BayObLG, Beschluss v. 29.05.2024 – Verg 15/23 e - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 29.05.2024 – Verg 15/23 e Download Drucken Titel: Unbegründeter vergaberechtlicher Nachprüfungsantrag bei Catering-Auftragsvergabe in Anker-Einrichtung Normenketten: VgV § 15 Abs. 5 S. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 4 GWB § 124 Abs. 1 Nr. 3, § 126 Nr. 2 Leitsätze:
- Erläutert ein Bieter im Zuge eines Aufklärungsersuchens bei einer funktional beschriebenen, täglich über mehrere Jahre zu erbringenden Leistung den vorgesehenen technischen Ablauf im Vorfeld der Anlieferung (hier: Produktion und Transport vom Speisen), rechtfertigen zwischenzeitliche Modifikationen im Konzept nicht ohne Weiteres einen Angebotsausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV oder § 15 Abs. 5 Satz 2 VgV. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob darin eine unzulässige nachträgliche Angebotsänderung zu sehen ist. (Rn. 45 – 53) (redaktioneller Leitsatz)
- Die Vorgabe in der Leistungsbeschreibung, wonach der Bieter bei der Erbringung der Leistung alle einschlägigen DIN-Vorschriften und vergleichbaren Vorgaben einzuhalten und sicherzustellen hat, dass sich die eingesetzten Sachmittel in technisch einwandfreien Zustand befinden und einschlägigen Regelwerken entsprechen, verpflichtet die Vergabestelle nicht zu einer lückenlosen, jede Sachverhaltsvariante abdeckenden Überprüfung der Einhaltung aller nur denkbaren Normen und Vorschriften. Die Vergabestelle darf bei der Beurteilung, ob der Bieter sein Leistungsversprechen einhalten kann, dessen plausible Erläuterungen sowie Bescheinigungen bzw. Bestätigungen von Fachunternehmen und Behörden heranziehen, denen sie nicht grundlos misstrauen muss. (Rn. 115) (redaktioneller Leitsatz)
- Ein innovatives Konzept eines Bieters muss im Nachprüfungsverfahren nicht in allen Einzelheiten offengelegt werden, nur weil der Zweitbieter bezweifelt, dass sein Konkurrent sämtliche in Betracht kommenden Vorschriften bzw. Normen einzuhalten vermag. Legt ein Bieter im Zuge einer Aufklärung Bescheinigungen von Fachunternehmen sowie Bestätigungen vor Fachbehörden vor, wonach er sich regelkonform verhält, genügt nicht, dass ein Zweitbieter ohne konkrete Anhaltspunkte denkbare Normverstöße in den Raum stellt oder darauf verweist, dass eine noch genauere Prüfung möglich wäre, um die Notwendigkeit weiterer Aufklärung darzutun. (Rn. 116 – 127) (redaktioneller Leitsatz)
- Auch die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen kann eine schwere berufliche Verfehlung nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB darstellen, wenn sie eine solche Intensität und Schwere aufweist, dass der öffentliche Auftraggeber berechtigterweise an der Integrität des Unternehmens zweifeln darf. (Rn. 128) (redaktioneller Leitsatz)
- Ob im Zeitpunkt des Ausschlusses nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB nachweislich eine schwere berufliche Verfehlung vorlag, ist durch die Nachprüfungsinstanzen voll überprüfbar. Insoweit steht dem Auftraggeber (anders als bei der Prüfung mit prognostischem Charakter, ob die festgestellte schwere Verfehlung die Integrität des Bieters in Frage stellt und eine positive Vertragserfüllung zu erwarten ist) kein Beurteilungsspielraum zu. Zu überprüfen ist dabei, ob im Rahmen der auch dem Auftraggeber zumutbaren Aufklärung unter Berücksichtigung objektiver Anhaltspunkte wie schriftlich fixierter Zeugenaussagen, sonstiger Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke oder ähnlichem von einer nachweisbar schweren Verfehlung auszugehen ist. Regelmäßig sind aber weder der Auftraggeber noch die Nachprüfungsinstanzen verpflichtet, zur Abklärung, ob eine schwere Verfehlung nachweisbar ist, umfassende Beweisaufnahmen durch Zeugenvernehmungen oder Erholung von Sachverständigengutachten durchzuführen. (Rn. 131) (redaktioneller Leitsatz)
- Ein Bieter kann auch dann nicht mehr wegen einer schweren beruflichen Verfehlung nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB ausgeschlossen werden, wenn die Frist des § 126 Nr. 2 GWB zwar nicht schon bei Angebotsabgabe verstrichen war, aber während des weiteren Vergabe- bzw. Nachprüfungsverfahrens abläuft. (Rn. 196 – 203) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vergabeverfahren, Nachprüfung, Angebotsausschluss, Vertragsunterlagen, Änderung, innovatives Konzept, Catering, Anker-Einrichtung, Bieterausschluss, schwere berufliche Verfehlung Vorinstanz: Vergabekammer München, Beschluss vom 18.08.2023 – 3194.Z3-3_01-22-62 Tenor
- Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom
- August 2023, Az. 3194.Z3-3_01-22-62, wird zurückgewiesen.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des Antrags nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners und der Beigeladenen. Bei der Kostenentscheidung der Vergabekammer hat es sein Bewenden.
- Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 230.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Mit Auftragsbekanntmachung vom
- August 2021, veröffentlicht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am
- August 2021 schrieb der Antragsgegner einen Auftrag über das Catering für die Anker-Einrichtung G im offenen Verfahren aus. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. 2 Ausweislich der Leistungsbeschreibung sind u. a. folgende Vorgaben zu beachten: „
- Rechtliche Grundlagen (…) Der AN hat bei der Ausführung seines öffentlichen Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere - alle mit der Durchführung der Dienstleistung zusammenhängenden Vorschriften wie der Berufsgenossenschaft, der Bauämter, des staatlichen Amtes für Arbeitsschutz und des Brandschutzes, der Unfallverhütung, der Arbeitsstättenverordnung und Hygieneverordnung, - alle einschlägigen gesetzlichen Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen, des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, des gesetzlichen Mindestlohns und der ggf. geltenden Tariflöhne, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie rechtliche Bestimmungen zu den Arbeitszeiten und arbeitsschutzrechtlichen Regelungen, - das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), das Infektionsschutzgesetz (IfSG), die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV), die Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV), das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG), das Infektionsschutzgesetz (IfSG), die gesetzlichen Lebensmittel- und Hygienerichtlinien (HACCP), - die Verordnung Nr. 178/2002 (EU-Basis-Verordnung), das Europäische Hygienerecht mit den entsprechenden Verordnungen zur Lebensmittelhygiene (Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Nr. 853/2004 und Nr. 854/2004), die Richtlinien 2004/41EG und 2001/101/EG, - die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) Teil B (VOL/B) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung (soweit nicht in diesem Vertrag etwas Abweichendes geregelt ist), - die Hausordnung und den Hygieneplan der Dependance in der jeweils gültigen Fassung und die auf ihn fallenden Steuern, Abgaben und Beiträge zur Unfall- und Sozialversicherung zu entrichten (…).
- Qualität der Leistung Der AN erbringt die geschuldeten Cateringleistungen entsprechend der Qualitätsvorgaben und Qualitätsmaßstäbe der für den Transport, die Zubereitung, die Lagerung und die Ausgabe von Lebensmitteln einschlägigen DIN-Vorschriften und vergleichbaren Vorgaben des Cateringgewerbes (…). Bei der Leistungserbringung hat der AN insbesondere die Regelungen der DIN 10508:2019-03 einzuhalten (…). 14.2 Sachmittel/technische Geräte (…) Der AN stellt während der gesamten Vertragslaufzeit sicher, dass sich alle von ihm zur Durchführung seiner Leistungspflichten eingesetzten Sachmittel, insb. Geräte, Maschinen, Mittel, Fahrzeuge etc., in technisch und lebensmittelhygienerechtlich einwandfreien, verkehrssicheren, geprüften Zustand befinden bzw. den Anforderungen nach einschlägigen Regelwerken wie DIN-Normen, VDE- Vorschriften oder gleichwertig entsprechen. (…)“ 3 Das Leistungsverzeichnis, das gemäß Ziffer 2 der Leistungsbeschreibung Bestandteil des Vertrags ist, enthält u. a. folgende Regelungen: „3.4 Ausgabezeiten 3.4.1 Normale Öffnungszeiten Die Ausgabezeiten werden durch den AG festgelegt und sind derzeit: (…) Mittagessen 12.00 h – 14.00 Uhr (…) 3.5 Ablauf, Logistik (…) Die Warmspeisen müssen unter Berücksichtigung der Ausgabezeiten in den Räumlichkeiten am Leistungsort warm ankommen und sind gleich im Anschluss daran warm auszugeben. Die Lebensmittel sind unmittelbar vor der Essensausgabe „frisch zu schöpfen“ (keine Fertig-Schalen-Verpflegung). Die Ausgabetemperatur beträgt mindestens 65 °C. Ein nachträgliches Erwärmen der gelieferten Speisen vor Ort ist nicht möglich. Die Speisen dürfen maximal drei Stunden warmgehalten werden. Die Warmhaltezeit beginnt mit der Beendigung des Garprozesses und endet mit der Ausgabe der Speise an den letzten Asylbewerber. Der AN hat sicherzustellen und lückenlos zu dokumentieren, dass während der gesamten Warmhaltezeit die Kerntemperatur von mindestens + 65 °C nicht unterschritten wird. Im Übrigen gelten die Regelungen der DIN 10508:2019-
- Der AN hat den ordnungsgemäßen Transport sicherzustellen, insb. unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen zu Kühlketten oder Warmhaltezeiten. Der AN ist dafür verantwortlich, dass die eingesetzten Auslieferungsfahrzeuge den hygienischen, technischen und normierten Ansprüchen gerecht werden. Hinsichtlich der Lieferung von zu kühlenden Lebensmitteln trägt der AN die Verantwortung, dass die Kühlkette nicht unterbrochen wird. Dies ist anhand von Liefer- und Temperaturprotokollen lückenlos nachzuweisen, die dem AG auf Verlangen vorzulegen sind (…) 3.6 Produktanforderungen/Qualität/Zubereitung der Lebensmittel Der AN stellt eine in quantitativer und qualitativer Sicht ausgewogene und abwechslungsreiche Verpflegung der untergebrachten Personen sicher. (…)“ 4 Die Antragstellerin und die Beigeladene reichten fristgerecht bis
- September 2021 Angebote ein, wobei das Angebot der Beigeladenen preisgünstiger ist als das der Antragstellerin. 5 Gegen die am
- September 2021 mitgeteilte Absicht des Antragsgegners, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, wandte sich die Antragstellerin erfolglos mit diversen Rügen. Auf ihren Nachprüfungsantrag hin untersagte die Vergabekammer dem Antragsgegner mit Beschluss vom
- Mai 2022, Az. 3194.Z3-3_01-21-61 (veröffentlicht in ibr-online), den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen und verpflichtete den Antragsgegner, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht die Angebotswertung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Der Antragsgegner, der kein konkretes Produktionsverfahren vorgegeben oder ausgeschlossen habe, habe nicht hinreichend überprüft, ob das Angebot der Beigeladenen die Vorgaben der Vergabeunterlagen einhalte. Die Beigeladene habe ihr Leistungsversprechen im Nachprüfungsverfahren dahingehend konkretisiert, dass sie den Auftrag mittels ihres Konzepts „Fahrzeit gleich Garzeit“ ausführe. Zwar treffe den Antragsgegner keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Frage, ob die Beigeladene imstande sei, die Leistung gemäß den Vorgaben der DIN 10508:2019-03 (im Folgenden: DIN 10508) sowie der DIN 10536:2016-3 (im Folgenden: DIN 10536) zu erbringen. Dass diese Vorgaben im Rahmen des Konzepts „Fahrzeit gleich Garzeit“ grundsätzlich eingehalten werden könnten, habe die Beigeladene bereits durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der I.-GmbH nachgewiesen. Gleiches gelte in Bezug auf die von der Antragstellerin geäußerten Bedenken hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit. Diesbezüglich habe die Beigeladene eine Bestätigung des Landratsamts Y vom
- April 2022 vorgelegt, aus der hervorgehe, dass das Konzept „Fahrzeit gleich Garzeit“ überprüft worden sei und bei ordnungsgemäßer Durchführung keine Lebensmittelsicherheitsbedenken bestünden. Allerdings habe die Antragstellerin konkrete Umstände vorgetragen, wonach es der Beigeladenen – insbesondere im Hinblick auf den von der Antragstellerin errechneten Strombedarf für die Regeneration der Mahlzeiten – nicht möglich sei, das Konzept „Fahrzeit gleich Garzeit“ im streitgegenständlichen Auftrag umzusetzen. Wie der Antragsgegner die Umsetzbarkeit des Konzepts „Fahrzeit gleich Garzeit“ überprüfe, bleibe ihm überlassen, das gewählte Mittel müsse jedoch geeignet sein und die Mittelauswahl frei von sachwidrigen Erwägungen erfolgen. Ferner sei die Entscheidung des Antragsgegners über den (nicht erfolgten) Ausschluss der Beigeladenen gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB ermessensfehlerhaft, da sie auf einem unzureichend ermittelten Sachverhalt basiere. Der Antragsgegner hätte sich über Art und Umfang der von der Antragstellerin behaupteten Leistungsdefizite der Beigeladenen betreffend die Warmhaltezeiten der Speisen im Catering-Auftrag H der Regierung von H Gewissheit verschaffen müssen. Die weiteren Beanstandungen der Antragstellerin seien dagegen nicht begründet, insbesondere bestehe kein Anlass zur Aufklärung des Angebotspreises der Beigeladenen. Gegen den Beschluss legte keiner der Beteiligten Beschwerde ein. 6 Nach weiterer Aufklärung informierte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom
- November 2022, es sei wiederum beabsichtigt, der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen. 7 Mit Schreiben vom
- und
