sich, weil gem. Art. 91 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EU) 1306/2013 eine Verwaltungssanktion zu verhängen ist, wenn der Begünstigte gegen eine Cross-Compliance-Vorschrift verstößt. (Rn. 76) (redaktioneller Leitsatz) 7. Das System der Kürzungen mit dem Instrument der Verwaltungssanktion ist gerade ein integraler Bestandteil der europarechtlich getragenen landwirtschaftlichen Förderungen. (Rn. 94) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Versagungsgegenklage, Erbengemeinschaft, zwei Rinder, Kürzung landwirtschaftlicher Subventionen wegen tierschutzrechtlicher Verstöße, kein unverzügliches Herbeirufen des Tierarztes, regelmäßige Anwesenheit des Hoftierarztes im Betrieb für sich nicht ausreichend,
weis tierschutzrechtlicher Verstöße durch Stellungnahmen der Amtstierärzte, vorrangige Beurteilungskompetenz der Amtstierärzte auch prämienrechtlich relevant, rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts mit einer Geldbuße von 100, 00 EUR für einen Verstoß gegen das Tierschutzrecht, Cross-Compliance, Sanktion
Regelbewertung, fehlerfreie Ermessensausübung, kein atypischer Ausnahmefall, keine Willkür, keine unzulässige Doppelbestrafung, Subventionen, landwirtschaftliche Subventionen, Kürzung, tierschutzrechtliche Verstöße, GbR, Fahrlässigkeit, Krankheit, Beweislast, Amtstierarzt, Verwaltungssanktion, Betriebsinhaber Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 I. Die Kläger, eine Erbengemeinschaft bestehend aus vier Miterben, den Klägern zu 1) bis 4) – vertreten durch einen der Miterben, den Kläger zu 1) –, wenden sich gegen die vorgenommene Kürzung der von ihnen begehrten landwirtschaftlichen Subventionen durch den Beklagten – vertreten durch die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) – bezogen auf das Jahr 2021 wegen Verstöße gegen „Cross-Compliance-Vorgaben“, und zwar wegen tierschutzrechtlicher Verstöße, in Höhe von insgesamt 2.594,58 EUR. 2 Infolge einer Mitteilung seitens der Tierkörperbeseitigungsanstalt über ein auffälliges Rind (Rind 1: OM DE …) mit tierschutzrelevanten Befunden in der anschließenden Sektion (multiple Dekubiti und hochgradige Abmagerung) erfolgte am
dem Eintrag in der HI-Tier-Datenbank um ein Fleckviehkalb und nicht um ein „Kreuzungseinschlag-Kalb mit Einschlag Milchrasse mit weniger Fleischmasse“. Der abgemagerte Zustand sei durch die Amtstierärztin mittels tiermedizin-wissenschaftlichen
weises einer gallertartigen Atrophie des Knochenmarks belegt. Darüber hinaus sei kein Körperfetthöhlengewebe vorhanden gewesen. Weiterhin habe das Tier eine fibrinös-eitrige, abzendierende und nekrotisierende Bronchopneumonie aufgewiesen. Die deutlichen Symptome der Atemwegserkrankung (Schweratmigkeit, Husten, Ausfluss etc.) seien für den Landwirt erkennbar gewesen. Das Tier sei mit Antibiotika behandelt worden. Zwischen dem Zeitpunkt der Behandlung und dem Tod des Tieres hätten mehr als sechs Wochen gelegen, in denen das Tier unbehandelt geblieben sei. Im Falle einer ausbleibenden Besserung habe der Tierhalter die Pflicht, das Tier erneut tierärztlich untersuchen und gegebenenfalls behandeln zu lassen. 7 Die Verstöße gegen Art. 91, 93 Abs. 1 Buchstabe c) i.V.m. GAB 13 des Anhangs II der VO (EU) 1306/2013 i.V.m. Art. 4 der RL 98/58/EG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchNutztV seien ausreichend belegt. Danach habe der Halter von Nutztieren sicherzustellen, dass soweit erforderlich für die Behandlung kranker und verletzter Tiere unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung oder Absonderung getroffen würden bzw. ein Tierarzt hinzugezogen werde. Dies hätten die Kläger offenkundig versäumt. Der Umfang der vorzunehmenden Kürzung richte sich
Art. 38 Delegierte VO (EU) 640/2014. Dabei würden bei den Kürzungen bzw. Ausschlüssen die Beurteilungskriterien Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße berücksichtigt. Art. 38 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 enthalte Begriffsbestimmungen zu den Beurteilungskriterien für den Schweregrad des Verstoßes. Zur europarechtskonformen Anwendung dieser Vorgaben würden von der Verwaltung für die einzelnen Rechtsakte und Standards Regelbewertungen beschlossen und jeweils definiert, unter welchen Voraussetzungen die dazu bestimmte Regelbewertung Anwendung finden solle. Die dort beschriebenen Fallkonstellationen stellten also antizipiert diejenigen dar, die
Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit zur Regelbewertung führen sollten. Die festgestellten Verstöße seien jeweils als mittlere, fahrlässige Verstöße bewertet worden. Dies entspreche der Regeleinstufung. Ein atypischer Sachverhalt, der ein Abweichen von der Regelkürzung rechtfertigen würde, sei nicht ersichtlich. Mehrere fahrlässige Erstverstöße gegen unterschiedliche Rechtsakte in einem Bereich würden wie ein Verstoß sanktioniert (vgl. Art. 74 Abs. 1 VO (EU) 809/2014). Aus diesem Grunde habe die Kürzung richtigerweise 3% betragen. 8 II.
