der Kläger hat insbesondere Folgendes vorgetragen: - Außer der Messung von Benzolwerten im Blut im April 1996 (vgl. Gutachten L) seien ihm keine Blutuntersuchungen auf Schwermetalle oder Benzol erinnerlich. - Er habe nie geraucht. - Nach Ausscheiden bei der Fa. V (Beschäftigung bis Mai 1996) sei er keinen weiteren Benzolbelastungen ausgesetzt gewesen. - Als Lehrling habe er einen 8-Stunden-Tag gehabt und einen Berufsschultag in der Woche. Er habe großteils im Offsetdruck gearbeitet, kaum im Bereich Satz. Er habe sehr viel Reinigungsarbeiten durchgeführt (Reinigung der eigenen Maschine und auf Aufforderung Reinigung der Maschinen der Gesellen/Meister), ca. 5 bis 6 Stunden täglich (im dritten Lehrjahr etwas weniger). Handschuhe oder eine Lüftungsanlage habe es nicht gegeben. Nur ab und

sei ein Fenster geöffnet worden. - Nach Ende der Lehrzeit habe er bei der Fa. M als Drucker gearbeitet, regelmäßig 45 Std./Woche statt der vereinbarten 37,5 Std./Woche. Reinigungsarbeiten als Geselle schätze er auf 40% der Arbeitszeit. Beweismittel, z.B.

m Umfang der Arbeitszeit, könne er nicht benennen und habe er nicht. - Bei der Fa. H Offsetdruck sei er in der Druckvorlagenherstellung tätig gewesen (Offsetdruck) und habe nicht selbst gedruckt (keine Handschuhe, keine technische Lüftungsanlage). - Bei der Fa. S Druck sei er als Drucker (Offsetdruck) tätig gewesen, ohne Handschuhe und ohne technische Lüftungsanlage. Dort seien weniger häufig Reinigungsarbeiten angefallen. - Bei der Fa. B habe er Druckvorlagen für Druckereien hergestellt und mit Andruckmaschinen das Druckbild geprüft. Die Reinigungsarbeiten schätze er auf 2 Std./Tag. Ab und

habe er Handschuhe bekommen. - Bei der Fa. V sei auf Anweisung des Gewerbeaufsichtsamts eine Art Ventilator im Fensterbereich installiert worden, was für das Absaugen von Lösungsmitteln nicht geeignet gewesen sei. Handschuhe für das Entschichten der Siebe habe er nur in den letzten beiden Jahren bekommen. Er sei einer Vielzahl von Stoffen ausgesetzt gewesen. 74 Die Beklagte ist vom Gericht aufgefordert worden, mit Blick auf die nachgetragenen Punkte des Klägers eine Berechnung vorzulegen, die eine aus ihrer Sicht realistische Beurteilung der ppm-Jahre des Klägers enthalte, und daneben eine Worst-Case-Berechnung. Insbesondere werde um Prüfung gebeten, ob sich erhöhte Reinigungsarbeiten während der Lehrzeit und ungünstige Lüftungsverhältnisse erhöhend auswirken würden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen. 75 Mit Schreiben vom 01.10.2021 hat die Beklagte die Ergänzung der Stellungnahme

r Arbeitsplatzexposition des G vom 28.09.2021 mit zwei Berechnungen übersandt und ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers die berufliche Benzolbelastung in einem Bereich zwischen 1,0 und maximal 2,2 Benzoljahren liege, sodass nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand kein Kausalzusammenhang zwischen Benzoleinwirkung und MM bestehe. Wie bereits im Erörterungstermin angesprochen, seien die Angaben des Klägers im Termin hinsichtlich der Einwirkungszeiten während der Ausbildung und der späteren Gesellentätigkeit nicht vollständig überzeugend oder widerspruchsfrei; auf dieser Basis ergebe sich eine maximale kumulative Dosis von 2,2 Benzoljahren. 76 G hat ausgeführt, dass der ersten beigefügten Berechnung, die 2,2 ppm-Jahre ergebe, die im Termin vom Kläger geltend gemachten Reinigungszeiten als Auszubildender und Geselle bei der Fa. M und den anderen Beschäftigungsverhältnissen

grunde gelegt worden seien, was die errechnete Dosis erhöhe. Das Rechenverfahren beruhe auf Messungen der ehemaligen BG Druck und Papierverarbeitung in Mitgliedsbetrieben unter den damals üblichen Lüftungsverhältnissen. Im Gegensatz

den heutigen, teilweise hochgedämmten Gebäuden hätten Undichtigkeiten in der Gebäudehülle sowie das Öffnen und Schließen von Toren und Türen im normalen Betrieb bereits

zweifachem Luftwechsel in der Stunde geführt, weshalb besonders ungünstige oder unübliche Lüftungsverhältnisse nicht unterstellt werden könnten. Geschlossene Fenster seien in den Betrieben allgemein üblich gewesen. 77 Die zweite Berechnung, die 1,0 ppm-Jahre ergebe, beruhe auf der eigenen Einschätzung nach mehr als zwanzigjähriger Tätigkeit in der BK-Ermittlung im graphischen Gewerbe. Dort seien nur die Zeiten berücksichtigt, für die der Kläger im Rehaantrag vom 30.06.1995 eine Tätigkeit als Buch-/Offsetdrucker angegeben habe. Der Kläger habe unterschiedliche Angaben

r Druckertätigkeit als Geselle für die Fa. M gemacht (Rehaantrag 1995: Tätigkeit in der Druckvorstufe; 2014 telefonische Angabe, immer auch gedruckt

haben; im Erörterungstermin 2021: ausschließliche Druckertätigkeit). Mangels Unterlagen sei die Druckertätigkeit und die damit verbundene Benzolexposition nicht im Vollbeweis nachgewiesen. Insofern seien die Angaben von 4 Stunden Reinigungszeit am Tag und von – trotz Folgen der Ölkrise – erheblichen Überstunden unerheblich. 78 Auf eine beigefügte Beschreibung

r Vielzahl der an Offsetmaschinen in den 1970er Jahren notwendigen Verrichtungen,

Zahl und Einsatzbereichen der verschiedenen Reinigungsmittel und

typischen Lehrlingsaufgaben (u.a. Mitarbeit in Setzerei, Filmmontage, Plattenherstellung) hat G verwiesen. Dass der Kläger als Lehrling hauptsächlich Reinigungsarbeiten ausgeführt habe, wäre sehr ungewöhnlich gewesen. Es sei nicht nur mit benzolhaltigem Gummituch, sondern auch mit benzolfreien Walzenwaschmitteln gereinigt worden. Insbesondere das undankbare Entfernen hartnäckiger, bereits angetrockneter Farbverschmutzungen als typische Lehrlingstätigkeit sei mit benzolfreien Farblösern bzw. -fressern erfolgt. 79 Die geltend gemachte tägliche Reinigungstätigkeit von 6 Stunden als Lehrling mit benzolhaltigen Lösungsmitteln entspreche nicht den Erfahrungen des Präventionsdienstes, weshalb weiter 2 Stunden täglich anzusetzen seien. Soweit bei M vor allem Kleinauflagen gedruckt worden seien, hätten die Maschinen bzw. Gummitücher zwar öfters gereinigt werden müssen, der Zeitaufwand pro Reinigungsvorgang sei aber wegen geringerer Verschmutzung weniger gewesen. Kurze Zwischenreinigungen seien meist von den Druckern selbst erledigt worden. Bei Endreinigungen

m Feierabend oder Wochenende, die gern den Lehrlingen

geschoben worden seien, habe das Reinigen mit Gummituchwaschmitteln den kleineren Teil ausgemacht. Für den Betrieb sei es deutlich lukrativer gewesen, wenn spätestens im 3. Lehrjahr für das Lehrlingsgehalt Gesellenarbeit geleistet worden sei. Auch der technische Aufsichtsbeamte H2, Dipl.-Ingenieur für das Druckereiwesen, gelernter Offsetdrucker und späterer Druckereileiter, halte 6 Stunden Hilfsarbeiten täglich für nicht realistisch; mit max. 2 Stunden Ausbildung am Tag habe der Beruf nicht erlernt werden können. Im Übrigen habe der Kläger trotz der wirtschaftlichen Folgen der Ölkrise erhebliche Überstunden angegeben. 80 Als typische Lehrlingstätigkeiten ab 1950 bis in die frühen 1970er Jahre werden u.a. genannt: Aufräumen und Fegen des Drucksaals, Sammeln/Entsorgen von Abfällen, Papierresten und Makulatur, Vorstapeln des Bedruckstoffs, Wenden einseitig bedruckter Bögen, Ein-/Auslagern von Papier, Druckfarben und Lösemitteln, Abfüllen von Lösemitteln und Bereitstellung an den Druckmaschinen, Reinigungsarbeiten an Druckmaschinen, Ausliefern eiliger Aufträge an Kunden, Brotzeit besorgen etc. 81 Die Rechnung 1 (nach Erfahrungswerten der Prävention) hat 1,0 ppm-Jahre ergeben mit folgenden Werten: 1) 01.09.1971 bis 31.08.1974 Lehrzeit M 0,9 ppm-Jahre 2) 01.01.1981 bis 11.04.1986 S Druck 0,1 ppm-Jahre 82 Die Rechnung 2 (Worst-Case-Schätzung nach Angaben des Klägers im Termin) hat 2,2 ppm-Jahre ergeben mit folgenden Werten: 1) 01.09.1971 bis 31.08.1974 Lehrzeit M 1,4 ppm-Jahre 2) 01.09.1974 bis 31.03.1976 und 13.11.1978 bis 31.12.1980 M 0,7 ppm-Jahre 3) 01.01.1981 bis 11.04.1986 S Druck 0,1 ppm-Jahre 4) 21.03.1987 bis 29.11.1988 B 0 ppm-Jahre 83 Der Rechnung 2 liegen u.a. folgende Angaben

