es maßgeblich auf die materielle Rechtskraftfähigkeit der Entscheidung ankommt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
nach dem Wortlaut des Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG Gegenstand der Erfüllungsübernahme ausschließlich der originär gerichtlich festgestellte Schmerzensgeldanspruch sei, sonstige Schadensforderungen seien nicht übernahmefähig. Mit Versäumnisurteil vom
BG die Möglichkeit der Erfüllungsübernahme bereits bei einem rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld vorsehe. Der Anspruch müsse nicht rechtskräftig tenoriert sein. Die Feststellungen des Landgerichts W. … in dem Urteil vom 2. September 2020 seien demnach ausreichend. Denn das Gericht habe innerhalb des Tatbestandes und der Urteilsbegründung festgestellt,
die Klägerin durch die Handlungen eines Dritten verletzt worden sei und dieser grundsätzlich, wenn nicht Schuldunfähigkeit gegeben wäre, zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet sei. Für diese Auslegung spreche der Umstand,
der Gesetzgeber die Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen nicht an die Person des Schädigers (hier: insbesondere dessen Schuldfähigkeit) habe knüpfen wollen. Die Erfüllungsübernahme solle für alle verletzten Beamten gleichermaßen gelten und nicht durch in der Person des Schädigers liegende Umstände oder durch das Verhalten des Schädigers konterkariert werden können. 8 Im Übrigen seien die Voraussetzungen einer Analogie erfüllt. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor, da Art. 97 BayBG keine Regelung für den hier einschlägigen Fall der grundsätzlichen Verantwortung des Schädigers bei gleichzeitiger Schuldunfähigkeit enthalte. Es könne daher als sicher unterstellt werden,
der Normgeber für den Fall der Kenntnis des sich hiesigen Sachverhaltes die anspruchsbegründende Norm so ausgestaltet hätte,
auch der hiesige Sachverhalt hiervon erfasst wäre. Sowohl auf der Seite des geschädigten Beamten als auch auf Seiten des Normsetzers sei eine vergleichbare Interessenlage gegeben, da der geschädigte Beamte mit oder ohne tenoriertem Schmerzensgeldanspruch nicht auf dem während der Dienstausübung erlittenen Schaden sitzen bleiben solle. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2022 wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch vom 9. August 2021 gegen den Bescheid vom 8. Juli 2021 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen,
die Erfüllungsübernahme als ergänzende Fürsorgeleistung darauf beschränkt sei, unbillige Härten zu vermeiden, die sich aus dem Ausfall bei vermögenslosen Schädigern ergeben könnten. Tatbestandliche Voraussetzung der hier begehrten Erfüllungsübernahme nach Art. 97 BayBG sei ein rechtskräftig festgestellter Schmerzensgeldanspruch des Beamten. Daran fehle es hier, da das Landgericht W. … das Vorliegen eines solchen Anspruchs verneint habe. Der Begriff der rechtskräftigen Feststellung sei nicht formaljuristisch, sondern dem Zweck des Art. 97 BayBG entsprechend auszulegen. Der Dienstherr könne allein im Rahmen seiner Fürsorgepflicht als Grundlage des Art. 97 BayBG, welche zugleich auch dessen Grenze bildet, zur Erfüllungsübernahme verpflichtet werden. Im Übrigen sei der Art. 97 BayBG nach dem Willen des Gesetzgebers gerade für solche Fälle geschaffen worden, in denen eine Vollstreckung seitens des Beamten ins Leere laufe, weshalb Art. 97 Abs. 3 Satz 1 BayBG ausdrücklich den Nachweis von erfolglosen Vollstreckungsversuchen als Voraussetzung für die Erfüllungsübernahme bestimme. Einen solchen Nachweis von erfolglosen Vollstreckungsversuchen habe die Klägerin nicht vorgelegen können, da ein Anspruch bereits gerichtlich verneint worden sei. 10 Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 2. Dezember 2022 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung, der Anspruch auf Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen ergebe sich aus Art. 97 BayBG aufgrund von Auslegung, hilfsweise aufgrund einer analogen Anwendung der Norm. Sie trug zur Begründung die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgebrachten Erwägungen erneut vor und führte ergänzend aus,
