StG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf. Steht die mangelnde Bewährung endgültig fest, ist der Beamte zu entlassen. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder fachlicher Bewährung, Sporttest im Bereich, Ausdauer mehrfach nicht bestanden, negative Prognose Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 8.688,29 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder fachlicher Bewährung. 2 1. Der am …2002 geborene Antragssteller wurde am 01.03.2021 als Polizeimeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf beim 35. Ausbildungsseminar der III. Bereitschaftspolizeiabteilung W* … eingestellt.
Bestehen des
30 Minuten lediglich eine Laufstrecke von 3.950 m erreicht, was bei Weitem nicht den Mindestanforderungen genüge. Letztlich müssten annährend vier Runden /1600 m) mehr gelaufen werden, um zumindest den Mindestanforderungen zu genügen. Eine derartige Leistungssteigerung scheine in Anbetracht der Gesamtsituation (Körpergewicht, Trainingszustand) momentan mehr als fraglich. Um die genannte Leistungssteigerung realistisch erzielen zu können, seien mehrere Faktoren zu beachten und umzusetzen (signifikante Gewichtsreduktion, drei bis vier Laufeinheiten/Cardiotraining die Woche über einen längeren Zeitraum von mindestens 6 bis 8 Wochen). Ob und inwieweit dies vom Antragsteller in die Tat umgesetzt werden könne und werde, könne nicht abschließend beurteilt werden, erscheine aber mehr als fraglich. 8 Im 4. Ausbildungsabschnitt vom 01.09.2022 bis 28.02.2023 erreichte der Antragsteller entsprechend der Regelungen im Ausbildungsplan für die 2. Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes in Bayern das Ausbildungsziel wegen des Fehlens eines Leistungsnachweises besonderer Fähigkeiten im Sport nicht, da er in der Prüfung des Teilbereichs Ausdauer (30 Minuten-Lauf) am 18.01.2023 verletzungsbedingt nur 3.000 m statt der vorgeschriebenen 5.500 m erreichte und der Lauf
17 Minuten abgebrochen wurde. In dem in der Behördenakte befindlichen Behandlungsnachweis des Antragstellers ist für diesen Tag keine Einschränkung seiner Dienstfähigkeit verzeichnet. Ausweislich eines Arztbriefes von F. in S. vom 19.01.2023 sei der Antragsteller am Vortag beim Sport umgeknickt und habe sich eine gesicherte Ruptur der Bänder in Höhe des oberen Sprunggelenks und des Fußes links zugezogen. Am 24.01.2023 bescheinigte der ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei dem Antragsteller, dass dieser im Zeitraum 23.01.2023 bis 29.01.2023 nicht dienstfähig sei. 9 Auf seinen Antrag vom 24.01.2023 zur Fristverlängerung für den Leistungsnachweis wurde ihm mit Bescheid vom 22.02.2023 der Übertritt in den
gut der Hälfte der Zeit ein kaum aufholbarer Rückstand entstanden sei, der sich zum Ende hin noch weiter ausgebaut habe. Mehrfach hätten in der zweiten Rennhälfte
ca. 15 Minuten Gehpausen eingelegt werden müssen. Der Antragsteller habe sich mehrfach auf die Bahn gelegt, sei dann wieder selbständig aufgestanden und dann weitergetrabt. Ein flüssiges Laufen habe nicht mehr vorgelegen. Eine Verletzung könne ausgeschlossen werden und sei von dem Antragsteller auch nicht geäußert worden. Im Übrigen lässt sich dem Aktenvermerk im Wesentlichen entnehmen, dass aus Sicht des Sportleiters die vom Antragsteller erbrachte Leistung zeige, dass nicht oder nicht ausreichend trainiert worden sei. Eine erneute Prüfung sei aus Sicht des Sportleiters
der bisher gezeigten Leistung weder zielführend noch bestünden Erfolgsaussichten auf Erreichen der Mindestleistung. 14 Ausweislich eines Arztbriefes von F. in S. vom 28.04.2023 habe der Antragsteller erneut Beschwerden am linken Sprunggelenk. Es wurde eine gesicherte Verstauchung und Zerrung des oberen linken Sprunggelenks diagnostiziert. 15 Im Zeitraum vom 07.01.2022 bis 16.01.2022 war der Antragsteller eingeschränkt außendienstfähig und durfte aus gesundheitlichen Gründen keinen Dienstsport verrichten. Ab dem 17.01.2022 durfte er wieder am Dienstsport teilnehmen, aber eigenverantwortlich seine Belastungsgrenze bestimmen. Im Zeitraum vom 17.02.2022 bis 07.04.2022 war der Antragsteller erneut eingeschränkt außendienstfähig und durfte aus gesundheitlichen Gründen keinen Dienstsport verrichten. Im Zeitraum vom 08.04.2022 bis 31.05.2022 durfte er wieder am Dienstsport teilnehmen, aber eigenverantwortlich seine Belastungsgrenze bestimmen. Auch in den folgenden weiteren Zeiträumen war der Antragsteller erneut eingeschränkt außendienstfähig und durfte aus gesundheitlichen Gründen keinen Dienstsport verrichten: 22.08.2022 – 26.08.2022, 05.09.2022 – 18.09.2022, 10.11.2022, 24.04.2023 – 25.04.2023, 15.05.2023 – 03.07.2023; 04.10.2023 – mindestens bis 24.10.
