OLG München, Endurteil v. 24.04.2024 – 7 U 6147/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Endurteil v. 24.04.2024 – 7 U 6147/21 Download Drucken Titel: Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit Thermofenster und Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens Normenketten: BGB § 31, § 823 Abs. 2, § 826 EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Fahrzeugemissionen-VO Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Leitsätze: 1. Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems rechtfertigt die Bewertung als sittenwidriges Verhalten für sich genommen auch bei unterstellter Gesetzwidrigkeit der Applikation nicht. Denn anders als die Umschaltlogik differenziert das Thermofenster nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn zu dem – unterstellten – Gesetzesverstoß weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (hier verneint). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 3. Zum Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums muss der Fahrzeugersteller zunächst darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 22 der Verordnung Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgebenden Zeitpunkt im Irrtum befanden oder im Falle der Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (hier verneint). (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Schadensersatz, sittenwidrige Schädigung, Schutzgesetz, Dieselskandal, unzulässige Abschalteinrichtung, Thermofenster, EG-Typgenehmigung, Übereinstimmungsbescheinigung, Differenzschaden, Verbotsirrtum Vorinstanz: LG Ingolstadt, Urteil vom 29.07.2021 – 82 O 614/21 Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 29.7.2021 (Az.: 82 O 614/21 Die) abgeändert gemäß den folgenden Ziffern. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.949,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.3.2021 zu zahlen. 3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen und die weitergehende Klage wird abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 88% und die Beklagte 12% zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Entscheidungsgründe A. 1 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten „Dieselskandal“. 2 Die Klagepartei erwarb am 22.2.2018 von einem Autohaus den streitgegenständlichen PKW Marke Audi SQ5 bei einem Kilometerstand von 38.909 zum Kaufpreis von 49.490,- €. Das Fahrzeug verfügt über einen von der Beklagten hergestellten 3.0l-Dieselmotor mit 240 kw (Schadstoffklasse EU6). Die Klagepartei steht auf dem Standpunkt, die Motorsoftware des Fahrzeugs enthalte diverse unzulässige Abschalteinrichtungen, die dafür Sorge trügen, dass das Fahrzeug die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand einhalte. Hierfür habe die Beklagte gegenüber der Klagepartei nach § 826 BGB und anderen Anspruchsgrundlagen einzustehen. 3 Das Fahrzeug unterlag einem verbindlichen Rückruf des KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Der Rückruf erfolgte im Dezember 2017. Hierüber informierte das KBA mit einer Pressemitteilung vom Januar 2018. Bereits im Juli 2017 war die Beklagte mit einer Pressemitteilung über laufende Untersuchungen des KBA an die Öffentlichkeit getreten und hatte ihre Vertragshändler über zu erteilende Kundeninformationen instruiert. Hinsichtlich der Einzelheiten der Aktivitäten der Beklagten im Zusammenhang mit dem bevorstehenden bzw. sodann erfolgten Rückruf wird auf Anlagen B 1 – B 6 sowie die diesbezüglichen landgerichtlichen Feststellungen (LGU 6 ff.) Bezug genommen. 4 Ferner verfügt das Fahrzeug über ein Thermofenster. 5 Die Klagepartei hat beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.379,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2020 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke Audi von Typ SQ5 3.0 TDI Quattro mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) …754 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Serviceheft. 2. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 23 EG-VO 715/2007 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke Audi vom Typ SQ5 3.0 TDI Quattro mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) …754 resultieren. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klagantrag zu 1 genannten Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet. 4. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1 bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.791,74 € freizustellen. 6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgte die Klagepartei ursprünglich ihr erstinstanzliches Schadensersatzbegehren weiter. 