LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 05.04.2024 – 8 O 5013/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 05.04.2024 – 8 O 5013/21 Download Drucken Titel: Medizinische Notwendigkeit einer HIFU-Therapie bei Prostata-Karzinom Normenkette: VVG § 192 Abs. 1 Leitsätze: 1. Bei der Behandlung seines Prostatakarzinoms mit hoch fokussiertem Ultraschall nach der HIFU-Methode handelt es sich um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung, deren Kosten die beklagte Versicherung gemäß dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien dem Kläger zu erstatten hat. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Haben Behandlungen schon zuvor in einer Anzahl stattgefunden, die Aussagen darüber zulässt, ob die Behandlung die mit ihr erstrebte Wirkung wahrscheinlich zu erreichen geeignet ist, kann darin ein besonders aussagekräftiger Umstand für die Beurteilung der Notwendigkeit der Heilbehandlung zu erkennen sein (Anschluss an BGH BeckRS 1996, 5339). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 3. In diesem Sinne ist eine HIFU-Behandlung bei Erkrankung an einem Prostata-Karzinom medizinisch notwendig, auch wenn die HIFU-Therapie in der wissenschaftlichen Literatur nach wissenschaftlichem Standard noch nicht dokumentiert und bewertet worden ist. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: private Krankenversicherung, Heilbehandlung, medizinische Notwendigkeit, HIFU-Therapie, Prostata-Karzinom Fundstelle: FDVersR 2024, 011858 Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.673,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.07.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.09.2021 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 8.673,65 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer privaten Krankenversicherung auf Ersatz von Aufwendungen für die Behandlung eines Prostatakarzinoms. 2 Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.12.1999 gemäß den Tarifen AM und SM6 privat krankenversichert (vgl. Versicherungsschein Anlage Kl). Dem Vertrag liegen die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie die Tarifbedingungen zum Tarif SM6 (Anlage B 1 und BLD2) zugrunde. 3 Beim Kläger wurde am 20.01.2020 ein Prostatakarzinom Gleason Score 7a ärztlich festgestellt. Es erfolgte im Zeitraum vom 16.06.2020 bis 17.06.2020 eine stationäre Behandlung in der Klinik für Prostata-Therapie in Heidelberg. Die Behandlung erfolgte mit hochfrequenten fokussierten Ultraschall (HIFU). 4 Der Kläger zahlte für diese durchgeführte Behandlung insgesamt 8.673,65 €. Die Rechnungen reichte er bei der Beklagten zwecks einer Erstattung ein. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 08.07.2020 eine Erstattung vollständig ab (Anlage BLD4). 5 Der Kläger behauptet, die HIFIJ-Therapie sei eine Behandlungsmethode, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sei. Jedenfalls bewähre sich diese Methode in der Praxis ebenso erfolgsversprechend wie andere Methoden. Im Übrigen sei die Therapie beim Kläger auch erfolgreich gewesen. Ausweislich einer MRT-Untersuchung am 29.04.2021 habe sich kein Hinweis für ein Rezidiv ergeben. 6 Er meint, die durchgeführte HIFU-Therapie sei medizinisch notwendig gewesen. 7 Der Kläger beantragt, I. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.673,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2020 zu zahlen. II. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt, Klageabweisung 9 Die Beklagte behauptet, es sei kein medizinischer Ansatz, der die Wirkungsweise der Methode erklären könnte, vorhanden. Der fokale Einsatz der HIFIJ sei als hochexperimentell einzustufen. Langfristige Resultate und die kurative Wirksamkeit seien vollständig offen. Der Kläger sei für die Geltendmachung der Rechtsanwaltsgebühren nicht aktivlegitimiert. 10 Die Beklagte ist der Ansicht, die HIFU-Behandlung sei nicht medizinisch notwendig gewesen. Sie sei objektiv nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis komme es auch nicht darauf an, ob die Behandlungsmaßnahme zu einem Erfolg geführt habe. Ein Behandlungserfolg müsse bei Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit außer Betracht bleiben, diese müsse vielmehr vom Standpunkt ex-ante beurteilt werden. 11 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. G. und dessen mündliche Anhörung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 30.10.2022 (BI. 61 f. d.A) sowie die Sitzungsniederschrift vom 06.03.2024 (BI. 131 f. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. 13 I. Der Kläger kann von der Beklagten auf Grund des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrags über die Krankenversicherung die Erstattung der Kosten für die Prostatabehandlung, welcher er sich unterzogen hat, verlangen, da es sich bei der Behandlung seines Prostatakarzinoms mit hoch fokussiertem Ultraschall nach der HIFU-Methode um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung i.S. des S. 3 Il AVB gehandelt hat, deren Kosten die Beklagte gemäß dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien dem Kläger zu erstatten hat. 14 1. Nach S. 3 Il 1 AVB ist Versicherungsfall in der Krankheitskostenversicherung, der die Leistungspflicht des Versicherers auslöst, „die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen“. Steht es – wie hier – außer Streit, dass die ärztliche Behandlung wegen einer Krankheit im Sinne dieser Klausel durchgeführt worden ist, muss der Versicherungsnehmer darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass es sich bei der Behandlung um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung gehandelt hat (BGHZ 133, 208 = NJW 1996, 3074 = VersR 1996, 1224). Der Begriff der medizinisch notwendigen Heilbehandlung umfasst jegliche ärztliche Tätigkeit, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf Heilung, Besserung oder auch Linderung der Krankheit abzielt. Dem ist eine ärztliche Tätigkeit gleich zu achten, die auf eine Verhinderung der Verschlimmerung einer Krankheit gerichtet ist. Bei der Prüfung, ob die Heilbehandlung als medizinisch notwendig anzusehen ist, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (BGHZ 133, 208 = NJW 1996, 3074 = VersR 1996, 1224). 15 Die objektive Anknüpfung bedeutet, dass es für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht auf die Auffassung des Versicherungsnehmers und nicht allein auf die des behandelnden Arztes ankommt. Gegenstand der Beurteilung können vielmehr nur die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung sein. Demgemäß liegt eine „medizinisch notwendige“ Heilbehandlung dann vor, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen. Von der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung wird im Allgemeinen dann auszugehen sein, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewandt worden ist, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegen zu wirken (BGHZ 133, 208 = NJW 1996, 3074 = VersR 1996, 1224; Senat, NVersZ 2001, 269 = VersR 2001, 1417 und NJOZ 2007, 172 = VersR 2007, 680). 16 2. Die Auswertung des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. G. ergibt, dass die vom Kläger gewählte Behandlungsmethode zur Behandlung eines Prostatakarzinoms grundsätzlich im Sinne einer Heilung dieser Erkrankung geeignet ist, so dass sie eine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellt, deren Kosten nach den Versicherungsbedingungen zu erstatten sind. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.