V § 57 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 Leitsätze:
ist auch anwendbar, wenn der Auftrag – unzulässig – nur national ausgeschrieben war und die Antragstellerin ein Angebot abgegeben hat, ohne die fehlende europaweite Ausschreibung zu rügen. In einem derartigen Fall lässt sich eine Rügepflicht auch nicht aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis ableiten. (Rn. 39) 3. Die Frist nach § 135 Abs. 2 Satz 1
beginnt nicht bereits mit dem Ablauf der Bindefrist im Rahmen einer – unzulässigen – nationalen Ausschreibung. (Rn. 45) 4. Eine Erledigung eines Antrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2
durch Erlöschen des Beschaffungsbedarfs liegt nicht vor, wenn die beschafften Gegenstände wieder ausgebaut und zurückgegeben werden können. (Rn. 51 – 53) 5. Bei einem Nachprüfungsantrag nach § 160 Abs. 1, § 135 Abs. 1 Nr. 2
ist der im Rahmen der nationalen Ausschreibung nicht berücksichtigte Bieter nur antragsbefugt, wenn er außer dem Verstoß gegen § 135 Abs. 1 Nr. 2
auch darlegt, dass er in einem neu durchzuführenden Vergabeverfahren mit europaweiter Ausschreibung bessere Chancen auf den Zuschlag hätte. (Rn. 56)
keine Rügeobliegenheit bestanden. Die Antragstellerin hätte bei einer europaweiten Ausschreibung bessere Zuschlagschancen gehabt, da sie nicht ohne Begründung und effektive Primärrechtsschutzmöglichkeit hätte ausgeschlossen werden können. Das Leistungsverzeichnis enthalte eine unzulässige verdeckte Produktvorgabe, was die Antragstellerin im europaweiten Ausschreibungsverfahren hätte rügen können. Auch sei ihr telefonisch mitgeteilt worden, sie müsse nicht unbedingt die exakten Spezifikationen aus dem Leistungsverzeichnis anbieten. Diesbezüglich befinde sie sich anders als bei Durchführung eines ordnungsgemäßen VgV-Verfahrens unter Einhaltung der Dokumentationspflichten nunmehr in Beweisnot. Das Angebot der Antragstellerin hätte zudem nach § 15 Abs. 5 VgV aufgeklärt werden müssen. Verstoßen habe die Antragsgegnerin schließlich gegen die Informations- und Wartepflicht nach § 134
. 8 Die Antragstellerin hat beantragt,
, VgV) mit europaweiter Veröffentlichung auszuschreiben und zu vergeben. 4. festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7
verletzt ist. 9 Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben beantragt, den Nachprüfungsantrag als unzulässig zu verwerfen, mindestens bzw. hilfsweise ihn jedoch als unbegründet zurückzuweisen. 10 Die Antragsgegnerin behauptet, die ausgeschriebenen Leistungen seien mit erheblichen, zwingenden Trockenbauarbeiten und auch Brandschutzarbeiten für die Erstellung der medialen Ausstattung verbunden. Sie ist der Ansicht, der Auftrag sei als Bauauftrag zu qualifizieren, so dass es keiner europaweiten Ausschreibung bedurft habe. Die Maßnahmen seien in hohem Maße bauwerks-, einrichtungs- und funktionsbezogen. Die Medientechnik sei ohne notwendige Verkabelungen und die dazugehörigen Einbauten nicht brauchbar. Entscheidend sei die Herstellung einer Gesamtfunktionalität betreffend die Medienausstattung. Das Bildungszentrum könne als solches ohne die Runderneuerung der gesamten Medienlandschaft nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden. Der Nachprüfungsantrag sei unzulässig, da der Zuschlag längst erteilt und die Antragstellerin schon nicht antragsbefugt sei. Ihr sei kein Schaden entstanden, da sie mit ihrem Angebot zurecht ausgeschlossen worden sei. Das Angebot weiche von den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses ab, das seinerseits nur die Vorgaben des Freistaats Bayern zu den „Hardware-Mindestkriterien“ nach Anlage 2 der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Förderprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus – digitale Bildungsinfrastruktur an bayerischen Schulen, Version 2