- November 2022 rügte die Antragstellerin erfolglos die beabsichtigte Auftragsvergabe an die Beigeladene als vergaberechtswidrig. Das Konzept „Fahrzeit gleich Garzeit“ erfülle weder technisch noch tatsächlich die Vorgaben der Vergabeunterlagen, insbesondere nicht die hygienerechtlichen Anforderungen für das Cook & Chill-Verfahren (DIN 10536) und für gewerbliche Küchen. Die Lkw der Beigeladenen entsprächen nicht den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere fehle es an Zu- und Abluftanlagen, außerdem seien sie nicht als Betriebsstätten gemeldet und registriert. Fraglich sei, ob die Beigeladene überhaupt beabsichtige, ihr Konzept bei der Auftragsdurchführung umzusetzen. Zudem halte sie nachweislich in mehreren öffentlichen Aufträgen vertragliche und rechtliche, insbesondere lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen nicht ein, was zu ihrem zwingenden Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB führen müsse. 8 Im Nachprüfungsverfahren hat die Antragstellerin ihre Rügen vertieft und ergänzt. Das Konzept der Beigeladenen sei nicht geeignet, die hygienischen, lebensmittelrechtlichen, arbeitsrechtlichen und sonstigen, in Gesetzen, Verordnungen und DIN-Normen geregelten Anforderungen zu erfüllen. Unter dem Deckmantel eines angeblich „innovativen Verfahrens“ versuche die Beigeladene, die einschlägigen Vorschriften und Vorgaben der Vergabeunterlagen zu umgehen. Der Antragsgegner habe die gebotene sorgfältige Überprüfung des Konzepts nicht bzw. nur unzureichend vorgenommen, sondern sich mit nicht aussagekräftigen Bescheinigungen der I.-GmbH und zweier Landratsämter sowie nicht plausiblen Erläuterungen der Beigeladenen begnügt. Die Antragstellerin habe ihrerseits Live-Tests zum Umladen von GN-Blechen von Kühlin Regeneriergeräte, zum Erwärmen von Speisen ohne und mit Umrühren sowie zum Umrühren von 1.000 Portionen durchgeführt, die belegten, dass das Konzept der Beigeladenen den Vorgaben der Vergabeunterlagen und den DIN-Vorschriften nicht entspreche. Zudem sei die Beigeladene wegen zahlreicher erheblicher, von der Antragstellerin recherchierter und damit nachweislicher Verstöße gegen vertragliche Vorgaben und Normen bei der Durchführung von Aufträgen der Regierung von H, A und D nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB auszuschließen. Die Annahme des Antragsgegners, die Antragstellerin würde ihrerseits Verfehlungen bei der Durchführung von Bestandsaufträgen in Kauf nehmen, sei unsachlich und willkürlich. Bei ihr sei es lediglich zu punktuellen, geringfügigen Unregelmäßigkeiten („Ausreißern“) gekommen, die einen Ausschluss ihres Angebots nicht rechtfertigen könnten. 9 Die Antragstellerin hat beantragt, Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Wertung der Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. 10 Der Antragsgegner und die Beigeladene haben beantragt, Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom
- November 2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 11 Der Antragsgegner und die Beigeladene haben darauf verwiesen, dass das Konzept der Beigeladenen mehrfach überprüft worden sei und Bestätigungen über die ordnungsgemäße Durchführbarkeit des Konzepts vorlägen. Der Antragsgegner habe den Sachverhalt nach Maßgabe der bestandskräftigen Entscheidung der Vergabekammer vom
- Mai 2022 ergänzend aufgeklärt. Die Beigeladene habe im Aufklärungsschreiben vom
- Juli 2022 detailliert den Arbeitsablauf, den technischen Ablauf und den Strombedarf des Konzepts „Fahrzeit gleich Garzeit“ anhand von zwei Gerichten dargestellt, wobei das von ihr entwickelte Konzept deren Geschäftsgeheimnis sei, das gegenüber der Antragstellerin nicht offengelegt werden dürfe. Sie habe außerdem amtliche Bestätigungen und Bescheinigungen zum Beleg dafür vorgelegt, dass ihr Konzept technisch umsetzbar und lebensmittelrechtlich unbedenklich sei. Der Antragsgegner habe, wie im Vergabevermerk vom
- September 2022 festgehalten, erneut beurteilt, ob ein ordnungsgemäßer Vertragsvollzug erwartet werden könne und dies fehlerfrei angenommen. Ferner habe das Landratsamt X am
- Dezember 2022 das Konzept überprüft und keinen Anlass zu Beanstandungen gesehen. Auch habe die Vergabestelle das Konzept „Fahrzeit gleich Garzeit“ auf Plausibilität geprüft. Es sei nicht möglich, sämtliche in Betracht kommenden DIN-Normen vollständig aufzuzählen, auch nicht in den Vergabeunterlagen, auch sei der Antragsgegner nicht zu einer beliebig kleinteiligen Überprüfung aller von der Antragstellerin erhobenen Beanstandungen verpflichtet. Teilweise berufe sich die Antragstellerin zudem auf Vorschriften, die nicht einschlägig seien, so etwa die DIN 10500 oder die DIN EN 16282-1:
- Die Fahrzeuge, die die Beigeladene zum Transport und gleichzeitigen Regenerieren von Speisen nutze, seien keine „mobilen Verkaufsstätten“ und auch keine „gewerblich genutzten Küchen“. 12 Anlass für einen Ausschluss der Beigeladenen nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB bestehe ebenfalls nicht. Der Antragsgegner habe die erhobenen Vorwürfe untersucht, die Beigeladene angehört und bei den Betreibern der betroffenen Anker-Einrichtungen nachgefragt. Soweit die Beigeladene Vorwürfe bestreite und keine sonstigen objektiven Beweismittel vorlägen, seien behauptete Verfehlungen schon nicht nachweisbar. Es sei zu berücksichtigen, dass beide Beteiligten einen Vertragsvollzug praktizierten, der grundsätzlich anfällig für Verfehlungen und Unzulänglichkeiten sei, was durch die geringe Kontrolldichte des Auftraggebers begünstigt werde. Dies spreche sowohl zugunsten als auch zulasten der Bieter. Es sei kein Fall bekannt, bei dem es aufgrund vertraglicher Verfehlungen nachweislich zu einer Gesundheitsgefährdung oder -schädigung eines Bewohners gekommen sei, auch habe kein Betreiber etwaige Vertragsverstöße zum Anlass für vertragsrechtliche Konsequenzen genommen. Letztlich habe keine nachweislich schwere Verfehlung festgestellt werden können, durch die die Integrität der Beigeladenen in einer einen Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB rechtfertigenden Weise in Frage gestellt worden wäre. 13 Die Beigeladene hat sich den Ausführungen des Antragsgegners angeschlossen. Sie nutze eigens angefertigte Geräte, deren technische Details der Antragstellerin unbekannt seien. Die Einzelheiten des Konzepts der Beigeladenen dürften ihrer Konkurrentin, die sie mit allen Mitteln vom Markt verdrängen wolle, nicht offenbart werden. Die Überlegungen der Antragstellerin zu den Kapazitäten des eingesetzten Lkw und dem Strombedarf beruhten durchgängig auf falschen Annahmen, aus demselben Grund seien auch deren Live-Tests nicht aussagekräftig. Das Vorgehen der Beigeladenen bei der Umsetzung des Konzepts „Fahrzeit gleich Garzeit“ sei in jeder Hinsicht gesetzes- und vertragskonform und mehrfach von Behörden und Instituten überprüft worden. Deren Bescheinigungen belegten, dass die Vorwürfe der Antragstellerin haltlos seien. Der wiederholte Vorwurf der Antragstellerin, die Beigeladene würde vertragliche oder gesetzliche Vorgaben missachten, sei unzutreffend, sämtliche Anschuldigungen seien haltlos. Stattdessen sei die Antragstellerin nicht in der Lage, die vorgegebene maximal dreistündige Warmhaltezeit einzuhalten. Ferner verstoße die Antragstellerin, wie die Beobachtungen einer Detektei ergeben hätten, systematisch gegen vertragliche und gesetzliche Bestimmungen. 14 Die Vergabekammer hat sich im Wege der Amtsermittlung über die von den Landratsämtern X und Y durchgeführten Prüfungen und über deren Beurteilung zur Anwendbarkeit der technischen Regelwerke in Bezug auf das Konzept der Beigeladenen informiert. 15 Der Antragstellerin ist von der Vergabekammer mit Beschluss vom
- März 2023 Akteneinsicht gewährt worden in den Vergabevermerk vom
- August 2022 (überarbeitet am
- August,
- August und
- September 2022) zur Angebotsaufklärung zur technischen Durchführbarkeit mit Anlagen (Auszug), in den Vergabevermerk vom
- September 2022 mit Schreiben der Regierung von H vom
- Juli 2022 (richtig:
- Juli 2022) und
- August 2022 (richtig:
- August 2022) und in die Schreiben des Antragsgegners vom
- Juli 2022 und
- August 2022, jeweils teilweise geschwärzt. 16 Mit Beschluss vom
- August 2023 hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Das Angebot der Beigeladenen sei nicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV auszuschließen. Der Antragsgegner habe in den Vergabeunterlagen kein konkretes Produktionsverfahren vorgeschrieben. Die Beigeladene habe im vorangegangenen Nachprüfungsverfahren und in ihren Antworten zum Aufklärungsersuchen des Antragsgegners ihr Leistungsversprechen allerdings dahin konkretisiert, dass sie die Leistung mit Hilfe des von ihr entwickelten Konzepts „Fahrzeit gleich Garzeit“ erbringe. Dieses Konzept sei daher an den Vorgaben der Vergabeunterlagen zu messen, wobei kleinere Abweichungen mangels Festlegung auf eine ganz bestimmte Vorgehensweise nicht zu einer nachträglichen Änderung des Angebots führten. Die Vergabekammer habe keinen Zweifel daran, dass das Konzept bei ordnungsgemäßer Handhabung im Einklang mit den zwingenden Vorschriften des öffentlichen Rechts durchgeführt werden könne. Dabei dürften auch Unterlagen und Stellungnahmen berücksichtigt werden, die die Antragstellerin aufgrund der Geheimhaltungsinteressen der Beigeladenen nicht (vollständig) kenne. 17 Von einem Abweichen des Angebots der Beigeladenen in Form des Konzepts „Fahrzeit gleich Garzeit“ von den zwingenden Vorgaben der Leistungsbeschreibung sei nicht auszugehen. Die Prüfung des Leistungsversprechens durch den Antragsgegner sei unter Berücksichtigung der behördlichen Stellungnahmen und der weiteren, von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen ausreichend. Das Leistungsversprechen der Beigeladenen werde nicht durch die Live-Tests der Antragstellerin in Frage gestellt, da sie von falschen Voraussetzungen bezüglich der verwendeten Geräte ausgehe. Die tatsächlich verwendeten Geräte seien Sonderanfertigungen, mit denen das Konzept ausweislich der vorgelegten Unterlagen durchführbar und die geforderten Temperaturen erreichbar seien. Soweit der Auftraggeber in Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung die Einhaltung von DIN-Vorschriften und vergleichbaren Vorgaben des Cateringgewerbes im Rahmen einer Ausführungsbestimmung vorgegeben habe, sei die Prüfung des Leistungsversprechens ebenfalls nicht unzureichend. Von der Einhaltung dieser Normen auch hinsichtlich der streitigen bau- und lüftungstechnischen Anforderungen habe der Antragsgegner aufgrund der behördlichen, beanstandungslosen Prüfungen des Konzepts ausgehen dürfen. Zudem habe die I.-GmbH zumindest die Einhaltung der DIN 10536 und 10508 bestätigt. 18 Der Antragsgegner habe die Beigeladene auch nicht nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB ausschließen müssen. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Tatbestand erfüllt sei. Jedenfalls fehle es an einer Ermessenreduzierung auf Null, die Ermessenentscheidung des Antragsgegners sei vertretbar. Nachweislich seien Verfehlungen bei der Durchführung anderer Aufträge, die der Antragsgegner im Rahmen seiner Sachverhaltsaufklärung festgestellt oder die die Beigeladene selbst eingeräumt habe, nicht dagegen Beobachtungen von Detektiven, die die Antragstellerin beauftragt habe, sowie Vorwürfe ehemaliger Mitarbeiter der Beigeladenen. Erwiesen sei damit, dass die Beigeladene im Interimsauftrag A, Los 1 längere Zeit Cateringpersonal ohne die nötige Hygieneschulung nach § 4 LMHV eingesetzt habe und dass Cateringpersonal längere Zeit unter Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ohne Haarnetz tätig gewesen sei. Beide Verstöße seien der Geschäftsführung der Beigeladenen anzulasten, die sich nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB i. V. m. § 123 Abs. 3 GWB (lediglich) Verfehlungen von Personen zurechnen lassen müsse, die für die Leitung des Unternehmens gehandelt hätten. Im Auftrag Anker-Dependance B der Regierung von A habe die Beigeladene vertragswidrig am Vortag zubereitete Schüler-Lunchpakete – in Einzelfällen mit verschimmelter Wurst – ausgegeben, Cateringpersonal ohne Arbeitskleidung und Haarnetz eingesetzt, Lebensmittel im Freien auf einem Gelände gelagert, auf dem sich bekanntermaßen Ratten befunden hätten, und zum Frühstück und Abendessen jeweils nur eine Sorte Müsli / Cornflakes, nur eine Sorte Wurst und Käse und nur eine Sorte Brot statt wie gefordert jeweils zwei Sorten bereitgestellt. Nur bezüglich der Rattenproblematik und der Nichtausgabe geschuldeter Lebensmittel komme eine Verantwortung der Geschäftsführung der Beigeladenen in Betracht, ansonsten könne es sich auch um vereinzeltes eigenmächtiges Verhalten der Mitarbeiter handeln. Bei der Durchführung des Auftrags D sei eine Zubereitung der Speisen in der Zentralküche und eine Warmanlieferung sowie eine maximale Warmhaltezeit von drei Stunden vorgegeben gewesen. Aufgrund der Entfernung ihrer Zentralküche seien diese Vorgaben für die Beigeladene nicht einhaltbar gewesen, was ihr schon bei Angebotsabgabe bewusst gewesen sein müsse. Eine Warmanlieferung sei wohl nicht erfolgt; tatsächlich habe die Regierung von D die gekühlte Anlieferung und Erhitzung von Speisen vor Ort nach einigen Monaten durch einen Nachtrag akzeptiert. Ferner sei in einem Einzelfall verschimmeltes Brot ausgegeben worden. Beim Catering-Auftrag H habe die Beigeladene die Warmhaltezeit von drei Stunden überschritten. Allerdings sei dies keine schwere Verfehlung der Beigeladenen, da der Antragsgegner in den dortigen Vergabeunterlagen die DIN-Vorschriften nicht zum Gegenstand vertraglicher Pflichten gemacht habe. Zwingende Vorgaben dazu, wie lange regeneriertes Essen warmgehalten werden dürfe, fänden sich weder in der QS DGE noch in der DIN
- 19 Nach Ansicht der Vergabekammer hätten die vorbezeichneten Verstöße nicht einzeln, sondern allenfalls in der Summierung das Gewicht einer schweren Verfehlung, durch die die Integrität des Unternehmens der Beigeladenen in Frage gestellt werde. Dies sei aber nicht abschließend zu entscheiden, da das Ermessen des Antragsgegners jedenfalls nicht auf Null reduziert sei. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Beigeladene nicht auszuschließen, sei jedenfalls vertretbar. Der Antragsgegner habe seine Entscheidung nicht aufgrund eines unzureichend ermittelten Sachverhalts getroffen, zumal der Umfang der nötigen Ermittlungstätigkeit durch die Zumutbarkeit begrenzt sei und bei den Anforderungen auch das Interesse an einer zügigen Beschaffung zu berücksichtigen sei. Der Antragsgegner habe im Ergebnis zutreffend erkannt und gewürdigt, dass Verfehlungen durch die geringe Kontrolldichte begünstigt würden, was den Bietern nicht per se zum Nachteil gereichen dürfe. Auch die Tatsache, dass teilweise eine von den Verträgen abweichende Leistungserbringung geduldet werde, gehe nicht zu Lasten der Beigeladenen. Ferner habe der Antragsgegner nachvollziehbar berücksichtigt, dass die Beigeladene Verstöße zügig abgestellt habe, wenn Mitarbeiter der Auftraggeber gegenüber der Geschäftsleitung Verstöße beanstandet hätten. Zutreffend habe der Antragsgegner in die Ermessensausübung einbezogen, dass weder ein Fall nachweislicher Gesundheitsgefährdung oder -schädigung eines Bewohners noch eine erhebliche Verzögerung der Versorgung bekannt geworden sei. Auch die Heranziehung des Rechtsgedankens des § 123 Abs. 5 Satz 1 GWB sei vertretbar. Die Antragstellerin und die Beigeladene seien die wesentlichen Marktteilnehmer in Bezug auf Cateringaufträge zur Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Aufnahmeeinrichtungen des Freistaats Bayern. Der Ausschluss eines der beiden Bieter würde den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen. Der Nichtausschluss der Beigeladenen verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Auch deren Ausschluss komme nicht in Betracht, da bei ihr von deutlich weniger und geringfügigeren Verstößen auszugehen sei. 20 Gegen den am
