G § 31 Leitsätze:
setzt für die Anwendung des AufenthG nur eine wirksame, nicht hingegen eine unanfechtbare oder rechtmäßige Verlustfeststellung voraus (OVG Bautzen BeckRS 2021, 32352). Ob in diesem Zusammenhang § 31 AufenthG gegenüber der Regelung in § 3 Abs. 4 FreizügG/
Sonderregelungen zum Fortbestehen des ehegattenunabhängigen Aufenthaltsrechts enthält, kann offenbleiben. (Rn. 18) (red. LS Clemens Kurzidem) 3. Soweit § 3 Abs. 4 Nr. 1 FreizügG/
das Ende der Ehebestandsdauer an die Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Eheaufhebungsverfahrens knüpft, kann diesbezüglich sowohl auf den Zeitpunkt des Anhängigwerdens des Scheidungsantrags beim Familiengericht nach § 124 S. 1 FamFG (OVG Münster BeckRS 2019, 20934) wie auch auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner abgestellt werden. (Rn. 28) (red. LS Clemens Kurzidem)
einen kausalen Zusammenhang zwischen den Fällen ehelicher Gewalt und der späteren Trennung von dem gewalttätigen Ehepartner verlangt. (Rn. 29) (red. LS Clemens Kurzidem) Schlagworte: Darlegungsgebot, Kumulative Mehrfachbegründung, Verlustfeststellung, Ehescheidung, Besondere Härte, Günstigkeitsprinzip, Eheunabhängiges Aufenthaltsrecht, pakistanischer Staatsangehöriger, drittstaatsangehöriger Familienangehöriger, Freizügigkeitsrecht, eheunabhängiges Aufenthaltsrecht, Härtefall Vorinstanz: VG Ansbach, Urteil vom 14.09.2022 – AN 5 K 20.2071 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsantragsverfahren auf 5.000,00
R festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den abweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom
als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin mit Gültigkeit bis zum
. Ein Daueraufenthaltsrecht sei nicht entstanden, weil die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 FreizügG/
innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts mit Einreichung des Scheidungsantrags vom 28. Februar 2018 entfallen seien. Zum einen sei die erforderliche Familienangehörigeneigenschaft nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/
entfallen, weshalb der Kläger die Voraussetzungen für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 Satz 2 bzw. § 4a Abs. 5 FreizügG/
nicht erfülle (was von ihm auch nicht in Abrede gestellt werde). Zum anderen habe der Kläger kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 5 FreizügG/
erwerben können, da die damalige Ehefrau des Klägers vor dem Ablauf der erforderlichen dreijährigen Ehebestandszeit mit der Zustellung des Scheidungsantrags am 28. Februar 2018 das gerichtliche Scheidungsverfahren eingeleitet habe. Auch ein Härtefall gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 3 FreizügG/
liege nicht vor. Insbesondere bemesse sich die Zumutbarkeit des Festhaltens an der Ehe in erster Linie danach, ob der betreffende Ehepartner selbst das Festhalten an der Ehe als unzumutbar empfinde oder nicht (m.V.a. BayVGH, B.v. 14.6.2005 – 24 ZB 05.242). Der Kläger habe sich jedoch nicht scheiden lassen, sondern die Ehe weiterführen wollen. Bereits deshalb sei nicht von einer besonderen Härte auszugehen. Dass die Ehefrau den Fortbestand der Ehe an eine hohe Geldleistung geknüpft habe – was indes nicht belegt sei –, spreche jedoch vorliegend eher für den ursprünglich im Jahr 2015 bestehenden Anfangsverdacht einer Zweckehe, der zum damaligen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit habe erhärtet werden können. Eine Freizügigkeitsberechtigung könne seit der Ehescheidung auch nicht mehr auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/
erforderliche Abwägung führe zu einem Vorrang des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt von Personen, die erkennbar nur sehr eingeschränkt die Voraussetzungen für das Entstehen oder den Fortbestand des Freizügigkeitsrechtes erfüllt hätten – wie vorliegend der Kläger –, zügig zu beenden. Auch im Hinblick auf den Schutz des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG liege kein unverhältnismäßiger Eingriff vor. Fraglich sei bereits, ob der Schutzbereich mangels familiärer Bindungen oder einer entsprechenden Verwurzelung im Bundesgebiet bei gleichzeitiger Entwurzelung aus dem Herkunftsstaat überhaupt eröffnet sei. Es werde nicht