G § 11 Abs. 9 S. 1 Leitsatz: § 7 Abs. 2 FreizügG/
bestimmt als „besondere Regelung“ im Sinne von § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/
speziell und zugleich abschließend nicht nur die Voraussetzungen eines freizügigkeitsrechtlich bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots, sondern auch dessen Rechtsfolgen. Ein ergänzender Rückgriff auf Regelungen des § 11 AufenthG (hier: gesetzliche Ablaufhemmung, gem. § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG bei unerlaubter Einreise) scheidet daher aus. (Rn. 28) Schlagworte: bestandskräftige Verlustfeststellung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Hemmung, unerlaubte Einreise, Verlustfeststellung, Einreise- und Aufenthaltsverbots, Betretungserlaubnis, faktische Fristverlängerung Tenor I. Ziffer 3 Satz 2 des Bescheides des Landratsamtes Regen vom
(FreizügG/
) erlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot war auf die Dauer von 4 Jahren ab dem Tag der Ausreise bzw. Abschiebung befristet worden. Am
unerlaubt eingereist und unerlaubt im Bundesgebiet aufhältig. Der Ausländerbehörde seien keine persönlichen oder familiären Bindungen im Bundesgebiet bekannt, die im Verfahren zu berücksichtigen wären. Er sei zwar nach seinen Angaben in Deutschland seit erneuter Einreise im Februar 2022 und November 2022 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Da er aber wissentlich unerlaubt eingereist sei und sich unerlaubt in Deutschland aufhalte, obwohl er weiterhin vollziehbar ausreisepflichtig sei, sei diese aufgenommene Tätigkeit auch nicht als schützenswert dahingehend anzusehen, dass ihm aus der aufgenommenen Beschäftigung ein berechtigtes Bleibeinteresse in Deutschland zuerkannt werden könne, welches das öffentliche Interesse an seiner Ausreise nach erfolgter Verlustfeststellung der Freizügigkeit überwiege. Infolge der bestandskräftigen Verlustfeststellung sei der Kläger nicht mehr freizügigkeitsberechtigt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/
sei er zur Ausreise verpflichtet, wenn die Ausländerbehörde festgestellt habe, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht bestehe. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/
dürften Unionsbürger, die ihr Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 FreizügG/
verloren hätten, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Der Kläger sei entgegen der verfügten Wiedereinreisesperre wiederholt unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist. Er sei vollziehbar ausreisepflichtig (§ 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/
i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), da er unerlaubt eingereist sei. Die Abschiebungsandrohung stütze sich auf § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/
i.V.m. § 59 Abs. 1 AufenthG. Die Ausreisefrist von 7 Tagen sei gemessen an seinem bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet ausreichend und angemessen. Die bereits bestandskräftige Befristung der Wirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 4 Jahre ab (hier) Abschiebung werde für die Dauer des gesamten unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt (§ 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 14 FreizügG/
) und laufe mit dem Tag der erneuten Ausreise weiter. Durch seine wiederholte Einreise innerhalb des Einreise- und Aufenthaltsverbots habe sich der Kläger nach Kenntnis der Ausländerbehörde in der Zeit vom
Evropska u will Bitte, Herr Richter, Ich will wieder anreise nach Deutschland und wieder arbeiten. Meldenbescheinigung Stadt Gemeinde S…“ 17 Die Gerichtsverwaltung schrieb den Kläger unter dem
anwendbar. Im FreizügG/
sei die Hemmung nicht geregelt, weshalb ein Rückgriff auf das AufenthG statthaft sei. Unionsbürger, die nicht mehr nach Unionsrecht freizügigkeitsberechtigt seien, unterlägen dem allgemeinen Ausländerrecht. Gem. § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/
finde das Aufenthaltsgesetz Anwendung, sofern die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 FreizügG/
festgestellt habe und sofern das FreizügG/
keine besonderen Regelungen treffe. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass ein Rückgriff auf das Aufenthaltsgesetz nur dann ausscheide, sofern das FreizügG/
besondere und vor allem abschließende Regelungen enthalte. Regeln zum Einreise- und Aufenthaltsverbot für Personen, welche ihr Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 FreizügG/