die in dem Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2022 dargestellten Argumente nicht verfingen. Soweit der Beklagte darauf abstelle,
BG allein für die Fälle geschaffen worden sei, bei welchen unbillige Härten aufgrund vergeblicher Vollstreckungsversuche bei vermögenslosen Schädigern verhindert werden sollen, sei dies nicht nachzuvollziehen. Denn Art. 97 Abs. 2 BayBG sehe vor,
eine unbillige Härte insbesondere dann vorliegt, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500 EUR erfolglos geblieben sei. Mit der Formulierung „insbesondere“ werde der Wille des Gesetzgebers deutlich,
eine unbillige Härte nicht allein dann vorliege, wenn das Regelbeispiel erfüllt sei. Mithin könne sich die unbillige Härte auch aus anderen Sachverhaltskonstellationen ergeben, wie der Schuldunfähigkeit des Schädigers. Zudem regle Art. 97 Abs. 3 BayBG nur das Antragsverfahren für die Erfüllungsübernahme. Der Umstand,
darin der Nachweis der Vollstreckungsversuche gefordert werde, führe nicht dazu,
fruchtlose Vollstreckungsversuche Tatbestandsvoraussetzung der Erfüllungsübernahme seien. 11 Die Klägerin beantragte zuletzt, den Bescheid vom
die Gesetzesbegründung zu Art. 97 BayBG von „dem titulierten Schmerzensgeldanspruch“, „Schmerzensgeldtitel“ oder „Titel“ spreche (siehe U.v. 16.12.2020 – 3 B 20.1553 – juris Rn. 21). Hieran anknüpfend werde darauf hingewiesen,
im Endurteil der Schmerzensgeldanspruch, insbesondere die Angemessenheit der Schmerzensgeldhöhe, gar nicht festgestellt oder geprüft worden sei. Die Urteilsgründe, auf die die Klägerin ihren Anspruch auf Erfüllungsübernahme stütze, seien insoweit unvollständig. Die Klägerin verlange,
dieser Mangel durch den Rückgriff auf das Versäumnisurteil geheilt werde. Einem aufgehobenen Urteil solche Fernwirkungen zuzuschreiben widerspreche fundamental den Regeln des Prozessrechts. Wäre es möglich, sich aus den Urteilen verschiedener Instanzen, die für sich günstigen Aspekte zusammenzutragen und hierauf erfolgreich Ansprüche zu stützen, riefe dies weitreichende Rechtsunsicherheiten hervor. Unsicherheiten habe der Gesetzgeber bei Art. 97 BayBG allerdings vermeiden wollen, weshalb er bewusst auf den „rechtskräftig festgestellten Anspruch“ abgestellt habe. Eine analoge Anwendung des Art. 97 BayBG auf den vorliegenden Fall sei ebenfalls nicht möglich, da keine planwidrige Regelungslücke gegeben sei. Aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck des Art. 97 BayBG werde deutlich,
es dem Plan des Gesetzgebers entspreche, die „rechtskräftige Feststellung eines Schmerzensgeldanspruchs“ für sämtliche Fälle der Erfüllungsübernahme als anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzung vorzuschreiben. Der Wortlaut des Art. 97 BayBG nehme mit der Formulierung „rechtskräftig festgestellter Anspruch“ auf zivilrechtliche Begrifflichkeiten Bezug. Anspruchsbegründende Voraussetzung sei eine rechtskraftfähige Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch, die formell rechtskräftig geworden sei. In der Konsequenz spiele es für das „Ob“ des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzung „rechtskräftige Feststellung eines Schmerzensgeldanspruchs“ keine Rolle, an welchen rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen der Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung scheitere. Auch aus der Bezeichnung des Art. 97 BayBG als „Erfüllungsübernahme“ werde deutlich,
BG im Gegensatz zu Art. 98 BayBG keine materiell-rechtliche Schadensersatznorm sei, sondern einen rechtskräftig titulierten Schmerzensgeldanspruch voraussetze. Aus der Systematik des Art. 97 BayBG gehe das Erfordernis eines rechtskräftigen Titels ebenfalls hervor. Denn anders als für den Fall der Vergleiche gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO habe der Gesetzgeber keine ausdrückliche Ausnahme geregelt. Der in Art. 97 Abs. 3 Satz 1 BayBG als weitere Tatbestandsvoraussetzung geregelte „Nachweis eines erfolglosen Vollstreckungsversuchs“ setzte das Vorliegen eines Vollstreckungstitels ebenfalls denklogisch voraus. Auch aus dem Sinn und Zweck des Art. 97 BayBG ergebe sich,