Grunde: - in der Lehrzeit 180 Arbeitstage, in den ersten zwei Lehrjahren 6 Stunden tägliche Reinigungsarbeiten, im 3. Lehrjahr 5 Stunden tägliche Reinigungsarbeiten, - als Geselle bei M 9 Stunden tägliche Arbeitszeit, davon 4 Stunden Reinigungsarbeiten, - bei S Druck und B 2 Stunden Reinigungsarbeiten - für die Arbeit bei H Offsetdruck (14.04.1986 bis 07.01.1987) 0 ppm-Jahre; der Kläger hatte im Termin angegeben, dass er dort nicht gedruckt habe. 84 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten, insbesondere

Tätigkeiten im Bogenoffsetdruck und

Reinigungstätigkeiten und Reinigungsmitteln wird auf die Stellungnahme verwiesen. 85 Auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 27.12.2021 hat der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 05.01.2022 den Antrag auf Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des H1 wiederholt. 86 Der daraufhin vom Gericht mit Schreiben vom 25.01.2022

einer ergänzenden Stellungnahme unter Beantwortung konkreter Beweisfragen gemäß § 109 SGG beauftragte H1 hat mit Schreiben vom 16.02.2022 (Eingang) mitgeteilt, dass er im Gutachten vom 14.02.2017 nach präziser und differenzierter Aufarbeitung der einschlägigen Literatur einen

sammenhang zwischen der beruflichen Benzolexposition und dem MM des Klägers als wahrscheinlich angesehen habe. Dies habe vor allem darauf gegründet, das wichtige Studien einen solchen

sammenhang aufgezeigt hätten, auch bei geringfügiger Benzolexposition unter 1 ppm-Benzoljahr. Die auf sein Fachgebiet Hämatologie abzielenden Fragen habe er bereits im Gutachten von 2017 ausführlich beantwortet. Die vertiefte Beurteilung eines kausalen

sammenhangs zwischen Benzolexposition und Entwicklung eines MM sowie die Anwendung dieser Ergebnisse und publizierten Daten auf den gegenständlichen Fall gehe eindeutig über sein eigenes Fachgebiet Hämatologie und Onkologie hinaus und solle durch ein arbeitsmedizinisches Gutachten beantwortet werden. Aus diesen Gründen bitte er, von seiner ergänzenden Stellungnahme abzusehen und stattdessen ein Gutachten bei einem Experten und Facharzt für Arbeitsmedizin anzufordern. 87 Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 23.03.2022 beantragt, H1

r mündlichen Erläuterung seines Gutachtens

laden. Der Sachverständige halte den

sammenhang zwischen Krankheit und Benzolexposition für wahrscheinlich, was vom Kläger als hinreichende Wahrscheinlichkeit gedeutet werde. 88 Das Gericht hat mit Schreiben vom 27.04.2022 darauf hingewiesen, dass H1 mitgeteilt habe, dass die verbliebenen streitgegenständlichen Fragen

m Kausalzusammenhang eindeutig außerhalb seines Fachgebiets lägen und in das Fachgebiet eines Arbeitsmediziners fallen würden. Der Vorschlag, der Sachverständige solle die Fragen mündlich statt schriftlich beantworten, vermöge dem Problem der fehlenden Fachkompetenz nicht abzuhelfen. Soweit H1 auf seit der Erstellung des Merkblatts (30.12.2009) und der wissenschaftlichen Begründung (01.09.2007)

r BK Nr. 1318 erfolgte wichtige Studien

m Ursachenzusammenhang zwischen Benzolbelastung und MM u.a. bei geringfügiger Benzolexposition hingewiesen habe, werde auf eine mittlerweile im Rahmen eines anderen Berufungsverfahrens des Senats eingegangene beratungsärztliche Stellungnahme der Arbeits- und Sozialmedizinerin H3 vom 25.11.2021 hingewiesen. Vor diesem Hintergrund folge das Gericht dem Vorschlag von H1,

r weiteren Klärung des Ursachenzusammenhangs auf Kosten der Staatskasse von Amts wegen ein Gutachten des F einzuholen und entbinde H1 entsprechend seinem Antrag von der Verpflichtung

r ergänzenden Stellungnahme. Auf die beigefügten Anlagen, insbesondere die beratungsärztliche Stellungnahme der H3 sowie den beigefügten Artikel von Stenehjem u.a. („Benzene exposure and risk of lymphohaematopoietic cancers in 25.000 offshore oil industry workers“, BJC 2015 112, 1603-1612) wird Bezug genommen. 89 H3 hat im Wesentlichen ausgeführt, dass in der wissenschaftlichen Begründung

r BK Nr. 1318 zwei Gruppen bösartiger Erkrankungen unterschieden würden. Bei der Gruppe A (z.B. akute myeloische Leukämie – AML) handele sich um Krankheitsbilder, für die sich aus der wissenschaftlichen Literatur ein Dosismaß für eine Risikoverdopplung ableiten lasse. Bei Erkrankungen der Gruppe A liege eine Verursachungswahrscheinlichkeit von mehr als 50% bei etwa 8 bis 10 ppm-Benzoljahren vor. Allerdings sei

berücksichtigen, dass die Exposition dieser Kollektive höher gewesen sei, da neben der inhalativen Exposition, aus der das Dosismaß von 8 bis 10 ppm-Benzoljahre abgeleitet worden sei, auch eine

sätzliche, nicht quantifizierte dermale Exposition vorgelegen habe. 90 Bei den Krankheitsbildern der Gruppe B handele sich um Krankheitsbilder, für die sich kein Dosismaß für eine Risikoverdopplung aus der wissenschaftlichen Literatur ableiten lasse. In der Mehrzahl der Studien sei laut wissenschaftlicher Begründung kein zwingender

sammenhang zwischen Benzolexposition und Verursachung von NHL gefunden worden. Die Anerkennung dieser Erkrankungen beruhe wesentlich auf mechanistischen Überlegungen und sei als Konvention

verstehen. Unter 3.3 der wissenschaftlichen Begründung

r BK Nr. 1318 werde ungeachtet der unzureichenden epidemiologischen Erkenntnislage beispielhaft eine ausreichende Exposition bejaht bei extremer Belastungsintensität über einen Zeitraum von in der Regel 2 bis 5 Jahren oder bei einer hohen Belastungsintensität über einen Zeitraum von in der Regel 6 und mehr Jahren. Daraus sei indirekt abgeleitet worden, dass ab einer (inhalativen) Exposition von mindestens 16 bis 20 ppm-Benzoljahren (zwei Jahre extreme Belastungsintensität) ein

sammenhang geprüft werden solle. Es könne aber nicht verkürzt angenommen werden, dass bei Benzolexposition von 16 ppm-Benzoljahren ein Kausalzusammenhang mit der Entstehung eines NHL bejaht werden könne. 91 Als extreme Belastungsintensität seien 7 Tätigkeiten hinterlegt, bei denen die Spannweite der Benzolbelastung bei einjähriger Expositionszeit von 8 bis 110 ppm-Benzoljahren reiche. Formal ergebe sich daher bei extremer Belastungsintensität von 2 bis 5 Jahren – wie für die Gruppe B vorgesehen – ein Dosisintervall zwischen 16 ppm-Benzoljahren (2 Jahre x 8 ppm) bis 550 ppm-Benzoljahren (5 Jahre x 110 ppm). Es sei aber nicht korrekt, jeweils die beiden kleinsten oder die beiden größten Annahmen miteinander

vergleichen. Vielmehr sei abzuleiten, dass bei der kleinsten als extrem hinterlegten Belastungsintensität (8 ppm) eine 5-jährige Tätigkeit erforderlich sei, während bei Tätigkeiten mit höherer Exposition schon eine 2-jährige Tätigkeit ausreichen könne. Damit liege der Expositionsbereich, bei dem ein Kausalzusammenhang im Sinne der wissenschaftlichen Begründung für Erkrankungen der Gruppe B vorgenommen werden könne, im deutlich 2-stelligen Bereich. Nach Einschätzung des Ärztlichen Sachverständigenbeirates „Berufskrankheiten“ (ÄSVB) seien für Erkrankungen der Gruppe B eine deutlich höhere Exposition erforderlich als für die Verursachung einer Erkrankung der Gruppe A, was auch durch die wissenschaftliche Literatur gestützt werde. Denn bei Expositionshöhen von 8 bis 10 ppm-Benzoljahren würden zwar gehäuft AML (Erkrankung der Gruppe A) beobachtet, aber keine Häufung von NHL (Gruppe B). 92 Auch die wissenschaftliche Literatur, die nach Erstellung der wissenschaftlichen Begründung

r BK 1318 veröffentlicht worden sei und von der IARC in der Monographie 120 umfassend dargestellt werde, unterstütze diese Einschätzung. Danach lägen nun einige qualitativ hochwertige Kohortenstudien

m Lymphomrisiko vor. Aber auch hier habe sich nur in zwei Studien ein statistisch signifikant erhöhtes Risiko für das Auftreten von NHL bei sehr hohen Expositionen gezeigt. 93 Mit Beschluss vom 08.06.2022 ist der Sachverständige H1 vom Gutachtensauftrags entbunden worden. 94 Ferner ist F, Facharzt für Arbeitsmedizin, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Sozialmedizin, Allergologie, Umweltmedizin (Direktor des Instituts und der Poliklinik der F Universität <F> E), mit Beweisanordnung vom 08.06.2022 mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt worden, das er am 22.07.2022 erstellt hat. 95 Der Sachverständige hat

sammenfassend ausgeführt, dass die beruflichen Benzoleinwirkungen nach aktueller herrschender wissenschaftlicher Lehrmeinung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für das MM des Klägers im Sinne der Entstehung oder wesentlichen Verschlimmerung gewesen seien, weil die kumulative Benzolexposition von 1,0 bzw. maximal 2,2 ppm-Benzoljahren

