VG Augsburg, Urteil v. 14.02.2023 – Au 8 K 22.1246 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Urteil v. 14.02.2023 – Au 8 K 22.1246 Download Drucken Titel: Gebührenschuldner nach Eigentumsübergang Normenketten: KAG Art. 8 BGS/EWS § 12 Abs. 1 BGS/WAS § 12 Abs. 1 Leitsätze: 1. Da gerade der Eigentümer oder ein dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigter zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung verpflichtet ist, ist es sachgerecht, sie allein oder nebeneinander der Gebührenpflicht zu unterwerfen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der Zwangsversteigerung wird der Ersteigerer durch Zuschlag Eigentümer des Grundstücks mit allen Rechten und Pflichten und ist ab diesem Zeitpunkt Gebührenschuldner von Wasser- und Abwassergebühren. (Rn. 20 und 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Wasser- und Abwassergebühren, Gebührenschuldner nach Eigentumsübergang im Rahmen einer Zwangsversteigerung, Eigentümer oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigter Tenor I. Die Verfahren Au 8 K 22.1246 und Au 8 K 22.1247 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Klagen werden abgewiesen. III. Die Kosten der Verfahren hat der Kläger zu tragen. IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen zwei Gebührenbescheide der Beklagten für die Wasser- und Abwassergebühren für den Zeitraum vom 5. November 2019 bis 31. Dezember 2019 bzw. 1. Januar 2020 bis 30. November 2020 für das Grundstück mit der Fl.Nr. ... im Gemeindegebiet der Beklagten. 2 Der Kläger hat das Anwesen zusammen mit seiner Ehefrau am 5. November 2019 im Rahmen einer vom Amtsgericht ... durchgeführten Zwangsversteigerung ersteigert. Am 11. November 2019 erhob die vormalige Eigentümerin und Vollstreckungsschuldnerin sofortige Beschwerde und die begehrte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Zugschlagbeschluss sowie der Zwangsräumung und bewohnte weiterhin gemeinsam mit ihrem Ehemann das Objekt. Mit Beschluss vom 24. Januar 2020 gab das Landgericht Augsburg (LG Augsburg, B.v. 24.1.2020 – 874 T 4539/19) dem Antrag wegen einer vermeintlichen Suizidgefahr der vormaligen Eigentümerin statt und stellte die Zwangsvollstreckung einstweilig ein. Mit Beschluss vom 14. August 2020 (LG Augsburg, B.v. 14.8.2020 – 874 T 4539/19) hob das Landgericht Augsburg die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auf und wies die sofortige Beschwerde zurück. Daraufhin betrieb der Kläger das Zwangsräumungsverfahren weiter. Nachdem ein Räumungsschutzantrag durch die vormalige Eigentümerin vom Amtsgericht Dillingen mit Beschluss vom 10. November 2020 zurückgewiesen wurde, verließen die vormalige Eigentümerin und ihre Eltern das Grundstück kurz vor dem Räumungstermin, welcher für den 16. November 2020 bestimmt war. 3 Mit zwei Bescheiden jeweils vom 20. Dezember 2020 hat die Beklagte den Kläger zur Zahlung der Wasser- und Abwassergebühren für den Zeitraum 5. November 2019 bis 31. Dezember 2019 in Höhe von 216,87 EUR (Au 8 K 22.1246) und für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. November 2020 in Höhe von 1.154,90 EUR (Au 8 K 22.1247) herangezogen. 4 Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Dabei führte er insbesondere an, dass nicht er selbst, sondern vielmehr die vormalige Eigentümerin als tatsächliche Nutzerin des Grundstücks Gebührenschuldnerin sei. Dies ergebe sich bereits aus der BGS/EWS und BGS/WAS der Beklagten. Selbst wenn dies nach dem Wortlaut nicht möglich wäre, müsse man jedenfalls im Rahmen einer Auslegung zu diesem Ergebnis kommen. Andernfalls seien die Satzungen nichtig. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2022 änderte das Landratsamt ...die Bescheide insoweit ab, als der vom Kläger zu zahlende Gesamtbetrag für den Zeitraum 2019 auf 204,11 EUR und für den maßgeblichen Zeitraum 2020 auf 1.154,65 EUR festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen, da die Satzungen ausdrücklich den Grundstückseigentümer oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte als Gebührenschuldner bestimmen würden. Die Voreigentümerin habe ein solches dingliches Recht zur Nutzung aber gerade nicht innegehabt. Insofern sei der Kläger, welcher mit dem Zuschlag das Eigentum erworben habe, als Gebührenschuldner heranzuziehen. Die Reduzierung der Gebührenhöhe ergebe sich daraus, dass zum einen falsche Gebührensätze zugrunde gelegt worden seien und zum anderen keine taggenaue Abrechnung vorgenommen worden sei. 6 Dagegen ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, 7 die Bescheide der Verwaltungsgemeinschaft, handelnd für die Stadt ... vom 20. Dezember 2021 für die Jahre 2019 und 2020 in der Form des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 5. Mai 2022 aufzuheben. 