verkannt, dass der Kläger sich inzwischen über fünf Jahre im Bundesgebiet aufhalte, seinen Lebensunterhalt aufgrund der Beschäftigung als Reinigungskraft selbständig sichern könne und über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 verfüge. Jedoch habe der Kläger den größten Teil seines bisherigen Lebens in seinem Herkunftsland verbracht, sei dort zur Schule und auf die Universität gegangen und im Alter von 25 Jahren nach Deutschland eingereist. Er sei daher mit den Lebensverhältnissen in seinem Heimatland bestens vertraut und spreche auch die dortige Sprache. Der Kläger könne darüber hinaus keine anderweitigen besonderen Bleibeinteressen für sich geltend machen. Die aufenthaltsbegründende Ehe sei lediglich von kurzer Dauer gewesen. Sonstige aufenthaltsbegründende familiäre Bindungen oder soziale Kontakte von erheblichem Gewicht seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Selbst bei einem – unterstellten – Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK wäre die Entscheidung verhältnismäßig und zur Verfolgung legitimer staatlicher Ziele erforderlich. In die Abwägung werde insofern auch eingestellt, dass der Kläger am
. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verlustfeststellung sei der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bzw. der Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Dabei sei die Verlustfeststellung im vorliegenden Fall nicht bereits wegen der Entstehung eines Daueraufenthaltsrechtes nach § 4a Abs. 1 FreizügG/
ausgeschlossen, weil das Recht des Klägers aus § 2 Abs. 1 FreizügG/
innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet entfallen sei. Für den Kläger sei nur eine abgeleitete Freizügigkeitsberechtigung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. §§ 3 und 4 FreizügG/
in Betracht gekommen, da der Kläger als pakistanischer Staatsangehöriger kein Unionsbürger (i.S.d. Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AEUV) sei. Zwar sei der Kläger mit einer Unionsbürgerin aus Rumänien verheiratet gewesen. Die damit begründete Familienangehörigeneigenschaft (i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 a) FreizügG/
) sei jedoch mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss des AG E. vom 5. November 2018 entfallen. Daran ändere auch die u.a. auf die Scheidung einer Ehe bezogene Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 4 FreizügG/
nichts. Insoweit hätte die Ehe nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 FreizügG/
bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre Bestand haben müssen. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen, da die Ehe am ... Mai 2015 geschlossen worden und der Scheidungsantrag dem Kläger am 28. Februar 2018 zugestellt worden sei. Im Übrigen habe die Beklagte mit Verweis auf die zur Zeit des Bescheiderlasses gültige Norm des § 3 Abs. 5 Nr. 3 FreizügG/
zutreffend eine besondere Härte abgelehnt. Der Tatbestand über das Behalten eines Aufenthaltsrechtes zur Vermeidung einer besonderen Härte sei nunmehr – wort- und inhaltsgleich – in § 3 Abs. 4 FreizügG/
geregelt. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt und sei zum Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber den persönlichen Interessen des Klägers an der Aufrechterhaltung des Aufenthalts gelangt. Sie habe die Dauer des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet, aber auch den langen Aufenthalt in seinem Herkunftsland mit der damit einhergehenden Sozialisation und Bildung eingestellt. Sie habe auch berücksichtigt, dass es sich bei der Ehe nach dem nunmehrigen Vortrag des Klägers wohl um eine Zweckehe gehandelt habe. Sie habe gesehen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt sichere und Deutschkenntnisse auf B1-Niveau erworben habe. Ferner habe sie eingestellt, dass für den Kläger keine besonderen Bleibeinteressen – etwa familiäre Bindungen – ersichtlich seien. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte weitere Aspekte hätte in den Blick nehmen müssen oder dass ihre Würdigung einzelne Belange nicht oder fehlerhaft gewichtet habe. Da die Verlustfeststellung rechtsfehlerfrei sei, seien auch die in Ziffer 3 und 4 des gegenständlichen Bescheids gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2, 3 FreizügG/