schon mit Verstreichen der Bindefrist am 15. Januar 2022 begonnen, der Nachprüfungsantrag sei daher verfristet. Jedenfalls sei er aufgrund der verwirklichten Ausschlussgründe unbegründet. 11 Die Beigeladene ist der Ansicht, es liege bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung ein Bauauftrag vor. Die Antragstellerin sei nach dem Vortrag der Antragsgegnerin zurecht ausgeschlossen worden und habe Rügepflichten verletzt. 12 Die Vergabekammer hat festgestellt, dass der mit Zuschlagserteilung auf das Angebot der Beigeladenen zustande gekommene Vertrag über die Medienausstattung des Berufsbildungszentrums von Anfang an unwirksam ist. Zudem hat die Vergabekammer die Antragsgegnerin verpflichtet, bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht den Auftrag im Rahmen eines Vergabeverfahrens nach dem vierten Teil des
zu vergeben. Die Vergabekammer sei zuständig, da es sich um einen Lieferauftrag handle, der den Schwellenwert für eine europaweite Ausschreibung übersteige. Der streitgegenständliche Auftrag beinhalte zwar Leistungen, die mit einer Änderung des bestehenden Bauwerks einhergingen. Jedoch bildeten diese Bauleistungen nicht den Hauptgegenstand des Vertrags. Kern des Auftrags sei die Erneuerung der Medienausstattung und damit die dauerhafte Überlassung der medientechnischen Geräte. Auch sei die Medienausstattung für die Funktionsfähigkeit des Berufsbildungszentrums nicht derart essenziell, dass es andernfalls seine Funktion nicht erfüllen könne. Der Nachprüfungsantrag sei auch zulässig. Die Antragstellerin habe dargelegt, dass sie bei einer europaweiten Ausschreibung bessere Chancen auf den Zuschlag gehabt hätte, da sie gegen den Ausschluss ihres Angebots hätte vorgehen und eine verdeckte Produktvorgabe im Leistungsverzeichnis hätte rügen können. Eine Rügeobliegenheit habe nach § 160 Abs. 3 Satz 2
nicht bestanden. Auch die Frist des § 135 Abs. 2 Satz 1
sei gewahrt. Auf Verwirkung könne sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet. Eine Erledigung der Hauptsache sei trotz des zwischenzeitlich fortgeschrittenen Vertragsvollzugs nicht eingetreten, da eine Rückabwicklung der erbrachten Leistungen in natura noch denkbar erscheine. Die Antragstellerin sei durch die unzulässig nur nationale Ausschreibung in ihren Rechten verletzt. Zwar habe sie sich als Bieterin beteiligt. Jedoch habe die Antragstellerin in einem neu durchzuführenden Vergabeverfahren mit europaweiter Ausschreibung bessere Zuschlagschancen. Der Ausschluss der Antragstellerin begegne erheblichen vergaberechtlichen Bedenken. 13 Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verfahren vor der Vergabekammer wiederholt und vertieft. Ergänzend führt sie aus, der Auftrag sei nunmehr praktisch vollständig realisiert, schon deshalb sei der Nachprüfungsantrag unzulässig. Die Beschlussformel der Vergabekammer sei rechtlich bedenklich, weil der Tenor Ziffer 2 auf die fortbestehende Beschaffungsabsicht Bezug nehme, die aufgrund des Vertragsvollzugs tatsächlich nicht mehr existiere. Zudem habe die Vergabekammer gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen. 14 Die Antragsgegnerin beantragt daher, den Beschluss der Vergabekammer aufzuheben und den Nachprüfungsantrag als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. 15 Die Beigeladene stellt keinen Antrag, erklärt aber, den Ausführungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeschriftsatz sei nichts hinzuzufügen. 16 Die Antragstellerin beantragt, Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird verworfen, hilfsweise zurückgewiesen. 17 Die Antragstellerin verteidigt den Beschluss der Vergabekammer und wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem Nachprüfungsverfahren. Die Beschwerde der Antragsgegnerin sei mangels ordnungsgemäßer Begründung schon unzulässig. Der Nachprüfungsantrag sei zulässig, insbesondere habe die Antragstellerin die Frist des § 135 Abs. 2 Satz 1
eingehalten. Es sei abwegig, den Ablauf der Bindefrist mit der Unterrichtung der Antragstellerin gleichzusetzen. Im Bereich der Unterschwellenvergabe seien auch keine förmlichen Rügen vorgesehen. § 135 Abs. 1 Nr. 2
