seinem Art. 2 am Tag
seiner Verkündung in Kraft trat, wurde das Versammlungsrecht im Zuge der Föderalismusreform aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG ausgegliedert und in die alleinige Zuständigkeit der Länder überführt, wobei das Versammlungsgesetz des Bundes gemäß Art. 125 a Abs. 1 GG solange fortgilt, wie die Länder von ihrer Kompetenz keinen Gebrauch machen. 3 Mit dem am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen Bayerischen Versammlungsgesetz (BayVersG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421, BayRS 2180-4-I) machte der Freistaat Bayern von dieser Gesetzgebungskompetenz als erstes Bundesland Gebrauch.
1 Satz 2 GG ersetzte das Bayerische Versammlungsgesetz mit Inkrafttreten das bundesrechtliche Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz). Das Bayerische Versammlungsgesetz wurde in der Folge mehrfach geändert, zuletzt durch § 4 des Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Juli 2021 (GVBl S. 418) zum 1. August 2021. 4 2. Die im Wege der Popularklage vom Antragsteller im Einzelnen angegriffenen Regelungen des Bayerischen Versammlungsgesetzes haben folgenden Wortlaut: Art. 1 Grundsatz
2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer Partei fördern will, 3. eine Partei, die
2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt worden ist, oder 4. eine Vereinigung, die
2 des Grundgesetzes oder
dem Vereinsgesetz verboten ist. Art. 5 Pflichten der teilnehmenden Personen …
zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen
dazu bestimmt sind, ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde
dem äußeren Erscheinungsbild paramilitärisch geprägt wird, sofern dadurch eine einschüchternde Wirkung entsteht. Art. 8 Störungsverbot, Aufrufverbot
GB) zur Teilnahme an einer Versammlung aufzufordern, deren Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder deren vollziehbare Auflösung angeordnet worden ist. Art. 9 Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen
Abs. 1 vorliegen.
Abs. 1 oder 2 angefertigten Bild-, Ton- und Übersichtsaufzeichnungen sind
Beendigung der Versammlung unverzüglich auszuwerten und spätestens innerhalb von zwei Monaten zu löschen, soweit sie nicht benötigt werden
Satz 1 Nr. 2 nicht erforderlich ist, ist sie technisch unumkehrbar auszuschließen. 3 Bild-, Ton- und Übersichtsaufzeichnungen, die aus den in Satz 1 Nr. 2 genannten Gründen nicht gelöscht wurden, sind spätestens
Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Entstehung zu löschen, es sei denn, sie werden inzwischen zur Verfolgung von Straftaten
Satz 1 Nr. 1 benötigt.
Abs. 2 Satz 2 zur polizeilichen Aus- und Fortbildung benötigt werden, ist hierzu eine eigene Fassung herzustellen, die eine Identifizierung der darauf abgebildeten Personen unumkehrbar ausschließt. 2 Sie darf nicht für andere Zwecke genutzt werden. 3 Die Herstellung einer eigenen Fassung für Zwecke der polizeilichen Aus- und Fortbildung ist nur zulässig, solange die Aufzeichnung nicht
Abs. 3 zu löschen ist.
Abs. 1 und 2 und für ihre Verwendung
Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sind zu dokumentieren. 2 Werden von Übersichtsaufzeichnungen eigene Fassungen
Abs. 4 Satz 1 hergestellt, sind die Notwendigkeit für die polizeiliche Aus- und Fortbildung, die Anzahl der hergestellten Fassungen sowie der Ort der Aufbewahrung zu dokumentieren.
Maßgabe der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt. Art. 12 Beschränkungen, Verbote, Auflösung
Versammlungsbeginn kann die zuständige Behörde die Versammlung unter Angabe des Grundes beschränken oder auflösen, wenn
zuholen. 4 Eine Anzeige ist frühestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Versammlungsbeginn möglich. 5 Bekanntgabe einer Versammlung ist die Mitteilung des Veranstalters von Ort, Zeit und Thema der Versammlung an einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis.
