VG Augsburg, Beschluss v. 24.01.2023 – Au 8 S 22.2446 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 24.01.2023 – Au 8 S 22.2446 Download Drucken Titel: Anfechtung der Befristung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten Normenketten: AGGlüStV Art. 7 Abs. 2 Nr. 4, Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, Abs. 5 GlüStV 2021 § 4 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 4 S. 2, § 21a Abs. 1 S. 2 BayAGGlüStV Art. 2, Art. 7 Abs. 2 Nr. 4, Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 BayVwVfG Art. 28 Abs. 1 AEUV Art. 56 GG Art. 3 Abs. 1 Leitsätze: 1. Die isolierte Anfechtung einer in einer Nebenbestimmung zur Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten festgelegten Befristung der Erlaubnis ist unzulässig. (Rn. 26 – 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Aus der Gesetzesbegründung zum BayAGGlüStV ergibt sich, dass diejenigen Betreiber einer Wettvermittlungsstelle, die sich freiwillig einem Duldungsverfahren unterworfen haben und deren Wettvermittlungsstelle weiterhin einen zuverlässigen Betreiber aufweist, in ihren Investitionen, welche sie im Vertrauen auf den Bestand des formalen Duldungsbescheides getätigt haben, in begrenztem Maße schutzwürdig sind bzw. waren und "daher für eine Übergangszeit von den Regelungen zu Mindestabständen befreit werden" soll(t)en, woraus sich ergibt, dass nach Ablauf der "Übergangszeit" – also nach dem 31.12.2022 – auch für Bestandsbetriebe die Abstandsvorgabe zur Anwendung kommen soll, sodass bei Nichteinhaltung der Abstände nach dem 31.12.2022 regelmäßig ein Versagungsgrund vorliegt. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Abstandsregelung des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 BayAGGlüStV verstößt nicht gegen höherrangiges Unions- und/oder Verfassungsrecht. (Rn. 37 – 41) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle, Befristung bis zum 31. Dezember 2022, Mindestabstandsregelung, Unions- und Verfassungsrechtskonformität, Sportwetten, Erlaubnis, Befristung, Sportwettenvermittlung, Vermittlung, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Nebenbestimmung, isolierte Anfechtbarkeit, rechtliches Gehör, Abstandsregelung, Mindestabstand, Übergangsregelung Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin (Sportwettvermittler) begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Befristung einer ihr erteilten Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten. 2 1. Die Antragstellerin ist Vertragspartnerin des Sportwettveranstaltungsunternehmens … (Sportwettveranstalter) und vermittelt Sportwetten am Standort B.-Straße … in K. an diesen Sportwettveranstalter. Die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle wurde mit Bescheid des Antragsgegners vom 17. Mai 2019 (formal) geduldet. 3 Mit Schreiben vom 2. November 2020 beantragte der Sportwettveranstalter für die Antragstellerin die Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten in dieser Wettvermittlungsstelle. Mit Schreiben vom 10. September 2021 wurde die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Befristung der Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2022 angehört, auf das im Umkreis von 250 Metern Entfernung gelegene berufliche Schulzentrum, u.a. mit der staatlichen Wirtschaftsschule, wurde hingewiesen. Der Sportwettveranstalter wurde in Abdruck über die Anhörung informiert. Der Bevollmächtigte des Wettveranstalters nahm mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2021 umfassend zur Anhörung Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass für die Wettvermittlungsstelle formeller Bestandsschutz bestehe, die Festlegung der Frist ermessenfehlerhaft sei sowie eine Ausnahme von der Abstandsregelung des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV geboten sei. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin nahm mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 ebenfalls umfassend Stellung und führte im Wesentlichen noch aus, dass das Berufliche Schulzentrum überwiegend von Heranwachsenden im Alter zwischen 18 und 21 Jahren besucht werde. 4 Mit Bescheid vom 10. November 2022 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin die Erlaubnis, in der Wettvermittlungsstelle, Sportwetten an den mit Konzession des zuständigen Regierungspräsidiums … erlaubten Sportwettveranstalter zu vermitteln (Ziffer 1), wobei die Erlaubnis widerruflich erteilt wurde (Ziffer 2). Die Erlaubnis gelte bis zum 31. Dezember 2022, sie erlösche mit Beendigung des Wettvermittlungsvertrags oder mit dem Verlust der Konzession des Veranstalters (Ziffer 3). In Ziffer 4 des Bescheids wurden verschiedene Nebenbestimmungen sowie in Ziffer 5 des Bescheids deren sofortige Vollziehung angeordnet. Ferner enthielt der Bescheid eine Kostenentscheidung sowie eine Gebührenfestsetzung (Ziffern 6 und 7). 