finde Anwendung. Auf die faktische Durchführung des Vertrags komme es nicht an, da der Zuschlag nicht wirksam erteilt und eine Rückabwicklung möglich sei. Der Auftrag sei als Lieferauftrag zu qualifizieren. Ein Schulgebäude könne auch ohne Medienausstattung seine Funktion erfüllen. Die Montageleistungen seien nur von untergeordneter Bedeutung. 18 Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2023 Bezug genommen. 19 II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 20 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht nach § 172 Abs. 1 bis Abs. 3
eingelegt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt eine ordnungsgemäße Begründung nach § 172 Abs. 2
vor. Der Beschwerdeschrift kann entnommen werden, aus welchen Gründen tatsächlicher und rechtlicher Art die angefochtene Entscheidung nach Auffassung der Antragsgegnerin unzutreffend sein soll. 21 2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet. 22 a) Der Rechtsweg zu den Nachprüfungsinstanzen ist eröffnet. Die Antragsgegnerin hätte als öffentliche Auftraggeberin nach § 99 Nr. 2 c)
den Auftrag über die Medienausstattung des Berufsbildungszentrums europaweit ausschreiben müssen, da es sich nicht um einen Bau-, sondern um einen Lieferauftrag handelte und die nach § 106 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
maßgeblichen Schwellenwerte dafür überschritten wurden. 23 aa) Gemäß § 103 Abs. 2
sind Lieferaufträge Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere den Kauf betreffen, wobei die Verträge auch Nebenleistungen umfassen können. Bauaufträge beschreibt § 103 Abs. 3
als Verträge über die Ausführung oder gleichzeitige Planung und Ausführung von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit, die in Anhang II der RL 2014/24/EU genannt ist, oder eines Bauwerks für den öffentlichen Auftraggeber, das das Ergebnis von Tief- und Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll. Der Begriff der Bauleistung selbst ist vergaberechtlich nicht definiert; er ist weit zu verstehen und losgelöst von der (nationalen) zivilrechtlichen Definition eines Bauvertrags zu beurteilen. Er umfasst alle Arbeiten, die für ein Bauwerk oder an einem solchen erbracht werden, mithin Bauleistungen an einem Bauwerk, die im Zusammenhang mit einer der in Anhang II der RL 2014/24/EU genannten Tätigkeiten stehen und einem Bauvorhaben gelten. Als Bauvorhaben ist jedes Vorhaben anzusehen, ein Bauwerk (im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 der RL 2014/24/EU) zu errichten oder zu ändern. 24 Ausgehend von § 103 Abs. 3 Nr. 2
, der das Bauwerk als Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- und Hochbauarbeiten beschreibt, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, werden zudem von der vergaberechtlichen Rechtsprechung in Einschränkung des Lieferauftrags Beschaffungsmaßnahmen als Bauauftrag qualifiziert, wenn die Anlagen für ein funktionsfähiges Bauwerk erforderlich und von wesentlicher Bedeutung sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2020, Verg 40/19, juris Rn. 30; Beschluss vom 11. Dezember 2019, Verg 53/18 – Laborsterilisator, NZBau 2020, 406 [juris Rn. 34 ff.]; OLG München, Beschluss vom 19. März 2019, Verg 3/19 – Infusionstechnik, NZBau 2019, 670 [juris Rn. 72 ff.]). 25 Nach § 110 Abs. 1 Satz 1
werden öffentliche Aufträge, die verschiedene Leistungen wie Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist. Wenn mithin die Bauleistungen im Verhältnis zum Hauptgegenstand nur Nebenarbeiten sind, gilt der Auftrag nicht als Bauauftrag. Dabei haben die Wertanteile nur eine Orientierungs- und Kontrollfunktion, maßgeblich ist der anhand der rechtlichen und wirtschaftlichen Gesamtumstände zu ermittelnde Schwerpunkt (EuGH, Urt. v. 26. Mai 2011, C-306/08, juris Rn. 90 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2006, Verg 35/06, juris Rn. 20). Ein Anteil der Bauleistungen von 25% am Gesamtauftrag deutet nicht darauf hin, dass die Bauleistungen mehr als nur Nebenleistungen sind (OLG Düsseldorf, a. a. O., juris Rn. 20). 26 Kein Bauauftrag ist daher die nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Fertigstellung der baulichen Anlage erfolgende Beschaffung von Gegenständen, deren Einbau keine baulichen Änderungen erfordert bzw. im Verhältnis zur Lieferung völlig untergeordnete Bedeutung hat (Schneider in Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommtar, Teil A/B, 8. Aufl. 2022, VgV § 2 Rn. 1). 