VGH München, Beschluss v. 26.01.2023 – 6 AS 22.31155 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 26.01.2023 – 6 AS 22.31155 Download Drucken Titel: Mitgliedstaatsübergreifenden Anwendbarkeit von § 71a AsylG Normenketten: VwGO § 80 Abs. 7 S. 1 AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 34 Abs. 1, § 71a Abs. 1 S. 1 Asylverfahrens-RL Art. 2 lit. q, Art. 33 Abs. 2 lit. d Leitsatz: Es bedarf der Klärung, ob der Begriff „Folgeantrag“ auf einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz anwendbar ist, der in einem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem ein anderer Mitgliedstaat einen früheren Antrag mit bestandskräftiger Entscheidung abgelehnt hat. (Rn. 5 – 6) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Unzulässiger Asylantrag, Abschiebungsandrohung, Zweitantrag, unionsrechtlich ermöglichtes Folgeantragkonzept, Mitgliedstaatübergreifende Anwendung (kein acte clair), unzulässiger Zweitantrag, RL 2013/32/EU, mitgliedstaatsübergreifende Anwendbarkeit, acte clair Vorinstanzen: VG Regensburg, Beschluss vom 27.06.2022 – RO 14 S 22.30477 VG Regensburg, Beschluss vom 07.02.2020 – RO 5 S 20.30188 Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Nummer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2020 - 7711992-232 - wird unter Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. Februar 2020 - RO 5 S 20.30188 - und vom 27. Juni 2022 - RO 14 S 22.30477 - angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 Der Antrag, die aufschiebenden Wirkung der Hauptsacheklage unter Änderung der ablehnenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts anzuordnen, über den der Senat nach Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung im Hauptsacheverfahren (6 ZB 22.3114) als nunmehr zuständiges Gericht der Hauptsache im Sinn von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO entscheidet, hat im Ergebnis Erfolg. 2 Zwar dürften sich seit der letzten Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Beschluss vom 27.6.2022) die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände nicht im Sinn von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO verändert haben. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache jedoch auch ohne veränderte Umstände Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit von Amts wegen ändern oder aufheben. Davon macht der Senat Gebrauch, weil nach der aktuellen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Nummer 3 des angefochtenen Bescheids geboten ist. 3 Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit der Ablehnung des Zweitantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG verbunden und auf § 71a i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylG gestützt hat. Die behördliche Anordnung beruht auf der Annahme, der vom Antragsteller am 23. Januar 2019 in Deutschland gestellte Asylantrag sei als Zweitantrag im Sinn von § 71a Abs. 1 Satz 1 Asyl einzustufen, weil der Antragsteller bereits zuvor in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der von den französischen Behörden abgelehnt worden sei. 4 Der Antragsteller hat mit seinem fristgerechten Zulassungsantrag im Hauptsacheverfahren (6 ZB 22.31134) als entscheidungserheblich und grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage aufgeworfen, ob eine nationale Regelung wie § 71a AsylG, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt werden kann, mit Art. 33 Abs. 2 Buchst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.