- August 2023 zugestellten Beschluss der Vergabekammer wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom
- September
- Das Angebot der Beigeladenen müsse nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV ausgeschlossen werden. 21 Das Konzept „Fahrzeit gleich Garzeit“ sei schon nicht zugelassen, da die nach den Vergabeunterlagen einzuhaltenden einschlägigen DIN-Vorschriften, namentlich die DIN 10508 und 10536, nur die Verfahren Cook & Chill, Cook & Hold und Cook & Freeze kennen würden. Die Arbeitsweise der Beigeladenen entspreche keinem dieser Verfahren. 22 Es werde auch daran festgehalten, dass das Konzept der Beigeladenen von zahlreichen Vorgaben der Vergabeunterlagen abweiche und die Prüfung des Leistungsversprechens seitens des Antragsgegners unzureichend sei. Die Beigeladene sei strikt an das Vorgehen gebunden, das sie in ihrem ersten Antwortschreiben auf das Aufklärungsersuchen vom
- Juli 2022 geschildert habe. Damit habe sie ihr Angebot konkretisiert und unwiderruflich festgelegt. Falls die Beigeladene nunmehr ihr Konzept anders darstelle, müsse ihr Angebot schon wegen unzulässiger nachträglicher Änderung gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 VgV ausgeschlossen werden. Nach Einsichtnahme in weitere Unterlagen im Zuge des Beschwerdeverfahrens sieht die Antragstellerin ihre diesbezügliche Rüge bestätigt; der nunmehr von der Beigeladenen erläuterte Produktionsablauf weiche in zentralen Aspekten (u. a. in Bezug auf die Zahl der Stopps und die Art der Kühlung der Speisen) von ihrer ersten Darlegung ab, sei also ein „aliud“ zum ursprünglichen Angebot. Abgesehen davon fehle weiterhin eine tragfähige Grundlage für die Annahme, die Beigeladene halte mit ihrem Konzept die Vorgaben der Vergabeunterlagen ein und beabsichtige eine ordnungsgemäße, gesetzeskonforme Leistungserbringung. 23 Zur durchgeführten Prüfung des Leistungsversprechens rügt die Antragstellerin, Sachverhalte, namentlich Unterlagen und Bescheinigungen, die sie nicht vollständig kenne, seien nicht berücksichtigungsfähig. Zudem seien die Unterlagen, auf die sich der Antragsgegner beziehe, weder tauglich noch geeignet, den Einklang des Konzepts der Beigeladenen mit den DIN-Vorschriften und vergleichbaren Vorgaben des CateringGewerbes sowie sämtlichen sonstigen Gesetze, Normen und Regelwerken zu belegen. Der Antragsgegner habe eine umfassende Einhaltung aller DIN-Normen und Vorschriften nicht nur für den Umgang mit Lebensmitteln, sondern auch für die eingesetzten Sachmittel (Fahrzeuge etc.) vorgeschrieben. Er müsse die Einhaltung seiner Vorgaben lückenlos und effizient überprüfen, wenn er, wie vorliegend durch die Rügen der Antragstellerin, Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung der Anforderungen der Vergabeunterlagen habe. Dies gelte umso mehr, als es sich um die „Freigabe“ eines innovativen Konzepts handele, was für die Versorgung von Gemeinschaftsunternehmen immense Tragweite habe. Allein mit den vorgelegten Bescheinigungen von Fachbehörden und Instituten dürfe sich der Antragsgegner nicht zufriedengeben, da diesen nicht der vollständige Sachverhalt oder alle relevanten Punkte zugrunde lägen. Die Bescheinigungen seien unzureichend, da Fachbehörden nur einen begrenzten Prüfungsumfang hätten, während der Antragsgegner verpflichtet sei, sich zu vergewissern, dass die Beigeladene sämtliche einschlägige Normen und Vorschriften beachte. Es sei schon nicht davon auszugehen, dass die Behörden genau das Vorgehen und exakt die Fahrzeuge und Gerätschaften überprüft hätten, die bei der Auftragsdurchführung zum Einsatz kommen sollen. So habe das Landratsamt Y das Konzept nur nach Papierlage und nicht systematisch auf die Einhaltung aller DIN-Normen überprüft. Das Landratsamt X habe ebenfalls nur eine punktuelle, nicht im Detail festgehaltene Prüfung vorgenommen, jedenfalls aber nicht alle einschlägigen Vorschriften und Regelwerke überprüft und das Konzept sowie die eingesetzten Mittel nicht unter Realbedingungen („Live-Tests“) kontrolliert. Die Bescheinigungen der I.-GmbH seien schon deshalb kein tauglicher Nachweis, weil sie im Auftrag der Beigeladenen erstellt worden seien, zudem habe das Institut keine Prüfkompetenz für die Einhaltung von DIN-Normen. Es stehe auch diesbezüglich nicht fest, ob genau die Fahrzeuge überprüft worden seien, die zum Einsatz kommen sollen, abgesehen davon könne ohne genaue Kontrolle des gesamten Ablaufs von der Produktion bis zur Ausgabe unter Realbedingungen nicht festgestellt werden, dass sich die Beigeladene tatsächlich in jeder Hinsicht regelkonform verhalte. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Konformität des Lkw mit der DIN 10506 und weiteren Vorschriften hinterfragt worden sei; auch sei nicht bekannt, ob die Beigeladene alle alters- und bedarfsspezifisch vorgegebenen Mengen an Nährstoffen nebst wasserlöslichen Vitaminen liefere. Die notwendigen weiteren Prüfungen durch den Antragsgegner seien nicht unverhältnismäßig, gegebenenfalls müsse dies mit gutachterlicher Unterstützung erfolgen. 24 Die Antragstellerin halte daran fest, dass das Konzept „Fahrzeit gleich Garzeit“ nicht unter Einhaltung der Vergabeunterlagen umsetzbar sei. Es fehle eine detaillierte Kontrolle des Prozesses während der Fahrt, damit sei unklar, ob die verschiedenen Regenerationszeiten für die diversen Speisekomponenten, zumal für verschiedene Tage mit unterschiedlichem Speiseplan, ordnungsgemäß eingehalten würden. Gleiches gelte für Hygienevorschriften. Die Beigeladene beabsichtige, den Regenerationsprozess für einen Teil der Portionen vor Ort zu starten, so dass entgegen Ziffer 3.5 des Leistungsverzeichnisses die Speisen nicht warm ankämen. Es sei nicht geprüft worden, ob der Transport in Temperatur gesicherten und geschlossenen Transportsystemen durchgeführt werde, die Speisen ordnungsgemäß gekühlt bei höchstens 7 °C transportiert würden und ob die Regenerierung in jeder Hinsicht (chargenweise nach Bedarf unmittelbar vor der Ausgabe bzw. so kurz wie möglich u. a.) korrekt ablaufe. Auch durch ein Öffnen der Tür der Kühlkammer des Lkw könne nicht sichergestellt werden, dass die Temperatur auf der Ladefläche gleichmäßig höchstens 7 °C betrage. Mit den R. K. sei es nicht möglich, innerhalb einer Regenerationszeit von maximal 90 Minuten die kritische Temperatur von mindestens 72 °C für zwei Minuten zu erreichen und während der Heißhaltezeit eine Kerntemperatur von mindestens 65 °C nicht zu unterschreiten. Es werde bestritten, dass die Beigeladene Spezialanfertigungen verwende. Wie sich aus den Live-Tests der Antragstellerin, die aus Geheimhaltungsgründen weder dem Antragsgegner noch der Beigeladenen offengelegt werden dürften, ergeben habe, seien allein zum Umrühren und Umladen der zu liefernden 1.000 Portionen mehrere Stopps nötig, wobei die maximale Regenerationszeit von 90 Minuten bereits bei einem zweimaligen Umladen erreicht sei. Zudem sei nach der DIN 10536 verboten, dass der Fahrer Geräte und GN-Bleche, etwa zur Temperaturmessung, im unreinen Bereich ohne Fliegennetz öffne. Die Warmhaltezeit, die für regenerierte Speisen maximal 60 Minuten betrage, halte die Beigeladene nicht ein. Zudem sei ein Regenerieren ohne Wasserversorgung nicht möglich. Die Stromversorgung auf dem Lkw reiche nicht für das Kühlen und Regenieren von 1.000 Portionen. Die Beigeladene kalkuliere außerdem mit einer unzureichenden Anzahl an Geräten und Fahrzeugen und berücksichtige die Vorgaben des Herstellers nicht. Bei den Lkw der Beigeladenen handele es sich um ortsveränderliche Betriebsstätten und um gewerbliche Küchen, die weder den Vorgaben der anwendbaren DIN 10506, der DIN 10500, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 noch den Arbeits- und Brandschutzanforderungen entsprächen. Sollten die Regeneriergeräte umgebaut worden sein, habe keine VDE-Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, keine erneute Prüfung der Konformität nach den Richtlinien 2006/42/EG und 2014/30/EU und keine Gefährdungsbeurteilung stattgefunden. Auch sei nicht sichergestellt, dass die Fahrer der Beigeladenen alle an sie zu stellenden Anforderungen erfüllten. Die warmgehaltenen Speisen erreichten nicht die vorgegebene Menge an Nährstoffen und Vitaminen. Es würden die Vorgaben für Kita- und Schulverpflegung sowie Seniorenheime, die erst recht für Flüchtlingsunterkünfte gälten, missachtet. Letztlich beabsichtige die Beigeladene gar nicht, das Konzept „Fahrzeit gleich Garzeit“ umzusetzen, wie im Angebot konkretisiert, was sich aus den Beobachtungen der von der Antragstellerin beauftragten Detektei bezüglich anderer Aufträge, bei denen das Konzept angeblich eingesetzt werde, ableiten lasse. 25 Ergänzend behauptet die Antragstellerin, die Beigeladene bereite an ihrem Standort in … gar keine Speisen zu, da es an einer ausreichenden Zu- und Abluftanlage fehle. Eine Bestätigung des Landratsamts Y über die Zulassung des Betriebs sei unbehelflich, da hierfür eine andere Stelle zuständig sei. Der Umstand, dass die Beigeladene in der Unterkunft E das Geschirr vor Ort spüle, obwohl die Leistungsbeschreibung ein externes Spülen vorgebe, rechtfertige die Annahme, dass die Beigeladene auch beim streitgegenständlichen Auftrag notwendige Kosten nicht einkalkuliert habe. Sie sei deshalb auch wegen der Nichteinhaltung von Kalkulationsvorgaben zwingend auszuschließen. 26 Die Beigeladene müsse zudem nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB zwingend ausgeschlossen werden. Entgegen der Ansicht der Vergabekammer seien auch Verstöße der Beigeladenen in anderen Aufträgen, die von Detektiven beobachtet oder von ehemaligen Mitarbeitern der Beigeladenen geschildert würden, nachgewiesen. Auch hätte der Antragsgegner die Warmhaltezeiten im Interimsauftrag A, Los 1 anhand des Fahrtenschreibers des Lkw und der protokollierten Eingangsdaten der Pforte an den Beobachtungstagen verifizieren können. Als weitere Verfehlungen der Beigeladenen sei daher zu berücksichtigen, dass diese beim Interimsauftrag A, Los 1, an einigen Tagen die Warmhaltefrist von drei Stunden nicht eingehalten, Speisen nicht bei höchstens 7 °C in gesicherten Transportbehältern gekühlt transportiert, GN-Bleche im unreinen Bereich ohne Fliegennetz geöffnet, die Kerntemperatur nicht geprüft und der Fahrer an einem Tag mit bloßer Hand in die GN-Bleche gefasst habe. Auch bei den Aufträgen B und C habe die Beigeladene die maximale Warmhaltezeit von drei Stunden an einigen Tagen nicht eingehalten. Beim Auftrag Anker-Dependance D habe die Beigeladene an einigen Tagen ungekühlte Speisen ausgegeben, ausgepackte Komponenten über Nacht bei Raumtemperatur aufgetaut und vor Ort aufgewärmt, Mittagessen aus Warmanlieferungen vom Vortag ausgegeben, frische und nicht verzehrte Waren im selben Lkw transportiert und Personal ohne Schulung eingesetzt. Im Auftrag E werde entgegen den vertraglichen Vorgaben das Essen nicht täglich angeliefert, sondern komme ab und zu aus München und werde vor Ort im Konvektomaten erhitzt. Außerdem seien Bewohner der Unterkunft ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt und ihnen eine Vergütung in Aussicht gestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Geschäftsführung der Beigeladenen hierzu die generelle Erlaubnis erteilt habe. Damit haben die Beigeladene gegen eine Vielzahl gesetzlicher Verbote und vertraglicher Vorgaben verstoßen. Ferner habe die Beigeladene beim Auftrag Catering Ankunftszentrum F nicht alles angeboten, was vertraglich vorgegeben sei und zudem Brot nicht verpackt, sondern offen ausgegeben. Schließlich habe ein von der Beigeladenen beauftragter Detektiv einem ehemaligen Mitarbeiter der Antragstellerin Geld für die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen angeboten; es sei fernliegend, dass der Detektiv dabei eigenmächtig gehandelt habe. 27 Die Verstöße seien bereits jeder für sich, jedenfalls aber in der Summe als schwere Verfehlungen zu qualifizieren. Insbesondere berge die Überschreitung von Warmhaltezeiten Gefahren durch eine bakterielle Belastung der Speisen für eine Vielzahl von Personen. Zudem sei im sensiblen Cateringbereich ein Unternehmen verpflichtet, die Einhaltung vertraglicher und gesetzlicher Vorgaben selbst zu prüfen und zu kontrollieren. Die Beigeladene müsse deshalb zwingend ausgeschlossen werden, das Ermessen des Antragsgegners sei insoweit auf Null reduziert. Das Fehlen einer lückenlosen Kontrolle durch den Antragsgegner könne nicht zugunsten des Bieters berücksichtigt werden, ebenso wenig wie das Abstellen von Verstößen – erst – nach der Eskalation an die Geschäftsführung. Schließlich sei es falsch darauf abzustellen, dass kein Fall einer nachweislichen Gesundheitsgefährdung oder -schädigung bekannt sei, was im Übrigen bestritten werde. Zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, dass die Bewohner keine Ausweichmöglichkeiten hätten und auch Personen aus Risikogruppen wie Kinder, Schwangere und Senioren zu verpflegen seien. Der Antragsgegner habe nicht berücksichtigt, dass die Beigeladene entgegen ihrer Behauptung das Konzept „Fahrzeit gleich Garzeit“ an einer Vielzahl von Tagen tatsächlich nicht umgesetzt habe. Der Rechtsgedanke des § 123 Abs. 5 Satz 1 GWB sei nicht anwendbar, da die Beauftragung der Beigeladenen nicht alternativlos sei. Ferner sei die Beigeladene auch nach § 124 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. b GWB auszuschließen. 28 Die Antragstellerin beantragt,
- Der Beschluss der Vergabekammer wird aufgehoben.
- Dem Antragsgegner wird untersagt, in dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.