i.V.m. §§ 58, 59 AufenthG verfügten Annexentscheidungen rechtmäßig. Die Klage erweise sich in ihrem Hilfsantrag zu II. als voraussichtlich unzulässig. Eine Klage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels setze die Stellung eines Antrags bei der zuständigen Behörde voraus. Eine Klage auf Erlass eines Verwaltungsaktes sei unzulässig, wenn nicht zuvor bei der Behörde ein Antrag auf dessen Erlass gestellt worden sei. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, der Behörde vorgreifend ein vollständiges Verwaltungsverfahren durchzuführen. Insofern könne dahinstehen, dass der nicht weiter begründete Antrag das klägerische Begehren unbestimmt erscheinen lasse. Das gleiche gelte dafür, dass sich mangels Antragsbegründung und angesichts des voraussichtlichen Erfolgs der Klage gegen Ziffer 5 des Bescheides nur erahnen lasse, unter welcher Bedingung der (Hilfs-)Antrag als gestellt gelten solle. 6 Ergänzend führte das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. September 2022 aus, selbst wenn man die Klage in ihrem Hilfsantrag als zulässig betrachten wollte, sei sie jedenfalls unbegründet. Ein Antrag des Klägers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 81 Abs. 1 AufenthG sei schwer erkennbar. Der Kläger habe am 19. Mai 2020 ausschließlich und explizit einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gestellt, den die Beklagte als Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts nach dem Freizügigkeitsgesetz/
ausgelegt habe. Nichts Anderes folge daraus, dass eine Mitarbeiterin der Beklagten in einer E-Mail-Nachricht vom
aber inzident Vorschriften nach dem AufenthG angeprüft – sei sie auch im Hinblick auf den Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das AufenthG sei auf den Kläger nicht anwendbar. § 11 Abs. 14 Satz 1 FreizügG/
sei schon deshalb nicht erfüllt, weil § 31 AufenthG an eine bestehende Ehe sowie an eine (ununterbrochene) eheliche Lebensgemeinschaft für die Dauer von drei Jahren im Bundesgebiet anknüpfe. Demgegenüber setze § 3 Abs. 4 FreizügG/
nur eine bestehende Ehe voraus. Folglich vermittle das AufenthG keine günstigere Rechtsstellung als das FreizügG/
(m.V.a. Sächs.OVG, B.v. 11.10.2021 – 3 B 275/21 – juris Rn. 17 sowie VG Berlin, U.v. 28.6.2022 – 21 K 90/22 – juris Rn. 30). Dahingestellt könne demnach bleiben, ob § 11 Abs. 14 Satz 1 FreizügG/
im Fall einer Verlustfeststellung überhaupt in Betracht komme – immerhin lasse sich § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/
so lesen, dass eine Anwendung des AufenthG im Fall einer Verlustfeststellung allein nach Satz 2 dieser Vorschrift möglich sein solle. Doch auch über diese Vorschrift sei eine Anwendung des AufenthG nicht möglich: Die Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts führe nur dann zur Anwendbarkeit des AufenthG, soweit das FreizügG/
keine besonderen Regelungen treffe (m.V.a. Hailbronner, Ausländerrecht, § 11 Rn. 106). Nach der Auffassung der Kammer enthalte das FreizügG/
in seinem § 3 aber eine gegenüber § 31 AufenthG spezielle Regelung eines vom Stammberechtigten abgeleiteten „Bleiberechts“. Wie ausgeführt habe § 31 AufenthG strengere Voraussetzungen als § 3 FreizügG/
, da er nicht nur an den Bestand des formellen Bandes der Ehe anknüpfe; er beziehe sich vielmehr auf den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Treffe das FreizügG/
aber eine solche von unionsrechtlichen Erwägungen geleitete spezielle Regelung, statuiere es eine „besondere Regelung“ i.S. des § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/
, die den Rückgriff auf das AufenthG sperre. 7 3. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der besonderen rechtlichen Schwierigkeit nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind schon nicht ausreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. 8 3.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. 9 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen nur dann, wenn der Rechtsmittelführer im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente schlagen jedoch nach dem Rechtsgedanken des § 144 Abs. 4 VwGO nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Maßgeblich für die Beurteilung dieses Zulassungsgrundes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12), so dass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 10 ZB 15.1804 – juris Rn. 7). 10 Der Kläger lässt zur Begründung der geltend gemachten ernstlichen Zweifel ausführen, es bestünden unterschiedliche Rechtsmeinungen hinsichtlich des Verhältnisses des § 3 FreizügG/
