VG München, Gerichtsbescheid v. 15.03.2023 – M 22 K 21.31096 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Gerichtsbescheid v. 15.03.2023 – M 22 K 21.31096 Download Drucken Titel: Erfolglose Klage auf Durchführung eines Asylfolgeverfahrens Normenketten: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 VwVfG § 51 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 VwGO § 94 Leitsätze: 1. Die nationale Fristgebundenheit von 3 Monaten bei Folgeanträgen ist nach aktueller Rechtsprechung des EuGH mit den unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) nicht vereinbar und bleibt infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts daher unangewendet (vgl. Dickten in BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.1.2022, § 71 AsylG Rn. 7, 12). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine veränderte Sachlage ist im Hinblick auf Asylverfahren nur zu bejahen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse, die Lebensbedingungen im Heimatstaat oder die das persönliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umstände so verändert haben, dass eine für den Asylbewerber günstigere Entscheidung möglich erscheint. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Veränderungen der Rechtsprechung führen eine Änderung der Rechtslage grundsätzlich nicht herbei, denn rechtsprechende Tätigkeit ist aufgrund des rechtsstaatlichen Verfassungsgefüges grundsätzlich nicht geeignet oder darauf angelegt, die Rechtsordnung konstitutiv und allgemeingültig zu verändern. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylverfahren, Herkunftsland: Arabische, Republik Syrien, Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, Folgeantrag mit dem Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Unzulässigkeitsentscheidung, Änderung der Sach- und Rechtslage (verneint), EuGH-Rechtsprechung, keine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des VG Sigmaringen (23.3.2022, A 4 K 855/21), Asylfolgeverfahren, Syrien, Wiederaufgreifen, Sachlagenänderung, Rechtslagenänderung, Kriegsdienstverweigerung, Vorlageentscheidung, Verfahrensaussetzung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens beanspruchen kann. 2 Der am .. 1991 in … (Syrien) geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Eigenen Angaben zufolge reiste er am ... 2015 auf dem Landweg in Deutschland ein und stellte am ... 2016 Asylantrag. In der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger unter anderem an, Wehrdienst von 2010 bis 2012 geleistet und Syrien 2013 wegen der Kriegshandlungen verlassen zu haben. 3 Mit seit dem ...2016 bestandskräftigem Bescheid vom ... 2016 erkannte das Bundesamt den Kläger als subsidiär Schutzberechtigten an (Tenor Nr. 1) und lehnte dessen Asylantrag im Übrigen ab (Tenor Nr. 2). 4 Am ... 2021 stellte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom ... 2021 einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass sich aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 (C-238/19) die Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geändert habe. Danach müsse die notwendige Kausalität zwischen der drohenden Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund nicht bewiesen werden; vielmehr bestehe eine gesetzliche Vermutung zugunsten des Klägers. Die Verweigerung des Wehrdienstes sei Ausdruck politischer Überzeugung. Der Kläger sei bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am ... 2016 nur unzureichend über die Verweigerung des Militärdienstes befragt worden. 5 Mit Bescheid vom ... 2021 (als Einschreiben am ... 2021 zur Post gegeben), lehnte das Bundesamt mangels Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG den Folgeantrag als unzulässig ab. 6 Hiergegen ließ der Kläger am ... 2021 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben. Er beantragt (sinngemäß), den Bescheid des Bundesamts vom ... 2021 aufzuheben, hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 7 Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe erst jetzt erfahren, dass die Gründe für eine Kriegsdienstverweigerung von erheblicher Bedeutung sein könnten. 8 Die Beklagte legte am 18. Mai 2021 die Akte des Verfahrens vor. Sie beantragt, die Klage abzuweisen. 9 Mit Beschluss vom ... 2023 wurde die Verwaltungsstreitsache zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. 10 Mit Schreiben vom ... 2023 wurden die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheids angehört. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. 14 Die gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Asylgesetz – AsylG) gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 16) und auch im Übrigen zulässig. 15 Die Klage hat in der Sache dennoch keinen Erfolg, da sich der angefochtene Bescheid vom ... 2021 im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht zunächst vollumfänglich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG), der das Gericht folgt. 17 Lediglich ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: 18 1. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Von einem solchen Folgeantrag ist auszugehen, wenn ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Antrags erneut einen Asylantrag stellt. Ein Folgeantrag stellt allerdings kein außerordentliches Rechtsmittel dar, mit dem jederzeit eine vermeintlich unrichtige Sachentscheidung im Erstverfahren korrigiert werden kann (vgl. NdsOVG, B.v. 10.8.1988 – 21 B 423/88 – NVwZ-RR 1989, 276; BayVGH, B.v. 15.4.2021 – 19 CE 15.1300 – juris Rn. 21). Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens setzt grundsätzlich voraus, dass die Voraussetzungen in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. 19 1.1. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG muss sich entweder die Sach- oder Rechtslage nachträglich – nach Abschluss des früheren Asylverfahrens – zu Gunsten des Betroffenen geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel müssen vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung über sein Asylbegehren herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder es bedarf Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO Nr. 3). Die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung ist dabei schlüssig darzulegen (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 14). Es genügt nicht, dass der Wiederaufgreifensgrund lediglich behauptet wird, vielmehr muss durch den weiteren Vortrag die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (bzw. Anerkennung als Asylberechtigter) deutlich wahrscheinlicher geworden sein. 20 1.2. Ferner ist ein Folgeantrag gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Von einem groben Verschulden ist dann auszugehen, wenn dem Betroffenen das Bestehen des Wiederaufnahmegrundes bekannt war oder doch hätte bekannt sein müssen und er es entgegen seinen Mitwirkungspflichten nach § 15 und § 25 AsylG unterlassen hat, diese Umstände in das Verfahren einzuführen. 21 1.3. Unerheblich ist hingegen, ob der Kläger – wie in § 51 Abs. 3 VwVfG gefordert – seinen Folgeantrag innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Grundes für die Durchführung eines neuen Asylverfahrens gestellt hat. Nach aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die nationale Fristgebundenheit bei Folgeanträgen mit den unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie) nicht vereinbar; § 51 Abs. 3 VwVfG bleibt infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts daher unangewendet (EuGH, U.v. 9.9.2021 – XY; C-18/20 – juris; vgl. zum Ganzen: Dickten in BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.1.2022, § 71 AsylG Rn. 7, 12). 22 2. Dies zugrunde gelegt ist festzustellen, dass die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG i.V.m. § 51 VwVfG nicht gegeben sind. 23 2.1. Dabei ist zunächst klarstellend darauf hinzuweisen, dass die erneute Asylantragstellung mit dem Begehren, darüber hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erhalten, bei der hier gegebenen Konstellation – Zuerkennung subsidiären Schutzes und (unanfechtbare) Ablehnung eines Asylerstantrags im Übrigen – als (asylverfahrensrelevanter) Folgeantrag gemäß des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG einzustufen ist (vgl. Dickten in BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.1.2022, § 71 AsylG Rn. 7, 12). 24 2.2. Ein Wiederaufgreifensgrund liegt mangels Änderung der Rechts- und/oder Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG allerdings nicht vor. 25
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