- Der Antragsgegner wird verpflichtet, bei Fortbestehen der Vergabeabsicht die Wertung der Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Vergabesenats zu wiederholen. 29 Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern zurückzuweisen. 30 Ferner hat der Antragsgegner hilfsweise Anschlussbeschwerde eingelegt gegen die tatsächliche Feststellung der Vergabekammer, die Beigeladene habe bezüglich des Versorgungsvertrags „Dependance D“ ein Angebot abgegeben in Kenntnis, dass sie die vorgeschriebene maximale Warmhaltezeit nicht würde einhalten können. Die Beigeladene hat sich der Anschlussbeschwerde angeschlossen. 31 Die Antragstellerin beantragt, die Anschlussbeschwerde als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. 32 Der Antragsgegner wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem Verfahren vor der Vergabekammer. Er habe im Anschluss an den Beschluss der Vergabekammer vom
- Mai 2022 die Wertung des Angebots des Antragsgegners erneut vorgenommen und ergänzt. Dabei sei das Leistungsversprechen der Beigeladenen hinreichend plausibel untermauert worden. Im Übrigen könne die Antragstellerin die grundsätzliche Eignung und Umsetzbarkeit des Konzepts „Fahrzeit gleich Garzeit“ vorliegend nicht mehr angreifen, da sie insoweit den Beschluss der Vergabekammer vom
- Mai 2022 nicht angegriffen habe. Der Auftraggeber dürfe sich grundsätzlich auch auf das Leistungsversprechen des Bieters ohne Überprüfung verlassen, bloße abweichende Vermutungen eines Konkurrenten änderten daran nichts. Überprüfungen im von der Antragstellerin geforderten Umfang seien unverhältnismäßig und unzumutbar. Die vorgelegten Bestätigungen könnten berücksichtigt werden, auch wenn Teile davon zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen der Antragstellerin nicht offengelegt würden. Positive Prüfungsergebnisse zugunsten der Beigeladenen versuche die Antragstellerin stets mit angeblich unzureichender Prüfungstiefe zu entwerten. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene das Konzept „Fahrzeit gleich Garzeit“ tatsächlich nicht oder unter Verstoß gegen zwingende Vorschriften oder bindende Vorgaben der Leistungsbeschreibung umsetzen wolle oder könne, fehlten und ließen sich insbesondere auch nicht aus den Beobachtungen der von der Antragstellerin beauftragten Detektive ableiten. Ferner habe die Beigeladene weitere Bestätigungen des Herstellers und der I.-GmbH vorgelegt. Wie in den vorgelegten Vergabevermerken ausgeführt, könne von einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung ausgegangen werden. Ein Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB komme nicht in Betracht, da schon keine ausreichend schweren Verfehlungen der Beigeladenen nachgewiesen seien. Die neuen, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Vorwürfe träfen überwiegend nicht zu oder seien von der Beigeladenen bestritten und nicht mehr aufklärbar. Vorwürfe, die von Detektiven, ehemaligen Mitarbeitern der Beigeladenen oder anderen nicht objektiv handelnden Institutionen erhoben würden reichten nicht aus. Jedenfalls sei kein Sachverhalt bekannt, der allein oder in Zusammenschau der Vorwürfe das nötige Gewicht für einen Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB erreiche, noch weniger sei eine Ermessenreduzierung auf Null anzunehmen. Bezüglich des Einsatzes von Bewohnern der Anker-Dependance E habe es sich um ein eigenmächtiges Vorgehen der Mitarbeiter der Beigeladenen vor Ort gehandelt; außerdem habe die Beigeladene Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 Abs. 1 GWB ergriffen. Weitere vergleichbare Vorfälle seien nicht bekannt. Konkrete Gesundheitsgefährdungen für die Bewohner oder mehr als nur geringfügige Verzögerungen in deren Versorgung hätte es in den von der Beigeladenen durchgeführten Aufträgen nicht gegeben. Dass die Beigeladene nicht zum Verzehr geeignete Speisen in den Verkehr gebracht habe, sei nicht bewiesen. Der Umfang der Tätigkeit, die Vielzahl der einzuhaltenden Normen und der Umgang mit Menschen aus verschiedenen Herkunftsländern schließe einen beanstandungsfreien Vertragsvollzug nahezu aus. Dass der Antragsgegner keine lückenlose Überwachung des Vertragsvollzugs gewährleisten könne und dies die Gefahr von Verfehlungen erhöhe, sei sowohl zugunsten als auch zulasten der Beigeladenen zu berücksichtigen. Die gesetzgeberische Wertung des § 123 Abs. 5 Satz 1 GWB könne berücksichtigt werden, auch wenn nicht alle Voraussetzungen der Norm erfüllt seien. Wie im letzten Vergabevermerk vom
- Februar 2024 eingehend dargelegt, seien die weiteren behaupteten Vertragsverletzungen der Beigeladenen im August und November 2023 sowie im Januar 2024 bis auf wenige Einzelfälle nicht nachweisbar. Sowohl hinsichtlich des erforderlichen Schweregrads der Verfehlung als auch auf Verschuldensebene sei der Tatbestand des § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB nicht einschlägig. Die nachgewiesenen Verstöße bzw. Vertragsverletzungen genügten hierfür weder einzeln noch in der Gesamtschau. Zudem könne eine positive Prognoseentscheidung bezüglich der Leistungserbringung durch die Beigeladene getroffen werden. Es sei zu keiner Zeit zu gesundheitlichen Problemen bei den Bewohnern gekommen. Das Konzept „Fahrzeit gleich Garzeit“ sei mehrfach vom Bedarfsträger und externen Fachstellen überprüft worden; ein Verstoß gegen die Warmhaltezeiten oder sonstige lebensmittelrechtlichen oder hygienerechtlichen Vorgaben sei nicht zu befürchten. Durch die Bedarfsträger sei gemeldet worden, dass auch die Interimsaufträge zur vollen Zufriedenheit erfüllt würden. 33 Zudem verfüge die Beigeladene über einwandfreie Referenzen und eine das Konzept „Fahrzeit gleich Garzeit“ einschließende Zertifizierung nach DIN 9001:
- Schließlich sei ein Ausschluss der Beigeladenen auch nicht ermessensgerecht. Zu seiner Anschlussbeschwerde trägt der Antragsgegner vor, die Vergabekammer gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beigeladen bezüglich des Auftrags Anker-Dependance D ein Angebot unterbreitet habe, obwohl sie gewusst habe, dass sie die Vorgaben zur Warmhaltezeit nicht werde einhalten können. Für die Annahme eines bewussten Verstoßes fehle es an nachvollziehbaren Belegen. 34 Die Beigeladene trägt ergänzend vor, das Konzept „Fahrzeit gleich Garzeit“ werde stetig weiterentwickelt und halte die Vorgaben der Vergabeunterlagen sowie der DIN 10508 und 10536 ein. Die Annahmen der Antragstellerin zu Anzahl und Dauer der nötigen Zwischenstopps seien unzutreffend. Die Antragstellerin habe im Rahmen ihrer Live-Tests andere Geräte und andere GN-Behälter verwendet als die Beigeladene. Die gegebenenfalls vom Fahrer durchzuführenden Arbeiten erforderten nicht mehr als 8 bis 10 Minuten. Zudem habe die Beigeladene das Konzept so entwickelt, dass nicht zwingend mehrere Zwischenstopps erforderlich seien. Es finde eine konstante Kühlung bis zum Beginn der Regeneration statt. Die Regenerationsdauer von 1,5 Stunden werde eingehalten. Die Ankunftszeit in der jeweiligen Einrichtung sei für die Einhaltung der dreistündigen Warmhaltezeit egal. Die komplette Energieversorgung auf den eingesetzten Lkw ebenso wie die eingesetzten Geräte im Lkw seien Spezialanfertigungen für die Beigeladene. Bezüglich der (Interims-) Aufträge A, B und E seien Essensproben direkt nach Anlieferung mit dem System „Fahrzeit gleich Garzeit“, am Ende der Essensausgabe und Rückstellproben von anderen Tagen untersucht worden, ohne dass sich Beanstandungen ergeben hätten. Die angeblichen Beobachtungen der von der Antragstellerin beauftragten Detektive träfen überwiegend nicht zu, da teilweise die Abladezonen von außen nicht einsehbar seien, teilweise andere Fahrzeuge und andere Container bzw. Boxen eingesetzt würden als vermeintlich beobachtet. Bezüglich der Belieferung der Anker-Dependance E habe es mündliche Absprachen mit der Standortleitung gegeben, ebenso bezüglich der Versorgung Ankunftszentrum F. Die Ausgabe der Lunchpakete liege in der Verantwortung des Antragsgegners. Rohes Fleisch werde in keiner Unterkunft verarbeitet. Mit dem Einsatz von Bewohnern in der Anker-Dependance E hätten die Mitarbeiter vor Ort eigenmächtig und entgegen allgemeinen Anweisungen der Geschäftsführung versucht, Krankheitsfälle auszugleichen. Den handelnden Personen sei gekündigt bzw. diese seien abgemahnt worden. Die Beigeladene habe den Detektiv nicht beauftragt, unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften Informationen von ehemaligen Mitarbeitern der Beigeladenen zu erhalten. Ferner sei die Antragstellerin ihrerseits nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB auszuschließen. 35 Ergänzend wird auf den Beschluss der Vergabekammer, die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
- März 2024 verwiesen. 36 Der Senat hat die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom
- September 2023 zunächst einstweilen und mit Beschluss vom
- November 2023 bis zur Entscheidung in der Hauptsache verlängert. 37 Auf Hinweis des Senats hat der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schriftsatz vom
- Februar 2024 den Vergabevermerk vom
- Februar 2024 nebst darin in Bezug genommenen Anlagen sowie mit Schriftsatz vom
- März 2024 den Vergabevermerk vom
- Oktober 2022, ergänzt am
- November 2022 zur Verfügung gestellt, wobei gegenüber den ursprünglich vorgelegten Fassungen Schwärzungen in einem deutlich geringeren Umfang vorgenommen worden sind. Die Beigeladene hat der Antragstellerin mit Schriftsätzen vom
- Februar 2024 bzw.
- März 2024 eine Bestätigung der Firma R. -KG vom
- Dezember 2023, ein Schreiben des Landratsamts Y vom
- Januar 2024 und eine Stellungnahme der I.-GmbH vom
- Januar 2024 in teilgeschwärzter Form übermittelt. 38 Der Antragstellerin ist in der mündlichen Verhandlung vom
- März 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme zum neuem tatsächlichen Vorbringen in den diesbezüglichen Schriftsätzen (nebst Anlagen) eingeräumt worden. Auf den hierzu eingegangenen Schriftsatz der Antragstellerin vom
- April 2024, in dem sie ihre Argumentation nochmals unter Vorlage fachlicher und juristischer Stellungnahmen vertieft und ergänzt, wird ebenfalls Bezug genommen. II. 39 Die zulässige, insbesondere nach § 172 Abs. 1 bis Abs. 3 GWB form- und fristgerecht eingelegte und ordnungsgemäß begründete sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Über die hilfsweise Anschlussbeschwerde des Antragsgegners, der sich die Beigeladene angeschlossen hat, ist nicht zu entscheiden. 40
- Die Beschwerde ist zurückzuweisen, da der Nachprüfungsantrag zwar zulässig, in der Sache aber auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Antragstellerin im laufenden Nachprüfungsverfahren unbegründet ist. 41 a) Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. 42 aa) Die Antragstellerin, die ein Angebot für den streitgegenständlichen Auftrag abgegeben hat, ist antragsbefugt (§ 160 Abs. 2 GWB). Etwaige Ausschlussgründe in Bezug auf die Antragstellerin, wie sie die Beigeladene geltend macht, wären im Rahmen der Begründetheit des Nachprüfungsantrags zu prüfen; abgesehen davon haben sich nur die Antragstellerin und die Beigeladene am Vergabeverfahren beteiligt, so dass der Nachprüfungsantrag unter dem Gesichtspunkt der „zweiten Chance“ schon dann erfolgreich wäre, wenn auf keines der beiden Angebote ein Zuschlag ergehen dürfte. 43 bb) Die Tatsache, dass die Antragstellerin bereits ein erstes Nachprüfungsverfahren angestrengt hat, das durch bestandskräftigen Beschluss der Vergabekammer vom
- Mai 2022 beendet worden ist, führt nicht zur (teilweisen) Unzulässigkeit ihres nunmehrigen Nachprüfungsantrags. Auch wenn man auf der Grundlage obergerichtlicher Rechtsprechung annimmt, dass bestandskräftige Entscheidungen der Vergabekammer Tatbestands- und Bindungswirkung entfalten in Bezug auf den Tenor, tragende Entscheidungsgründe, tatsächliche Feststellungen zum behaupteten Verstoß (vgl. OLG Celle, Beschluss vom
- Juni 2021, 13 Verg 2/21, NZBau 2022, 189, juris Rn. 35) und die rechtliche Würdigung zur Frage, ob ein Vergabeverstoß vorliegt (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom
- Juli 2023, 54 Verg 3/23, juris Rn. 101), reduziert dies vorliegend den notwendigen Prüfungsaufwand in der Beschwerde praktisch nicht. Schon die Tatsache, dass die Beigeladene nach eigenen Angaben ihr Konzept „Fahrzeit gleich Garzeit“ weiterentwickelt hat, steht der Annahme entgegen, mit der ersten Entscheidung der Vergabekammer sei die grundsätzliche Vereinbarkeit des Konzepts mit den Vergabeunterlagen, insbesondere mit einzelnen DIN-Vorschriften abschließend geklärt. Zudem hat die Vergabekammer dem Auftraggeber aufgegeben zu prüfen, ob die Beigeladene mit ihrem beabsichtigten Konzept die Vorgaben der Ausschreibung umsetze bzw. ob dies möglich sei. Tatsächlich hat der Antragsgegner im Laufe des Verfahrens, teils auch bedingt durch weitere Rügen und Beanstandungen der Antragstellerin, nicht nur eine Angebotsaufklärung zu dem im Beschluss der Vergabekammer ausdrücklich genannten Aspekt des Strombedarfs für die Regeneration der Mahlzeiten durchgeführt, sondern eine deutlich weitergehende Überprüfung vorgenommen, ob die Beigeladene im Falle der Zuschlagserteilung die Anforderungen der Leistungsbeschreibung bzw. des Leistungsverzeichnisses einhält. Lediglich die im ersten Beschluss der Vergabekammer enthaltene Aussage, der Antragsgegner habe kein bestimmtes Produktionsverfahren vorgegeben oder ausgeschlossen, könnte der Rüge der Antragstellerin, das Konzept „Fahrzeit gleich Garzeit“ scheide als ein den einschlägigen DIN-Normen nicht bekanntes Verfahren grundsätzlich aus, entgegenstehen, was jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. Ziffer
- b) aa]) dahingestellt bleiben kann. 44 cc) Vor dem Hintergrund der vielfältigen Recherchen und der damit einhergehenden umfänglichen Argumentation der Antragstellerin lässt sich keine der erhobenen Rügen von vorneherein als zu pauschale oder unzulässige Behauptung „ins Blaue“ qualifizieren. Die Prüfung der Stichhaltigkeit der geltend gemachten Einwände sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht bleibt der Begründetheitsprüfung vorbehalten. 45 b) Das Angebot der Beigeladenen ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin weder zwingend nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV oder § 15 Abs. 5 Satz 2 VgV auszuschließen noch besteht Anlass, korrigierend in das Vergabeverfahren einzugreifen. Die zwischenzeitlichen Modifikationen im Vorgehen führen nicht zu einer mangelnden Wertbarkeit des Angebots der Beigeladenen. Weiterhin haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Konzept „Fahrzeit gleich Garzeit“, wie es die Beigeladene durchführen will, gegen eindeutige und zwingende Vorgaben der Vergabeunterlagen verstößt. Vielmehr ist festzustellen, dass der Antragsgegner den von der Antragstellerin vorgebrachten Bedenken und Vorwürfen, die Beigeladene halte sich nicht an einschlägige Normen und wolle bzw. könne die streitgegenständliche Leistung nicht im Einklang mit den in den Vergabeunterlagen enthaltenen Vorgaben erbringen, hinreichend Rechnung getragen und eine ausreichende Prüfung des Leistungsversprechens der Beigeladenen vorgenommen hat. Auf der Grundlage der vorliegenden Bescheinigungen und amtlichen Stellungnahmen sowie der plausiblen Darlegungen der Beigeladenen ist der Antragsgegner zu der vergaberechtlich nicht zu beanstandenden Beurteilung gelangt, dass die Beigeladene zu einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung bereit und in der Lage ist. Es besteht kein Anlass für eine noch weitergehende Überprüfung, sei es in Bezug auf behördliche Genehmigungen oder Zulassungen des Betriebs, der Fahrzeuge oder Geräte der Beigeladenen oder des Konzeptablaufs im Einzelnen. 46 aa) Der Einwand der Antragstellerin, ein Konzept „Fahrzeit gleich Garzeit“ dürfe schon deshalb nicht zum Einsatz kommen, weil die einschlägigen DIN-Normen, insbesondere die DIN 10536 und 10508 dieses Verfahren nicht kennen würden, ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob über diese Rüge nicht schon durch den Beschluss der Vergabekammer vom
- Mai 2022 abschließend entschieden ist, da die (neuerliche) Feststellung der Vergabekammer, den Vergabeunterlagen sei keine Festlegung auf bestimmte Produktionsverfahren zu entnehmen, zutreffend ist. Dem Bieter steht deshalb frei, neue oder innovative Verfahren zu nutzen. Auch aus Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung, wonach die Cateringleistung entsprechend den Qualitätsvorgaben und Qualitätsmaßstäben der für Transport und Zubereitung von Lebensmitteln einschlägigen DIN-Vorschriften zu erbringen ist, folgt nichts anderes. Ob damit überhaupt in der erforderlichen Klarheit eine bindende Einhaltung der DIN 10536 vorgegeben worden ist, kann offen bleiben, denn diese nennt – wie die Antragstellerin selbst ausführt – das Cook & Chill-Verfahren als ein mögliches Verfahren. Charakteristisch für dieses Verfahren ist das Vorgaren von Speisen, die gekühlt gelagert, transportiert, regeneriert und anschließend heiß ausgegeben werden (vgl. Ziffer 4.1 der DIN 10536). Zudem erwähnt Ziffer 4.2.6 der DIN 10536 ausdrücklich das Regenieren während des Transports der Speisen zur Ausgabestelle. Nichts anderes ist nach dem Konzept der Beigeladenen vorgesehen. Ob ihr System „Fahrzeit gleich Garzeit“ in der konkreten Umsetzung im Widerspruch zu der DIN 10536 oder anderen Normen steht und deshalb ausgeschlossen werden muss, ist im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Antragstellerin zu klären, die vorgesehene Leistungserbringung der Beigeladenen erfülle nicht die im Einzelnen in der Leistungsbeschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis festgelegten Anforderungen. 47 bb) Maßgeblich für die Frage, ob das von der Beigeladenen vorgesehene Konzept die Vorgaben des Antragsgegners erfüllt, ist die beabsichtigte Vorgehensweise, wie sie die Beigeladene zuletzt dargelegt hat. Die Tatsache, dass die nunmehrige geschilderte Arbeitsweise nicht mehr vollständig mit dem im Aufklärungsschreiben vom
- Juli 2022 geschilderten Verfahrensablauf übereinstimmt, rechtfertigt keinen Angebotsausschluss, da darin keine unzulässige Änderung des fristgerecht zum
- September 2021 abgegebenen Angebots der Beigeladenen zu sehen ist. Weder das Nachverhandlungsverbot (§ 15 Abs. 5 VgV) noch der Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 97 Abs. 1 und 2 GWB) stehen der Berücksichtigung des Angebots der Beigeladenen entgegen. 48
(1)Zutreffend ist der Hinweis der Antragstellerin, dass im offenen Verfahren ein Angebot nicht nach Ablauf der Angebotsfrist inhaltlich abgeändert werden darf. So ist dem Bieter zweifelsfrei verwehrt, im offenen Verfahren den Angebotspreis nachträglich zu senken, um dadurch eine bessere Rangstelle zu erlangen (vgl. BGH, Beschluss vom
- Februar 2002, X ZR 185/99, juris). Aber auch in Fällen, in denen ein Bieter nach Angebotsabgabe auf Nachfrage der Vergabestelle nähere Details zu seinem Angebot mitteilt, kann er den Angebotsinhalt nur erläutern und nicht ändern (vgl. auch EuGH, Urt. v.