Satz 1 der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Satz 1 vorliegen.
den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist oder ein Fall des Art. 12 Abs. 1 vorliegt.
den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen 1. die Versammlung an einem Tag oder Ort stattfinden soll, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, und durch sie
Abs. 1 oder 2 sind rechtzeitig vor Versammlungsbeginn zu treffen. 4.
Versammlungsbeginn kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder auflösen, wenn die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder ein Verbot
Abs. 1 oder 2 vorliegen oder gerichtlichen Beschränkungen zuwidergehandelt wird.
dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren.
darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen, 2. bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen
dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, oder 3. sich im Anschluss an oder sonst im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen mit anderen zu einem gemeinschaftlichen friedensstörenden Handeln zusammenzuschließen und dabei a) Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art
zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen
dazu bestimmt sind, mit sich zu führen,
Abs. 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
Abs. 1 und 2 zuwiderhandeln, von der Versammlung ausschließen. Art. 17 Befriedeter Bezirk 1 Für den Landtag des Freistaates Bayern wird ein befriedeter Bezirk gebildet. 2 Der befriedete Bezirk um das Landtagsgebäude umfasst das
folgend umgrenzte Gebiet der Landeshauptstadt München: M1.Platz, Innere W
Satz 1 aufzufordern. Art. 19 Zulassung von Versammlungen
Abs. 1 sind spätestens sieben Tage vor der Bekanntgabe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration einzureichen. 2 Art. 13 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
BV hätten alle Bewohner Bayerns das Recht, sich ohne Anmeldung (A) oder besondere Erlaubnis (B) friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Eine Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit durch ein Gesetz sei
BV nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit und Wohlfahrt es zwingend erforderten (C). Sonstige Einschränkungen seien nur
1) bzw.
Bestätigung durch den Landtag um einen weiteren Monat (Abs. 2) bei drohender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (D) – möglich. Eine generelle Pflicht zur Anmeldung (A) einer Versammlung sowie das Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis (B) zur Durchführung einer Versammlung, an die wiederum umfangreiche Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen geknüpft würden (C) bzw. von einer
geordneten Behörde einseitig geknüpft werden könnten (D), seien im Umkehrschluss unzulässig. Das Bayerische Versammlungsgesetz gebe den Behörden Möglichkeiten an die Hand, die geeignet seien, die Versammlungsfreiheit nahezu beliebig einzuschränken oder sogar vollständig zu unterbinden. 8 Art. 1 Abs. 1 BayVersG gebe das Grundrecht
VersG entziehe ohne konkrete Nennung zwingender Gründe gemäß Art. 98 BV (C) Personen und Personengruppen von vornherein das Recht auf öffentliche Versammlung. Art. 5 Abs. 3 BayVersG sei das Gegenteil von Art. 113 BV – (A) und (B). Art. 6, 7, 8, 9 und 16 BayVersG gehörten eher in ein Polizeiaufgabengesetz. Zur Verhinderung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten während und im Umfeld von Versammlungen und Demonstrationen, die in Bayern mit seiner überwiegend friedlichen Bevölkerung ohnehin kaum vorkämen, hätten gut aufgestellte Polizeikräfte auch ohne die restriktiven Bestimmungen des Bayerischen Versammlungsgesetzes noch genügend Möglichkeiten. Zudem könne bürgerfreundliche und menschlich zugewandte Polizeiarbeit maßgeblich zu einem friedlichen Verlauf von Versammlungen und Demonstrationen beitragen. Art. 13 und 19 BayVersG – Anmeldung als rechtliche Voraussetzung zur Durchführung einer Versammlung – „widersprächen Art. 113 BV (A) und (B)“. Art. 12 und 15 BayVersG – Beschränkungen und Verbote von Versammlungen durch