zu § 31 AufenthG. Dazu werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (U.v. 28.6.2022 – 21 K 90/22 – juris Rn. 38) verwiesen. Mit der dort vertretenen Meinung habe sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht verkenne außerdem, dass die Regelungen des § 31 AufenthG sehr wohl eine günstigere Regelung als die Regelungen des FreizügG/
träfen. Die Aussage am Anfang von Seite 9 des angefochtenen Urteils, dass § 31 AufenthG strengere Voraussetzungen als § 3 FreizügG/
habe, da er nicht nur an den Bestand des formellen Bandes der Ehe, sondern vielmehr an den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet anknüpfe, verkenne jeweils eine Auseinandersetzung mit der vollständigen Norm. § 31 AufenthG nenne in Abs. 2 Satz 1 gerade ein Absehen [von] der dreijährigen Zeitspanne und bilde demnach eine Privilegierung. Gerade diese Privilegierung müsse aber bei einem Vergleich der Normen ebenso beachtet werden, sodass die rechtliche Argumentation des Gerichts in diesem Falle fehlgehe. Die (von dem Kläger aufgeworfenen) Vorschriften des § 31 Abs. 2 und 3 AufenthG hätten demnach in dem angefochtenen Urteil beachtet werden müssen. 11 Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel. 12 Das Verwaltungsgericht ist mit der Beklagten zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger kein eigenständiges Aufenthaltsrecht auf der Grundlage des § 31 AufenthG beanspruchen kann, weshalb es den auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 8 Abs. 1 AufenthG) gerichteten Hilfsantrag (jedenfalls) im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. 13 Der Kläger ist insoweit bereits dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht ausreichend nachgekommen. Obwohl das Verwaltungsgericht die Klage selbständig tragend – wegen des Fehlens eines wirksamen Antrags des Klägers auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Zeitpunkt der Klageerhebung, welcher eine nicht nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung bzw. Zugangsvoraussetzung der Verpflichtungsklage darstellt (vgl. dazu Pietzcker/Marsch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 42 Rn. 96; Happ in Eyermann, VwGO,
entsprechend (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 25.6.2018 – 10 ZB 17.2436 – juris Rn. 12; Nds.OVG, B.v. 4.12.2018 – 13 ME 458/18 – juris Rn. 8; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
folgen kann. Zwar setzt die Regelung nur eine wirksame, nicht aber eine unanfechtbare oder rechtmäßige Verlustfeststellung voraus (vgl. Sächs.OVG, B.v. 11.10.2021 – 3 B 275/21 – juris Rn. 18; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Januar 2023, FreizügG/
112). Durch die wirksame Verlustfeststellung tritt ein Wechsel des Rechtsregimes ein. Der bisher dem Freizügigkeitsgesetz/
als abschließender Regelung unterworfene Ausländer wird künftig dem allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regime zugewiesen, sofern das Freizügigkeitsgesetz keine besonderen Regelungen trifft, welche seine Rechtsstellung nach der Verlustfeststellung bzw. der Feststellung des Nichtbestehens des Einreise- und Aufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 1 ausgestalten. Ob auf dieser Grundlage § 31 AufenthG anwendbar ist, obwohl § 3 Abs. 4 FreizügG/
Sonderregelungen zum Fortbestehen eines ehegattenunabhängigen Aufenthaltsrechtes enthält (in diesem Sinne wohl Sächs.OVG, B.v. 11.10.2021 – 3 B 275/21 – juris Rn. 18; VG Berlin, U.v. 28.6.2022 – 21 K 90/22 – juris Rn. 30), muss vorliegend jedoch nicht entschieden werden. 19 Die weiteren Maßnahmen im angegriffenen Bescheid, soweit sie Gegenstand der Klage sein können (d.h. mit Ausnahme der Anordnung des Sofortvollzugs unter der Ziffer 2, siehe dazu den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 19 CS 22.2219) und nicht durch das Verwaltungsgericht aufgehoben worden sind (letzteres betrifft das unter der Ziffer 5 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot), greift der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht an, sodass auch insoweit eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht kommt. 20 3.2 Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. 21 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). 22 Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt. Ob besondere tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, ist unter Würdigung der aufklärenden Tätigkeit des Verwaltungsgerichts zu beurteilen (Happ in Eyermann, VwGO,
