VGH München, Beschluss v. 04.04.2023 – 9 CS 23.29 , 9 C 23.24 , 9 C 23.25 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 04.04.2023 – 9 CS 23.29 , 9 C 23.24 , 9 C 23.25 Download Drucken Titel: Eilantrag des Nachbarn gegen Lagerplatz - Versagung von Prozesskostenhilfe für Beschwerde Normenketten: VwGO § 60 Abs. 1, § 146, § 166 Abs. 1 S. 1 ZPO § 114 Leitsätze: 1. Eine Wiedereinsetzung wegen eines Prozesskostenhilfeantrags für ein Rechtsmittel kommt nur in Betracht, wenn dieser Antrag innerhalb der für das Rechtsmittel geltenden Frist ordnungsgemäß angebracht wird. Das setzt nicht nur die Antragstellung als solche voraus, sondern auch die fristgerechte Darlegung der finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der zugehörigen Belege. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO iVm § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO dürfen die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und die Anforderungen nicht überspannt werden. Der Erfolg muss nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso infrage kommt, wie ein Unterliegen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde, Nachbar, Baugenehmigung für Lagerplatz, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hinreichende Erfolgsaussichten Vorinstanz: VG Ansbach, Beschluss vom 01.12.2022 – 17 S 22.2164 Tenor I. Die Verfahren 9 CS 23.29, 9 C 23.24 und 9 C 23.25 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Dezember 2022, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az. AN 17 K 22.0261) abgelehnt wurde, wird abgelehnt. III. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Nr. 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Dezember 2022 wird zurückgewiesen. IV. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts unter Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Dezember 2022 wird zurückgewiesen. V. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich als Nachbar gegen eine der Beigeladenen mit Bescheid vom 29. August 2022 erteilte Baugenehmigung für einen Lagerplatz auf deren Grundstück. 2 Über die von ihm hiergegen erhobene Klage (Az. AN 17 K 22.0261) hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür hat es mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 als unbegründet abgelehnt. Der Antragsteller sei antragsbefugter Nachbar. Das von ihm bewohnte Grundstück sei zwar herrenlos, er sei aufgrund der im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung aber einem Eigentümer gleichzustellen. Die somit zulässige Klage sei jedoch voraussichtlich nicht begründet. Der Antragsteller könne sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Bei der näheren Umgebung handele es sich aller Voraussicht nach um ein faktisches Mischgebiet. Der funktional einem gemeindeangehörigen Betrieb für Gartenbau und Erdbau zuzuordnende Lagerplatz sei darin zulässig, weil auch der Gewerbebetrieb selbst bei typisierender Betrachtungsweise das Wohnen nicht wesentlich störe und dort zulässig sei. Das Vorhaben erweise sich auch nicht als rücksichtslos. Von unzumutbaren Lärmimmissionen des tags betriebenen Lagerplatzes am Wohnort des Antragstellers sei nach Einschätzung des Landratsamts nicht auszugehen. Zudem sei nicht ersichtlich, dass Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung zu einzuhaltenden Abständen zu einer vorhandenen Gashochdruckleitung und einem Hausanschluss, selbst wenn sie hier zu unbestimmt seien, dem Nachbarschutz dienten. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf die unzureichende Berücksichtigung der Rechte Dritter oder die Verletzung dem Gemeinwohl dienender umweltschutzrechtlicher Normen berufen. 3 Mit seiner persönlich erhobenen „Sofortigen Beschwerde“, u.a. zum Betreff „Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe“, wendete sich der Antragsteller ausdrücklich sowohl gegen die Ablehnung seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und die diesbezügliche Kostenentscheidung als auch gegen die Festsetzung des Streitwerts und die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht. Ihm erscheine die Begründung des Verwaltungsgerichts sehr vage und zu allgemein gehalten. Dieses sei in seinem Beschluss nur davon ausgegangen, dass eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten aller Voraussicht nach nicht vorliege. Es habe versäumt, „Fakten der durchgeführten Bauaufsicht“ zu berücksichtigen. Die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erachte er in Anbetracht seiner Bemühungen und seines Aufwands als ungerecht. 4 Wegen des weiteren Vorbringens und zu den Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. 5 Die Rechtsbehelfsverfahren des Antragstellers, die gemäß § 93 Satz 1 VwGO zu gemeinsamer Entscheidung verbunden wurden, haben keinen Erfolg. 6 1. Der Senat legt das als „Sofortige Beschwerde“ bezeichnete Schreiben des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers vom 27. Dezember 2022 zu seinen Gunsten dahingehend aus, dass er Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2022, mit dem sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. August 2022 abgelehnt wurde, beantragt hat. 7 Nach dem abschließend geregelten Rechtsmittelsystem der VwGO ist eine sofortige Beschwerde nicht vorgesehen, sodass das Schreiben des Antragstellers vom 27. Dezember 2022 als Einlegung einer Beschwerde verstanden werden kann. Eine solche wäre jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Der Antragsteller wurde hierauf in der Rechtsbehelfsbelehrungdes angefochtenen Beschlusses hingewiesen. Einer erneuten Einlegung des Rechtsmittels durch eine in § 67 Abs. 2 VwGO bezeichnete Person oder Organisation steht der Ablauf der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2016 – 4 CS 16.217 – juris Rn. 5). 8 Da der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Betreff benannt und zudem hilfsweise jedes zulässige Rechtsmittel sowie die Beiordnung einer von ihm benannten Rechtsanwältin oder einer Notanwältin bzw. eines Notanwalts beantragt hat, entspricht es seinem Rechtsschutzbegehren, sein Schreiben als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte, noch zu erhebende Beschwerde auszulegen (§ 88 VwGO). 9 Der Antrag ist jedoch auch bei dieser Auslegung abzulehnen. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.