geordnete Behörden – „widersprächen (C) und (D)“. Art. 17 und 18 – befriedete Bezirke – sowie Art. 19 BayVersG „widersprächen (C)“. Mit der Konstruktion befriedeter Bezirke werde unterstellt, dass Versammlungen an sich die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit und Wohlfahrt so stark beeinträchtigten, dass sie in bestimmten Bereichen grundsätzlich verboten werden müssten. Das Bayerische Versammlungsgesetz verkenne, dass im Freistaat Bayern das Volk Träger der Staatsgewalt sei, dem auch die gesetzgebende Gewalt zustehe. Mit Volksbegehren und Volksentscheid könne sogar der Landtag abberufen oder die Verfassung geändert werden. Art. 113 BV garantiere dem Volk als Träger der Staatsgewalt ein uneingeschränktes Forum der pluralen Meinungsbildung, das die Staatsregierung und ihre
geordneten Vollzugsbehörden mit Kräften unterstützen sollten. Das Bayerische Versammlungsgesetz enthalte eigentlich nur in Art. 8 und 13 Abs. 4 Regelungen, die dem Art. 113 BV genügten. Als „Versammlungsverhinderungsgesetz“ sei das Bayerische Versammlungsgesetz sogar im Ganzen als verfassungswidrig anzusehen. 9 Am Beispiel der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München vom
BV habe ausschließlich die Staatsregierung das Recht, bei drohender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Grundrechte wie Art. 113 BV einzuschränken und dadurch quasi einen Ausnahmezustand zu verhängen. Mit Art. 15 Abs. 1 BayVersG werde diese Kompetenz auf eine Behörde verlagert – im Beispielfall habe ein leitender Verwaltungsdirektor des Kreisverwaltungsreferats der Landeshauptstadt München (nicht etwa der Bayerische Ministerpräsident) legal und zugleich verfassungswidrig für das gesamte Stadtgebiet einen Ausnahmezustand verhängen können. 10 Alle Beteiligten und Betroffenen der Vorkommnisse am 9. Februar 2022 in der K1.straße hätten erkennen oder zumindest spüren können, dass zwischen Mariensäule und Bürgersaal in unmittelbarer Nähe der Frauenkirche der substanzielle Kern der Bayerischen Verfassung infrage gestellt worden sei. 11 Der Aufbau einer Demokratie von unten gebiete es, dass der Freistaat Bayern politische Versammlungen als wesentliche Bedingungen für notwendige plurale öffentliche Debatten zur Meinungsbildung in demokratischen Entscheidungsprozessen fördere und schütze. Ein Versammlungsgesetz, das alle Behörden in diesem Sinn in die Pflicht nehme, stünde Bayern wahrlich besser zu Gesicht als das aktuelle Bayerische Versammlungsgesetz. 12 Die Umdeutung eines verfassungsmäßigen Grundrechts in einen mittelbaren Rechtsanspruch, der selbstständig von
geordneten Behörden durch Verwaltungsakte auf Antrag gewährt oder sogar allgemein entzogen werden könne, entspringe letztlich der Vorstellung von einer Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen und auch ohne Achtung vor der Würde des Menschen und wäre an sich schon undemokratisch und verfassungswidrig. Folge man der Argumentationskette der Stellungnahmen des Landtags und der Staatsregierung, sei die Popularklage (und damit auch jede andere Popularklage) von vornherein unzulässig. Denn kein Gesetz könne für sich genommen ein Grundrecht einschränken. Dadurch bedürfe es immer des konkreten Vollzugs, der aber im Rahmen einer Popularklage nicht zu überprüfen sei. Anscheinend sei die verfassungsmäßige Gewaltenteilung zu einer fragwürdigen Arbeitsteilung von Staatsregierung und Landtag mutiert. 13 Die Bayerische Verfassung sehe als einzige Möglichkeit einer Einschränkung der Versammlungsfreiheit durch die vollziehende Staatsgewalt das Verfahren