auf einen auslegungsfähigen Rechtsbegriff stoße. Das Gericht hätte ausführlicher die konkrete Lebenssituation, insbesondere den Verlauf der Ehe betrachten müssen. Angesichts der Tatsache, dass die deutsche gesetzliche Regelung auf eine Richtlinie der
zurückgehe, wäre die Auslegung der
ropäischen Vorschriften zwingend durch den
ropäischen Gerichtshof vorzunehmen und demnach vorzulegen gewesen, da es sich bei den Ausnahmetatbeständen keinesfalls um eine(n) „acte claire“ handele. Ergänzend trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Januar 2023 vor, dass die angesprochene nationale Regelung aus § 3 Abs. 4 Nr. 3 FreizügG/
auf die Regelungen der EG-Freizügigkeitsrichtlinie zurückgehe. Diese enthalte in Art. 13 die Ausnahmeregelungen im Falle der Scheidung oder Aufhebung der Ehe. Da Absatz 2 Satz 1 c) auf den Kläger zutreffen könnte, sei die Prüfung, ob dies tatsächlich der Fall sei, den
ropäischen Gerichten, mithin dem
GH vorbehalten. 25 Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeit. 26 Die aufgeworfene Frage der Auslegung des § 3 Abs. 4 Nr. 3 FreizügG/
weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Vielmehr lässt sie sich anhand der anerkannten Auslegungsmethoden eindeutig beantworten. (Ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des im Urteil des Verwaltungsgerichts gefundenen Auslegungsergebnisses bestehen nicht. Damit ist das Ergebnis des Rechtsstreits nicht in einer Weise offen, welche die besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache charakterisieren würde und – insbesondere zur Fortentwicklung des Rechts – die Durchführung des Berufungsverfahrens rechtfertigte. 27 Dem Kläger stand kein eigenständiges Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a Abs. 5 FreizügG/
zu, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 bis 4 FreizügG/
erfüllte. Nach § 3 Abs. 4 FreizügG/
behält der Ehegatte eines Unionsbürgers bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe ein Aufenthaltsrecht, wenn er die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 FreizügG/
erfüllt und zusätzlich einer der alternativen Tatbestände der Nummern 1 bis 4 vorliegt. Gemessen daran hat der Kläger sein Aufenthaltsrecht nach der Ehescheidung nicht behalten. Zwar hielt (und hält) er sich seit Beginn seines – seit
– was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist – im Bundesgebiet auf. Der Kläger erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 FreizügG/
in den hier in Betracht kommenden Varianten der Nrn. 1 und 3: 28 Der Kläger kann sein Begehren nicht auf § 3 Abs. 4 Nr. 1 FreizügG/
stützen, welcher voraussetzt, dass die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Ob für die Einleitung des Scheidungsverfahrens insoweit der Zeitpunkt des Anhängigwerdens des gerichtlichen Scheidungsverfahrens durch Eingang des Scheidungsantrags beim Familiengericht gemäß § 124 Satz 1 FamFG (in diesem Sinne wohl OVG NW, B.v. 5.9.2019 – 18 A 322/18 – juris Rn. 4 ff., 12 f.) oder die Zustellung desselben an den Antragsgegner maßgeblich ist – worauf die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht im Beschluss vom
GH, 16.7.2015 – C-218/14, Singh – juris Rn. 54; BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 10 ZB 19.2131 – juris Rn. 9; Tewocht in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 36. Ed. Stand 1.10.2021, FreizügG/
G/
erlischt das abgeleitete Freizügigkeitsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten, wenn der Unionsbürger nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft das Bundesgebiet verlässt (BVerwG, U.v. 28.3.2019 – 1 C 9.18 – juris Rn. 21 m.V.a.
