halt VG Würzburg, Beschluss v. 30.03.2023 – W 3 K 20.620 Download Drucken Titel: Gesetzlicher Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes, Begriff der "Sache" iSd § 41 Nr. 4 ZPO Normenketten: VwGO § 54 Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 173 ZPO § 41 Nr. 4, § 41 Nr. 6, § 580 Nr. 7 b BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2 Leitsätze: 1. Ein Richter ist nach § 54 Abs. 1 VwGO iVm § 41 Nr. 4 ZPO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn er zuvor als Behördenvertreter zur prozessualen Vertretung der Behörde bestimmt und
soweit tätig geworden ist. (Rn. 18 – 19 und 22) (red. LS Mendim Ukaj)
4 ZPO ist normzweckorientiert weit auszulegen. Maßgeblich ist die Identität des Streitgegenstands, nicht die Übereinstimmung des konkreten Gerichtsverfahrens oder der Gerichtsbarkeit. (Rn. 24 – 27) (red. LS Mendim Ukaj)
GG entspricht. (Rn. 23 – 25) (red. LS Mendim Ukaj) 6. Das Restitutionsverfahren lässt den Streitgegenstand des ursprünglichen Verfahrens erneut rechtshängig werden, sodass auch hier von der "gleichen Sache" auszugehen ist. (Rn. 29) (red. LS Mendim Ukaj) Schlagworte: gesetzlicher Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes, Begriff der „Sache“, richterlicher Ausschluss kraft Gesetzes, Behördenvertretung und Richtertätigkeit, Begriff der "Sache" (§ 41 Nr. 4 ZPO), Identität des Streitgegenstands, Restitutionsklage, Besorgnis der Befangenheit, Auslegung gesetzlicher Ausschlussgründe Tenor RinVG … ist
dem vorliegenden Verfahren kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Gründe I. 1
ihrer dienstlichen Anzeige vom 27. Oktober 2022 hat RinVG … mitgeteilt, dass sie den Beklagten
dem Verfahren vor dem Bundessozialgericht (Az.: B 4 AS 176/21 B) vertreten hat. Dem ging der folgende sozialgerichtliche Verfahrensgang voraus: 2 Der Beklagte erließ am
S. als Drittschuldnerin. 4 Mit Schreiben vom
der vorgenannten Entscheidung des Landessozialgerichts verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 25. Januar 2022 – Az. B 4 AS 176/21 B – als unzulässig. Außerdem lehnte das Bundessozialgericht den Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, ab.
diesem Verfahren vertrat die nunmehrige RinVG und damalige Oberregierungsrätin … den Beklagten und fertige im Rahmen der Vertretung Schriftsätze. Sie war zu diesem Zeitpunkt am Landratsamt Würzburg tätig. Ihr oblag aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans des Landratsamts W. die rechtliche Betreuung des behördenintern für die Vollstreckung zuständigen Fachbereichs. An dem diesem Verfahren zeitlich vorgehenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hat RinVG … nicht mitgewirkt. 12 Im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Würzburg wendet sich der Kläger gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
dem vorliegenden Verfahren. RinVG … erstattete deshalb am 27.Oktober 2022 Selbstanzeige und teilte ihre Vertretung der Beklagten
dem Verfahren vor dem Bundessozialgericht (Az. B 4 AS 176/21) mit. 14 Mit Schriftsatz vom 3.November 2022 bestätigte der Beklagte die
der Selbstanzeige enthaltenen Angaben. Auch der Kläger bestätigte mit Schriftsatz vom 18. November 2022 die Beteiligung von RinVG … an dem Verfahren vor dem Bundessozialgericht. Ein Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens der Beteiligten erfolgte nicht. II. 15 RinVG … ist kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. 16 Dies ergibt sich jedoch nicht aus § 54 Abs. 2 VwGO. Hiernach ist ein Richter von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen, wenn er bei dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. Dies erfasst das gesamte behördliche Verfahren einschließlich eines etwaigen Widerspruchsverfahrens, aber eben nur das Verwaltungsverfahren,
dem die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Entscheidung ergangen ist (BVerwG, B.v. 5.1.2010 – B 5 58/09 – BeckRS 2010, 45896). RinVG … hat an dem Verwaltungsverfahren nicht mitgewirkt, sondern war ausschließlich mit der Vertretung des Beklagten vor dem Bundessozialgericht
dem Verfahren Az. B 4 AS 176/21 betraut. 17 RinVG … ist im vorliegenden Verfahren allerdings nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 4 ZPO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. 18 Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 4 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes
Sachen ausgeschlossen,
denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist. 19 Das Tatbestandsmerkmal „Prozessbevollmächtigter“ erfasst auch Richter, die vorher als Behördenvertreter tätig gewesen sind, zumindest soweit sie
dieser Sache tatsächlich zur prozessualen Vertretung der Behörde bestimmt worden sind (Meissner/Schenk
Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 54 Rn. 21; Kluckert
Sodan/Ziekow; VwGO,
Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 54 Rn. 21). RinVG … oblag die behördeninterne Betreuung des für die Vollstreckung zuständigen Fachbereichs der Beklagten.
