← Deutschland

VG Würzburg, Beschluss v. 09.03.2023 – W 7 K 22.14

VG Würzburg, Beschluss v. 09.03.2023 – W 7 K 22.14 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Beschluss v. 09.03.2023 – W 7 K 22.14 Download Drucken Titel: Keine Prozesskostenhilfe für nachträgliche Geltendmachung von Unterkunftsgebühren gegenüber Flüchtling Normenketten: ZPO § 114 VwGO § 166 DVAsyl § 23 Abs. 2 Leitsatz: Für eine Klage eines anerkannt mittellosen Flüchtlings gegen die nachträgliche Geltendmachung von Unterkunftsgebühren ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Prozesskostenhilfe, Unterkunftsgebühr, Flüchtling, nachträgliche Geltendmachung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 20.04.2023 – 12 C 23.563 Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1 Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolgt bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung ist im Allgemeinen dann als hinreichend erfolgreich anzusehen, wenn der Erfolg zwar noch nicht gewiss ist, jedoch immerhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. 2 Dies vorangestellt, geht das Gericht nach einer ersten Prüfung nicht davon aus, dass für das Verfahren eine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit besteht. Der Bescheid des Beklagten vom

  1. Dezember 2021, soweit er hier für den Monat Dezember 2017 relevant ist, wird sich vielmehr aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung verweist das Gericht nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage auf den streitgegenständlichen Bescheid und die weiteren Ausführungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren, § 117 Abs. 5 VwGO. 3 Ob der Kläger sich zu seinen Gunsten auf die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 DVAsyl berufen kann, ist Gegenstand eines gesonderten Verwaltungsverfahrens und berührt nicht die Rechtsmäßigkeit des Bescheids vom
  2. Dezember
  3. Desweiteren waren die Ansprüche zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids nicht verjährt. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, Art. 13 Abs. 1 Satz 2 KG. Der streitgegenständliche Anspruch auf die Benutzungsgebühr ist für Dezember 2017 im Jahr 2017 entstanden. Zwar begann die Festsetzungsverjährungsfrist mit Ablauf des
  4. Dezember 2017, diese hatte aber zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides am
  5. Dezember 2021 noch nicht geendet.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.