27 In der Rechtsprechung wurde beispielsweise die Erneuerung einer Tonanlage in einem Theater als Liefervertrag angesehen, da der Auftraggeber Serienprodukte wollte, die für andere Zwecke wieder abgebaut und verwendet werden konnten, und das Hauptaugenmerk gerade nicht auf optischen baulichen Veränderungen, sondern auf der Umstellung von analoger auf digitale Technik lag (OLG München, Beschluss vom 5. November 2009, Verg 15/09 – Tonanlage, juris Rn. 48 f.). Die Lieferung und Installation von Infusionsgeräten für ein Krankenhaus wurde ebenfalls als Lieferauftrag qualifiziert, da es sich um mobile, nicht mit dem Bauwerk verbundene und nicht an dieses angepasste Standardgeräte handelte (OLG München, Beschluss vom 19. März 2019 – Infusionstechnik, NZBau 2019, 670 [juris Rn. 86 ff.]). Desgleichen wurde die Errichtung eines digitalen Alarmierungssystems für die Gefahrenabwehr als Liefer- und Dienstleistungsauftrag eingestuft, da die Bauleistungen nicht den Schwerpunkt des Auftrags bildeten, sondern die Bereitstellung eines digitalen Funk-Netzes (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2019, Verg 66/18, juris Rn. 32 ff.). 28 Als Bauauftrag qualifizierte das Oberlandesgericht Dresden die Erneuerung der in einem Planetarium befindlichen Projektortechnik, da diese für die Funktionsfähigkeit des Gebäudes unabdingbar sei (OLG Dresden, Beschluss vom 29. März 2012, Verg W 2/12 – Planetarium, juris Rn. 31 ff.). Ebenso wurde die Ausstattung eines Zentrums für Synthetische Lebenswissenschaften mit einem fest in die Baulichkeit integrierten Laborsterilisator als Bauauftrag eingestuft, da der spezifische Nutzungszweck des Gebäudes sonst nicht erfüllbar war (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2019, Verg 53/18 – Laborsterilisator, juris Rn. 38). 29 Unter Anwendung dieser Kriterien ist vorliegend der Auftrag über die Medienausstattung des Berufungsbildungszentrums weder im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung der geschuldeten Bauleistungen (dazu unter bb]) noch unter Berücksichtigung der Bedeutung der zu beschaffenden Geräte für die Funktionsfähigkeit des Berufsbildungszentrums (dazu unter cc]) als Bauauftrag zu qualifizieren. 30
nicht mehr zu vereinbaren, jede Ausstattung eines vorhandenen Bürogebäudes mit neuen Computern per se als Bauauftrag einzuordnen. 36 dd) Dass der Lieferauftrag den hierfür geltenden Schwellenwert nach § 106 Abs. 2 Nr. 1
übersteigt, stellt auch die Antragsgegnerin nicht in Frage. 37 b) Der Nachprüfungsantrag ist trotz Erteilung des Auftrags zulässig, da die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag nach § 135 Abs. 1 Nr. 2
die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags begehrt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin führt es auch nicht zur Unzulässigkeit, dass sie den Auftrag national ausgeschrieben und die Antragstellerin sich an dieser Ausschreibung mit einem Angebot beteiligt, die fehlende europaweite Ausschreibung aber nicht gerügt hat. Weder wird der Nachprüfungsantrag aus diesem Grund unstatthaft noch ist die Antragstellerin damit präkludiert, die fehlende europaweite Ausschreibung geltend zu machen. 38 Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2
ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2
gelten die Rügeobliegenheiten nach § 160 Abs. 3 Satz 1
nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2
. 39 § 135 Abs. 1 Nr. 2
stellt nach seinem Wortlaut nur darauf ab, dass keine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union stattgefunden hat. Auf die Frage, ob national ausgeschrieben wurde, kommt es nach dem Wortlaut nicht an. Zudem ergibt sich aus § 135 Abs. 2 Satz 1
, dass eine Unwirksamkeit des Vertrags auch dann möglich ist, wenn es „betroffene Bieter und Bewerber“ gegeben hat. Schließlich war nach § 101 Abs. 1 Nr. 2