17 Minuten abgebrochen worden, die Verletzung sei jedoch nicht auf die Witterungsverhältnisse zurückzuführen gewesen. Die Bahnen 1 bis 3 der 400 m-Bahn seien zuvor von der Werkmeisterei der III. Bereitschaftspolizei Würzburg von Schnee und Eis geräumt worden.
dem der Antragsteller im Prüfungslauf vom 30.03.2023 lediglich 5100 m zurückgelegt habe, seien ihm noch am selben Tag Trainingshinweise und Tipps zum Ausgleich des Ausdauerdefizits gegeben worden. Im persönlichen Gespräch am 18.04.2023 sei der Antragsteller von dem Sportleiter und PHM Sch.
dem Trainingsstand befragt worden; dem Antragsteller seien auch weitere eigene Trainingsmöglichkeiten eingeräumt worden. Dem Antragsteller seien somit mehrere Hilfestellungen angeboten worden, um im anstehenden Prüfungslauf am 21.04.2023 die erforderliche Mindestleistung zu erbringen. Vor dem Prüfungslauf am 21.04.2023 sei der Antragsteller gefragt worden, ob er sich körperlich in der Lage fühle den Lauf zu absolvieren; diese Frage sei bejaht worden. Eine Verletzung sei nicht geäußert worden. Den Eintragungen in der medizinischen Akte des Abteilungsarztes der III. Bereitschaftspolizei Würzburg zufolge sei es dem Antragsteller in dem
Abwägung der widerstreitenden Interessen verhältnismäßige Maßnahme dar. Dem Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit der Polizei könne nur Rechnung getragen werden, wenn Beamte, die wiederholt erforderliche Leistungsnachweise und damit Ausbildungsinhalte nicht bestünden, aus dem Beamtenverhältnis erlassen würden. Nur so könne auf der damit freiwerdenden Stelle ein geeigneter Beamter verwendet bzw. eingestellt werden. Das Interesse des Antragstellers am Erhalt des Beamtenstatus müsse hinter diesem Interesse zurückstehen. Zur berücksichtigen sei, dass der Antragsteller zum Entlassungszeitpunkt 21 Jahre alt sei und bereits eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann abgeschlossen habe. Auch sei zu bedenken, dass der Antragsteller die Entlassung durch seine unzureichende fachliche/sportliche Leistung veranlasst habe. Die Fürsorgepflicht des Staates für seine Beamten könnte letztlich nicht dazu führen, dass die für die Erhaltung eines angesehenen und leistungsfähigen Beamtentums ausschlaggebenden Gesichtspunkte der fachlichen Eignung außer Acht gelassen würden. Schließlich enthielt der Bescheid Erläuterungen zum angeordneten Sofortvollzug. 19 Gegen den Bescheid hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 06.12.2023 Widerspruch erheben lassen, über den noch nicht entschieden wurde. 20
der eben dargestellten Ruptur der linken Bizepssehne beim Antragssteller eingetretene erhebliche Fitnessrückstand (welcher dazu geführt habe, dass der Antragssteller im 3. Ausbildungsabschnitt im Prüfungslauf am 14.06.2022 lediglich eine Distanz von 3.950 Metern erreicht habe) sich weiterhin verschleppt habe. Der erste
holversuch für den 30 Minuten-Lauf habe am 18.01.2023 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Tartanbahn verschneit und nur zur Hälfte freigeräumt gewesen. Insbesondere sei die Laufbahn 1 nicht komplett freigeräumt gewesen. Es sei zu beachten, dass bei einer Tartanbahn die innerste Laufspur eine Länge von 400 m aufweise. Die daneben liegenden Bahnen seien 8 m länger als die daneben innenliegende Bahn. Bei einer wie vorliegend zurückzulegenden Distanz von 5.500 m entspricht dies einer Differenz von 110 m je Bahn (5.500 m / 400 m x 8 m). Aus diesem Grund sei der Antragsteller angehalten worden, möglichst nah an der Innenbahn zu laufen. Da diese, wie auf den Fotos ersichtlich, nur unzureichend geräumt gewesen sei, sei es zur Verletzung des Antragstellers gekommen, wobei sich der Antragssteller am Fuß verletzt und schlussendlich
17 Minuten den Lauf habe abbrechen müssen. Es sei hiernach eine Verstauchung des Knöchels diagnostiziert worden. Aufgrund des Fitnessrückstandes sowie der erneuten Verletzung habe der Antragssteller den