der „rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Schmerzensgeld“ nach dem Plan des Gesetzgebers unabdingbare Voraussetzung für eine Erfüllungsübernahme sei. Aufgrund der höchstpersönlichen Natur des Schmerzensgeldanspruchs wegen der Beziehung zwischen Opfer und Schädiger müsse die Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs den Beamten vorbehalten bleiben. Wie aus der in Art. 97 Abs. 3 Satz 1 BayBG geregelten Tatbestandsvoraussetzung „Nachweis der Vollstreckungsversuche“ ersichtlich werde, obliege es zunächst den Beamten als Gläubigern, das Zwangsvollstreckungsverfahren zu betreiben, um die privatrechtlichen Ansprüche zu befriedigen. Art. 97 BayBG diene nur dazu, den Beamten ein etwaiges Ausfallrisiko auf der Vollstreckungsebene abzunehmen. Das Risiko der gerichtlichen Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs verbleibe hingegen bei den Beamten. Mit Art. 97 BayBG habe nicht der Rechtskreis des verletzten Beamten erweitert werden, sondern nur das Vollstreckungsrisiko abgemildert werden sollen. Ein Anspruch der Beamten gegenüber dem Dienstherrn auf Vorleistung könne aus Art. 97 BayBG nicht abgeleitet werden. Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des Art. 97 BayBG würden zeigen,
das Fehlen eines rechtskräftig titulierten Schmerzensgeldanspruchs dem Plan des Gesetzgebers entsprechend zum Ausschluss der Erfüllungsübernahme führe, unabhängig von dem der Titulierung entgegenstehenden rechtlichen oder tatsächlichen Grund. Die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke scheide vor diesem Hintergrund aus. Die analoge Anwendung des Art. 97 BayBG auf den vorliegenden Fall, in dem der Schmerzensgeldanspruch wegen der fehlenden Verschuldensfähigkeit des Schädigers nicht rechtskräftig festgestellt worden sei, stünde im Widerspruch zum Plan des Gesetzgebers und wäre deshalb mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht vereinbar. Die Klägerin könne daher aus Art. 97 BayBG weder im Wege der Auslegung noch der Analogie einen Anspruch auf Erfüllungsübernahme hinsichtlich des nicht rechtskräftig festgestellten Schmerzensgeldanspruchs ableiten. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte Bezug genommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung betreffend den Antrag auf Erfüllungsübernahme eines Schmerzensgeldanspruchs. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2022 erweist sich vielmehr als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 16 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung betreffend den Antrag auf Erfüllungsübernahme eines Schmerzensgeldanspruchs, da die Voraussetzungen der hier streitentscheidenden Norm des Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG nicht erfüllt sind (hierzu unter 1.) und auch eine analoge Anwendung der Norm vorliegend nicht in Betracht kommt (hierzu unter 2.). 17 Gemäß Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG kann der Dienstherr die Erfüllung eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs auf Schmerzensgeld übernehmen, welcher daraus resultiert,
ein Beamter in Ausübung des Dienstes oder außerhalb dessen wegen seiner Eigenschaft als Beamter einen tätlichen rechtswidrigen Angriff erleidet. Der Dienstherr kann den Anspruch bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrages übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500,00 EUR erfolglos geblieben ist (Art. 97 Abs. 2 Satz 1 BayBG). 18 Hierbei ist zu berücksichtigen,
durch die Verwendung der Formulierung „rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Schmerzensgeld“ der bayerische Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht hat,