der Antibiotikabehandlung im März 2021 deutlich verbessert gehabt. Die Nahrungsaufnahme sei regelgerecht gewesen. Lediglich eine Gewichtszunahme sei ausgeblieben. Unverzüglich bei den ersten Anzeichen von gesundheitlichen Problemen
Separierung und abgestufter Behandlung sei eine durchgängige tierärztliche Behandlung und Aufsicht erfolgt. Das Tier sei ohnehin als Kreuzungs-Kalb mit Einschlag Milchrasse mit weniger Fleischmasse versehen und habe deshalb abgemagert und anfällig gewirkt. Zwar sei in der HIT-Datenbank der Rasseschlüssel 11, also Fleckvieh, hinterlegt worden. Allerdings werde bei einem Muttertier der Rasse Fleckvieh üblicher und rechtmäßiger Weise der Schlüssel 11 hinterlegt, auch wenn der Vater eine andere Rasse aufweise. Das Tier sei dann plötzlich verendet. Auch bei dem Tier mit der OM DE ... (Rind 1) habe bis zuletzt eine tierärztliche Behandlung stattgefunden. Das Tier habe beim Erwerb im November 2020 bei einem Alter von 13,5 Monaten nur 310 kg gewogen. Ende Dezember 2020 sei bei den ersten Anzeichen einer etwaigen Lahmheit ebenfalls fachgerecht mit einer abgestuften Behandlung begonnen worden, insbesondere mit Separierung und Haltung auf Stroh sowie Massage. Als dies
anfänglicher augenscheinlicher Besserung doch nicht zum Erfolg geführt habe, seien Schmerzmittel verabreicht worden. Schließlich sei eine Nottötung durchgeführt worden. Das Tier sei mehrfach geimpft und dem Tierarzt vorgestellt worden. Der Arzt habe auch gesagt, dass er erkennbar kranke Tiere nicht impfe. Erst Ende Dezember 2020 habe das Tier das Bein geschont und der Tierarzt habe nur noch Schmerzmittel verabreichen können. Das Veterinäramt habe die beiden Tiere gar nicht gesehen. Die aus der ex-post Betrachtung aufgestellten Mutmaßungen zum Leiden der Tiere und insbesondere die Erkennbarkeit von Verletzungen seien deshalb oft nicht mehr als Spekulation und ein Urteil vom Schreibtisch aus. Der Kläger zu 1) habe nicht mehr tun können, als
guter fachlicher Praxis erst eine niederschwellige Behandlung in Eigenregie durchführen und dann einen Veterinär hinzuziehen. Dem Kläger zu 1) sei mangels Verstoß gegen das Tierschutzrecht und der Tierhaltungsvorschriften kein Cross-Compliance-Verstoß anzulasten. 11 Mit Schriftsatz vom 4. April 2023 ließen die Kläger eine Vollmacht und eine Bestätigung aller Miterben vom 1. April 2023 überreichen, wonach die Erbengemeinschaft im Zusammenhang mit dem Betrieb Betriebs-Nr. …
deren Organisation im Außenverhältnis durch den Kläger zu 1) vertreten werde, der damit auch benannter Ansprechpartner für die Behörden und Dritte sei. Der Kläger zu 1) sei überdies befugt gewesen und noch befugt, namens der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft und damit namens der Erbengemeinschaft im Zusammenhang mit dem Betrieb Betriebs-Nr. … Anträge bei Behörden zu stellen, Bescheide zu empfangen und hiergegen Rechtsmittel einzulegen und zu klagen. Die Kläger ließen weiter vorbringen, hinsichtlich des OWI-Verfahrens sei in Bezug auf das Tier mit der Ohrmarke ... (Rind 2) eine geringe Geldbuße von 100,00 EUR ausgeurteilt worden. Die Tat bleibe weiter bestritten. Herr W. M. K. sei indes gemäß §§ 79, 80 OWiG aufgrund der geringen Geldbuße ein weiteres Vorgehen gegen das Urteil mittels Rechtsbeschwerde nicht möglich. Das Urteil könne deshalb nicht Präjudiz im Verwaltungsverfahren sein. 12 Mit Schriftsatz vom
frage des Klägers zu 1) beim Herkunftsbetrieb habe dieser angegeben, dass er gegenüber dem Veterinäramt in der Tat angegeben habe, er besame nur mit Fleckvieh, er habe sich aber irrtümlich auf ein Kalb aus dem Jahr 2020 bezogen gehabt. 13
Ansicht des Beklagten bei einem Betrieb „Erbengemeinschaft“ jedoch von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Sinne des § 705 ff. BGB auszugehen, welche sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Verwaltungsprozess beteiligten- und prozessfähig sei. Als Gesellschafter fungierten alle Beteiligten der Erbengemeinschaft. In jedem der gestellten Mehrfachanträge habe die Erbengemeinschaft versichert, dass sie die den jeweiligen Anträgen zugrundeliegenden Produktionseinheiten (vor allem Flächen) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschafte. Die Betätigung der Erbengemeinschaft gehe also weit über den Zweck einer Erbengemeinschaft im eigentlichen Sinne, wie sie im BGB vorgesehen sei, hinaus. Die Erbengemeinschaft trete seit mehreren Jahren im Rechtsverkehr als landwirtschaftlicher Betrieb auf. Eine reine Erbengemeinschaft sei im Gegensatz dazu nicht auf Dauer angelegt, sondern diene alleine dem Zweck der Auseinandersetzung. Aus Sicht des Beklagten hätten die Beteiligten der Erbengemeinschaft spätestens mit der Stellung des ersten Mehrfachantrags als Erbengemeinschaft eine GbR gegründet, welche auch
außen auftrete. Innerhalb der Klagefrist sei keine Klage der Erbengemeinschaft eingegangen. 14 Mit Schriftsatz vom
Erkenntnis des Veterinäramts am
den Aufzeichnungen von Tierhalter und Tierarzt keine Behandlung stattgefunden habe. Der Einwand der Klägerseite, es handele sich um ein Kreuzungskalb, verfange nicht. Zum einen sei das Kalb als Fleckvieh in der Datei eingetragen. Selbst wenn es sich entgegen des Eintrags um ein Kalb einer eher milchbetonten Fleckvieh-Linie gehandelt haben sollte, seien auch diese Kälber von guten und frohen Wachstum. Der reduzierte Gesundheitszustand und der schlechte Ernährungszustand hätten dem Kläger zu 1) daher ganz besonders auffallen und als Grundlage verstärkte Aufmerksamkeit für den Zustand dieses Tieres dienen müssen.