GO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das private Interesse an einer Außervollzugsetzung des Verwaltungsaktes, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestünden. Dies sei hier aus folgenden Gründen der Fall: Die im Bescheid zur „Unterstützung“ der negativen Erfolgsprognose angeführten Feststellungen zum Persönlichkeitsbild seien im Anhörungsschreiben nicht angeführt worden. Insofern sei diesbezüglich bislang keine Anhörung erfolgt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes in vier verschiedenen Ausbildungsabschnitten (1 -3 sowie 5) Bewertungen bei insgesamt 14 Persönlichkeitsmerkmalen getroffen worden seien, somit insgesamt 56 Einzelbewertungen. Im dritten Ausbildungsabschnitt habe der Antragsteller in Bezug auf vier Persönlichkeitsmerkmale die Bewertung „mangelhaft“ erhalten. Eine besondere Gewichtung der einzelnen Persönlichkeitsmerkmale sei dem Formular nicht zu entnehmen. Anhand von vier der insgesamt 56 Einzelbewertungen Rückschlüsse auf das Persönlichkeitsbild zu ziehen, sei unverhältnismäßig. Unter Berücksichtigung des vollständigen Sachverhalts könne darüber hinaus augenblicklich keine rechtlich belastbare Beurteilung getroffen werden, dass der Antragsteller sich als Beamter auf Probe nicht bewährt habe und deshalb wegen fachlicher Nichteignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen sei. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller kein Wiederholungsversuch zugestanden worden sei, in dem entweder die äußeren Umstände den erforderlichen Gegebenheiten entsprochen hätten (verschneite Tartanbahn am 18.01.2023) bzw. der Beamte nicht unter gesundheitlichen Einschränkungen gelitten habe (Versuche am 30.03.2023 sowie 18.04.2023). Des Weiteren sei im Rahmen der vorzunehmenden prognostischen Einschätzung auch davon auszugehen, dass der Antragsteller der hier in Rede stehenden Anforderung im Bereich Ausdauer, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden ist, künftig gerecht werde. Hierfür spreche insbesondere, dass der Beamte bereits einmal im Teilbereich Ausdauer (30 Minuten-Lauf) eine Distanz von über 5.500 Meter erreicht habe. Aus diesem Grund habe der Dienstherr bei der von ihm vorgenommene Prognose, den ihm hier zukommenden Beurteilungsspielraum überschritten. Die seitens des Dienstherrn dargelegten Zweifel würden auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruhen. 22 Der Antragsteller hat daher beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei B* … vom 10.11.2023 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben. 23 Der Antragsgegner hat beantragt. den Antrag abzulehnen. 24 Zur Begründung bezog er sich auf den angegriffenen Bescheid und den übrigen Verwaltungsvorgang. 25 4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. 26 Der zulässige Antrag ist nicht begründet. 27 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst
GO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
GO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat. 28 1. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde im Bescheid vom 10.11.2023 hinreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst
Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO,
GO nimmt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor und trifft eine eigene originäre Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 80 Rn. 152). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Hoppe in Eyermann, a.a.O., § 80 Rn. 85 ff.). Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 147). 33 Vorliegend ist
der im hiesigen Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der eingelegte Widerspruch und eine etwaige Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10.11.2023 in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben werden, da die angegriffene Untersagungsverfügung
summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Entsprechend dieser mangelnden Erfolgsaussichten war der gestellte Antrag abzulehnen, da auch die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung kein hiervon abweichendes Ergebnis rechtfertigt. 34 2.1 Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei hat ohne Rechtsfehler die Entlassung auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) gestützt.
dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen, Art. 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (LlbG). 35 2.2 Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen
summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken. 36
dem der Antragssteller die Beteiligung des Personalrats beantragt hatte, Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 BayPVG. Mit Schreiben der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 27.10.2023 wurde das zuvor genannte Gremium über die geplante Entlassung in Kenntnis gesetzt, woraufhin der Bezirkspersonalrat mit Schreiben vom 08.11.2023 hierzu ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat. Der Gültigkeit des vom Bezirkspersonalrat gefassten Beschluss steht auch nicht entgegen, dass der örtliche Personalrat entgegen Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayPVG an der beabsichtigten Personalmaßnahme nicht beteiligt wurde, da ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht zwar rechtsfehlerhaft ist, aber aufgrund ihrer Ausgestaltung als bloße interne Ordnungsvorschrift die äußere Wirksamkeit des Beschlusses des Bezirkspersonalrats unberührt lässt (vgl. Schleicher et al. (Hrsg.), Bayerisches Personalvertretungsgesetz, Stand: März 2022, Art. 80 BayPVG Rn. 54 f.). 40 c) Die
BG zu beachtende Frist zur Entlassung von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres wurde eingehalten,
dem der Bescheid dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 10.11.2023 zugestellt und die Entlassung mit Ablauf des 31.12.2023 verfügt wurde. 41 2.3 Der streitgegenständliche Entlassungsbescheid erweist sich darüber hinaus
summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig. 42 a) Materiell-rechtlich findet die Verfügung vom 10.11.2023 ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. Art. 12 Abs. 5 LlbG. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 3 CS 15.2220 – juris Rn. 31). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BayVGH, B.v. 30.03.2017 – 3 CS 17.256 – juris m.w.N.). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (vgl. BayVGH, B.v. 20.03.2017 – 3 CS 17.257 – juris m.w.N.). Ausgehend hiervon stellt der Begriff der Bewährung einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, sodass die Einschätzung über Bewährung und Nichtbewährung eines Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. BayVGH, B.v. 17.05.2017 – 3 CS 17.26 – juris; B.v. 20.03.2017 – 3 CS 17.257 – juris; U.v. 13.01.2016 – 3 B 14.1487 – juris). 43 Gegen die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit können insbesondere vorhandene Leistungsmängel sprechen. Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften des Beamten. Die Begriffe Leistung und Befähigung hängen eng zusammen und sind in der Regel gemeinsam im Sinne einer fachlichen Bewährung zu würdigen. Bei der Prüfung der Frage, ob der Beamte
seiner fachlichen Bewährung während der Probezeit den Anforderungen für eine Übernahme genügt, ist schon deswegen ein strenger Maßstab anzulegen, weil
der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten bestehen, auf fachliche Mängel mit Mitteln des Beamtenrechts zu reagieren. Die Feststellung der Bewährung hängt von den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des Aufgabengebietes ab, dem der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn bei einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit gewachsen sein muss. Die Bewährung muss sich dabei auf alle drei Merkmale, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung beziehen (Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, § 23 BeamtStG Rn. 148 f., 152). 44 b) Dies zugrunde gelegt hat sich der Antragsteller in der Probezeit hinsichtlich der fachlich geforderten Leistung und Befähigung nicht bewährt. Dabei obliegt es dem organisatorischen Ermessen jedes Dienstherrn, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind (Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG Rn. 105). Die Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe der Eignung, Befähigung und Leistung und die Festlegung von Eignungskriterien und Eignungsanforderungen können – bei fehlender normativer Spezifizierung – durch das zuständige Ministerium oder die von diesem beauftragten Stellen erfolgen. Art. 33 Abs. 2 GG enthält keine Richtlinien darüber, in welcher Weise der Leistungsgrundsatz zu verwirklichen ist, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist; auf welche Weise der Dienstherr in diesem Rahmen dem Leistungsprinzip gerecht wird, unterliegt deshalb seinem Gestaltungsermessen, das wiederum auf seiner Personal- und Organisationshoheit basiert (BVerwG, B.v. 10.4.2014 – 1 WB 62/13 – juris Rn. 41 juris; VG Würzburg, U.v. 27.07.2021 – W 1 K 21.617 – juris Rn. 26). 45 In Übereinstimmung damit wurde in der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) geregelt, dass die praxisorientierte Ausbildung den Beamten die zur Erfüllung der Aufgaben der Ämter ab der 2. Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes erforderlichen Schlüsselqualifikationen vermittelt, § 21 Satz 1 FachV-Pol/VS.
V-Pol/VS ist für die Ausbildung die Bereitschaftspolizei zuständig. Die Inhalte der Ausbildung werden in einem Ausbildungsplan geregelt, der der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bedarf.
V-Pol/VS umfasst die Ausbildung u.a. das Fach Sport. Gliederung, Inhalte und Lernziele der Ausbildungsfächer, Anzahl und Verteilung der Unterrichtsstunden sowie Methodik und Didaktik der Vermittlung werden im Ausbildungsplan festgelegt.