es maßgeblich auf die materielle Rechtskraftfähigkeit der Entscheidung ankommt (vgl. Erläuterungen zum Haushaltsgesetz 2015/2016 und den Durchführungsbestimmungen hierzu – LT-Drs. 17/2871, S. 48, siehe auch BayVGH, U.v. 16.12.2020 – 3 B 20.1556 – BeckRS 2020, 43400 und B.v 26.02.2021 – 3 BV 20.1258 – BeckRS 2021, 4349). 19
bereits deshalb aus dem Versäumnisurteil vom
wegen entgegenstehender Rechtskraft auch in Zukunft nicht noch einmal über den hier in Rede stehenden Schmerzensgeldanspruchs der Klägerin verhandelt und entschieden werden darf, mithin auch eine künftige rechtskräftige Feststellung des Anspruchs von Vornherein ausgeschlossen ist. 23 Auch die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten führen zu keiner anderen Bewertung. Sofern dieser die Ansicht vertritt,
der Schmerzensgeldanspruch nicht rechtskräftig tenoriert sein müsse und Feststellungen des Landgerichts W. … in dem Urteil vom
die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld nicht erfüllt waren, da ein solcher vor dem Hintergrund des verschuldensabhängigen Deliktsrechts der §§ 823 ff. BGB nicht nur die Erfüllung des haftungsbegründenden Tatbestands sowie der Rechtswidrigkeit der Handlung des Schädigers voraussetzt, sondern maßgeblich auch das Verschulden des Schädigers, was wiederum erfordert,
dieser auch verschuldensfähig ist. Ist, wie vorliegend, der Schädiger verschuldensunfähig im Sinne von § 827 Abs. 1 und 2 BGB, scheidet die Entstehung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld von vornherein aus. Entgegen des Vortrags der Klägerseite ist ein solcher Anspruch demnach auch nicht dem Grunde nach oder der Sache nach entstanden. Ein solcher Ansatz wäre schlichtweg systemwidrig, denn im Vergleich zu den Tatbeständen der Gefährdungshaftung steht außer Zweifel,
gerade das System des verschuldensabhängigen Deliktsrechts der §§ 823 ff. BGB für den Eintritt der Haftung zwingend ein Verschulden eines wiederum verschuldensfähigen Schädigers voraussetzt. Die Verantwortlichkeit eines Unzurechnungsfähigen entfällt bei Vorliegen der in §§ 827 f. genannten Voraussetzungen vollständig. Eine partielle Haftung oder eine verminderte Zurechnungsfähigkeit kennt das Bürgerliche Gesetzbuch nicht, sondern es gilt das „Alles- oder Nichts-Prinzip“, welches voll zulasten des Geschädigten geht, der den Schaden „wie ein Unglück hinnehmen muss“ (vgl. hierzu Wagner in MüKoBGB, 8. Aufl. 2020, § 827 Rn. 2). 24 Insofern geht auch das Argument der Klägerseite,
der Gesetzgeber die Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen nicht an die Person des Schädigers, insbesondere dessen Schuldfähigkeit, knüpfen wollte, ins Leere. Denn weder ergibt sich ein solcher ausdrücklich erklärter Wille aus den Materialien, die die Entstehungsgeschichte der streitgegenständlichen Vorschrift und die damit vom Gesetzgeber verfolgten Motive dokumentieren, noch aus dem Wortlaut des Art. 97 BayBG. Im Übrigen trägt er dem dezidiert zivilrechtsakzessorischen Charakter der Vorschrift nicht Rechnung. 25 Denn sowohl die vom bayerischen Gesetzgeber gewählte Gesetzesüberschrift „Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen“ als auch die Formulierung des Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG („Hat der Beamte oder die Beamtin […] einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs […] übernehmen […])“ lassen klar erkennen,
die Vorschrift zivilrechtsakzessorisch zu verstehen ist, mit der Folge,
zunächst ein im zivilrechtlichen Sinne rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Schmerzensgeld gegeben sein muss, dessen Erfüllung (§ 362 BGB) im Falle vom Beklagten anstelle des Schädigers übernommen wird, sofern Vollstreckungsversuche entsprechend Art. 97 Abs. 2 BayBG erfolglos geblieben sind. Die Vorschrift dient somit gerade nicht dazu, nach dem Zivilrecht fehlende Anspruchsvoraussetzungen zu kompensieren, sie setzt deren Vorliegen vielmehr zwingend voraus. Dies ergibt sich auch unmissverständlich aus der in Art. 97 Abs. 3 Satz 3 BayBG getroffenen Regelung, wonach Ansprüche gegen Dritte auf den Dienstherrn übergehen, soweit dieser die Erfüllung übernommen hat. Der hiermit durch den Gesetzgeber ausdrücklich angeordnete Forderungsübergang gewährleistet,
