VGH München, Beschluss v. 08.04.2024 – 7 CS 24.567 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 08.04.2024 – 7 CS 24.567 Download Drucken Titel: Täuschungsversuch in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung Normenketten: BayJAPO § 11 Abs. 4, Abs. 6 GG Art. 12 Abs. 1 VwGO § 80 Abs. 5 Leitsätze: 1. Mit § 11 Abs. 4 JAPO werden Fallgestaltungen sanktioniert, die nicht bereits vom Anwendungsbereich des Absatzes 1 erfasst werden; § 11 Abs. 4 JAPO geht somit weit über die übrigen in der Regelung enthaltenen Sanktionsnormen hinaus. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Da von § 11 Abs. 4 JAPO auch Fallgestaltungen erfasst sein können, bei denen eine Gefährdung der Chancengleichheit nicht in Betracht kommen kann und daher die vorgesehene Rechtsfolge einer Bewertung mit "ungenügend" (0 Punkte) weder erforderlich noch angemessen ist, muss die Norm in jedem Einzelfall in einer den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügenden Weise angewendet werden. Auch § 11 Abs. 4 JAPO enthält keinen Automatismus dahingehend, dass die Prüfungsarbeit bei Vorliegen der Voraussetzungen immer mit "ungenügend" (0 Punkten) zu bewerten wäre. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zweite Juristische, Staatsprüfung, (unerlaubtes) Verlassen des beaufsichtigten Prüfungsbereichs (strittig), Sanktionsnorm, Verhältnismäßigkeit, Zweite Juristische Staatsprüfung, schriftliche Prüfung, Bewertung, Täuschungsversuch, Prüfungsbereich, unerlaubtes Verlassen, Belehrung, Toilettengang, Chancengleichheit Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 22.03.2024 – M 4 S 24.1275 Tenor I. Unter Abänderung von Ziffern I. und II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 22. März 2024 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 15. Februar 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Februar 2024 wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2024. 2 Der Antragsteller nahm im Termin 2023/2 am schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung teil. Am ... 2023 hatte er im Sitzungssaal ... des Verwaltungsgerichts M. die Aufgabe 4 anzufertigen. Nachdem die Prüflinge ihren jeweiligen Platz eingenommen hatten, wurden sie unter anderem darüber belehrt, dass bei einem Versuch, das Prüfungsergebnis durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, die Arbeit mit der Note „ungenügend – 0 Punkte“ bewertet werde. Ein Unterschleif liege auch dann vor, wenn ein Prüfling nach Ausgabe der Aufgaben unerlaubt den beaufsichtigten Prüfungsbereich verlasse. Im Rahmen der Belehrung wurden die Prüflinge aufgefordert, etwaige noch auf oder unter ihrem Tisch befindliche verbotene Hilfsmittel sofort zu entfernen und in der Garderobe oder auf einem gesonderten Tisch abzulegen. Anschließend wurden die Aufgabentexte ausgeteilt, die laut Belehrung mit dem Deckblatt nach oben auf den Tischen der Prüflinge liegenzubleiben hatten und erst aufgeschlagen werden durften, wenn der Aufsichtführende den Beginn der Arbeitszeit festgesetzt hatte. Der Antragsteller wurde als einer von acht bei insgesamt elf Prüfungsteilnehmern für eine Kontrolle mittels Metalldetektoren ausgewählt, die durch Justizbeamte am jeweiligen Arbeitsplatz des Prüflings durchzuführen war. Im Rahmen einer weiteren Belehrung wurden die Prüflinge, die an den für diese Kontrolle vorab ausgewählten Plätzen saßen, gebeten, aufzustehen, sämtliche metallischen Gegenstände wie Münzen etc. aus Kleidungstaschen zu entfernen und an ihrem Arbeitsplatz zu bleiben, bis die Justizbeamten zu ihnen kämen. Noch während der Kontrolle der ausgewählten Prüflinge und vor seiner eigenen Kontrolle verließ der Antragsteller den Prüfungsraum mit den Worten „das dauert hier ja alles noch“ und kehrte nach ca. 30 bis 60 Sekunden zurück. Nach Beendigung der Kontrolle begann die Arbeitszeit. Eine anschließende Überprüfung der Toiletten war ausweislich der Niederschrift über die Bearbeitung der Aufgabe 4 ohne Befund. 3 Mit Bescheid vom 6. Februar 2024 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung mit, der Prüfungsausschuss für die Zweite Juristische Staatsprüfung habe beschlossen, die Bearbeitung der Aufgabe 4 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2023/2 des Antragstellers mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten (§ 11 Abs. 4 JAPO). Der Antragsteller habe nach Ausgabe der Prüfungsarbeiten den beaufsichtigten Prüfungsbereich unerlaubt verlassen, obwohl er mehrfach, zuletzt am Prüfungstag, darüber belehrt worden sei, dass auch in diesem Fall ein Unterschleif vorliege. Eine Erlaubnis durch die Prüfungsaufsicht sei nicht erteilt worden. Der vom Antragsteller angeführte Blickkontakt im Zusammenhang mit seiner Bemerkung „das dauert hier ja alles noch“ habe nicht als Zustimmung der Prüfungsaufsicht zum Verlassen des Prüfungsraums verstanden werden können. Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde angeordnet. 