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BayObLG, Beschluss v. 11.01.2024 – 203 StRR 3/24

BayObLG, Beschluss v. 11.01.2024 – 203 StRR 3/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 11.01.2024 – 203 StRR 3/24 Download Drucken Titel: Wartepflicht der Berufungsstrafkammer und Vo

§ 329Abs.

1 S. 1 Leitsätze:

  1. Auch wenn der Angeklagte zur Hauptverhandlung ohne ausreichende Entschuldigung nicht pünktlich erscheint, ist der Tatrichter nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens und der hieraus abzuleitenden Fürsorgepflicht gehalten, regelmäßig mindestens 15 Minuten zuzuwarten, bevor er die Berufung wegen Ausbleibens des Angeklagten verwirft. (Rn. 4)
  2. Wird dem Gericht innerhalb der regelmäßigen Wartezeit mitgeteilt, dass sich der Angeklagte verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde, verlängert sich diese Wartepflicht. Wie lange die Fürsorgepflicht ein Zuwarten gebietet, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Tatrichter zugänglichen Informationen bestimmen. (Rn. 4) Beanstandet der Angeklagte mit einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge die Verletzung des § 329

, hat die Revision ungeachtet eines den Angeklagten an der Verspätung treffenden Verschuldens Erfolg, wenn die Strafkammer durch die Nichteinhaltung ihrer Wartepflicht die Grundsätze des fairen Verfahrens und insbesondere die richterliche Fürsorgepflicht verletzt hat und besondere Gründe, die ein weiteres Zuwarten nicht mehr rechtfertigten, im Urteil nicht festgestellt sind (ebenso OLG Jena BeckRS 2013, 14470 und - zur Wiedereinsetzung - OLG OLG Oldenburg BeckRS 2021, 35935; OLG Hamm BeckRS 1997, 4510). (Rn. 6 – 7) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verwerfung der Berufung, Wartepflicht, Ausbleiben, Nichterscheinen, Verspätung, Entschuldigung, Verschulden, Fürsorgepflicht, Faires Verfahren Fundstellen: StV 2024, 827 NStZ 2025, 125 LSK 2024, 11445 FDStrafR 2024, 011445 Tenor I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 09. August 2023 aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen. Gründe I. 1 Das Amtsgericht Nürnberg hat den Angeklagten am 15. Juni 2023 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, die es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 9. August 2023 gemäß § 329 Abs. 1

verworfen, weil der Angeklagte nicht rechtzeitig zur Berufungshauptverhandlung erschienen und sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt sei. Dagegen hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Revision eingelegt. Mit der Revision hat er die Verletzung des § 329

gerügt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde dem Angeklagten mittlerweile rechtskräftig versagt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2023, die Revision als unbegründet zu verwerfen. II. 2 Die Revision ist zulässig und begründet. Sie dringt mit der zulässig erhobenen (§ 344 Abs. 2 Satz 2

) Verfahrensrüge durch, das Landgericht Nürnberg-Fürth habe die Voraussetzungen für die Verwerfung der Berufung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1

zu Unrecht angenommen. 3 1. Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht nach § 329 Abs. 1 S. 1

eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Die Möglichkeit der Verwerfung der Berufung ohne Verhandlung zur Sache beruht auf der Vermutung, dass derjenige sein Rechtsmittel nicht weiter verfolgt wissen will, der sich ohne ausreichende Entschuldigung zur Verhandlung nicht einfindet. Sie dient dem Zweck, den Beschwerdeführer daran zu hindern, die Sachentscheidung über seine Berufung dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht. Es ist allerdings nicht der Sinn der Vorschrift, bloße Nachlässigkeit zu bestrafen, die einem zur Mitwirkung am Verfahren bereiten Angeklagten bei der Erfüllung seiner Pflicht zum pünktlichen Erscheinen unterlaufen ist (st. Rspr., vgl. bereits BayObLG, Beschluss vom

