VG Regensburg, Beschluss v. 08.04.2024 – RN 13 E 24.30666 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Regensburg, Beschluss v. 08.04.2024 – RN 13 E 24.30666 Download Drucken Titel: zum Eilrechtsschutz im Asylfolgeverfahren ohne erneute Abschiebungsandrohung Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5, § 123 AsylG § 36 Abs. 3 S. 1, § 71 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 2 Leitsatz: Hat das Bundesamt von dem Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung abgesehen, ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO statthaft; die Grundlage für den Vollzug der Abschiebung ergibt sich allerdings nicht aus dem in der Hauptsache angefochtenen Bescheid, sondern aus einer bereits bestandskräftigen Abschiebungsandrohung, die nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist. (Rn. 22 – 28) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vorläufiger Rechtsschutz bei Unzulässigkeitsentscheidung ohne neue, Abschiebungsandrohung, Folgeantrag, Irak, einstweiliger Rechtsschutz, Statthaftigkeit des Antrags, Komali Islami Kurdistan Partei Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebung in den Irak. 2 Der erste Asylantrag des Antragstellers wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 14. März 2022 abgelehnt. Die Abschiebung wurde in den Irak angedroht. Die Abweisung der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage ist seit dem 16. Mai 2023 rechtskräftig. 3 In diesem Verfahren hatte der Antragsteller im Wesentlichen vorgebracht: Sein Vater sei zwei Monate vor seiner Geburt gestorben. Wegen ihm [dem Antragsteller] habe seine Mutter seinen Onkel heiraten müssen. Dieser habe sie erzogen, aber sehr schlecht behandelt. Er habe keine Freunde haben dürfen. Sein Onkel habe gewollt, dass er so lebe wie er selbst. Der Onkel sei Mitglied der islamischen Partei Komale-Islami, deren Führer … … heiße, auf der Terrorliste stehe und derzeit in Italien im Gefängnis sei. Sein Onkel habe sie nach strengen islamischen Regeln leben lassen. Das habe er aber nicht gewollt. 4 Sein jetzt in Großbritannien lebender Bruder habe Kurdistan auch wegen seines Onkels verlassen. Dieser sei gezwungen worden, Parteimitglied zu werden und für diese zu arbeiten. Der Onkel sei Sprecher der Partei und habe viel Macht. Die Partei könne ganz einfach Menschen töten und vernichten. 5 Nach der Ausreise seines Bruders vor ca. vier Jahren habe der Onkel ihn zwingen wollen, Parteimitglied zu werden. Er habe das nicht gewollt. Der Onkel habe gewollt, dass er sich einen Bart wachsen lasse. Er habe keine Hosen tragen dürfen und sich nicht an Orten aufhalten dürfen, wo Männer und Frauen seien. Der Onkel habe gewollt, dass er mit Radikalen arbeite. 6 Der Onkel habe seine Ex-Frau ausgewählt, die Parteimitglied sei. Über diese habe der Onkel versucht, Druck auf ihn auszuüben, auch Parteimitglied zu werden. Deshalb habe er sich scheiden lassen. Weil er kein Parteimitglied geworden sei, hätten sie ihn bedroht. 7 Der Druck auf ihn sei ca. sechs bis sieben Monate vor seiner Ausreise verstärkt worden. Der Druck habe darin bestanden, dass der Onkel zu ihm nach Hause gekommen sei und versucht habe, ihn zu überzeugen. 8 Leute, die etwas gegen die Partei gesagt hätten, seien vernichtet, d.h. getötet worden. 9 Bevor er sich habe scheiden lassen, hätten sie ihm mit dem Tod gedroht, wenn er kein Mitglied werden sollte. Die Scheidung sei im Februar 2021 gewesen. Im April und Mai hätten ihn sein Onkel und sein Bruder verprügelt und bedroht. Einmal sei er eine Woche im Bett gewesen und habe sich nicht bewegen können. Danach hätten sie ihn etwas in Ruhe gelassen, aber immer beobachtet. Anlass für seine Ausreise seien die Bedrohungen gewesen. 10 Bei einer Rückkehr in den Irak habe er Angst, getötet zu werden, wenn er nicht Mitglied der Partei werde. Die Partei verlange, dass er fünfmal am Tag zum Beten in die Moschee gehe. Er dürfe keine Musik hören und müsse radikal leben. Er aber wolle ein freier Mensch sein und nicht so leben, wie die Partei es verlange. 11 Mit Bescheid vom 14. März 2022 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanerkennung (Nr. 2) sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab. Das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG wurde festgestellt (Nr. 4). Die Abschiebung wurde angedroht [Irak] (Nr. 5) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet sowie auf 30 Monate befristet (Nr. 6). Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde mit Urteil vom 11. April 2023 abgewiesen (RN 13 K 22.30478). Dieses Urteil ist seit dem 16. Mai 2023 rechtskräftig. 12 Am 4. September 2023 stellte der Antragsteller einen weiteren Asylantrag. Zur Begründung trug er am 13. September 2023 u.a. vor, dass sein Schwiegervater ein Mitglied der Komali Islami Kurdistan Partei sei. Er habe ihn erneut bedroht. Er würde ihm seine Tochter für immer wegnehmen, wenn er nicht zurückkehre. Wenn er zurückkehre, würde er von der Partei umgebracht, wenn er die Mitgliedschaft in der Partei ablehne. Er könne und wolle nicht Mitglied dieser Partei sein. Diese Partei stehe auf der Terrorliste und bringe unschuldige Leute um. Seit vier Monaten habe er keinen Kontakt zu seiner Tochter, weil sein Schwiegervater seine Frau bedroht habe. Wenn sie den Kontakt zulasse, werde er auch sie umbringen. Neue Beweismittel habe er nicht. 13 Mit Bescheid vom 20. September 2023 wurde der Antrag ohne Erlass einer weiteren Abschiebungsandrohung als unzulässig abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage ist noch anhängig (RN 13 K 23.31124). 14 Am 15. März 2024 ließ der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO beantragen. 15 Zur Begründung des Antrags wurde vorgetragen, dass sich der, der früheren Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt geändert habe, weil der Antragsteller nun erneut durch den Schwiegervater im Irak bedroht worden sei, indem dieser ihm gegenüber geäußert habe, ihm nun auch seine Tochter wegzunehmen, wenn er nicht in den Irak zurückkehre. 16 Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, von einer Überstellung des Antragstellers in den Irak bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren Az. RN 13 K 23.31124 vor dem Verwaltungsgericht Regensburg abzusehen und der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Überstellung bis dahin nicht erfolgen darf. 17 Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung, den Antrag nach § 123 VwGO abzulehnen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen. II. 19 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz hat in der Sache keinen Erfolg. 20 1. Zur Frage, ob vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VGO oder nach § 123 VwGO statthaft ist, ist zunächst festzustellen, dass das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Rückführungsverbesserungsgesetz (BGBl I Nr. 54 vom 26. Februar 2024) insoweit Änderungen des § 71 AsylG beinhaltet. Wegen des Fehlens einer Übergangsvorschrift ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen und demnach § 71 AsylG in der seit dem 27. Februar 2024 geltenden Fassung anzuwenden. 21
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