Rücksprache mit der für den Herkunftsbetrieb des Kalbs zuständigen Veterinärbehörde sei in dem Betrieb ausschließlich mit Sperma von Fleckviehpollen besamt worden. Auch bei dem Muttertier handele es sich um Fleckvieh. Der Ernährungszustand des Kalbs sei durch die Veterinärdirektorin nicht nur rein adspektorisch, also aufgrund eines äußeren Erscheinungsbildes beurteilt worden, sondern aufgrund des tiermedizinisch-wissenschaftlichen
weises einer gallertigen Atrophie. Darüber hinaus sei
Eröffnung des Tierkörpers kein Körperhöhlenfettgewebe vorhanden gewesen. Beides seien eindeutige Belege für eine hochgradige Kachexie (Abmagerung). Selbst äußerlich als sehr mager erscheinende Holstein-Rinder hätten normale Mengen an Körperhöhlenfettgewebe und wiesen keine gallertige Atrophie auf. Bei der Untersuchung durch die Veterinärdirektorin habe sich das Kalb als hochgradig abgemagert und mit einer fibrinös-eitrigen abszedierenden und nekrotisierenden Bronchopneunomie dargestellt. Die pathologische und bakteriologische Untersuchung durch das LGL Erlangen habe dies bestätigt. Das 15 Monate alte Charolais-Rind mit der Ohrmarkennummer DE ... (Rind 1) sei gemäß dem tierärztlichen Anwendungs- und Abgabebeleg erstmalig am
dem Tod und der Anlieferung durch den Verarbeitungsbetrieb tierischer Nebenprodukte (VTN) W. untersucht und aufgrund tierschutzrelevanter äußerlicher Auffälligkeiten seziert worden. Auffällige Körperpartien seien an das LGL versandt worden. Diese seien makroskopisch, histologisch und bakteriologisch untersucht worden. Auf Grundlage der Gutachten sowie auf der Grundlage des Cross-Checks in Verbindung mit den kontrollierten arzneimittelrechtlichen Aufzeichnungen seien die Cross-Compliance relevanten Verstöße in der HI-Tier erfasst worden. In diesem Zusammenhang werde nochmals auf den Analogieschluss
Sambraus verwiesen, wonach ein Tier jedenfalls dann, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt seien, leide:
dem offenkundigen Klageziel nicht ausreichend und nicht sachgerecht, da von den Klägern eine weitergehende Förderung begehrt wird. 24 Eine ungeteilte Erbengemeinschaft ist nicht
GO beteiligungsfähig, weil sie nicht auf Dauer angelegt ist, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet ist und ihr als solche kein Recht – auf Erhalt der konkreten landwirtschaftlichen Subventionen – zustehen kann, selbst wenn sie unter einer Sammelbezeichnung auftreten mag (vgl. Schenke in Kopp//Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 61 Rn. 8). Beteiligungsfähig sind vielmehr die einzelnen Miterben zusammen, weil die Verwaltung des
lasses und die Verfügungsbefugnis gemäß § 2038 Abs. 1 und § 2040 Abs. 1 BGB den gesamthänderisch verbundenen Miterben gemeinschaftlich zustehen (Kintz in BeckOK, Posser/Wolff VwGO, 64. Ed. 1.1.2023, § 61 Rn. 13; SächsOVG, B.v. 11.3.2013 – 5 A 751/10 – juris Rn. 8). Das Gericht hat alle vier Miterben einzeln als Kläger erfasst, die allerdings nur gemeinschaftlich handeln können. 25 Die Miterben können sich jedoch einvernehmlich
außen durch einen der Miterben vertreten lassen. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerseite mit Schriftsatz vom
Maßgabe der einschlägigen Cross-Compliance-Vorschriften vorzunehmen ist, hat der Beklagte in den Bescheiden des AELF vom
VO (EU) 1306/2013 wird eine Verwaltungssanktion verhängt, wenn ein Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften nicht erfüllt, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die dem Betreffenden anzulasten ist, unter anderem, wenn er von den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) abweicht. Dazu zählen
1 Buchst. c) VO (EU) 1306/2013 unter anderem die im Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorgaben für den Tierschutz. Die GAB 13 des Anhangs II VO (EU) 1306/2013 verweist auf Art. 4 der RL 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, welcher bestimmt, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass bei der Tierhaltung die Bestimmungen dem Anhang Genüge tragen. Im Anhang IV der RL 98/58/EG ist bestimmt, dass ein Tier, das Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist, unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden muss; spricht ein Tier auf diese Maßnahmen nicht an, so ist so rasch wie möglich ein Tierarzt hinzuzuziehen. Erforderlichenfalls sind die kranken oder verletzten Tiere gesondert in angemessenen Unterkünften unterzubringen oder gegebenenfalls mit trockener und angenehmer Einstreu zu versehen. 38 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchNutztV (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltene Tiere bei ihrer Haltung) setzt die unionsrechtlichen Vorgaben um.
