VG Augsburg, Beschluss v. 21.03.2023 – Au 8 K 21.1678 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 21.03.2023 – Au 8 K 21.1678 Download Drucken Titel: Erfolgloser PKH-Antrag für Klage gegen Haltungsverbot für bestimmte Hundearten Normenkette: BayLStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 Leitsätze: 1. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer sicherheitsrechtlichen Anordnung ist der Zeitpunkt der Gefahrenprognose (Anschluss an VG Würzburg BeckRS 2013, 52858). (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) 2. Von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen die nicht ausbruchssicher untergebracht sind geht in der Regel eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter aus (Anschluss an VGH München BeckRS 2018, 30636). (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine umfassende Untersagung der Haltung von Hunden ist bei gravierenden Eignungsmängeln des Hundehalters gerechtfertigt (Anschluss an VG Bayreuth BeckRS 2019, 45633). (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Gewährung von Prozesskostenhilfe, Hundehaltungsverbot für Kampfhunde und sog. große Hunde, Haltungsuntersagung, Hund, Kampfhund, entscheidungserheblicher Zeitpunkt, Gefahrenprognose, Eignungsmangel des Halters Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen eine sicherheitsrechtliche Anordnung eines Haltungsverbotes für große Hunde mit über 40 cm Schulterhöhe sowie sog. Kampfhunde. 2 Nach Angaben der Beklagten hat der Kläger keinen festen Wohnsitz, keinen Beruf und war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides Halter des Hundes „M.“, bei dem es sich wohl um einen schwarzen Hütehundmischling mit einer Schulterhöhe von 56 cm handelt. 3 Die Beklagte wurde seitens der zuständigen Polizeiinspektion mit Schreiben vom 1. Juni 2021 unter anderem über nachfolgende Vorgänge informiert: 4 - Vom 15. Januar bis mindestens Juni 2021 Einleitung eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit nach der Hundesteuersatzung der Beklagten aufgrund fehlender steuerlicher Erfassung des Hundes „M.“ trotz Aufforderung. 5 - Vorfall am 15. Januar, bei dem ein Geschädigter sich meldete, wonach eine männliche Person mit schwarzem Hund ihn beleidigt und bedroht habe. Im Zuge der Fahndung wurde der Kläger ermittelt, welcher eine AAK von 1,06 mg/l aufwies und sich verbal aggressiv zeigte. 6 - Am 4. Februar 2020 beobachtete eine Zeugin wie der Kläger seinem unangeleinten Hund mehrfach Tritte versetzte. In Folge ließ sich der Hund zunächst nicht mehr Anleinen. Bei Ansprache hierauf trat der Kläger verbal aggressiv auf und zeigte sich erheblich alkoholisiert. Ein Atemalkoholtest verweigerte er. Im Hinblick auf die Tritte äußerte er sich dahingehend, dass diese das Kommando „Bei Fuß“ bedeuteten. 7 - Am 13. März 2020 beleidigte der Kläger den anwesenden Ordnungsdienst. Sein unangeleinter Hund zeigte sich während des Vorfalls aggressiv gegenüber Letzterem in Form von Anbellen, Anknurren sowie Distanzverringerung. Der Kläger leinte seinen Hund erst nach Androhung eines Einsatzes mit Reizstoffsprühgerät an. Im Hinblick auf die erfolgte Beleidigung erging eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. 8 - Am 18. März 2020 verhinderte der Hund des Klägers Erste-Hilfe-Maßnahmen zugunsten seines Halters, welcher bewusstlos auf dem Boden lag. 9 - Am 14. April 2020 beleidigte der Kläger den anwesenden Ordnungsdienst, wobei der Hund des Klägers den Mitarbeiter des Ordnungsdienstes hierbei ansprang. 10 - Am 21. Juni 2020 verhinderte der nicht angeleinte Hund des Klägers Erste-Hilfe-Maßnahmen zu dessen Gunsten. Der Kläger wurde wegen Trunkenheit schlafend oder bewusstlos aufgefunden. 