5 Zur Begründung der Befristung der Erlaubnis wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass jede Vermittlung öffentlicher Glücksspiele gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 der Erlaubnis bedürfe. Eine Erlaubnis sei nach § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 widerruflich zu erteilen und zu befristen. Vorliegend stehe der Erlaubniserteilung ein Versagungsgrund i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV entgegen. Innerhalb des 250-Meter-Radius um die Wettvermittlungsstelle würde sich das berufliche Schulzentrum befinden. Dazu gehöre auch die staatliche Wirtschaftsschule. Aufgrund der Weitläufigkeit des Geländes sei eine Maximalmessung vorgenommen worden, sprich es sei jeweils von den Häuserkanten der Wettvermittlungsstelle bzw. der Wirtschaftsschule, welche sich am weitesten voneinander entfernt befänden, gemessen worden. Dieser Abstand betrage 196 m. Der Luftlinienabstand zwischen den beiden Eingangstüren müsse damit zwangsläufig noch geringer sein. Die Örtlichkeiten könnten gut voneinander aus erreicht werden. Bei einer Wirtschaftsschule (hier beginnend ab der sechsten Jahrgangsstufe) handle es sich sowohl nach dem Wortlaut der Norm als auch bei deren systematischer Auslegung und vor dem Hintergrund der Gesetzgebungshistorie um eine bestehende Schule für Kinder und Jugendliche. Durch ihren starken Bezug zum Sport und dessen Akteuren würden Sportwetten die Gefahr bieten, dass sportbegeisterte Kinder und Jugendliche schon früh an Sportwetten und die Markennamen verschiedener Wettveranstalter herangeführt würden und darüber hinaus die Sportwette als Gut des täglichen Lebens wahrgenommen werde. Eine Ausnahme könne bei pflichtgemäßer Ermessensausübung nicht erteilt werden. Die Örtlichkeit der Wettvermittlungsstelle könne von der Wirtschaftsschule aus gut erreicht werden und befände sich im Wahrnehmungsbereich der Kinder und der Jugendlichen. Insbesondere seien auf der Verbindungsstrecke keine natürlichen Geländehindernisse oder anderen örtlichen Gegebenheiten gegeben, die eine andere Sichtweise erfordern würden. Auch eine Änderung der Öffnungszeiten könnte höchstens dazu führen, dass der unzulässige Betrieb der Wettvermittlungsstelle in zeitlicher Hinsicht nicht vorliege. Die Regelungen seien verfassungs- und unionsrechtmäßig. Aufgrund der Übergangsregelung des Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 AGGlüStV habe die Erlaubnis befristet bis zum 31. Dezember 2022 erteilt werden können. 6 2. Hiergegen, unter Einbeziehung nunmehr der Regelung im Bescheid vom 13. Dezember 2022, ließ die Antragstellerin am 15. Dezember 2022 Klage erheben im Wesentlichen mit dem Ziel, den Beklagten zur Erteilung einer Erlaubnis befristet bis zum 30. Juni 2031 zu verpflichten, hilfsweise für einen angemessenen Zeitraum (Au 8 K 22.2385). Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist noch nicht ergangen. 7 Mit Bescheid vom 13. Dezember 2022 änderte der Antragsgegner die Ziffer 5 des Erlaubnisbescheids vom 10. November 2022 und ordnete die sofortige Vollziehung der unter Ziffern 3 und 4 genannten Nebenbestimmungen an (Ziffer 1). Ferner enthielt der Bescheid eine Kostenentscheidung (Ziffer 2). 8 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage in den Fällen entfalle, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde besonders angeordnet werde. Ein besonderes öffentliches Interesse liege hier vor. Es sei nicht ausgeschlossen, dass trotz der Pflicht zur Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 eine isolierte Anfechtungsklage gegen die Befristung der Erlaubnis zumindest als nicht evident unzulässig erachtet werde und somit aufschiebende Wirkung entfalte. Eine solche temporär aufgrund der Anfechtungsklage zumindest scheinbar weiter „wirkende“ Erlaubnis würde erst nach § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO enden. Insofern werde der Antragsgegner tätig, um den Spieler- und Jugendschutz zu wahren. Der Fortbetrieb der Wettvermittlungsstelle sei nach dem 31. Dezember 2022 aufgrund der vorliegenden Konfliktsituation nicht mehr mit der Regelung des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV vereinbar. Der Mindestabstand zu sensiblen Einrichtungen stelle eine effektive Maßnahme zum Schutz vulnerabler Gruppen dar. Dieser Schutz sei in den gesetzlichen Zielen des § 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2021 festgelegt. Die im Ermessen stehende Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei geeignet, erforderlich und angemessen. Das überwiegend wirtschaftliche Interesse des Sportwettvermittlers, von der Befristung bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens zumindest scheinbar nicht betroffen zu sein, trete hinter dem öffentlichen Interesse einer rechtmäßigen Sportwettvermittlung zurück. Zudem sei die ergänzende Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit notwendig, um die Voraussetzungen zu schaffen, dass illegales Glücksspiel rechtssicher unterbunden werden könne. 9 Am 22. Dezember 2022, ergänzt mit Schriftsatz vom 5. Januar 2023 ließ die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren beantragen, 10 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (Au 8 K 22.2385) gegen die in der Nr. 