SchNutztV hat der Tierhalter sicherzustellen, dass, soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird. Ist ein Tier krank oder verletzt, so muss es unverzüglich in ein mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage versehenes, abgesondertes Stallabteil verbracht und dort behandelt werden. Solche Stallabteile müssen in ausreichender Zahl vorgehalten werden. Zwischen Behandlung, Absonderung und Tötung besteht eine Rangfolge, die sich sowohl aus § 1 S. 2 TierSchG als auch aus Nr. 4 Anhang RL 98/58/EG ergibt: Erster Schritt: 39 Stellt der Halter oder Betreuer Anzeichen für eine Krankheit oder Verletzung fest, so trifft er unverzüglich erste Versorgungsmaßnahmen. Soweit es zur Heilung oder zum Schutz anderer Tiere erforderlich ist, muss er das erkrankte oder verletzte Tier in einer geeigneten Haltungseinrichtung mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage unterbringen. Zweiter Schritt: 40 Reichen diese Maßnahmen nicht aus, so muss so rasch wie möglich ein Tierarzt hinzugezogen werden;
Nr. 4 Anhang RL 98/58/EG besteht diese Verpflichtung ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Wert des Tieres und gilt auch für Tiere, die zur Schlachtung bestimmt sind. Ein Tierarzt ist so rasch wie möglich hinzuzuziehen, wenn das Tier, das Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist, auf die ordnungsgemäße Versorgung nicht anspricht. Die objektive Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Tierarztes ist – unabhängig von dem gesicherten Vorliegen einer akuten Erkrankung und Verletzung – zu bejahen, wenn das Tier erhebliche Schmerzen hat, die durch den Einsatz von veterinärärztlich zu verordnenden Medikamenten zu lindern wären, oder leidet. Für die Feststellung von Schmerzen und Leiden ist dabei insbesondere auf die Verhaltensbeobachtung zurückzugreifen, wobei von bestimmten Symptomen – Lautäußerungen wie Jaulen oder Winseln, Verhaltensänderungen wie beispielsweise Veränderungen in der Art und Geschwindigkeit des Aufstehens oder Sich Niederlegens, Veränderungen in der Körperhaltung usw. – auf das Vorhandensein und die Intensität von Schmerzen geschlossen werden kann (VG Gera U.v. 17.12.2018 – 5 K 532/17 Ge – juris Rn. 62 ff., 64 f.; Hirt in Hirt/Maisack/Moritz/Hirt, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 17 TierSchG Rn. 89 ff.). Dritter Schritt: 41 Eine Tötung darf grundsätzlich erst erfolgen, wenn
den Regeln der veterinärmedizinischen Kunst dem Tier ein Weiterleben ohne andauernde, erhebliche Schmerzen oder Leiden nicht ermöglicht werden kann. Erst wenn also eine weitere Behandlung medizinisch nicht mehr möglich ist (und nicht schon dann, wenn sie wirtschaftlich nicht mehr lohnend erscheint), kommt eine Tötung in Betracht, und auch dann nur, wenn es um anders nicht behebbare erhebliche Schmerzen oder Leiden geht (Hirt in Hirt/Maisack/Moritz/Hirt, Tierschutzgesetz,
Anhang Nr. 5 RL 98/58/EG muss der Halter der Tiere Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen der bei jeder Kontrolle vorgefundenen toten Tiere führen. 44 Grundsätzlich obliegt die Beweislast für das Vorliegen von Cross-Compliance-Verstößen beim Beklagten (Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014, Art. 39 Rn. 43). 45 In tierschutzrechtlichen Verfahren ist aber anerkannt, dass den fachlichen Einschätzungen und Bewertungen des beamteten Tierarztes eine besondere Bedeutung zukommt.