gering gewesen sei. 96 Beim Kläger sei 2013 ein MM, das

den NHL gehöre, zweifelsfrei gesichert worden. Dagegen hätten sich im Gutachten von L 1996 keine Hinweise auf ein MM oder auf eine als Vorstufe für ein MM

betrachtendes MGUS gezeigt. 97 F hat darauf hingewiesen, dass der Verordnungsgeber im Jahr 2007 mit Veröffentlichung der wissenschaftlichen Begründung

r BK Nr. 1318 „Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und lymphatischen Systems durch Benzol“ die generelle Geeignetheit von Benzol

r Verursachung von NHL (Verursachungskausalität) anerkannt und das MM im Merkblatt

r BK Nr. 1318 vom 30.12.2009 in der Gruppe B, als bei einem begründeten Verdacht anzeigepflichtige Berufskrankheit aufgeführt und damit als Listenkrankheit

r BKV aufgenommen habe. Dies sei in Kenntnis der von T und H1 diskutierten heterogenen Datenlage

r Verursachung eines MM durch Benzol erfolgt. Daher sei die generelle Geeignetheit von Benzol

r Verursachung eines MM im Einzelfall nicht mehr

diskutieren. 98 Allerdings reiche die generelle Geeignetheit eines Stoffes

r Verursachung einer Erkrankung im Berufskrankheitenrecht nicht aus; maßgeblich sei, ob eine bestimmte Personengruppe infolge der beruflichen Tätigkeit erheblich höher gefährdet sei als die übrige Bevölkerung. Als Maß für die Wesentlichkeit habe sich die Verdopplung des Erkrankungsrisikos etabliert. Für Erkrankungen der Gruppe A habe der Verordnungsgeber eine kumulative Belastung im hohen einstelligen bzw. im unteren zweistelligen Bereich der ppm-Jahre als Kriterium für eine Anerkennung der BK Nr. 1318 nennen können. 99 Bei anderen Erkrankungen, wie dem MM, habe man keinen konkreten ppm-Jahres-Wert ableiten können. Deswegen gehe die wissenschaftliche Begründung ungeachtet der unzureichenden epidemiologischen Erkenntnislage davon aus, dass bei einer extremen Belastungsintensität ein Zeitraum von 2 bis 5 Jahren oder bei einer hohen Belastungsintensität ein Zeitraum von 6 und mehr Jahren nach Prüfung des Einzelfalls für eine berufliche Verursachung durch Benzol spreche. Daraus würden dann in der Regel deutlich höhere Benzolbelastungen als im niedrigen zweistelligen ppm-Bereich resultieren. 100 Selbst bei einer Erkrankung der Gruppe A der wissenschaftlichen Begründung, bei denen es deutliche Hinweise für eine Dosis-Wirkungs-Beziehung gebe, wäre die Exposition von maximal 2,2 ppm-Benzoljahren nicht als ausreichend für eine Verursachung oder wesentliche Mitverursachung

bewerten. Für die wesentliche Mitverursachung einer Erkrankung an einem MM durch Benzol, das

r Gruppe B gehöre, würden noch höhere Expositionen erwartet, wie in der wissenschaftlichen Begründung beschrieben sei. 101 Neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die

m Teil auch von H1 beschrieben worden seien, würden zwar die wissenschaftliche Begründung der BK Nr. 1318 bestätigen, insbesondere die generelle Geeignetheit von Benzol, MM

verursachen. Auch diese Studien würden aber keine wissenschaftlich belastbaren Hinweise

r erforderlichen Mindestdosis bzw. für die Bestimmung der Höhe der Benzolexposition geben, die nach deutschem Berufskrankheitenrecht als wesentlich für die Entstehung eines MM anzusehen wäre. Daher ergebe sich auch aus den nach 2007 veröffentlichten Studien keine Notwendigkeit für eine Neubewertung der in der wissenschaftlichen Begründung erläuterten Expositions-Risiko-Beziehung. 102 Die von H1 erwähnte Studie aus dem Jahr 2015, die 25.000 Arbeiter der Ölindustrie

m Gegenstand hatte, habe – bei relativ geringen Expositionen mit der höchsten Belastung von 0,124 bis 0,948 ppm-Jahre – ein erhöhtes Erkrankungsrisiko von 3,25 gezeigt, mit einem Vertrauensintervall (Konfidenzintervall) von 1,0-10. Daher bewege sich das Risiko zwischen „keine Risikoerhöhung“ (Wert: 1,0) und dem 10fachen Risiko. Allerdings sei dieses Risiko nur an wenigen Erkrankungsfällen abgeleitet worden, so dass – in Kenntnis der gesamten vorhandenen wissenschaftlichen Literatur

m Thema – keine wissenschaftlich belastbare Allgemeingültigkeit einer Dosis-Risiko-Beziehung abgeleitet werden könne, die die Aussagen der wissenschaftlichen Begründung der BK Nr. 1318 in Frage stellen würde. F hat darauf hingewiesen, dass bei der Ursachenbewertung neben der Relevanz (Stärke des Effekts, z.B. Risikoerhöhung) auch die Signifikanz von Bedeutung sei; die Signifikanz bewerte die statistische Testung, die

fallsergebnisse ausschließen solle, wobei auch die Größe der untersuchten Kollektive von Bedeutung sei. 103 Weitere epidemiologische Studien aus den Jahren 2018 und 2020 sprächen ebenfalls für einen generellen

sammenhang. Konkretere, wissenschaftlich belastbare Expositionsangaben, die eine exakte Risikoquantifizierung ermöglichen würden, würden sich jedoch auch in der Literatur nach 2007 nicht finden. 104 Die Benzolexposition des Klägers entspreche einer „geringen Belastungsintensität“ der wissenschaftlichen Begründung, die eine Einzelfallprüfung erforderlich mache. Für die Annahme einer Verursachung des MM durch die Benzoleinwirkung sprächen zwar das jugendliche Alter bei Expositionsbeginn und der vorverlagerte Erkrankungszeitpunkt. Dagegen sprächen die Latenz- und die Interimszeit. Wesentlich gegen die berufliche Benzolbelastung als wesentliche Mitursache des MM spreche jedoch bei Prüfung des vorliegenden Einzelfalls, dass die festgestellte Belastungsintensität mit Benzol als

gering

betrachten sei.

einer geringen Belastungsintensität würden sowohl die Verhältnisse in der Tätigkeitsbeschreibung als auch die vom Unfallversicherungsträger eingeschätzten 1,0 oder 2,2 ppm-Benzoljahre zählen. Auch die in der Niederschrift

m Erörterungstermin beschriebenen Tätigkeiten und Belastungen würden nichts an der Einschätzung ändern, dass die Expositionen des Klägers denen

zuordnen seien, die in der wissenschaftlichen Begründung der BK Nr. 1318 als Expositionen mit geringer Intensität aufgeführt würden. 105

m Hinweis der Klägerseite, der Kläger sei als Drucker einer Vielzahl von Gefahrstoffen ausgesetzt gewesen, hat F dargelegt, dass für das Krankheitsbild des MM einzig die Belastung mit Benzol von Relevanz sei, während die sogenannten Benzolhomologe (z.B. Toluol, Xylol, Ethylbenzol) oder andere Lösemittel nach derzeitigem Stand der wissenschaftlichen Literatur nicht das Potential hätten, bösartige Erkrankungen des blutbildenden Systems hervorzurufen. 106 Das Gutachten ist an die Beteiligten mit Schreiben vom 19.08.2022 gemäß § 65d SGG als elektronisches Dokument versendet worden, mit Gelegenheit

r Stellungnahme bis 29.09.2022 und mit der Mitteilung, dass die Ermittlungen von Amts wegen abgeschlossen sind. Eine Äußerung der Beteiligten ist nicht eingegangen. 107 Auf die Ladung

m Termin mit Schreiben vom 13.10.2022 hat der Klägerbevollmächtigte am 14.10.2022 telefonisch mitgeteilt, dass er das Gutachten nicht erhalten habe. Nach mehrfachen (erfolglosen) Übersendungsversuchen an das elektronische Anwaltspostfach und mittels Fax am 14.10.2022 hat die Geschäftsstelle eine Versendung per Post veranlasst. Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schriftsatz am 14.10.2022 Antrag auf Aufhebung des Termins gestellt, weil er bislang das Gutachten nicht erhalten habe. Mit Schreiben vom 24.10.2022 hat er mitgeteilt, dass er das Gutachten am 14.10.2022 nachmittags per beA und nochmals am 24.10.2022 per Briefpost erhalten habe. Er hat erneut Antrag auf Aufhebung bzw. Verlegung des Termins vom 08.11.2022, auf Einräumung einer Äußerungsfrist bis 17.11.2022 sowie Antrag auf Ladung des Sachverständigen F

r Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung gestellt. Konkrete Fragen an den Sachverständigen werde er nach Besprechung mit dem Kläger innerhalb der beantragten Äußerungsfrist mitteilen. 108 Mit Beschluss vom 26.10.2022 hat der Vorsitzende den Antrag auf Aufhebung des Termins

r mündlichen Verhandlung am 08.11.2022 abgelehnt, weil derzeit kein erheblicher Grund ersichtlich sei, der einen Anspruch auf Aufhebung rechtfertigen könne. 109 Mit Schreiben vom 03.11.2022 hat der Klägerbevollmächtigte erneut Antrag auf Terminverlegung

r Wahrung rechtlichen Gehörs gestellt; der Kläger wolle das Gutachten mit seinem Onkologen besprechen, der aber erst am 08.11.2022 wieder

r Verfügung stehe. Daraufhin ist der Termin aufgehoben worden. 110 Mit Schreiben vom 14.11.2022 hat der Klägerbevollmächtigte erneut beantragt, F

r mündlichen Verhandlung für die Erläuterung seines Gutachtens

laden (§§ 397, 402 ZPO i.V.m. § 202 SGG). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen. 111 Auf die Niederschrift

r mündlichen Verhandlung am 04.01.2023 wird Bezug genommen, insbesondere hinsichtlich des rechtlichen Hinweises des Vorsitzenden

r

ständigkeitsproblematik des Rentenausschusses, der Bitte des Klägerbevollmächtigten um Schriftsatzfrist und seines Antrags, H1

r Erläuterung seines Gutachtens mündlich

hören. 112 Der Klägerbevollmächtigte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 03.08.2017 und den Bescheid der Beklagten vom 30.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2016 aufzuheben und festzustellen, dass beim Kläger eine Berufskrankheit Nr. 1318 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung vorliegt. 113 Die Beklagte beantragt, die Berufung

rückzuweisen. 114 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des SG unter den Az. S 4 U 175/97, S 5 U 292/14 und S 5 U 40/16 und die Akten des LSG unter den Az. L 2 U 322/17 und L 2 U 140/16 verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe 115 Die

lässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung erweist sich als unbegründet. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage, gerichtet auf Feststellung einer BK Nr. 1318 der Anlage 1

