Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens Normenketten: StVG § 3 Abs. 1 S. 1 FeV § 11 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 8 S. 1, § 31, § 46 Abs. 1 S. 1 Leitsatz: Zwar vermittelt § 31 FeV Inhabern einer Fahrerlaubnis der in § 31 Anl. 11 FeV aufgeführten Staaten einen Anspruch auf (Neu-)Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen, wobei die drittstaatliche Fahrerlaubnis fortbesteht. Dies bedeutet indes nicht, dass die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis trotz bestehender Bedenken gegen die Eignung erfolgen müsste. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Sofortverfahren, Entziehung der Fahrerlaubnis, Umschreibung kosovarische in deutsche Fahrerlaubnis, Eignungszweifel, Fahreignungs-Bewertungssystem, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnis, ausländische Fahrerlaubnis, Fahreignung, Rücknahme Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheides des Landratsamtes B... vom
V könne bei einer erheblichen Straftat oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden. Auch unter Berücksichtigung der nicht unbeträchtlichen Belastungen für den Betroffenen sei die Anordnung im vorliegenden Fall gerechtfertigt, da sehr hohe Zweifel an der Fahreignung bestünden. Das private Interesse an der Erteilung der Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen müsse zurückstehen. Der Antragsteller sei bewusst und wiederholt ohne gültige Fahrerlaubnis gefahren, was Ausdruck einer grundlegend defizitären Einstellung gegenüber den im Straßenverkehr einzuhaltenden Geboten und Verboten seine könne. Es stehe kein weniger einschneidendes Mittel zur Aufklärung zur Verfügung. Vielmehr sei die Anordnung im Vergleich zu anderen Maßnahmen, wie beispielsweise der Versagung der Fahrerlaubnis, das am wenigsten einschneidende Mittel. Im Falle der Nichtvorlage des Gutachtens bzw. Weigerung, sich untersuchen zu lassen, könne die Fahrerlaubnisbehörde
V auf die Nichteignung schließen. Des Weiteren müsse auch
Vorlage des Gutachtens ggf. mit weiteren Maßnahmen, wie z.B. der Versagung des Antrages / Fahrerlaubnis, je
Untersuchungsergebnis, gerechnet werden. 6 Mit Schreiben vom
VG, § 46 Abs. 1 FeV) zu entziehen. Dies gelte insbesondere, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen werde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Würden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründeten, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet sei, fänden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Aufgrund der erfolgten Verurteilungen des Antragstellers bestünden erhebliche Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, weshalb dieser unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 FeV zur Klärung aufgefordert worden sei, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Dies sei durch den Antragsteller nicht erfolgt. Mit dem TÜV … sei telefonisch Rücksprache gehalten worden. Danach sei der Antragsteller von der Begutachtungsstelle angeschrieben worden, ob er einen Dolmetscher benötige, woraufhin er sich nicht zurückgemeldet habe. Eine telefonische Kontaktaufnahme durch den Antragsteller sei
dortiger Aussage, an der keine Zweifel bestünden, nicht erfolgt. Die Durchführung der Begutachtung zu organisieren, obliege dem Antragsteller. Er habe auch nicht davon ausgehen dürfen, dass sich die Anordnung durch die Aushändigung des deutschen Führerscheins erledigt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die eventuelle Nichteignung noch durch die angeordnete Begutachtung zu prüfen gewesen, weshalb es keine rechtliche Möglichkeit gegeben habe, die Aushändigung zu verweigern. Die Anordnung sei auch auf Grundlage von § 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV zu Recht erfolgt. Da das Gutachten nicht beigebracht worden sei, dürfe auf die Nichteignung geschlossen werden (§ 11 Abs. 8 FeV). Die Nr. 2 des Bescheides ergebe sich aus § 47 Abs. 1 FeV. Es solle verhindert werden, dass der Besitzer eines Führerscheins den Anschein einer tatsächlich nicht bestehenden Fahrerlaubnis erwecke. 13 Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen, um sicherzustellen, dass der Antragsteller ab Zustellung des Bescheides kein Kraftfahrzeug mehr führe. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit im Straßenverkehr fordere den sofortigen Vollzug des Bescheides. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass von nicht geeigneten Verkehrsteilnehmern erhebliche Gefahren ausgingen, weshalb eine Interessenabwägung angesichts der in Rede stehenden Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer zu Lasten des Antragstellers ausfalle. Seine persönlichen und beruflichen Belange hätten insoweit zurückzutreten. 14 Am
VG sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Würden Tatsachen bekannt, die Bedenken hinsichtlich der Eignung begründen, fänden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung.
V dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen, wenn die Untersuchung verweigert werde oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht werde. Dieser Schluss sei gerechtfertigt, wenn – wie hier – die Anordnung der Beibringung des Gutachtens anlassbezogen und verhältnismäßig gewesen sei. Die Anordnung beruhe auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV und sei anlassbezogen und angemessen. Es lägen wiederholte Straftaten vor, welche im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stünden sowie rechtskräftig und verwertbar im Fahreignungsregister eingetragen seien. Es erschließe sich nicht, weshalb der Antragsteller durch die Aushändigung der deutschen Fahrerlaubnis davon hätte ausgehen dürfen, die Begutachtungsanordnung habe sich erledigt. Es sei ausführlich und verständlich beschrieben worden, weshalb Zweifel an der Fahreignung bestünden. Dass sich diese Zweifel nicht durch die Erteilung der Fahrerlaubnis erübrigten, sei bei lebensnaher Betrachtung schlüssig und
vollziehbar. Die Fahrerlaubnisbehörde habe aufgrund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehenden Nichteignung die Herausgabe des Führerscheins nicht verweigern dürfen. 21
GO ist statthaft, da die aufschiebende Wirkung des am 20. Dezember 2023 eingelegten Widerspruchs vorliegend gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt, weil der Antragsgegner insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet hat (Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides). 24 Der Antrag ist im Übrigen zulässig und begründet. 25
GO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn
summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung der Antragstellerin auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. 26 Gemessen hieran hat der Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 27. November 2023 Erfolg, da diese sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweisen und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog) und der erhobene Widerspruch damit voraussichtlich erfolgreich sein wird. 27 Der Antragsgegner konnte vorliegend nicht
V aufgrund der Nichtvorlage des mit Schreiben vom
GO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist gleichwohl eine auf den konkreten Einzelfall abstellende, nicht lediglich formelhafte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 85 m.w.N.). 31 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist im vorliegenden Fall im ausreichenden Maße schriftlich begründet worden. Maßgebend ist, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Begründung in hinreichen der Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Anordnung des Sofortvollzugs wegen der besonderen Situation im Einzelfall für unverzichtbar hält. Ausreichend ist jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Je
Fallgestaltung können die Gründe für die sofortige Vollziehung auch ganz oder teilweise mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsaktes identisch sein und sich hierdurch das Begründungserfordernis reduzieren. Die Antragsgegnerin hat in der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides dargelegt, warum der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung mit von der Teilnahme ungeeigneter Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr ausgehenden Gefahren begründet. 32 Damit wird den lediglich formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Der Umstand, dass im streitgegenständlichen Bescheid angesprochene Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt nicht zu einem Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (st.Rspr.; vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.7.2019 – 11 CS 19.1041 – Rn. 16, juris, m.w.N.). 33 3. Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren
GO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides voraussichtlich Erfolg haben wird. 34 Diese erweisen sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig und verletzen den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). 35 Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel
den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat damit die Möglichkeit, zur Aufklärung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers die Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung
V ist aber nur zulässig, wenn der Betroffene bei der Anordnung auf diese Rechtsfolge gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hingewiesen worden und die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, auch sonst rechtmäßig ist. Die Gutachtensanordnung muss unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 11 Abs. 6 FeV insbesondere anlassbezogen, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt sein (st.Rspr; vgl. etwa: BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 -juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 9.3.2021 – 11 CS 20.2793 – juris Rn. 11). Steht die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fest, hat die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zu unterbleiben (§ 11 Abs. 7 FeV; BayVGH, B.v. 12.4.2021 – 11 ZB 21.163 – juris Rn. 15). 36 Gemessen hieran konnte der Antragsgegner aufgrund der Nichtbeibringung des mit Anordnung vom 19. Juli 2023 geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht
V auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. 37 Zum Zeitpunkt der Zustellung der Gutachtensanordnung war der Antragsteller nicht im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis. Vielmehr erging die Anordnung im Zusammenhang des von ihm gestellten Antrags auf „Umschreibung“ seiner kosovarischen in die deutsche Fahrerlaubnis
V. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf Grundlage von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV zum insoweit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Beibringungsaufforderung (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 14) rechtmäßig ergehen konnte, denn jedenfalls konnte der Antragsgegner bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nicht mehr im Sinne von § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichtbeibringung berufen und die zwischenzeitlich erteilte deutsche Fahrerlaubnis entziehen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat in Kenntnis der aus ihrer Sicht bestehenden Eignungszweifel und der aufgrund dieser angeordneten Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dem Antragsteller am 26. Juli 2023 die Fahrerlaubnis erteilt und insoweit bei diesem einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass sich die Gutachtensanordnung vom 19. Juli 2023 erledigt hat. Insbesondere war für den Antragsteller nicht erkennbar, dass der Antragsgegner aus der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens auch
der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis noch für ihn negative Schlüsse ziehen wird, zumal die Gutachtensanordnung sich in ihrem Wortlaut selbst eindeutig auf die Erteilung der Fahrerlaubnis bezieht und nicht an einen Inhaber der Fahrerlaubnis gerichtet ist. Insbesondere ist in dieser die Rede davon, dass Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen Anforderungen erfüllen müssen (Bl. 163 der Behördenakte), dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens im Vergleich zur Versagung der Fahrerlaubnis ein milderes Mittel darstellt (Bl. 165), und dass auch
Beibringung des Gutachtens ggf. weitere Maßnahmen, wie die Versagung des Antrags erfolgen könnten (Bl. 166). Die Nichtbeibringung des zur Vorbereitung einer Entscheidung über die „Umschreibung“ der kosovarischen in die deutsche Fahrerlaubnis angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens kann dem Antragsteller vor diesem Hintergrund, ungeachtet der Frage, inwieweit er hinreichende Anstrengungen unternommen hat, diese durchführen zu lassen, nicht angelastet werden. 38 Es trifft insbesondere nicht zu, dass – wie der Antragsgegner meint – die Fahrerlaubnisbehörde keine rechtliche Möglichkeit gehabt hat, eine „Umschreibung“ der kosovarischen Fahrerlaubnis in die deutsche abzulehnen. 39 § 31 FeV vermittelt Inhabern einer Fahrerlaubnis der in Anlage 11 zu § 31 FeV aufgeführten Staaten (hier: Kosovo) einen Anspruch auf (Neu-)Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen, wobei die drittstaatliche Fahrerlaubnis fortbesteht (Neu in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. Stand: 23. Oktober 2023, § 31 FeV Rn. 28). Insbesondere sind die in § 31 Abs. Satz 1 Nr. 1 bis 5 FeV genannten Vorschriften nicht anzuwenden und die Kraftfahreignung nicht
zuweisen. Letzteres bedeutet indes nicht, dass die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis trotz bestehender Bedenken gegen die Eignung erfolgen müsste, da insbesondere § 11 Abs. 2 bis 8 FeV unter den nicht anzuwendenden Vorschriften nicht aufgeführt sind und damit anwendbar bleiben (vgl. schon: BVerwG, B.v. 19.3.1996 – 11 B 9/96 – juris Rn. 5 zu den Vorgängervorschriften) und auch die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf Grundlage einer Fahrerlaubnis aus einem anderen Staat gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen voraussetzt (VGH BW, B.v. 9.12.2003 – 10 S 1908/03 – juris Rn. 4; Neu in Freymann/Wellner, juris PK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 23. Oktober 2023, § 31 FeV Rn. 20). Im Umkehrschluss hat die Fahrerlaubnisbehörde bei feststehender oder festgestellter Nichteignung die „Umschreibung“ der ausländischen in die deutsche Fahrerlaubnis
Maßgabe von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG abzulehnen. 40 Für die vom Antragsgegner angenommene Verpflichtung, aufgrund des noch fehlenden Ergebnisses der medizinisch-psychologischen Untersuchung die deutsche Fahrerlaubnis zunächst erteilen zu müssen, um sie dann
Nichtvorlage des Gutachtens wieder zu entziehen, gibt es
obigen Ausführungen und der generellen Systematik des Fahrerlaubnisrechts keinerlei Anhaltspunkte. Es ist nicht