SchG ist dem Amtstierarzt bei der Frage, ob die Anforderungen von § 2 TierSchG erfüllt werden, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden, so dass dessen fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch unsubstantiierte, pauschale Behauptungen entkräftet werden können (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2022 – 23 CS 22.1285 – juris Rn. 23; Hirt in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2022, § 16a TierschG Rn. 46; jeweils m.w.N.). Da der Vorwurf eines Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Cross-Compliance-Regelungen häufig aufgrund von Feststellungen im Rahmen von veterinärrechtlichen Kontrollen erhoben wird, kann diese Rechtsprechung auch Bedeutung in prämienrechtlichen Verfahren haben (ebenso VG Bayreuth, U.v. 14.11.2022 – B 8 K 20.908 – unveröff. UA S. 12). Die besondere Beurteilungskompetenz kommt aber nur dem beamteten Tierarzt, also dem Amtstierarzt, zu. Abweichende andere amtstierärztliche, aber gegebenenfalls auch privatärztliche, Beurteilungen desselben Krankheitsbildes sind aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung
GO zu würdigen und können im Einzelfall eine amtstierärztliche Feststellung entkräften. Ferner kann den Feststellungen des Amtstierarztes nur dann eine besondere Bedeutung zukommen, wenn sie ordnungsgemäß dokumentiert sind. Die tatsächlichen Verhältnisse müssen in dem Bericht über die Kontrolle ausreichend beschrieben und die auf dieser Grundlage getroffenen veterinärmedizinischen Feststellungen müssen schlüssig dargelegt werden (Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht,
träglich entdeckten Straf- oder Bußgeldtatbeständen. Dies gilt auch für Einstellungsbeschlüsse hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, außer es liegen neue Tatsachen oder Beweismittel vor (str.; Bücherl in BeckOK OWiG, Graf,
der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – und unter Berücksichtigung des Urteils des AG Würzburg ist
eigener Würdigung des Verwaltungsgerichts Würzburg gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein Cross-Compliance-Verstoß des Klägers zu 1) für beide Rinder zu bejahen. 51 Für jedes Rind gibt es jeweils Aussagen von drei verschieden Amtstierärzten bzw. verbeamteten Veterinären (Dr. ... bzw. Dr. ..., jeweils Veterinäramt W.; Veterinärdirektorin Dr. ..., Veterinäramt B.; Dr. ... [zu Rind 1] bzw. Dr. ... [zu Rind 2) ], jeweils Prüfleiter und Fachtierarzt für Pathologie beim LGL). 52 Die Klägerseite betont zwar, dass bei jeden der beiden Tiere rechtzeitig erforderliche Maßnahmen ergriffen wurden. Insbesondere habe durchgängig und bis zuletzt eine tierärztliche Behandlung stattgefunden. Bei den ersten Anzeichen von gesundheitlichen Problemen sei unverzüglich eine Separierung und eine abgestufte Behandlung bis hin zur tierärztlichen Behandlung erfolgt. 53 Demgegenüber verweist der Beklagte auf die verschiedenen veterinärmedizinischen Befunde, Gutachten und Stellungnahmen sowie die fehlende Dokumentation durchgängiger tierärztlicher Behandlung. 54 Laut plausibler und in sich stimmiger fachlicher Wertung der Amtstierärzte Dr. … (vom 30.8.2021, 8.9.2021 Abgabe an StA) und Dr. … (vom 8.6.2021 und 28.12.2022) sowie Dr. … (vom 5.1.2021, 27.4.2021, jeweils Sektionsbericht) bzw. Dr. … und Dr. … (vom 19.2.2021 und vom 7.5.2021 jeweils Gutachten LGL) wurden beide Rinder zwar tierärztlich untersucht und behandelt, aufgrund der Zeiträume zwischen Krankheitsbeginn und Therapiebeginn bzw. zwischen Therapie und Tod des Tieres ist jedoch anzunehmen, dass im Falle des Rindes 1 ein Tierarzt zu spät (erst
mindestens zwei Wochen, am 30.12.2020) hinzugezogen worden ist und dass im Falle des Rindes 2 – laut Aufzeichnungen von Tierhalter und Tierarzt – zuletzt 6 Wochen (falls Behandlung am 17.4.2021, knapp 5 Wochen) vor dem Verenden des Tieres stattgefunden hat. 55 Die überzeugenden fachbehördlichen Feststellungen und Bewertungen der – wie ausgeführt – über eine vorrangige Beurteilungskompetenz verfügenden Amtstierärzte wurden nicht substantiiert angegriffen; dies wäre aber erforderlich gewesen (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 6 ZB 20.3025 – juris Rn. 18 f.) 56 Im Einzelnen ist zu Rind 1 – DE ..., 15 Monate, weiblich, Charolais Rind – auszuführen: Zeitlicher Ablauf Rind 1: - 04.11.2020: Zukauf des Tieres - 14.12.2020: angenommener (spätester) Beginn der Dekubitalstellen laut Sektionsgutachten - 30.12.2020: tierärztliche Behandlung und Abgabe eines Arzneimittels zur täglichen Anwendung - 03.01.2021: Tötung des Rindes (Bolzenschuss mit anschließender Entblutung); - 05.01.2021: Sektion: laut Sektionsbericht ist bezüglich der Dekubitalulzera von einer Mindestdauer von 3 Wochen auszugehen. 57 Laut Sektionsbericht von Dr. …, Veterinäramt B., vom 5. Januar 2021 ist das Mindestalter der Dekubitalulzera (histologisch, also feingeweblich mikroskopisch untersucht) aufgrund der histopathologischen Befunde mit drei Wochen anzugeben (ebenso Dr. …, LGL, im Gutachten vom 19.2.2021). Ausgelöst durch vermehrtes Liegen, erschwerend auf ungeeigneten Liegeflächen. Ein vermehrt liegendes Rind muss weich, trocken und sauber gelagert und regelmäßig gewendet werden. 58