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 10. November 2022 angeordnete Befristung der Erlaubnis wiederherzustellen, 11 hilfsweise, die angeordnete sofortige Vollziehung der in der Nr. 3 des Bescheids vom 10. November 2022 enthaltene Befristung vorläufig bis zur Entscheidung über den vorliegenden Eilantrag aufzuheben, 12 wiederum hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Nr. 3 des Bescheids vom 10. November 2022 angeordnete Befristung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vorläufig anzuordnen, 13 höchstvorsorglich und hilfsweise, im Wege der einstweilen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin die im gegenständlichen Bescheid vom 10. November 2022 erteilte Erlaubnis vorläufig befristet bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Hauptsache zu erteilen bzw. die sich aus der Befristung ergebenden Rechte bis dahin nicht zu vollziehen, 14 hilfsweise, im Wege der einstweilen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, 15 der Antragstellerin die im Bescheid vom 10. November 2022 erteilte Erlaubnis vorläufig bis 30. Juni 2023 zu erteilen und die sich aus der Befristung ergebenden Rechte bis 30. Juni 2023 nicht zu vollziehen, 16 hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, die sich aus der Befristung ergebende Rechte bis zu einem nach Meinung des Gerichts angemessenen Zeitraum über den 31. Dezember 2022 hinaus vorläufig nicht geltend zu machen und die sich aus der Befristung ergebenden Rechte bis dahin nicht zu vollziehen. 17 Zur Begründung wird im Antragsschriftsatz und mit Schriftsatz vom 5. Januar 2023 im Wesentlichen ausgeführt, dass die fehlende Anhörung vor Erlass des Sofortvollzugs mit Bescheid vom 13. Dezember 2022 per se bereits einen Verfahrensfehler begründen dürfte. Aufgrund der geschaffenen Faktenlage, nämlich der Schließung der Wettvermittlungsstelle und der internetmäßigen Abkopplung von dem Wettveranstalter werde die Antragstellerin dauerhaft keinerlei weiteres Geschäft an der fraglichen Stelle mehr entfalten können. Die Folgen wären unumkehrbar. Der Betrieb der Wettvermittlungsstelle erfolge seit dem 1. August 2016. Innerhalb von weniger als einem Monat müsse nun der komplette Betrieb aufgegeben werden. Dies stelle einen äußerst schwerwiegenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin dar. Die erst am 21. November 2022 zugestellte Entscheidung gebe nicht einmal mehr die Möglichkeit, die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Mitarbeiter sowie das Gewerbemietverhältnis ordentlich zu kündigen. In Anbetracht des erheblichen Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit sowie den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und in Anbetracht der Tatsache, dass die Wettvermittlungsstelle an der fraglichen Stelle bereits seit mehr als fünf Jahren beanstandungsfrei betrieben werde sowie der erheblichen rechtlichen Bedenken, die bereits im Anhörungsverfahren sowohl mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 als auch mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Wettveranstalters vom 1. Dezember 2021 vorgebracht worden seien, sei das Ergebnis weder sachlich noch rechtlich vertretbar. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen im Hinblick auf die mögliche Ausnahmeregelung ausgeübt habe. Die 250 m-Regel betreffe allein eine Schule zur Berufsausbildung, bei der die Schüler zum Großteil über 18 Jahre alt seien. Der Abstand sei nur geringfügig unterschritten. Die Schulzeit sei auf 8.00 bis 15.00 Uhr begrenzt. Die Wettvermittlungsstelle könne ihre Öffnungszeiten entsprechend beschränken. Zudem genieße die Einrichtung der Antragstellerin auch Bestandsschutz. Richtigerweise hätte eine Erlaubnis bereits vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erteilt werden müssen, da derartige Mindestabstandsregeln zum damaligen Zeitpunkt nicht gegolten hätten. Sollte entgegen der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München und des Verwaltungsgerichts Regensburg eine isolierte Anfechtungsklage nicht zulässig sein, werde eine einstweilige Anordnung im Wege der Regelungsanordnung beantragt. Im Bescheid fehle eine detaillierte Abwägung beiderseitiger Interessen und es sei lediglich formelhaft und schablonenartig die 200 (wohl 250) m-Regelung über den Fall gestülpt worden. Die Werbung sei komplett unauffällig, der Zutritt ohnehin lediglich Personen über 21 Jahren gestattet und die Schaufensterscheiben seien blickdicht verschlossen. Es handle sich nicht um ein Wettbüro, sondern um eine reine Wettannahmestelle. Es würden keinerlei Live-Wetten angeboten. Es würden keinerlei Sportübertragungen erfolgen. Die Wettannahmestelle sei insoweit identisch mit der Lotto-Toto-Oddset-Annahmestelle. Es würde eine entsprechende Differenzierung fehlen. 18 Der Antragsgegner beantragt, 19 den Hauptantrag sowie die hilfsweise gestellten Anträge abzulehnen. 