BayObLG, Beschluss v. 29.01.2024 – 203 VAs 532/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 29.01.2024 – 203 VAs 532/23 Download Drucken Titel: Rechtmäßige Übermittlung von Ablichtungen
§ 95Nr. 24, Soz
R 4-1100 Art. 12 Nr. 24, juris Rn. 35; BSG, Urteil vom
- November 1993 – 6 RKa 70/91 –, BSGE 73, 234-244, SozR 3-2500 § 95 Nr. 4, juris; Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
- Aufl., § 95 SGB V (Stand: 21.12.2023) Rn. 915; Steinhilper in: Remmert/Gokel, GKV-Kommentar SGB V,
- Lieferung, 11/2023, c) Folgen implausibler Abrechnung § 106d II 2 Rn. 61). Bereits ein fortdauernder Verstoß eines Arztes gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise nach § 70 Abs. 1 S. 2 SGB V, § 72 Abs. 2 SGB V kann die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen rechtfertigen (vgl. BSG, Beschluss vom
- Dezember 2004 – B 6 KA 70/04 B –, juris Rn. 7; Steinhilper a.a.O.; Steinmann-Munzinger a.a.O. Rn. 66). Aber auch implausible Abrechnungen stellen einen Verstoß gegen die Pflicht zur „peinlich genauen“ Honorarabrechnung dar. 32 eee. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns hat gegen einen Vertragsarzt nach § 4 Abs. 5 ihrer Satzung einen Rechtsanspruch auf Auskunftserteilung. Die Regelung bestimmt, dass jedes Mitglied alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen hat, die zur Nachprüfung der vertragsärztlichen Tätigkeit erforderlich sind. Erfährt die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns wie hier von Auffälligkeiten oder Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung, kann die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gegen den Antragsteller geboten sein (zum Anspruch auf Auskunft vgl. BayLSG, Urteil vom
- November 2011 – L 12 KA 40/08 –, juris Rn. 42; BSG, Beschluss vom
- August 2012 – B 6 KA 15/12 B –, juris Rn. 13). 33 bb. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns kann desweiteren beim Zulassungsausschuss (§ 96 SGB V) beantragen, dem Antragsteller die Zulassung wegen gröblicher Verletzung vertragsärztlicher Pflichten nach § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V i.V.m. § 27 Ärzte-ZV zu entziehen. 34 aaa. Gröblich ist eine Pflichtverletzung im Sinne von § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V dann, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, so dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden kann (st. Rspr., vgl. BSG, Beschluss vom
- Oktober 2015, Az. B 6 KA 36/15 B-, juris Rn. 9). 35 bbb. Sowohl wiederholt unkorrekte Abrechnungen als auch nachhaltige Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot können die Zulassungsentziehung nach § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V rechtfertigen (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom
- November 1993 – 6 RKa 70/91 –, BSGE 73, 234-244, SozR 3-2500 § 95 Nr. 4, juris Rn. 23; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom
- September 2016 – 1 BvR 1326/15 –, juris Rn. 40; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom
- November 2016 – L 12 KA 127/16 –, juris Rn. 42; Pawlita a.a.O. § 95 SGB V (Stand: 21.12.2023) Rn. 1118). Denn nur geeignete Ärzte sollen an dem auf Vertrauen basierenden (vgl. BSG, Urteil vom
- März 2012 – B 6 KA 22/11 R –, BSGE 110, 269-287,
§ 95Nr. 24, Soz
R 4-1100 Art. 12 Nr. 24, juris Rn. 35 m.w.N.) Vertragsarztsystem teilnehmen. 36 ccc. Es versteht sich von selbst, dass der Verdacht eines kollusiven Zusammenwirkens mehrerer Beteiligter zulasten einer Krankenkasse und einer Abrechnungsstelle einen hinreichenden Anlass bietet, die Geeignetheit des Antragstellers für die vertragsärztliche Zulassung wie auch die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen zu prüfen. Dass die Kassenärztliche Vereinigung zu der gebotenen Aufklärung des Sachverhalts die Erkenntnisse der Ermittlungsbehörde, die ihrerseits aufgrund ihrer weitreichenden Ermittlungsbefugnisse über hinreichend verlässliche Informationen zu den Einlassungen der Beteiligten, zu den Aussagen der Zeugen und zu den Ergebnissen von strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen verfügt, heranzieht, ist nicht zu beanstanden. 37 cc. Der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns obliegt als weitere ihr gesetzlich zugewiesene Aufgabe nach § 106d Abs. 1, Abs. 2 SGB V in Verbindung mit den Abrechnungsprüfungsrichtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (Fassung der zum