  1. Juli 1988 – RReg 1 St 90/88 –, juris Rn. 5 und 8). 4
  2. Daraus folgt, dass das Berufungsgericht nicht schon dann, wenn der Angeklagte ohne ausreichende Entschuldigung nicht pünktlich erscheint, die Berufung ohne weiteres sofort verwerfen darf. Vielmehr ist der Tatrichter nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens und der hieraus abzuleitenden Fürsorgepflicht gehalten, regelmäßig mindestens 15 Minuten zuzuwarten, bevor er die Berufung wegen Ausbleibens des Angeklagten verwirft (st. Rspr., vgl. MüKoStPO/Quentin,
  3. Aufl. 2024,

§ 329Rn.

22; Paul in KK-

, 9. Aufl., § 329 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt,

,

  1. Aufl., § 329 Rn. 2, 13; OLG Nürnberg, Beschluss vom
  2. Oktober 2009 – 1 St OLG Ss 160/09, BeckRS 2010,2715; BayObLG a.a.O.). Unter besonderen Umständen hat er jedoch auch über 15 Minuten hinaus zu warten (MüKoStPO/Quentin a.a.O. Rn. 22; Paul a.a.O. Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rn. 13; BeckOK

/Eschelbach, 49. Ed. 1.10.2023,

§ 329Rn. 17; Bay

ObLG a.a.O.). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Gericht innerhalb der regelmäßigen Wartezeit mitgeteilt wird, dass sich der Angeklagte verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde (st. Rspr., vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 15. November 2021 – 1 Ws 425/21 –, juris; OLG Zweibrücken Beschluss vom 24. Oktober 2016 – 1 Ss 74/16, BeckRS 2016, 21235; KG Berlin, Beschluss vom 30. April 2013 –

(4)161 Ss 89/13 (86/13) –, juris Rn. 4; OLG Jena Beschluss vom
  1. September 2012 – 1 Ss 71/12, BeckRS 2013, 14470; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom
  2. März 2011 –
(1)53 Ss 19/11 (5/11) –, juris; OLG München, Beschluss vom
  1. Juli 2007 – 4St RR 122/07 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom
  2. Mai 1997 – 2 Ws 165/97 –, juris; BayObLG a.a.O.). Wie lange die Fürsorgepflicht ein Zuwarten gebietet, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Tatrichter zugänglichen Informationen bestimmen. 5
  3. Im vorliegenden Fall hat die Verteidigerin laut der Niederschrift der auf 10.30 Uhr anberaumten Hauptverhandlung gegen 10.40 Uhr, also noch innerhalb der regelmäßigen Wartepflicht, nach telefonischer Rücksprache mit dem Angeklagten mitgeteilt, dass sich der Angeklagte in spätestens 10 Minuten bei Gericht einfinden würde. Gegen 10.52 Uhr hat die Verteidigerin nach erneuter telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten mitgeteilt, dass sich dieser jetzt an der Maximilianstraße – und damit in unmittelbarer Gerichtsnähe – befände. Gleichwohl hat die Strafkammer um 11.00 Uhr festgestellt, dass der Angeklagte unentschuldigt nicht erschienen sei und sodann das Verwerfungsurteil verkündet. Der Angeklagte ist nach dem Protokoll um 11.01 Uhr erschienen. Nach dem Vortrag der Revision war die Verkündung des Urteils zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. 6
  4. Angesichts dessen hat die Strafkammer ungeachtet eines den Angeklagten an der Verspätung treffenden Verschuldens die Grundsätze des fairen Verfahrens und insbesondere die richterliche Fürsorgepflicht verletzt. Nach den Auskünften der Verteidigerin war hinreichend verlässlich zu erwarten, dass der Angeklagte innerhalb kurzer Zeit im Verhandlungssaal erscheinen werde. Besondere Gründe, die ein weiteres Zuwarten hier nicht mehr gerechtfertigt hätten, hat die Strafkammer im Urteil nicht festgestellt. 7
  5. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat hebt es daher gemäß § 349 Abs. 4

auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.