GH, 16.7.2015 – C-218/14, Singh – juris Rn. 58; BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 10 ZB 19.2131 – juris Rn. 9). 29 Des Weiteren geht das Verwaltungsgericht mit der Beklagten zu Recht davon aus, dass dem Kläger die Regelung des § 3 Abs. 4 Nr. 3 FreizügG/
nicht zugutekommt, weil der Fortbestand seines Aufenthaltsrechtes nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte der dort näher bezeichneten Art erforderlich war. § 3 Abs. 4 Nr. 3 FreizügG/
kompensiert das Fehlen der in Nummer 1 vorausgesetzten dreijährigen Ehebestandszeit durch das Merkmal einer besonderen Härte (Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, FreizügG/
103). Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es darauf an, dass „dem Ehegatten (…) wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange ein Festhalten an der Ehe (…) nicht zugemutet werden konnte“. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 c) der RL 2004/38/EG, welcher in ähnlicher Weise von „besonders schwierigen Umständen (…)“ spricht und beispielhaft Opfer von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft nennt. Die Härtefallklausel zielt darauf ab, von Opfern häuslicher Gewalt, deren Aufenthaltsrecht vom Bestehen der Ehe oder Lebenspartnerschaft abhängig ist, den Druck einer Scheidungsandrohung zu nehmen (vgl.
GH, U.v. 2.9.2021 – C-930/19, X gegen Belgien – juris Rn. 38 ff., 42; Berlit, GK-AufenthG, Stand 1.12.2022, FreizügG/
G/
106 m.V.a. die Erläuterungen zum Richtlinienvorschlag der
ropäischen Kommission, KOM
56 m.V.a. Nds.OVG, B.v. 25.9.2020, 13 PA 279/20 – juris Rn. 15 f.). Es soll dem Opfer nicht zugemutet werden, an der Ehe festzuhalten, um das Aufenthaltsrecht nicht zu verlieren (Tewocht in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 36. Ed. Stand 1.10.2021, FreizügG/
G/
19). Gemessen daran kann nicht zugunsten des Klägers von einem derartigen Härtefall ausgegangen werden. Der Kläger trägt zur Begründung einer besonderen Härte vor, seine Ex-Ehefrau sowie deren Familie habe ihr Festhalten an der Ehe an die Zahlung einer hohen Geldsumme geknüpft. Damit macht der Kläger aber schon keine Rechtsgutsbeeinträchtigung zu seinem Nachteil geltend, welche angesichts ihrer Intensität einen Härtefall im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 3 FreizügG/
begründen könnte. „Schutzwürdige Belange“ im Sinne dieser Vorschrift sind, wie die Formulierung des Art. 13 Abs. 2 UAbs. 2 c) der RL 2004/38/EG zeigt, nur unter „besonders schwierigen Umständen“ wie bei den beispielhaft genannten Gewalttätigkeiten im häuslichen Bereich beeinträchtigt. Derartiges trägt der Kläger aber nicht vor. Im Übrigen hat der Kläger als betroffener Ehepartner zum Ausdruck gebracht, dass er trotz allem an der ehelichen Lebensgemeinschaft festhalten will, was ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass ihm das Festhalten an der Lebensgemeinschaft eben nicht unzumutbar ist. Es spricht viel dafür, auch für einen Härtefall im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 3 FreizügG/
– wie im Rahmen des § 31 Abs. 2 Satz 2 Var. 3 AufenthG – eine Kausalität zwischen den Fällen ehelicher Gewalt und der späteren Trennung von dem gewalttätigen Ehepartner zu verlangen (vgl. zu § 31 AufenthG: BayVGH, B.v. 25.6.2018 – 10 ZB 17.2436 – juris Rn. 12 m.w.N.). Nur ergänzend ist anzumerken, dass Härten, die typischerweise mit einer Ausreise verbunden sind, angesichts der – im Vergleich zu § 31 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 AufenthG – engeren Formulierung des § 3 Abs. 4 Nr. 3 FreizügG/
sowie des Art. 13 Abs. 2 UAbs. 2 c) der RL 2004/38/EG nicht unter den Begriff der besonderen Härte im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 3 FreizügG/
fallen (vgl. Hailbronner, a.a.O.; offenlassend Nds.OVG, B.v. 25.9.2020, 13 PA 279/20 – juris Rn. 16). 30 Hinsichtlich der behaupteten Vorlageverpflichtung an den
GH genügt der Hinweis auf die Regelung des Art. 267 Abs. 1 b) i.V.m. Abs. 2 AEUV. Aus dieser ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht – abgesehen davon, dass es in seinem Urteil keine Zweifel an der Auslegung des § 3 Abs. 4 Nr. 3 FreizügG/
geäußert hat – nicht zur Vorlage einer Auslegungsfrage an den
GH verpflichtet war, weil seine Entscheidung mit Rechtsmitteln im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV anfechtbar ist (vgl.