20 Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Antrag zumindest unbegründet sei. Die sofortige Vollziehung sei formell rechtmäßig angeordnet worden. Die Antragstellerin habe vor Erlass des Änderungsbescheids nicht angehört werden müssen. Die Maßgaben des § 80 Abs. 3 VwGO seien erfüllt. Die schriftliche Begründung lasse in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen, die zur Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt hätten. Dies sei auch bezogen auf die konkreten Umstände im vorliegenden Einzelfall geschehen. Es handele sich nicht um lediglich formelhafte Wendungen. Die in der Hauptsache erhobene isolierte Anfechtungsklage gegen die Befristung sei offensichtlich unzulässig. Im Bereich des Glücksspielrechts sei wegen § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 offensichtlich, dass ohne die Befristung ein rechtswidriger Rest-Verwaltungsakt übrigbliebe. Die isolierte Anfechtungsklage gegen die Befristung wäre zudem offensichtlich unbegründet. Eine Befristung vormals formal geduldeter Wettvermittlungsstellen aufgrund von Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 AGGlüStV bis zum 31. Dezember 2022 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Abstandsregelungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV würden keinen unions- oder verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Auch eine reine Interessensabwägung fiele zu Ungunsten der Antragstellerin aus. 21 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die vorliegende Behördenakte Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Hauptsacheverfahrens Au 8 K 22.2385 wurde beigezogen. II. 22 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bleibt ohne Erfolg. Keine eigenständige Bedeutung kommt daneben dem vorsorglichen Antrag auf Erlass eines sogenannten „Hängebeschlusses“ (mehr) zu. 23 Der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihrer erhobenen Klage wiederherzustellen, ist bereits unzulässig (dazu unter 1.). Selbst wenn man den Antrag als zulässig erachten wollte, bliebe er ohne Erfolg. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig (dazu unter 2.) und die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht vorzunehmende eigenständige Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Befristung in Ziffer 3 des Bescheids vom 10. November 2022 erweist sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig und verletzt damit die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (dazu unter 3.). Gründe, gleichwohl im Interesse der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihrer erhobenen Klage anzuordnen, sind nicht ersichtlich. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zwar statthaft, aber ebenfalls erfolglos (dazu unter 4.). 24 In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO niedergelegten Kriterien zu treffen. Es hat zu prüfen, ob das Vollzugsinteresse so gewichtig ist, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen werden darf, oder ob das gegenläufige Interesse der Antragstellerin an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (bzw. ihres Widerspruchs) überwiegt. Wesentliches Element im Rahmen der insoweit gebotenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich Erfolg versprechend, so wird das Interesse der Antragstellerin an einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage stärker zu gewichten sein, als das gegenläufige Interesse des Antragsgegners. Umgekehrt wird eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich nicht in Frage kommen, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich aussichtslos darstellt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig zu beurteilen, sondern nur tendenziell abschätzbar, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen – dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin einerseits sowie dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners andererseits – nicht außer Acht gelassen werden. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. zum Ganzen BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 u.a. – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 52 ff. und Rn. 65 ff.; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 80 Rn. 80 ff. und Rn. 120 ff.; Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 43. EL August 2022, § 80 Rn. 326 ff.). 25 Soweit die Behörde die sofortige Vollziehung ausdrücklich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, d.h. die aufschiebende Wirkung der Klage nicht bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob sich bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehung als formell rechtswidrig erweist, insbesondere ob sich die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung als im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO als nicht ausreichend erweist; ist dies der Fall, hat das Gericht ohne weitere Sachprüfung die Vollziehungsanordnung aufzuheben (vgl. Eyermann/Hoppe, VwGO, § 80 Rn. 54 ff., 98). 26 1. Der Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage isoliert hinsichtlich der im Bescheid vom 10. November 2022 angeordneten Befristung wiederherzustellen, ist bereits unzulässig, er ist nicht statthaft (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Eine isolierte Anfechtung der streitgegenständlichen Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist unzulässig, weil eine isolierte Aufhebung der Befristung offenkundig von vornherein ausscheidet. 27
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