VG Augsburg, Urteil v. 07.05.2024 – Au 8 K 23.949 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Urteil v. 07.05.2024 – Au 8 K 23.949 Download Drucken Titel: Widerruf der vorläufigen Bewilligung einer Förderung für mobile Luftreinigungsgeräte an Schulen Normenketten: Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen – Neuauflage 2021 (FILS-R-N) BayVwVfG Art. 48, Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BayHO Art. 23, Art. 44 GG Art. 3 Abs. 1 BV Art. 118 Abs. 1 Leitsatz: Die Förderpraxis für mobile Luftreinigungsgeräte nach der FILS-R-N in der Gestalt, dass die in der Förderrichtlinie geregelten technischen Anforderungen als zwingende Voraussetzung angesehen werden, deren Nichteinhaltung in ständiger Verwaltungspraxis zur Ablehnung der begehrten Förderung führt, ist gerichtlich nicht zu beanstanden (hier in Bezug auf Gerät CUBUSAN und nicht nachgewiesenem fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatz des Raumvolumens pro Stunde). (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Förderprogramm für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen, Widerruf einer vorläufigen Bewilligung, technische Anforderungen, eingeschränkte gerichtliche Überprüfung der Förderpraxis, Zuwendung, Widerruf, Verwaltungspraxis, Luftreinigungsgerät, CUBUSAN Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf der vorläufigen Bewilligung einer Förderung gemäß dem Förderprogramm für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften an Schulen und begehrt die Bewilligung dieser Förderung in Höhe von 20.575,10 EUR. 2 Am 17. August 2021 beantragte die Klägerin beim Beklagten eine Förderung gemäß der Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen – Neuauflage 2021 (FILS-R-N) (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 14. Juli 2021, Az. II.6-BO4161.0/41 – BayMBl. Nr. 499). Der Antrag umfasste die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten für acht Klassenräume und vier Fachräume für die Grundschule ... mit geplanten Gesamtkosten von 39.803,12 EUR. Mit dem Antrag wurde die Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß Nr. 4.1 der Förderrichtlinie bestätigt. Mit Eingangsbestätigung vom 17. August 2021 wurde die Klägerin zudem explizit auf die notwendige Einhaltung der technischen Anforderungen hingewiesen, insbesondere, dass die Geräte in der Lage sein müssten, einen fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatz des Raumvolumens pro Stunde zu gewährleisten, und (gleichzeitig) ein maximaler Schalldruckpegel von 40 dB (A) vorliegen dürfe. 3 Mit Bescheid vom 14. Oktober 2021 wurde der Klägerin die beantragte Zuwendung i.H.v. 19.901,56 EUR (= 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben) vorläufig bewilligt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Zuwendungshöhe unter Korrekturvorbehalt festgesetzt werde, da die Gesamtkosten ungewiss seien. Die endgültige Festsetzung erfolge durch Schlussbescheid nach erfolgter Verwendungsnachweisprüfung (Ziffer 5 des Bescheids). Unter Ziffer 7.3 des Bescheids wurde außerdem ausgeführt, dass die Bewilligung bei Fehlen oder nachträglichem Wegfall der Zuwendungsvoraussetzungen ganz oder teilweise widerrufen werden könne, sowie angekündigt, dass der Bescheid zurückgenommen werde, wenn die Bewilligung auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung beruhe. 4 Mit E-Mail vom 17. August 2022 erinnerte die Regierung von ... die Klägerin an die Vorlage des Verwendungsnachweises und teilte mit, dass der Zuwendungsfall „als Stichprobe“ ausgewählt worden sei und daher im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung zusätzliche Angaben erforderlich seien, u.a. eine Aufstellung der Werte des jeweiligen Raumvolumens und des Luftdurchsatzes bei max. 40 dB (A). 5 Am 31. August 2022 reichte die Klägerin den Verwendungsnachweis samt entsprechender Unterlagen und Nachweise beim Beklagten ein. Insbesondere wurde eine Tabelle vorgelegt, aus der das jeweilige Raumvolumen der mit Luftreinigern ausgestatteten Räume hervorgeht. Als Wert für den Luftdurchsatz bezüglich des jeweiligen Raumes wurde jeweils exakt der fünffache Wert des Raumvolumens angegeben. Auf entsprechende Nachfrage des Beklagten hin wurde am 4. November 2022 u.a. eine Auflistung der Standorte der beschafften Geräte nachgereicht. 6 Mit E-Mail vom 9. November 2022 wurde die Klägerin zum beabsichtigen Widerruf der vorläufigen Bewilligung und Ablehnung des Förderantrages angehört. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht schlüssig ergebe, dass bei der geschilderten Ausstattung der Räume mit mobilen Luftreinigern ein zumindest fünffacher Luftdurchsatz bei einem Schalldruckpegel von max. 40 dB (A) gewährleistet sei. In der vorgelegten Tabelle sei jeweils exakt der fünffache Wert des Raumvolumens als Luftdurchsatz angegeben. Das in der Rechnung für die Geräte angegebene Betriebsgeräusch sowie die angegebene elektrische Leistung würden jedoch nahelegen, dass die Geräte diesen Wert tatsächlich nicht erreichen. 7 Die Klägerin legte daraufhin mit E-Mail vom 1. Februar 2023 eine Stellungnahme des Lieferanten der Geräte vor, wonach laut Herstellerangaben die Geräte sogar einen deutlich höheren äquivalenten Luftwechsel als den geforderten zeigen würden. Laut Aussage des VDI (Verein Deutscher Ingenieure e.V.) erfolge die Reinigung bei Geräten mit Ionisations- und Plasmatechnologie (wie hier) hauptsächlich bzw. ausschließlich durch diffusive Verteilung von Ionen in der Raumluft. Die Reinigungsleistung sei daher prinzipbedingt nicht auf einen Mindestluftdurchsatz oder Mindestluftstrom zurückzuführen. Die Reinigungsleistung sei in diesem Fall in geeigneter anderer Weise durch den Hersteller nachzuweisen. 8 Mit Bescheid der Regierung von ... vom 22. Mai 2023 erfolgte der Widerruf der vorläufigen Bewilligung vom 14. Oktober 2021 (Ziffer 1). Gleichzeitig wurde der Antrag der Klägerin auf Gewährung der Zuwendung abgelehnt (Ziffer 2). Kosten wurden nicht erhoben (Ziffer 3). 9 Zur Begründung wurde ausgeführt, die Förderung sei an zwingende technische Mindeststandards hinsichtlich Luftdurchsatz und Schalldruckpegel geknüpft. Vorliegend sei die Einhaltung der raumbezogenen allgemeinen technischen Anforderungen hinsichtlich des Luftdurchsatzes trotz entsprechender Nachfrage von der Klägerin nicht plausibel gemacht worden. Es obliege der Klägerin, hier einen entsprechenden Nachweis zu führen. Das Vorbringen, dass ähnliche Reinigungsergebnisse wie bei einem entsprechenden Luftdurchsatz erreicht würden, sei nicht relevant. Von Seiten des richtlinienverantwortlichen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (StMUK) seien sämtliche Bewilligungsbehörden im Sinne einer einheitlichen Auslegung darauf hingewiesen worden, dass von den technischen Anforderungen zu Luftdurchsatz und Schalldruckpegel nicht abgewichen werden könne. Es handle sich hierbei um eine wesentliche und zentrale Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung der Zuwendung. Die Interpretationshoheit der Bewilligungsbehörde finde ihre Grenzen im eindeutigen Wortlaut der Richtlinie und den klaren Erläuterungen des StMUK. Eine besondere Härte werde hier nicht gesehen. Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen Bezug genommen. 10 Am 20. Juni 2023 ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid erheben und beantragen, 11 I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 22.05.2023 (Az.: ...) verpflichtet, der Klägerin gemäß ihres Antrags vom 17.08.2021 eine Zuwendung gemäß der Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen – Neuauflage 2021 (FILS-R-N) vom 14. Juli 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 449, Az. II.6-BO4161.0/41) in Höhe von 20.575,10 EUR zu gewähren. 12 II. Hilfsweise: 13 Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 22.05.2023 (Az.: ...) verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 17.08.2021 zur Gewährung einer Zuwendung gemäß der Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen – Neuauflage 2021 (FILS-R-N) vom 14. Juli 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 449, Az. II.6-BO4161.0/41) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts ermessensfehlerfrei zu bescheiden. 14 Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, im Rahmen der Einholung der Angebote für die Lüftungsgeräte sei von der Klägerin explizit darauf hingewiesen worden, dass die Geräte einen fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatz des Raumvolumens pro Stunde gewährleisten sollen. Mit dem (in der Folge angenommenen) Angebot der ... GmbH sei der Klägerin ein „Whitepaper“ des Herstellers (vom 3. September 2021) übersandt worden, welches dazu diene, „die Förderwürdigkeit der CUBUSAN-Gerätelinie zu unterstreichen, wobei (…) die aktuellen Förderrichtlinien von Bayern betrachtet werden“. In diesem Whitepaper sei ausgeführt, dass mit der CUBUSAN-Gerätelinie durch die eingesetzte Plasmatechnologie die Luft in Innenräumen permanent und in Echtzeit desinfiziert werde, ohne diese laufend umwälzen zu müssen. Der Richtlinienwert werde durch die Geräte daher um mindestens das Doppelte übererfüllt. Laut einem Fachgutachten des VDI vom 28. April 2020 werde mit den Geräten der CUBUSAN-Baureihe eine hinreichende Keimabtötung gewährleistet. Soweit der Beklagte