4 Mit Schreiben vom 25. Februar 2024 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners (Az. M 4 K 24.748). Mit Schreiben vom 12. März 2024 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO, den das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 22. März 2024 ablehnte. 5 Hiergegen wendet sich der Antragsteller im Wesentlichen mit der Begründung, das gesamte Verhalten des Antragstellers habe am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts nicht anders verstanden werden können als eine Bitte um Erlaubniserteilung. Er habe frühzeitig Blickkontakt zur Prüfungsaufsicht aufgenommen, diesen gehalten und darüber hinaus mit dem Finger in Richtung Ausgang und Toilette gezeigt. Gerade im Hinblick auf die erfolgte Belehrung hätte der Prüfungsaufsicht bewusst sein müssen, dass das Verhalten des Antragstellers als Bitte um Erlaubnis, den Raum verlassen zu dürfen, zu verstehen sei. § 11 Abs. 4 JAPO sehe keine besondere Form der Erlaubniserteilung vor. Nach dem auch im Prüfungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ergebe sich eine Obliegenheit der Prüfungsbehörde und ihrer Hilfspersonen, auf etwaige Mängel im Verhalten des Prüflings rechtzeitig hinzuweisen. Mit dieser sei nicht vereinbar, wenn eine Aufsichtsperson zwar nicht antworte, den Prüfling jedoch auch nicht verbal aufhalte, obwohl der Weg von dessen Arbeitsplatz zur Ausgangstür am Pult der Aufsichtspersonen vorbeiführe. Das Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne des § 11 Abs. 6 JAPO sei fehlerhaft verneint worden. Die prüfungsrechtliche Sanktion des § 11 Abs. 4 JAPO stelle einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG dar und sei dann unverhältnismäßig, wenn die verhängte Sanktion ungeeignet sei, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen, weil das sanktionierte Verhalten nicht geeignet gewesen sei, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen. Zum Zeitpunkt des Verlassens des Prüfungsraums seien die Aufgaben zwar ausgeteilt, aber die Sachverhalte nicht geöffnet gewesen. Mangels Kenntnis der Aufgabenstellung wäre eine Kontaktaufnahme mit Dritten nutzlos gewesen. Der Antragsteller habe sich auch nicht eines unerlaubten Hilfsmittels entledigt; die Durchsuchung des Toilettenraums habe nichts ergeben. 6 Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Im Wesentlichen trägt er vor, es werde bestritten, dass durch die Aufsichtspersonen konkludent, durch Nicken o.ä., eine Erlaubnis zum Verlassen des Prüfungsraums erteilt worden sei. Der Antragsteller sei mit den Worten „das dauert hier ja noch“ von seinem Arbeitsplatz auf der rechten Saalseite am Pult, an dem die Aufsichtspersonen gesessen hätten, vorbeigelaufen und habe den Prüfungsraum verlassen. Aufgrund der Kürze der Zeit – die Tür des Prüfungsraums sei vom Antragsteller in wenigen Schritten zu erreichen gewesen – sei es den Aufsichtspersonen nicht möglich gewesen zu reagieren. Als die Aufsichtsperson VRiLG B. dem Antragsteller nachgegangen sei, sei ihm dieser bereits wieder entgegengekommen. Der Antragsteller habe den Prüfungsraum trotz zweimaliger Belehrung ohne positive Erlaubnis verlassen; eine Nachfrage der Aufsichtspersonen sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falls lägen nicht vor. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 8 Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage nach der im Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Bewertung der Erfolgsaussichten der Klage, die aufgrund der Konsequenzen sowohl für den Antragsteller als auch für den Antragsgegner über eine rein summarische Prüfung hinauszugehen hat (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 101), erfolgreich sein wird. Der streitgegenständliche Bescheid des Antragsgegners ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar kann anhand der gegenwärtig bekannten Tatsachen nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antragsteller von einer möglicherweise konkludent erteilten Erlaubnis zum Verlassen des Prüfungsraums ausgehen konnte bzw. ob die zeitlichen Gegebenheiten eine Nachfrage der Aufsichtspersonen zugelassen hätten (vgl. nachfolgend 1.). Allerdings ist aufgrund der Besonderheiten des hier zu entscheidenden Einzelfalls vom Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne von § 11 Abs. 6 JAPO auszugehen (nachfolgend 2.). Unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 22. März 2024 ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 6. Februar 2024 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO daher wiederherzustellen. 9 1. Nach Aktenlage kann gegenwärtig nicht abschließend beurteilt werden, ob die Tatbestandmerkmale des vom Antragsgegner als Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids herangezogenen § 11 Abs. 4 JAPO vorliegen. Danach ist die Arbeit eines Prüfungsteilnehmers, der nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben unerlaubt den beaufsichtigten Prüfungsbereich verlässt, mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.