Stroms bei Einsatz zur Erzeugung von Licht in Gewächshäusern Dritter Normenketten: StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG § 9 Abs. 1a StromStG § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 StromStG § 9b Abs. 1 S. 2 AEUV Art. 107 Abs. 1 AEUV Art. 107 Abs. 3 AEUV Art. 108 Abs. 3 AGVO Art. 44 Abs. 1 AGVO Art. 44 Abs. 2 Leitsätze: 1. Nach der Gesetzesbegründung verlangt das Vorliegen von „Selbstverbrauch“ im Sinne
StG Personenidentität zwischen dem Betreiber der Anlage und demjenigen, der den Strom entnimmt bzw. verwendet. Kein Selbstverbrauch ist eine Entnahme durch Dritte (z. B. Mieter, Pächter). Darüberhinausgehend ist das Merkmal
„Selbstverbrauchs“ bei der Entnahme von Strom zur Erzeugung von Nutzenergie – in Übereinstimmung mit der Regelung in § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG – aufgrund beihilferechtlicher Anforderungen nur erfüllt, soweit die erzeugte Nutzenergie selbst genutzt wird. (redaktioneller Leitsatz)
sen Pflanzen wurden dadurch beleuchtet und deren Wachstum gefördert. Somit wurde die Nutzenergie in tatsächlicher Hinsicht von den Gewächshausbetreibern genutzt. Insoweit ist unerheblich, dass die Betreiberin
Heizkraftwerks nach der vertraglichen Gestaltung die Sachherrschaft über die Beleuchtungsanlage hatte. (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Stromsteuer Fundstellen: EnWZ 2024, 314 LSK 2024, 11192 DStRE 2025, 108 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten
Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand I. 1 Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Biomasseheizkraftwerk (nachfolgend: HKW) mit einer elektrischen Leistung von 9.680 kW. In dem HKW wird feste Biomasse (Rinde und Landschaftspflegeholz) eingesetzt. In der Nähe befinden sich Gewächshausanlagen, die im Eigentum der S GbR stehen und von der T GmbH und der U GmbH betrieben werden. 2 Die von der Klägerin erzeugten Wärmemengen werden als Fernwärme teilweise zur Beheizung der Gewächshäuser eingesetzt und teilweise ins Fernwärmenetz der Stadt … eingespeist. Der erzeugte Strom wird teilweise direkt innerhalb
Kraftwerksbetriebs verbraucht, teilweise zum Betrieb von Beleuchtungsanlagen in den zwei benachbarten Gewächshäusern verwendet sowie in das vorgelagerte Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist. 3 Die Beleuchtungsanlagen sowie die zugehörige technische Peripherie (u.a. Leitungen, Schalter, Netzersatzanlagen) sind Eigentum der S GbR und werden von dieser an die Klägerin seit dem 1. Oktober 2021 verpachtet (Pachtvertrag S. 82 ff Rb-Akte I, Anlagen S. 145 ff Rb-Akte II). Im Pachtvertrag ist u.a. geregelt, dass die Klägerin die alleinige (Fern-)Steuerung über die Betriebsmittel ausübt und diese das ausschließliche Bestimmungs- und Steuerungsrecht über den Betriebszustand der Betriebsmittel sowie den Zeitpunkt und die Zeitdauer ihres Betriebs hat (§ 4
Flurstücks … (Straße und Grünstreifen), die im Eigentum der Stadt … stehen, besteht ein Wegebenutzungsvertrag für Leitungen der privaten Versorgung im öffentlichen Grund mit der V GmbH & Co. KG. Entsprechendes gilt für die Querung
Flurstücks … (Kreisstraße), welches im Eigentum
Landkreises … steht. Die Querung
zwischen den beiden Straßen befindlichen Flurstücks …,
sen Eigentümerin die W ist, ist durch eine Grunddienstbarkeit zugunsten
herrschenden Flurstücks … (Eigentümer: V GmbH & Co. KG) abgesichert. Der letzte Teil der Direktleitung verläuft auf dem Flurstück …, das der S GbR gehört. Für diesen Leitungsabschnitt erfolgte eine konkludente schuldrechtliche Gestattung im Rahmen
