1 S. 2, Abs. 5 S. 2, § 121, § 168 Abs. 1 Nr. 1, § 172 S. 1 Leitsätze:
richten, da die Antragsgegnerin in Ziffer 2 des Urteilstenors zu einer Verwaltungshandlung verpflichtet worden sei. Da in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten sei, ob in den Fällen, in denen eine Behörde zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen werden soll, die Erteilung einer Vollstreckungsklausel erforderlich sei, werde höchstvorsorglich die Übersendung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils mit Vollstreckungsklausel beantragt. 8 Auf den Hinweis des Gerichts vom
sei nicht eröffnet, da dieser nur gelte, wenn der Titel unmittelbar auf Zahlung von Geld laute. Dies sei bei dem Tenor des Urteils vom 16. September 2022 nicht der Fall, vielmehr seien weitere Schritte (Berechnung der genauen Summe) der Vollstreckungsschuldnerin erforderlich. Auch § 172
sei vorliegend nicht einschlägig. Zum einen sei eine Vollstreckungsklausel notwendig, zum anderen setze § 172
als besondere Vollstreckungsvoraussetzung eine grundlose Säumnis bei der Erfüllung der Verpflichtung der Behörde voraus. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Antragsgegnerin sei ihrer Verpflichtung, die Vollstreckungsgläubigerin in dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als sei sie am … in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10 eingestellt worden, vollständig nachgekommen. Der Vollstreckungsgläubigerin stehe keine weitere Zahlung als die bisher vorgenommene in Höhe von 13.812,89 EUR brutto zuzüglich 1.285,98 EUR zu. Bei der Frage, wann die Antragstellerin nach A 11 befördert worden wäre, müsse der hypothetische Kausalverlauf im Rahmen des Soll-Werdegangs der Vollstreckungsgläubigerin berücksichtigt werden. Nach diesem sei erst ab November 2019 vom Innehaben des Statusamtes A 11 auszugehen. Bei der Vollstreckungsschuldnerin gebe es sog. Beförderungsstichtage. Das bedeute, dass zum jeweiligen Stichtag die Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllt sein müssen, nicht jedoch, dass an dem jeweiligen Stichtag die Beförderungen bereits stattfinden würden. Für die im Raum stehende Beförderung der Antragstellerin von A 10 nach A 11 gelte der
i.V.m. §§ 133, 157 BGB dahingehend, dass die Antragstellerin gemäß §§ 170 ff.
die Vollstreckung aus Ziffer 2 des Urteilstenors in Sachen AN 16 K 20.02557 vom
(auch wenn in der Formulierung des Antrages nicht mehr eindeutig daran festgehalten wird) der anwaltlich vertretenen Antragstellerin gebunden und an einer Umdeutung in eine Leistungs- und Feststellungsklage (hinsichtlich des beantragten Steuerschadens) gehindert. Die Grenzen zulässiger Auslegung sind regelmäßig erreicht, wenn das Gericht das Begehren als solches nicht erfasst, sondern in ein anderes umdeutet. Damit wird die richterliche Befugnis zur Feststellung des in freier Disposition des Klägers liegenden Klagebegehrens in der Regel überschritten; nur der Kläger ist zu einer Änderung – nichts anderes stellt die Umdeutung dar – seines Begehrens berechtigt (vgl. Schoch/Schneider/Riese, 44. EL März 2023,
7, 7a). 17
. 19 Gemäß § 172 S. 1
kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen die Behörde ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken, wenn die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 S. 2 und Abs. 5
und des § 123
der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Danach setzt die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 S. 2
) voraus, dass die Behörde ihrer im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen ist, also überhaupt keine erneute Entscheidung getroffen hat, oder die im Urteil verbindlich zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Gerichts bei der Neubescheidung nicht beachtet hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v.13.10.2015 – OVG 12 L 49.15 – juris Rn. 2). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels und der Reichweite seiner Rechtskraftwirkung. Maßgeblich für den Umfang der materiellen Rechtskraft sind nicht allein der Tenor und die Gründe, aus denen das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt aufgehoben hat, die Reichweite der materiellen Rechtskraft erstreckt sich vielmehr auch auf die Rechtsauffassung, die das Bescheidungsurteil der Behörde zur Beachtung bei dem Erlass des neuen Verwaltungsakts vorschreibt (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.1981 – 7 C 30/80 – juris Rn. 14; vgl. Schoch/ Schneider/Pietzner/Möller, 44. EL März 2023,
33, 34). Die in dem Bescheidungsurteil verbindlich zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung bestimmt die Rechtskraftwirkung aber nur insoweit, als sie die Gründe betrifft, aus denen das Gericht die Ablehnung für rechtswidrig und den Kläger für dadurch in seinen Rechten verletzt erklärt hatte (vgl. BVerwG, U.v. 21.12.1967 – VIII C 2.67 – juris Rn. 5). Fehlen wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen oder sonstige Elemente, z. B. in Bezug auf die Ermessensausübung, kann sich die Rechtskraft darauf nicht erstrecken und es tritt von vornherein keine Bindung der Behörde ein (vgl. Schoch/Schneider/Riese, 44. EL März 2023,