vollziehbar, weshalb der Antragsgegner nicht die zunächst bis 20. Oktober 2023 gesetzte Frist zur Beibringung des Gutachtens abgewartet und sodann seine Entscheidung über die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis getroffen hat. 41 Das widersprüchliche Vorgehen, dem Antragsteller trotz der aufgrund von Eignungszweifeln angeordneten Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die deutsche Fahrerlaubnis zu erteilen, geht zu Lasten des Antragsgegners. 42 Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann auch nicht unter anderen Gesichtspunkten aufrechterhalten werden (vgl. hierzu etwa: BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19/18 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v 2.5.2023 – 11 CS 23.78 – juris Rn. 23). 43 Trotz der Eintragung von insgesamt 14 Punkten im Fahreignungsregister (Bl. 169 der Behördenakte), die wegen § 4 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 StVG nicht aufgrund der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis erloschen sind, kann die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, wonach die Fahrerlaubnis beim Erreichen von acht oder mehr Punkten zu entziehen ist, gestützt werden, da gegenüber dem Antragsteller – soweit aus der Behördenakte ersichtlich – die vorherigen Stufen des Fahreignungsbewertungssystems (Ermahnung und Verwarnung) noch nicht ergriffen wurden (§ 4 Abs. 6 Satz 1 StVG). Insoweit wird, ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme, darauf hingewiesen, dass sich mit der erfolgten Ermahnung der Punktestand auf fünf Punkte verringert (§ 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 StVG) und ein Abweichen vom Fahreignungs-Bewertungssystem
VG nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass der Betroffene auch schon bevor acht Punkte erreicht werden und ohne die Möglichkeit, von den
dem System vorgesehenen Angeboten und Hilfestellungen Gebrauch zu machen, sowie ohne vorangegangene Warnung als fahrungeeignet angesehen werden kann (VGH BW, B.v. 20.11.2014 – 10 S 1883/14 – juris Rn. 5 f. m.w.N.). Ob dies beim Antragsteller der Fall ist, erscheint aufgrund der Tatsache, dass sich seine Punkte nahezu ausschließlich aufgrund des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und nicht aufgrund straßenverkehrsgefährdender Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten ergeben haben, zumindest zweifelhaft, braucht hier aber nicht weiter ausgeführt werden. 44 Auch wenn im vorliegenden Fall einiges dafür spricht, dass die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis an den Antragsteller von Anfang an rechtswidrig war, kommt ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte
VwVfG nicht in Betracht, da diese von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG als bundesrechtliche Spezialnorm verdrängt werden (BayVGH, B.v. 19.10.2018 – 11 ZB 18.461 – juris Rn. 22). Vorliegend dürfte die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis an den Antragsteller deshalb rechtswidrig gewesen sein, weil er zum Zeitpunkt der Erteilung im Fahreignungsregister einen Punktestand von insgesamt 14 Punkten aufwies, welche zu diesem Zeitpunkt auch noch verwertbar waren und deshalb seine Ungeeignetheit
der Wertung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG feststand (§ 11 Abs. 7 FeV). Zwar ist das Fahreignungs-Bewertungssystem ausweislich des eindeutigen Wortlauts von § 4 StVG nur auf Inhaber der Fahrerlaubnis anwendbar. Gleichwohl können die Wertungen des Punktesystems auch im Rahmen der Erteilung der Fahrerlaubnis in den Blick genommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2018 – 11 CE 18.1268 – juris Rn. 13). Dies ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, dass bei jeder Erteilung der Fahrerlaubnis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen muss und dem gesetzgeberischen Ziel, den Straßenverkehr von ungeeigneten Fahrern freizuhalten, konsequent und sachgerecht. Der Antragsteller kann im Verfahren der „Umschreibung“ seiner kosovarischen Fahrerlaubnis in eine deutsche nicht bessergestellt werden als ein Inhaber der deutschen Fahrerlaubnis, der eine entsprechende Punktzahl im Fahreignungsregister angesammelt hat. Hierauf kann sich der Antragsgegner
obigen Ausführungen jedoch nicht berufen. Der Antragsteller ist mittlerweile Inhaber der deutschen Fahrerlaubnis und als solcher zu allen anderen Fahrerlaubnisinhabern gleich zu behandeln. 45 Infolge der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnisentziehung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides erweist sich auch die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in Nr. 2 des Bescheides als rechtswidrig. 46
alledem wird der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich erfolgreich sein und die aufschiebende Wirkung war wiederherzustellen. 47
Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs der Auffangstreitwert anzusetzen, der
Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im vorliegenden Verfahren zu halbieren und damit auf 2.500,00 EUR festzusetzen war.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.