- April 2016, C-324/14, juris Rn. 62 ff. und Urt. v.
- März 2012, C-599/10, juris Rn. 40). Eine unzulässige nachträgliche Abänderung des Angebots ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Bieter von eindeutigen Festlegungen seines Angebots im Zuge einer Stellungnahme zu einem Aufklärungsersuchen abrückt (so im Fall des EuGH, Urt. v.
- April 2016, C-324/14: nachträgliche Vorgabe einer Rangfolge hinsichtlich einzelner Teile des Auftrags, obwohl das Angebot für den gesamten Auftrag abgegeben worden ist). Aber auch in Fallkonstellationen, in denen sich bei einer Angebotsaufklärung herausstellt, dass das vom Bieter abgegebene Angebot in Wahrheit nicht mit den Vorgaben der Vergabeunterlagen übereinstimmt, etwa weil er beabsichtigt, ein Produkt zu liefern, das nicht die in den Vergabeunterlagen geforderten Eigenschaften besitzt (OLG München, Beschluss vom
- April 2014, Verg 1/14, juris Rn. 57; Beschluss vom
- November 2013, Verg 13/13, juris Rn. 28 ff.) oder er nicht die zwingend vorgesehenen Stellen zur Abfallentsorgung nutzen will (vgl. BayObLG, Beschluss vom
- August 2022, Verg 18/21, juris Rn. 81), wurde eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen mit der Folge eines zwingenden Angebotsausschlusses angenommen. Dies erklärt sich vor dem Hintergrund der Zielsetzung einer Aufklärung, womit Unklarheiten bzw. Widersprüchlichkeiten im Angebot beseitigt werden sollen. Stellt sich im Zuge der Aufklärung heraus, dass der Bieter tatsächlich nicht die geforderte Leistung angeboten hat, ist sein Angebot nicht zuschlagsfähig. Dem Bieter ist in einer solchen Situation verwehrt, den Angebotsausschluss durch spätere Korrektur seiner Angaben abzuwenden, indem er sich nachträglich bereit erklärt, ein anderes, den Vorgaben der Leistungsbeschreibung entsprechendes Produkt anstelle des zunächst genannten Produkts zu liefern (vgl. BayObLG, Beschluss vom
- August 2022, Verg 18/21, juris Rn. 88). Im umgekehrten Fall, also bei zufriedenstellender Aufklärung, kann der Antragsgegner darauf vertrauen, dass der Bieter sein Leistungsversprechen einhält und für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung entsprechend den Erläuterungen bzw. Zusagen Sorge trägt. 49 Nichts anderes ergibt sich aus den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe (Beschluss vom
- September 2022, 15 Verg 8/22, juris) und Schleswig (Beschl. v.
- Juli 2022, 54 Verg 4/22, juris), wobei in den beiden Fällen keine Abweichungen des Angebots von den Vergabeunterlagen festgestellt worden sind. 50
(2)Aus der zitierten Rechtsprechung lässt sich nicht schlussfolgern, dass das Angebot der Beigeladenen deshalb auszuschließen wäre, weil sie zwischenzeitlich neue technische Hilfsmittel einsetzt und damit der im Jahr 2024 vorgesehene Arbeitsablauf von der Beladung des Lkw am Standort … bis zur Übergabe der Speisen beim Anker-Zentrum nicht in allen Details dem Vorgehen entspricht, den die Beigeladene im ersten Aufklärungsschreiben vom 26. Juli 2022 geschildert hat. So soll die Kühlung der Speisen im Lkw mittels einer anderen Technik sichergestellt werden, es entfällt die Umladung der GN-Bleche während der Fahrt, es bedarf damit nur noch eines (statt zweier) Stopps, bei dem eine Temperaturkontrolle stattfindet und das Regenerierprogramm gestartet wird, und am Zielort erfolgt eine Übergabe der GN-Bleche in vorgeheizte TP anstelle einer Ausladung von „Towern“. 51 (
- a)Soweit die Antragstellerin in den Raum stellt, Hintergrund der zwischenzeitlichen technischen Modifikationen sei die Vermeidung eines drohenden Angebotsausschlusses gewesen, da der im Schreiben vom 26. Juli 2022 geschilderte Ablauf nicht vertragskonform umsetzbar gewesen sei, fehlen hierfür hinreichende Anhaltspunkte. Weder der Antragsgegner noch die Vergabekammer haben festgestellt, dass die von der Beigeladenen zunächst geschilderte Vorgehensweise im Widerspruch zu eindeutigen Vorgaben der Vergabeunterlagen stehen würde, noch kann sich der Senat hiervon überzeugen. Die Beigeladene hat im Aufklärungsschreiben vom 26. Juli 2022 plausibel und nachvollziehbar dargetan, dass sie die geforderte Anzahl an in ihrer Zentralküche vorproduzierten und anschließend heruntergekühlten Speisen mittels Lkw zu transportieren vermag, es wurde erläutert, dass und wie eine ordnungsgemäße Kühlung der Lebensmittel und die Regenerierung der Speisen während der Fahrt mit den erforderlichen Temperaturen erfolgt, welche Menge Strom hierfür nötig ist und wie die Stromversorgung für Kühlung und Regenerierung während des Transports sichergestellt wird. Mit Hilfe von Bescheinigungen der I.-GmbH und Bestätigungen der Landratsämter X und Y hat sie untermauert, dass gegen ihr Vorgehen keine lebensmittelrechtlichen oder hygienerechtlichen Bedenken bestehen. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin die Erläuterungen der Beigeladenen ebenso wie die vorgelegten Bestätigungen in Zweifel zieht und im Laufe des Vergabeverfahrens immer wieder neue Einwände gegen die Vorgehensweise der Beigeladenen vorgebracht hat, lässt nicht den Schluss zu, dass das im Schreiben vom 26. Juli 2022 geschilderte Vorgehen nicht im Einklang mit den Vergabeunterlagen gestanden hätte. Ergänzend ist auf die nachfolgenden Ausführungen zu dem zuletzt geschilderten Ablauf zu verweisen, gegen den die Antragstellerin im Wesentlichen die gleichen Einwände erhebt. 52 (
- b)Anders als die Antragstellerin meint, kann aus der unter
(1)dargelegten Rechtsprechung nicht abgeleitet werden, dass die Beigeladene ihr im September 2021 abgegebenes Angebot durch die Angaben im Aufklärungsschreiben vom 26. Juli 2022 in Bezug auf sämtliche darin genannten Details unwiderruflich festgelegt habe, weswegen jede nachfolgend mitgeteilte Abweichung von diesen Erläuterungen als unzulässige Änderung des Angebots zu werten sei. Abfragen des öffentlichen Auftraggebers zu Personal, Geräten, Produktionsablauf und anderen Details dienen vorrangig (und für den Bieter erkennbar auch hier) der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen, störungsfreien Ablaufs bei der Vertragsdurchführung. Bei eng begrenzten Fragestellungen zur beabsichtigten Leistung, wie etwa bei einer Nachfrage, welches konkrete Produkt geliefert werden soll, mag die diesbezügliche Erklärung des Bieters regelmäßig die berechtigte Erwartung des öffentlichen Auftraggebers begründen, die Leistung werde exakt wie erklärt auch durchgeführt. Im streitgegenständlichen Vergabeverfahren betrifft die Aufklärung allerdings einen vielschichtigen und komplexen Produktions- und Transportvorgang im Vorfeld der unmittelbaren Leistung, zudem ist das Catering über einen Zeitraum von mehreren Jahren tagtäglich durchzuführen. Dass es hierbei nicht im Laufe der Zeit zu einem Wechsel im Fahrzeug-, Geräte- oder Personalstand oder auch zu gewissen Fortentwicklungen im technischen Ablauf kommt, ist fernliegend. Würde man der Argumentation der Antragstellerin folgen, dürfte ein Bieter ein im Zuge einer Aufklärung benanntes Fahrzeug, das in Reparatur ist oder durch einen Schaden unbrauchbar wird, nicht durch ein baugleiches oder sogar qualitativ besseres, verfügbares Fahrzeug ersetzen, ebenso wenig wäre ihm erlaubt, ein defektes Gerät, dessen Funktionsweise er vorab gegenüber dem Auftraggeber dargelegt hat, auszutauschen. Gleiches würde für Mitarbeiter gelten, die erkrankt sind oder das Unternehmen zwischenzeitlich verlassen haben. Auch dort wäre dem Bieter versagt, auf vergleichbar oder noch besser qualifiziertes Personal zurückzugreifen. Eine derart starre Bindung ist weder durch den Sinn und Zweck der Aufklärung gerechtfertigt, noch entspricht sie der Interessenlage der Beteiligten, noch lässt sie sich aus einer begründeten Erwartungshaltung des Auftraggebers ableiten. Auch aus dem Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatz folgt nichts anderes, eher im Gegenteil. Die Problematik einer möglichen Festlegung auf eine bestimmte Vorgehensweise stellt sich nur für den Bieter, der infolge eines Aufklärungsverlangens nach Angebotsabgabe nähere Details zum Ablauf darzulegen hat, während derjenige, der ohne Aufklärung den Zuschlag erhält, mangels Vorgabe eines bestimmten Produktions- oder Lieferverfahrens über den gesamten Leistungszeitraum frei entscheiden kann, auf welche Art und Weise er die Leistung erbringt, solange diese vertragskonform ist. 53 Betrachtet man die Änderungen im Vorgehen, kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht festgestellt werden, dass die Beigeladene nunmehr „ein aliud“ anbietet, also eine vom ursprünglichen Angebot inhaltlich abweichende Leistung. Dem Angebot liegt nach wie vor ein und dasselbe Konzept zugrunde: die Beigeladene beabsichtigt, die am Standort … vorgegarten und gekühlten Speisen abzuholen, diese gekühlt zu transportieren, während der Fahrt zu regenerieren und anschließend in heißem Zustand beim Anker-Zentrum zum Zwecke der Ausgabe an die Heimbewohner auszuliefern. Der Umstand, dass sie technische Hilfsmittel durch neuere Gerätschaften ersetzt, mit denen die Vorgaben der Leistungsbeschreibung ebenso eingehalten werden wie mit der ursprünglich vorgesehenen und im Zuge einer Aufklärung näher beschriebenen Ausstattung, rechtfertigt nicht die Annahme einer unzulässigen Änderung des Angebotsinhalts, mag der konkrete Ablauf auch geringfügig anders sein. Weder die Art noch der Inhalt der Leistung ändert sich dadurch, dass die Beigeladene nur noch einen Stopp benötigt, sie GN-Bleche nicht mehr von einem Gerät zum anderen umladen muss und vor Ort GN-Bleche in vorgeheizte Geräte umlädt (und nicht einen „Tower“ auslädt). Gleiches gilt für die neue Kühltechnik und den nunmehrigen Ablauf des Regenerierprogramms und der Temperaturkontrolle. Auch bei wertender Betrachtung sind die vorgesehenen Modifikationen in der technischen Umsetzung nicht von einem Gewicht, als dass sich das Konzept „Fahrzeit gleich Garzeit“ als ein anderes darstellt als ursprünglich angeboten. Soweit die Antragstellerin geltend macht, (auch) das nunmehrige Konzept stehe nicht im Einklang mit den Vorgaben der Vergabeunterlagen, kann ihr aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. 54
- cc)Ganz allgemein ist zur Prüfung des Leistungsversprechens eines Bieters folgendes festzustellen: 55 Der öffentliche Auftraggeber darf grundsätzlich ohne Widerspruch zu § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB davon ausgehen, dass ein Bieter seine vertraglichen Zusagen erfüllen wird (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. September 2022, 15 Verg 8/22, juris Rn. 29; BayObLG, Beschluss vom 3. Juni 2022, Verg 7/22, juris Rn. 63; Beschluss vom 9. November 2021, Verg 5/21, juris Rn. 107; Beschluss vom 9. April 2021, Verg 3/21, juris Rn. 65; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2020, Verg 20/19, juris Rn. 70; KG, Beschluss vom 21. November 2014, Verg 22/13, juris Rn. 36). Erst wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dies zweifelhaft ist, ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, durch Einholung ergänzender Informationen die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens bzw. die hinreichende Leistungsfähigkeit des Bieters zu prüfen (OLG Schleswig, Beschluss vom 6. Juli 2022, 54 Verg 4/22, juris Rn. 51; BayObLG, Beschluss vom 9. November 2021, Verg 5/21, juris Rn. 107; OLG Naumburg, Beschluss vom 1. März 2021, 7 Verg 1/21, juris Rn. 45; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2020, Verg 20/19, juris Rn. 70; Beschluss vom 26. Juli 2018, Verg 23/18, juris Rn. 71). 56 Bei der Überprüfung des Leistungsversprechens ist der öffentliche Auftraggeber in der Wahl seiner Mittel grundsätzlich frei. Er ist im Interesse einer zügigen Umsetzung der Beschaffungsabsicht und einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens und aus Gründen seiner begrenzten Ressourcen und administrativen Möglichkeiten nicht auf eine bestimmte Methode oder bestimmte Mittel der fachlichen Prüfung festgelegt. Das vom Auftraggeber gewählte Mittel zur Überprüfung muss jedoch geeignet und die Mittelauswahl frei von sachwidrigen Erwägungen getroffen worden sein. Der öffentliche Auftraggeber ist nur dann auf ein bestimmtes Mittel der Verifizierung zu verweisen, wenn dieses das einzige geeignete Mittel der Überprüfung der Bieterangaben darstellt und dem öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung steht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2020, Verg 20/19, juris Rn. 73 m. w. N.). 57
- dd)Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Antragsgegner auf der Grundlage der durchgeführten Aufklärungen zu der vergaberechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung gelangt, er könne eine vertragskonforme Leistung durch die Beigeladene erwarten. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das Angebot der Beigeladenen überhaupt in dem erfolgten Umfang und der Tiefe hätte überprüft werden müssen, ebenso, inwieweit sich aus den allgemeineren Regelungen in den Vergabeunterlagen zur Einhaltung gesetzlicher Pflichten und DIN-Vorschriften hinreichend klare und zwingende Vorgaben im Sinne des § 57 Abs. 1 VgV ableiten lassen. Der Antragsgegner ist dem im bestandskräftigen Beschluss der Vergabekammer vom 30. Mai 2022 enthaltenen Prüfungsauftrag nachgekommen. Die Beigeladene hat mit ihren Erläuterungen in der Zusammenschau mit den vorliegenden Bestätigungen und Bescheinigungen ausreichend dargetan, dass sie zu einer ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung bereit und in der Lage ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich nicht feststellen, dass ihre Konkurrentin bei Durchführung des beabsichtigten Konzepts die Vorgaben der Vergabeunterlagen nicht erfüllen kann oder will. Es besteht auch kein Anlass für eine noch weitergehende Aufklärung. 58 Die Beigeladene hat ihr Konzept „Fahrzeit gleich Garzeit“ mit Schreiben vom 26. Juli 2022 dargelegt, sie hat den wesentlichen Ablauf bei Lieferung der für den streitgegenständlichen Auftrag geforderten Portionen anhand zweier beispielhaft genannter Speisen geschildert, sich zu dem für die Kühlung und Regenerierung der Speisen benötigten Stromverbrauch geäußert und anhand der besonderen Fahrzeugausstattung erläutert, dass die Energieversorgung während des Transports gesichert ist. Hierzu hat sie Zulassungsbescheinigungen sowie eine Bestätigung des Unternehmens vorgelegt, das die Fahrzeuge mit entsprechenden Komponenten ausgestattet hat (im Folgenden: A.-GmbH). Weiterhin hat die I.