der Schädiger durch die Erfüllungsübernahme nicht von seiner eigentlichen Verantwortung und Leistungspflicht freigestellt wird und der Dienstherr bei einem etwaigen Wegfall der Vollstreckungshindernisse Regress nehmen kann (vgl. BeckOK BeamtenR Bayern/Buchard, 27. Ed. 1.9.2022, BayBG Art. 97 Rn. 42), setzt aber ebenfalls zwingend das Bestehen eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs auf Schmerzensgeld voraus. 26 Das in diesem Zusammenhang vorgetragene Argument des Klägerbevollmächtigten, wonach das Gesetz keine abschließende Definition eines Falles unbilliger Härte im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG i.V.m. Art. 97 Abs. 2 Satz 1 BayBG vorsehe, so
auch die vorliegende Konstellation eine solche darstelle, greift ebenfalls nicht durch. Eine solche Lesart der Vorschrift würde nicht nur die Grenze ihres Wortlauts überschreiten, sondern stünde auch im ausdrücklichen Widerspruch zu dem Willen des bayerischen Gesetzgebers, der in seiner Gesetzesbegründung deutlich gemacht hat,
nur soweit die Uneinbringbarkeit des Anspruchs wegen Vermögenslosigkeit des Schädigers zu einer unbilligen Härte führe, Art. 97 BayBG aus Fürsorgegründen die Möglichkeit eröffne, bei uneinbringlichen, rechtskräftig festgestellten Schmerzensgeldansprüchen eine entsprechende Übernahme der Erfüllung bei ihrem Dienstherrn zu beantragen (vgl. Erläuterungen zum Haushaltsgesetz 2015/2016 und den Durchführungsbestimmungen hierzu – LT-Drs. 17/2871, S. 48, siehe auch BayVGH, B.v 19.04.2021 – 3 BV 20.2837 – BeckRS 2021, 9494; U.v. 16.2.2022 – 3 B 21.292 – BeckRS 2022, 3146 Rn. 17). Eine besondere Härte liege im Übrigen nur dann vor, wenn der durch die Unfallfürsorge in Art. 45 ff. BayBeamtVG normierte Ausgleich materieller und immaterieller Schäden im Einzelfall weit hinter dem titulierten Schmerzensgeldanspruch zurückbleibt und so eine weitergehende Fürsorgepflicht des Dienstherrn ausgelöst wird (Erläuterungen zum Haushaltsgesetz 2015/2016 und den Durchführungsbestimmungen hierzu – LT-Drs. 17/2871, S. 48). Schließlich lässt das von der Klägerseite suggerierte Verständnis des Begriffs der unbilligen Härte den Regelungszusammenhang, in dem dieser eingebettet ist, außer Betracht, insbesondere mit Blick auf Art. 97 Abs. 3 Satz 1 BayBG, wonach die Übernahme der Erfüllung innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen, mithin das Eintreten der aus der Uneinbringbarkeit des Schmerzensgeldanspruchs resultierenden unbilligen Härte nachzuweisen ist. 27 2. Eine analoge Anwendung des Art. 97 Abs. Satz 1 BayBG auf Fälle, in denen wegen der Verschuldensunfähigkeit des Schädigers ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht entstanden ist und in der Folge auch nicht rechtskräftig festgestellt wurde, kommt ebenfalls nicht in Betracht. 28 Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt,
der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 26.01.2016 – 2 B 17.15 – juris Rn. 8; U.v. 28.06.2012 – 2 C 13.11 – juris Rn. 24; U.v. 27.03.2014 – 2 C 2.13 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v 26.02.2021 – 3 BV 20.1258 – BeckRS 2021, 4349 – Rn. 24). 29 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Ausschluss der Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen, die wegen der Verschuldensunfähigkeit des Schädigers im zivilrechtlichen Sinne von vornherein nicht entstanden sind und in der Folge auch nicht rechtskräftig festgestellt wurden, aus dem Anwendungsbereich des Art. 97 BayBG stellt keine planwidrige Reglungslücke in dem obigen Sinne dar. 30 Es gibt keine Anhaltspunkte dafür,
es der bayerische Gesetzgeber versehentlich unterlassen hat, die Regelung des Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG auch auf solche Fälle zu erstrecken. Die Annahme eines derartigen Versäumnisses liegt bereits aufgrund der Gesetzesbegründung fern, die ausdrücklich den Grund des Art. 97 Abs. 1 Satz 2 BayBG in der fehlenden Rechtskraftfähigkeit eines Vergleiches sieht. Ausweislich dessen war sich der bayerische Gesetzgeber also durchaus bewusst,
