weislich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, darf eine Steuerpflicht hierauf nicht (allein) gestützt werden. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
gewiesen), Doppelte Haushaltsführung
eigenen Angaben, Innehaben einer Zweitwohnung, Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt München (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS), doppelte Haushaltsführung, Getrenntleben von Ehegatten, Ehewohnung, Hauptwohnung Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 3.897,75 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer. 2 Der Antragsteller und seine Ehefrau sind seit dem
StS ist weiterhin jede Wohnung, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat.
StS gelten Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrenntlebende Personen aus beruflichen Gründen in der Landeshauptstadt M. innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der Landeshauptstadt M. befindet, nicht als Zweitwohnungen. 4 Mit Mitteilung vom
weise für die Trennung vorzulegen (Getrenntlebenderklärung vom Finanzamt oder Scheidungsantrag) habe der Antragsteller im Hinblick auf sein Grundrecht aus Art. 6 GG zurückgewiesen. In rechtlicher Hinsicht wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus seiner Entscheidung vom
gewiesenen Vermietung nicht zweitwohnungsteuerpflichtig. Darüber hinaus sei der Antragsteller jedoch auch Miteigentümer der Dachgeschosswohnung …-Str. 13/V und wohne bzw. arbeite außerdem in einer Zweitwohnung in der …str. 18. Für die Dachgeschosswohnung in der …-Str. 13/V begründe zunächst die mit der Miteigentümerstellung verbundenen Rechte an der Wohnung eine Inhaberschaft im Sinne der Zweitwohnungsteuer. Dass die rechtliche und tatsächliche Verfügungsbefugnis vom Antragsteller vorliegend beispielsweise im Rahmen einer Trennung von seiner Ehefrau aufgegeben worden sei, sei derzeit nicht ausreichend
gewiesen. Auch wenn zum Schutz der von Art. 6 GG erfassten innersten Lebensbereiche der Ehe bzw. der Familie keine überhöhten Anforderungen an einen
weis gestellt werden dürften, so stützten die objektiven Umstände vorliegend nicht die Annahme, der Antragsteller habe aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau die Verfügungsbefugnis über die gemeinsame Wohnung verloren. Der Antragsteller sei bis 2021, also weit über 10 Jahre
der angegebenen Trennung noch in der …-Str. 13 gemeldet gewesen. Eine Ummeldung in die …straße 18 sei erst erfolgt,
dem die Antragsgegnerin Ermittlungen wegen Zweckentfremdung von Wohnraum eingeleitet und durchgeführt habe. Auch in der Überlassungsurkunde vom
gängigem Verständnis aber voraus, dass eine Person zwei Hausstände unterhalte. All dies führe zu der Einschätzung, dass ein auf das Getrenntleben der Eheleute begründeter Verlust der Verfügungsbefugnis des Antragstellers über die gemeinsame Wohnung trotz der wegen Art. 6 GG nur eingeschränkten Überprüfbarkeit nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei. 15 Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 könne vorliegend nicht herangezogen werden, um die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS zu begründen. Der damals vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall unterscheide sich vom Vorliegenden dadurch, dass sich beide Wohnungen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin befinden würden und der Antragsteller die Wohnung in der …straße mit den Jahren für seine persönliche Lebensführung auch außerhalb seiner künstlerischen Tätigkeit ausgebaut und genutzt habe. Die Annahme des Antragstellers, die Anknüpfung der Zweitwohnungsteuer an melderechtliche Vorschriften führe zwangsläufig zu einer Benachteiligung von Eheleuten mit doppelter Haushaltführung, gehe fehl. Soweit mit doppelter Haushaltsführung der Unterhalt von zwei oder mehreren Hausständen durch eine Person gemeint sei, zeige sich dies in der vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fallkonstellation. Werde die Erwerbszeitwohnung gerade nicht zeitlich überwiegend genutzt, so würden ihn die gleichen melderechtlichen Folgen treffen, die auch bei einem Ledigen eintreten würden. Für beide sei dann die Erwerbswohnung melderechtlich als Nebenwohnung zu qualifizieren. Aber auch wenn ein Ehepaar beispielsweise aufgrund von Trennung oder individueller Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft getrennte Wohnungen unterhalte, führe die Anknüpfung der Zweitwohnungsteuer an melderechtliche Vorschriften nicht automatisch zu einer Benachteiligung der Eheleute. Der Melderecht sehe nämlich nicht ausnahmslos in jedem Fall einen gemeinsamen Hauptwohnsitz von Verheirateten vor. Im Fall von dauerhaft getrenntlebenden Ehepartnern ergebe sich dies bereits aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG), der die Familienwohnung ausdrücklich nur für nicht dauernd getrenntlebende Verheirate zur Hauptwohnung erkläre. Unterhalten die Ehegatten aufgrund ihrer individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft keine gemeinsame Wohnung, so sei
den Verwaltungsvorschriften zum Bundesmeldegesetz (Ziff. 22.1.1 zu § 22 BMGVwV) für jeden Ehegatten eine alleinige (Haupt-)Wohnung im Melderegister einzutragen. Eine Benachteiligung von Verheirateten gegenüber Ledigen lasse sich in diesen Fällen nicht erkennen. 16 Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom
vollziehbar bezeichnet. Nunmehr lobe sie dieses Urteil und stimme diesem in vollem Umfang zu. Die Antragsgegnerin verweigere sich der Auseinandersetzung des konkreten Sachverhalts mit diesem Urteil und flüchte sich in melderechtliche Problematiken. Nicht verständlich sei auch die Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
GO hat in der Sache keinen Erfolg. 19 1.