BKV, hat keinen Erfolg. 116 A) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Bescheide, weil die Beklagte durch ihren Rentenausschuss entschieden hat. 117 Zwar ist der Bescheid der Beklagten vom 30.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2016 unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 30.01.2020 (B 2 U 2/18 R – Juris) als formell rechtswidrig anzusehen, weil der Rentenausschuss als Ausgangsbehörde anstelle des Geschäftsführers der Beklagten den Anspruch des Klägers auf Feststellung einer Berufskrankheit abgelehnt hat. Dies begründet aber keinen Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsakts, der sich – dazu unter B) – materiell als rechtmäßig erweist. 118 Die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Unfallversicherungsträgers führt gemäß § 36 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) der Geschäftsführer hauptamtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Allerdings können gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV in der seit 01.01.1997 geltenden Fassung in der Satzung folgende Entscheidungen in der Unfallversicherung auf Rentenausschüsse übertragen werden: a) die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse, b) Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit. 119 Entsprechend dieser Ermächtigung hat die Beklagte in § 39 Abs. 1 ihrer Satzung in der Fassung der 4. Änderung, in Kraft getreten am 01.01.2015, folgende Entscheidungen den Rentenausschüssen übertragen: 1. die erstmalige Entscheidung über Renten, 2. Entscheidungen über Renten auf unbestimmte Zeit, auch wenn

vor bereits eine Rente als vorläufige Entschädigung gewährt wurde und sich der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nicht ändert,

  1. Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse,
  2. Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen
  3. Entscheidungen über Renten als vorläufige Entschädigungen,
  4. Entscheidung über laufende Beihilfen,
  5. Entscheidungen über Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§ 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV). 120 In den übrigen Fällen setzt die Geschäftsführung die Leistungen fest (§ 39 Abs. 2 der Satzung). Gemäß § 20 der Satzung bestehen die Rentenausschüsse aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Versicherten und der Arbeitgeber/innen. Ein Mitglied der Geschäftsführung oder eine von ihr beauftragte Person nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil (vgl. § 20 Abs. 2 und Abs. 4 der Satzung). 121 Im Fall des Klägers hat die Beklagte im Bescheid vom 30.04.2015 entschieden, dass keine BK Nr. 1318 der Anlage 1

r BKV besteht. Soweit die Beklagte unter Ziffer 2 Ansprüche auf Leistungen abgelehnt hat einschließlich Leistungen oder Maßnahmen, die geeignet sind, dem Entstehen einer Berufskrankheit entgegenzuwirken unter Verweis (durch Klammerzusatz) auf Erläuterungen im Anhang

Leistungen nach § 3 BKV, hat die Beklagte keinen hinreichend konkreten Verwaltungsakt hinsichtlich einer Leistung getroffen, für die der Rentenausschuss

ständig sein könnte. Insbesondere lässt sich auch unter Heranziehung der Begründung des Bescheides nicht durch Auslegung nach Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts entnehmen, dass ein Anspruch auf Verletztenrente bindend abgelehnt worden ist. Denn in der Begründung werden nur Leistungen und Maßnahmen nach § 3 BKV, aber nicht die Verletztenrente erwähnt. Dass in den beigefügten Erläuterungen allgemeine Ausführungen

einem „Anspruch auf Rente“ enthalten sind, genügt ohne Verweis hierauf in Tenor oder Begründung des Bescheides nicht aus, um eine hinreichend konkrete ablehnende Entscheidung im Wege der Auslegung des Bescheides

entnehmen. 122 Allerdings war

m Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides seit Jahren in der Rechtsprechung des BSG die Auffassung vertreten worden, dass der Rentenausschuss auch für die (isolierte) Ablehnung eines Versicherungsfalls

ständig sei. 123 Bereits

der bis 31.12.1996 geltenden Vorgängerregelung in § 1569a Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. i.V.m. § 36 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV (i.d.F. von Art. II § 29 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs – Verwaltungsverfahren – vom 18.08.1980 – BGBl. I, S. 1469) hatte das BSG entschieden, dass eine förmliche Feststellung durch den Rentenausschuss auch bei isolierter Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder bei isolierter Anerkennung von Unfallfolgen erforderlich sei (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.1999 – B 2 U 24/98 R – Juris Rn. 23 m.w.N.; vgl. ferner

m Recht vor Geltung des SGB IV auch BSG, Urteil vom 14.12.1965, 2 RU 113/63 – Juris Rn. 37, 39). Denn mit solchen bindenden Feststellungen werde häufig, nämlich wenn die weiteren Rentenvoraussetzungen unzweifelhaft seien, bereits über die Gewährung von Rente entschieden. Es widerspreche aber Sinn und Zweck des § 1569a RVO, wenn die weitreichende Entscheidung über die Gewährung von Renten zwar einer förmlichen Feststellung durch einen eigens dafür eingerichteten Ausschuss vorbehalten sei, aber

gleich über das Vorliegen einer wesentlichen Voraussetzung der Rentengewährung bereits ohne förmliches Verfahren ohne den Ausschuss entschieden werde (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.1999 – B 2 U 24/98 R – Juris). 124 Vorgesehen war nach damaliger Regelung in § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV die Übertragung der Feststellung nach § 1569a RVO auf Rentenausschüsse für folgende Fälle (§ 1569a Abs. 1 RVO)

  1. Gewährung von Renten, die nicht nur für die Vergangenheit gewährt werden,
  2. Änderung, Entziehung und Ruhen von Renten,
  3. Pflege, Heilanstaltspflege oder Anstaltspflege,
  4. Abfindung. 125 Die Neufassung von § 36a SGB IV mit Einführung des SGB VII durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz mit Wirkung

m 01.01.1997 sollte nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/2204 S. 124) das geltende Recht erweitern und konkretisieren. Eine Übertragung auf die Rentenausschüsse sollte nach Vorstellung des Gesetzgebers nur in Fällen erfolgen, in denen ein Beurteilungsspielraum bestehe und eine ehrenamtliche Beteiligung sachgerecht sei. Dabei könne sich die Übertragung auch auf einzelne der in dieser Bestimmung genannten Entscheidungen beschränken. Mit dieser Neufassung hat der Gesetzgeber also keine von der damaligen BSG-Rechtsprechung

r

ständigkeit der Rentenausschüsse auch hinsichtlich der isolierten Feststellung von Versicherungsfällen abweichende Regelung getroffen. Auch die Grundüberlegung des BSG, dass eine isolierte Feststellung eines Arbeitsunfalls und – erst recht – eine bindende isolierte Ablehnung eines Versicherungsfalls in zahlreichen Fällen einer späteren (erstmaligen) Entscheidung über Renten vorgreifen würde, trifft unter der Neufassung weiter

. 126 Dementsprechend hatte das BSG unter Geltung des SGB VII im Urteil vom 20.07.2010 (B 2 U 19/09 R – Juris Rn. 15) ausgeführt, dass für die Entscheidung über das erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachte Recht auf Feststellung einer Wie-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII nicht die Widerspruchsstelle, sondern der Rentenausschuss (also nicht der Geschäftsführer) als Ausgangsbehörde gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB IV i.V.m. der Satzung der Beklagten

ständig gewesen sei. 127 Die damalige BSG-Rechtsprechung wurde auch in der früheren Kommentarliteratur aufgegriffen. Während Becker (in: Becker / Franke / Molkentin, Kommentar

m SGB VII, 5. Auflage 2018,

§ 102Rn.

1c) bei isolierter Anerkennung oder Ablehnung eines Versicherungsfalls eine

ständigkeit des Rentenausschusses dann bejahte, wenn aufgrund Art und Schwere der Gesundheitsschäden bei Anerkennung des Versicherungsfalls mit einer der genannten Leistungen gerechnet werden könne, vertrat Ricke (in: Kasseler Kommentar

m Sozialversicherungsrecht – KK –, Stand 110. EL Juli 2021,

§ 102SGB VII Rn.

