VG Augsburg, Beschluss v. 18.01.2023 – Au 8 S 22.2455 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 18.01.2023 – Au 8 S 22.2455 Download Drucken Titel: Anfechtung der Befristung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten Normenketten: GlüStV 2021 § 4 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 4 S. 2, § 21a Abs. 1 S. 2 BayAGGlüStV Art. 2, Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 5 BayVwVfG Art. 28 Abs. 1 GG Art. 3 Abs. 1 AEUV Art. 56 Leitsätze: 1. Ob eine Klage zur isolierten Aufhebung einer Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann - was eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens ist -, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet. Letzteres ist der Fall, wenn die fragliche Bestimmung, den Regelungsgehalt des Hauptverwaltungsakts definiert. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 1 iVm § 21a Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021, Art. 2 und 7 BayAGGlüStV zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle, die schon nach ihrer gesetzlichen Konzeption ausdrücklich eine Befristung vorsieht (vgl. § 9 Abs. 4 S. 2 GlüStV 2021), ist eine Befristung integraler Bestandteil des Hauptverwaltungsakts. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Abstandsregelung des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 BayAGGlüStV verstößt nicht gegen höherrangiges Unions- und/oder Verfassungsrecht. (Rn. 42 – 45) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Wettvermittlungsstellen, Sportwetten, Vermittlung, Befristung, Erlaubnis, Abstandgebot, Mindestabstand, isolierte Anfechtbarkeit, Nebenbestimmung, Anhörung, Glücksspielrechtliche Erlaubnis Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin (Sportwettvermittler) begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Befristung einer ihr erteilten Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten. 2 1. Die Antragstellerin ist Vertragspartnerin des Sportwettveranstaltungsunternehmens T. (Sportwettveranstalter) und vermittelt Sportwetten am Standort B.-Straße … in A. an diesen Sportwettveranstalter. Die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle wurde mit Bescheid des Antragsgegners vom 14. Januar 2019 (formal) geduldet. 3 Mit Schreiben vom 2. November 2020 beantragte der Sportwettveranstalter für die Antragstellerin die Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten in der Wettvermittlungsstelle am Standort B.-Straße … in A. 4 Mit Schreiben vom 20. August 2021 wurde die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Befristung der Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2022 angehört, auf eine im Umkreis von 250 Metern Entfernung gelegen Einrichtung der Drogenhilfe „Kontakt im Zentrum“ wurde hingewiesen. Der Sportwettveranstalter wurde in Abdruck über die Anhörung informiert. 5 Der Bevollmächtigte der Antragstellerin nahm mit Schriftsatz vom 22. November 2021 umfassend zur Anhörung Stellung. Die der Befristungsentscheidung zugrunde gelegte Mindestabstandsregelung des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV sei unionsrechts- und verfassungswidrig und deshalb wegen des Vorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Für den Betrieb der Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin bestehe Bestandsschutz. Die Mindestabstandsregelung für Wettvermittlungsstellen sei im Vergleich zu den gesetzlichen Regelungen für den Betrieb von Spielhallen ungeeignet für den Zweck des Spieler- und insbesondere des Kinder- und Jugendschutzes. Die Mindestabstandsregelung sei inkohärent in Bezug auf die Zulassung von Angeboten der staatlichen Anbieter in Toto/Lotto-Annahmestellen bzw. den Möglichkeiten der Teilnahme an Online-Glücksspielen. Für die im Umkreis von 250 Metern liegende Einrichtung der Drogenhilfe sei jedenfalls auch eine Ausnahme geboten, da dort keine von Spielsucht betroffenen Klienten angesprochen würden. 6 Der Sportwettveranstalter ließ am 3. Dezember 2021 Stellung nehmen. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Wettvermittlungsstelle formeller Bestandsschutz bestehe, die Festlegung der Frist ermessenfehlerhaft sei sowie eine Ausnahme von der Abstandsregelung des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV geboten sei. 7 Mit Bescheid vom 24. Mai 2022 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin die Erlaubnis, in der Wettvermittlungsstelle B.-Straße … in A., Sportwetten an den mit Konzession des zuständigen Regierungspräsidiums D. erlaubten Sportwettveranstalter zu vermitteln (Ziffer 1), wobei die Erlaubnis widerruflich erteilt wurde (Ziffer 2). Die Erlaubnis gilt bis zum 31. Dezember 2022, sie erlischt mit Beendigung des Wettvermittlungsvertrags oder mit dem Verlust der Konzession des Veranstalters (Ziffer 3). In Ziffer 4 des Bescheids wurden verschiedene Nebenbestimmungen sowie in Ziffer 5 des Bescheids deren sofortige Vollziehung angeordnet. Ferner enthielt der Bescheid eine Kostenentscheidung sowie eine Gebührenfestsetzung (Ziffern 6 und 7). 