Pachtvertrags über die Beleuchtungsanlage. 9 Neben der Direktleitung verlaufen auf der Trasse auch Wärmeleitungen sowie Leitungen für Steuerungstechnik. 10 Die Klägerin ist seit 1. Juli 2019 Inhaberin einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 4
Stromsteuergesetzes in der ab dem
Stroms vorliege. Außerdem erfolge die Stromentnahme in den Gewächshäusern, die nicht der „Ort der Erzeugung“ seien und sich auch nicht in einem räumlich zusammengehörenden Gebiet mit dem Betriebsgelände der Klägerin befänden. 13 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, bei der Entnahme
Stroms in den Beleuchtungsanlagen handele es sich um einen Selbstverbrauch am Ort der Erzeugung. 14 Selbstverbrauch liege vor, da die Stromerzeugung durch sie als Betreiberin
HKW erfolge und sie auch die Stromentnahme zum Betrieb der Beleuchtungsanlage tätige. Die Entnahme erfolge durch sie, da sie die unmittelbare bzw. tatsächliche Sachherrschaft über die Beleuchtungsanlagen habe. Ihr allein komme die Einwirkungs- und Ausschlussmacht im Hinblick auf die Beleuchtungsanlagen zu, da die Beleuchtungsanlagen nicht über händisch bedienbare Schalter in den Gewächshäusern gesteuert werden, sondern über Fernsteuertechnik aus ihrem Kraftwerks-Leitsystem. Es läge keine vollautomatisierte Anlage vor, da eine Abstimmung der Beleuchtung auf die Stromerzeugungsleistung
HKW erfolge, um zum einen Schäden an den Leuchtmitteln oder sonstigen elektrischen Anlagenteilen zu vermeiden, aber auch um bei einem temporären Einbruch der Erzeugungsleistung
HKW nicht unkontrolliert (teureren) Strom über den Netzanschluss
HKW (oder die drei von ihr betriebenen Erdgas-BHKW) zu beziehen. Insofern gäbe sie die Parameter für die Steuerung der Beleuchtungsanlagen vor, auch wenn sie die vertraglichen Vorgaben dazu berücksichtige, in welchem Maße eine Beleuchtung für das angebaute Gemüse erforderlich sei. 15 Eine Entnahme zum Selbstverbrauch sei nicht ausgeschlossen, wenn der Betreiber Strom zur Erzeugung von Nutzenergie entnehme, die Nutzenergie aber nicht selbst nutze, denn eine diesbezügliche Einschränkung vergleichbar mit § 9b StromStG kenne § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG nicht. Insbesondere sei das Merkmal
„Selbstverbrauchs“ nach Wortlaut und Willen
Gesetzgebers sowie der Systematik
StG ausschließlich auf den Verbrauch
erzeugten Stroms und nicht die damit hergestellte Nutzenergie bezogen. 16 Die Entnahme
Stroms erfolge am Ort der Erzeugung, da dieser Begriff in Anlehnung an die Gesetzesbegründung großzügig auszulegen sei. Insofern könnten hiervon bei einem räumlich zusammengehörenden Gebiet auch mehrere Gebäude oder Grundstücke sowie Betriebsgelände umfasst sein, selbst wenn diese von natürlichen oder infrastrukturell trennenden Elementen wie Verkehrswegen unterbrochen seien. Entscheidend sei, dass sich das räumlich zusammengehörende Gebiet, mitsamt eventuellen trennenden Elementen im Innern, nach außen hin von der Umgebung so abgrenzt, dass eine innerliche räumliche Zusammengehörigkeit geschaffen werde. Das HKW und die Beleuchtungsanlagen in den Gewächshäusern würden sich auf einem solchen räumlich zusammengehörenden Gebiet in Gestalt
isoliert im baurechtlichen Außenbereich liegenden Gewerbegebiets befinden. Hinzu käme, dass die Betriebsgelände
HKW und der Gewächshäuser die dominierenden Flächen
Gewerbegebiets seien, die eng nebeneiner lägen und mittels der grundbuchrechtlich gesicherten Verbindungsstraße für Strom und Wärme verbunden seien. 17 Im Übrigen liege kein Schein-Contracting vor, da die bereits bestehende Wärmeversorgung der Gewächshäuser um eine Lichtversorgung ergänzt würde, das entsprechende fachliche Personal und Know-how für Betrieb und Wartung der Beleuchtungsanlagen bei ihr bereits vorhanden sei und die Abstimmung der Beleuchtungsleistung auf die Stromerzeugung zu einer Flexibilisierung der Einspeiseleistung