Dr. …, Veterinäramt W., vom 30. August 2021 ist davon auszugehen, dass das Rind 1 aufgrund schmerzhafter Zustände bereits Anfang Dezember vermehrt zum Liegen kam. Bei Haltung auf Tiefstreu ist fachlich davon auszugehen, dass ein vermehrtes Liegen erst
mehreren Tagen zur Entstehung von Dekubitalstellen führt. Daraus lässt sich schließen, dass als Beginn des vermehrten Liegens die frühe erste Dezemberhälfte als Beginn des schmerzhaften Krankheitsgeschehens sicher angenommen werden kann – spätester Beginn
den Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhalteverordnung nicht ausreicht. Danach ist wie ausgeführt nicht ausreichend, dass der Hoftierarzt nur beiläufig bei dem Tier vorbeischaut. Vielmehr ist der Tierhalter bei einer auftretenden Erkrankung, bei der eine eigene Behandlung mit „Hausmitteln“ nicht rasch zum Erfolg führt, verpflichtet, unverzüglich aktiv tätig zu werden und einen Tierarzt hinzuzurufen. Er darf nicht abwarten, bis der Hoftierarzt üblicherweise den Hof aufsucht. Erforderlich ist eine individuelle Behandlung des konkreten Tieres. Die Beklagtenvertreterin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 1) hätte feststellen müssen, dass es nicht besser, sondern schlechter wird, wenn er jeden Tag das Tier mit Salbe eingerieben haben will. Auch das VG Bayreuth habe entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn der Hoftierarzt regelmäßig im Betrieb anwesend ist und nur durchläuft, ohne dass ihm auffällige Tiere durch den Landwirt bewusst vorgestellt werden. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchNutztV erfordert ausdrücklich die Hinzuziehung des Tierarztes. Die Regelung verpflichtet den Landwirt zur Herbeiführung der Beurteilung durch den fachkundigen Tierarzt. Dies setzt eine aktive Initiative des Tierhalters voraus, sodass der Tierarzt anschließend das konkrete Tier und eventuell notwendige Maßnahmen fachlich beurteilen kann (so VG Bayreuth, U.v. 14.11.2022 – B 8 K 20.908 – unveröff. UA S. 13). Zudem fordert der Verordnungsgeber ein dahingehendes Handeln so rasch wie möglich, wenn die eigenen Maßnahmen, wie hier Separierung und Einsalben, keine baldige Besserung bewirken. Ein beiläufiges Vorbeischauen anlässlich eine anderweitigen Anwesenheit des Tierarztes im Betrieb wird den rechtlichen Anforderungen genauso wenig gerecht, wie ein Zuwarten, bis der Tierarzt ohnehin im Betrieb erscheint. Ein entsprechend rasches Herbeirufen des Tierarztes zwischen Mitte und Ende Dezember 2020 hat auch
den Angaben des Klägers offenbar so nicht stattgefunden, geschweige denn ist ein solche dokumentiert. Eine Verpflichtung zur aktiven Hinzuziehung eines Tierarztes ist, wie schon dargelegt, ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Wert des Tieres zu erfüllen. Denn der Tierarzt ist so rasch wie möglich hinzuzuziehen, wenn das Tier Anzeichen einer Krankheit aufweist und auf die eigene Versorgung – hier etwa die Separierung und weiche Lagerung – nicht anspricht. Abzustellen ist auf die objektive Notwendigkeit der Hinzuziehung des Tierarztes, wenn das Tier erhebliche Schmerzen hat, die durch veterinärärztlich zu verordnende Medikamente zu lindern wären, oder leidet (VG Gera U.v. 17.12.2018 – 5 K 532/17 Ge – juris Rn. 62 ff., 64 f.; Hirt in Hirt/Maisack/Moritz/Hirt, Tierschutzgesetz,
Dr. …, Veterinäramt W., vom
weises einer gallertigen Atrophie. Darüber hinaus ist
Eröffnung des Tierkörpers kein Körperhöhlenfettgewebe vorhanden gewesen. Beides sind eindeutige Belege für eine hochgradige Kachexie (Abmagerung). Selbst äußerlich als sehr mager erscheinende Holstein-Rinder haben normale Mengen an Körperhöhlenfettgewebe und weisen keine gallertige Atrophie auf. Bei der Untersuchung hat sich das Kalb als hochgradig abgemagert und mit einer fibrinös-eitrigen abszedierenden und nekrotisierenden Bronchopneunomie dargestellt. Die pathologische und bakteriologische Untersuchung durch das LGL Erlangen hat dies bestätigt. 67 Der Kläger zu 1) hat zudem nicht die
5 RL 98/58/EG zu führenden Aufzeichnungen vorlegen können, die seine Behauptungen über eine durchgängige bzw. rechtzeitige tierärztliche Behandlung belegen. 68 Die Rechnung des Tierarztes Dr. … vom 23. Mai 2021, die belegen soll, dass
Einstellung der Antibiotikabehandlung im März 2021 am
vollziehbar, dass sich die Krankheiten auf Rind 2 beziehen sollten. Zudem belegt diese Behandlung eines offenkundig anderen Kalbes umgekehrt nicht, dass auch das streitgegenständliche Kalb (Rind 2) – abgesehen von einer Impfung samt Fiebermessen – dem Tierarzt zur gesonderten Behandlung vorgestellt wurde. Mit dem klägerischen Vorbringen werden die amtstierärztlichen Schlussfolgerungen nicht entkräftet, zumal selbst bei Wahrunterstellung knapp 5 Wochen nichts geschehen wäre. 69 Hinzu kommt die diagnostizierte schwere Lungenentzündung des Rindes 2, wie der Amtstierarzt in der mündlichen Verhandlung nochmals betonte. Der Amtstierarzt räumte zwar selbst ein, dass die Lungenentzündung und die Behandlung mit Antibiotika zu einem erhöhten Energiebedarf geführt habe und daher für gewisse kurze Zeit eine fehlende Zunahme bzw. Abnahme des Tieres naheliegend gewesen sei, jedoch – hob er hervor – hätte der Tierhalter anschließend die fortschreitende Abmagerung erkennen müssen. Auch der Hinweis des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung, sowohl bei der Antibiotikagabe als auch bei der Impfung sei Fieber gemessen und kein Fieber festgestellt worden, bis zum Schluss nicht; das Kalb habe dann über