12 ff.; anders mit Blick auf im Folgenden dargelegte BSG-Rechtsprechung Ricke, in KK, Stand 177. EL Dezember 2021 Rn. 13) eine

ständigkeit des Rentenausschusses nicht für die Anerkennung, aber für die Ablehnung der Anerkennung eines Versicherungsfalls, weil

gleich Leistungen jeder Art einschließlich der aufgezählten abgelehnt würden und eine Differenzierung nach Schwere der Erkrankung oder möglicher Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht möglich sei. 128 Allerdings hat das BSG erstmals im Urteil vom 30.01.2020 (B 2 U 2/18 R – Juris Rn. 13 f.) abweichend von seiner oben dargelegten Rechtsaufassung (vgl. Spellbrink/ Karmanski, NZS 2021, S. 461 ff., S. 466) die Auffassung vertreten, dass der für den Rentenausschuss geltende Kompetenzkatalog abschließend sei und die isolierte Ablehnung eines Versicherungsfalls nicht erfasst werde, auch wenn sie im Einzelfall die Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung einer Verletztenrente präjudizierend vorwegnehme. Der Rentenausschuss sei „bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich nicht befugt, durch Verwaltungsakt über die (Nicht-)Feststellung des Arbeitsunfalls oder über die Einstellung des Verletztengeldes und der unfallversicherungsrechtlichen Heilbehandlung

beschließen.“ In einem weiteren Urteil vom 16.03.2021 (B 2 U 7/19 R – Juris Rn. 16) hat das BSG diese Auffassung bestätigt und betont, dass § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV dem Rentenausschuss keine Allzuständigkeit für die umfassende Ablehnung aller auch nur denkbar in Betracht kommenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung einräume. 129 Das BSG hat

gleich ausgeführt, dass die Kompetenzüberschreitung durch den Rentenausschuss als sachliche Unzuständigkeit bzw. die Befassung eines

r Mitwirkung nicht berufenen Ausschusses nicht die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

r Folge hat (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2020 – B 2 U 2/18 R – Juris Rn. 14; für den umgekehrten Fall – Entscheidung der Geschäftsführung statt des Rentenausschusses – vgl. BSG, Urteil vom 30.06.1999 – B 2 U 24/98 R – Juris). Gemäß § 40 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Danach kommt laut BSG eine Nichtigkeit nur im Fall sogenannter absoluter Unzuständigkeit in Betracht, wobei die mit dem Verwaltungsakt geregelte Angelegenheit keinen sachlichen Bezug

m Aufgabenbereich der handelnden Behörde haben darf und dies offenkundig sein muss (vgl. BSG ebenda;

r Offenkundigkeit des Mangels auch BSG, Urteil vom 30.06.1999 – B 2 U 24/98 R – Juris Rn. 24 m.w.N.). Eine solche absolute – insbesondere offenkundige – Unzuständigkeit des

m Unfallversicherungsträger gehörenden Rentenausschusses liegt aber nicht vor. 130 Ein Verwaltungsakt über die Ablehnung der Anerkennung eines Versicherungsfalls ist nach Überzeugung des Senats aber nicht allein wegen des Handelns des Rentenausschusses außerhalb seines Kompetenzrahmens und wegen der damit einhergehenden formellen Rechtswidrigkeit

rückzunehmen (offengelassen von BSG, Urteil vom 30.01.2020 – B 2 U 2/18 R – Juris Rn. 43). 131 Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche

ständigkeit

stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. 132 Anders als bei einem Fehler der örtlichen Unzuständigkeit handelt es sich bei Verstößen gegen die Vorschriften

r sachlichen, instanziellen und funktionellen

ständigkeit oder der Verbandzuständigkeit allerdings in der Regel um schwerwiegende Fehler mit der Folge der Aufhebbarkeit unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit (vgl. Leopold, in: Juris-Praxiskommentar,

§ 42SGB X, Stand 04.01.2021, Rn.

42; Schütze, in: von Wulffen/Schütze, Kommentar

m SGB X, 9. Auflage 2020,

§ 42Rn.

5 m.w.N.). So hat das BSG entschieden, dass eine Entscheidung des Widerspruchsausschusses anstelle der sachlich und funktional

ständigen Ausgangsbehörde ein schwerwiegender Mangel ist und (insoweit)

r Aufhebbarkeit der Entscheidung im Widerspruchsbescheid führt (vgl. BSG, Urteil vom 20.07.2010 – B 2 U 19/09 R – Juris; BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 23/13 R – Juris; BSG, Urteil vom 18.10.2005 – B 4 RA 21/05 R – Juris; BSG, Urteil vom 30.03.2004 – B 4 RA 48/01 R – Juris). 133 Im Bereich des Kassenarztrechts hat das BSG entschieden, dass, wenn die

ständigkeit von Organen auf Rechtsvorschriften mit Außenwirkung beruht, der unter Verletzung der

ständigkeitsregelung von einem anderen Organ erlassene Verwaltungsakt

mindest anfechtbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.1993 – 14a RKa 9/92 – Juris). Hintergrund dieser Entscheidung war, dass die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Abrechnungen von Vertragszahnärzten im Ersatzkassenbereich nicht der – im dortigen Fall entscheidenden – Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV), sondern besonderen Prüfungs- und Beschwerdeausschüssen übertragen war, deren Mitglieder vom Vorstand der KZÄV berufene Vertragszahnärzte sein mussten, die bei ihren Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden waren. Dabei diente diese aussschließliche, besondere sachliche

ständigkeit der Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse laut BSG sowohl dem Schutz der von Wirtschaftlichkeitsprüfungen betroffenen Vertragszahnärzte als auch dem der Ersatzkassen, was es ausschließe, die von anderen Einrichtungen der KZÄV – hier der Verwaltung und dem Vorstand – getroffene Entscheidungen als rechtmäßig anzusehen. 134 Ferner hat das BSG entschieden (vgl. Urteil vom 30.06.1999 – B 2 U 24/98 R – Juris Rn. 24 m.w.N.), dass ein nicht vom

ständigen Rentenausschuss, sondern vom Geschäftsführer erlassener Bescheid an einem schwerwiegenden Mangel leidet, der

r Aufhebbarkeit (nicht nur Nichtigkeit) dieses Bescheides führt. 135 Mit diesen

ständigkeitsverstößen ist aber nach Überzeugung des Senats der Fall nicht vergleichbar, dass anstelle (nur) der Verwaltung, nämlich des Geschäftsführers als Ausgangsbehörde, der Rentenausschuss entscheidet, dem durch die Satzung in Verbindung mit dem Gesetz bestimmte besonders wichtige Entscheidungen als Ausgangsbehörde

geordnet worden sind, trotz der organähnlichen Stellung des Rentenausschusses (vgl. Hinderer, NZS 2015, S. 14-18). 136 Die in § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV aufgezählten Leistungen sind von erheblichem wirtschaftlichen Gewicht für die Versicherten,

mal sie im Allgemeinen für längere Zeit

erbringen sind (vgl. hierzu und

m Folgenden: Ricke, in: KK, 116. EL September 2021,

§ 102SGB VII Rn.

5 ff.; Hinderer, NZS 2015, S. 14-18). 137 Dabei zeigt die historische Entwicklung, dass die Beteiligung von Rentenausschüssen u.a. der Kontrolle der Verwaltung durch paritätische Mitwirkung der Arbeitgeber- und Versichertenvertreter bei diesen wichtigen Entscheidungen dienen sollte. Während ursprünglich über solche Leistungen allein von Vertretern der Arbeitgeber in den berufsgenossenschaftlichen Organen

entscheiden war, was auf verbreitetes Misstrauen bei den Versicherten traf, die eine

enge Gesetzesauslegung

m Arbeitsunfall und der MdE-Einschätzung beklagten, wurde – um dem vertrauensbildend entgegenzuwirken – 1923 die verpflichtende Beteiligung der Versicherten in den Ausschüssen eingeführt durch die Verordnung vom 30.10.1923 (RGBl. I S. 1057; vgl. Ricke a.a.O.). Nach dem Selbstverwaltungsgesetz vom 22.02.1951 (BGBl. I S. 124) wurden daraus die jetzigen paritätisch besetzten Rentenausschüsse gebildet (vgl. Ricke a.a.O.; Molkentin SGB 2018, S. 737-742). Über diesen für die aktuelle Regelung weiterhin gültigen Normzweck hinaus zielt § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV außerdem darauf ab, mit dem Arbeitsleben im Bereich des entsprechenden Unfallversicherungsträgers vertraute Laien in die Entscheidungsfindung einzubinden und diese nicht nur einer „Behörde“

überlassen (vgl. Ricke a.a.O. Rn. 6). Dem entspricht, dass nach der o.g. Gesetzesbegründung nur Entscheidungen mit einem gewissen Beurteilungsspielraum einbezogen werden, die eine ehrenamtliche Laienbeteiligung sinnvoll machen (vgl. BT-Drucks 13/2204, S. 124). Gemeint ist damit nicht Beurteilungsspielraum im rechtlichen Sinn,

mal die meisten dieser Leistungen gebundene Entscheidungen sind, sondern – soweit gegeben – die Ausübung von Ermessen sowie die Einschätzung der Lebensverhältnisse und der Folgen der Entscheidung für die Versicherten aus Sicht der mit diesen Verhältnissen vertrauten Ausschussmitgliedern als Laien (vgl. Ricke a.a.O., Rn. 6). 138 Die Entscheidung der Mitglieder des Rentenausschusses über den von der Verwaltung vorgestellten Fall und über deren unterbreiteten Entscheidungsvorschlag ist hinsichtlich der Funktion mit derjenigen von ehrenamtlichen Richtern im Sozialgerichtsprozess vergleichbar (vgl. hierzu und

m Folgenden Hinderer, NZS 2015, S. 14-18). Die Ausschussmitglieder, die hauptberuflich in den versicherten Betrieben oder in Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern tätig sind, bringen im beruflichen Alltag gewonnene Kenntnisse in die Entscheidung ein und ergänzen die Sichtweise der Verwaltung. Teils können sie in Unfallanzeigen dargestellte Hergänge besser beurteilen als Sachbearbeiter der Verwaltung oder Gutachter oder z.B. wichtige ergänzende Hinweise

früher üblichen Arbeitsbedingungen bei lang

rückliegende Einwirkungen im Berufskrankheitenverfahren geben (vgl. Hinderer a.a.O.). 139 Außerdem verbessert die Mitwirkung ehrenamtlicher Ausschussmitglieder die Verständlichkeit der Entscheidung, denn die Ausschussmitglieder müssen die von der Verwaltung vorbereiteten Vorschläge nachvollziehen können (vgl. Hinderer a.a.O.). Ein Mitarbeiter der Verwaltung erläutert rechtliche und medizinische Probleme, stellt den Entscheidungsvorschlag vor und beantwortet ggf. Fragen der Ausschussmitglieder. Halten die Ausschussmitglieder ausnahmsweise aufgrund ihrer besonderen Sachkunde noch Ermittlungen