es Fälle geben kann, in denen kein rechtskräftig festgestellter Schmerzensgeldanspruch vorliegt. Er hat sich jedoch dafür entschieden,
allein ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der rechtskräftigen Feststellung gleichstehen soll. 31 Mit dieser ausdrücklichen Entscheidung des bayerischen Gesetzgebers die Erfüllungsübernahme von vornherein auf die Fälle zu beschränken, in denen ein Schmerzensgeldanspruch rechtskräftig oder durch einen Vergleich festgestellt wurde und sich das vollstreckungsrechtliche Ausfallrisiko nachweislich realisiert hat, geht auch dessen bewusste Entscheidung einher, in allen Übrigen Fällen, insbesondere in solchen, in denen von vornherein kein vollstreckungsfähiger Anspruch auf Schmerzensgeld entstanden ist, von einer Erfüllungsübernahme abzusehen. Diese bewusste Beschränkung des Anwendungsbereichs auf die in Art. 97 BayBG genannten Fälle spricht eindeutig gegen eine analoge Anwendung auf nicht ausdrücklich geregelte Fälle. Denn durch Analogie darf eine vom Gesetzgeber als Ausnahme gewollte Regelung nicht zum allgemeinen Prinzip erhoben werden (vgl. Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz, 2. Aufl. 1983, S. 181). 32 Wenn der Klägerbevollmächtigte annimmt,
der Normgeber im Falle der Kenntnis des hiesigen Sachverhaltes die anspruchsbegründende Norm so ausgestaltet hätte,
auch der hiesige Sachverhalt hiervon erfasst wäre, so findet dies demgegenüber keinerlei Stütze in den Gesetzgebungsmaterialien und wird weder der vom Normgeber gewählten Gesetzesformulierung noch dem von diesem verfolgten Regelungsziel gerecht. 33 Vielmehr ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien,
der bayerischen Gesetzgeber mit der Einführung des Art. 97 BayBG das ausdrückliche Ziel verfolgt hat, Beamten nach tätlichen Angriffen durch Dritte aus Fürsorgegründen wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte die Möglichkeit einzuräumen, bei uneinbringlichen, rechtskräftig festgestellten Schmerzensgeldansprüchen eine entsprechende Übernahme der Erfüllung bei ihrem Dienstherrn zu beantragen, mithin das einer Vollstreckung immanente Ausfallrisiko zu übernehmen. Demnach sollte die Einführung der Erfüllungsübernahme den Beamten, der einerseits Opfer eines tätlichen Angriffs durch Dritte wurde und dadurch ein erhebliches Sonderopfer für die Allgemeinheit erbracht hat, und dessen Vollstreckungsversuche der rechtskräftig festgestellten Schmerzensgeldansprüche andererseits erfolglos geblieben sind, von dem Risiko, einem vermögenslosen Schädiger gegenüberzustehen, entlasten (Erläuterungen zum Haushaltsgesetz 2015/2016 und den Durchführungsbestimmungen hierzu – LT-Drs. 17/2871, S. 48 und S. 55). 34 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich,
BG zwar die hier streitgegenständliche Fallkonstellation nicht umfasst, mithin lückenhaft ist, diese Regelungslücke jedoch dem Plan des bayerischen Gesetzgebers entspricht, diese also nicht planwidrig ist, so
für das erkennende Gericht weder Anlass noch Befugnis zu einer Ausdehnung seines Anwendungsbereichs im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung gegeben ist. 35 Sofern der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat,
andere Bundesländer eine Erfüllungsübernahme im Falle von Rechtsgutsverletzungen durch das Handeln Schuldunfähiger vorsehen, wie etwa § 82a Abs. 4 LBG NRW, ist dies für das vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung. Jedenfalls stellt dieser Umstand keine unzulässige Ungleichbehandlung der Klägerin dar, da der in Art. 3 Abs. 1 GG normierte Gleichheitssatz nur Ungleichbehandlungen umfasst, die aus Handlungen desselben Hoheitsträgers resultieren, mithin namentlich keine aus Regelungen verschiedener Bundesländer folgenden Ungleichheiten (vgl. v. Mangoldt/Klein/Starck/Wollenschläger, GG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.