-GmbH mit Schreiben vom 19. Januar 2022 bescheinigt, dass sie am 17. Januar 2022 eine Begutachtung des Konzepts vorgenommen und keine Mängel festgestellt habe. In dem Schreiben ist u. a. ausgeführt, dass die Fahrzeuge mit hinreichend starken Öfen ausgestattet seien, eine externe Stromversorgung während des Transports nicht erforderlich sei, für hygienische Bedingungen gesorgt sei und gegen das Konzept keine lebensmittelrechtlichen Bedenken bestünden. Die Vorgaben der DIN 10536 Lebensmittelhygiene Cook & Chill-Verfahren und die DIN 10508 Temperaturen für Lebensmittel würden eingehalten. 59 In der Folgezeit hat die Beigeladene zwar den Ablauf in einigen Punkten etwas modifiziert geschildert, unter anderem in Bezug auf die Kühlung der Speisen während des Transports. Aber auch insoweit hat sie eine Reihe von Bescheinigungen zur Untermauerung ihrer Darlegungen vorgelegt, wonach ihr Konzept durchführbar sei und im Einklang mit DIN-Normen und Vorgaben der Ausschreibung stehe. 60 So hat das Landratsamt Y, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung mit Schreiben vom 26. April 2022 bestätigt, dass es bei einer Kontrolle am 25. April 2022 das Konzept „Fahrzeit gleich Garzeit“ überprüft sowie die beschriebenen Regenerationsöfen, Kühlgeräte und die Funktionen und Abläufe im Lkw begutachtet habe. Es bestünden bei ordnungsgemäßer Durchführung keine Lebensmittelsicherheitsbedenken. Auch in den Schreiben vom 19. Januar 2022, 24. Juli 2023 (erholt von der Vergabekammer) und 29. Januar 2024 bescheinigt die Behörde, dass sie bei Kontrollen keine Rechtsverstöße der Beigeladenen festgestellt habe, wobei sie in den beiden letztgenannten Schreiben ausdrücklich auf das Konzept „Fahrzeit gleich Garzeit“ eingeht und ihre diesbezügliche Prüfung und Beurteilung mitteilt. 61 Außerdem liegen Bestätigungen der Abteilung „Lebensmittelüberwachung“ des Landratsamts X, vom 12. Januar 2023 und 20. Juli 2023 (erholt von der Vergabekammer) vor, wonach auch diese Behörde das von ihr kontrollierte Konzept „Fahrzeit gleich Garzeit“ der Beigeladenen für lebensmittelrechtlich unbedenklich hält und keine Mängel feststellen konnte. 62 Weiterhin hat sich die I.-GmbH u. a. mit Schreiben vom 25. Mai 2023 und 27. Januar 2024 zum Konzept der Beigeladenen geäußert. Die Überprüfung umfasste den gesamten, vom Prüfer persönlich verfolgten Ablauf, beginnend von der Beladung des Lkw im Unternehmen der Beigeladenen in … über den Transport und die Behandlung der Lebensmittel im Fahrzeug bis hin zur Entladung der Produkte an verschiedenen Anker-Zentren. Beiden Schreiben ist eine ausführliche Schilderung des festgestellten Vorgehens sowie die Beurteilung zu entnehmen, es bestünden keine lebensmittelrechtlichen oder hygienischen Bedenken in Bezug auf das Konzept. Die Vorgaben der DIN 10536 und 10508 seien eingehalten. 63 Zur aktuellen spezifischen Ausstattung der Fahrzeuge sind von der Beigeladenen zudem eine Bescheinigung der Firma R. -KG vom 12. Dezember
(2023)und Bestätigungen der A.-GmbH vom Juli 2022 und Januar 2024 zur Stromversorgung der Gerätschaften im Lkw und zur Kältetechnik vorgelegt worden. Daneben hat die Vergabestelle noch Erkundigungen bei den Trägern einzelner Anker-Zentren erholt. 64 Wie in den Vergabevermerken vom
- August 2022, überarbeitet am 25.,
- August und
- September 2022, vom
- Januar 2024 und vom
- Februar 2024 festgehalten, hat der Antragsgegner die Erläuterungen der Beigeladenen als plausibel und hinreichend aussagekräftig bewertet. Er ist auf dieser Grundlage in Zusammenschau mit den vorgelegten Bescheinigungen, Bestätigungen und sonstigen gewonnenen Erkenntnissen zu der nachvollziehbaren Schlussfolgerung gelangt, dass die Beigeladene über eine hinreichende technische Ausstattung verfügt, ihr Konzept „Fahrzeit gleich Garzeit“ nicht im Widerspruch zu lebensmittelrechtlichen oder hygienischen Anforderungen oder technischen Bestimmungen steht, sie mithin die Anforderungen der Vergabeunterlagen ordnungsgemäß erfüllen kann. 65 ee) Die von der Antragstellerin vorgebrachten grundsätzlichen Einwände in Bezug auf die Darlegungen der Beigeladenen sowie die vorgelegten Bestätigungen bzw. Bescheinigungen greifen nicht durch. 66
(1)Die Tatsache, dass Vergabevermerke, Stellungnahmen der Beigeladenen sowie Unterlagen und Bestätigungen nicht vollumfänglich gegenüber der Antragstellerin offengelegt worden sind, sondern an einigen Stellen Schwärzungen im Text aufweisen, steht einer Berücksichtigung dieser Dokumente nicht entgegen. Die Antragstellerin hat schon von der Vergabekammer umfangreich Akteneinsicht erhalten, im Beschwerdeverfahren haben der Antragsgegner und die Beigeladene die zunächst nur für den Senat eingereichten maßgeblichen Anlagen an die Antragstellerin übermittelt und lediglich in geringfügigem Umfang Schwärzungen vorgenommen. Das rechtliche Gehör der Antragstellerin ist dadurch gewahrt, dass sie alle potenziell für die Entscheidung relevanten Informationen erhalten hat und Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Soweit die Antragstellerin keinen Einblick erhalten hat, sind lediglich unwesentliche Aspekte, wie etwa die Namen von Firmen und Produkten sowie gewisse technische Details des Konzepts der Beigeladenen betroffen, die für die Beurteilung und Entscheidung, ob sie das Leistungsversprechen hinreichend plausibel dargelegt hat, nicht von Bedeutung sind. Einer näheren Auseinandersetzung mit der von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 18. Mai 2022, Verg 7/21, juris) die nach Auffassung des Senats mit Blick auf das berechtigte Interesse eines Bieters am Schutz seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs Bedenken begegnet, bedarf es damit nicht. 67
(2)Auch die sonstigen Einwände der Antragstellerin, mit denen sie den genannten Bescheinigungen jegliche Aussagekraft abspricht, teilt der Senat nicht. 68 (
- a)Der Umstand, dass Bescheinigungen von Unternehmen auf Anfrage der Beigeladenen ausgestellt worden sind, macht diese weder unverwertbar noch lässt sich damit der pauschale Verdacht rechtfertigen, es handele sich um „Gefälligkeitsbestätigungen“. Es ist die Regel, dass ein Bieter im Zuge einer Aufklärung von ihm erholte Bescheinigungen Dritter vorlegt, um seine Darlegungen zu untermauern. Der Grundsatz, dass den Angaben eines Bieters nicht grundlos zu misstrauen ist, gilt in gleicher Weise für Erklärungen Dritter, auf die er sich stützt. Ebenso wenig besteht Veranlassung, in Zweifel zu ziehen, dass die I.-GmbH, ein unabhängiges Prüflabor, hinreichend sachkundig ist, Bestätigungen zur Einhaltung von DIN-Normen im Bereich der Lebensmittelsicherheit und Hygiene auszustellen. Die Tatsache, dass das Institut ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Akkreditierungsurkunde vorrangig Tests im mikrobiologischen Bereich durchführt, besagt nicht, dass es nur und ausschließlich für solche Tests qualifiziert ist. Vielmehr lässt der in der Akkreditierung umschriebene Tätigkeitsbereich auf besondere Erfahrung und eine spezifische fachlichen Qualifikation in Bezug auf lebensmittelrechtliche und hygienische Fragen – auch soweit es um einschlägige DINNormen geht – schließen. Den Bestätigungen der I.-GmbH durfte der Antragsgegner mithin erhebliches Gewicht bei der Prüfung der Frage zumessen, ob das Konzept der Beigeladenen im Einklang mit lebensmittelrechtlichen DIN-Normen steht. 69 (
- b)Gleiches gilt für die vorliegenden Bescheinigungen von Fachbehörden. 70 Grundsätzlich darf sich eine Vergabestelle auf die Beurteilung von Fachbehörden verlassen, es zählt insbesondere nicht zu ihren Aufgaben, erteilte Genehmigungen rechtlich in Frage zu stellen (vgl. OLG München, Beschluss vom 27. Juli 2018, Verg 2/18, juris Rn. 99 f.). Weder entwertet die Tatsache, dass eine Behörde üblicherweise Kontrollen ankündigt, deren Bestätigung, das Unternehmen halte sich an die rechtlichen Vorgaben, noch ist erforderlich, dass die Fachbehörde eine detaillierte „Checkliste“ zu ihrer Prüfung beilegt oder tagelange „Live-Tests“ vornimmt. Ebenso wenig kann der Antragstellerin darin gefolgt werden, dass die Bestätigungen nur dann aussagekräftig wären, wenn sie eine „systematische oder lückenlose Überprüfung der Einhaltung aller DIN-Normen“ belegten. Vielmehr ist festzustellen, dass die Bescheinigungen, wonach bei behördlichen Kontrollen des Betriebs und des Konzepts der Beigeladene keine Verstöße gegen Regelungen zum Lebensmittelrecht oder zu Hygienevorschriften festgestellt worden sind, sehr wohl geeignet sind, den Vortrag der Beigeladenen objektiv zu untermauern, wonach weder in ihrem Betrieb noch beim Transport in Bezug auf Kühlung und Regenerierung von Lebensmitteln von einschlägigen Vorschriften oder DIN-Normen abgewichen wird. 71 (
- c)Der Einwand der Antragstellerin, es sei nicht sichergestellt, dass genau das Fahrzeug oder die Gerätschaften überprüft worden seien, die beim fraglichen Auftrag zum Einsatz kommen sollen, beseitigt ebenfalls nicht die Eignung der Bescheinigungen, etwaige Zweifel am Leistungsversprechen der Beigeladenen zu zerstreuen. Es genügt, dass die Beigeladene über eine technische Ausstattung verfügt, die von den Fachbehörden geprüft und als unbedenklich beurteilt worden ist, um daraus den Schluss zu ziehen, dass auch bei der Durchführung des anstehenden Auftrags eine Leistung mit einer im Einklang mit rechtlichen Vorschriften stehenden Ausstattung erbracht. 72 Ebenso unschädlich ist, dass sich die Bestätigungen teils auf das im Aufklärungsschreiben vom 26. Juli 2022 dargelegte Vorgehen beziehen, teils auf die zwischenzeitlich weiter entwickelte Technik der Beigeladenen. Weder zur zunächst geschilderten Handhabung des Konzepts haben die zuständigen Fachbehörden und die I.-GmbH Bedenken geäußert noch zu dem nunmehr beabsichtigten, geringfügig modifizierten Ablauf, wie er insbesondere im Schreiben der I.-GmbH vom 27. Januar 2024 beschrieben ist. Die vorgelegten Unterlagen stützen damit die Beurteilung des Antragsgegners, die Leistung, die die Beigeladene angeboten habe, stehe durchgängig im Einklang mit den Vorgaben der Leistungsbeschreibung bzw. des Leistungsverzeichnisses. 73
- ff)Auch die im Einzelnen gegenüber dem Konzept der Beigeladenen erhobenen Einwände der Antragstellerin sind nicht begründet. 74
(1)Ein Verstoß gegen die in Ziffer 4.2.5 der DIN 10536 enthaltene Vorgabe, wonach der Transport der Speisen in temperaturgesicherten und geschlossenen Transportsystemen zu erfolgen hat, kann weder dem Schreiben der Beigeladenen vom
- Juli 2022 noch der Bestätigung der I.-GmbH vom
- Januar 2024 noch sonstigen Stellungnahmen entnommen werden. Im Gegenteil ergibt sich aus den Schreiben der Beigeladenen, der I.-GmbH und der mit Prüfungen befassten Behörden, dass die vorbereiteten, gekühlten Speisen in entsprechenden Behältnissen in den Lkw verbracht und zum Zielort transportiert werden. Eine Konformität des Ablaufs mit den DIN-Normen, insbesondere mit der DIN 10536, haben sowohl die I.-GmbH (u. a. im Schreiben vom
- Januar 2022 und vom
- Januar 2024) als auch die Lebensmittelüberwachungsbehörden bescheinigt (vgl. insbesondere das Schreiben des Landratsamts Y vom
- Juli 2023: „Die Regenerationsöfen werden vor Ort vorgekühlt und vor Fahrantritt mit durchgekühlten, in mit Deckeln verschlossenen Gastro-Normbehältern befindlichen Lebensmitteln bestückt. Die Öfen werden im Lkw nahe der geöffneten Kühlkammer verstaut und gesichert …“). Auch die im Schreiben der I.-GmbH vom
- Januar 2024 näher beschriebene Temperaturmessung mittels Stichthermometer, die der Fahrer auf dem Weg zur Unterkunft vorgenommen hat, hat den Prüfer der I.-GmbH nicht dazu veranlasst, dass Vorgehen zu beanstanden oder Zusatzmaßnahmen, wie etwa das Anbringen von Fliegennetzen, zu verlangen. Das Landratsamt Y, dem ausweislich des Schreibens vom
- Juli 2023 bekannt war, dass während des Transports eine Temperaturkontrolle durchgeführt wird, äußerte ebenfalls keine Bedenken gegen diese Maßnahme. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass Ziffer 4.2.5 („geschlossene Transportsysteme“) oder 6.1 („Warenfluss auf der reinen Seite der Küche“) der DIN 10536 oder andere lebensmittelrechtliche Vorschriften bzw. Regelwerke zur Wahrung der Hygiene die beschriebene kurze Öffnung der Transportbehälter zur Durchführung einer Temperaturkontrolle während der Fahrt mit der für einen Angebotsausschluss erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit untersagt. 75
(2)Auch zum Vorwurf einer mangelnden Einhaltung der Kühltemperatur während des Transports ist auf die Darlegungen der Beigeladenen und die vorgelegten Bestätigungen zu verweisen. Die Beigeladene hat im Zuge der Aufklärung durchgängig plausibel dargetan, dass sie die erforderliche Kühlung (Temperatur bis maximal +7 °C) mit Hilfe der spezifischen technischen Ausstattung ihrer Fahrzeuge sicherzustellen vermag. Sie hat dies zunächst im Schreiben vom
- Juli 2022 erläutert (vgl. hierzu auch das Schreiben der I.-GmbH vom
- Januar 2022 und die Bestätigung der A.-GmbH vom
- Juli 2022). Dass eine ordnungsgemäße Kühlung ebenso bei dem zuletzt geschilderten Vorgehen gewährleistet ist, ist mit weiteren Schreiben belegt. So ist im Schreiben der I.-GmbH vom
- Januar 2024 auf Seite 7 ausgeführt, dass durch das verbaute Kühlaggregat der gesamte Laderaum des Lkw konstant gekühlt werden könne. Weiterhin sind die Kerntemperaturen überprüft und eine Einhaltung der geforderten Kühlung festgestellt worden. Darüber hinaus liegt eine Bestätigung der A.-GmbH vom