- Oktober 2020 in Kraft getretenen Regelungen) und der Vereinbarung zur Abrechnungsprüfung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und den kassenseitigen Vertragspartnern die Prüfung der Rechtmäßigkeit und der Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung. Danach ist die Kassenärztliche Vereinigung – unabhängig von der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen – gesetzlich berechtigt und verpflichtet, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Antragstellers als Vertragsarzt festzustellen und nötigenfalls richtigzustellen (allg. zur Abrechnungsprüfung vgl. Clemens in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
- Aufl., § 106d SGB V (Stand: 21.11.2023) Rn. 38 ff.). Sie erlässt Honoraraufhebungs- und Neufestsetzungsbescheide. 38 aaa. Das für die Abrechnungsprüfungen gemäß § 106d Abs. 2-4 SGB V maßgebliche Verfahren ist in Vereinbarungen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und den Krankenkassen (§ 106d Abs. 5 SGB V) sowie in den Richtlinien zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt (§ 106d Abs. 6 SGB V). 39 bbb. Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragsarztes zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts – mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots – erbracht und abgerechnet worden sind (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 2019 – B 6 KA 58/17 R-, juris Rn. 13; BSG, Urteil vom
- November 2017 – B 6 KA 33/16 R-, juris Rn. 19 m.w.N.). Die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honorarforderung besteht nicht nur im Falle rechnerischer und gebührenordnungsmäßiger Fehler, sondern erfasst auch Fallgestaltungen, in denen der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet hat (BSG, Beschluss vom
- März 2023 – B 6 KA 10/22 B –, juris Rn. 17). Die Befugnis zur Richtigstellung besteht nach § 106d Abs. 2 S. 1 Hs 1 SGB V i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X auch für bereits erlassene Honorarbescheide (nachgehende Richtigstellung (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 2019 – B 6 KA 58/17 R-, juris Rn. 14). Die genannten Bestimmungen stellen Sonderregelungen dar, die gemäß § 37 S 1 SGB I in ihrem Anwendungsbereich die Regelung des § 45 SGB X verdrängen (BSG, Urteil vom
- Oktober 2018 – B 6 KA 34/17 R-, juris Rn. 22 ff.). Eine nach den Bestimmungen zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung rechtmäßige (Teil-)Rücknahme des Honorarbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit löst nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers der Leistung aus (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 2019 – B 6 KA 58/17 R-, juris m.w.N.). 40 ccc. Das Richtigstellungsverfahren kann von Amts wegen durchgeführt werden (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2001 – B 6 KA 3/01 R –, BSGE 89, 90-104, SozR 3-2500 § 82 Nr. 3, SozR 3-5533 Nr. 115, SozR 3-5540 § 45 Nr. 3, juris Rn. 25) und setzt abweichend zur Disziplinarmaßnahme nicht voraus, dass den Arzt ein Verschulden trifft. Ob der Arzt hätte wissen müssen, dass ihm der richtiggestellte oder richtigzustellende Honoraranspruch nicht zusteht, spielt keine Rolle (st. Rspr., vgl. etwa BSG, Urteil vom
- August 2013 – B 6 KA 43/12 R –, juris Rn. 23). 41 e. Danach sind die von der Staatsanwaltschaft ausgewählten Informationen über den Tatvorwurf, die Verdachtslage, über den Verfahrensabschluss und die Wiederaufnahme der Ermittlungen für die Erfüllung der Aufgaben der Kassenärztliche Vereinigung Bayerns unerlässlich. 42 f. Die Einwände des Antragstellers versagen. 43 aa. Der Erteilung von Auskünften aus den Strafakten steht nicht entgegen, dass das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist und nach der Rechtsauffassung des Antragstellers im Strafverfahren ein Freispruch zu erwarten gewesen wäre. 44 aaa. Grundsätzlich schließt eine strafrechtliche Verfolgung eine disziplinarische Ahndung wegen desselben Sachverhalts nicht aus (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 1967 – 2 BvR 391/64 –, BVerfGE 21, 378-391, juris Rn. 17; BSG, Beschluss vom
- Mai 2010 – B 6 KA 32/09 B –, juris Rn. 9; Steinhilper in Laufs/Kern/Rehborn a.a.O.
- Kap. § 29 Rn. 41; Steinmann-Munzinger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
- Aufl., § 81 SGB V (Stand: 15.06.2020) Rn. 57; vgl. auch Wegner in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht,
- Auflage 2024,
- Teil
- Kap. B V. Rechtsfolgen Rn. 131 zu § 299a und b StGB). 45 bbb. Die Sozialgerichte dürfen bei der Feststellung, ob ein Arzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt und sich als ungeeignet für die vertragsärztliche Tätigkeit erwiesen hat, nicht nur vorliegende bestandskräftige Entscheidungen anderer Gerichte, sondern auch die Ergebnisse staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen verwerten (BSG, Urteil vom
- April 2019 – B 6 KA 4/18 R –, BSGE 128, 26-36,
§ 95Nr.