V-Pol/VS haben die Beamten in Ausbildung die im Ausbildungsplan für die Ausbildungsabschnitte geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Wenn die geforderten Leistungsnachweise nicht erbracht werden, kann die Einstellungsbehörde eine Verlängerung bzw. Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts genehmigen. 46 Entsprechend dem in vorstehenden Rechtsvorschriften genannten Ausbildungsplan (Stand: 3/2023) für die 2. Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes in Bayern hat der Beamte in Ausbildung die für die Ausbildungsabschnitte geforderten Leistungsnachweise zu erbringen (Ziffer 5 des Ausbildungsplans), um seine fachliche Bewährung
zuweisen. Leistungsnachweise ergeben sich […] aus den besonderen Fähigkeiten, die in den jeweiligen Ausbildungsabschnitten gefordert werden (Ziffer 6). Die Beamten in Ausbildung haben
weise zu folgenden besonderen Fähigkeiten zu erbringen: Sport […] (Ziffer 6.3). Das Ausbildungsziel des
Ziffer 9.1 des Ausbildungsplanes wird Beamten in Ausbildung zur Erfüllung fehlender Leistungsnachweise besonderer Fähigkeiten im Sport bei Nichterreichen der Ausbildungsziele grundsätzlich eine Fristverlängerung gewährt, soweit Eignung, Befähigung und Leistung erwarten lassen, dass dieser das Ziel der Ausbildung künftig erreichen wird. Bei genehmigter Fristverlängerung wird der Übertritt in den nächsten Ausbildungsabschnitt unter der Bedingung gewährt, die fehlenden Leistungsnachweise besonderer Fähigkeiten innerhalb dieses Ausbildungsabschnitts zu erbringen. Eine weitere Fristverlängerung für dieselben Leistungsnachweise besonderer Fähigkeiten ist hierbei grundsätzlich nicht möglich. 49 Dem Antragsteller wurde aufgrund dieser Regelung mit Bescheid vom 22.02.2023 eine Fristverlängerung bis spätestens 24.04.2023 gewährt. Der Antragsteller erzielte jedoch auch bei einer erneut abgenommenen Prüfung im Ausdauerlauf am 30.03.2023 wiederum nicht die erforderlichen 5.500 m, sondern nur 5.100 m. Auch die dritte und letztmalig eingeräumte Möglichkeit die Prüfung im Ausdauerlauf zu absolvieren vermochte der Antragsteller abermals nicht zu nutzen und erzielte im 30 Minuten-Lauf am 21.04.2023 statt der erforderlichen 5.500 m ein Ergebnis von nur 4.680 m. 50 Damit hat die der Antragsteller die in ihn gesetzten Leistungserwartungen im Fach Sport, Teilbereich Ausdauer, nicht erfüllt und sich somit diesbezüglich in der Probezeit nicht bewährt. Es ist überdies auch nicht zu beanstanden, sondern vielmehr sachgerecht, dass für die Beamten der Fachlaufbahn des Polizeivollzugsdienstes eine breit gefächerte sportliche Leistungsfähigkeit, innerhalb der dem Aspekt der Ausdauer eine wichtige Bedeutung zukommt, vom Dienstherrn gefordert wird. Denn es stellen sich – wie allgemein bekannt – im Polizeivollzugsdienst immer wieder körperlich äußerst beanspruchende Einsatzlagen, die ein hohes Maß an körperlicher Fitness voraussetzen. Dass die in Rede stehende Leistungsanforderung – unter Berücksichtigung des dem Dienstherrn zustehenden weiten Gestaltungsermessens – nicht sachgemäß oder unrealistisch zu hoch angesetzt worden wäre, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich (vgl. VG Würzburg, U.v. 27.07.2021 – W 1 K 21.617 – juris Rn. 32; VG München, U.v. 21.06.2022 – M 5 K 21.4711 – juris Rn. 28). 51 Der Antragsteller hat die geforderte Leistung – unabhängig davon, dass es dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationshoheit freisteht, sachgerechte Grenzwerte festzulegen, bei deren Unterschreitung unmittelbar von einer Nichtbewährung auszugehen ist – auch nicht nur geringfügig unterschritten, da ihm bei seinen Versuchen im Rahmen des
vollziehbar, dass allein die Teilruptur der Bizepssehne für den Trainingsrückstand im Bereich des Ausdauersports ursächlich gewesen soll. Dasselbe gilt im übrigen für die geltend gemachte Gewichtszunahme. Unter Berücksichtigung der durchgehend schwachen Leistungen des Antragstellers im Bereich des Ausdauersports ist – auch mangels eines anderslautenden Vortrags – vielmehr wohl davon auszugehen, dass dieser nicht einmal versucht hat im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten, wie ihm vom Dienstherrn mehrmals