- Januar 2024 vor, wonach sie Fahrzeuge der Beigeladenen mit einer über die Fahrerkabine steuerbaren Kühltechnik ausgestattet hat, die eine konstante Kühlung des Laderaums bis zu einer Temperatur von – 20 °C ermöglicht. 76 Die Antragstellerin vermag keine stichhaltigen Gründe vorzutragen, weswegen dem Inhalt der Bescheinigungen zu misstrauen wäre. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin das Vorbringen der Beigeladenen bestreitet und anhand theoretischer Überlegungen Zweifel äußert, steht der Annahme des Antragsgegners, die von zahlreichen Unterlagen objektiv gestützten Erläuterungen der Beigeladenen im Zuge der Aufklärungen seien zutreffend, nicht entgegen. Es bedarf vor diesem Hintergrund weder einer Beweisaufnahme noch einer ergänzenden Aufklärung zu Details der technischen Ausstattung, insbesondere dazu, ob ein Deckenluftleitkanal vorhanden ist, wie ihn die Antragstellerin ausweislich ihres letzten Schriftsatzes für erforderlich hält. Ihre Behauptung, nur bei Existenz eines Leitkanals sei eine konstante Kühlung des Laderaums möglich, erfolgt ins Blaue und ist nicht geeignet, die bescheinigte Eignung und Funktionsfähigkeit der verwendeten Kühltechnik in Frage zu stellen. Konkrete Unzulänglichkeiten der technischen Ausstattung der Fahrzeuge ihrer Konkurrentin vermag sie nicht aufzuzeigen, damit besteht auch kein Anlass, noch weitere technische Einzelheiten zu ermitteln und/oder gegenüber der Antragstellerin offen zu legen. 77 Gleichermaßen spekulativ ist ihre Behauptung, die I.-GmbH habe im Januar 2024 nur deshalb die Einhaltung der Kühltemperaturen im Laderaum feststellen können, weil am fraglichen Tag die Außentemperatur unter 0 °C gelegen habe. Die Antragstellerin zeigt damit keine Aspekte auf, die den Verdacht rechtfertigen, die Kühlung im Lkw der Beigeladenen würde entgegen den vorgelegten Bestätigungen bei höheren Tagestemperaturen nicht oder nur unzureichend funktionieren. Es genügt nicht, dass die Antragstellerin ein anderes Szenario in den Raum stellt (hier: sommerliche Tagestemperaturen) und es für möglich hält, dass eine Überprüfung unter diesen Umständen ein anderes Ergebnis erbracht hätte. Insoweit verkennt die Antragstellerin, dass nicht erst dann von einer ausreichenden Aufklärung ausgegangen werden kann, wenn eine lückenlose Kette von Nachweisen zu allen nur denkbaren Sachverhaltsvarianten vorliegt. 78 Nichts anderes gilt für die Behauptung der Antragstellerin, es entweiche im Zuge der Regenerierung heißer Dampf aus den Geräten, eine konstante parallele Kühlung des Laderaums sei nicht möglich. Auch insoweit handelt es sich um reine Mutmaßungen, die nicht geeignet sind, die Aussagekraft der vorgelegten Bestätigungen zur konstanten Kühlung des Laderaums in Frage zu stellen. Hieran ändert der Verweis auf „Live-Tests“ der Antragstellerin nichts, da die Tests keine hinreichend zuverlässigen Rückschlüsse auf die Vorgänge im Fahrzeug der Beigeladenen erlauben. Die Beigeladene verwendet keine marktgängigen Geräte, die für Tests verfügbar wären. Sie nutzt zwar Geräte der Firma R. -KG, diese sind jedoch vom Hersteller an das beabsichtigte Konzept angepasst worden. Auch die Kühltechnik und die Stromversorgung sind von der A.-GmbH, einer Fachfirma, speziell für diesen Zweck im Auftrag der Beigeladenen in den Lkw eingebaut worden. Dass die beteiligten Fachunternehmen dabei nicht die besonderen Anforderungen des Konzepts (konstante Kühlung der Lebensmittel im Laderaum bei gleichzeitiger Regenerierung der Speisen) berücksichtigt haben, ist fernliegend. Zudem hat der Prüfer der I.-GmbH im Schreiben vom
- Januar 2024 einen problemlosen Ablauf von Regenerierung und Kühlung ohne jegliche Unregelmäßigkeiten (wie etwa eine Dampfentwicklung) beschrieben. Soweit die Antragstellerin meint, dies sei nur dadurch zu erklären, dass die Speisen gar nicht regeneriert, sondern nur warmgehalten würden, zieht sie ihrer Interessenlage entsprechende Schlussfolgerungen, die nicht zu überzeugen vermögen. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass sich die Lebensmittel bei Transportbeginn ausweislich der Bestätigungen in gekühltem Zustand befanden und während des Transports eine Regenerierung von Speisen stattgefunden hat, die bei den Anker-Zentren heiß übergeben worden sind. Bei den begleitenden Temperaturkontrollen sind durchgängig die für Kühlung und Regenerierung nach den DIN-Normen einzuhaltenden Temperaturen gemessen worden. 79
(3)Die Beigeladene hat weiterhin schlüssig dargetan, dass sie mit ihren Fahrzeugen die erforderliche Zahl von Portionen für den streitgegenständlichen Auftrag transportieren, kühlen und regenerieren kann, mithin ihr Lkw sowie die eingesetzten Gerätschaften über ausreichende Kapazitäten verfügen. Wiederum ist auf die genannten Unterlagen, insbesondere die Bescheinigungen der I.-GmbH und der A.GmbH zu verweisen. Zudem beliefert die Beigeladene bereits aktuell mehrere Einrichtungen in Bayern mit Cateringleistungen in großer Stückzahl und setzt dabei das Konzept „Fahrzeit gleich Garzeit“ ein. Soweit die Antragstellerin eigene Berechnungen anhand einer von ihr angenommenen Anzahl benötigter Geräte und Größe der GN-Bleche anstellt, ist auch diesbezüglich festzustellen, dass sie damit das Ergebnis der durchgeführten Aufklärung nicht in Frage zu stellen vermag, da sie über das Fassungsvermögen der Geräte nur spekulieren kann. Aus punktuellen, mit entsprechender Distanz erfolgten Beobachtungen der von ihr eingesetzten Detektive im Zusammenhang mit anderen Aufträgen können keine zuverlässigen Schlüsse zu der vorliegend vorgesehenen Ausstattung gezogen werden. Dass die Antragstellerin auf bloßen Vermutungen basierende Behauptungen in den Raum stellt, begründet auch keine Notwendigkeit, ihr gegenüber noch weitere technische Details der von der Beigeladenen verwendeten Gerätschaften offen zu legen und/oder weitere Aufklärung zu betreiben. 80
(4)Den Erwägungen der Antragstellerin, das Vorgehen der Beigeladenen verstoße gegen die in der DIN 10536 geregelten Vorgaben zur „chargenweisen Regenerierung“, zudem halte sie sich mit ihrem Konzept nicht an die maximalen Warmhaltezeiten, kann der Senat ebenfalls nicht folgen. 81 (
- a)In Ziffer 4.2.6 der DIN 10536 heißt es lediglich, das Regenerieren erfolge unmittelbar vor der Ausgabe, daher sei ein Regenerieren von größeren Mengen mit anschließender Heißhaltung zum Zwecke der Ausgabe über einen längeren Zeitraum „nicht erforderlich“. Weder kann hieraus abgeleitet werden, dass die DIN 10536 ein Warmhalten regenerierter Speisen generell verbietet, noch ist daraus eine konkrete Zeitspanne ableitbar, die maximal zwischen dem Ende der Regenerierung und dem Ende der Ausgabe des regenerierten Essens liegen darf. Die DIN 10536 enthält diesbezüglich keine konkreten Vorgaben, auch aus der Formulierung „unmittelbar vor der Ausgabe“ oder dem erläuternden Hinweis, ein Regenerieren von größeren Mengen (..) sei „nicht erforderlich“, lässt sich weder eine Höchstgrenze für die Zahl der Portionen ableiten, die vorab regeneriert werden dürfen, noch in welcher Zeitspanne diese ausgegeben werden dürfen. Zur Frage der maximalen Warmhaltezeit findet sich in der DIN 10536 nichts, lediglich Ziffer 4.3 der DIN 10508 (Heißhaltung) besagt, dass aus Qualitätsgründen eine Heißhaltung von drei Stunden „nicht überschritten werden soll“. 82 Nur aus Ziffer 3.5 des Leistungsverzeichnisses lässt sich hierzu eine Vorgabe ableiten; demnach beträgt die maximale Warmhaltezeit drei Stunden, beginnend mit der Beendigung des Garprozesses bis zur Ausgabe der Speise an den letzten Asylbewerber. 83 Dass die Beigeladene bei der Durchführung ihres Konzepts diesen Zeitrahmen einhalten kann und auch tatsächlich einhält, wird in der Bescheinigung der I.-GmbH vom 27. Januar 2024 bestätigt. 84 (
- b)Der Vorwurf der Antragstellerin, die Beigeladene regeneriere die Speisen „über mehrere Stunden vor der Ausgabe“ fertig und halte sie dann über den vorgegebenen Zeitraum von drei Stunden hinaus warm, findet demgegenüber weder in Erläuterungen der Beigeladenen zu ihrem Konzept noch in den vorgelegten behördlichen Schreiben oder den Stellungnahmen der I.-GmbH eine Stütze und ist damit als bloße Behauptung zu qualifizieren. Soweit die Antragstellerin geltend macht, es dürften regenerierte bzw. fertig gegarte Speisen nicht länger als 30 bis 60 Minuten warmgehalten werden, kann den Vergabeunterlagen eine solche Festlegung nicht entnommen werden. Dort ist, wie dargelegt, eine maximale Warmhaltezeit von drei Stunden vorgegeben, dieses Zeitfenster muss der Bieter einhalten, darf es aber auch ausschöpfen. Die unter Hinweis auf ministerielle Empfehlungen zur Kita- und Schulverpflegung oder zu Seniorenheimen erhobene Forderung der Antragstellerin nach Beachtung einer kürzeren Warmhaltezeit geht schon deshalb fehl, weil es sich bei der zu beliefernden Unterkunft nicht um eine solche Einrichtung handelt. Es lässt sich eine solche Verpflichtung auch nicht in die Vergabeunterlagen hineinlesen. Mit der ausdrücklichen Festlegung einer konkreten maximalen Warmhaltezeit in der Leistungsbeschreibung scheidet jeglicher Rückgriff auf andere Regelwerke, zumal für andere Arten von Einrichtungen, aus. 85 (
- c)Auch der Ansicht der Antragstellerin, bei einer Dauer der Ausgabe von zwei Stunden finde keine „unmittelbaren“ Ausgabe der zuvor regenerierten Speisen im Sinne der DIN 10536 mehr statt, kann sich der Senat nicht anschließen. Die DIN 10536 wird in den Vergabeunterlagen nicht konkret genannt, was bereits Zweifel aufwirft, ob eine Nichtbeachtung von darin enthaltenen Vorgaben einen Angebotsausschluss rechtfertigt, zumal wenn in der DIN unbestimmte Begriffe verwendet werden. Es kann dahinstehen, ob Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung, wonach der Auftragnehmer die geschuldeten Cateringleistungen entsprechend den Qualitätsvorgaben und Qualitätsmaßstäben der für den Transport, die Zubereitung, die Lagerung und die Ausgabe von Lebensmitteln einschlägigen DIN-Vorschriften und vergleichbaren Vorgaben des Cateringgewerbes zu erbringen habe, im Sinne einer Einbeziehung der DIN 10536 zu verstehen ist. Soweit die Leistungsbeschreibung bzw. das Leistungsverzeichnis, wie vorliegend in Bezug auf die maximale Warmhaltezeit, eine eigene, eindeutige Festlegung enthält, ist die Regelung vorrangig und abschließend, selbst wenn auf allgemeinere Regelwerke in den Vergabeunterlagen ergänzend Bezug genommen wird. 86 (
- d)Auch die weiteren Erwägungen der Antragstellerin, weswegen nach dem Konzept der Beigeladenen keine „chargenweise Regenerierung“ stattfinde, sind nicht stichhaltig. 87 Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Antragstellerin, der Garprozess „laufe am Parkplatz am Leistungsort weiter“, das nunmehrige Konzept sei deshalb als ein „aliud“ zum ursprünglichen Angebot anzusehen. Hieran ändert auch die Erklärung der Beigeladenen nichts, wonach der genaue Zeitpunkt der Beendigung des Garprozesses nicht mitgeteilt werden könne, da dieser abhängig sei von Verkehrsverhältnissen, Beladung und der Möglichkeit eines Zwischenstopps. Ein relevantes Abweichen zu früheren Angaben, wonach man den Garprozess „punktgenau“ in Bezug auf die Ankunft am Leistungsort steuere, lässt sich hieraus nicht ableiten. Sämtliche Erläuterungen der Beigeladenen besagen nichts anderes, als dass der Regeneriervorgang beim Transport möglichst „passend“ gestartet wird, so dass er aller Voraussicht nach ohne größere zeitliche Divergenzen („punktgenau“) bei der Ankunft am Zielort beendet ist. Die Zusage eines minuten- oder sekundengenauen Abschlusses des Regeneriervorgangs bei der Ankunft kann in keine der Erklärungen hineininterpretiert werden. 88 Eine solche exakte zeitliche Abstimmung verlangen weder die Vergabeunterlagen noch sonstige Regelwerke. Weswegen es nicht zulässig sein soll, gegebenenfalls noch einen kurzen Stopp in der Nähe der zu beliefernden Dependance oder auf deren Parkplatz einzulegen, um das Ende des Garprozesses abzuwarten, falls man die Strecke schneller zurückgelegt hat als erwartet, erschließt sich nicht. Insbesondere kann ein kurzes Parken auf dem Gelände der Unterkunft vor Beginn der unmittelbaren Auslieferung der Speisen nicht als unzulässige „Nutzung“ der Ausstattung des Antragsgegners oder als Verstoß gegen Vorgaben der Ausschreibung angesehen werden, wie die Antragstellerin geltend macht. Die Vergabeunterlagen besagen nur, dass die Speisen „warm in den Räumlichkeiten am Leistungsort“ ankommen müssen. Das Essen muss somit bei Eintritt in das Gebäude warm sein, der Bieter kann Speisen also nicht nach dem Ausladen aus dem Lkw, etwa in der Küche des Anker-Zentrums, mit Gerätschaften des Antragsgegners erwärmen. Die Regelung in den Vergabeunterlagen zur „Warmanlieferung“ besagt dagegen nicht, dass die Beigeladene im Falle einer noch nicht vollständig beendeten Regenerierung auf der Straße außerhalb des Geländes der Unterkunft parken und abwarten müsste, bis der Prozess ganz abgeschlossen ist. Auch wenn sie den Lkw bis zum vollständigen Abschluss der Regenerierung auf dem Parkplatz des Anker-Zentrums abstellt, nutzt sie nicht unzulässig Strom, Geräte oder sonstige technische Hilfsmittel des Antragsgegners, was nach den Vergabeunterlagen nicht erlaubt wäre, sondern bewerkstelligt die Erwärmung der Speisen, wie vorgegeben, vollständig mit ihrer eigenen Ausstattung und liefert warmes Essen vor Ort aus. Ein Abweichen von den Vorgaben der Vergabeunterlagen lässt sich damit nicht begründen. 89 Auch im umgekehrten Fall – die Fahrt dauert etwas länger als erwartet, weswegen der Regenerierungsvorgang bereits kurz vor der Ankunft beim Anker-Zentrum abgeschlossen ist – verhält sich die Beigeladene vertragskonform, solange sie den maximalen Warmhaltezeitraum von drei Stunden nicht überschreitet. Dass dies mit ihrem Konzept möglich und beabsichtigt ist, ist dargetan und hinreichend belegt. 90 (
- e)Der Antragsgegner konnte aufgrund der Erläuterungen der Beigeladenen und der vorgelegten Unterlagen auch davon ausgehen, dass die Antragstellerin die Vorgaben nach Ziffer 3.5 des Leistungsverzeichnisses einhält, wonach während der Warmhaltezeit die Kerntemperatur der Speisen von 65 °C nicht unterschritten werden darf. Eine vergleichbare Regelung zur Einhaltung einer Produkttemperatur von mindestens 65 °C nach der Regeneration bis zur Speisenausgabe findet sich auch in Ziffer 4.2.7 der DIN 10536. Dass die Vorgaben dieser DIN mit dem Konzept der Beigeladenen eingehalten werden, bestätigt die I.-GmbH insbesondere in den Bescheinigungen vom 25. Mai 2023 und vom 27. Januar 2024, nachdem sie auch die konkreten Abläufe im Anschluss an die Ankunft der Lkw in den Unterkünften überprüft hatte. 91
(5)Ebenso wenig kann in Bezug auf sonstige, von der Antragstellerin im Verlauf des Nachprüfungsverfahrens vorgetragene Bedenken gegen die Vorgehensweise der Beigeladenen zur Durchführung der Regenerierung der Speisen während des Transports oder zur Übergabe der Speisen vor Ort ein Verstoß gegen Vorgaben der Vergabeunterlagen bzw. gegen „einschlägige DIN-Normen“ festgestellt werden. Auch insoweit bestehen keine Bedenken gegen die Beurteilung des Antragsgegners, die Beigeladene wolle und könne eine vertragskonforme Leistung erbringen. 92 So hat die Beigeladene im ersten Antwortschreiben geschildert, dass das Regenerieren während des Transports unmittelbar nach der Entnahme der gekühlten Produkte gestartet werde. Mittlerweile ist eine Umladung der GN-Bleche mit den Speisen auf dem Weg zum Anker-Zentrum nach dem zur Anwendung vorgesehenen Konzept der Beigeladenen nicht mehr nötig. Vorwürfe der Antragstellerin, wonach die Regenerierung nicht mit den nach der DIN 10536 erforderlichen Temperaturen erfolge, der Erwärmungsprozess nicht rasch genug durchlaufen werde und nicht gesichert sei, dass die Speisen gleichmäßig mit den für die jeweiligen Komponenten (Gemüse/Beilagen/Fleisch) passenden Temperaturen erhitzt würden, sind nicht begründet. Auf die vorgelegten Unterlagen, in denen eine Einhaltung der Vorgaben nach der DIN 10536 bestätigt wird, und insbesondere auf den Prüfbericht der I.-GmbH vom
- Januar 2024 ist zu verweisen. Auch die Herstellerin hat in ihrer Bescheinigung vom