HKW beitrage. Letztendlich sei Ziel der gewählten Vertragskonstellation gewesen, eine nachhaltige, lokale sowie umwelt- und klimafreundliche Versorgung mit Lebensmitteln zu ermöglichen, die lange Lieferwege entbehrlich macht. Die lokale Erzeugung von „grünem Strom“ stromsteuerrechtlich zu begünstigen, sei Sinn und Zweck der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG. 18 Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung
Ablehnungsbescheids vom
Stroms durch die Klägerin kein Selbstverbrauch vorläge und die Entnahme auch nicht am Ort der Erzeugung stattfinde. 21 Die Sachherrschaft über die Beleuchtungsanlage werde ausschließlich durch die Betreiber der Gewächshäuser ausgeübt, da nur diese den Lichtbedarf (zu welchen Zeitpunkten, für welche Dauer, für welche Pflanzen und in welcher Intensität) ermitteln könnten, denn die Steuerung von Licht, Wärme, Belüftung, Bewässerung und Nährstoffversorgung würden sich gegenseitig beeinflussen und müssten aufeinander abgestimmt sein. Obwohl die Beleuchtung nicht manuell, sondern über eine vollautomatische Steuerung bei der Klägerin voreingestellt sei und der Lichtbedarf durch Messung und Regelung gesteuert werde, seien diese Parameter bzgl.
Lichts vorab in einer vollautomatischen Steuerung vorgegeben und veranlasst worden. Die Klägerin folge der Soll-Vorgabe – quasi als ausführendes Organ – indem die bestellte Lichtmenge automatisiert durch Leisten von Strom umgesetzt werde. Die S GbR entscheide als Eigentümerin der Beleuchtungsanlagen nach eigenem Ermessen, welche Lampen zum Einsatz kommen, über deren Anschaffung und Ersatz (§ 6 Pachtvertrag). 22 Die Klägerin sei im Streitfall nicht selbst Nutzerin
Lichts i.S.
StG. Daher könne hinsichtlich
zur Lichterzeugung verwendeten Stroms keine Steuerentlastung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG gewährt werden, denn der steuerfreie Selbstverbrauch im Sinne
StG sei kein Selbstzweck. Ansonsten würde Strom immer zum Selbstverbrauch entnommen, wenn er in eine andere Energieform umgewandelt und dann an Dritte weitergegeben werde. Damit könne die Norm
StG ausgehebelt werden, was der Absicht
Gesetzgebers entgegenstehe. 23 Die Lichtanlagen seien physisch mit den Gewächshäusern verbunden und damit Teil der Betriebsgebäude der S GbR. Die Lichtanlage stehe nicht in einem notwendigen Zusammenhang mit dem Ort der Stromerzeugung wie z.B. eine Raum- und Geländebeleuchtung. Das Betriebsgelände, auf dem die Gewächshäuser stehen, stelle kein räumlich zusammengehörendes Gebiet mit dem Betriebsgelände der Klägerin dar. Die Grundstücke der S GbR und der Klägerin seien keine benachbarten Grundstücke, sondern durch Grundstücke von drei anderen Eigentümern (Stadt …, W, Landkreis …) voneinander getrennt. Die Wärme- und Stromleitungen – über mehrere Grundstücke hindurch verlegt – reichten nicht aus, um eine Verbundenheit der Grundstücke bzw. Betriebsgelände herzustellen. 24 Wegen der Einzelheiten
Sachverhalts und
Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2024, die eingereichten Schriftsätze und auf die vorgelegten Unterlagen und Akten, insbesondere Verträge und Pläne, verwiesen. Entscheidungsgründe II. 25 Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Änderung der erteilten Erlaubnis, denn der für die Beleuchtungsanlagen entnommene Strom wird nicht von der Klägerin i. S.