t am Morgen einfach tot im Stall gelegen, vorher habe es keine Anzeichen einer Lungenentzündung geben, es habe auch normal gefressen, leuchtet nicht ein. Abgesehen davon, dass Fieber kein alleiniger Gradmesser ist, ist nicht
vollziehbar, dass ein aus Sicht des Tierhalters vollkommen gesundes und normal fressendes Tier über
t tot umfällt und bei der Sektion keinerlei Anzeichen für den plötzlichen Tod festzustellen sind, sondern vielmehr eine sich länger hinziehende Leidensgeschichte aufweist, verbunden mit einer fortschreitenden Abmagerung und einer Lungenentzündung, zumal diese laut amtstierärztlicher Feststellung (Dr. …, Veterinäramt W., vom 8.6.2022) durch deutliche Symptome einer Atemwegserkrankung (Schweratmigkeit, Husten, Ausfluss etc.) gekennzeichnet war. 70 Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Hoftierarzt Dr. R. sich – anlässlich einer Impfung – an eine Lungenentzündung nicht habe erinnern können. Dies besagt nicht, dass eine solche nicht vorgelegen hat, zumal wenn er das streitgegenständliche Rind 2 zusammen mit 34 anderen Kälbern ohne nähere Begutachtung impft. Denn wie ausgeführt deutet dieser Umstand ebenfalls darauf hin, dass das Tier dem Hoftierarzt nur zum Impfen vorgestellt worden ist und nicht zur Untersuchung und Behandlung einer anderen möglichen Erkrankung. 71 Soweit mit Anwaltsschriftsatz vom
sich, weil gemäß Art. 91 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EU) 1306/2013 eine Verwaltungssanktion zu verhängen ist, wenn der Begünstigte gegen eine Cross-Compliance-Vorschrift verstößt (vgl. VG Bayreuth, U.v. 14.11.2022 – B 8 K 20.908 – unveröff. UA S. 14). 77 Des Weiteren ist auch die Höhe der Sanktion von 3% rechtmäßig. 78 Der Beklagte hat schon zutreffend ausgeführt, dass sich der Umfang der vorzunehmenden Kürzung
Art. 38 VO (EU) 640/2014 richtet, wonach bei den vorzunehmenden Kürzungen die Beurteilungskriterien Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen sind. Gemäß Art. 38 VO (EU) 640/2014, die die zentrale Sanktionsnorm im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung ist, ist bei einer Fahrlässigkeit des Verstoßes im Regelfall eine Kürzung des Gesamtbetrags um 3% vorzunehmen.
74 VO (EU) 809/2014 wird bei mehreren fahrlässigen Verstößen, die sich wie hier nicht auf verschiedene Cross-Compliance-Bereiche beziehen, nur ein Verstoß angenommen. 79 Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. 80 Verwaltungssanktion und Kürzung seitens des Beklagten halten sich im durch die einschlägigen Vorschriften – europarechtlich wie nationalrechtlich – vorgegebenen Rahmen (vgl. auch VG Stade, U.v. 23.11.2022 – 6 A 1163/20 – juris Rn. 96 ff.). 81 Denn werden die Cross-Compliance-Verpflichtungen nicht eingehalten, wird gemäß Art. 91 Abs. 1 VO (EU) 1306/2013 eine Verwaltungssanktion verhängt (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2021 – 6 ZB 21.137 – Rn. 12 f.). Das Nähere bestimmen Art. 38 und 39 VO (EU) Nr. 640/2014. 82 Ein Verstoß umfasst unter anderem die Grundanforderungen an die Betriebsführung (Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014, Art. 38 Rn. 4). Die Schwere eines Verstoßes beurteilt sich
den Auswirkungen des Verstoßes auf das, durch den entsprechenden Standard oder die Anforderung, geschützte Rechtsgut. Die Bewertung wird von dem jeweiligen Prüfer im Rahmen der Kontrolle vorgenommen. Hierfür stehen den Prüfern Vorgaben im Rahmen von Verwaltungsvorschriften zur Verfügung. Diese enthalten eine sogenannte Bewertungsmatrix, in der im Hinblick auf alle in Betracht kommenden Verstöße gegen Anforderungen und Standards beispielhaft Standardbewertungen im Hinblick auf einen bestimmten Sanktionssatz vorgenommen werden. Die konkrete Festsetzung der Sanktion wird allerdings nicht durch die Fachbehörde, sondern durch die Behörde, die über die Bewilligung der Förderung zu entscheiden hat, vorgenommen. Diese ist an die Bewertung der Fachbehörde nicht gebunden, wird sich aber im Regelfall hieran orientieren. Allerdings hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich die Kriterien einheitlich angewendet werden (Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht,
der ersten Kontrolle quasi bei einer zweiten Kontrolle, die nicht vor Ort stattfinden muss, aufgefallen ist. Bei Annahme eines Wiederholungsfalles hätte die Kürzung auf 9% verdreifacht werden müssen. Davon hätten sie aber abgesehen. Infolgedessen wäre selbst, wenn man nur bei einem der beiden Tiere einen Verstoß erkannt hätte, eine Kürzung von 3% die Regelsanktion gewesen. 88 Strittig ist zwar, ob die Festsetzung der Höhe einer Sanktion im Ermessen der Behörde steht, weil
