1 S. 1 Leitsätze:
, hat die Revision ungeachtet eines den Angeklagten an der Verspätung treffenden Verschuldens Erfolg, wenn die Strafkammer durch die Nichteinhaltung ihrer Wartepflicht die Grundsätze des fairen Verfahrens und insbesondere die richterliche Fürsorgepflicht verletzt hat und besondere Gründe, die ein weiteres Zuwarten nicht mehr rechtfertigten, im Urteil nicht festgestellt sind (ebenso OLG Jena BeckRS 2013, 14470 und - zur Wiedereinsetzung - OLG OLG Oldenburg BeckRS 2021, 35935; OLG Hamm BeckRS 1997, 4510). (Rn. 6 – 7) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verwerfung der Berufung, Wartepflicht, Ausbleiben, Nichterscheinen, Verspätung, Entschuldigung, Verschulden, Fürsorgepflicht, Faires Verfahren Fundstellen: StV 2024, 827 NStZ 2025, 125 LSK 2024, 11445 FDStrafR 2024, 011445 Tenor I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 09. August 2023 aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen. Gründe I. 1 Das Amtsgericht Nürnberg hat den Angeklagten am 15. Juni 2023 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, die es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 9. August 2023 gemäß § 329 Abs. 1
verworfen, weil der Angeklagte nicht rechtzeitig zur Berufungshauptverhandlung erschienen und sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt sei. Dagegen hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Revision eingelegt. Mit der Revision hat er die Verletzung des § 329
gerügt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde dem Angeklagten mittlerweile rechtskräftig versagt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2023, die Revision als unbegründet zu verwerfen. II. 2 Die Revision ist zulässig und begründet. Sie dringt mit der zulässig erhobenen (§ 344 Abs. 2 Satz 2
) Verfahrensrüge durch, das Landgericht Nürnberg-Fürth habe die Voraussetzungen für die Verwerfung der Berufung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1
zu Unrecht angenommen. 3 1. Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht nach § 329 Abs. 1 S. 1
eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Die Möglichkeit der Verwerfung der Berufung ohne Verhandlung zur Sache beruht auf der Vermutung, dass derjenige sein Rechtsmittel nicht weiter verfolgt wissen will, der sich ohne ausreichende Entschuldigung zur Verhandlung nicht einfindet. Sie dient dem Zweck, den Beschwerdeführer daran zu hindern, die Sachentscheidung über seine Berufung dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht. Es ist allerdings nicht der Sinn der Vorschrift, bloße Nachlässigkeit zu bestrafen, die einem zur Mitwirkung am Verfahren bereiten Angeklagten bei der Erfüllung seiner Pflicht zum pünktlichen Erscheinen unterlaufen ist (st. Rspr., vgl. bereits BayObLG, Beschluss vom
22; Paul in KK-
, 9. Aufl., § 329 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt,
,
/Eschelbach, 49. Ed. 1.10.2023,
ObLG a.a.O.). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Gericht innerhalb der regelmäßigen Wartezeit mitgeteilt wird, dass sich der Angeklagte verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde (st. Rspr., vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 15. November 2021 – 1 Ws 425/21 –, juris; OLG Zweibrücken Beschluss vom 24. Oktober 2016 – 1 Ss 74/16, BeckRS 2016, 21235; KG Berlin, Beschluss vom 30. April 2013 –
auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
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