StG selbst verbraucht. 26 1. Die Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 StromStG wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen (§ 9 Abs. 4 Satz 2 StromStG). Formelle Erfordernisse regelt § 8 der Verordnung zur Durchführung
Stromsteuergesetzes (Stromsteuer-Durchführungsverordnung – StromStV). 27 Weder hinsichtlich der formellen Erfordernisse der Antragstellung noch der steuerlichen Zuverlässigkeit der Klägerin bestehen Bedenken. 28 2. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung vorliegen. Daran fehlt es im Streitfall. 29
Senats auch vom Betreiber der Anlage, d.h. von der Klägerin entnommen. 32 aa) Eine Entnahme liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der Strom einer eliminierenden Nutzung zugeführt wird. Erforderlich ist eine von einem entsprechenden Willen getragene menschliche Handlung (Beschlüsse
Bundesfinanzhofs – BFH – vom
Realsteuercharakters der Stromsteuer und der Besonderheit, dass die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr und der Verbrauch zeitlich zusammenfallen, davon auszugehen, dass derjenige den Strom entnimmt, der die unmittelbare bzw. tatsächliche Sachherrschaft über die Anlagen hat, in denen der Strom verbraucht wird. Denn in diesen Anlagen wird der Strom einer eliminierenden Nutzung zugeführt, also verbraucht, und eine nicht steuerbare Ware (hier Licht) erzeugt. Der Begriff der unmittelbaren Sachherrschaft ist gleichbedeutend mit dem Begriff der tatsächlichen Gewalt in § 854 Abs. 1
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, auf welcher vertraglichen Grundlage die unmittelbare bzw. tatsächliche Sachherrschaft über die Anlagen eingeräumt worden ist oder in wessen Eigentum die stromverbrauchenden Anlagen stehen. Eine lediglich mittelbare Sachherrschaft über die stromverbrauchenden Anlagen reicht nach ständiger Rechtsprechung für eine Zuordnung der Stromentnahme jedoch nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom
sen Räumen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
eingeräumten ungehinderten Zugangs zu der Beleuchtungsanlage (§ 4 Abs. 2 Pachtvertrag),
sen sie für die ihr obliegenden Wartungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten (§ 5 Abs. 1 Pachtvertrag) sowie ihrer Ersatzbeschaffungspflicht (§ 6 Abs. 1 Pachtvertrag) bedurfte, unmittelbare Sachherrschaft über die Beleuchtungsanlage hatte – auch wenn sich diese auf dem Betriebsgelände der Gewächshausbetreiber befanden. Entscheidend für die Zuordnung der Entnahmehandlung ist dabei, dass das Personal der Klägerin und nicht die Betreiber der Gewächshäuser den Realakt der Aktivierung der Verbrauchsgeräte durch die Bestimmung über die Programmierung der Leit- und Steuerungstechnik ausführte (vgl. FG Hamburg, Urteil vom
HKW sowie der vertraglich eingeräumten Freiräume hinsichtlich der zu liefernden Lichtmengen (§ 6 Abs. 1 Lichtliefervertrag) in gewissem Umfang frei in ihrer Entscheidung über den Betrieb der Lichtanlage. Diese Möglichkeit der situationsabhängigen Regulierung der Lichtanlage war zudem nicht nur vertraglich vereinbart, sondern wurde auch tatsächlich durchgeführt, wie das beispielhaft vorgelegte Diagramm für den 24. Januar 2022 zeigt (vgl. Rb-Akte II S. 119 mit Erläuterungen S. 112). Insofern erfolgt die Umwandlung
Stroms in Licht in den Beleuchtungsanlagen und damit die eliminierende Nutzung aufgrund der Willensentscheidung der Klägerin bzw. deren Personals. 37 cc) Unabhängig davon, ob der Realaktscharakter der Entnahme überhaupt die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung zulassen würde, ist die vorliegende vertragliche und tatsächliche Gestaltung
Betriebs der Lichtanlage zur Überzeugung
Gerichts zumindest auch durch außersteuerliche Gründe begründet (Aufgabenteilung entsprechend
vorhandenen Know-hows und Personals sowie eine gewisse Flexibilisierung der Einspeiseleistung
HKW). 38 3. Allerdings liegt kein Selbstverbrauch i.S.