8 Zur Begründung der Befristung der Erlaubnis wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass jede Vermittlung öffentlicher Glücksspiele gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 der Erlaubnis bedürfe. Eine Erlaubnis sei nach § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 widerruflich zu erteilen und zu befristen. Vorliegend stehe der Erlaubniserteilung ein Versagungsgrund i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV entgegen. Innerhalb des 250-Meter-Radius um die Wettvermittlungsstelle würden sich eine Suchtberatungsstelle befinden, die zu den im Sinne der gesetzlichen Regelung geschützten Einrichtungen gehöre. Eine Differenzierung nach dem inhaltlichen Schwerpunkt der Suchtberatung sei gesetzlich nicht vorzunehmen, die Mindestabstandsregelung diene dem Schutz des vulnerablen Personenkreises suchtkranker Menschen. Eine Ausnahme von der Mindestabstandsregelung werde bei pflichtgemäßer Ermessensausübung nicht erteilt. Die Regelungen seien verfassungs- und unionsrechtmäßig. Aufgrund der Übergangsregelung des Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 AGGlüStV habe die Erlaubnis befristet bis zum 31. Dezember 2022 erteilt werden können. 9 2. Hiergegen ließ die Antragstellerin am 20. Juni 2022 Klage erheben. Unter Einbeziehung der Regelung im Bescheid vom 12. Dezember 2022 verfolgt die Antragstellerin mit der Klage das Ziel, den Antragsgegner zur Erteilung einer Erlaubnis befristet bis zum 30. Juni 2031 zu verpflichten, hilfsweise für einen angemessenen Zeitraum (Au 8 K 22.1338). 10 Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist noch nicht ergangen. 11 Mit Bescheid vom 12. Dezember 2022 änderte der Antragsgegner die Ziffer 5 des Erlaubnisbescheids vom 24. Mai 2022 und ordnete die sofortige Vollziehung der unter Ziffern 3 und 4 genannten Nebenbestimmungen an (Ziffer 1). Ferner enthielt der Bescheid eine Kostenentscheidung (Ziffer 2). 12 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage in den Fällen entfalle, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde besonders angeordnet werde. Ein besonderes öffentliches Interesse liege hier vor. Es sei nicht ausgeschlossen, dass trotz der Pflicht zur Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 eine isolierte Anfechtungsklage gegen die Befristung der Erlaubnis zumindest als nicht evident unzulässig erachtet werde und somit aufschiebende Wirkung entfalte. Eine solche temporär aufgrund der Anfechtungsklage zumindest scheinbar weiter „wirkende“ Erlaubnis würde erst nach § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO enden. Insofern werde der Antragsgegner tätig, um den Spieler- und Jugendschutz zu wahren. Der Fortbetrieb der Wettvermittlungsstelle sei nach dem 31. Dezember 2022 aufgrund der vorliegenden Konfliktsituation nicht mehr mit der Regelung des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV vereinbar. Der Mindestabstand zu sensiblen Einrichtungen stelle eine effektive Maßnahme zum Schutz vulnerabler Gruppen dar. Dieser Schutz sei in den gesetzlichen Zielen des § 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2021 festgelegt. Die im Ermessen stehende Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei geeignet, erforderlich und angemessen. Das überwiegend wirtschaftliche Interesse des Sportwettvermittlers, von der Befristung bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens zumindest scheinbar nicht betroffen zu sein, trete hinter dem öffentlichen Interesse einer rechtmäßigen Sportwettvermittlung zurück. Zudem sei die ergänzende Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit notwendig, um die Voraussetzungen zu schaffen, dass illegales Glücksspiel rechtssicher unterbunden werden könne. 13 Am 23. Dezember 2022 ließ die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren beantragen, 14 die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin / Antragstellerin vom 20. Juni 2022 (Au 8 K 22.1338) gegen Ziffer 3 Satz 1 der Entscheidung des Beklagten / Antragsgegners vom 24. Mai 2022 wiederherzustellen, 15 vorsorglich es dem Antragsgegner vorläufig während der Dauer dieses Eilverfahrens zu untersagen, den angefochtenen Bescheid zu vollziehen, insbesondere Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. 