drücklich empfohlen, etwa durch Umstellung der Ernährung, ein moderates Lauftraining oder Spaziergänge seine Kondition aufzubauen und sein Körpergewicht zu reduzieren. Dass es dem Antragsteller offenbar durchaus möglich war sich in dieser Zeit sportlich zu betätigen, ergibt sich jedenfalls aus dem Arztbrief der Dr. Th. vom 22.08.2022, wonach sich der Antragsteller Anfang August 2022 beim Volleyballspielen eine Zerrung des linken Mittelfingers zugezogen hat. 53 Soweit der Antragsteller darüber hinaus seinen anhaltenden Trainingsrückstand mit einem im August 2022 festgestellten BWS-Syndrom mit Blockierung rechts (Arztbrief von Dr. D. in S. vom 20.08.2022 – Diagnose: BWS-Syndrom mit Blockierung rechts, akutes BWS-Syndrom) begründen will, so kann er auch hiermit nicht durchdringen. Denn es ist zwar richtig, dass der Antragsteller im weiteren Verlauf, das heißt vom 22.08.2022 bis 26.08.2022, vom 05.09.2022 bis 18.09.2022 und am 10.11.2022, erneut eingeschränkt außendienstfähig war und aus gesundheitlichen Gründen keinen Dienstsport verrichten und auch in den Zeiträumen vom 19.09.2022 bis 05.10.2022 und 08.10.2022 bis 19.10.2022 lediglich eingeschränkt trainieren durfte. Das Argument, dass sich eine Verbesserung der sportlichen Leistungsfähigkeit beim Antragsteller aber deshalb nicht eingestellt habe, da er daran durch krankheitsbedingte Leistungseinschränkungen gehindert gewesen sei, geht jedoch ins Leere. Denn die aktenkundigen und ärztlich attestierten Ausfallzeiten umfassten im wesentlichen kurze Zeiträume und sind daher weder für sich genommen noch in Summe derart lang, dass es dem Antragsteller – unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters – unmöglich gewesen wäre in den übrigen Zeiträumen, in denen der Antragsteller uneingeschränkt dienstfähig war, seine Ausdauer zu trainieren und vorliegende Leistungsdefizite abzubauen, zumal die nächste Sportprüfung erst eine geraume Zeit später, d.h. am 18.01.2023 angesetzt wurde. 54 Auch der Einwand des Antragstellers, sich im Rahmen der Leistungsabnahme am 18.01.2023 eine Verletzung am Sprunggelenk zugezogen zu haben und daher die Sportprüfung nicht habe erfolgreich ablegen können, ist – ungeachtet der konkreten Ursache der im Ergebnis unstrittigen Verletzung – vorliegend nicht relevant, da der Antragsgegner diesen erfolglosen Versuch zwar in dem streitgegenständlichen Entlassungsbescheid genannt hat (S. 6 des Bescheids), diesen aber der negativen Prognose hinsichtlich des künftigen erfolgreichen Bestehens der Ausbildung nicht zugrunde gelegt hat. Vielmehr finden im Zusammenhang mit den in dem 3., 4. und 5 Ausbildungsabschnitt durchgeführten Sportprüfungen im Bereich Ausdauer lediglich die am 30.03.2023 und 21.04.2023 durchgeführten Leitungsabnahmen ausdrücklich Erwähnung. 55 Schließlich kann der Antragsteller auch mit dem Einwand, dass zum Zeitpunkt der Leistungsabnahmen am 30.03.2023 bzw. 21.04.2023 die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine solche Sportprüfung nicht gegeben waren, da
wie vor Beschwerden am Sprunggelenk bestanden haben, nicht durchdringen. 56 Denn der Antragsteller wurde vom polizeiärztlichen Dienst lediglich im Zeitraum vom 23.01.2023 bis 29.01.2023 als nicht dienstfähig eingestuft. Hingegen war der Antragsteller im Zeitraum vom 30.01.2023 bis zum 21.04.2023 weder als dienstunfähig noch als eingeschränkt dienstfähig eingestuft worden. Eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung in dem vorgenannten Zeitraum geht auch aus dem in diesem Zusammenhang vorgelegten Arztbrief von F. in S. vom 19.01.2023, der eine traumatische Ruptur von Bändern in Höhe des oberen Sprunggelenks und des Fußes links, diagnostiziert hat, nicht hervor. Zwar wird dort von ärztlicher Seite empfohlen für sechs Wochen eine Schiene zu tragen. Dass dies erfolgt ist, wurde antragstellerseits nicht vorgetragen. Der Umstand, dass der polizeiärztliche Dienst den Antragsteller lediglich bis 29.01.2023 als dienstunfähig eingestuft hat und darüber hinaus keine Einschränkungen seiner Dienstfähigkeit aktenkundig sind, spricht aus Sicht der Kammer dagegen. Auch dem vom Antragsteller vorgelegten Arztbrief von F. in S. vom 28.04.2023 (Diagnose: Verstauchung und Zerrung des oberen Sprunggelenks links) lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller in den Wochen und Monaten vor bzw. am Tag der Leistungsabnahme am 21.04.2023 durch eine Verletzung am Sprunggelenk so stark beeinträchtigt gewesen sein soll, dass er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen ist, den 30 Minuten-Lauf zu absolvieren. Denn wenn dem so gewesen wäre, ist es aus Sicht der Kammer nicht