GH, U.v. 15.9.2005 – C-495/03, Intermodal Transports – juris Rn. 31). Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO ist ein solches Rechtsmittel (vgl.
GH, U.v. 4.6.2002 – C-99/00, Lyckeskog – juris Rn. 16; BVerfG, B.v. 25.6.2015 – 1 BvR 439/14 – juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 22.12.2004 – 10 B 21.04 – juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 27.3.2013 – 4 ZB 12.1477 – juris Rn. 25; vgl. auch EGMR, U.v. 11.4.2019 – Nr. 50053/16 – juris Rn. 37). Soweit es dem Kläger um die Auslegung des § 3 Abs. 4 Nr. 3 FreizügG/
und nicht der zugrundeliegenden unionsrechtlichen Vorschrift des Art. 13 der RL 2004/38/EG geht, handelt es sich ohnehin um eine Auslegungsfrage des nationalen Rechts, für deren Entscheidung der
GH nicht zuständig ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass diese nationale Vorschrift unionsrechtskonform ausgelegt werden muss. Der
GH kann dem nationalen Gericht aufgrund einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 2 AEUV lediglich diejenigen Hinweise zur Auslegung der RL 2004/38/EG geben, welche dieses benötigt, um § 3 Abs. 4 FreizügG/
richtlinienkonform auszulegen (
GH, U.v. 15.12.1993 – C-292/92, Hünermund – juris Rn. 8; U.v. 30.4.1998, verb. Rs. C-37/96 u. C-38/96, Sodiprem – juris Rn. 22; Ehricke in Streinz,
V/AEUV, 3. Aufl 2018, AEUV Art. 267 Rn. 14; Wegener in Calliess/Ruffert,
V/AEUV, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 267 Rn. 4 ff.). Einer Vorlage der von dem Kläger aufgeworfenen Auslegungsfragen in Bezug auf Art. 13 Abs. 2 UAbs. 1 c) der RL 2004/38/
an den
GH bedarf es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Denn – wie dargelegt – erlaubt es bereits die fehlende Vergleichbarkeit der Situation des Klägers mit der Situation von Opfern häuslicher Gewalt aufgrund der fehlenden hinreichenden Intensität der Rechtsgutsbeeinträchtigung nicht, von „besonders schwierigen Umständen“ im Sinne des Art. 13 Abs. 2 UAbs. 1 c) der RL 2004/38/EG auszugehen. Die Auslegung der fraglichen Richtlinienvorschrift ist damit jedenfalls in dem hier streitgegenständlichen Umfang für den Senat derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt (sog. acte claire, vgl.
GH, U.v. 6.10.1982 – Rs. 283/81, C.I.L.F.I.T. – juris; Wegener in Calliess/Ruffert,
V/AEUV, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 267 Rn. 33; Ehricke in Streinz,
V/AEUV, 3. Aufl 2018, AEUV Art. 267 Rn. 47). Einer Berufungszulassung zur Ermöglichung einer Vorlage an den
GH gemäß Art. 267 Abs. 1 b), Abs. 2 AEUV durch den Senat bedarf es damit vorliegend nicht. 31 3.3 Die Rechtssache hat auch nicht die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 32 Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (stRspr., vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2019 – 10 ZB 19.275 – juris Rn. 7; B.v. 8.9.2019 – 10 ZB 18.1768 – Rn. 11; B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 17.12.2015 – 10 ZB 15.1394 – juris Rn. 16 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO,
eines Ehegatten als Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen im Sinne von § 31 AufenthG anzusehen ist“, und verweist hierzu auf das Urteil des VG Berlin vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.