VG Würzburg, Beschluss v. 09.03.2023 – W 7 K 22.14 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Beschluss v. 09.03.2023 – W 7 K 22.14 Download Drucken Titel: Keine Prozesskostenhilfe für nachträgliche Geltendmachung von Unterkunftsgebühren gegenüber Flüchtling Normenketten: ZPO § 114 VwGO § 166 DVAsyl § 23 Abs. 2 Leitsatz: Für eine Klage eines anerkannt mittellosen Flüchtlings gegen die nachträgliche Geltendmachung von Unterkunftsgebühren ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Prozesskostenhilfe, Unterkunftsgebühr, Flüchtling, nachträgliche Geltendmachung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 20.04.2023 – 12 C 23.563 Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1 Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolgt bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung ist im Allgemeinen dann als hinreichend erfolgreich anzusehen, wenn der Erfolg zwar noch nicht gewiss ist, jedoch immerhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. 2 Dies vorangestellt, geht das Gericht nach einer ersten Prüfung nicht davon aus, dass für das Verfahren eine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit besteht. Der Bescheid des Beklagten vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.