StG vor, da die erzeugte Nutzenergie nicht von der Klägerin selbst genutzt wird. Insofern kann dahinstehen, ob die Entnahme in den Gewächshäusern „am Ort der Erzeugung“ i.S.
StG erfolgt. 39 a) Nach der Gesetzesbegründung verlangt das Vorliegen von „Selbstverbrauch“ Personenidentität zwischen dem Betreiber der Anlage und demjenigen, der den Strom entnimmt bzw. verwendet. Kein Selbstverbrauch sei eine Entnahme durch Dritte (z.B. Mieter, Pächter, vgl. BR-Drucks 5/19, S. 36f). 40 Darüberhinausgehend ist das Merkmal
„Selbstverbrauchs“ bei der Entnahme von Strom zur Erzeugung von Nutzenergie nach Auffassung
Senats – in Übereinstimmung mit der Regelung in § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG – nur erfüllt, soweit die erzeugte Nutzenergie selbst genutzt wird. Nur über ein entsprechend enges Verständnis
Begriffs „Selbstverbrauch“ können die beihilferechtlichen Anforderungen erfüllt werden. 41 aa) Eine beihilferechtskonforme Einschränkung
StG war vom Gesetzgeber bezweckt – unabhängig davon, dass er ausweislich § 9 Abs. 9 StromStG von der Anwendbarkeit
651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) ausging. 42 Die Einschränkung auf den Selbstverbrauch und der Ausschluss der Abgabe von „grünem Strom“ an Dritte beruht auf der Umstrukturierung dieser Steuerbefreiung für Grünstrom mit dem Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2019 (BGBl. I 2019, 856 i.V.m. BGBl. I 2019, 908). 43 In der ursprünglichen Fassung
StG (Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999, BGBl I 1999, 378) war Strom, wenn er aus erneuerbaren Energieträgern i.S.
StG erzeugt wird, in zwei Alternativen von der Steuer befreit: Bei Entnahme
Stroms durch Eigenerzeuger als Letztverbraucher und bei Entnahme durch Letztverbraucher aus einem ausschließlich aus solchen Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung (sog. Grünstromnetz). Diese Steuerbefreiung war nach Auffassung
Gesetzgebers eine staatliche Beihilfe im Sinne der Art. 107 ff.
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die unter Berücksichtigung der Vorgaben der AGVO angezeigt werden muss (vgl. BR-Drucks 5/19, S. 1). 44 Durch die neue Fassung
StG sollte zum einen der Anwendungsbereich der Vorschrift klarer geregelt werden (BT-Drucks. 19/8037, S. 37). Zum anderen bedurfte es einer einschränkenden Neuregelung jedoch auch um den beihilferechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2023 – VII R 54/20, BFHE 279, 341, Rn. 29 mit Verweis auf BR-Drucks 5/19, S. 1, 26 f.). Die in sehr einschränkender Weise neu gefasste Vorschrift wird dementsprechend als im Einklang mit dem Europäischen Beihilferecht angesehen (Schröer-Schallenberg in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, StromStG, § 9 Rn. 10). 45 bb) Nach Art. 44 AGVO sind Beihilferegelungen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96/EG
Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Energiesteuerrichtlinie – EnergieStRL) im Sinne
3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Unabhängig davon, dass § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG auf Art. 15 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL basiert, ist zusätzlich nach Art. 44 Abs. 2 Halbsatz 2 AGVO Voraussetzung, dass die Begünstigten mindestens die in der EnergieStRL festgelegten Mindeststeuerbeträge der Union entrichten. 46 Nach Tabelle C der EnergieStRL ist für Strom ein Mindeststeuersatz von 0,5 EUR/MWh bei der betrieblichen Verwendung oder von 1 EUR/MWh bei der nicht betrieblichen Verwendung vorgesehen. Die gewährte Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG unterschreitet diese für Strom vorgesehenen Mindeststeuersätze. 47 cc) Unionsrechtskonform ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG somit einschränkend auszulegen. Damit die Steuerbefreiung nicht als Beihilfe zu qualifizieren ist, muss eine Abgabe von Nutzenergie an Dritte in Form eines Verkaufs bzw. Handels von der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ausgenommen sein. 48 aaa) Nach ständiger Rechtsprechung