vollziehbar, dass der Antragsteller einerseits noch am Tag der Prüfung auf
frage des Sportleiters die Frage, ob er sich körperlich in der Lage fühle den Lauf zu absolvieren, ausdrücklich bejaht hat, andererseits erst 7 Tage später bei einem Arzt vorstellig geworden ist und diesem von entsprechenden Beschwerden berichtet hat. 57 Im Übrigen ist zu betonen, dass für den Fall, dass ein Kandidat seine gesundheitliche Beeinträchtigung kennt und dennoch zu einer Prüfung antritt, er das Risiko eines Misserfolgs auf sich nimmt, sodass dies als gezeigte Leistung zu werten ist und insbesondere kein Rücktritt von der Prüfung erklärt werden kann (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht,
dem erfolglosen ersten Prüfungsversuch in einer Stellungnahme den Antragsteller betreffend darauf hin, dass das Ausbildungsfach Sport im 3./4. Ausbildungsabschnitt im Hinblick auf den 30-Minuten-Lauf nicht bestanden worden sei, da der Antragsteller bei Weitem nicht den Mindestanforderungen genüge. Eine erforderliche Leistungssteigerung erscheine in Anbetracht der Gesamtsituation (Körpergewicht, Trainingszustand) mehr als fraglich. Dass eine Leistungssteigerung nicht zu erwarten sei, stellt der Sportleiter erneut in einer weiteren Stellungnahme am 21.04.2023 fest, aus der sich ergibt, dass aus Sicht des Sportleiters die vom Antragsteller im Rahmen der Prüfung am 21.04.2023 gezeigte Leistung eine deutliche Verschlechterung zum vorhergehenden Lauf am 30.03.2023 darstelle und dass nicht oder nicht ausreichend trainiert worden sei. Schließlich ergibt sich auch aus einer Stellungnahme des als Beobachter an der Prüfung vom 21.04.2023 teilnehmenden PHK Sch., dass die Rundenzeiten des Antragstellers sukzessive zugenommen hätten, der Antragsteller im zweiten Drittel des Laufs entweder lediglich gegangen und nicht gejoggt sei oder auf dem Boden gesessen oder gelegen habe, was
Meinung – für die Kammer
vollziehbar – des Unterzeichners an dessen fehlender Ausdauer und wenig Willen gelegen habe. 59 In der Gesamtschau ist daher festzustellen, dass der Antragsgegner die unzureichenden Leistungen im Bereich des Ausdauerlaufs seit Beginn der Ausbildung des Antragstellers immer wieder beanstandet hat und dieser trotz wiederholter Ermahnungen und mehrfachen Hilfsangeboten durch seine Ausbilder offenbar nicht willens war die erheblichen Trainingsrückstände aufzuholen und seine Leistungen im Bereich des Ausdauerlaufs zumindest insoweit zu steigern, dass der 5.500 m-Ausdauerlauf erfolgreich absolviert werden kann. Dies zeichnet über die Gesamtdauer der Ausbildung ein wenig leistungsfähiges Bild des Antragstellers. 60 Vor diesem Hintergrund ist die vom Dienstherrn vorgenommene Prognose, für die diesem ein Beurteilungsspielraum zukommt, der hier ersichtlich nicht überschritten ist, in keiner Weise zu beanstanden. Aus den genannten Gründen ist nicht zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller das hier streitgegenständliche Ausbildungsziel künftig erreichen wird, sodass ihm auch keine Wiederholung des 4. Ausbildungsabschnitts gemäß Ziffer 9.2 des Ausbildungsplanes zu genehmigen war. Überdies kommt eine solche Ausbildungswiederholung für einen im Rahmen einer Fristverlängerung nicht erbrachten Leistungsnachweis besonderer Fähigkeiten grundsätzlich nicht in Betracht (Ziffer 9.2.3. des Ausbildungsplans). 61
alledem hat sich der Antragsteller in der Probezeit im Hinblick auf die fachliche Leistung und Befähigung nicht bewährt. Dass der Begriff der mangelnden Bewährung verkannt oder hierbei allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet worden sind, ist entsprechend vorstehender Ausführungen nicht zu erkennen, ebensowenig wie die vom Antragstellerbevollmächtigten hervorgehobene unvollständige Tatsachengrundlage. 62 3.