11 - Drei Monate später am 4. September 2020 näherte sich eine Polizeistreife dem auf dem Boden schlafenden Kläger. Der Hund des Klägers stellte sich bellend zwischen diesen und die Streife. Zu diesem Zeitpunkt war eine Leine am Halsband des Hundes befestigt, welche jedoch nicht gesichert war. 12 - Am 14. September 2020 wollte ein Geschädigter das Wohlergehen des Klägers überprüfen, als dieser regungslos auf dem Boden lag. Es kam zum Streit, in welchem der Hund des Klägers den Geschädigten in das Gesäß bzw. in den hinteren Oberschenkel biss. Eine Verletzung entstand nicht, Strafantrag wurde nicht gestellt, jedoch erlitt der Geschädigte Schmerzen. 13 - Am 16. September 2020 lag der Kläger stark alkoholisiert auf der Straße. Der unangeleinte Hund des Klägers verhinderte ein Herantreten durch den Rettungsdienst. Bei jeglicher Annäherung durch Einsatzkräfte reagierte der Hund aggressiv. Aufgrund der massiven Alkoholisierung des Klägers konnte dieser die Versorgung des Tieres nicht mehr gewährleisten, weshalb der Hund an einen Bekannten des Klägers übergeben werden musste. 14 - Auch am 22. Oktober 2020 musste der Hund aufgrund massiver Alkoholisierung des Klägers anderweitig untergebracht werden. Der Hund wurde durch die Berufsfeuerwehr ins Tierheim verbracht und der Kläger wurde in polizeilichen Gewahrsam genommen, da dieser weder für sich selbst noch für seinen Hund mehr Sorge tragen konnte. Zuvor kam es durch den nicht angeleinten Hund des Klägers zu unerwünschten Kontakten zwischen dem Hund und Passanten. 15 - Am 7. November 2020 fanden Beamte den Kläger auf dem Boden liegend. Der Hund des Klägers bellte lautstark und stellte sich zwischen diesen und die Beamten. Erst auf laute Ansprache hin, erwachte der Kläger, welcher augenscheinlich unter Alkohol- und Drogeneinfluss stand. 16 - Am 11. November 2020 wurde der Hund des Klägers ohne Leine und Aufsicht auf einem stark frequentierten Platz aufgefunden. Beim Zugehen einer Polizeibeamtin auf eine bewusstlose Person rannte der Hund des Klägers gezielt und mit hoher Geschwindigkeit auf diese zu. Beim Ausweichen fiel die Beamtin zu Boden und zog sich eine Verletzung zu. Der Hund hielt vor der Beamtin an, bellte und fletschte die Zähne. Erst nach Androhung von Schusswaffengebrauch wurde der Hund gesichert. 17 - Am 26. April 2021 wurde der Kläger sichtlich betrunken aufgefunden, wobei festgestellt wurde, dass dieser sich zunächst nicht selbst fortbewegen konnte. Der Kläger war ansprechbar, aber äußert aggressiv und konnte nach einer Weile dem ausgesprochenen Platzverweis nachkommen. 18 - Am 27. April 2021 wurde der Kläger erneut nicht ansprechbar aufgefunden. Im Zuge des Einsatzes biss der Hund des Klägers den anwesenden Hundeführer der Polizei zweimal massiv in die Hand und einmal ins Knie. Der Kläger musste zur Entgiftung ins zuständige Universitätsklinikum verbracht werden, weshalb sein Hund ins Tierheim verbracht werden musste. Aufgrund des Verhaltens des Hundes war ein Anlegen eines Maulkorbes nicht möglich. 19 - Am 29. April 2021 besuchte die Amtsveterinärin der Stadt den Kläger. Diese stellte fest, dass sich der Hund trotz der Haltungsbedingungen in einem guten Pflege- und Ernährungszustand befand, aufgrund der Alkoholisierung des Klägers konnte dieser jedoch keine Fragen zur Fütterung und tiermedizinischen Versorgung beantworten. Die Amtsveterinärin belehrte den Kläger zum aggressiven Verhalten seines Hundes und den Rauschmittelkonsum des Klägers im Hinblick auf seine Eignung als Hundehalter. Der Kläger teilte mit, dass er erwarte, dass ihn sein Hund beschütze und verließ das Gespräch vorzeitig. 