Wenn dagegen das Bayerische Versammlungsgesetz
geordneten Behörden die Möglichkeit eröffne,
eigenem Ermessen Versammlungen zu beschränken, zu erschweren oder auch zu verbieten, werde die Versammlungsfreiheit verfassungswidrig eingeschränkt. Denn es sei offensichtlich, dass Behörden und Polizei von dieser Möglichkeit zunehmend und übermäßig Gebrauch gemacht hätten. III. 14 1. Der Bayerische Landtag hält die Popularklage für unzulässig. Die Ausführungen des Antragstellers genügten
GHG nicht den Anforderungen an die Darlegung einer verfassungswidrigen Grundrechtseinschränkung. 15 Den Ausführungen des Antragstellers lasse sich nicht entnehmen, inwieweit eine nicht vollständige Wiedergabe des Wortlauts von Art. 113 BV in Art. 1 Abs. 1 BayVersG ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig einschränken sollte. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern die fehlende konkrete Nennung „zwingender Gründe gemäß Art. 98 BV“ im Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 BayVersG den Art. 113 BV verfassungswidrig einschränken sollte. Eine Begründung bleibe der Antragsteller insoweit schuldig. Der Vortrag des Antragstellers zu Art. 5 Abs. 3 BayVersG erschöpfe sich darin, dass behauptet werde, die Norm sei das Gegenteil von Art. 113 BV. Insofern fehle es an einer präzisen Grundrechtsrüge. Die vage Behauptung, Art. 6, 7, 8, 9 und 16 BayVersG gehörten doch eher in ein Polizeiaufgabengesetz, lasse jeglichen Bezug zu einer Grundrechtsverletzung vermissen. Hinsichtlich der angeführten Normen Art. 12, 13, 15, 17, 18 und 19 BayVersG behaupte der Antragsteller lediglich, dass diese Art. 113 BV widersprächen, und stelle Mutmaßungen über eine gesetzgeberische Wertung an. Auch insofern fehle es an einer präzisen Grundrechtsrüge. Die weiteren pauschalen Ausführungen ließen gänzlich einen konkreten Bezug zu Normen der Bayerischen Verfassung oder des Bayerischen Versammlungsgesetzes vermissen. Soweit offenbar ein Rechtsakt der Landeshauptstadt München als angebliches Beispiel eines restriktiven Vollzugs des Bayerischen Versammlungsgesetzes angeführt werde, sei festzustellen, dass ein solcher im Rahmen einer Popularklage nicht überprüft werde. 16 2. Die Bayerische Staatsregierung ist aus denselben Erwägungen wie der Bayerische Landtag der Auffassung, die Popularklage sei unzulässig. IV. 17 Die Popularklage ist insgesamt unzulässig. Der Antragsteller hat nicht in der erforderlichen Weise dargelegt, dass und inwiefern durch die angegriffenen Vorschriften des Bayerischen Versammlungsgesetzes ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt sein könnte. 18 1.
Satz 4 BV hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken. Die Verfassungswidrigkeit kann jedermann durch Beschwerde (Popularklage) geltend machen. Gesetze und Verordnungen im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Dazu zählen die angegriffenen Bestimmungen des Bayerischen Versammlungsgesetzes. 19 Demgegenüber können die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München vom 9. Februar 2022 als Verwaltungsakt
VwVfG sowie die im Einzelnen geschilderten Vorkommnisse am Abend desselben Tages in der K
