VGH München, Beschluss v. 16.01.2023 – 10 C 22.2631, 10 C 22.2632 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 16.01.2023 – 10 C 22.2631, 10 C 22.2632 Download Drucken Titel: Versagung der Prozesskostenhilfe Normenketten: VwGO § 122 Abs. 2 S. 3, § 166 Abs. 1 S. 1 ZPO § 114 Abs. 1 S. 1 Leitsatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfeantrags ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife; ausnahmsweise kann der Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblich sein, wenn sich nach dem Eintritt der Bewilligungsreife die Sach- und Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat und die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung infolge dieser Änderung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Prozesskostenhilfebeschwerden, Mangelnde Erfolgsaussichten, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, maßgeblicher Zeitpunkt, Bewilligungsreife Vorinstanzen: VGH München, Beschluss vom 05.01.2023 – 10 CS 22.2630 VG Augsburg, Beschluss vom 08.12.2022 – 6 E 22.2243 Tenor I. Die Verfahren 10 C 22.2631 und 10 C 22.2632 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen. Gründe 1 Der Antragsteller, ein bestandskräftig abgelehnter Asylantragsteller türkischer Nationalität, wendet sich mit seinen am 21. Dezember 2022 eingelegten Beschwerden gegen Nr. IV. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2022, mit dem dieses seine Anträge gerichtet auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Eilverfahren gerichtet auf Abschiebungsschutz (später Folgenbeseitigung) nach § 123 Abs. 1 VwGO (10 C 22.2631) und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (10 C 22.2632) abgelehnt hat. 2 1. Die Verfahren 10 C 22.2631 und 10 C 22.2632 werden gemäß § 93 Satz 1 VwGO aus Gründen der Zweckmäßigkeit zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. 3 2. Die aufgrund der jeweils uneingeschränkt gestellten Beschwerdeanträge des Antragstellers nach § 88 VwGO als Prozesskostenhilfebeschwerden gegen Nr. IV. des angegriffenen Beschlusses zu wertenden Beschwerden (vgl. Hinweisschreiben d. Senats v. 2.1.2023 u. Beschwerdeschriftsätze v. 21.12.2022, jeweils Senatsakten, Bl. 2 Rückseite: „unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 08.12.2022, Az. Au 6 S 22.2284 und Au 6 E 22.2243“) haben keinen Erfolg. 4
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