der Klägerin die Nachweislast aufbürden wolle, gehe diese Überlegung fehl. In den Vollzugshinweisen des StMUK sei ausgeführt, dass seitens der Regierungen im Bewilligungsverfahren grundsätzlich keine Prüfung der Einhaltung der technischen Voraussetzungen erfolge. Hierfür dürfte regelmäßig weder hinreichende Kapazität noch fachliche Expertise bestehen. Eine technische Auseinandersetzung, weshalb die Geräte der Marke CUBUSAN die technischen Voraussetzungen nicht erfüllen sollten, finde sich im Bescheid nicht. Davon abgesehen sehe die Richtlinie die Voraussetzung des fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatzes nicht als zwingend an („Soll-Vorschrift“). Dem Fördergeber sei hier vielmehr ein Ermessensspielraum eingeräumt. Vorliegend sei es vor dem Hintergrund des Förderzwecks (Reduzierung der Virenlast in Klassenzimmer, Sicherung des Präsenzunterrichts) ermessensfehlerhaft, der Klägerin die Förderung zu versagen, da – durch Herstellerangabe und Fachgutachten bestätigt – die Wirksamkeit der Geräte gegeben sei. Nach Mitteilung der Verkäuferin hätten andere Schulaufwandsträger in Bayern, die Geräte der Marke CUBUSAN erworben hätten, die beantragte Förderung erhalten. Dem Zuwendungsgeber sei es aufgrund des Gleichheitssatzes verwehrt, hier ohne sachlichen Grund anders als in vergleichbaren Fällen zu verfahren. 15 Auf die Klagebegründung wird im Einzelnen verwiesen. 16 Der Beklagte beantragt: 17 Die Klage wird abgewiesen. 18 Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der eindeutige Wortlaut der Richtlinie und die hierzu ergangenen Ausführungen des StMUK ließen keinen Raum für eine Auslegung dahingehend, dass bei Übererfüllung der genannten Reduktion von aerosoler Keimlast ein Förderanspruch bestehe. Auch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) habe gegenüber dem StMUK bestätigt, dass sämtliche Geräte die Voraussetzungen des fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatzes erfüllen müssten, um förderfähig zu sein. Dies gelte auch, wenn die Wirksamkeit der Geräte auch ohne den geforderten Luftdurchsatz nachgewiesen werden könne. Bezüglich der „Soll“-Formulierung in der Richtlinie sei vom StMUK in den veröffentlichten FAQs bereits darauf hingewiesen worden, dass die Formulierung grundsätzlich als Mindestanforderung für die Förderung zu verstehen sei. Auf die Auslegung als „Muss-Bestimmung“ sei die Klägerin bereits am Tag der Antragstellung hingewiesen worden. Bezüglich des Vorbringens der Klagepartei, dass die Bewilligungsbehörde grundsätzlich keine Prüfung der technischen Voraussetzungen vornehme, sei anzumerken, dass vorliegend aufgrund der geringen Größe und elektrischen Leistung der eingesetzten Geräte Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung der technischen Anforderungen bestanden hätten. Die Hinweise des StMUK zur Prüftiefe würden im Übrigen nur für die in jedem Zuwendungsfall durchzuführende kursorische Prüfung gelten, nicht dagegen für die in mindestens 10 Prozent der Zuwendungsfälle durchzuführende vertiefte Prüfung. Das Gebot der Gleichbehandlung beziehe sich außerdem nur auf die jeweilige Bewilligungsstelle. Für die Regierung von ... könne vorliegend festgestellt werden, dass die Einhaltung des fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatzes immer als k.o.-Kriterium betrachtet worden sei. Eine Positiv- bzw. Negativliste bezüglich einzelner Gerätetypen bestehe nicht, da die Anforderungen raumbezogen formuliert seien und die Einhaltung deshalb wesentlich von der Raumgröße und Geräteanzahl pro Raum abhängig sei. Es werde davon ausgegangen, dass die übrigen Bewilligungsstellen ebenso verfahren. Außerdem wäre es Aufgabe der Klägerin, die konkrete Regierung und den jeweiligen Antragsteller zu benennen, der angeblich eine Förderung für CUBUSAN-Geräte erhalten habe. Eine „Rückwärtssuche“ nach Gerätetyp bedeute einen erheblichen Verwaltungsaufwand. 19 Auf die Klageerwiderung wird im Einzelnen verwiesen. 20 Die Beteiligten haben auf entsprechende Anfrage des Gerichts hin mit Schriftsätzen vom 4. April 2024 sowie 9. April 2024 jeweils auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Über die Klage konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. I. 23 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Widerrufsbescheid vom 22. Mai 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung der Förderung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klage war somit abzuweisen. 24 1. Rechtsgrundlage für den Widerrufsbescheid vom 22. Mai 2023 ist Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn u.a. der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.