8 Der Kläger habe mit seiner Ehefrau am 5. November 2019 das streitgegenständliche Anwesen ersteigert. Der Zuschlagsbeschluss sei noch im Termin der Zwangsversteigerung ergangen, jedoch nicht rechtskräftig geworden, weil die Voreigentümerin gegen den Zuschlagsbeschluss Rechtsmittel eingelegt habe. Mit dem Zuschlagsbeschluss sei der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau zwar zivilrechtlich formalrechtlich (Mit-)Eigentümer des Anwesens geworden. Dies spiele für den vorliegenden Rechtsstreit jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung. Die Voreigentümerin habe sich zusammen mit ihrem Ehemann geweigert, das Objekt freiwillig zu räumen und habe sogar ein Hausverbot gegen den Kläger ausgesprochen. Es habe die Zwangsräumung über die vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses eingeleitet werden müssen. Im Rechtsmittelverfahren der Voreigentümerin gegen die Bank sei dann vom Rechtsmittelgericht, dem Landgericht Augsburg, ein Beweisbeschluss, ergänzt von einem Beschluss der einstweiligen Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens bzw. des Zwangsräumungsverfahrens ergangen. Im Ergebnis habe der Kläger das Anwesen nicht einmal mehr betreten dürfen. Gegen den Kläger sei sogar ein Strafverfahren von der Voreigentümerin eingeleitet worden wegen angeblichem Hausfriedensbruch, das dann später allerdings eingestellt worden sei. Der Kläger und seine Ehefrau hätten das Verbrauchsverhalten der Voreigentümer nicht beeinflussen können. Der Kläger sei sofort damit einverstanden gewesen, auf Anfrage der Beklagten, die Wasserversorgung einzustellen. Dazu sei es jedoch offensichtlich nie gekommen. Offensichtlich sei bei der Beklagten genau bekannt gewesen, dass entsprechende Forderungen gegen die Voreigentümerin nicht mehr eintreibbar gewesen seien. Allein der Kläger und seine Ehefrau hätten zivilrechtliche Entschädigungsansprüche in einer Größenordnung von ca. 50.000,00 EUR. Das Landgericht Augsburg habe erst im Sommer 2020 nach Einholung eines Gutachtens die Einstellung der Zwangsvollstreckung wieder aufgehoben. Erst danach habe das Zwangsräumungsverfahren betrieben werden können. Der Räumungstermin sei auf den 16. November 2020 bestimmt worden, vor dem die Voreigentümer nach einem nochmaligen erfolglosen Räumungsschutzantrag das Haus verlassen hätten. Es werde auf den Grundgedanken eines BGH-Urteils vom 10. Dezember 2008 (VIII ZR 293/07) hingewiesen, bei dem es um eine privatrechtliche Versorgung gegangen sei. Danach habe der rechtliche Eigentümer nicht als Zahlender einspringen müssen, wenn zwischen einem Versorgungsunternehmen und dem tatsächlichen Verbraucher ein Vertrag über die Wasserversorgung bestanden habe und der eigentliche Verbraucher und Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei. Dann solle auch keine subsidiäre Haftung des rechtlichen Eigentümers bestehen. Hier sei zwar die öffentlich-rechtliche Rechtsform gewählt worden, der Grundgedanke jedoch müsse auch Anwendung finden. In einem in den Gründen einigermaßen einschlägigen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. Dezember 2006 (M 10 K 06.2017) werde die Haftung des Eigentümers damit begründet, dass der Eigentümer auch dann als Gebührenschuldner in Betracht komme, wenn keine Eigennutzung vorliege, aber über eine Vermietung oder Verpachtung dann ein „mittelbares Benutzungsverhältnis“ der öffentlichen Einrichtung konstruiert werden könne. In diesen Fällen nehme der Eigentümer eine Leistung der öffentlichen Einrichtung in Anspruch, in dem er sich durch sie von der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ver- und Entsorgung seines Grundstücks freistellen lasse. Im gravierenden Unterschied dazu habe der Kläger hier keine Verträge mit der Voreigentümerin und somit auch keine Versorgungspflichten gehabt. Die Beklagte hätte rechtlich die Voraussetzungen für eine Einstellung der Versorgung schaffen müssen bzw. eindeutig die tatsächlichen Nutzer in Anspruch nehmen müssen. Der Kläger habe nicht von sich aus die Versorgung einstellen können. Wenn dies für die Beklagte nicht möglich gewesen wäre, wären die Satzungen nach Ansicht der Klägerseite unwirksam bzw. nichtig. Der Zuschlagsbeschluss sei erst verspätet rechtskräftig geworden, insbesondere seien aber mit dem Zuschlagsbeschluss noch keinerlei Besitzrechte oder sonstige Verfügungsrechte verbunden gewesen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klagen abzuweisen. 11 Der Kläger sei per Zwangsversteigerung Miteigentümer des Objekts geworden. Privatrechtliche Fragestellungen seien gebührenrechtlich unerheblich. Es werde insoweit auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. 12 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 13 Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die den inhaltlich gleichen Streitgegenstand betreffenden beiden Verfahren konnten gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden. 15 Über die Klagen konnte ohne Durchführung mündlicher Verhandlungen entschieden werden, da die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 16 Die zulässig erhobenen beiden Klagen bleiben erfolglos. Die beiden Gebührenbescheide jeweils vom 20. Dezember 2021 für das Jahr 2019 (Au 8 K 22.2146) und für das Jahr 2020 (Au 8 K 22.1247) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 17 1. Rechtsgrundlage der Bescheide ist Art. 8 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. § 12 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten (BGS/EWS) und § 12 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung der Beklagten (BGS/WAS). Nach § 12 Abs. 1 BGS/EWS bzw. dem gleichlautenden § 12 Abs. 1 BGS/WAS ist Gebührenschuldner, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.