8 Am 23.4.2024 wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 154.698 auf. 9 Die Klagepartei beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs der Marke Audi mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …754, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens EUR 4.949,00 betragen muss, zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der KIägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 540,50 freizustellen. 10 Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. B. 11 Die Berufung hat insoweit Erfolg, als der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe des zuerkannten Betrages nebst Zinsen zusteht. Im übrigen (also insbesondere hinsichtlich des Anspruchs auf Freistellung von vorgerichtlichen Kosten) war sie als unbegründet zurückzuweisen. I. 12 Ansprüche aus § 826 BGB gegen die Beklagte wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung der Klägerin bestehen nicht. 13 1. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (std. Rspr., vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rz. 15 mwNachw). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH a.a.O. Rz. 15). 14 Danach liegt ein sittenwidriges Verhalten eines Fahrzeug- bzw. Motorherstellers vor, wenn dieser sich im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typengenehmigungen durch arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes [im folgenden: KBA] zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt zunutze macht (BGH a.a.O. Rz. 25). Dies ist der Fall, wenn der Automobilhersteller dem KBA zwecks Erlangung der Typengenehmigung mittels einer zu diesem Zweck entwickelten Software, die bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden (Umschaltlogik), wahrheitswidrig vorspiegelt, die Fahrzeuge würden die Grenzwerte einhalten (BGH, Beschluss vom 19.1.2021 – VI ZR 433/19, Rz. 17). 15 Dabei kann im Rahmen des § 826 BGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten diesem gegenüber als nicht mehr sittenwidrig zu werten sein. Eine solche Verhaltensänderung kann somit bereits der Bewertung seines Verhaltens als sittenwidrig – gerade in Bezug auf den geltend gemachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst später Geschädigten – entgegenstehen (BGH, Urteil vom 30.7.2020 – VI ZR 5/20, Rz. 30 ff.). 16 Im Falle eines Abgasrückführungssystems, das – anders als die Umschaltlogik – nicht danach differenziert, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet (BGH, Urteil vom 19.1.2021 – VI ZR 433/19, Rz. 18), ist der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur dann gerechtfertigt, wenn zu dem – unterstellten – Gesetzesverstoß weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (BGH a.a.O. Rz. 19). Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und / oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung (oder vergleichbarer Beeinflussungen) des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Urteil vom 19.1.1921 – VI ZR 433/19, Rz. 19; Beschluss vom 9.3.2021 – VI ZR 889/20, Rz. 28). Fehlt es daran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. 17 2. Vorliegend ist auf der Basis der nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Landgerichts von einer Verhaltensänderung der Beklagten im dargestellten Sinne vor Abschluss des gegenständlichen Kaufvertrags am 22.2.2018 auszugehen, die die Annahme objektiv sittenwidrigen Handelns der Beklagten im Hinblick auf die zum Rückruf des KBA führende unzulässige Abschalteinrichtung gegenüber der Klägerin ausschließt (vgl. zuletzt auch BGH, Urteil vom 29.2.2024 – VII ZR 536/21, Rz. 11 ff.). Insofern kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. 18 3. Das unstreitig vorhandene Thermofenster erfüllt den Tatbestand des § 826 BGB vorliegend nicht, so dass insoweit dahinstehen kann, ob sich die Verhaltensänderung der Beklagten auch hierauf bezöge. 19 Die Abgasrückführung im streitgegenständlichen Fahrzeug ist unstreitig abhängig von der Umgebungstemperatur. Streitig sind allerdings die genauen Temperaturdaten, zu denen eine Verminderung oder Abschaltung erfolgen soll. Die Klagepartei behauptet ein Thermofenster zwischen +17°C und +30°C. Die Beklagte (die erstinstanzlich keine Angaben zur Reichweite des Thermofensters gemacht hatte) bestreitet dies und behauptet in der Berufungsinstanz, dass die Abgasrückführung in einem repräsentativen Betriebspunkt im Temperaturbereich zwischen 0°C und +38°C aktiv sei und im Temperaturbereich zwischen 1°C und 37°C ohne Abrampung funktioniere. 