16 Zur Begründung wird im Antragsschriftsatz und mit Schriftsatz vom 12. Januar 2023 im Wesentlichen ausgeführt, dass der nachträglich angeordnete Sofortvollzug unzureichend begründet sei. Die pauschale Begründung werde den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht gerecht. Die Begründung lasse gerade nicht erkennen, dass sich die anordnende Behörde besonderer Umstände des Einzelfalls überhaupt bewusst gewesen sei, die allenfalls eine Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigen könnten. Vielmehr habe sie eine allgemeine, grundsätzlich für alle gleichlaufenden glücksspielrechtlichen Verfahren verwendbare Begründung im Erscheinungsbild eines Textbausteins gewählt. Der Antragsgegner habe sich pauschal darauf bezogen, die Regelungen des Glücksspielgesetzes dienten dem Jugend- und Spielerschutz und damit dem Schutz der Gesundheit. Zudem fehle es an einer Abwägung, die dem grundrechtlich geschützten Interesse der Antragstellerin an einer weiteren Berufstätigkeit an dem Standort gerecht werde. Die örtliche Lage der Wettvermittlungsstelle im Umkreis von 250 Metern Entfernung zu einer dort befindlichen Drogenhilfeeinrichtung stelle keine besondere Gefahrenlage dar. Diese Einrichtung stelle bereits keine Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstelle i.S.d. Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV dar, dort würden keine Glücksspielsüchtigen beraten oder behandelt. Jedenfalls aber sei eine Ausnahme zwingend zu erteilen. Eine konkrete Gefahrenlage sei auch aufgrund der Lage der Einrichtung, die nicht an einem hauptsächlich benutzten Fußweg von der Wettvermittlungsstelle zur Innenstadt liege, zu verneinen. Aus dem glücksspielrechtlichen Normgefüge könne nicht entnommen werden, dass jedwede Maßnahme von Glücksspielaufsichtsbehörden gleichsam sofort vollziehbar sein müsste. Es gelte kein reduzierter Maßstab für den Begründungsaufwand. 17 Die nachträgliche Anordnung des Sofortvollzugs sei auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil vor deren Erlass keine nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG bzw. rechtsstaatlich erforderliche Anhörung durchgeführt worden sei. 18 Jedenfalls sei die streitgegenständliche Befristung der Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2022 aber auch rechtswidrig und dem Eilantrag deshalb stattzugeben. Das Verwaltungsgericht habe in seiner bisherigen Rechtsprechung in Eilverfahren gegen Untersagungsverfügungen keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die Unionsrechtskonformität und Verfassungsmäßigkeit der Abstandsregelung gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV gesehen. Die mindestabstandslose Regelung für Spielhallen in Bayern einerseits und die Anwendung von Mindestabständen sowie der viel zu kurze Bestandsschutz für bestehende Wettvermittlungsstellen andererseits, die ebenfalls bereits durch ein faktisches Erlaubnisverfahren („Duldungsverfahren“) gegangen seien, sei weder unter verfassungsrechtlichen Gleichheitsgesichtspunkten (Art. 3 Abs. 1 GG) noch unter unionsrechtlichen Kohärenzgesichtspunkten gerechtfertigt. Die unionsrechtlich gebotene Kohärenzprüfung hinsichtlich des Vergleich mit der bayerischen Spielhallenregulierung habe das Verwaltungsgericht nicht (ausreichend) vorgenommen. Denn es bestünden gerade keine sachlichen Gründe, die Spielhallen zeitlich derart uferlos zu gestatten, die Wettvermittlungsstellen im Bestand aber bis 31. Dezember 2022 zu beschränken. In den unterschiedlichen Gefährdungspotentialen beider Typen von Spielstätten, in der unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten oder in der Aufmachung der Betriebe könne kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung liegen. Ein solcher könne auch nicht darin liegen, dass die Spielhallen anderweitig strenger reguliert wären und deshalb bei ihnen aus Jugend- und Spielerschutz auf einen Mindestabstand verzichtet werden könnte. 19 Schließlich falle auch die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. 20 Der Antragsgegner beantragt, 21 den Hauptantrag sowie die hilfsweise gestellten Anträge abzulehnen. 22 Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Antrag zumindest unbegründet sei. Die sofortige Vollziehung sei formell rechtmäßig angeordnet worden. Die Antragstellerin habe vor Erlass des Änderungsbescheids nicht angehört werden müssen. Die Maßgaben des § 80 Abs. 3 VwGO seien erfüllt. Die schriftliche Begründung lasse in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen, die zur Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt hätten. Dies sei auch bezogen auf die konkreten Umstände im vorliegenden Einzelfall geschehen. Es handele sich nicht um lediglich formelhafte Wendungen. Die in der Hauptsache erhobene isolierte Anfechtungsklage gegen die Befristung sei offensichtlich unzulässig. Im Bereich des Glücksspielrechts sei