20 - Am 4. Mai 2021 wurde der Kläger erneut bewusstlos aufgefunden. Annäherungsversuche waren aufgrund des aggressiven Verhaltens des Hundes nicht möglich. Nach Wiedererlangen des Bewusstseins waren beim Kläger massive Gleichgewichtsstörungen zu beobachten. Unbemerkt seitens des Klägers versuchte der Hund aus dem locker sitzenden Halsband zu schlüpfen. Der „Ausbruchsversuch“ wurde lediglich vereitelt, da der Kläger zu Gleichgewichtszwecken einen Ausfallschritt in die entgegengesetzte Richtung tätigte. Der Kläger äußerte sich dahingehend, dass sein Hund alles richtig mache und er erwarte, dass dieser ihn beschütze. 21 - Am 4. Mai 2021, wenige Stunden später, wurde der Kläger im Dämmerzustand aufgefunden. Der Hund des Klägers verhinderte das Herantreten der Einsatzkräfte, indem er bellend auf diese zuging und den Versuch startete zu zwicken. Auch der Kläger selbst zeigte sich aggressiv. 22 - Am 15. Mai 2021 schlug der Kläger seinen Hund in der Öffentlichkeit – nach Zeugenaussagen mindestens sechs Mal – mit der geschlossenen Faust auf Rücken, Kopf und Gesicht des Tieres. Zudem wurden mindestens sechs Tritte mit dem beschuhten Fuß des Klägers in den Bauch des Tieres beobachtet. Der Kläger hielt dabei den Hund an kurzer Leine in seinem Einwirkungsbereich, während er das Tier mit den Worten „du bringst mich auf die Substanz“ sowie „du nervst mich so“ anschrie. Das Tier jaulte bei jeder Misshandlung auf, versuchte sich wegzuducken und zog seine Rute tief unter seinen Körper. 23 Am 3. Juli 2021 wurde der Kläger mindestens aufgrund von Alkoholkonsum erneut zweimal auf dem Gehweg liegend angetroffen. Es bestanden Schwierigkeiten den Kläger zu wecken bzw. nach dessen Erwachen, musste dieser mangels Steh- und Gehfähigkeit in Schutzgewahrsam genommen und in eine Arrestanstalt verbracht werden, weshalb sein Hund durch die Berufsfeuerwehr A. in ein Tierheim verbracht werden musste. Dort verblieb der Hund bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides. Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 wurde der Kläger zu den Anordnungen des streitgegenständlichen Bescheides angehört. Das Schreiben wurde ihm am selben Tag persönlich ausgehändigt, mit Frist zur Äußerung bis zum 6. Juli 2021. Bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids am 7. Juli 2021 äußerte sich der Kläger hierauf nicht. 24 Mit Bescheid vom 7. Juli 2021 ordnete die Beklagte eine unbefristete Untersagung der Haltung von Hunden mit einer Schulterhöhe von über 40 cm (sog. große Hunde) und Hunde, die in § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit aufgeführt sind (sog. Kampfhunde) an (Ziffer 1.1). Der Kläger habe bis spätestens zwei Wochen ab Bekanntgabe des Bescheids Hunde in den genannten Kategorien abzugeben (Ziffer 1.2). Für die Abgabe gehaltener Hunde habe der Kläger einen Nachweis vorzulegen (Ziffer 1.3), wobei der Sofortvollzug hinsichtlich Ziffern 1.1 bis 1.3 angeordnet wurde (Ziffer 2). Für das Zuwiderhandeln gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1.1 und Ziffer 1.2 wurde unmittelbarer Zwang angedroht (Ziffer 3.1). Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1.3 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR angedroht. Aus Ziffer 4 des Bescheides ergibt sich die Kostenentscheidung. 25 Der Bescheid stütze sich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG. Es sei zu erwarten, dass der Kläger auch in Zukunft durch die Haltung von sog. großen Hunden sowie sog. Kampfhunden rechtswidrige Taten begehen werde. Die ermittelten Vorgänge, welche im Zusammenhang mit der Haltung seines Hundes gestanden seien, hätten bereits objektiv Straftaten sowie Ordnungswidrigkeiten erfüllt. Es bestehe diesbezüglich die konkrete Gefahr einer Wiederholung. Mangels Stellungnahme des Klägers zum Anhörungsschreiben der Beklagten habe dieser die Bedenken nicht ausräumen können. Das gesamte Verhalten des Klägers zeige die begründete Gefahr, dass dieser mindestens überwiegend nicht in der Lage sei, große Hunde sowie sog. Kampfhunde so zu halten, dass von diesen keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen ausgehe. Die Untersagung sei geeignet, angemessen und verhältnismäßig. Mildere Mittel – wie die Anordnung einer Leinen- oder Maulkorbpflicht – seien kein gleich effektives Mittel, da durch das bisherige Verhalten des Klägers zu befürchten sei, dass er einer derartigen Anordnung keine Folge leisten werde. Insbesondere betreffe die Untersagung lediglich solche Hunde, die aufgrund ihrer Körpergröße oder ihres Wesens bei nicht ordnungsgemäßer Haltung eine erhöhte Gefahr darstellen könnten. Die Anordnungen in Ziffer 1.2 und Ziffer 1.3 des Bescheides seien für das Umsetzen der Ziffer 1.1 notwendig und verhältnismäßig gewesen. Im Falle der Androhung von unmittelbarem Zwang bei Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1.1 und 1.2 des Bescheids sei als milderes Mittel eine Zwangsgeldandrohung (Art. 31, 36 VwZVG) mangels Wohnung und Beruf des Klägers nicht in Betracht gekommen, um die Gefahren zu beseitigen. Im Hinblick auf die Androhung eines Zwangsgelds in Bezug auf Ziffer 1.3 des Bescheides habe man sich bei der Höhe des Zwangsgeldes am wirtschaftlichen Interesse des Klägers orientiert, Art. 31 Abs. 2 S. 2 VwZVG. 26 Am 9. August 2021 vereinbarte der Kläger mit seiner Mutter einen „Übereignungsvertrag“ über den von ihm bislang gehaltenen Hund „M.“. Im Vertrag erklärte der Kläger, dass er den Hund an seine Mutter veräußert, wohingegen sich die Mutter des Klägers verpflichtet, diesen nicht mehr herauszugeben, solange das Hundehaltungs- und Betreuungsverbot der Beklagten mit Bescheid vom 19. Juli 2021 rechtswirksam besteht. Dieser Bescheid war Gegenstand des Klageverfahrens Au 1 K 21.1679. 27 Gegen den streitgegenständlichen Bescheid ließ der Kläger am 9. August 2021 fristgerecht Klage erheben. 28 Zur Begründung ist vorgetragen, dass die behaupteten Misshandlungen gegen den Hund nicht erfolgt seien. Die Amtstierärztin habe einen guten Allgemeinzustand des Hundes bescheinigt. Darüber hinaus sei die Begründung für den Bescheid fehlerhaft. 29 Der Kläger lässt beantragen, 30 den Bescheid der Stadt A. vom 7. Juli 2021 aufzuheben. 31 Die Beklagte vertieft ihr Vorbringen im Bescheid und beantragt, 32 die Klage abzuweisen. 33 Eine zwischenzeitliche Abgabe des Hundes und Vorlage eines Nachweises ändere hieran nichts. 34 Für das Klageverfahren ist unter Vorlage der notwendigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch im Verfahren Au 1 K 21.1679, und der beigezogenen Behördenakte der Beklagten Bezug genommen. II. 36 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da es an den hinreichenden Erfolgsaussichten für die Klage fehlt. 37 1. Gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist etwa dann gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen. Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist vorab Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.2003 – 1 BvR 1998/02 – NJW 2003, 2976). 38 Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht überspannt werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges genügt (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 26). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Verfahren ohne Vertretungszwang immer geboten, wenn es in einem Rechtsstreit um nicht einfach zu überschauende Tat- und Rechtsfragen geht (Happ in Eyermann, § 166 VwGO Rn. 38). 39 2. Die Klage bleibt voraussichtlich erfolglos. 40 Die im angefochtenen Bescheid verfügte Haltungsuntersagung für sogenannte große Hunde sowie Kampfhunde (Ziffer 1.1), die Abgabeverpflichtung (Ziffer 1.2) sowie der Nachweis hierüber (Ziffer 1.3) sind nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die genannten Anordnungen sind Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG. 41
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