verloren hätten, fänden sich in § 7 Abs. 2 FreizügG/
. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass es sich bei dieser Norm um eine in sich abschließende Regelung im Hinblick auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot bzw. die damit einhergehenden Folgen handeln solle. Insbesondere sei für den vorliegenden Sachverhalt nicht anzunehmen, dass die Vorschrift verhindern wolle, dass bei unerlaubter Wiedereinreise eine einmal begonnene Frist gehemmt werde. Nähme man dies an, wäre die einmal gesetzte Frist, die in einem sorgsamen Abwägungsprozess getroffen werden müsse, obsolet. Ein ausgesprochenes Einreise- und Aufenthaltsverbot diene grundsätzlich dazu, die Folgen der Verlustfeststellung und Abschiebung wirksam durchzusetzen. Eine Abschiebung ziele stets darauf ab, den Ausländer außer Landes zu bringen. Würde er nach einer erfolgten Abschiebung und trotz bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots ohne Weiteres sofort zurückkehren und sich erneut im Bundesgebiet ohne weitere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen aufhalten dürfen, würde der Sinn und Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots, aber auch der Verlustfeststellung und der Abschiebung an sich untergraben. Die Wirkung der Hemmung bei unerlaubter Wiedereinreise solle und müsse eine Abschreckungswirkung entfalten und aufzeigen, dass ein Verstoß gegen ein bestehendes behördliches Verbot nicht nur strafrechtliche (§ 9 Abs. 2 FreizügG/
), sondern auch aufenthaltsrechtliche Folgen mit sich bringe. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot würde ansonsten in aufenthaltsrechtlicher Sicht völlig ins Leere laufen. Gegen eine Anwendung des § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG könne nicht eingewendet werden, dass die unerlaubte Wiedereinreise ohnehin gegebenenfalls strafrechtliche Folgen gem. § 9 Abs. 2 FreizügG/
nach sich ziehe. Denn bei der zuletzt genannten Norm handele es sich um eine repressive Maßnahme. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot solle im Zusammenspiel mit der Ausschreibung in den Fahndungssystemen hingegen bereits präventiv wirken, indem – zumindest in der Theorie – überhaupt schon die Wiedereinreise unterbunden werde. Im Übrigen finde sich eine vergleichbare Strafbarkeitsnorm in § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Diese Vorschrift werde ebenfalls nicht durch die Vorschrift zur Hemmung in § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG gesperrt. Auch lasse sich nicht annehmen, der § 11 Abs. 9 AufenthG sei deshalb nicht anwendbar, weil § 11 Abs. 1 FreizügG/
den § 11 Abs. 8 AufenthG ausdrücklich nenne, während der § 11 Abs. 9 AufenthG nicht aufgeführt werde. § 11 Abs. 1 FreizügG/
sei mit Blick auf den § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/
nicht stringent gefasst. Denn bereits aufgrund des § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/
komme der § 11 Abs. 8 AufenthG zur Anwendung. Es handele sich hierbei um eine (unschädliche) Doppelnennung. Aus dieser dürfe aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, der Gesetzgeber habe darauf verzichten wollen, den § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG über die allgemein gültige Verweisungsnorm des § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/
zur Anwendung zu bringen. Denn es mache eben einen Unterschied, ob der Gesetzgeber aus Unachtsamkeit etwas doppelt nenne oder ob er etwas (hier § 11 Abs. 9 AufenthG) bewusst ausschließen wolle. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass § 11 Abs. 9 AufenthG nicht anwendbar sein solle, hätte er die Anwendbarkeit dieser Norm explizit ausgeschlossen, da aufgrund der Auffangnorm des § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/
das AufenthG grundsätzlich Anwendung finde. Es bleibe also festzuhalten, dass in § 7 Abs. 2 FreizügG/
weitere Folgen (wie bspw. die Hemmung), die an ein verfügtes Einreise- und Aufenthaltsverbot anknüpften, nicht geregelt seien. Daher sei unter Einbeziehung der Auffangnorm des § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/
auf die Regeln des AufenthG zurückzugreifen. Hinsichtlich des Hemmungszeitraums vom