Sachlage aber von vornherein nicht möglich ist, weil beispielsweise der Schutzbereich des angeblich verletzten Grundrechts durch die angefochtene Rechtsvorschrift nicht berührt wird. 22 Eine ausreichende Grundrechtsrüge liegt nicht schon dann vor, wenn der Antragsteller nur behauptet, dass die Rechtsvorschrift gegen Grundrechtsnormen der Bayerischen Verfassung verstößt. Der Antragsteller muss seinen Vortrag vielmehr so präzisieren, dass der Verfassungsgerichtshof beurteilen kann, ob der Schutzbereich der bezeichneten Grundrechtsnormen berührt ist. Die zur Überprüfung gestellten Tatsachen und Vorgänge müssen dies zumindest als möglich erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 4.5.2012 VerfGHE 65, 73/81; vom 29.10.2020 BayVBl 2021, 83 Rn. 19; vom 7.12.2021 BayVBl 2022, 152 Rn. 46 f.; BayVBl 2022, 625 Rn. 39 m. w. N.). Greift der Antragsteller mehrere Rechtsvorschriften an, so muss dem Darlegungserfordernis des Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG grundsätzlich für jede einzelne Vorschrift Genüge getan werden (VerfGH vom 4.11.1976 VerfGHE 29, 191/201 m. w. N.; BayVBl 2022, 152 Rn. 47). Summarische, nicht präzisierte Grundrechtsrügen sind unzulässig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.4.1985 VerfGHE 38, 43/45; vom 29.10.2018 – Vf. 20-VII-17 – juris Rn. 14; vom 29.3.2022 – Vf. 48-VII-21 – juris Rn. 10). 23
3 BV hätte der Verfassungsgerichtshof nur dann zu treffen, wenn Beschwerde gegen eine Maßnahme eingelegt würde, die von der Staatsregierung gemäß Art. 48 Abs. 1 BV getroffen worden ist (VerfGHE 7, 83/85; VerfGH vom 29.3.2022 – Vf. 48-VII-21 – juris Rn. 21). Um eine solche handelt es sich bei den vorliegenden Regelungen durch förmliches Gesetz offensichtlich nicht. Die Behauptung des Antragstellers, das Bayerische Versammlungsrecht gebe den Behörden entgegen Art. 48 BV Möglichkeiten an die Hand, die geeignet seien, die Versammlungsfreiheit nahezu beliebig einzuschränken, zu erschweren oder sogar vollständig zu unterbinden, ist daher unbehelflich. 26 c) An den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG scheitern auch die übrigen vom Antragsteller vorgebrachten Rügen. Mit der Versammlungsfreiheit (Art. 113 BV) wird zwar ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung als verletzt bezeichnet. Es fehlt aber an der substanziierten und
vollziehbaren Darlegung der Möglichkeit eines Verstoßes der angegriffenen gesetzlichen Regelungen gegen dieses Grundrecht. 27 aa) Nicht hinreichend dargelegt wird eine Verletzung von Art. 113 BV, soweit das Vorbringen keinen näheren Bezug zu den konkret angegriffenen Normen des Bayerischen Versammlungsgesetzes hat. Insbesondere wird den Anforderungen des Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG nicht dadurch Genüge getan, dass der Antragsteller historische Fakten benennt oder allgemeinpolitische Ansichten vorbringt, die
seiner Auffassung eine Verletzung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit durch – nicht näher konkretisierte – Normen des Bayerischen Versammlungsgesetzes belegen. 28
dem Schutz der Verfassungsordnung vor dem Missbrauch der Freiheit kollektiver Meinungsäußerungen (vgl. Enders in Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 1 Rn. 33). Zum Rechtsverlust führt darum insbesondere die Verwirkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit
VersG). Die vom Antragsteller geäußerte Frage, warum zwei Menschen, die sich für ein unabhängiges Bayern einsetzten und damit theoretisch Ziele verfolgten, die gemäß Art. 21 Abs. 2 GG den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährden könnten, ihre Meinung in Bayern nicht öffentlich erörtern dürften, ist offensichtlich nicht geeignet,
vollziehbar eine Verletzung von Art. 113 BV zu begründen. Dem Vorbringen des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, dass Art. 1 Abs. 2 BayVersG der Bedeutung der Versammlungsfreiheit nicht gerecht würde. 31