entscheidungsrelevanten Tatsachen für erforderlich, begründen sie dies und erteilen der Verwaltung einen entsprechenden Auftrag (vgl. Hinderer a.a.O.). Ferner können sie den Entscheidungsvorschlag ablehnen. 140 Vor diesem Hintergrund bleibt festzuhalten, dass bei Entscheidung des Rentenausschusses nicht die Verwaltung allein über ihren (internen) Entscheidungsvorschlag entscheidet, sondern ihr Entscheidungsvorschlag einer nochmaligen Prüfung durch außenstehende Ausschussmitglieder unterstellt wird, was letztlich der Rechtmäßigkeitskontrolle und damit dem besonderen Schutz des Versicherten dient. 141 Nachvollziehbar erscheint daher, dass bei Einrichtung von Rentenausschüssen die übertragenen Aufgaben der Entscheidung durch den Geschäftsführer entzogen sind und bei kompetenzüberschreitender ablehnender Entscheidung des Geschäftsführers bzw. der ihn vertretenden Mitarbeiter anstelle des Rentenausschusses dieser Verstoß gegen die sachliche

ständigkeit auf Anfechtung des Betroffenen

r Aufhebung führt, weil dem Kläger dann gerade die

stehende weitere Kontrolle des insoweit als besonders kompetent bewerteten Ausschusses vorenthalten wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30.06.1999 – B 2 U 24/98 R – Juris Rn. 24 m.w.N.) 142 Umgekehrt vermag der

gewinn an Kontrolle durch Einbindung, Prüfung und Entscheidung eines Rentenausschusses anstelle einer alleinigen Verwaltungsentscheidung durch den Geschäftsführer den Rechtsschutz des Rechtssuchenden nicht

beeinträchtigen, insbesondere nicht im Fall eines sich anschließenden Klage- und Berufungsverfahrens. Selbst in dem denkbaren Fall, dass ein Rentenausschuss von einem positiven Entscheidungsvorschlag der Verwaltung (rechtswidrig) abweichen sollte und die Verwaltung ihren Vorschlag weder im Rahmen der Abhilfeentscheidung noch bei Entscheidung des Widerspruchsausschusses erfolgreich einbringen könnte, stünde es dem Geschäftsführer bzw. seinem Vertreter spätestens im Klageverfahren frei, dem Begehren des Klägers stattzugeben. 143 Außerdem vermag der Rentenausschuss – anders als ggf. der Geschäftsführer – nicht eigenmächtig Entscheidungen an sich

ziehen; er entscheidet vielmehr nur auf

weisung und Vorlage von Fällen durch die Verwaltung. 144 Zwar wird in der Literatur (vgl. Spellbrink/Karmanski, SGb 2021, S. 461-473, S. 467) ein genereller Aufhebungsanspruch bei Kompetenzverstößen von Rentenausschuss oder Geschäftsführer unter dem Stichpunkt „Rechtswidrigkeit als Mindestsanktion“ mit folgender Argumentation vertreten: „

dem steht die behördliche Kompetenzordnung unter dem rechtsstaatlichen Gebot lückenloser, klarer und fester

ständigkeitsabgrenzungen: Die Entscheidungsbefugnisse sollen nicht von einer beliebigen, sondern von der sachnächsten Behörde wahrgenommen werden, die der jeweilige Normgeber bestimmt und für entsprechend fachkompetent gehalten hat. Diese Kompetenz gewährleistet im Rahmen des § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB IV Verwaltungsentscheidungen, die sich in besonderer Weise durch Praxis-, Sach- und Bürgernähe auszeichnen. Dagegen sind die juristisch geschulten Beschäftigten der Unfallversicherungsträger spezialisierte Experten für alle übrigen (Rechts-)Fragen. Die Entscheidung durch die fachkompetente und sachnächste Behörde muss der Bürger durchsetzen können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die (wohlüberlegten und klug austarierten)

ständigkeitsregeln leerliefen, was letztlich ihre Normativität in Frage stellen würde. Deshalb erfordert die Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) ein Mindestmaß an effektiver Durchsetzbarkeit von

ständigkeitsregelungen.“ 145 Diese Argumentation überzeugt nach Überzeugung des Senats aber aus folgenden Gründen nicht:

m einen berücksichtigt diese Auffassung nicht, dass die von ihr gerühmte Kompetenz juristisch geschulter Verwaltungsmitarbeiter auch den Mitgliedern des Rentenausschusses

gänglich gemacht wird, nämlich durch Vorlage und Erläuterung eines von diesen Experten ausgearbeiteten Entscheidungsvorschlags. 146

m anderen erscheint wenig überzeugend, weshalb den Mitgliedern des Rentenausschusses zwar besondere Kompetenz für die (besonders wichtigen) Entscheidungen in § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV einschließlich damit einhergehender – teils durchaus diffiziler – juristischer Fragen z.B. im Rahmen von Rentenbewilligungen, Rentenentziehungen, Abfindungen oder Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

gebilligt wird, ihnen aber

gleich eine ausreichende Sachkompetenz

r Beurteilung z.B. eines Anspruchs auf Verletztengeld oder Heilbehandlung generell abgesprochen werden sollte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach derzeitiger Rechtslage keine Bedenken an der

ständigkeit des Rentenausschusses bestehen, wenn dieser einen Anspruch auf Verletztenrente mit der Begründung ablehnt, dass schon kein Versicherungsfall vorliegt. 147 Soweit im oben genannten Aufsatz die Aufhebung eines (materiell) rechtmäßigen Verwaltungsakts als „Mindestsanktion“ bei Verstößen gegen

ständigkeitsregeln propagiert wird, ist ferner darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall der Bescheid 2015 und der Widerspruchsbescheid 2016 ergangen ist und die Beklagte ausgehend von der damaligen, oben bereits dargestellten BSG-Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.1999 – B 2 U 24/98 R – Juris Rn. 23 m.w.N.; BSG, Urteil vom 14.12.1965, 2 RU 113/63 – Juris Rn. 37, 39; BSG, Urteil vom 20.07.2010 – B 2 U 19/09 R – Juris) von einer zwingenden ausschließlichen

ständigkeit des Rentenausschusses

r Entscheidung über eine BK als Versicherungsfall ausgehen durfte. Die Beklagte hat also

ständigkeitsregelungen nicht ignoriert, sondern sie hat diese unter Berücksichtigung der damaligen Rechtsprechung des BSG gerade beachtet. 148 Außerdem hat sich der nach aktueller BSG-Rechtsprechung als Ausgangsbehörde

ständige Geschäftsführer, der die Beklagte auch im Klage- und Berufungsverfahren gerichtlich vertritt, mittels Klageabweisungsantrags und Antrags auf

rückweisung der Berufung durch seine bevollmächtigten Vertreter die Entscheidung des Rentenausschusses

eigen gemacht. 149 Weist die dem Geschäftsführer unterstehende Verwaltung dem Rentenausschuss im Einzelfall Entscheidungen außerhalb seiner in der Satzung geregelten

ständigkeit

und entscheidet der Rentenausschuss daraufhin als unzuständige Ausgangsbehörde anstelle des Geschäftsführers (als Ausgangsbehörde), ist es angesichts der Besonderheiten der

ständigkeits- und Verfahrensgestaltung der Rentenausschüsse angezeigt, diesen Fehler – abweichend von anderen Fallgestaltungen der sachlichen

ständigkeit – wie einen „sonstigen Verfahrensfehler“ im Sinne des § 42 Satz 1 SGB X

beurteilen. Damit kommt eine Aufhebung des – formell rechtswidrigen – Verwaltungsaktes nicht in Betracht, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist hier der Fall, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der BK Nr. 1318. 150 Angesichts der Besonderheiten im Einzelfall, u.a. der erst deutlich nach Erlass des Bescheides geänderten BSG-Rechtsprechung, besteht jedenfalls im vorliegenden Fall aus Sicht des Senats kein Anlass, den angegriffenen Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben, nur damit nochmals eine inhaltlich identische Entscheidung durch den Geschäftsführer erlassen wird, der sich im Klageverfahren bereits entsprechend positioniert hatte. 151 B) Der Kläger hat nach Überzeugung des Senats keinen Anspruch auf Feststellung einer BK Nr. 1318 der Anlage 1

r BKV. 152 Gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII sind Berufskrankheiten (BKen) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit

stimmung des Bundesrats als BKen bezeichnet (Listen-BK) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (Satz 1). Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als BKen

bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann BKen auf bestimmte Gefährdungsbereiche beschränken oder mit dem Zwang

r Unterlassung einer gefährdenden Tätigkeit versehen (Satz 2). 153 Nach ständiger BSG-Rechtsprechung ist für die Feststellung einer Listen-BK danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung einer – grundsätzlich – versicherten Tätigkeit (sachlicher

sammenhang)

Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen o.ä. auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 15.09.2011 – B 2 U 25/10 R – Juris Rn. 14). 154 Über die allgemeine berufliche Gefährdung hinaus muss als wahrscheinlich nachgewiesen sein, dass im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit wesentliche (Mit-)Ursache für die Gesundheitsstörungen war (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 551 Nr. 1 und 18). Nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblichen Theorie der wesentlichen Bedingung sind dabei nur solche Ursachen rechtserheblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung

m Erfolg

dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2007 – B 2 U 23/05 R – und Urteil vom 02.04.2009 – B 2 U 9/08 R – beide veröffentlicht bei Juris). 155 Dabei müssen die „versicherte Tätigkeit“, die „Verrichtung“, die „Einwirkungen“ und die „Krankheit“ im Sinne des Vollbeweises – also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung

beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 15.09.2011 – B 2 U 25/10 R – Juris Rn. 24 m.w.N.). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn nach aktueller wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen den

sammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 38). Für die Bewertung der Krankheit und des Ursachenzusammenhangs hinsichtlich beruflicher Belastungen ist der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand

berücksichtigen; daher sind neben der Begründung des Verordnungsgebers auch die Merkblätter des

ständigen Bundesministeriums

beachten sowie ggf. Leitlinien der entsprechenden medizinischen Fachgesellschaften. 156 Die BK Nr. 1318 der Anlage 1

r BKV erfasst Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol. Diese BK wurde durch die Zweite Verordnung

r Änderung der BKV vom 11.06.2009 (BGBl. I S. 1273) mit Wirkung ab dem 01.07.2009 in die Anlage 1

r BKV aufgenommen als eigenständige Spezialregelung

r BK Nr. 1303 der Anlage 1

r BKV („Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder Styrol“). 157 Hierzu wurde in den Materialien Folgendes ausgeführt (BR-Drucks. 242/09, S. 13 f.): „Es handelt sich hierbei nicht um eine neue Berufskrankheit, sondern es werden die Erkrankungen des hämolymphatischen Systems aus der bisherigen Berufskrankheit Nummer 1303 herausgenommen und als „lex specialis“ in einer eigenständigen Berufskrankheiten-Nummer bezeichnet. Hierdurch werden drei Ziele erreicht: - eine Präzisierung der bisherigen Berufskrankheit Nummer 1303, - die Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse der Medizin über die Verursachung von lymphatischen Krebserkrankungen (Non-Hodgkin-Lymphomen – NHL) durch Benzol und - eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Unfallversicherungsträger und die Sozialgerichte. Benzol ist generell geeignet, alle malignen hämolymphatischen Systemerkrankungen, deren Zellreihen sich von der omnipotenten Stammzelle im Knochenmark ableiten, einschließlich der NHL

verursachen. Dies basiert auf toxikologischen, tierexperimentellen und epidemiologischen Erkenntnissen. Benzol hat eine toxische Wirkung auf die Bildung aller Blutzellen, also der roten Blutkörperchen (Erythrozyten), weißen Blutkörperchen (Leukozyten) und Blutplättchen (Thrombozyten), so dass daraus verminderte Zellzahlen im Blut resultieren (u. a. Anämie, Leukopenie). Diese toxische Wirkung ist im Knochenmark lokalisiert, wo die verschiedenen Zellreihen aus gemeinsamen Stammzellen gebildet werden; daher wird die Wirkung von Benzol als Knochenmarksdepression bezeichnet. … Die Verursachung der toxischen Knochenmarksdepression, der aplastischen Anämie, der myelodysplastischen Syndrome und der akuten Leukämie durch Benzol ist seit Jahrzehnten wissenschaftlich unumstritten. Bis vor einigen Jahren herrschte auch darüber Konsens, dass Benzol infolge seines Schädigungsmusters allgemein alle malignen hämolymphatischen Systemerkrankungen, deren Zellreihen sich von der omnipotenten Stammzelle im Knochenmark ableiten, verursachen kann. Im Jahr 2001 wurden an dieser Auffassung im Hinblick auf periphere NHL in der deutschsprachigen arbeitsmedizinischen Literatur Zweifel geäußert. Mit der neu bezeichneten Berufskrankheit Nummer 1318 werden diese Zweifel ausgeräumt. In einer Reihe epidemiologischer Studien, die eine Risikoverdoppelung für akute myeloische Leukämien oder akute nichtlymphatische Leukämien zeichneten, wurde ein deutlicher

sammenhang mit einem mindestens doppelt erhöhten Erkrankungsrisiko auch für NHL festgestellt. Kohortenstudien, in denen eine solche Risikoerhöhung nicht festgestellt wurde, sind

r Beurteilung der NHL ungeeignet, da eine unzureichende Benzolexposition der untersuchten Personengruppe wahrscheinlich war. Dies beruht auf folgenden Erkenntnissen: Die Auswertung epidemiologischer Studien über die Verursachung von Leukämien und NHL unterliegt besonderen Schwierigkeiten, die die Aussagekraft der Studien limitieren. Es handelt sich um (…) sehr seltene Erkrankungen, so dass die Studienkollektive eine große Personenzahl umfassen müssen. Dabei besteht die Gefahr, dass

r Erreichung der erforderlichen Studiengröße Personen einbezogen werden, die nur geringen Benzolkonzentrationen ausgesetzt waren. Hinzu kommt eine unzureichende Expositionsermittlung,

mal Benzol meist nicht als Reinsubstanz, sondern in Gemischen oder als Verunreinigung (z. B. im Benzin) vorliegt. Die Vergleichbarkeit epidemiologischer Studien aus verschiedenen Ländern und Jahrzehnten wird durch die Uneinheitlichkeit der Klassifikation bzw. Nomenklatur der einzelnen hämolymphatischen Erkrankungen erschwert, die

dem in den letzten Jahrzehnten mehrfach geändert wurde. (…) Schließlich muss auch berücksichtigt werden, dass es sich bei den meisten Kohortenstudien über Benzol um Mortalitätsstudien handelt, in denen NHL mit jahre- oder jahrzehntelangen Überlebenszeiten im Vergleich

den fast immer rasch

m Tode führenden akuten Leukämien untererfasst werden. Die toxikologischen und epidemiologischen Erkenntnisse werden weiter dadurch untermauert, dass Benzol in tierexperimentellen Untersuchungen vorwiegend lymphatische Tumoren verursacht hat und dass in einigen Studien in den Lymphozyten benzolexponierter Arbeiter cytogenetische Veränderungen (Chromosomenanomalien usw.) registriert wurden. Hinsichtlich der „bestimmten Personengruppe“, die durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung einer gefährdenden Benzoleinwirkung im Sinn dieser Berufskrankheit ausgesetzt ist, ist

differenzieren. Abschneidekriterien in Form einer festen Dosis-Wirkungs-Beziehung können für die verschiedenen Formen maligner Erkrankungen des hämo-lymphatischen Systems aus den epidemiologischen Studien nicht abgeleitet werden. Für die Begutachtung und Anerkennung im Einzelfall kann aufgrund der epidemiologischen Erkenntnisse aber auf Orientierungswerte abgestellt werden, bei deren Erreichen eine Verursachungswahrscheinlichkeit von über 50 Prozent für den Kausalzusammenhang mit der beruflichen Exposition hinreichend wahrscheinlich ist: - Für Leukämien (einschließlich der chronischen lymphatischen Leukämie, aber ohne die chronische myeloische Leukämie) sowie deren Frühstadien aplastische Anämie und myelodysplastische Syndrome ab einer kumulativen Belastung im hohen einstelligen oder niedrigen zweistelligen Bereich der ppm-Jahre (ppm – parts per million); ein Teil der NHL (stammzell-nahe Lymphome) wird aus Analogieüberlegungen dieser Gruppe von Erkrankungen

gerechnet. Dabei entspricht ein ppm-Jahr einer täglich achtstündigen Exposition gegenüber einer Luftkonzentration von durchschnittlich 1 ppm Benzol an 240 Arbeitstagen. Die wissenschaftliche Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 12.11.2007 S. 974 ff., enthält einen Katalog typischer Tätigkeiten, bei denen nach Intensität und Dauer der Benzolbelastung die erforderliche Verursachungswahrscheinlichkeit vorliegt. Der Katalog ist nicht abschließend. - Für die übrigen Erkrankungen des hämolymphatischen Systems (übrige NHL außer der chronischen lymphatischen Leukämie, myeloproliferative Syndrome einschließlich der chronischen myeloischen Leukämie), bei denen der generelle Kausalzusammenhang wissenschaftlich ebenfalls gesichert ist, ist eine Einzelfallbeurteilung erforderlich. Dabei sind die konkreten Arbeitsumstände (unzureichende Arbeitshygiene, erheblicher Hautkontakt mit Benzol) besonders

berücksichtigen. Die wissenschaftliche Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten“ enthält hierzu entsprechende Hinweise. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und der

grunde gelegten Literatur wird auf die oben bezeichnete wissenschaftliche Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten“ verwiesen.“ 158 Aus dem Merkblatt

r BK Nr. 1318 (Bekanntmachung des BMAS vom 30.12.2009 – IVa4-45222-1318 – GMBl 5/6/2010, S. 94 ff. – im Folgenden: Merkblatt) und der wissenschaftlichen Begründung

r BK Nr. 1318 (Bekanntmachung des BMAS vom 01.09.2007 – IVa 4-45222 – GMBl 49-51/2007, S. 974 ff. – im Folgenden: wissenschaftliche Begründung) ergibt sich, dass zwar die Angabe eines Dosisgrenzwertes nicht möglich ist, dass sich aber nach der bestverfügbaren aktuellen wissenschaftlich-medizinischen Datenlage für die Kausalitätsprüfung je nach Krankheitsbild unterschiedliche Anforderungen an die Belastung ergeben (vgl. Merkblatt IV 1).

unterscheiden sind danach nichtmaligne toxische Erkrankungen (Knochenmarksdepression) und maligne Erkrankungen; ferner sind die malignen Krankheitsbilder in zwei Gruppen eingeteilt, wobei das Multiple Myelom nach der beigefügten Tabelle 1 der Gruppe B unterfällt. 159 Während die Gruppe A Krankheitsbilder mit epidemiologischer Information

r Dosis-Wirkungsbeziehung erfasst, gehören

r Gruppe B Krankheitsbilder ohne ausreichende epidemiologische Information

r Dosis-Wirkungsbeziehung. Hierzu heißt es (vgl. Merkblatt S. 8): „Diese Erkrankungen können auch durch eine berufliche Benzolexposition verursacht und infolgedessen als BK Nr. 1318 entschädigt werden. Wegen der schwierigen Abgrenzung der betroffenen Personengruppe ist allerdings eine besonders hohe Intensität oder eine besonders lange Dauer der beruflichen Benzolexposition gefordert. Hierzu sind in der Wissenschaftlichen Begründung

r BK Nr. 1318 entsprechende Hinweise enthalten. Auch für diese Gruppe von Erkrankungen ist eine differenzierte Erhebung der Arbeitsanamnese mit

ordnung der Tätigkeiten

den in der Wissenschaftlichen Begründung spezifizierten Belastungsintensitäten und gegebenenfalls eine Ergänzung durch quantitative Informationen angezeigt. Auf jeden Fall sollte für Personen mit Krankheitsbildern der Gruppe B, gegebenenfalls aber auch für die Gruppe A, eine Bewertung der individuellen Expositionsbedingungen erfolgen.