i.V.m. § 50 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AufenthG) und Ziffer 3 Satz 1 (reine Wiederholung der bekannten Situation nach bestandskräftiger Verlustfeststellung) des streitgegenständlichen Bescheids zu wenden. 26 Denn der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamtes R… vom
(FreizügG/
) i.V.m. § 11 Abs. 9 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) kann nicht als (erforderliche) Rechtsgrundlage für die Verfügung in Ziffer 3 Satz 2 des inmitten stehenden Bescheides herangezogen werden. 28 1.1 § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/
bestimmt, dass – sofern die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/
festgestellt hat (wie hier bereits durch die Stadt L… bestandskräftig geschehen) – das Aufenthaltsgesetz Anwendung findet, sofern das FreizügG/
keine besonderen Regelungen trifft. Nach hiesiger Auffassung stellt § 7 Abs. 2 FreizügG/
eine solche besondere Regelung dar, welche sich speziell und zugleich abschließend nicht nur zu den Voraussetzungen eines freizügigkeitsrechtlich bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots, sondern auch dessen Rechtsfolgen äußert. Nach dem kodifizierten Recht wird dies bereits dadurch deutlich, dass § 11 Abs. 1 FreizügG/
die entsprechende Anwendung nur des § 11 Abs. 8 AufenthG (Betretungserlaubnis) ausdrücklich bestimmt, nicht hingegen des § 11 Abs. 9 AufenthG (oder auch anderer in § 11 AufenthG enthaltener Bestimmungen). Die Kommentarliteratur stellt hierzu ausdrücklich fest, dass dieser Verweis nur Anwendung finden kann, wenn für (vormals) Freizügigkeitsberechtigte das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 7 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/
gilt, das den Verlust des Freizügigkeitsrechts des Unionsbürgers oder eines Familienangehörigen nach § 6 Abs. 1 FreizügG/
aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit oder nach § 2 Abs. 7 FreizügG/
wegen der Täuschung über die Freizügigkeitsvoraussetzungen voraussetzt (vgl. BeckOK AuslR/Kurzidem, 36. Ed. 1.1.2021, FreizügG/
OK MigR/Gerstner-Heck, 14. Ed. 15.1.2023, FreizügG/
G/
selbst zum Ausdruck, dass es sich bei § 7 Abs. 2 FreizügG/
um eine abschließende Regelung handelt, welche bei entsprechend festgesetztem Einreise- und Aufenthaltsverbot ihre punktuelle, eben nicht bereits durch die allgemeine Auffangnorm des § 11 Abs. 14 Satz 2 AufenthG abgedeckte Ergänzung durch eine aufenthaltsrechtliche Regelung zum Thema „Betretungserlaubnis“ findet. Der Gesetzgeber hat es in Kenntnis des § 11 Abs. 14 Satz 2 AufenthG offenbar gleichwohl für erforderlich gehalten, im Handlungsfeld des Freizügigkeitsrechts die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 8 AufenthG ausdrücklich anzuordnen. 29 Die Gesetzgebungshistorie zum Aufenthaltsgesetz bzw. Freizügigkeitsgesetz/
stützt dieses Verständnis. Schon die mit Wirkung ab 1. Januar 2005 geltende Ursprungsfassung des FreizügG/
hatte in § 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/
a.F. auf § 11 Abs. 2 AufenthG a.F. (Betretungserlaubnis) verwiesen, obwohl § 11 Abs. 2 FreizügG/
a.F. bereits eine dem § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/
inhaltsgleiche Regelung enthalten hatte. Mit Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) kam es sodann zu einer Neufassung u.a. des § 11 AufenthG, welche nicht nur den Standort der Regelung zur Betretungserlaubnis in § 11 Abs. 8 AufenthG verschob, sondern auch – erstmals – die hier inmitten stehende Bestimmung des § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG enthielt. Art. 4 Nr. 2 des o.g. Änderungsgesetzes passte sodann zwar § 11 Abs. 1 FreizügG/
an, soweit die Angabe „§ 11 Abs. 2“ in „§ 11 Abs. 8“ geändert worden ist. Hingegen unterblieb die Aufnahme eines Verweises auf die neuen Regelungen des § 11 Abs. 9 AufenthG in das FreizügG/
. Dieser vom Gesetzgeber für § 11 Abs. 2 a.F. bzw. Abs. 8 n.F. AufenthG also von Anfang an für erforderlich gehaltenen spezifischen „Verweisungsgesetzgebung“ in § 11 Abs. 1 FreizügG/
hätte es nicht bedurft, träfe die Rechtsauffassung der Ausländerbehörde zu. Angesichts der beschriebenen Gesetzgebungshistorie sowie der auch verfassungsrechtlich verankerten Grundsätze des Vorrangs und des Vorbehalts des Gesetzes bei Eingriffsverwaltung kann dem Gesetzgeber nicht einfach Unachtsamkeit oder „überflüssiges Doppelregeln“ unterstellt werden. So sind die Regelungen des § 11 Abs. 9 AufenthG erstmals mit o.g. Änderungsgesetz eingeführt worden und enthalten demgemäß keine Entsprechung in früheren Fassungen des Aufenthalts- und Ausländergesetzes. Dass der Gesetzgeber aber bei Einführung einer auch aufenthaltsrechtlich völlig neuen Bestimmung sich nicht zugleich die freizügigkeitsrechtliche Problematik vergegenwärtigt, liegt fern. Dies gilt vorliegend erst recht, als – wie bereits dargestellt – mit o.g. Änderungsgesetz auch Änderungen im Freizügigkeitsgesetz/