20 An dieser Stelle kann noch dahinstehen, welchem dieser Vorträge zu folgen wäre. Denn der Einsatz einer derart temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems rechtfertigt die Bewertung als sittenwidriges Verhalten für sich genommen auch bei unterstellter Gesetzwidrigkeit der Applikation nicht (BGH, Beschluss vom 19.1.2021 – VI ZR 433/19, Rz. 13.; Urteil vom 16.9.2021 – VI ZR 190/20, Rz. 16). Denn anders als die Umschaltlogik differenziert das Thermofenster nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet (BGH vom 19.1.2021, a.a.O. Rz. 18). Bei dieser Sachlage wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur dann gerechtfertigt, wenn zu dem – unterstellten – Gesetzesverstoß weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen (BGH vom 19.1.2021, a.a.O. Rz. 19). Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und / oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH vom 19.1.2021, a.a.O. Rz. 19; Beschluss vom 9.3.2021 – VI ZR 889/20, Rz. 28). 21 Davon ist hier nicht auszugehen. Die Rechtsfrage, ob das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt oder nicht, war hoch umstritten. Der Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen vom April 2016 ging von der Zulässigkeit des Thermofensters aus. Daher liegt es keineswegs auf der Hand und kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von der Unzulässigkeit des Thermofensters ausging oder die Augen hiervor bewusst verschlossen hätte (BGH v. 16.9.2021 a.a.O. Rz. 30). 22 Zwar könnten sich unter Umständen aus einer etwaigen Verschleierung im Typengenehmigungsverfahren, dass die Abgasrückführung (auch) temperaturabhängig ist, Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen, eine unzulässige Abschalteinrichtung einzusetzen, und mithin für die Täuschungsabsicht ergeben (BGH vom 9.3.2021, a.a.O. Rz. 24). Indes lässt sich aus dem Klägervortrag hier keine derartige Verschleierung ableiten, der ein solcher Indizcharakter zukäme. Eine unterbliebene Offenlegung des Thermofensters oder dessen genauer Wirkungsweise gegenüber dem KBA reichen insofern nicht aus (BGH, Hinweisbeschluss vom 15.9.2021 – VII ZR 2/21, Rz. 15; Urteil vom 16.9.2021, a.a.O. Rz. 26; Urteil vom 24..2022 – III ZR 270/20, Rz. 22; Urteil vom 18.9.2023 – VIa ZR 1508/22, Rz. 22). 23 Ebenso fehlt es an dem für § 826 BGB erforderlichen Schädigungsvorsatz. Allein aus einer etwaigen objektiven Unzulässigkeit des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer; im Hinblick auf die unsichere Rechtslage ist nicht dargetan, dass sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung der Klagepartei hätte aufdrängen müssen (BGH, Urteil vom 16.9.2021, a.a.O. Rz. 32; Beschluss vom 15.9.2021, a.a.O. Rz. 23). II. 24 Hingegen steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV in Höhe von 4.949,- € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu. 25 1. Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden (Urteile vom 26.6.2023 – VIa ZR 335/21, VIa ZR 53/21 und VIa ZR 1031/22), dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zustehen kann. Die Haftung knüpft an die Erteilung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung an (BGH, Urteil vom 26.6.2023 – VIa ZR 335/21, Rz. 28 ff.). Der Fahrzeughersteller kann hiernach auch dann haften, wenn er den Motor eines anderen Herstellers verwendet hat (BGH, Urteil vom 8.10.2023 – VIa ZR 26/21). 26 Der Beklagten kann nicht in der Auffassung gefolgt werden, dass die dargestellte Verhaltensänderung der Beklagten generell auch eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB ausschlösse. Das ergibt sich schon aus dem Urteil des BGH vom 29.2.2024 (VII ZR 536/21, Rz. 16), wo der Bundesgerichtshof das dortige Verfahren nach Verneinung des § 826 BGB wegen einer relevanten Verhaltensänderung zur Prüfung einer Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV zurückverwiesen hat (ebenso Urteile vom 23.1.2024 – VI ZR 592/20 und vom 5.3.2024 – VI ZR 475/20). Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des BGH vom 10.7.2023 – VIa ZR 1119/22, Rz. 16, das sich auf die Haftung des Motorherstellers, der nicht zugleich Fahrzeughersteller ist, bezieht. 27 Allerdings gelten im Falle einer relevanten Verhaltensänderung der Beklagten einige Besonderheiten zur Kausalität und zum Verschulden, die vorliegend unten unter II.3 und II.5 erörtert werden. 28 2. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt über eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt des unstreitig verbauten Thermofensters. 29
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