231, 233). 20 Dies ist vorliegend in Bezug auf die streitige Frage, zu welchem (fiktiven) Zeitpunkt die Antragstellerin nach A 11 hätte befördert werden können, der Fall. Weder Ziffer 2 des Urteilstenors noch die Entscheidungsgründe enthalten rechtskräftige Feststellungen zu einer konkreten Schadensersatzhöhe oder zu der Rechtsauffassung des Gerichts bzgl. der Berechnungsgrundlagen, aus denen sich der vorliegend zwischen den Beteiligten streitige fiktive Beförderungszeitpunkt der Antragstellerin nach A 11 bindend ergeben würde. Das Urteil enthält in Ziffer 2 des Tenors insoweit keinen vollstreckbaren Inhalt, der in Rechtskraft erwachsen konnte und gemäß § 172 S. 1
vollstreckbar wäre, hätte die Antragsgegnerin diese Verpflichtung nicht oder unzureichend erfüllt. 21 Zwar handelt es sich bei Ziffer 2 des rechtskräftigten Urteils der Kammer vom 16. September 2022 (AN 16 K 20.02557) gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 1
durchaus um einen vollstreckbaren Titel, soweit die Antragsgegnerin grundsätzlich verpflichtet wurde, die Antragstellerin dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei sie im Zeitpunkt ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe am … in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10 im gehobenen technischen Verwaltungsdienst eingestuft worden. Es stellt einen Bescheidungstenor im Sinne des § 113 Abs. 5 S. 2
bezogen auf den Erlass der erforderlichen beamtenrechtlichen Entscheidungen in Form von Verwaltungsakten, ggf. kombiniert mit Realakten (z.B. Auszahlung), dar. Der Erlass eines entsprechenden Leistungs- und Verpflichtungsurteils im Sinne von § 113 Abs. 4, 5 S. 1
war im Verfahren AN 16 K 20.02557 weder beantragt noch wäre ein solcher Antrag zielführend gewesen. Dem Gericht war es ohne die seitens der Antragsgegnerin diesbzgl. zu treffenden – teilweise in ihrem pflichtgemäßen Ermessen stehenden – originären Entscheidungen und Maßnahmen als Dienstherrin der Antragstellerin nicht möglich, die dafür erforderliche Spruchreife herbeizuführen. 22 Dieser ausgesprochenen Verpflichtung ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat das Beamtenverhältnis die Antragstellerin samt damit zusammenhängender dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Entscheidungen unter Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung entsprechend so nachgezogen, als wäre die Antragstellerin im Zeitpunkt ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe am … in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10 im gehobenen technischen Verwaltungsdienst eingestuft worden. Zur konkreten Umsetzung des Urteilstenors, insbesondere dem streitgegenständlichen „wie“ der Entschädigung, enthielt der Urteilstenor nur insoweit Feststellungen, als das Datum der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und die Einstufung in den gehobenen technischen Verwaltungsdienst vorgegeben waren. Zudem sollte eine rückwirkende Anpassung in dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht erfolgen. 23 Die Entscheidung der Antragsgegnerin, von einer Beförderung der Antragstellerin nach A 11 erst im November 2019 auszugehen und die Schadensersatzsumme danach zu berechnen, steht mangels entsprechender Aussagen der Kammer nicht im Widerspruch zu Ziffer 2 des Urteilstenors vom 16. September 2022 (AN 16 K 20.02557). Eine unzureichende Umsetzung des Urteilstenors ist insoweit nicht feststellbar. Die im Urteil vom 16. September 2022 niedergelegte Rechtsauffassung der Kammer lässt keinen Gesichtspunkt erkennen, unter dem die daraufhin ergangenen Entscheidungen der Antragsgegnerin aus Gründen der Rechtskraft (§ 121
) als rechtswidrig anzusehen wären. Dies gilt auch hinsichtlich der beantragten Feststellung, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, der Antragstellerin einen etwaigen weiteren Steuerschaden zu ersetzen. Die Bindung an das Urteil zwang die Antragsgegnerin nur, die Antragstellerin rückwirkend zum … in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10 im gehobenen technischen Verwaltungsdienst einzustufen und entsprechende dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Entscheidungen zu treffen und Konsequenzen zu ziehen. Das Urteil enthält keine Feststellungen dazu, dass zu diesen auch die Anerkennung eines Ersatzanspruches aufgrund eines erst in der Folge eintretenden etwaigen Steuerschadens gehört. Anders als die dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Entscheidungen, zu denen die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, ergibt sich das „ob“ und die Höhe eines steuerlichen Schadensersatzes auch nicht unmittelbar aus dem Gesetz selbst. 24 Da mangels Vollstreckbarkeit des Urteilstenors hinsichtlich des Begehrens der Antragstellerin bereits die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 170 ff.
fehlen, kann dahinstehen, ob es für die Durchführung der Vollstreckung vor dem Hintergrund der Regelung des § 171
für die Vollstreckung nach § 172
der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils bzw. einer Vollstreckungsklausel § 167 Abs. 1 S. 1
, § 750 ZPO bedurft hätte. 25 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der in Nr. 5301 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 (GKG) festgelegten gesetzlichen Festgebühr nicht (vgl. Schoch/Schneider/Pietzner/Möller, 42. EL Februar 2022,
61).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.