vorgenommen worden sind. Diese hat im hier gegebenen Kontext aber eben nur eine durch die Umgestaltung des § 11 AufenthG veranlasste Folgeänderung in § 11 Abs. 1 FreizügG/
in den Blick genommen, es also im Wissen um die neue Kodifikation des § 11 Abs. 9 AufenthG freizügigkeitsrechtlich gleichwohl bei einer rein redaktionellen Anpassung zu § 11 Abs. 2 AufenthG a.F./§ 11 Abs. 8 AufenthG n.F. belassen. 30 Nach Auffassung der Kammer war es unter
roparechtlichen Blickwinkel auch zutreffend, eine § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG vergleichbare Bestimmung nicht in § 7 Abs. 2 FreizügG/
selbst aufzunehmen bzw. in § 11 Abs. 1 FreizügG/
keinen Verweis auf § 11 Abs. 9 AufenthG zu bestimmen. Denn der Regelungskomplex „Verlustfeststellung“ muss sich letztlich an den Vorgaben der RL 2004/38/EG über das Recht der
-Bürger und ihrer Familienangehörigen, sich innerhalb der
frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie) messen lassen. Unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 23 und 25 dieser Richtlinie, welche zum Ausdruck bringen, dass eine Verlustfeststellung Ultima Ratio ist und selbst im Falle einer entsprechenden Anordnung weiterhin die Rechte des betroffenen Unionsbürgers gewährleistet sowie behördliche Handlungen ausreichend begründet sein müssen, ist auf die Vorgaben der Art. 28 ff. der Richtlinie hinzuweisen, welche die Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung und deren Rechtsfolgen normieren. Hiernach sieht die Richtlinie die Möglichkeit einer Verlustfeststellung nach Abwägung aller maßgeblichen Belange (vgl. Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie) vor, die gemäß Art. 32 der Richtlinie in ihren zeitlichen Wirkungen zu begrenzen ist. Bei dieser Grundkonzeption der Aufenthaltsbeendigung zunächst freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger kann zwar bei fortbestehender Gefährdung, jedenfalls bei Vorliegen der für eine Verlustfeststellung erforderlichen Gefahrenlage, eine einmal getroffene Befristung von der Ausländerbehörde nachträglich verlängert werden (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 18/14 – juris Rn. 32). Demgegenüber findet sich für die Zulässigkeit einer mit § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG bereits kraft Gesetzes einhergehenden „automatischen“ Hemmung bzw. daraus resultierenden faktischen „Fristverlängerung“, welche ohne Einzelfallprüfung der inmitten stehenden widerstreitenden Interessen allein an den Vorgang der Wiedereinreise während laufender Frist anknüpft, in der Freizügigkeitsrichtlinie keine Stütze. 31 Das hiesige Verständnis steht der wirksamen Durchsetzung eines verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht entgegen. Ein Betroffener kann nach wie vor nicht „ohne Weiteres“ während laufender Frist in das Bundesgebiet zurückkehren und sich hier aufhalten. Dies gilt nicht nur unter dem Blickwinkel der strafrechtlichen Sanktionierung des § 9 Abs. 2 FreizügG/
, sondern auch deshalb, weil eine einzelfallbezogene Fristverlängerung eben weiterhin nachträglich verfügt werden kann (vgl. BVerwG a.a.O.). Die obigen Ausführungen treten allein einer bereits kraft Gesetzes verwirklichten Hemmung des Fristlaufes mit faktischer „Fristverlängerung“ entgegen. Das hiesige Verständnis der Rechtslage unterläuft daher aus aufenthaltsrechtlicher Perspektive weder die präventive Abschreckungswirkung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots noch lässt es dieses ins Leere laufen. 32
-Bürger im Sinne von § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/
i.V.m. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist, ist daher ebenso ohne Weiteres nachvollziehbar wie die deshalb zugleich verfügte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. 35 Ziffer 3 Satz 1 des Bescheidstenors kommt als reine Wiederholung der gegebenen Sach- und Rechtslage nach bestandskräftiger Verlustfeststellung kein anfechtbarer Regelungscharakter zu. Kosten: § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.