in der bis April 2016 geltenden Fassung ein Vertrag unwirksam, wenn der Auftraggeber „einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligten und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist“. Diese deutlich engere Formulierung hat der Gesetzgeber gerade nicht in die Neufassung übernommen, sondern die zum alten Recht vertretene europarechtlich gebotene erweiternde Auslegung nachvollzogen (siehe BT-Drs. 18/6281 S. 122). Somit kommt eine Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags und ein darauf gerichteter Nachprüfungsantrag auch dann in Betracht, wenn der Auftrag – unzulässig – nur national ausgeschrieben wurde und der Antragsteller sich mit einem Angebot beteiligt hat (so auch OLG Koblenz, Beschluss vom 1. September 2021, Verg 1/21, juris Rn. 71 ff.; zum Fall eines Interessensbekundungsverfahrens unter Beteiligung der Antragstellerin OLG Jena, Beschluss vom 9. April 2021, Verg 2/20 – Kindergartenbetrieb, juris Rn. 18; zum Fall einer freiwilligen Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung und eines Angebots der Antragstellerin OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2017, Verg 13/17 – Dialysegerät, NZBau 2017, 679 [juris Rn. 20 ff.]). 40 Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2
bestehen in diesem Fall auch keine Rügeobliegenheiten (so auch OLG Koblenz, a. a. O; OLG Jena, a. a. O; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Dezember 2020, 15 Verg 8/20, juris Rn. 24 f.; OLG Düsseldorf, a. a. O. [juris Rn. 20]; Jaeger in Münchener Kommentar zum
,
209; Nowak in Pünder/Schellenberg, Vergaberecht,
117). Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 160 Abs. 3 Satz 2
, der keine Einschränkungen vorsieht. Vielmehr verweist er umfassend auf § 135 Abs. 1 Nr. 2
, ohne danach zu differenzieren, ob es eine nationale Ausschreibung gab. Zudem erschiene es widersprüchlich, wenn einerseits der Auftraggeber gerade keine förmliche Ausschreibung nach den Vorschriften des
durchführt, andererseits dem Bieter aber die strengen Rügepflichten auferlegt würden. Ferner sieht § 135 Abs. 2
in seiner neuen Fassung ohnehin gewisse Fristen vor, innerhalb derer die Unwirksamkeit des Vertrags geltend zu machen ist, so dass dem Bedürfnis nach einer baldigen Klärung auch im Interesse des Auftraggebers Rechnung getragen wurde. Letztlich liefe es auf eine Korrektur des § 160 Abs. 3 Satz 2, § 135 Abs. 1 Nr. 2
entgegen des klaren Wortlauts hinaus, für die es weder Anhaltspunkte in der Entstehungsgeschichte der Neufassung noch ein sonst ersichtliches Bedürfnis gibt. 41 c) Der Nachprüfungsantrag ist auch nicht im Hinblick auf weitere mögliche Rechtsverletzungen nach § 160 Abs. 3 Satz 1
unzulässig. Auch soweit die Antragstellerin sich auf eine Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften beruft, da die Antragsgegnerin unzulässig produktspezifische Vorgaben aufgestellt und das Angebot zu Unrecht vom (nationalen) Vergabeverfahren ausgeschlossen habe (wegen abgelehnter Bindefristverlängerung und Abweichungen von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses), kommt eine Präklusion nicht in Betracht. § 160 Abs. 3 Satz 2
differenziert gerade nicht danach, ob es um die Rüge der fehlenden europaweiten Ausschreibung oder um sonstige Rügen geht. Vielmehr gilt Satz 1 bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2
generell nicht (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Dezember 2020, 15 Verg 8/20, juris Rn. 24 f. und Rn. 47). Auch insoweit kann dem Bieter die vorsorgliche Einhaltung der strengen Rügeobliegenheiten nach § 160 Abs. 3 Satz 1
nicht zugemutet werden, wenn sich der Auftraggeber gerade nicht für eine Ausschreibung unter Einhaltung der strengeren Vorgaben des
entschieden hat. Die VOB/A und die UVgO enthalten keine dem § 160 Abs. 3 Satz 1
vergleichbaren Rügeobliegenheiten. Ob das Schreiben der Antragstellerin vom 26. Oktober 2021 daher als Rügeschreiben genügte und ob diese Rügen und die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens gemessen an § 160 Abs. 3 Satz 1