GO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage oder eines Widerspruchs im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung anordnen. In entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Anordnung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 20 Gründe dafür, dass die Vollziehung der streitgegenständlichen Zweitwohnungsteuerbescheide der Antragsgegnerin vom 20. und 21. Januar 2021 für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Somit ist ausschließlich darauf abzustellen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. 21
der im Verfahren
GO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Zweitwohnungsteuerbescheide. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn liegen vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (BayVGH, B.v. 26.11.2018 – 6 CS 18.1569 – juris Rn. 8). 22 a)
ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der die Kammer folgt, ist in einem Eilverfahren, in dem nur eine überschlägige Überprüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, grundsätzlich von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, die die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten (BayVGH, B.v. 22.8.2006 – 23 CS 06.1879 – juris Rn. 26 m.w.N.; s. etwa für einen solchen Fall: VG München, B.v. 18.1.2022 - M 10 S 21.5527 – juris Rn. 22 ff.). 23
ständiger Rechtsprechung der Kammer verstoßen die maßgeblichen Regelungen der Zweitwohnungsteuersatzung der Antragsgegnerin vom
summarischer Prüfung die maßgeblichen Satzungsbestimmungen vom 22. Dezember 2006 im konkreten Fall auch richtig angewandt. Die Antragsgegnerin ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller i.S.d. § 3 Abs. 1 ZwStS zweitwohnungsteuerpflichtig ist. 26 aa) Die Eigenschaft der Atelierswohnung in der …straße 18 als Zweitwohnung ergibt sich vorliegend nicht
StS, da diese im Veranlagungszeitraum
den zur Verfügung stehenden Meldedaten melderechtlich als Nebenwohnung nicht erfasst ist. 27 bb) Allerdings ist
Aktenlage das Innehaben einer Zweitwohnung i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 ZwStS anzunehmen. Dies setzt tatbestandlich voraus, dass die Person in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat. Das Innehaben einer Zweitwohnung als besonderer Aufwand knüpft an die Einkommensverwendung und die darin zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2014 – 9 C 5.13 – juris Rn. 12; VG München, U.v. 24.11.2022 – M 10 K 20.6523 – juris Rn. 29 m.w.N.). Für das Merkmal des Innehabens kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis an (vgl. VG München, U.v. 20.10.2022 – M 10 K 21.1982, M 10 K 21.2037 – juris Rn. 30). 28 Die Antragsgegnerin ist
Aktenlage im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die im Miteigentum gehaltene Wohnung in der …-Str. 13/V als Hauptwohnung nutzt und die in der …straße 18 befindliche Atelierswohnung als Nebenwohnung. Das ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin aber nicht schon
der melderechtlichen Lage. In dem in der Behördenakte befindlichen Melderegisterauszug wird als Hauptwohnsitz des Antragstellers vom
dem vom Antragsteller vorgelegten Mietvertrag seit dem 28. November 1998 vermietet. Die Meldedaten hinsichtlich der Hauptwohnung des Antragstellers entsprechen insofern
weislich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, sodass eine Steuerpflicht des Antragstellers vorliegend hierauf nicht (allein) gestützt werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2012 – 4 CS 12.2635 – juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 17.9.2008 – 9 C 17.07 – juris Rn. 17). Die Antragsgegnerin ist aber im Hinblick auf die im Miteigentum des Antragstellers stehende Wohnung …-Str. 13/V unter ergänzender Berücksichtigung seiner Angaben im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren davon ausgegangen, dass er dort im Veranlagungszeitraum tatsächlich seinen Hauptwohnsitz hatte (§ 22 Abs. 1, Abs. 3 BMG), womit die Atelierswohnung in der …straße 18 seine Nebenwohnung war (§ 21 Abs. 3 BMG). 29 Die eigenen Angaben des Antragstellers im Verwaltungs- und im Widerspruchsverfahren sprechen dafür, dass der Antragsteller im Veranlagungszeitraum in der …-Str. 13 seinen Hauptwohnsitz hatte. So hat der Antragsteller im Schreiben vom