wegen § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 offensichtlich, dass ohne die Befristung ein rechtswidriger Rest-Verwaltungsakt übrigbliebe. Die isolierte Anfechtungsklage gegen die Befristung wäre zudem offensichtlich unbegründet. Eine Befristung vormals formal geduldeter Wettvermittlungsstellen aufgrund von Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 AGGlüStV bis zum 31. Dezember 2022 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Abstandsregelungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV würden keinen unions- oder verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Auch eine reine Interessensabwägung fiele zu Ungunsten der Antragstellerin aus. 23 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die vorliegende Behördenakte Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Hauptsacheverfahrens Au 8 K 22.1338 wurde beigezogen. II. 24 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bleibt ohne Erfolg. Keine eigenständige Bedeutung kommt daneben dem vorsorglichen Antrag auf Erlass eines sogenannten „Hängebeschlusses“ (mehr) zu. 25 Der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihrer erhobenen Klage wiederherzustellen, ist bereits unzulässig (dazu unter 1.). Selbst wenn man den Antrag als zulässig erachten wollte, bliebe er ohne Erfolg. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig (dazu unter 2.) und die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht vorzunehmende eigenständige Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Befristung in Ziffer 3 des Bescheids vom 24. Mai 2022 erweist sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig und verletzt damit die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (dazu unter 3.). Gründe, gleichwohl im Interesse der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihrer erhobenen Klage anzuordnen, sind nicht ersichtlich. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (dazu unter 4.). 26 In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO niedergelegten Kriterien zu treffen. Es hat zu prüfen, ob das Vollzugsinteresse so gewichtig ist, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen werden darf, oder ob das gegenläufige Interesse der Antragstellerin an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (bzw. ihres Widerspruchs) überwiegt. Wesentliches Element im Rahmen der insoweit gebotenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich Erfolg versprechend, so wird das Interesse der Antragstellerin an einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage stärker zu gewichten sein, als das gegenläufige Interesse des Antragsgegners. Umgekehrt wird eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich nicht in Frage kommen, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich aussichtslos darstellt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig zu beurteilen, sondern nur tendenziell abschätzbar, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen – dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin einerseits sowie dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners andererseits – nicht außer Acht gelassen werden. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. zum Ganzen BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 u.a. – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 52 ff. und Rn. 65 ff.; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 80 Rn. 80 ff. und Rn. 120 ff.; Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 43. EL August 2022, § 80 Rn. 326 ff.). 27 Soweit die Behörde die sofortige Vollziehung ausdrücklich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, d.h. die aufschiebende Wirkung der Klage nicht bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob sich bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehung als formell rechtswidrig erweist, insbesondere ob sich die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung als im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO als nicht ausreichend erweist; ist dies der Fall, hat das Gericht ohne weitere Sachprüfung die Vollziehungsanordnung aufzuheben (vgl. Eyermann/Hoppe, VwGO, § 80 Rn. 54 ff., 98). 28 1. Der Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage isoliert hinsichtlich der im Bescheid vom 24. Mai 2022 angeordneten Befristung wiederherzustellen, ist bereits unzulässig, er ist nicht statthaft (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Eine isolierte Anfechtung der streitgegenständlichen Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist unzulässig, weil eine isolierte Aufhebung der Befristung offenkundig von vornherein ausscheidet. 29
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