dem die Tatbestandsvoraussetzung der Nichtbewährung in der Probezeit vorliegt, „kann“ der Antragsteller entlassen werden. Weder sind Ermessensfehler noch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliegend erkennbar. Wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe – wie hier – feststeht, besteht für den Dienstherrn auch im Rahmen der „Kann-Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG ohnehin kein Handlungsermessen mehr, weil
StG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2011 – 3 CS 11.5 – juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1990 – 2 C 35/88 – BVerwGE 85, 177; BayVGH, B.v. 29.7.2014 – 3 CS 14.917; BayVGH, B.v.16.3.2011 – 3 CS 11.13 – jeweils in juris). § 10 Satz 1 BeamtStG wirkt sich insofern als eine absolute Ermessensschranke aus, die bei feststehender mangelnder Bewährung nur die Entlassung als sachgerecht erscheinen lässt. Dem Dienstherrn kommt insoweit kein Ermessen mehr zu.
G werden Beamte, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, entlassen. Das Wort „können“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit ggf. zu verlängern ist, wenn die (Nicht-) Bewährung noch nicht endgültig feststeht (Art. 12 Abs. 4 LlbG). Steht die mangelnde Bewährung hingegen, wie vorliegend, endgültig fest, ist der Beamte zu entlassen (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Bd I, § 23 BeamtStG Rn. 160; Beck’scher Online-Kommentar Beamtenrecht, Stand: 15.07.2023, § 23 BeamtStG Rn. 55; BayVGH, B.v. 31.07.2015 – 3 ZB 12.1613 – juris Rn. 7). 63 Unabhängig davon hat der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid sein Ermessen erkannt und ohne Rechtsfehler ausgeübt. Eine Verlängerung der Probezeit gemäß Art. 12 Abs. 4 LlbG wurde vom Dienstherrn hier zu Recht nicht gewährt, da aufgrund der nicht zu beanstandenden negativen Prognose hinsichtlich der fachlichen Bewährung im Bereich der Ausdauerfähigkeit (vgl. oben) feststand, dass der Antragsteller für den Polizeivollzugsdienst in der
den vorstehenden Ausführungen zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen. 66 Aber auch eine isolierte Interessenabwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. einer möglichen Klage in der Hauptsache fällt vorliegend zu Ungunsten des Antragstellers aus. Angesichts der von Beginn seiner Ausbildung bis zuletzt immer wieder beanstandeten unzureichenden Leistungen im Bereich des Ausdauerlaufs und des Umstands, dass der Antragsteller trotz wiederholter Ermahnungen und mehrfachen Hilfsangeboten durch seine Ausbilder offenbar nicht willens war seine entsprechenden Trainingsrückstände aufzuholen und seine Leistungen im Bereich des Ausdauerlaufs zumindest insoweit zu steigern, dass der 5.500 m-Ausdauerlauf erfolgreich absolviert werden kann, ist es dem Antragsgegner nicht zuzumuten, den Antragsteller bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahrens weiter zu beschäftigen. Die dargestellten Defizite wiegen so schwer, dass das Interesse des Antragstellers an einer Fortsetzung seiner Tätigkeit während des Rechtsbehelfsverfahrens hinter dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Entlassung zurücktreten muss. 67 5.
alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 68 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG. Danach ist in Verfahren, die die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses betreffen, das kein solches auf Lebenszeit ist, die Hälfte der für das laufende Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen als Streitwert anzusetzen. Die monatlichen Bezüge belaufen sich laut Auskunft des Antragsgegners auf 2.730,48 EUR (Grundgehalt, A5 POL – Stufe 2: 2.538,69 EUR; Polizeizulage: 168,54 EUR; Strukturzulage: 23,25 EUR), zuzüglich einer Jahressonderzahlung i.H.v. 1.987,40 EUR, so dass sich ein Streitwert von insgesamt 17.376,58 EUR ergibt, der gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 im vorliegenden Eilverfahren halbiert wird (8.688, 29 EUR).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.