gewiesen. Das Gericht ist unter Berücksichtigung der oben genannten Angaben des Antragstellers von einem Getrenntleben i.S.d. § 1567 Abs. 1 BGB nicht überzeugt. Die Antragsgegnerin führt in diesem Zusammenhang ferner zu Recht an, dass das wiederholt vorgetragene Argument des Bevollmächtigten des Antragstellers zur „doppelten Haushaltsführung“ rechtlich widersprüchlich und inkonsistent erscheint. Die Antragsgegnerin führt hier zu Recht an, dass mit „doppelter Haushaltsführung“ gerade die parallele Existenz zweier Haushalte des Antragstellers impliziert wird (und gerade nicht die geltend gemachte alleinige Existenz einer Hauptwohnung des Antragstellers in der …straße 18), was nochmals gegen eine Trennung des Antragstellers von seiner Ehefrau spricht. Mangels
weises des Getrenntlebens i.S.d. § 1567 Abs. 1 BGB ist insofern nicht von einem Entfallen des Nutzungsrechts des Antragstellers an der …-Straße 13/V gem. § 1361b Abs. 4 BGB auszugehen; vielmehr ist
seinen eigenen Angaben davon auszugehen, dass er dieses aus seiner Miteigentümerstellung resultierende Nutzungsrecht im Veranlagungszeitraum auch weiterhin wahrgenommen hat. 31 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Aufforderung der Antragsgegnerin, geeignete
weise für die geltend gemachte Trennung von seiner Ehefrau vorzulegen (etwa Trennungsvereinbarung oder Erklärung zum dauernden Getrenntleben beim Finanzamt zur Neuberücksichtigung der Steuerklasse, vgl. § 38b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG einerseits und § 38b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG andererseits), auch unter Berücksichtigung der Institutsgarantie der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller war hinsichtlich des geltend gemachten Umstands der Trennung von seiner Ehefrau zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet, was es auch einschließt, die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel anzugeben (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc KAG i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 AO). Dieser Mitwirkungspflicht ist der Antragsteller vorliegend nicht
gekommen, indem er keine geeigneten, objektiv
prüfbaren Beweismittel zum Getrenntleben von seiner Ehefrau vorgelegt hat. Daran ändert auch der vom Bevollmächtigten pauschal vorgebrachte Verweis auf Art. 6 Abs. 1 GG nichts, da beispielsweise durch Vorlage einer Urkunde bezüglich der Erklärung des Getrenntlebens nicht in innerste Lebensbereiche der Ehe eingegriffen wird. Sofern die Ausführungen des Bevollmächtigten darauf abzielen sollten, eine etwaige
wie vor bestehende einkommenssteuerrechtliche Behandlung eines der Ehegatten
Steuerklasse III (und sei es aufgrund fehlender Anzeige des Getrenntlebens gegenüber dem Finanzamt) müsse gegenüber der Antragsgegnerin nicht offenbart werden, kann der Antragsteller jedenfalls nicht erwarten, dass sich diese Haltung bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum Getrenntleben von seiner Ehefrau positiv auswirkt. 32
StS bestehen keine rechtlichen Bedenken; solche wurden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht. 34 ee) Die Zweitwohnungsteuer ist schließlich auch nicht wegen Festsetzungsverjährung erloschen.
1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist grundsätzlich vier Jahre.
1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist allerdings erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Berechnung möglich ist. Entscheidend ist danach die Kenntnis der Antragsgegnerin aller für die Steuererhebung maßgeblichen Tatsachen, wobei den satzungsrechtlichen Mitwirkungspflichten (vgl. § 8 ZwStS) erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. VG München, B.v. 28.5.2019 – M 10 S 19.539 – juris Rn. 34). Da die Antragsgegnerin mangels Anzeige einer Zweitwohnung durch den Antragsteller keine Kenntnis von einem zweitwohnungsteuerrechtlichen Sachverhalt hatte, begann die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, mit dem die Antragsgegnerin erstmals Kenntnis erlangte (hier: Mitteilung des Sozialreferats der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2021 über die mögliche Zweckentfremdung von Wohnraum in der …straße 18). 35 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.