vollziehbaren Darlegung, dass die angegriffenen gesetzlichen Regelungen gegen Art. 113 BV verstoßen könnten. Die bloße Behauptung, Art. 13 und 19 BayVersG widersprächen der Grundrechtsverbürgung einer Versammlung „ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis“, ohne sich mit dem konkreten Regelungsgehalt der Vorschriften zu befassen, erfüllt nicht die Anforderungen an eine präzise Grundrechtsrüge. Der Antragsteller setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass die Formulierung „ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis“ in Art. 113 BV von der herrschenden Meinung dahingehend verstanden wird, dass nur Anzeige- und Mitteilungspflichten unzulässig sind, die im Zusammenhang mit einem – für Versammlungen unter freiem Himmel in Art. 13 BayVersG gerade nicht vorgesehenen – Erlaubnisverfahren stehen (vgl. Krausnick in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 113 Rn. 22). Auch berücksichtigt der Antragsteller nicht, dass
VersG die Anzeigepflicht bei Spontanversammlungen entfällt. 34 hh) Darüber hinaus lässt der Antragsteller außer Betracht, dass die Grundrechte der Bayerischen Verfassung nicht schrankenlos verbürgt sind. Obschon die Sätze 1 bis 3 des Art. 98 BV in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kaum eine Rolle spielen (vgl. beispielweise VerfGH vom 13.12.1999 VerfGHE 52, 173/ 185; kritisch hierzu Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, vor Art. 98 Rn. 65; Krausnick in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 98 Satz 1 bis 3 Rn. 36 ff.), unterliegen auch die Grundrechte, die nicht ausdrücklich einschränkbar sind, sondern wie Art. 113 BV vorbehaltlos gewährleistet werden, verfassungsimmanenten Schranken (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.12.2020 – Vf. 96-VII-20 – juris Rn. 20 m. w. N.). Der Verfassungsgerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Art. 98 Satz 2 BV nicht anwendbar ist, wenn der Gesetzgeber aufgrund immanenter Grenzen eines Grundrechts dessen Inhalt bestimmt (vgl. VerfGH vom 1.8.1997 VerfGHE 50, 156/174 und 179 zur Glaubensfreiheit
1, 5 Satz 1 BV). Grundrechtsimmanente Schranken im Sinn von Schutzbereichsgrenzen entfalten etwa der Begriff „gute Sitten“ sowie die Formulierung „was anderen schadet“ in Art. 101 BV, dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. Lindner, a. a. O., Art. 101 Rn. 23 ff.). Verfassungsimmanente Schranken hat der Verfassungsgerichtshof beispielsweise für das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung in Art. 106 Abs. 3 BV (vgl. VerfGH vom 30.1.2006 VerfGHE 59, 23/25) sowie für das elterliche Erziehungsrecht in Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV (vgl. VerfGH vom 2.12.2019 BayVBl 2020, 226 Rn. 175) anerkannt. Bei den Grundrechten
111 BV (Pressefreiheit), Art. 111 a BV (Rundfunkfreiheit) sowie Art. 112 Abs. 2 BV (Rundfunkempfangsfreiheit) kommt zudem eine Beschränkung durch allgemeine Gesetze aufgrund verfassungsimmanenter Schranken in Betracht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.7.1984 VerfGHE 37, 119/124 zu Art. 110 Abs. 1 BV; vom 27.2.1975 VerfGHE 28, 24/41 zu Art. 111 BV; vom 14.6.1994 VerfGHE 47, 157/161 zu Art. 111 a BV; vom 3.2.1994 VerfGHE 47, 36/42 f. zu Art. 112 Abs. 2 BV). Auch soweit von verfassungsimmanenten Schranken auszugehen ist, muss eine Grundrechtseinschränkung – wie vorliegend durch die Regelungen des Bayerischen Versammlungsgesetzes erfolgt – auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen oder auf eine solche mit hinreichender Bestimmtheit rückführbar sein (vgl. Lindner, a. a. O., Rn. 66). Zudem muss das Gesetz wiederum der Bedeutung des Grundrechts gerecht werden (Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 113 Rn. 31). Anhaltspunkte dafür, dass die als verletzt gerügten Normen des Bayerischen Versammlungsgesetzes der Bedeutung der Versammlungsfreiheit nicht gerecht würden, ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht. V. 35 Es ist angemessen, dem Antragsteller eine Gebühr von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.