- Januar 2024 ausdrücklich erklärt, bei der Entwicklung der von Beigeladenen eingesetzten Geräte sei „selbstverständlich“ darauf geachtet worden, dass „die lebensmittelrechtlichen Vorgaben, insbesondere die DIN 10536, eingehalten“ würden. Weiterer Belege oder Überprüfungen bedarf es nicht. 93 Auch der von der Antragstellerin geäußerte Verdacht, es werde den Speisen während der Regenerierung nicht hinreichend Flüssigkeit zugeführt, ist nicht begründet. Die I.GmbH hat ausdrücklich bestätigt, dass Wassertanks vorhanden sind und diese vor der Abfahrt überprüft sowie mit einer ausreichenden Wassermenge gefüllt werden. 94 Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf von ihr durchgeführte „Live-Tests“ behauptet, die Speisen müssten während der Regenerierung umgerührt werden, um eine ausreichende und gleichmäßige Erwärmung der Speisen zu gewährleisten, dringt sie nicht durch. Die I.-GmbH hat nach Begleitung des gesamten Ablaufs die Einhaltung der geforderten Kerntemperatur der Speisen bestätigt, ohne dass es eines Umrührens bedurft hätte. 95 Ebenso wenig kann der Antragstellerin darin gefolgt werden, dass die Darlegungen der Beigeladenen in Bezug auf das Umladen von GN-Blechen in vorgeheizte Geräte nach Ankunft nicht glaubhaft seien. Wie dem Schreiben der I.-GmbH vom
- Januar 2024 zu entnehmen ist, findet das Umladen der GN-Bleche im Lkw statt. Der Vortrag der Antragstellerin, der von ihr beauftragte Detektiv habe bei anderen Aufträgen ein „direktes“ Ausladen von TP … nach der Ankunft beobachtet, rechtfertigt aus den unter Ziffer
- c) dd)
(14)dargelegten Gründen schon nicht die Annahme, die Speisen würden von vorneherein in zur Regenerierung nicht geeigneten TP transportiert. Rückschlüsse für den beabsichtigten Ablauf beim streitgegenständlichen Auftrag lassen sich damit ebenso wenig ziehen. Die Antragstellerin versucht auch in diesem Punkt vergeblich, Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderung des Prüfers der I.GmbH zu wecken, der bestätigt hat, den Ablauf der Regenerierung der Speisen und das Umladen der Bleche im Rahmen seiner Teilnahme an der Fahrt vom 13. Januar 2024 beobachtet zu haben. 96 gg) Die weiteren, von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken in Bezug auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften hinsichtlich des für den Einsatz vorgesehenen Lkw oder des Transportvorgangs rechtfertigen ebenfalls weder den Ausschluss des Angebots der Beigeladenen noch besteht Veranlassung für eine weitere Aufklärung. Es ist schon fraglich, ob Ziffer 14.2 der Leistungsbeschreibung, wonach der Auftragnehmer während der gesamten Vertragslaufzeit sicherzustellen hat, dass sich alle von ihm zur Durchführung seiner Leistungspflichten eingesetzten Sachmittel, insb. Geräte, Maschinen, Mittel, Fahrzeuge etc., in technisch und lebensmittelhygienerechtlich einwandfreien, verkehrssicheren, geprüften Zustand befinden bzw. den Anforderungen nach einschlägigen Regelwerken wie DIN-Normen, VDE-Vorschriften oder gleichwertig entsprechen, überhaupt hinreichend konkrete Vorgaben für einen Angebotsausschluss enthält. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn auch insoweit sind die Angaben der Beigeladenen und die vorgelegten Bescheinigungen bzw. Bestätigungen ausreichend. Der Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich demgegenüber in einer Auflistung aller nur denkbaren nationalen und europarechtlichen Normen verbunden mit der pauschalen Behauptung, es sei zu vermuten, dass diese beim Umbau bzw. Betrieb des Fahrzeugs nicht beachtet worden seien. Allein dies begründet keine konkreten Anhaltspunkte an Rechtsverstößen der Beigeladenen. 97
(1)Zum Vorwurf eines eigenmächtigen Umbaus des Lkw und der darin befindlichen Geräte hat die Beigeladene eine Bescheinigung der Firma R. -KG vom 12. Dezember
(2023)sowie Bestätigungen der A.-GmbH vorgelegt. Es handelt sich demnach bei den Geräten um Sonderanfertigungen des Herstellers, auch die Anpassung der Kühlung und der Stromversorgung erfolgte von einer Fachfirma. Weiterhin ist der Antragstellerin bekannt, dass die Beigeladene Zulassungsbescheinigungen für ihre speziell ausgestatteten Fahrzeuge vorgelegt hat. Ihre Behauptung, die vorgenommenen Ein- bzw. Umbauten hätten zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis geführt, stellt sich vor diesem Hintergrund als bloße Mutmaßung dar, der nicht weiter nachzugehen ist. Gleiches gilt für ihre Annahme, die Regeneriergeräte dürften nicht ohne persönliche Aufsicht während des Transports genutzt werden, es sei der notwendige Abstand der Geräte zur Rückwand des Fahrzeugs nicht eingehalten, es fehle an einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 und § 10 Abs. 5 BetrSichV, die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die RL 2014/30/EU zur elektromagnetischen Verträglichkeit und VDE-Normen seien nicht beachtet worden. Der Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich in allgemeinen Erwägungen über zu beachtende Normen bei der Durchführung einer Sonderanfertigung und der Erwägung, es sei nicht geklärt, ob die Beigeladene dies beachtet habe. 98
(2)Ebenso wenig ist den pauschalen Vorwürfen der Antragstellerin nachzugehen, im Zusammenhang mit dem Betrieb des Lkw würden Arbeitsschutzanforderungen (ArbSchG, ASiG, ArbStättV, BetrSichV, PSA-BV, DGUV-Vorschriften, Technische Regeln für Betriebssicherheit, etc.) nicht eingehalten. 99
(3)Die Darlegungen der Beigeladenen zu der technischen Ausstattung ihres Lkw lässt entgegen der Meinung der Antragstellerin nicht den Schluss zu, der Transporter sei wegen der eingebauten Regeneriergeräte als „Gefahrguttransport“ zu qualifizieren, der einer besonderen Genehmigung bedürfe. Gleiches gilt für den Vorwurf der Antragstellerin, mit dem Umbau des Lkw sei die Fahrzeugart bzw. der Fahrzeugaufbau derart geändert worden, dass eine EU-FahrzeugEinzelgenehmigung nötig wäre, die nicht vorliege. Schon vor dem Hintergrund der damit verbundenen Haftungs- und Versicherungsrisiken ist fernliegend, dass die beteiligten Fachfirmen und die Beigeladene Transporter mit technischen Geräten unter Missachtung zwingender straßenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften ausgestattet haben, ohne sicherzustellen, dass die Fahrzeuge im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen. Aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich zudem, dass Fahrzeuge mit der fraglichen Kühlung und den Regeneriergeräten laufend zur Versorgung verschiedener Einrichtungen im Freistaat genutzt werden. Trotz der seit Jahren andauernden Bemühungen der Antragstellerin, mit Hilfe von Detektiven Verstöße der Beigeladenen gegen vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen in Erfahrung zu bringen, kann ihrem Vortrag nicht entnommen werden, dass Fahrzeuge der Beigeladenen von Sicherheitsbehörden wegen Mängeln oder fehlender Zulassung aus dem Verkehr gezogen worden wären. 100
(4)Bezüglich des weiteren Vorwurfs der Antragstellerin, die Regeneriergeräte seien während des Transports nicht hinreichend gemäß § 22 Abs. 1 StVO gesichert, ist auf die Stellungnahmen der I.-GmbH vom
- Mai 2023 und
- Januar 2024 zu verweisen, ausweislich derer eine solche Sicherung vorhanden ist und bei den Transporten auch genutzt wird. Ebenso wird in der Bescheinigung des Landratsamts Y vom
- Juli 2023 bestätigt, dass die Öfen im Lkw nahe der Kühlkammer verstaut und gesichert werden. Allein der Verweis der Antragstellerin auf punktuelle Beobachtungen des von ihr beauftragten Detektivs vermag die Richtigkeit der Bestätigungen nicht in Frage zu stellen. Abgesehen davon trägt die Antragstellerin selbst vor, es seien neben Bremsvorrichtungen Gurte zur Sicherung der Ladung vorhanden. Selbst wenn der Detektiv der Antragstellerin beobachtet haben sollte, dass diese nicht benutzt worden sind, kann daraus weder geschlossen werden, dass die erforderlichen Mittel zur Ladungssicherung fehlten, noch dass sie vom Personal der Beigeladenen grundsätzlich nicht verwendet würden. 101
(5)Soweit die Antragstellerin geltend macht, der für den Transport umgebaute Lkw entspreche nicht den baulichen Anforderungen mehrerer DIN-Vorschriften, da er nicht über die erforderliche Abluftanlage verfüge, ist schon zweifelhaft, ob die von der Antragstellerin herangezogenen Normen überhaupt einschlägig sind. Jedenfalls aber kann nicht festgestellt werden, dass das Angebot der Beigeladenen von hinreichend klaren und zwingenden Vorgaben im Sinne des § 57 Abs. 1 VgV abweichen würde, wie dies zur Rechtfertigung eines Angebotsausschlusses nötig wäre. 102 Selbst wenn es sich bei dem Fahrzeug um eine mobile „Betriebsstätte“ i. S. v. Ziffer 3.2 der DIN 10506 handelt, besagt Ziffer 5.1.1 der DIN 10506: „Die nachfolgenden Anforderungen richten sich an die Infrastruktur fester Betriebsstätten. Soweit technisch machbar können sie auch ganz oder teilweise auf ortsveränderliche Betriebsstätten (ggf. angepasst) übertragen werden.“ 103 Schon hieraus ist ersichtlich, dass Ziffer 5.1.2.6 Satz 6 der DIN, wonach „Küchen mit einer mechanische Abluftanlage einschließlich einer zur kontrollierten Erfassung und zum Abtransport von Wrasen geeigneten Vorrichtung“ zu versehen sind, nicht unbedingt für ortsveränderliche Betriebsstätten gelten muss. Zudem kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass ein Lkw bereits deshalb rechtlich als „Küche“ zu qualifizieren ist, nur weil er mit technischen Geräten ausgestattet wurde, mit denen Speisen regeneriert werden können. 104 Dieselbe Problematik stellt sich bei der von der Antragstellerin herangezogenen DIN EN 16282-1/2017-12 (Einrichtungen in gewerblichen Küchen – Elemente zur Be- und Entlüftung). Darüber hinaus erscheint zweifelhaft, ob die DIN überhaupt für ortsveränderliche Betriebsstätten gilt, nachdem sie ausweislich des Europäischen Vorworts vom Technischen Komitee „Lüftung von Gebäuden“ erarbeitet worden ist. Zudem heißt es in Ziffer 6.1, auf die sich die Antragstellerin bezieht, im letzten Satz: „Wenn die Abluft direkt mit dem Baukörper in Berührung kommt…“, was ebenfalls dafür spricht, dass die DIN nur Anforderungen für (gewerbliche) Küchen in Gebäuden regelt. 105 Der Antragsgegner kann sich zudem in dieser Frage auf die rechtliche Beurteilung mehrerer Fachbehörden stützen, auf die er sich grundsätzlich verlassen darf. So hat das Ordnungsamt der Stadt … auf ausdrückliche Nachfrage der Vergabestelle mit E-Mail vom 27. Oktober 2022 mitgeteilt, bei dem Lkw der Beigeladenen handele es sich nicht um eine „gewerbliche Küche“. Das Landratsamt Y vertritt im Schreiben vom 17. Oktober 2022 (im Parallelverfahren Verg 17/ 23 e bei der Vergabekammer vorgelegt) dieselbe Rechtsauffassung. Auch diese Behörde geht nicht von der Anwendbarkeit der DIN EN 16282-1/2017-12 aus. 106 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen kann jedenfalls nicht mit der für einen Angebotsausschluss notwendigen Klarheit angenommen werden, dass es sich beim Fahrzeug der Beigeladenen um eine (gewerbliche) Küche handelt, die über besondere Zu- und Abluftanlagen verfügen müsste. 107
(6)Zu dem Einwand der Antragstellerin, der Lkw sei darüber hinaus als „mobile Verkaufsstätte“ im Sinne der DIN 10500 zu qualifizieren, die Wahrung der diesbezüglichen Vorschriften sei bislang nicht überprüft worden, teilt der Senat zum einen die rechtliche Beurteilung der Vergabekammer, wonach die DIN 10500 nur für „Verkaufsfahrzeuge“ bzw. „mobile Verkaufsstätten“ gilt (vgl. Ziffer 1 der DIN). Vorliegend werden die regenerierten Speisen nicht unmittelbar „vom Lkw“ aus zum Verzehr abgegeben oder verkauft, sondern nur an das Personal übergeben. Die Ausgabe findet erst im Gebäude des Anker-Zentrums statt. Zum anderen ist nicht ersichtlich, welchen Vorschriften der DIN 10500 das Fahrzeug nicht entsprechen sollte. 108
(7)Bezüglich der Rüge der Antragstellerin, der Lkw der Beigeladenen entspreche nicht der VO (EG) Nr. 852/2004, ist auf die Schreiben des Landratsamts Y vom
- April 2022 und
- Juli 2023 und des Landratsamts X vom
- Januar 2023 und
- Juli 2023 zu verweisen, wonach die Einhaltung des „einschlägigen EU-Rechts“ bzw. der VO (EG) Nr. 852/2004 überprüft worden ist und Verstöße nicht festgestellt worden sind. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für eine weitere Aufklärung, vielmehr kann von einer Einhaltung der einschlägigen Vorgaben ausgegangen werden. 109 hh) Der Antragstellerin gelingt es auch mit ihren sonstigen Erwägungen nicht, darzutun, dass die Beigeladene nicht bereit und in der Lage wäre, die Leistung unter Einhaltung der Vorgaben der Vergabeunterlagen zu erbringen. 110
(1)Die Behauptung der Antragstellerin, die Beigeladene stelle am Standort in … gar keine Warmspeisen her, damit missachte sie Ziffer 6.1 der Leistungsbeschreibung bzw. 14.2 des Leistungsverzeichnisses, ist haltlos. Auch soweit sie annimmt, am Standort … sei keine ausreichende Lüftungsanlage für die Herstellung von Speisen in der geforderten Größenordnung vorhanden, ist ihr Vortrag nicht geeignet, die Bescheinigungen, die die Beigeladene vorgelegt hat, zu entkräften. 111 Zu verweisen ist auf die Bescheinigungen das Landratsamt Y vom
- Januar 2022 und
- Januar
- Das Landratsamt hat in den Schreiben als zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde bestätigt, dass der Betrieb der Beigeladenen in … für die Herstellung von ca. 40.000 Speiseportionen pro Tag zugelassen ist und der regelmäßigen Kontrolle der Behörde unterliegt. Anhaltspunkte für Beanstandungen sind den Bescheinigungen nicht zu entnehmen. Ob die Beigeladene, wie von der Antragstellerin in den Raum gestellt, eine EU-Zulassung nach Art. 4 Abs. 1b) der VO (EG) Nr. 853/2004 benötigt, für die gemäß § 1 Nr. 2 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und ländlichen Raum über die Zuständigkeit für die Zulassung und Eintragung von Lebensmittelbetrieben das Regierungspräsidium zuständig wäre, kann dahinstehen. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Landratsamt Y die genannten Bestätigungen ohne hinreichende Grundlage ausgestellt hätte. Es erschließt sich auch nicht, wie die zweifelsfrei für die laufende Lebensmittelkontrolle zuständige Behörde eine ordnungsgemäße Einhaltung der einschlägigen Vorschriften prüfen und bestätigen könnte, ohne sich zu vergewissern, dass der Betrieb über die erforderliche Zulassung verfügt und wie viele Speiseportionen er herstellen darf. Soweit die Antragstellerin dem Landratsamt Y eine „Kompetenzüberschreitung“ vorwirft, verkennt sie, dass das Landratsamt nicht behauptet hat, es sei für die Erteilung einer EU-Zulassung nach Art. 4 Abs. 1b) der VO (EG) Nr. 853/2004 zuständig, sondern lediglich bescheinigt, dass die Beigeladene über eine Zulassung für die Herstellung von ca. 40.000 Speiseportionen pro Tag verfügt. Der Antragsgegner