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) verlangt die Einstufung einer nationalen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ i.S. von Art. 107 Abs. 1 AEUV, dass die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch die Maßnahme ein selektiver Vorteil gewährt werden. Viertens muss die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom
Gerichts (zur Prüfungszuständigkeit vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2022 – VII R 28/19, BFHE 276, 256, Rn. 23, m.w.N.) keine Beihilfe vor, wenn die Steuerbefreiung sich auf selbstverbrauchten Strom beschränkt, da dieser nicht am Markt angeboten wird und so mangels „Stromhandels“ eine Wettbewerbssituation vermieden wird (vgl. Schröer-Schallenberg in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, StromStG, § 9 Rn. 10). Dadurch ist der Vorteil der Steuerbefreiung weder geeignet den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen noch droht eine Verfälschung
Wettbewerbs. Anderes gilt jedoch, wenn von der Befreiung auch Strom zur Erzeugung von Nutzenergie, die von Dritten genutzt wird, umfasst würde. Durch den Verkauf der Nutzenergie ergibt sich eine Wettbewerbssituation zwischen begünstigten Erzeugern regenerativer Energie und anderen Energieerzeugern. Dies gilt selbst dann, wenn der Markt aufgrund der Ortsbeschränkung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG räumlich beschränkt ist – zumindest, wenn „der Ort der Erzeugung“ – wie die Klägerin vertritt – sich nicht auf das Betriebsgelände
Energieerzeugers beschränkt. 51 b) Dieser einschränkenden Auslegung steht auch nicht der Wortlaut
StG entgegen. Die Regelung setzt eine Stromentnahme
Betreibers „zum Selbstverbrauch“ voraus. 52 Der Wortlaut kann dahingehend verstanden werden, dass das Merkmal
„Selbstverbrauchs“ sich darauf bezieht, dass der Strom selbst entnommen und damit verbraucht wird. Diese Voraussetzung ergibt sich jedoch bereits daraus, dass der Strom laut § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG vom Betreiber entnommen werden muss, so dass sich eine Dopplung ergäbe. 53 Zutreffend ist
wegen ein Verständnis, wonach sich die Entnahme „zum Selbstverbrauch“ darauf bezieht, wem der Verbrauch nutzt. Entsprechend schränkt § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG die Begünstigung bei der Entnahme von Strom zur Erzeugung von Nutzenergie den begünstigten Verbrauch anhand der Nutzer
Stromverbrauchs ein. Zudem impliziert bereits der Begriff „Selbst“verbrauch, dass Dritte an der Förderung nicht partizipieren sollen. 54 c) Im Übrigen ist der Systematik der Steuerbefreiungen in § 9 StromStG nicht fremd, die Befreiung an die Verwendung
Stroms (wie z.B. „zur Stromerzeugung“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 2) zu knüpfen. Ob das Verständnis
„Selbstverbrauchs“ in § 5 Abs. 1 StromStG ein anderes als nach der hier vorgenommenen einschränkenden Auslegung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ist, ist unerheblich. Dass insofern andere Maßstäbe für den Steuerentstehungstatbestand und eine Steuerbefreiung gelten können, ist in der jeweiligen Zielrichtung der Regelungen begründet (vgl. auch BFH-Beschluss vom 2. September 2015 – VII B 18/15, BFH/NV 2016, 246, Rn. 12). 55 d) Schließlich steht der Auslegung weder entgegen, dass der Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung entsprechend § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG aufgenommen hat (
