5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 in den Mittelpunkt gerückt wird, besteht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auch nur insoweit Anlass zu ergänzenden Ausführungen. 16 Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB scheiden auch unter Berücksichtigung der genannten EuGH-Entscheidung aus. Der EuGH hat zwar entschieden, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs.
5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 dahin auszulegen sind, dass sie neben allgemeinen Rechtsgütern auch Individualinteressen von Fahrzeugerwerbern schützen. Ein auf eine Verletzung jener Vorschriften gestützter Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB käme gleichwohl auch dann nicht in Betracht, wenn der BGH – der in ständiger Rechtsprechung darauf hinweist, dass nur die nationalen Gerichte berufen und in der Lage sind, unionsrechtliche Vorschriften unter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren (BGH, Beschluss vom 04.05.2022, VII ZR 656/21 Rn. 3) – seine bisherige Rechtsprechung, wonach weder §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV noch Art. 5 VO (EG) 715/2007 Vermögensinteressen von Fahrzeugerwerbern schützen (vgl. Urteil vom 30.07.2020 – Az. VI 5/20), im Anschluss an das genannte EuGH-Urteil ändern würde. Im Einzelnen: 17 a. Angesichts der im Hinweisbeschluss wiedergegebenen amtlichen Auskunft des KBA vom 21.09.2021 besteht schon kein greifbarer Anhalt dafür, dass es sich bei der Zykluserkennung und dem Thermofenster um unzulässige Abschalteinrichtungen i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VO (WG) 715/2007 handelt, also überhaupt ein objektiver Verstoß der Beklagten gegen jene Bestimmung vorliegt: - In Bezug auf die Zykluserkennung hat das KBA erläutert, dass diese aus dortiger Sicht jedenfalls gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit.
5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 unter diesem Gesichtspunkt als nicht schuldhaft anzusehen wäre. Denn aufgrund des Inhalts der amtlichen Auskunft vom 21.09.2021 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das KBA als für den Vollzug der in Rede stehenden Vorschriften zuständige Behörde der Beklagten auch im Falle eines entsprechenden Auskunftsersuchens unter Offenlegung der Fahrkurvenerkennung und des Thermofensters vor Einleitung des Typgenehmigungsverfahrens im Jahr 2014 mitgeteilt hätte, dass es beide Funktionen als gesetzeskonform erachte. 23 Dass die genannte Auskunft erst nach Bekanntwerden des Abgasskandals erteilt wurden, steht dem erläuterten Schluss nicht entgegen. In Bezug auf das Thermofenster gilt dies umso mehr, als die weite Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit a) VO (EG) 715/2007, der zufolge jener Ausnahmetatbestand auch Vorrichtungen erfasse, die einer Vermeidung bloßer Verschleiß schäden dienen, bei Erteilung der Typgenehmigung im Oktober 2014 noch allgemeiner Auffassung entsprach. Dass das KBA in seiner Auskunft vom 21.09.2021 trotz des zwischenzeitlich ergangenen EuGH-Urteils vom 17.12.2020, demzufolge der genannte Ausnahmetatbestand eng auszulegen ist und nur Vorrichtungen erfasst, die dazu dienen, plötzliche und irreparable Motorschäden zu vermeiden, erklärte, dass „mit Bezug auf die temperaturbezogene AGR-Regelung keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt“ worden sei, lässt umso weniger Raum für Zweifel daran, dass die Behörde eine entsprechende Auskunft auch bereits im Falle eines hypothetischen Auskunftsersuchens der Beklagten im Jahr 2014 erteilt hätte. 24 Soweit der Klägervertreter dieser Annahme in dem Schriftsatz vom 22.03.2023 entgegentritt, setzt er lediglich seine eigenen Schlüsse an die Stelle derer des Senats. 25 Die Ansicht des Klägervertreters, wonach das oben angeführte BGH-Urteil vom 27.07.2017 auf die hiesige Konstellation deshalb nicht übertragbar sei, weil im Bezugsfall ein „Wissensgefälle“ zwischen der Vollzugsbehörde (der BaFin) und dem dortigen Beklagten bestanden habe, von dem in Bezug auf das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem KBA im vorliegenden Fall keine Rede sein könne, trifft nicht zu. Ist ein Schutzgesetz mehreren Auslegungen zugänglich, muss sich derjenige, der das betreffende Gesetz zu befolgen hat, aus Gründen des Vertrauensschutzes auf eine Auskunft der für den Vollzug zuständigen Behörde unabhängig davon verlassen können, ob diese ihm gegenüber einen Wissensvorsprung hat oder nicht. 26 c. Ergänzend zu den Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 08.02.2023 ist noch anzumerken, dass dem Kläger durch die beanstandeten Vorrichtungen auch kein für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB vorausgesetzter Schaden entstanden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann derjenige, der durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages veranlasst worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, zwar auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19). Dabei kann aus der allgemeinen Lebenserfahrung und der Art des zu beurteilenden Geschäfts der Erfahrungssatz abgeleitet werden, dass kein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann, sodass davon auszugehen ist, dass ein solcher Käufer den Kaufvertrag in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen hätte (vgl. BGH, a.a.O.). 27 Ein solcher Erfahrungssatz greift in Fällen wie dem vorliegenden nicht ein, weil dem Fahrzeug des Klägers zu keinem Zeitpunkt eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung drohte (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.03.2022, 8 U 245/21). Das Kraftfahrtbundesamt hat keine Regelungen zur Typengenehmigung – etwa in Form von Nebenbestimmungen – getroffen, die Einfluss auf die Nutzbarkeit des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenraum gehabt hätten. Angesichts mehrerer aktueller amtlicher Auskünfte des KBA (etwa der oben mehrfach genannten vom 21.09.2021), wonach umfassende behördliche Untersuchungen von Motoren der Baureihe EA 288, die – wie der Motor im klägerischen Fahrzeug – der Schadstoffklasse Euro 6 unterfallen und mit einem NOx-Speicherkatalysator ausgestattet sind, ergaben, dass darin „keine unzulässige Abschalteinrichtung“ verbaut ist, stehen entsprechende Anordnungen auch weiterhin nicht im Raum. Der Kläger konnte und kann sein Fahrzeug benutzen. Anders als bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 ist auch kein Software-Update notwendig, um den Bestand der Betriebserlaubnis nicht zu gefährden (vgl. hierzu OLG Frankfurt a.a.O., m.w.N.). 28 2) Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nach einstimmiger Überzeugung des Senats ebenfalls vor. 29 Insbesondere steht ihr das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz Nr. 3 ZPO) nicht entgegen. Zurückweisungen von Berufungen gegen klageabweisende Urteile sind vom Bundesgerichtshof in mehreren Parallelverfahren zu Fahrzeugen mit Motoren der Baureihe EA 288 gebilligt worden – auch noch nach der im Erwiderungsschriftsatz des Klägervertreters zitierten Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2022 – so erst jüngst durch Beschlüsse vom 23.01.2023 (Az.: VIa ZR 724/22) und vom 30.01.2023 (VIa ZR 663/22). Wie die Berufungsgerichte, deren Entscheidungen vom BGH mit jenen beiden Beschlüssen bestätigt wurden, stützt auch der erkennende Senat die Zurückweisung der Berufung im vorliegenden Fall selbständig tragend auf Erwägungen, die von den Fragestellungen, über die der BGH im Anschluss an das am 21.03.2023 ergangene Urteil des EuGH zu entscheiden hat, unabhängig sind. 30 3) Da Gründe, von der Soll-Bestimmung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzuweichen, nicht gegeben sind, war die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. IV. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren auf §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.