rechtzeitig wären, bedarf mithin keiner Entscheidung. 42 d) Der Nachprüfungsantrag ist auch nicht wegen Verletzung von Rügepflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis unzulässig. Ob sich aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis eine Rügeobliegenheit ergeben könnte, ist umstritten (bejahend OLG Naumburg, Beschl v. 2. März 2006, Verg 1/06, juris Rn. 36 ff.; ablehnend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2008, Verg 14/08, juris Rn. 36 und Jaeger in Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht,
96; offenlassend OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2012, Verg 8/12, juris Rn. 79 f.; vgl. auch Dreher in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht,
117). Indessen ist dies jedenfalls für § 160 Abs. 3 Satz 1, § 135 Abs. 1 Nr. 2
n. F. abzulehnen. Die Konstruktion einer Rügepflicht aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis läuft letztlich auf eine Korrektur der Neufassung hinaus, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gäbe (vgl. dazu schon oben b] und c]). 43 e) Der Nachprüfungsantrag ist innerhalb der Frist des § 135 Abs. 2 Satz 1
gestellt worden. 44 Mangels Bekanntmachung der erfolgten Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union findet die Frist nach § 135 Abs. 2 Satz 2
keine Anwendung. Die Frist nach § 135 Abs. 2 Satz 1
ist eingehalten, da die Unwirksamkeit im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieterin durch den Auftraggeber über den Vertragsschluss, aber nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin mit Schreiben vom
nicht schon mit Ablauf der Bindefrist am
Rn. 62 ff.; Maimann in Röwekamp/Kus/Portz/Prieß,
-Vergaberecht, 5. Aufl. 2020, § 135 Rn. 41; vgl. auch OLG Bremen, Beschluss vom 1. April 2022, 2 Verg 1/21 – Antigen-Schnelltest, juris Rn. 70 f. und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Februar 2019, 15 Verg 9/18, NZBau 2019, 748 [juris Rn. 27 ff.], wonach die bloße Mitteilung des Vertragsschlusses noch nicht einmal ausreicht, sondern weitere Angaben erforderlich sind). Dass die Kenntniserlangung in sonstiger Weise nicht genügt, ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung und entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 18/6281 S. 122). 46
227 f.; Nowak in Pünder/Schellenberg, Vergaberecht,
89 f.). Ohne Vorliegen besonderer Umstände genügt es allerdings nicht für die Annahme einer Verwirkung, wenn der Antragsteller erst nach Bekanntmachung der Auftragsvergabe einen Nachprüfungsantrag mit dem Ziel gestellt hat, die Unwirksamkeit des mit dem Beigeladenen geschlossenen Vertrags festzustellen, und etwaige Verstöße gegen Vergabevorschriften nicht schon zuvor gerügt hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom
n. F. daher überhaupt eine Verwirkung oder ein Rechtsmissbrauch noch in Betracht kommen könnten, bedarf keiner Entscheidung. 49 Für die Annahme einer Verwirkung fehlt es am Zeitebenso wie an einem Umstandsmoment. Die Antragstellerin hat von der Zuschlagserteilung erst mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 30. März 2022 erfahren. Wie ausgeführt (siehe oben e]) lässt das bloße Verstreichen der Bindefrist nicht zwingend darauf schließen, der Zuschlag sei erteilt worden. Die Antragstellerin hat innerhalb der Frist des § 135 Abs. 2 Satz 1
den Nachprüfungsantrag gestellt. Das Ausschöpfen dieser Frist von 30 Kalendertagen genügt für eine Verwirkung schon in zeitlicher Hinsicht offensichtlich nicht. Zudem durfte die Antragsgegnerin mangels Information der Antragstellerin über den Vertragsschluss auch nicht darauf vertrauen, die Antragstellerin werde die Zuschlagserteilung hinnehmen und keine Rechtsbehelfe ergreifen. Etwaige Dispositionen wie insbesondere der Beginn der Vertragsdurchführung erfolgten daher ausschließlich auf eigenes Risiko der Antragsgegnerin. 50 Ebenso scheidet ein Rechtsmissbrauch aus, obwohl unstreitig die Antragstellerin die Antragsgegnerin während des laufenden Vergabeverfahrens nicht auf die Notwendigkeit einer europaweiten Ausschreibung hingewiesen hat. Ob ein Bau- oder ein Liefervertrag vorliegt, ist eine nicht ganz einfache Abgrenzung im Einzelfall. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vertreten noch im Beschwerdeverfahren die Ansicht, es liege ein Bauvertrag vor, der nur der nationalen Ausschreibung bedurfte. Es finden sich keinerlei Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin oder ihre Rechtsanwälte schon vor dem 22. März 2022, an dem sie fehlende europaweite Ausschreibung erstmals rügten, gewusst hätten, dass tatsächlich kein Bausondern ein Liefervertrag vorlag. Nach den Gesamtumständen lässt sich auch nicht unterstellen, es hätte sich für die Antragstellerin bzw. deren Rechtsanwälte – anders als offensichtlich für die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen – aufgedrängt, dass ein Bauvertrag vorliegt. Zudem trägt das Risiko einer falschen Einschätzung der Auftraggeber und nicht der Bieter. 51 g) Der Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht wegen Erledigung unzulässig. 52 Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist der Auftrag über die Medienausstattung für das Berufsbildungszentrum nunmehr praktisch vollständig durchgeführt. Dies hat die Antragstellerin nicht bestritten, könnte aber ohnehin als wahr unterstellt werden. Auch wenn die Beigeladene ihre vertraglichen Pflichten bereits vollständig erfüllt hat, fehlt es an einer Erledigung im Sinne von § 168 Abs. 2 Satz 2
. Grundsätzlich kann sich auch ein Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrags erledigen, so dass nur noch die Feststellung begehrt werden kann, der Vertragsschluss sei rechtswidrig gewesen und habe den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Eine Erledigung kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Beschaffungsbedarf unumkehrbar erfüllt ist, so dass ein primärer Rechtsschutz, der letztlich auf erneute Ausschreibung gerichtet ist, nicht mehr erreicht werden kann (KG, Beschluss vom
. 55 Sie hat ihr Interesse an dem Auftrag durch die Angebotsabgabe bekundet. 56 Des Weiteren setzt § 160 Abs. 2
voraus, dass der Antragsteller eine Verletzung in seinen Rechten und einen dadurch ihm entstandenen beziehungsweise drohenden Schaden geltend macht. Bei einem Nachprüfungsantrag nach § 160 Abs. 1, § 135 Abs. 1 Nr. 2
ist der im Rahmen der nationalen Ausschreibung nicht berücksichtigte Bieter daher nur dann antragsbefugt, wenn er außer der möglichen Rechtsverletzung auch darlegt, dass er in einem neu durchzuführenden Vergabeverfahren mit einer europaweiten Ausschreibung eine bessere Chance auf den Zuschlag hätte (OLG München, Beschluss vom 2. Juni 2016, Verg 15/15 – Sonderfahrten, juris Rn. 63; Braun in Ziekow/Völlink, Vergaberecht,
105; Dreher/Hoffmann in Burgi/Dreher/Opitz, Beck´scher Vergaberechtskommentar, Band 1,
49; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2019, Verg 53/18 – Laborsterilisator, NZBau 2020, 406 [juris Rn. 41 ff.] – der bloße Verweis auf die Verstöße nach § 135 Abs. 1
genügt nicht). Eine Verbesserung der Zuschlagschance kommt beispielsweise in Betracht, wenn im durchgeführten (nationalen) Vergabeverfahren Normen zur Anwendung kamen, die gegenüber den korrekterweise anzuwendenden Vorschriften für den Bieter nachteilig waren (Braun in Ziekow/Völlink, Vergaberecht,
105; Dreher/Hoffmann in Burgi/Dreher/Opitz, Beck´scher Vergaberechtskommentar, Band 1,
49) oder wenn der Bieter plausibel darlegt, er hätte bei europaweiter Ausschreibung anders kalkuliert (OLG München, a. a. O., Rn. 65). 57 Danach ist die Antragstellerin vorliegend antragsbefugt. Sie macht als mögliche Rechtsverletzungen nicht nur die fehlende europaweite Ausschreibung geltend. Zugleich trägt sie vor, ihr Angebot sei im Rahmen des nationalen Vergabeverfahrens zu Unrecht ausgeschlossen worden, da die produktspezifische Ausschreibung durch die Antragsgegnerin unzulässig gewesen sei. Im Rahmen eines Verfahrens nach der Vergabeverordnung (VgV) hätte sie dazu Fragen stellen und dies rügen können. 58 Ferner hätte eine Aufklärungspflicht der Antragsgegnerin bestanden. Auch der Ausschluss des Angebots wegen der zunächst nur begrenzten Verlängerung der Bindefrist sei unzulässig. Diese Rechtsverletzungen erscheinen jedenfalls möglich. 59 Zudem hat die Antragstellerin das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben. Damit hat sie nachvollziehbar dargetan, dass sie in einem neu durchzuführenden europaweit ausgeschriebenen Vergabeverfahren unter Einhaltung der dann geltenden Vorschriften bessere Chancen auf den Zuschlag hätte. 60 3. Der Nachprüfungsantrag ist begründet, der durch Zuschlag der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2022 mit der Beigeladenen zustande gekommene Vertrag ist unwirksam. 61 a) Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 135 Abs. 1 Nr. 2