diesem Rahmen vertrat sie den Beklagten
dem Verfahren Az. B 4 AS 176/21 vor dem Bundessozialgericht und fertigte dazu Schriftsätze für den Beklagten. 20 Hierbei handelt es sich im Sinne des § 41 Nr. 4 ZPO um dieselbe „Sache“ wie im vorliegenden Verfahren. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Sache“
4 ZPO ist
Literatur und Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Teilweise wird der Begriff „Sache“ eng, nur bezogen auf den konkreten Rechtsstreit, verstanden. Vorzugswürdig ist jedoch die Auffassung, welche den Begriff der „Sache“ erweiternd auf den gleichen Streitgegenstand auslegt. 21 Würde man den Begriff der Sache eng auslegen, könnte man im vorliegenden Fall nicht von derselben Sache ausgehen, weil es sich um Verfahren vor unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten handelt. Obwohl der Streitgegenstand
dem Verfahren vor den Sozialgerichten mit dem Streitgegenstand
dem vorliegenden Verfahren identisch ist, wäre RinVG … nach dieser Auffassung nicht nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 4 ZPO auszuschließen. Dies hätte zur Folge, dass das Gericht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 48, 42 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung treffen müsste (BVerwG, B.v. 28.5.2009 – 5 PKH 6/09 – juris Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 20.07.2021 – 22 ZB 21.496). 22 Die enge Auslegung, die eine Prüfung der Besorgnis der Befangenheit im Einzelfall zur Folge hätte, wird jedoch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Ausschließungsgründe nicht gerecht. Die gesetzlichen Ausschließungsgründe sind gewissermaßen typisierte Fälle der Befangenheit, welche das Gesetz für Fälle vorsieht,
denen die Befangenheit nicht durch die Würdigung des Einzelfalls ermittelt werden muss, sondern
dem sich diese schon aus dem Typ der vorangegangenen Verfahrenshandlung ergibt und daher
höherem Maße offensichtlich ist (BayVGH, B.v. 21.11.1980 – 11 CS 80.D61 n.V.). 23 Für eine enge Auslegung des Begriffs „Sache“ im Sinne von § 41 Nr. 4 ZPO spricht ebenso nicht die Wortgleichheit mit § 41 Nr. 6 ZPO, weil § 41 Nr. 6 ZPO schon von seiner Zielrichtung enger ist. Nach § 41 Nr. 6 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetz ausgeschlossen
Sachen,
denen er
einem früheren Rechtszug oder
einem schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. Der Begriff der Sache im Sinne des § 41 Nr. 4 ZPO ist somit nicht mit dem Begriff der Sache nach § 41 Nr. 6 ZPO gleichzusetzten, da letztere Vorschrift nur die Mitwirkung derselben Person
der höheren
stanz bei der Entscheidung über eine bei ihr angefochtenen Entscheidung einer früheren
stanz ausschließen will (BayVGH, B.v. 21.11.1980 – 11 CS 80.D61 – n.v.). 24 Vorzugsweise ist deshalb die Auffassung, die unter dem Begriff der Sache
4 ZPO die Identität des Streitgegenstandes versteht, dies vor dem Hintergrund, dass durch die Prozessvertretung Bindungen zu einer Partei aufgebaut wurden (Musielak/Voit/Heinrich, ZPO,
einem strikt verfahrensbezogenen Sinn zu verstehen. Zwar meint der Begriff zunächst das (verfassungs-) gerichtliche Verfahren selbst. Allerdings sind unter diesem Begriff auch vorangegangene und sachlich zugeordnete Verfahren zu verstehen (BVerfG, B.v. 5.4.1990 – 2 BvR 413/88 – juris Rn. 19ff.). 26 Unter Zugrundelegung der weiten Auslegung des Begriffs „Sache“
