LG Coburg, Endurteil v. 26.01.2024 – 24 O 366/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Coburg, Endurteil v. 26.01.2024 – 24 O 366/23 Download Drucken Titel: Kaskoentschädigung bei Unfällen durch Driften im Kreisverkehr Normenketten: VVG § 28 AKB 1.3 Abs. 3, 3.1 Abs, 4, 3.2 Abs. 3 Leitsätze: 1. Entstehen Fahrzeugschäden bei einem Zusammenstoß mit dem Bordstein im Zuge eines Driftens im Kreisverkehr, so liegt ein versicherter Unfall und nicht bloß ein Betriebsschaden auch dann vor, wenn ein Reifendefekt Ursache des Kontrollverlusts war. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Liegt die Motivation für ein Driften im Kreisverkehr im angeblichen Fahrspaß und einem Imponiergehabe, so spricht das gegen ein auch nur bedingt vorsätzliches Herbeiführen der Kollision mit dem Bordstein. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das Driften im Kreisverkehr durch ein einziges Fahrzeug stellt keine vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Teilnahme an eine Rennveranstaltung dar. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 4. Unrichtige Angaben eines Versicherungsnehmers im Rahmen einer informatorischen Anhörung im Rechtsstreit stellen keine Obliegenheitsverletzung dar. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Kaskoversicherung, Unfall, Kreisverkehr, Driften, vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls, bedingter Vorsatz, Teilnahme an einem Rennen, Aufklärungsobliegenheit, Obliegenheitsverletzung, Ablehnung der Versicherungsleistung Fundstellen: r+s 2024, 662 LSK 2024, 10154 Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.550 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.05.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Hö- he von 619,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins- satz seit 12.07.2023 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 17.550,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger verlangt Leistungen aus einer Vollkaskoversicherung aufgrund eines Verkehrsunfalls. 2 Der Kläger ist Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung bei der Beklagten. Versichert ist das Fahrzeug Chevrolet Corvette C5 Targa, amtl. Kennzeichen: ... . Die Selbstbeteiligung in der Versicherung beträgt 300 €. 3 Nach den Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), Baustein Kaskoversicherung Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 2 besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden. Der Versicherer verzichtet darin aber auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Nach Ziff. 3 Abs. 4 darf das Fahrzeug zudem nicht zu Fahrtveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Auf den Inhalt des Versicherungsscheins (Anlagen K 1 und K 2) sowie die Versicherungsbedingungen (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 24.07.2023) wird im Übrigen verwiesen. 4 Am 22.04.2023 gegen 17:30 Uhr ereignete sich ein Unfallereignis. Der Kläger fuhr gemeinsam mit seinem Beifahrer auf der S im Kreisverkehr. An der Ausfahrt des Kreisverkehrs kam der Pkw von der Fahrbahn ab und stieß gegen einen Bordstein und eine dahinter stehende Mauer. Der Pkw wurde dabei beschädigt. Der Wiederbeschaffungswert beträgt 25.000 €, der Restwert 7.150 €. 5 Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 12.05.2023 Leistungen aus der Versicherung aufgrund des Unfalls ab. Mit Schreiben vom 15.05.2023 (Anlage K 7) zeigte sich der klägerische Prozessbevollmächtigte bei der Beklagten an und forderte diese zur Regulierung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert und Selbstbeteiligung, insgesamt 17.550 €, im laufenden Monat auf, was die Beklagte abermals ablehnte. 6 Die vorliegende Klage ist der Beklagten am 12.07.2023 zugestellt worden. 7 Der Kläger behauptet, er sei in den Kreisel langsam hineingefahren und dort zwei Umrundungen gefahren, weil er auf seine Freundin in nachfolgenden Pkw habe warten wollen. An der Ausfahrt habe er den Kreisel dann verlassen wollen und Gas gegeben. Dabei sei das Fahrzeugheck ausgebrochen. Er habe gegengelenkt, dabei hätten die Räder wieder Grip bekommen und das Fahrzeug sei an den Bordstein gerutscht. 8 Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.550,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 18.05.2023 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 619,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung dieser Klage zu bezahlen. 9 Die Beklagte beantragt die Klageabweisung. 10 Die Beklagte behauptet, der Kläger sei im Kreisverkehr zwei Runden mit dem Fahrzeug gedriftet. 11 Beim Ausfahren habe er absichtlich die Räder durchdrehen lassen. Beim Einlenken hätten die Hinterräder Grip bekommen und das Auto sei gegen den Bordstein gefahren. Der Kläger habe den Unfall zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführt. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Reifenschaden am Pkw des Klägers erst durch den Anprall gegen den Bordstein entstanden ist, nicht dagegen bereits die Ursache für das Fahren gegen den Bordstein war. 12 Die Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch des Klägers auf die Versicherungsleistung aufgrund des Unfalls bestehe nicht. Es greife der Leistungsausschluss wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens. Zudem habe der Kläger gegen die vertraglichen Obliegenheit beim Gebrauch des Fahrzeugs verstoßen, da er an einem Rennen teilgenommen habe. Ferner seien Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben, keine Unfallschäden im Sinne der Versicherungsbedingungen. Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist begründet. I. 14 Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung in Höhe von 17.550 € als Versicherungsleistung für das versicherte Fahrzeug des Klägers aufgrund des Unfalls vom 22.04.2023 verlangen. Ein entsprechender Anspruch folgt aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag. 15 1. Der Versicherungsfall ist eingetreten. Versichert sind gemäß 1.3 Abs. 3 des Bausteins Kaskoversicherung AKB Schäden durch Unfälle. Unfall in diesem Sinne ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Ein solches liegt hier vor. Unstreitig ist der Kläger am 22.04.2023 mit dem Pkw durch Verlust der Kontrolle über sein Fahrzeug gegen den Bordstein des Kreisels und eine dahinterliegende Mauer gestoßen. Nach der Definition des Unfallbegriffs in den Versicherungsbedingungen ist damit der Versicherungsfall gegeben. 16 Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Beschädigung des Hinterreifens Folge und nicht Ursache des Unfalls war, ändert dies am Vorliegen des Versicherungsfalles nichts. Zwar handelt es sich nach Ziff. 1.3 der Versicherungsbedingungen bei Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben, nicht um versicherte Unfallschäden. Darum geht es vorliegend aber nicht. Denn die Beschädigung des klägerischen Pkw entstand unstreitig durch Zusammenstoß mit dem Bordstein und der Mauer. Sie betraf nicht nur den Reifen, sondern vor allem weitere Baugruppen. Damit handelt es sich nicht um einen bloßen Betriebsschaden, der zum üblichen Betriebsrisiko gehört (vgl. Stadler in: Steifel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., AKB 2015 Rn. 321). 17 Dass es sich bei der Fortbewegung im Kreisverkehr, wenn auch im Driften, nicht um einen Gebrauch des Fahrzeugs handeln soll, wie die Beklagte offenbar unter Bezug auf Ziff. 1.1 c des Bausteins Kfz-Haftpflichtversicherung meint, ist nicht einzusehen. 18 2. Ein Leistungsausschluss ist vorliegend nicht anzunehmen. Der Kläger hat den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt. 19 Dabei kann offenbleiben, ob der Unfall wie vom Kläger dargelegt durch Gasgeben im Kurvenausgang passiert ist oder – wofür alles spricht – infolge eines missglückten Driftmanövers im Kreisel. In beiden Fällen ist Vorsatz des Klägers von der insoweit beweisbelasteten Beklagten nicht nachgewiesen worden. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.