liegt vor. Die Antragsgegnerin hat den Auftrag unzulässigerweise ohne vorherige europaweite Ausschreibung vergeben (siehe oben Ziffer 2 a]). Auch eine Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3
ist nicht erfolgt. 62 b) Die Antragstellerin ist auch in ihren Rechten verletzt. Die fehlende europaweite Ausschreibung hat sich zulasten der Antragstellerin ausgewirkt. 63 Das Nachprüfungsverfahren dient, auch soweit es auf die Feststellung der Unwirksamkeit des vergebenen Auftrags nach § 135 Abs. 1
gerichtet ist, nicht einer allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle, sondern dem Individualschutz des einzelnen Bieters. Eine „abstrakte“ Unwirksamkeitserklärung würde dazu führen, dass ein Bieter, der auch bei einer ordnungsgemäßen europaweiten Ausschreibung keine Aussicht auf den Zuschlag gehabt hätte, eine neue Ausschreibung erwirken könnte. Er könnte damit, auch wenn sein Angebot zu Recht nicht berücksichtigt wurde, durch ein neues Ausschreibungsverfahren seine Position verbessern, indem er nun ein geändertes Angebot vorlegt. Das ist nicht der Sinn des Nachprüfungsverfahrens. Dieses soll einem zu Unrecht nicht berücksichtigten Bieter die Möglichkeit verschaffen, zu einer rechtmäßigen Berücksichtigung seines Angebots zu gelangen und gegebenenfalls den Zuschlag zu erhalten. Hat sich aber der Vergaberechtsverstoß nicht kausal für den Bieter ausgewirkt, wäre also sein Angebot auch bei ordnungsgemäßem Ablauf des Nachprüfungsverfahrens aus anderen Gründen zu Recht nicht berücksichtigt worden, ist er im Endergebnis in seiner Rechtsposition nicht beeinträchtigt. Er hat weder einen Anspruch auf Wiederholung oder Neudurchführung des Ausschreibungsverfahrens noch auf eine Feststellung nach § 135 Abs. 1
(OLG Bremen, Beschluss vom
). 64 Vorliegend ist die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Die fehlende europaweite Ausschreibung hat sich zu ihren Lasten ausgewirkt. Das Angebot der Antragstellerin wurde zu Unrecht wegen der zunächst nur begrenzten Verlängerung der Bindefrist (dazu unter aa]) und wegen der Abweichungen von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses (dazu unter bb]) ausgeschlossen. Bei der gebotenen europaweiten Ausschreibung und Beachtung der Vorgaben des
hätte die Antragsgegnerin die Antragstellerin schon vor der Zuschlagserteilung nach § 134 Abs. 1
über den Ausschluss des Angebots der Antragstellerin und den beabsichtigten Zuschlag an die Beigeladene informieren müssen. Die Antragstellerin hätte sodann schon vor der Zuschlagserteilung ein Nachprüfungsverfahren nach § 160 Abs. 1
beantragen und damit die Chancen ihres erstrangigen Angebots auf den Zuschlag wahren können. 65
. Dass die Antragsgegnerin weder eine Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3
noch nach § 135 Abs. 2 Satz 2
veröffentlicht und dennoch sofort nach Zuschlagserteilung mit der Durchführung des Vertrags begonnen hat, fällt allein in ihre Risikosphäre. 83 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 175 Abs. 2, § 71
. Danach hat die unterlegende Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Ferner entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Antragsgegnerin auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und schriftsätzlich nur erklärt, den Ausführungen der Antragsgegnerin als Beschwerdeführerin sei nichts hinzuzufügen. Es besteht damit kein Anlass, ihr einen Teil der Kosten bzw. der notwendigen Auslagen der Antragstellerin aufzuerlegen. 84 Die Kostenentscheidung der Vergabekammer lässt (Ermessens-) Fehler nicht erkennen, § 182 Abs. 3 Satz 5, Abs. 4
. 85
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.