3, Nr. 4, § 850c Abs. 1, § 850f Abs. 1 Nr. 2, § 851
, § 899 Leitsätze: 1. Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Zahlung des Arbeitgebers zusammen mit dem Dezemberlohn um eine Weihnachtsvergütung iSv § 850a Nr. 4
handelt. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Inflationsausgleichsprämie des Arbeitgebers ist nicht unpfändbar sondern unterliegt lediglich der Pfändungsbeschränkung des § 850c
. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zwangsvollstreckung, Arbeitgeber, Drittschuldner, Pfändungsschutzkonto, Weihnachtsvergütung, Dezemberlohn, Inflationsausgleichsprämie, Pfändungsbeschränkung, pfändbar Tenor
divergierende unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens nach Gutschrift auf das Pfändungsschutzkonto nicht der Pfändung unterliegt, wird dieser Sockelbetrag durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitskommen festgesetzt (vgl. hierzu BGH, VuR 2012, 111
klassifiziert. An der Einstufung einer Geldleistung als Weihnachtgeld sind indes nicht zu hohe Hürden anzusetzen (BeckOK
/Riedel, 51. Ed. 1.12.2023,
18a, Musielak/Voit/Flockenhaus, 20. Aufl. 2023,
6). Die Zahlung durch den Arbeitgeber sollte mit der Auskehrung des Dezemberlohns stattfinden. Aufgrund dieser zeitlichen Nähe zum Weihnachtsfest und vor allem vor dem Hintergrund, dass in vielen anderen Unternehmen das Weihnachtsgeld in derselben Weise ausbezahlt wird, erscheint die Berücksichtigung dieser separaten Leistung als zusätzliche Weihnachtsvergütung sachgerecht. Insoweit kann dem Sachvortrag der Gegenseite vom 19.12.2023 nicht gefolgt werden. Gemäß § (§ 906 Abs. 2,) 850a Nr. 4
kann das Weihnachtsgeld lediglich in Höhe von 705 € freigegeben werden. (Berechnung: 1.410 € (s. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung Stand 01.07.2023)/2 = 705 €) Zu 3.: 5 Mit Schreiben vom 21.12.2023 beantragte der Schuldner die Freigabe der vom Arbeitgeber auszuzahlenden Inflationsausgleichsprämie (= IAP) in Höhe von 750 €. Als Begründung gab er an, dass diese den Pfändungsschutz des § 850 a Nr. 3
genieße. Denn die Leistung diene einzig und allein dazu, dass Beschäftigten in einem Arbeitsverhältnis genug finanzielle Mittel zur Bestreitung des Existenzminimums übrig bleiben. Darüber hinaus ist sie dahingehend zweckgebunden, als dass die IAP vor dem Hintergrund steigender allgemeiner Lebenskosten aufgrund der hohen Inflation die Bewältigung des Lebensunterhalts und den Aufbau von Sparvermögen sichern soll. 6 Der Antrag wurde in zulässiger Weise eingereicht, ist aber im Ergebnis unbegründet. 7 Trotz seines Charakters als eine einmalige Leistung unterliegt die IAP grundsätzlich der Pfändungsbeschränkung des § 850 c
(AG Köln, NZI 2023, 222
dar. Unter diesem Begriff werden nur Leistungen subsumiert, die zum Ausgleich von tatsächlich dem Schuldner entstandenen Auslagen dienen. (Musielak/Voit/Flockenhaus, 20. Aufl. 2023,
OK
/Riedel, 51. Ed. 1.12.2023,
13a). Die IAP erhält der Schuldner aber nicht als Kompensation für auf seiner Seite entstandene Aufwendungen, sondern sie soll lediglich die finanziellen Belastungen resultierend aus den gestiegenen Verbraucherpreisen lindern, § 3 Nr. 11c
. (so auch Ahrens, NJW-Spezial 2022, 725
. Diese Zusatzleistungen bilden nämlich nur solche Zahlungen, die insbesondere für gesundheitsgefährdende Verrichtungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer ausgekehrt werden. (BeckOK
/Riedel, 51. Ed. 1.12.2023,
G bezweckt die IAP gerade nicht den finanziellen Ausgleich einer für die Gesundheit risikobehafteten Tätigkeit, sondern der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise aufgrund der hohen Inflationtsrate. (so auch AG Regensburg, BeckRS 2023, 31604, Rn. 14). 10 Des Weiteren kann eine Unpfändbarkeit der IAP mit der Begründung, ihr Zweck besteht darin, das Existenzminimum von Arbeitnehmern vor dem Hintergrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten zu sichern, nicht gerechtfertigt werden. Im Grunde unterliegen zweckgebundene Leistungen wegen ihrer damit verbundenen Unübertragbarkeit gemäß § 851 Abs. 1
nicht allgemein der Pfändung; sie sind insoweit nur für bestimmte Gläubiger zugänglich (Saenger,
/Kemper, 10. Auflage 2023, § 851 Rn. 7). Auch wenn der IAP dahingehend zumindest eine Zweckerwägung, die unter anderem darin besteht, die Haltung des bisherigen Lebensstandards zu unterstützen, zugesprochen werden kann, fehlt es jedoch an einer ausdrücklich geregelten Zweckbestimmung (Ahrens, NJW-Spezial 2022, 725
, die jedes Jahr zum ersten Juli mittels § 850 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung erfolgt, wird der grundrechtlichen Pflicht zur Gewährung einer menschenwürdigen Existenz (u.a. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 –, Rn. 1) Genüge getan (BeckOK
/Riedel, 51. Ed. 1.12.2023,
2a). Die letzte Erhöhung dieser Pfändungsfreigrenzen fand nämlich zum ersten Juli 2023, als die Inflationsrate bis dahin beinahe kontinuierlich stieg und damit dem Gesetzgeber die damit verbundenen gestiegenen Lebenshaltungskosten sehr wohl bewusst war, statt. Insoweit wird die Bestreitung des Existenzminimums bereits durch diese Freigrenzen geschützt, sodass solch eine Zwecksetzung in die IAP nicht hineingelesen werden kann (so auch AG Regensburg, BeckRS 2023, 31604, Rn. 10). 11 Schließlich kommt eine Unpfändbarkeit der IAP auch mit Blick auf § 850 f Abs. 1 Nr. 2
nicht in Betracht. Die Änderung der allgemeinen Pfändungsfreigrenzen müsste in diesem Zusammenhang mit außerordentlichen, den Schuldner persönlich betreffenden Umständen begründet werden (BeckOK
/Riedel, 51. Ed. 1.12.2023,
20). Jedoch bringt der Schuldner solche Argumente in seinem Antrag nicht vor; die durch die Inflation bedingt angestiegenen Preise des alltäglichen Lebens trafen indes nicht nur den Schuldner alleine, sondern eine Vielzahl von Menschen. Damit liegen keine Gründe i.S.d. § 850 f Abs. 1 Nr. 2
vor. 12 Dahingehen wird der bisherigen Rechtsprechung zur generellen Pfändbarkeit der IAP gefolgt (AG Köln, NZI 2023, 222, AG Norderstedt, VIA 2024, 15, AG Regensburg, BeckRS 2023, 31604). 13 Der Antrag war aus diesen Gründen in diesem Punkt zurückzuweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.