LG München I, Endurteil v. 05.05.2023 – 12 O 4624/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 05.05.2023 – 12 O 4624/22 Download Drucken Titel: Prämienanpassung in der privaten Kra
§ 256Abs. 2 ZPO als Vorfrage für den (Rück)
Zahlungsantrag mit sich (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, NJW 2021, 378, 379 f., Rn. 19 f.). Diese Klageanträge stehen mithin nicht gleichrangig nebeneinander, sondern in einem Vorgreiflichkeitsverhältnis zueinander. 75 Dieser Charakter des Feststellungsantrags als vorgreifliche
§ 256Abs.
2 ZPO gebietet dann aber konsequenterweise nicht die Anwendung der für eine – davon zu unterscheidende – negative Feststellungsklage, sondern eben der für eine
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2 ZPO geltenden zivilprozessualen Grundsätze (so auch LG Meiningen, Az. 3 O 510/22 und 3 O 323/22): 76 Die Beweislastverteilung im Rahmen der
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2 ZPO folgt der Beweislastverteilung im Rahmen der Hauptsacheklage. Dies hat seinen Grund in Zweck und Natur der Zwischenfeststellungsklage, die die Ausdehnung der Rechtskraftwirkung auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis bewirken soll (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.1994, Az. VIII ZR 165/93, NJW 1994, 1353, 1354; beck-online). Somit gilt für die
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2 ZPO das Verbot eines Widerspruchs zwischen Hauptsacheentscheidung und Zwischenfeststellung (Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, § 256 Rn. 31). 77 Die Gefahr eines solchen verbotenen Widerspruchs zwischen Hauptsacheentscheidung und Zwischenfeststellung läge aber im Zivilverfahren über Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung – aufgrund der oben genannten „Doppelrelevanz“ der Beitragsanpassungswirksamkeit sowohl für den Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 2 ZPO als auch für den (Rück-)Zahlungsantrag – dann vor, wenn die Verteilung der primären Darlegungslast und Beweislast „je nach Antrag aufgespalten“, mithin für den vorgreiflichen Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 2 ZPO anders als für den (Rück)Zahlungsantrag beurteilt werden würde und das Gericht bei fehlender Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO (non liquet) auf diese unterschiedliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zurückgreifen müsste (so auch Landgericht Meiningen, Az. 3 O 510/22 und 3 O 323/22). 78 Demnach ist nach allgemeingültigen zivilprozessualen Grundsätzen – gerade – im Zivilverfahren über Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung die primäre Darlegungslast und Beweislast einheitlich dem klagenden Versicherungsnehmer auferlegt. Somit trifft den klagenden Versicherungsnehmer auch hinsichtlich seines in die Zukunft gerichteten Antrags auf Feststellung einer zukünftig herabgesetzten Prämienhöhe die (oben dargestellte) Pflicht zur Konkretisierung seines Angriffs auf die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen. 79 Zu diesem Ergebnis führt auch die Kontrollüberlegung, dass andernfalls – aufgrund der oben dargestellten „Doppelrelevanz“ der in Streit stehenden Beitragsanpassungen sowohl als Rechtsgrund der vergangenen als auch der zukünftigen Prämienzahlungen – die oben dargestellten zivilprozessualen Grundsätze und der Wille des Gesetzgebers hinsichtlich des Verbots einer Ausforschung des Prozessgegners unterwandert werden würden. 80
(5)Diesen o.g. prozessualen Voraussetzungen hat der Kläger trotz der o.g. und durch ihn wahrgenommenen (Bl. 147 d.A.) Hinweise bis zuletzt nicht genügt. 81 Insbesondere hat der Kläger seinen völlig pauschal gehaltenen Vortrag, dass „[d]ie Klägerseite […] ihr Bestreiten der der Unwirksamkeit zugrunde liegenden Vollständigkeit der Prüfunterlagen an ihr bereits bekannten Sachverhalten“ (Bl. 9 d.A.) und „auf Grundlage der den klägerischen Prozessbevollmächtigten bekannten Informationen“ (Bl. 193 d.A.) ausgerichtet habe, sowie, dass „die der Klägerseite bekannten Unterlagen im Hinblick auf die Berücksichtigung von Rückstellungen („Limitierungsmittel“) auf ein systematisches Versagen der Treuhänderprüfung“ hindeuten würden und „die genannte Entscheidung des OLG Stuttgart […] diesen Verdacht bestätigt“ habe (Bl. 17 d.A.), auf substantiiertes Bestreiten durch die Beklagte mit den Ausführungen, dass die Unterlagen durch „die Klägerseite noch niemals gesichtet“ wurden (Bl. 98 d.A.) und „die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 15.07.2021, Az. 7 U 237/18, gegen einen anderen Versicherer“ ergangen sei (Bl. 97, 126 d.A.), nicht konkretisiert und ist damit dieser Erwiderung durch die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Der bis zuletzt völlig pauschale klägerische Vortrag beschränkt sich damit auf einen offensichtlich „aufs Geratewohl“ für eine Vielzahl von Verfahren gegen eine Vielzahl unterschiedlicher Versicherer vorformulierten, nicht auf den hier vorliegenden Einzelfall individualisierten und jeglichen Bezug zum konkreten hiesigen Versicherungsverhältnis zwischen dem konkreten Kläger und der konkreten Beklagten vermissen lassenden und somit gemäß der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung als rechtsmissbräuchlich zu klassifizierenden Vortrag „ins Blaue hinein“. 82 c) Demnach bilden die o.g. Beitragsanpassungen jeweils die wirksame Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der ungekürzten Beiträge für den nichtverjährten Zeitraum ab 01.01.2019 (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 314/19, r+s 2021, 95, Rn. 54, beck online). Davor liegende klägerische Ansprüche aus Beitragszahlungen bis einschließlich 31.12.2018 sind verjährt. 83 Denn die Verjährungsfrist für bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückforderung von Beiträgen beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem dem Versicherungsnehmer die Mitteilung über die Beitragserhöhung zugegangen ist und er mithin von ihrem Inhalt Kenntnis hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20, VerR 2022, 97; Urteil vom 19.12.2018; Az. IV ZR 255/17; OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020, Az. 9 U 237/19; Urteil vom 07.04.2017; Az. 20 U 128/16). Die Mitteilung versetzt den Versicherungsnehmer in die Lage zu beurteilen, ob die Mitteilung formell ausreichend ist und in welcher Höhe künftig Beiträge von ihm verlangt werden. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Verjährung hier wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage ausnahmsweise hinausgeschoben worden wäre. Denn eine Rechtslage ist nicht schon dann unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Eine einer Klageerhebung entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung gab es nicht (vgl. BGH a.a.O.). 84 2. Demnach besteht auch kein mit dem Klageantrag Ziffer 2 geltend gemachter klägerischer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte und somit auch kein hierzu akzessorischer Zinsanspruch; (gerade) wegen der oben dargestellten Vorgreiflichkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 2 ZPO für den Zahlungsantrag kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. 85 3. Entsprechendes gilt für eine mit dem Klageantrag Ziffer 3 geltend gemachte Pflicht der Beklagten zur Herausgabe von Nutzungen und Zinsen. 86 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 87 Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zugrunde. 88 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 39, 40, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 4, 5, 9 ZPO (analog), wobei dem Feststellungsantrag Ziffer 1 ein Wert in Höhe von 13.650,42 € und dem Zahlungsantrag Ziffer 2 ein Wert in Höhe von 10.189,42 € zukommt, während der Antrag Ziffer 3 als Nebenforderung gemäß § 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 43 Abs. 1 GKG den Streitwert nicht erhöht.