wegen eine entsprechende Einschränkung ablehnend: Möhlenkamp in Möhlenkamp/Milewski, StromStG, § 9 Rn. 30), noch, dass nach der Gesetzesbegründung die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG sich an der im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) definierten Eigenversorgung und dem hierzu ergangenen Leitfaden der Bundesnetzagentur (BT-Drucks. 19/8037, S. 37) orientiere. 56 aa) Zwar wird im „Leitfaden Eigenerzeuger 2016“ der Bundesnetzagentur der Eigenversorger als Betreiber der elektrischen Verbrauchsgeräte, der die tatsächliche Sachherrschaft darüber hat, der aber auch das wirtschaftliche Risiko trägt, definiert. Und für Contracting-Modelle, bei denen Nutzenergie nach den Anforderungen eines Dritten erzeugt und ihm zur Verfügung gestellt wird, sieht der Leitfaden vor, dass danach zu unterscheiden sei, welche Person als Betreiber der elektrischen Verbrauchsgeräte und somit als Letztverbraucher
Stroms anzusehen sei (S. 27 Leitfaden). 57 Allerdings sind diese Vorgaben – trotz entsprechender Absicht
Gesetzgebers – nur eingeschränkt zur Auslegung der stromsteuerrechtlichen Regelungen heranzuziehen, da StromStG und EEG unterschiedliche Zwecke verfolgen. Die Auslegung
Stromsteuerrechts muss sich
wegen maßgeblich an der EnergieStRL, im Streitfall an Art. 15 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL, orientieren und ist nicht an die Definitionen und Vorgaben
EEG (oder eines Leitfadens der Bundesnetzagentur) gebunden (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2023 – VII R 54/20, BFHE 279, 341, Rn. 32f, m.w.N.). 58 bb) Im Übrigen ist für die Auslegung von Gesetzen der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille
Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder. Der Entstehungsgeschichte kommt zwar erhebliches Gewicht für die Erfassung
objektiven Willens
Gesetzgebers zu. Es genügt aber nicht, dass sich Voraussetzungen oder Rechtsfolgen allein der Gesetzesbegründung entnehmen lassen. Der sogenannte Wille
Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation nur insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Die Gesetzesmaterialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BFH-Urteile vom
StG. 59
StG anzusehen (BFH-Beschluss vom 25. April 2018 – VII R 15/17, BFH/NV 2018, 1161, Rn. 12, m.w.N.; zu § 54 Abs. 1 Satz 2
Energiesteuergesetzes (EnergieStG) vgl. BFH-Urteil vom
Nutzenden sind auch auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG zu übertragen. Danach hat die Klägerin das von ihr in der Beleuchtungsanlage erzeugte Licht nicht selbst genutzt, weil sie dieses nicht zur Beleuchtung eigener Räumlichkeiten oder Anlagen eingesetzt, sondern dem jeweiligen Gewächshausbetreiber zur Verfügung gestellt hat. Deren Pflanzen wurden dadurch beleuchtet und deren Wachstum gefördert. Somit wurde die Nutzenergie in tatsächlicher Hinsicht von den Gewächshausbetreibern genutzt (vgl. zur Straßenbeleuchtung: BFH-Urteil vom 24. September 2014 – VII R 39/13, BFHE 247, 176, Rn. 8; und zur Belüftung von Ladenräumen: BFH-Beschluss vom 25. April 2018 – VII R 15/17, BFH/NV 2018, 1161, Rn. 14, juris). Eine Nutzung räumlich betrachtet vor den Übergabestellen zu den Kunden wie in dem der Entscheidung
BFH vom 28. Februar 2023 (VII R 27/20, BFHE 279, 350, Rn. 33) liegt hier nicht vor. 62 Dass die Klägerin nach Auffassung
Senats dagegen die Sachherrschaft über die Beleuchtungsanlage hatte, steht dem nicht entgegen. Insofern ist zwischen dem Entnehmenden und dem Nutzenden zu trennen. Dem steht auch nicht die Entscheidung
BFH (Beschluss vom 25. April 2018 – VII R 15/17, BFH/NV 2018, 1161, Rn. 15) entgegen, da in diesem Fall die Verfügungsmacht
Nutzenden über die Belüftungsanlage lediglich als Bestätigung der Bestimmung
Nutzenden angeführt wurde. 63
Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.