36, juris Rn. 24 m.w.N.; BSG, Beschluss vom
- April 2014 – B 6 KA 58/13 B –, juris Rn. 17; Steinmann-Munzinger a.a.O. Rn. 64). 46 ccc. Dies gilt auch für den Fall, dass das Strafverfahren vom Strafgericht wegen geringer Schuld eingestellt worden ist (vgl. Landessozialgericht Bayern, Urteil vom
- November 2018 – L 12 KA 127/16 BeckRS 2018, 42407 Rn. 77 für den Fall einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO, vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- März 2011 – L 7 KA 13/11 B ER –, juris Rn. 9; Scholz, GuP 2013, 81, 82 ff.). An die rechtliche Würdigung des Strafgerichts wäre das Sozialgericht nicht gebunden. Im vorliegenden Fall ist zudem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
- Oktober 2022 zunächst ein Teil der Taten von der Verfolgung und damit von der Anklageerhebung ausgenommen worden. Diese Taten werden nach der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2023 von der Verfahrenseinstellung des Amtsgerichts nicht erfasst. 47 ddd. Der Einwand des Antragstellers zu dem zu erwartenden Freispruch verkennt, dass die Entziehung der Zulassung nach der gefestigten Rechtsprechung der Sozialgerichte kein Verschulden voraussetzt; auch unverschuldete Pflichtverletzungen können diese Maßnahme rechtfertigen (vgl. etwa BSG, Beschluss vom
- Oktober 2015 – B 6 KA 36/15 B –, juris Rn. 11 m.w.N.; BSG, Urteil vom
- Oktober 2004 – B 6 KA 67/03 R –, BSGE 93, 269-279,
§ 95Nr. 9, Soz
R 4-1500 § 103 Nr. 4, juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 21. März 2012 – B 6 KA 22/11 R –, BSGE 110, 269-287,
§ 95Nr. 24, Soz
R 4-1100 Art. 12 Nr. 24, juris Rn. 50 m.w.N.; LSG Bayern, Urteil vom
- November 2018 – L 12 KA 127/16 BeckRS 2018, 42407 Rn. 63; Ulsenheimer in Laufs/Kern/Rehborn a.a.O.,
- Aufl.,
- Kap. § 161 Rn. 95, 96; Pawlita a.a.O. § 95 SGB V (Stand: 21.12.2023) Rn. 1116). 48 eee. Entsprechendes gilt wie oben dargelegt auch für eine nachträgliche Korrektur der Abrechnung. 49 fff. Schließlich könnten auch Tatsachen, die Gegenstand eines Strafverfahrens waren, einen Verstoß gegen die Pflichten eines Vertragsarztes darstellen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift zu erfüllen (vgl. Pawlita a.a.O. § 95 Rn. 1122 m.w.N.; Kern/Rehborn in Laufs/Kern/Rehborn, a.a.O.
- Kap. § 17 Rn. 27 zur berufsrechtlichen Ahndung). 50 bb. Auch der Einwand der fehlenden Ermessensausübung geht fehl. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers stellt die Übermittlung der von der Ermittlungsbehörde ausgewählten vier Aktenstücke aufgrund der Beschränkung auf einzelne Ablichtungen nämlich keine Akteneinsicht nach § 474 Abs. 3 StPO, sondern lediglich eine Auskunft nach § 474 Abs. 2, § 478 StPO dar. Auf die Bezeichnung als teilweise Akteneinsicht kommt es nicht an. 51 cc. Im vorliegenden Fall wäre im übrigen nach den gesetzlichen Vorgaben auch die Gewährung von Akteneinsicht nach § 474 Abs. 3 StPO nicht zu beanstanden gewesen. Denn die Staatsanwaltschaft vermag im Falle des Verdachts einer Pflichtverletzung eines Vertragsarztes nicht abschließend verantwortlich zu prüfen, welche Auskünfte für die Entscheidungsträger von Bedeutung sind (so auch OLG Hamm, Beschluss vom
- April 2009 – 1 VAs 11/09 –, juris Rn. 23; Scholz GuP 2013, 81, 82 f.; Grinblat, Krüger, Schirmer, medstra 2023, 253, 255). Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die kassenärztliche Vereinigung nach § 81a SGB V generell für die Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen zuständig ist und in dazu eingerichteten organisatorischen Einheiten Fällen und Sachverhalten nachzugehen hat, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung hindeuten. D. I. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 GNotKG. II. 53 Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. III. 54 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich – wie oben dargelegt – nicht.