1 UAbs. 2 abweichend vom Regelfall UAbs. 1 Art. 39 VO (EU) 640/2014 eine Absenkung der Sanktion auf 1% oder eine Erhöhung auf 5% erfolgen „kann“, und ob die konkrete Festsetzung der Sanktion von den Verwaltungsgerichten daher nicht nur auf Ermessensfehler, sondern in vollem Umfang geprüft wird (vgl. Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014, Art. 39 Rn. 32, mit
weisen zu den jeweiligen Auffassungen; aber etwa VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1022 – juris Rn. 37 „gewisser Ermessensspielraum“ hinsichtlich der Beurteilung des Verstoßes als schwer, mittel, leicht). Jedoch kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagtenseite bei der konkreten Festsetzung der Sanktion ein Ermessen eingeräumt ist, so dass eine Überprüfung nur auf Ermessensfehler möglich wäre oder ob eine volle gerichtliche Überprüfung vorzunehmen ist, weil die vom Beklagten anhand der Matrix ermittelte Höhe der Sanktion unter jeden Blickwinkel nicht zu beanstanden ist (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 6.3.2023 – W 8 K 22.1257 – juris Rn. 117 f.). Ein Ermessensfehler ist auch im Lichte des § 114 Satz 1 VwGO nicht ersichtlich (vgl. VG Bayreuth, U.v. 14.11.2022 – B 8 K 20.908 – unveröff. UA S. 14 f.). 89 In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung des Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. allgemein OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Denn die vom Beklagten
seiner Verwaltungspraxis vorgenommene Kürzung wegen eines Tierschutzverstoßes ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation. Der Umstand, dass ein Hoftierarzt sowieso regelmäßig durch den Tierbestand geht, rechtfertigt keine andere Beurteilung im vorliegenden Einzelfall, bei dem gerade die erforderliche unverzügliche Herbeirufung des Tierarztes unterblieben ist (vgl. VG Bayreuth, U.v. 14.11.2022 – B 8 K 20.908 – unveröff. UA S. 15). So liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die häufiger vorkommt und
der Ausgestaltung der – europarechtlich gesteuerten – Förderpraxis gerade mit einer Verwaltungssanktion verbunden mit einer Kürzung der begehrten Förderung in Höhe von 3% bedacht wird (vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 6.3.2023 – W 8 K 22.1257 – juris 128 f.). 90 Der Ausschluss der Kläger von der weitergehenden Förderung (einschließlich Verwaltungssanktion) ist nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden. 91 Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 21). 92 Der Zuwendungsgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, soweit er bei der Förderung nicht
unsachlichen Gesichtspunkten vorgeht. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote (SächsOVG, U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 48 ff.; OVG LSA, B.v. 26.4.2021 – 1 L 49/19 – juris Rn.10; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 43; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 30 ff. und 38; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris Rn. 44 m.w.N.). 93 Für eine willkürliche Handhabung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr werden die Kläger genauso behandelt wie andere Landwirte in vergleichbarer Situation. Die Anwendung der Bewertungsmatrix stellt gerade eine gleichmäßige Behandlung sicher. 94 Schließlich sind die erfolgten Kürzungen auch europarechtlich nicht zu beanstanden. Das System der Kürzungen mit dem Instrument der Verwaltungssanktion ist gerade ein integraler Bestandteil der europarechtlich getragenen landwirtschaftlichen Förderungen (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2021 – 6 ZB 21.137 – BeckRS 2021, 4233 Rn. 22 f.; B.v. 9.3.2021 – 6 ZB 21.113 – BeckRS 2021, 4354 Rn. 25 f.; jeweils m.w.N. zur EuGH Rspr.). 95 Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass es sich bei der im Falle der Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Complianc) anzuwendenden Sanktion in Regelungen der gemeinsamen Agrarpolitik, wie die Kürzung oder der Ausschluss von Beihilfen, um ein spezielles Instrument der Verwaltung handelt, das integraler Bestandteil des Systems der Landwirtschaftsbeihilfen ist und die Einhaltung dieser Verpflichtungen fördern soll, aber keinen strafrechtlichen Charakter besitzt. Das System der Kürzungen oder des Ausschusses von Direktzahlungen stellt eine Verwaltungsmaßnahme dar, die mit den Anreizen in Form von Direktzahlungen verbunden ist (BayVGH, B.v. 9.3.2021 – 6 ZB 21.137 – juris Rn. 23 m.w.N.). 96 Kürzungen wegen Verstößen gegen Cross-Compliance-Vorgaben verstoßen infolgedessen auch nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung, da sie primär dem Schutz der finanziellen Interessen des Haushalts der Europäischen Union vor einem Missbrauch der Mittel dienen. Die Verwaltungssanktionen sollen daher wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (OVG NRW, B.v. 7.7.2022 – 12 A 290/20 – juris Rn. 19 ff.; BayVGH, B.v. 9.3.2021 – 6 ZB 21.137 – Rn. 22 f.). 97
alledem war die Klage abzuweisen. 98 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 99 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.