VG … im Rahmen der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Sache bereits als Prozessbevollmächtigte des Beklagten aufgetreten. RinVG … hat den Beklagten vor dem Bundessozialgericht vertreten. Der Kläger hat
diesem Verfahren Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
dem Beschluss des Landessozialgerichts vom 7. April 2021 erhoben,
welchem das Landessozialgericht die Restitutionsklage des Klägers als unzulässig verworfen hatte. Der Streitgegenstand
diesem Verfahren ist identisch mit dem Streitgegenstand im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren. 27 Nach dem sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand durch das im Klageantrag zum Ausdruck kommende Klagebegehren und den ihm zugrunde gelegten Sachverhalt (Klagegrund) bestimmt (Bamberger
Wysk, VwGO, § 121 Rn. 6 m.w.N.; Bacher
BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 47. Edition, 2022, § 253 Rn. 51). Der Kläger wendet sich sowohl
den Verfahren vor den Sozialgerichten als auch mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Würzburg gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Beklagten (Bescheid vom 22.5.2017). Er verfolgt
beiden Fällen das Ziel, die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid für unzulässig zu erklären. Er begründet die Unzulässigkeit sowohl
den Verfahren vor den Sozialgerichten als auch im vorliegenden Verfahren damit, dass ihm der zu vollstreckende Rückforderungsbescheid nicht zugegangen sei und der zu vollstreckende Rückforderungsbescheid darüber hinaus auch nicht rechtmäßig sei. 28 Die Restitutionsklage ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf zur Beseitigung der Rechtskraftwirkung eines rechtskräftig beendeten gerichtlichen Verfahrens, soweit die Grundlagen der früheren Entscheidung – hier durch nachträglich erlangte Beweismittel im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7 b ZPO – erschüttert worden sind (BVerwG, U.v. 21.7.1988 – 9 C 5/88 – juris Rn. 9). 29 Der Streitgegenstand im Restitutionsverfahren ist mit dem Streitgegenstand im Ausgangsverfahren identisch. Die überwiegende Meinung geht davon aus, dass neben diesem Streitgegenstand noch ein weiterer Streitgegenstand hinzutritt, der sich auf die Aufhebung des angegriffenen Urteils bezieht (Musilak
Musilak/Voit ZPO, 19. Aufl. 2022, § 578 Rn. 4; Braun/ Heiß
Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, Vorbem. zu § 578 Rn. 6). Dies ist im vorliegenden Fall unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass im Restitutionsverfahren zumindest auch Streitgegenstand der Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist. 30 Nach § 590 Abs. 1 ZPO wird der Vorprozess weitergeführt (BGH, U.v. 3.8.2021 – II ZR 283/19 – NJW-RR 2021, 1650). Ziel des Restitutionsverfahrens ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens, also die rückwirkende Beseitigung der Rechtskraft eines früheren Urteils, wodurch der Streitgegenstand des (alten) Prozesses wieder rechtshängig wird. (BAG U.v. 24.9.2014 – 5 AZR 539/12 – NZA 2015, 35 Rn. 30; Musilak
Musilak/Voit ZPO, 19. Aufl. 2022, § 578 Rn. 4; Braun/ Heiß
Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, Vorbem. zu § 578 Rn. 6). 31 Nach alledem ist der Streitgegenstand
dem Verfahren vor dem Bundessozialgericht, an welchem RinVG … beteiligt war, mit dem Streitgegenstand
dem vorliegenden Verfahren identisch. Damit ist sie kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes
dem vorliegenden Verfahren ausgeschlossen.
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