berücksichtigen sind z.B. besonders intensiver Hautkontakt mit Benzol oder benzolhaltigen Gemischen, besondere Expositionsintensität im jugendlichen Alter (aufgrund wissenschaftlicher Belege für eine besondere Benzolempfindlichkeit im Kindesalter), unzulängliche Arbeitsschutzbedingungen sowie weitere individuelle, auch medizinische Gefährdungsfaktoren.“ 160 Wie F in seinem Gutachten ausgeführt hat, wird in der wissenschaftlichen Begründung die unterschiedliche Studienlage hinsichtlich des Multiplen Myeloms im Einzelnen dargelegt. So heißt es auf S. 59: „Das Multiple Myelom (MM), auch als Plasmozytom bezeichnet, nimmt eine Sonderstellung unter den Non-Hodgkin-Lymphomen ein. Hierbei handelt es sich um eine Tumorform, deren Zellen in enger Beziehung

m blutbildenden Knochenmark stehen und den dort vorliegenden toxikologischen Bedingungen unterliegen; die Krankheitserscheinungen sind dementsprechend auch in erster Linie im Knochenmark lokalisiert. Aus den genannten toxikologisch-hämatologischen Gründen könnte überlegt werden, das Multiple Myelom in diese Bewertungsgruppe des Abschnitts 3.2. einzubeziehen. Allerdings gestaltet sich die Epidemiologie des Multiplen Myeloms wegen der Seltenheit dieser Erkrankung und der langen Latenzzeit sehr schwierig (siehe Abschnitt 1.3.3),

dem scheint es ethnische Unterschiede

geben: Multiple Myelome wurden von Hayes et al.

(1997)

r Chinakohorte nicht berichtet, dagegen zeigen die in Nordamerika durchgeführten Studien eine mehrfache Risikoerhöhung an (siehe Tabelle 1). In Anbetracht der heterogenen Datenlage wird daher auch das Multiple Myelom (Plasmozytom) im Abschnitt 3.

  1. behandelt…“ 161 Unter Abschnitt 3.3 (S. 64) der wissenschaftlichen Begründung heißt es weiter: „3.
  2. Definition der bestimmten Personengruppe für die Krankheitsbilder - Non-Hodgkin-Lymphome einschließlich Multiples Myelom, außer chronisch lymphatischer Leukämie (CLL) - Myeloproliferative Erkrankungen gemäß der WHO-Klassifikation einschließlich chronisch myeloischer Leukämie (CML) Für diejenigen Erkrankungen des blutbildenden und lymphatischen Systems, die aufgrund ihrer Seltenheit keine epidemiologiebasierte orientierende Quantifizierung der für eine relevante Risikoerhöhung erforderlichen Expositionsverhältnisse wie bei 3.2.
  3. ermöglichen (…), ist ausschließlich eine einzelfallbezogene Beurteilung der Expositionsbedingungen vorzunehmen. Eine grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit als Berufskrankheit ist dabei wegen des sich auch auf diese Erkrankungen beziehenden Nachweises der generellen Eignung von Benzol als Ursache (siehe Abschnitt 1)

bejahen. Bei der Einzelfallbeurteilung ist wie folgt

differenzieren: Aufgrund der Vulnerabilität und Proliferation der hämatopoetischen Stammzellen ist davon auszugehen, dass stammzellennahe Non-Hodgkin-Lymphome (Vorläufer-B-Zell- und Vorläufer-T-Zell-Lymphome gemäß WHO-Klassifikation) hinsichtlich des benzolassoziierten Erkrankungsrisikos nicht anders

beurteilen sind als die unter 3.2.1. behandelten Leukämien. Für die übrigen der genannten Krankheitsbilder wird ungeachtet der unzureichenden epidemiologischen Erkenntnislage beispielhaft eine ausreichende Exposition bejaht bei einer extremen Belastungsintensität (siehe Abschnitt 3.2.2.1.) über einen Zeitraum von in der Regel zwei bis fünf Jahren oder bei einer hohen Belastungsintensität (siehe Abschnitt 3.2.2.2.) über einen Zeitraum von in der Regel sechs und mehr Jahren.“ 162 Damit wird, wie F in seinem Gutachten

treffend ausgeführt hat, letztlich als ausreichende Benzolexposition für einen hinreichend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit einem Multiplen Myelom im Rahmen der Einzelfallbeurteilung eine Exposition verlangt, die einer extremen Belastungsintensität über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren oder einer hohen Belastungsintensität über einen Zeitraum von in der Regel sechs und mehr Jahren entspricht, was einer deutlich höheren Benzolexposition entspricht als bei Krankheiten der Gruppe A, bei denen gemäß 3.2.1 und 3.2.2 in der Regel bei Tätigkeiten mit extremer Belastungsintensität bereits ein Expositionszeitraum von einem Jahr und bei Tätigkeiten mit hoher Belastungsintensität ein Expositionszeitraum von zwei bis fünf Jahren ausreicht. 163 Dabei wird selbst für Erkrankungen der Gruppe A, worauf F überzeugend hingewiesen hat, ein mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehender Ursachenzusammenhang mit einer beruflichen Benzolbelastung erst bei Benzolbelastungen ab 8 ppm-Benzoljahren Gesamtbelastung angenommen. 164 So heißt es in der wissenschaftlichen Begründung in Abschnitt 3.2

Erkrankungen der Gruppe A: „3.2. Spezielle Hinweise

r Intensität der Benzolbelastung 3.2.

  1. Definition der bestimmten Personengruppe für die Krankheitsbilder - Leukämie nach der WHO-Definition ohne chronisch myeloische Leukämie (CML), aber einschließlich chronisch lymphatischer Leukämie (CLL) - plastische Anämie - myelodysplastisches Syndrom (MDS) Als „bestimmte Personengruppe“, die durch ihre Arbeit der „besonderen Einwirkung“ von Benzol in erheblich höherem Maß als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind, sind Versicherte anzusehen, bei denen nach Intensität und Dauer der beruflichen Benzoleinwirkung eine der unter 3.2.2.
  2. bis 3.2.2.
  3. beschriebenen Fallkonstellationen

trifft. Liegen die dort genannten Bedingungen vor, handelt es sich um Expositionsbedingungen, die aus arbeitsmedizinisch-toxikologischer Sicht grundsätzlich geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs im Einzelfall

begründen. In den Fällen, in denen gemäß Unterabschnitt 3.2.2.4. die Merkmale der geringen Belastung

treffen, kann ebenfalls nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles eine kumulative Benzolbelastung im hohen einstelligen bzw. unteren zweistelligen Bereich der „ppm-Jahre“ bzw. „Benzol-Jahre“ (Tätigkeitsdauer in Jahren x durchschnittliche arbeitstägliche Benzolkonzentration über acht Stunden in der Luft am Arbeitsplatz in ppm), d.h. oberhalb ca. acht ppm-Jahren, erreicht werden. In diesen Fällen ist die individuelle Benzolbelastung im Einzelfall

prüfen; eine Hilfestellung bieten hierzu die „Anwendungshinweise

r retrospektiven Beurteilung der Benzolexposition“, BGIA Ringbuch Nr. 9105 (BGIA 2006). Insbesondere

beachten sind ein besonders intensiver Hautkontakt mit Benzol oder benzolhaltigen Produkten, körperliche Arbeit mit erhöhter inhalativer Aufnahme, juveniles Expositionsalter, hohe Belastungsspitzen und eine ungewöhnlich lange Dauer der Einwirkung. In solchen Einzelfallen kann die kumulative Benzolbelastung ein arbeitsmedizinisch-toxikologisch relevantes Maß betragen. 3.2.2. Beschreibung und Klassifizierung relevanter Expositionsverhältnisse Benzolbelastungen können unter bestimmten Bedingungen bösartige Erkrankungen des myeloischen und lymphatischen Systems verursachen. Epidemiologische Studien weisen auf die Verursachung sowohl durch kürzere hohe wie auch länger andauernde Belastungen hin. Sie lassen aber die Ableitung eines präzisen Dosisgrenzwertes nicht

(siehe Kap. 1.3.3. Epidemiologie). Anhaltspunkte und Einzelheiten

den Belastungen bei verschiedenen Tätigkeiten geben die „Anwendungshinweise

r retrospektiven Beurteilung der Benzolexposition“ (Nr. 9105) im BGIA Ringbuch Arbeitsanamnese (HVBG 2006), wobei die Rahmenbedingungen (vgl. Vorwort)

beachten sind. … Die folgende Aufzählung typischer benzolbelasteter Arbeitsbereiche und -tätigkeiten ist nicht abschließend. Den in den Unterabschnitten 3.2.2.1. bis 3.2.2.3. unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastungsintensitäten gegebenen Hinweisen

r Mindestdauer einer solchen Einwirkung liegt jeweils eine mindestens

erreichende kumulative Belastungsdosis in der Größenordnung im hohen einstelligen bzw. unteren zweistelligen Bereich

Grunde. Eingeflossen sind dabei nicht allein die verfügbaren Messdaten, sondern z.B. auch Erfahrungen bezüglich außerordentlich schlechter arbeitshygienischer Bedingungen mit direktem Hautkontakt oder mit messtechnisch nicht erfassbaren kurzfristigen extrem hohen Belastungen. Auch bei geringen Belastungsintensitäten ist eine entsprechende Gesamtbelastung im Einzelfall erreichbar (siehe 3.1.). Bei Arbeitsbedingungen mit fraglicher Benzoleinwirkung, welche nicht den beispielhaft genannten und klassifizierten Tätigkeitsbereichen

geordnet werden können, is

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